VB.2000.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00319
25. Januar 2001Deutsch12 min
(URT.2001.6020)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00319
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.01.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für ein Einfamilienhaus an steiler Hanglage
Legitimation der Nachbarn zur Beschwerdeerhebung (offen gelassen, E. 1). Anforderungen an die Erschliessung; ist die Errichtung von Fahrzeugabstellplätzen angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht möglich und wird stattdessen ein Abstellplatz auf einem Drittgrundstück zur Verfügung gestellt, benötigt das Baugrundstück keine direkte strassenmässige Erschliessung (E. 3). Unter den Gesichtspunkten der ortsplanerischen Ästhetik und des haushälterischen Umgangs mit dem Boden ist gerade an steilen Hanglangen mit dem Bau neuer Erschliessungsstrassen Zurückhaltung zu üben (E. 4). Erschliessung mit Werkleitungen: Ist die Bewilligung für das Verlegen von Werkleitungen im öffentlichen Grund bereits in der Baubewilligung mitenthalten, bedarf es hierfür nicht noch eigens einer Sondernutzungskonzession (E. 6). Benützung eines Flurwegs als Baustellenzufahrt (E. 7).
Stichworte:
BAUSTELLENZUFAHRT
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSSTRASSE
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
FLURWEG
LEITUNG
PARKPLATZ
SONDERNUTZUNGSKONZESSION
STRASSENMÄSSIGE ERSCHLIESSUNG
WERKLEITUNGEN
Rechtsnormen:
§ 229 Abs. I PBG
§ 233 Abs. I PBG
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
Art. 19 lit. I RPG
§ 4 Zugangsnormalien
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 10. Dezember 1999 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur E unter Bedingungen und Auflagen die
Bewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück
Kat.Nr. 01 an der X-strasse in Winterthur. Das Grundstück befindet sich teils
in der Wohnzone W2/1,2, teils in der kantonalen Landwirtschaftszone Lw und
liegt an steiler Hanglage in zweiter Bautiefe oberhalb der X-strasse. Das
projektierte Gebäude soll auf dem südlichen, in der Zone W2 gelegenen Teil der
Parzelle erstellt werden und über den öffentlichen Treppenfussweg
Kat.Nr. 02 (Y-weg) zur X-strasse erschlossen werden. Dem Baugesuchsteller
wurde auferlegt, den genannten Fussweg auf Anstosslänge bis zur X-strasse auf
eigene Kosten instand zu stellen. Als weitere der hier interessierenden Auflagen
hat der vom Gesuchsteller in der Tiefgarage der Wohnüberbauung X-strasse/Z-strasse
gemietete Abstellplatz als Pflichtparkplatz zu gelten und ist dieser im
Grundbuch entsprechend einzutragen. Sodann ist die Regelung der vorgesehenen
Baustellenzufahrt über den quer zum Hang führenden Flurweg Kat.Nr. 03
nachzuweisen (Zustimmung der Flurgenossenschaft).
Erwägungen
II. Gegen die Baubewilligung erhoben A, B und
C sowie H mit gemeinsamer Eingabe vom 13. Januar 2000 Rekurs. Dieser
wurde von der Baurekurskommission IV nach Durchführung eines Augenscheins
am 3. August 2000 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die
Begründung dieses Entscheids ist, soweit mit Bezug auf die im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren noch streitigen Fragen nötig, den nachstehenden Erwägungen zu
entnehmen.
III. Mit gemeinsamer Eingabe vom
19.
September 2000 liessen A, Eigentümer der östlich an den Y-weg
angrenzenden Parzelle Kat.Nr. 04 mit einem gleichfalls in zweiter
Bautiefe zur X-strasse stehenden Gebäude, sowie B und C, Eigentümer der ebenso
östlich an den Y-weg und nördlich an die X-strasse angrenzenden Parzelle
Kat.Nr. 05, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die
Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
der Baurekurskommission IV vom 3. August 2000 sowie die Aufhebung
der Baubewilligung des Bauausschusses Winterthur vom 10. Dezember 1999,
unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung sowohl für das Rekurs-
wie auch für das Beschwerdeverfahren. In der Beschwerdebegründung wurden einzig
noch Mängel mit Bezug auf die Erschliessung (strassenmässig und hinsichtlich
Werkleitungen) und die Baustellenzufahrt beanstandet.
Die Baurekurskommission IV schloss am
4.
Oktober 2000 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2000 liess auch E Abweisung unter
Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Der Bauausschuss der Stadt
Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2000, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese vollumfänglich abzuweisen.
