VB.2000.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00313
10. Mai 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6199)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00313
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Da das Gesetz für Submissionsstreitigkeiten von Gewerbe- oder Berufsorganisationen keine spezielle Beschwerdelegitimation vorsieht, sind jene nur unter den Voraussetzungen der egoistischen Verbandsbeschwerde zur Rechtsmittelerhebung befugt.
Stichworte:
EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE
LEGITIMATION
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 5 IVöB-BeitrittsG
Art. 103 lit. a OG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
RB 2001 Nr. 18
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Mit Ausschreibung vom 19. November 1999
eröffnete das Hochbauamt des Kan-tons Zürich die Submission für Gipserarbeiten
bei Umbau und Renovation an der Universität Zürich. Mit Verfügung vom 25.
August 2000 erteilte das Hochbauamt der Firma B, welche das preislich
günstigste Angebot eingereicht hatte, den Zuschlag. Das Submissionsergebnis
wurde im Kantonalen Amtsblatt publiziert.
Erwägungen
II. Mit Eingabe an das Verwaltungsgericht
vom 18. September 2000 erhoben der Unternehmerverband C, die Gewerkschaft D,
die Gewerkschaft E sowie das Berufsregister F gemeinsam Beschwerde. Sie
beantragten, die Verfügung des Hochbauamts vom 25. August 2000 sei
aufzuheben und das Hochbauamt sei anzuweisen, den Auftrag an eine Submittentin
zu vergeben, welche die Voraussetzungen gemäss Interkantonaler Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen und Submissionsverordnung des Kantons
Zürich erfülle; für den Fall, dass der Werkvertrag mit der Firma B bereits abgeschlossen
sei, sei festzustellen, dass diese die Voraussetzungen für die Zuteilung von öffentlichen
Aufträgen gemäss Interkantonaler Vereinbarung und Submissionsverordnung des
Kantons Zürich nicht erfülle und dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig
sei.
Das Hochbauamt des Kantons Zürich beantragte
in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2000, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden. Gleichzeitig teilte das
Hochbauamt mit, dass es den Werkvertrag mit der ausgewählten Anbieterin inzwischen
abgeschlossen habe. Die mitbeteiligte Firma B gab innert Frist keine Stellungnahme
ab.
Mit Präsidialverfügung vom 8. November
2000.
wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, zur Frage ihrer
Legitimation ergänzend Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingabe vom 23.
November 2000 Gebrauch machten.
Die Ausführungen
der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25.
November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den
Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom
22.
September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Die Beschwerdeführenden machen geltend,
die ausgewählte Anbieterin müsse vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,
weil sie den vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Rahmenvertrag für
das Maler- und Gipsergewerbe nicht einhalte, insbesondere die darin
vorgesehenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge nicht entrichte. Ferner habe
sie in der Offerte falsche Angaben zu den von ihr beschäftigten Personen
gemacht.
Da sich die Beschwerdeführenden nicht als
Anbieter am Submissionsverfahren beteiligt haben, stellt sich vorweg die
Frage, ob sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind.
a) Die Interkantonale Vereinbarung regelt nicht,
wer zur Anfechtung eines Vergabeentscheids befugt ist; die Frage beurteilt
sich daher nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht. Gemäss § 5
IVöB-BeitrittsG finden im Beschwerdeverfahren die für das Verwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz geltenden Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ergänzend Anwendung. Nach § 21
lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das schutzwürdige Interesse
kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch wird verlangt, dass der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht (RB 1998 Nr. 11 = BEZ 1999 Nr. 10 E. 2a = ZBl
100/1999, S. 444; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 20 ff.; vgl. die Rechtsprechung
zu der mit § 21 lit. a VRG materiell übereinstimmenden Vorschrift von
Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 123 II 376 E. 2; Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 538, 541).
Eine spezielle Beschwerdelegitimation von
Gewerbe‑ oder Berufsorganisationen sieht das Gesetz für Submissionsstreitigkeiten
nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind daher nur unter den Voraussetzungen der
so genannten egoistischen Verbandsbeschwerde zur Beschwerde befugt, d.h.
soweit sie Interessen vertreten, die der Mehrzahl oder zumindest einer grossen
Zahl ihrer Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Wahrung sie nach ihren Statuten
befugt sind, und soweit überdies jedes dieser Mitglieder selber zur Beschwerde
legitimiert wäre (vgl. VGr, 19. Mai 1998, ZBl 100/1999, S. 398; RB 1998
Nr. 11 = BEZ 1999 Nr. 10 E. 2c = ZBl 1999, S. 444;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 50 ff.; Kölz/ Häner, Rz. 561 f.; René Rhinow/Heinrich
Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1279; Ulrich Zimmerli/Walter
Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997,
S. 122 f.). Die Beschwerdeführenden haben ausführlich dargetan,
inwiefern sie nach ihrer Auffassung Interessen einer grossen Zahl ihrer
Mitglieder vertreten, zu deren Wahrnehmung sie nach ihren Statuten befugt
seien. Wie es sich damit verhält, ist jedoch nur von Bedeutung, wenn den
Mitgliedern der Beschwerdeführenden je für sich eine Beschwerdelegitimation
zukommt. Das ist im Folgenden zu prüfen.
b) Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist ein
gesamtschweizerischer Verband von Betrieben des Maler- und Gipsergewerbes
sowie von Personen und Organisationen, welche diesem Gewerbe nahe stehen (vgl.
Art. 2 und 4 der Verbandsstatuten; act. 15/1). Zur Begründung seiner
Legitimation weist er darauf hin, dass es zu seinen statutarischen Aufgaben gehöre,
günstige Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb im Maler- und Gipsergewerbe
sicherzustellen und dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge
eingehalten werden.
Aus diesen Hinweisen geht indessen nicht
hervor, inwiefern die Mitglieder des Verbandes, insbesondere die Betriebe des
Maler- und Gipsergewerbes, selbständig zur Beschwerde gegen den angefochtenen
Entscheid legitimiert sein sollen. Es darf zwar davon ausgegangen werden, dass
auch diese Unternehmungen an einem fairen Wettbewerb und an der Einhaltung der
Gesamtarbeitsverträge interessiert sind. Die nach der Rechtsprechung
erforderliche nahe Beziehung zur Streitsache, d.h. zur vorliegend strittigen
Vergabe, kommt ihnen deswegen aber nicht zu. Die weitaus überwiegende Mehrzahl
der Mitglieder des Beschwerdeführers Nr. 1 besitzt kein unmittelbares, eigenes
Interesse an dieser Submissionsstreitigkeit, sondern lediglich ein
Interesse allgemeiner Art an der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen des
Vergaberechts. Das genügt nicht, um die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation zu erfüllen.
Dieses Ergebnis entspricht den Grundsätzen
zur Legitimation von Konkurrenten eines Verfügungsadressaten. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, welcher sich das Verwaltungsgericht
angeschlossen hat, liegt in Fällen dieser Art nur dann eine besondere
Beziehungsnähe zum Streitgegenstand vor, wenn die Konkurrenten gemeinsam einer
speziellen wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Ordnung unterstehen (Kölz/Häner,
Rz. 554; Kölz/Bosshart/Röhl, zu § 21 N. 42, 44). Das trifft vorliegend nicht
zu; insbesondere stellen die fraglichen Gesamtarbeitsverträge keine
wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung dar, und deren Anwendung ist auch
nicht unmittelbar Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Die dargestellte
Rechtsprechung ist zwar nicht unbestritten. Nach der Praxis anderer
Bundesbehörden sowie nach Auffassung eines Teils der Lehre sollen Konkurrenten
in weiterem Umfang zur Beschwerde zugelassen werden, indem nebst dem Bestehen
eines Wettbewerbsverhältnisses lediglich noch eine spürbare Verschlechterung
der wirtschaftlichen Situation nachzuweisen wäre (vgl. Kölz/Häner, Rz. 554;
Rhinow/Koller/Kiss, Rz. 1275; Isabelle Häner, Die Beteiligten im
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 739 ff.).
Vorliegend wäre jedoch auch nach dieser Auffassung die Legitimation des
Beschwerdeführers Nr. 1 nicht begründet. Er hat zwar ausführlich dargelegt,
inwiefern seine Mitglieder in einem – wenn auch entfernten –
Konkurrenzverhältnis zur Mitbeteiligten stünden; dass der angefochtene Entscheid
eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation einer grossen
Zahl seiner Mitglieder mit sich bringe, wird jedoch weder dargetan noch ist
dies wahrscheinlich.
Zu beachten ist schliesslich, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts selbst Konkurrenten, die
sich als Anbieter am strittigen Vergabeverfahren beteiligt haben, nur zur
Beschwerde befugt sind, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische
Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, bei welcher die Beschwerdeführenden
ein neues Angebot einreichen können (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
vgl. im gleichen Sinn AGVE 1998 Nr. 84 S. 350, E. I/4; BVR 1998 S. 170,
E. 1e). Vorliegend könnten die Beanstandungen, welche von den
Beschwerdeführenden erhoben werden, höchstens zum Ausschluss der
Mitbeteiligten, nicht aber zu einer Wiederholung des Verfahrens führen, und die
Mitglieder des Beschwerdeführers Nr. 1, die sich nicht am Submissionsverfahren
beteiligt haben, wären daher auch nach diesen Grundsätzen nicht zur Beschwerde
legitimiert.