Die Parteistandpunkte werden, soweit
entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur
begründet seinen Nichteintretensantrag damit, dass den Beschwerdeführenden mit
Bezug auf die einzig noch im Streit liegende Rüge der mangelnden Erschliessung
des Baugrundstücks das Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei. Selbst wenn dem
Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die nach ihrer Auffassung richtige
Erschliessungslösung auf dem Weg über ein Quartierplanverfahren zu treffen
sei, gefolgt würde, so liesse sich damit die von ihnen bekämpfte Überbauung des
streitbetroffenen Grundstücks nicht verhindern, sondern es würde einzig eine
zeitliche Verzögerung erreicht. Weshalb sie von der aus ihrer Sicht fehlenden
tatsächlichen und rechtlichen Erschliessung betroffen sein sollten, d.h.
inwiefern sie selbst als Eigentümer und Nutzer ihrer Liegenschaften durch die
Erschliessung des Grundstücks E über den Y-weg hinsichtlich der Erschliessung
ihrer Grundstücke oder anderweitig tatsächlich oder rechtlich beeinträchtigt
würden, werde nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Was die beanstandete
Nutzung des Flurwegs als Baustellenzufahrt betreffe, so würden mit der Rüge,
dass dessen Funktion als ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehender Spazier-
und Wanderweg beeinträchtigt würde, bloss Interessen der Allgemeinheit geltend
gemacht, was die Bedeutung einer unzulässigen Popularbeschwerde habe.
Diese Vorbringen sind nicht völlig von der
Hand zu weisen. Die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführenden und damit die Voraussetzungen für das Eintreten auf die
Beschwerde gegeben sind, kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen offen
gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
2.
Wie von keiner Seite bestritten wird,
liegt die Bauparzelle in der zweiten Bautiefe ca. 40 Meter oberhalb der
X-strasse, und zwar unmittelbar westlich des von der X-strasse aufwärts
führenden und als Treppenweg gebauten Y-wegs. Das Grundstück Kat.Nr. 04
des Beschwerdeführers Nr. 1 liegt östlich auf der andern Seite des Y-wegs
und reicht bis zur X-strasse hinunter. Das darauf stehende Wohnhaus befindet
sich jedoch auf etwa gleicher Höhe über der X-strasse wie das vom privaten
Beschwerdegegner projektierte Haus und ist über den Y-weg erschlossen.
Ebenfalls unmittelbar östlich des Y-wegs, auf ihrer Ostseite an die Parzelle
des Beschwerdeführers Nr. 1 und im Süden an die X-strasse angrenzend,
befindet sich die Liegenschaft Kat.Nr. 05 der Beschwerdeführenden
Nr. 2, deren Hauseingang ebenfalls über den Y-weg erschlossen wird.
3.
Wie im angefochtenen Entscheid mit
zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1
in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]), ausgeführt wird, ist ein Grundstück
im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und 22 Abs. 2 lit. b des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie §§ 233
und 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
unter anderem dann genügend erschlossen, wenn es selber und die darauf vorgesehenen
Bauten und Anlagen genügend zugänglich sind. Das Erfordernis einer der Art,
Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechenden Zufahrt für
die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer gemäss § 237
Abs. 1 Satz 1 PBG bedeutet nicht, dass eine für Fahrzeuge ausgebaute
Zufahrt bis zum Hauseingang führen muss. Gemäss den vom Regierungsrat gestützt
auf § 237 Abs. 2 PBG erlassenen Zugangsnormalien vom
9.
Dezember 1987 darf die erlaubte nicht befahrbare Distanz vom Zugang zum
Gebäudeeingang bei Gebäuden ohne starke Personenbelegung und einer Höhe von
13.
m höchstens 80 m betragen (§ 4 und Anhang der
Zugangsnormalien). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich gegeben,
zumal die Gebäudehöhe der projektierten Baute weniger als 13 m misst, es
um ein Einfamilienhaus ohne starke Personenbelegung geht und die Distanz von
der X-strasse über den Y-weg bis zum Gebäudeeingang rund 52 m beträgt.
Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
festhält, gilt der Grundsatz, dass jede Baute bis zum Gebäudeeingang durch
einen normgerechten befahrbaren Weg oder eine entsprechende Strasse
erschlossen sein muss, nur dann, wenn eine solche grundstückinterne Erschliessung
(wie z.B. für auf dem Baugrundstück vorhandene Abstellplätze) überhaupt
erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist angesichts der gegebenen örtlichen
Verhältnisse die Errichtung von Fahrzeugabstellplätzen auf dem Baugrundstück
gar nicht möglich, weshalb ein grundbuchlich gesicherter Abstellplatz auf
einem Drittgrundstück zur Verfügung stehen wird. Das Baugrundstück benötigt
daher keine strassenmässige Erschliessung für Fahrzeuge. Somit genügt die
vorhandene Zugänglichkeit über den Y-weg.
4.
Mit ihren Ausführungen über die Bedeutung
des Begriffs der "hinreichenden Zufahrt" nach Bundesrecht und
kantonalem Recht räumen die Beschwerdeführenden selbst ein, dass das
Erfordernis einer Zufahrt für Fahrzeuge bis zum Gebäude wohl die Regel ist,
aber auf lokale Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist. Entgegen ihrer
Auffassung sind an ausgeprägten Hanglagen wie der hier in Frage stehenden
gerade solche lokalen Verhältnisse gegeben, die einen Verzicht auf die
Erschliessung einer Einfamilienhaus-Liegenschaft mit einer Zufahrt für
Fahrzeuge erlauben. Unter den Gesichtspunkten der ortsplanerischen Ästhetik und
des haushälterischen Umgangs mit dem Boden, denen an steilen Hanglagen
besonderes Gewicht zukommt, ist mit dem Bau von neuen Erschliessungsstrassen
Zurückhaltung zu üben. Es entspricht denn auch der Praxis im Kanton Zürich,
dass an Hanglagen Bauparzellen in zweiter Bautiefe häufig nur über Fusswege
erschlossen sind. Diese Praxis wird nicht nur in der Stadt Winterthur geübt,
wie die vom Bauausschuss der Stadt Winterthur angeführten und nicht
bestrittenen Beispiele zeigen, sondern auch in verschiedenen anderen Gemeinden
(vgl. RB 1995 Nr. 80, ferner auch RB 1997 Nr. 82).
Gerade auch das auf gleicher Höhe über der
X-strasse liegende Wohnhaus des Beschwerdeführers Nr. 1 ist ebenfalls nur
zu Fuss über den Y-weg zu erreichen. Der erschliessungsmässige Unterschied
zum Grundstück des privaten Beschwerdegegners liegt einzig darin, dass das
Grundstück des Beschwerdeführenden Nr. 1 auf einem an die X-strasse anstossenden
Landstreifen über zwei Garagen verfügt, das Baugrundstück dagegen den
erforderlichen Fahrzeugabstellplatz in der Tiefgarage der Überbauung
X-strasse/Z-strasse hat. Auch beim Wohnhaus des Beschwerdeführers Nr. 1
erfolgt der Zugang zu Fuss und über die gleiche Distanz über den Y-weg wie der
Zugang zum projektierten Gebäude des privaten Beschwerdegegners. Für die
öffentlichen Dienste ist somit die Erschliessungssituation bei beiden
Liegenschaften die gleiche.
5.
Kann die verkehrsmässige Erschliessung als
hinreichend qualifiziert werden, so bedarf es keines Quartierplans zur
Schaffung eines Zugangs für Fahrzeuge. Auf die von den Beschwerdeführenden
vorgeschlagene Quartierplanlösung braucht deshalb nicht eingegangen zu
werden. Immerhin ist mit der beschwerdegegnerischen Baubehörde darauf
hinzuweisen, dass bei den gegebenen Verhältnissen hinsichtlich Topografie und
bereits bestehender Überbauung kaum eine Verlängerung des ab der
Strassenparzelle Kat.Nr. 06 parallel zur X-strasse zwischen erster und
zweier Bautiefe nach Osten führenden Zugangs um ca. 240 m bis zum
Baugrundstück in Frage käme. Eine neue zusätzliche Erschliessung käme viel
eher über einen zusätzlichen Stich von der X-strasse her in Betracht, wodurch
sich gleichzeitig auch eine bessere Erschliessung des Wohnhauses des Beschwerdeführers
Nr. 1 realisieren liesse.
6.
Was die Erschliessung mit Werkleitungen
betrifft, so bleibt unbestritten, dass das fragliche Gebiet grob erschlossen
ist. Was nach der Behauptung der Beschwerdeführenden aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht realisierbar sein soll, ist die Feinerschliessung,
d.h. die Verlegung der Anschlussleitungen an das übergeordnete Netz. Weshalb
dies im Unterschied zum Anschluss des auf gleichem Niveau befindlichen
Grundstücks des Beschwerdeführers Nr. 1 tatsächlich und rechtlich nicht
möglich sein sollte, ist unerfindlich. Ob mit der von der Bauherrschaft ins
Recht gelegten Vereinbarung mit der Eigentümerin der Liegenschaft X-strasse,
wonach ihr das Durchleitungsrecht gewährt und die Unterzeichnung eines
entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags zugesichert wird, diese Durchleitungsmöglichkeit
bereits als rechtlich genügend gesichert zu betrachten ist, kann offen
bleiben, besteht doch auch die Möglichkeit der Verlegung der Werkleitungen
über den Y-weg. Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, ist unbehelflich.