Sind somit die Mitglieder des
Beschwerdeführers Nr. 1 – mit Ausnahme weniger Betriebe, die sich an der
Submission beteiligten – nicht selbständig zur Beschwerde legitimiert, so
sind auch die Voraussetzungen der so genannten egoistischen Verbandsbeschwerde
seitens des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht erfüllt. Im gleichen Sinn hat im
Übrigen auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entscheiden, indem es
die Legitimation einer Paritätischen Berufskommission zur Beschwerde gegen
einen Submissionsentscheid wegen Verletzung eines Gesamtarbeitsvertrags
verneinte (BVR 2000 S. 115 E. 1).
c) Die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2 und 3
sind Organisationen von Arbeitnehmern, die u.a. im Maler- und Gipsergewerbe
tätig sind. Sie begründen ihre Legitimation damit, dass ihre Mitglieder als
Arbeitnehmer von Betrieben dieser Branchen an einem fairen Wettbewerb und an
der Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge interessiert seien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
sind jedoch Arbeitnehmer selbst dann nicht legitimiert, die Vergabe eines
öffentlichen Auftrags anzufechten, wenn ihr Arbeitgeber am Vergabeverfahren
teilgenommen hat und allenfalls zur Beschwerde befugt wäre (RB 1998 Nr. 11 =
BEZ 1999 Nr. 10 = ZBl 1999, S. 444). Diese Rechtsprechung wurde vom
Bundesgericht, das sie auf staatsrechtliche Beschwerde hin zu beurteilen hatte,
nicht beanstandet (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 1999, 2P.10.1999). Die
Beschwerdeführenden haben sich mit diesen Grundsätzen weder auseinandergesetzt
noch sind Gründe ersichtlich, die zu einer Überprüfung derselben führen
müssten. Umso weniger kann Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber sich an der
fraglichen Submission nicht beteiligt haben, eine Legitimation zugestanden
werden.
Da die Mitglieder der Beschwerdeführerinnen
Nrn. 2 und 3 somit nicht zur Beschwerde legitimiert sind, sind auch die
Voraussetzungen zur Erhebung einer Verbandsbeschwerde durch diese
Beschwerdeführerinnen nicht erfüllt.
d) Der Beschwerdeführer Nr. 4 ist ein
Verein, dessen einzige Mitglieder die Beschwerdeführenden Nrn. 1 bis 3 sind.
Da diesen nach dem Gesagten keine Legitimation zur Anfechtung des
Vergabeentscheids zukommt, entfällt eine solche ebenso beim Beschwerdeführer
Nr. 4.
e) Zur Begründung ihrer Beschwerdebefugnis
haben die Beschwerdeführenden ferner auf Art. 357b Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) hingewiesen, wonach in einem zwischen
Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag die Vertragsparteien vereinbaren
können, dass ihnen bezüglich einzelner Vertragsgegenstände gemeinsam ein
Anspruch auf Einhaltung des Vertrags gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und
Arbeitnehmern zusteht. Dieser Anspruch ist jedoch privatrechtlicher Natur und
müsste vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden; im Submissionsverfahren
eines beteiligten Arbeitgebers können die Parteien des Gesamtarbeitsvertrags
daraus keine Legitimation ableiten. Wieweit die privatrechtlichen
Voraussetzungen der Anwendung von Art. 357b OR vorliegend überhaupt erfüllt
wären, kann offen bleiben.
f) Im Ergebnis ist somit keiner der
Beschwerdeführenden zur Anfechtung des strittigen Vergabeentscheids
legitimiert, und auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Eine
andere Rechtslage ergäbe sich nur, wenn der Gesetzgeber für Fälle dieser Art
ein spezielles Verbandsbeschwerderecht vorgesehen hätte, was jedoch nicht der
Fall ist.
Zu erwähnen bleibt, dass den
Beschwerdeführenden und anderen vergleichbaren Organisationen auch ohne
spezielles Beschwerderecht Wege offen stehen, um auf die Einhaltung der
Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen im Bereich des Vergabewesens
hinzuwirken. So können sie von den Vergabestellen nach Massgabe von § 37
Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) beigezogen
werden, um die Einhaltung dieser Bedingungen zu kontrollieren, wie das auch im
vorliegenden Fall geschehen ist. Ferner haben sie die Möglichkeit, die
Vergabestellen auf mutmassliche Verletzungen der entsprechenden Vorgaben
hinzuweisen und, sofern sie deren Massnahmen für unzureichend halten, mit
einer Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Instanz zu gelangen (vgl. § 37
Abs. 2 SubmV). Diese Mittel verschaffen ihnen allerdings keinen Anspruch auf
einen förmlichen Rechtsmittelentscheid und vermögen auch den Eintritt der
Rechtskraft eines strittigen Vergabeentscheids nicht zu hindern.
3.
Ausgangsgemäss werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig. Die Voraussetzungen für die Zusprechung
einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner sind ebenfalls nicht erfüllt.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...