Davon, dass der Anschluss an die Groberschliessung über den öffentlichen Y-weg
rechtlich nicht gesichert und tatsächlich nicht realisierbar sei, kann nicht
die Rede sein. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Bewilligung für das
Verlegen der Werkleitungen im öffentlichen Grund bereits in der Baubewilligung
mitenthalten ist, bedarf es nicht noch eigens einer Sondernutzungskonzession.
In tatsächlicher Hinsicht vermögen die Beschwerdeführenden nichts mehr als
die Vermutung vorzubringen, dass die Anschlussleitungen im Y-weg keinen Platz
mehr haben könnten. Es kann indessen ausgeschlossen werden, dass die Baubehörde
die Möglichkeit der Verlegung von Werkleitungen der Feinerschliessung in ein
öffentliches Weggrundstück bejaht, ohne deren tatsächliche Durchführbarkeit
grundsätzlich als gegeben zu betrachten. Dass die technischen Detaillösungen
noch vor der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts vorgelegt
werden müssten, wäre unzweckmässig und praxisfremd.
Auch der Einwand der mangelnden Erschliessung
des Baugrundstücks im Sinn von § 236 Abs. 1 PBG ist daher
unbegründet.
7.
Schliesslich geht auch der Einwand fehl,
dass es für die Baustellenzufahrt an der nötigen Erschliessung des
Baugrundstücks fehle.
Das Erfordernis der genügenden Zugänglichkeit
im Sinn von § 237 Abs. 1 PBG gilt gemäss § 233 Abs. 1 PBG,
wonach die Baureife bereits auf den Baubeginn hin gesichert sein muss, auch für
den Baustellenverkehr. Beim Erschliessungsbedarf für eine Baustelle ist jedoch
zu berücksichtigen, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Grundstücksnutzung
handelt. An den Ausbaustandard eines Baustellenzugangs sind daher unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen (VGr, 18. Juni
1997, VB.97.00041).
Was die Benützung des Flurwegs
Kat.Nr. 03 betrifft, so handelt es sich bei der Baustellenzufahrt zwar um
eine der Landwirtschaftszone nicht entsprechende Nutzung. Da es beim
Baustellenverkehr für die Erstellung eines Einfamilienhauses jedoch bloss um
eine vorübergehende Nutzung geht, bedarf es dazu nach allgemeiner, mit
Art. 24 Abs. 1 RPG durchaus vereinbarer Praxis keiner
Ausnahmebewilligung durch den Regierungsrat.
Im angefochtenen Entscheid wird zudem mit
sachgerechten Erwägungen, welche die Beschwerdeführenden nicht zu entkräften
vermögen, dargetan, dass dieser Flurweg jedenfalls für die Baustellenzufahrt
mit kleineren Lastwagen genügt und sich auch mit dessen Funktion als Wanderweg
verträgt, da dieser von den Wanderern und Ausflüglern vor allem an Wochenenden
benutzt wird, während die Baustelle nur unter der Woche bedient wird.
Auch unter den übrigen von Bauausschuss der
Stadt Winterthur und Vorinstanz angeführten Gesichtspunkten wäre es
unverhältnismässig und rechtsungleich, dem Bauherrn während der Bauausführung
eine von vornherein beschränkte Benutzung des Flurwegs, die über die
Berechtigung nach § 110 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 hinausgeht, zu verweigern.
Gemäss § 229 Abs. 1 PBG ist die vorübergehende Benutzung von
Nachbargrundstücken - soweit für die Erstellung von Bauten
notwendig - im Rahmen von § 226 Abs. 1 und 2 PBG
ausdrücklich erlaubt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der private
Beschwerdegegner auf die Benützung des Flurwegs nicht unbedingt angewiesen
ist, da sich die Bedienung der Baustelle auch anders, z.B. mittels Spezialkran,
Bauseilbahn oder Helikoptereinsatz bewerkstelligen liesse. Dass eine derartige
Lösung mit höheren Kosten verbunden wäre, ist nicht das Problem der Beschwerdeführenden.
Auch insoweit ist daher die Beschwerde
abzuweisen.
8.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...