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Entscheid

VB.2000.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00319

25. Januar 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6020)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 10. Dezember 1999 erteilte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur E unter Bedingungen und Auflagen die

Bewilligung für die Erstellung eines Einfami­lienhauses auf dem Grundstück

Kat.Nr. 01 an der X-strasse in Winterthur. Das Grundstück befindet sich teils

in der Wohnzone W2/1,2, teils in der kan­tonalen Landwirtschaftszone Lw und

liegt an steiler Hanglage in zweiter Bautiefe oberhalb der X-strasse. Das

projektierte Gebäude soll auf dem südlichen, in der Zone W2 ge­legenen Teil der

Parzelle erstellt werden und über den öffentlichen Treppenfussweg

Kat.Nr. 02 (Y-weg) zur X-strasse er­schlossen werden. Dem Baugesuchsteller

wurde auferlegt, den genannten Fussweg auf Anstosslänge bis zur X-strasse auf

eigene Kosten instand zu stellen. Als weitere der hier interes­sierenden Aufla­gen

hat der vom Gesuchsteller in der Tiefgarage der Wohn­überbauung X-strasse/Z-­strasse

gemietete Abstellplatz als Pflichtparkplatz zu gelten und ist dieser im

Grundbuch entspre­chend ein­zutra­gen. Sodann ist die Regelung der vorgesehenen

Baustellenzufahrt über den quer zum Hang führenden Flurweg Kat.Nr. 03

nachzuweisen (Zu­stim­mung der Flurgenos­senschaft).

Erwägungen

II. Gegen die Baubewilligung erhoben A, B und

C so­wie H mit gemeinsamer Ein­gabe vom 13. Januar 2000 Rekurs. Dieser

wurde von der Baurekurskommission IV nach Durchführung eines Au­gen­scheins

am 3. August 2000 abgewiesen, soweit darauf einzu­treten war. Die

Begründung dieses Entscheids ist, soweit mit Bezug auf die im verwal­tungsgerichtlichen

Verfahren noch streitigen Fragen nötig, den nachstehenden Erwägungen zu

entnehmen.

III. Mit gemeinsamer Eingabe vom

19.

September 2000 liessen A, Eigentümer der östlich an den Y-weg

angrenzenden Par­zelle Kat.Nr. 04 mit einem gleichfalls in zweiter

Bautiefe zur X-strasse stehenden Gebäude, sowie B und C, Eigentümer der ebenso

östlich an den Y-weg und nörd­lich an die X-strasse angrenzenden Parzelle

Kat.Nr. 05, Beschwer­de beim Ver­waltungsgericht erheben. Die

Beschwerdeführenden beantragten die Aufhe­bung des ange­fochtenen Entscheids

der Baurekurskommission IV vom 3. August 2000 sowie die Aufhe­bung

der Baubewilli­gung des Bauausschusses Winterthur vom 10. Dezember 1999,

unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung sowohl für das Rekurs-

wie auch für das Beschwerdeverfahren. In der Beschwerdebegründung wurden einzig

noch Mängel mit Bezug auf die Erschlies­sung (strassenmässig und hinsicht­lich

Werkleitungen) und die Bau­stellenzufahrt beanstandet.

Die Baurekurskommission IV schloss am

4.

Oktober 2000 ohne weitere Bemerkun­gen auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2000 liess auch E Abweisung unter

Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen. Der Bauaus­schuss der Stadt

Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Okto­ber 2000, auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese vollum­fänglich abzuwei­sen.

Die Partei­standpunkte werden, soweit

entscheidrelevant, in den nachstehenden Er­wä­gungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur

begründet seinen Nichteintretens­antrag damit, dass den Beschwerdeführenden mit

Bezug auf die einzig noch im Streit liegende Rüge der mangelnden Erschliessung

des Baugrundstücks das Rechtsschutzinteresse abzu­sprechen sei. Selbst wenn dem

Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass die nach ihrer Auffassung richtige

Erschliessungs­lösung auf dem Weg über ein Quartierplanverfahren zu treffen

sei, gefolgt würde, so liesse sich damit die von ihnen bekämpfte Überbauung des

streit­betroffenen Grundstücks nicht verhindern, sondern es würde einzig eine

zeitliche Ver­zögerung erreicht. Weshalb sie von der aus ihrer Sicht fehlen­den

tatsächlichen und rechtli­chen Erschliessung betroffen sein sollten, d.h.

inwiefern sie selbst als Eigentümer und Nut­zer ihrer Liegenschaften durch die

Er­schliessung des Grundstücks E über den Y-weg hin­sichtlich der Erschliessung

ihrer Grundstücke oder anderweitig tatsächlich oder rechtlich beeinträchtigt

würden, werde nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Was die bean­standete

Nutzung des Flurwegs als Baustellenzufahrt betreffe, so würden mit der Rüge,

dass dessen Funktion als ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehender Spazier-

und Wanderweg beeinträchtigt würde, bloss Interessen der Allgemeinheit geltend

gemacht, was die Bedeutung einer un­zulässigen Popularbeschwerde habe.

Diese Vorbringen sind nicht völlig von der

Hand zu weisen. Die Frage, ob das Rechtsschutzinte­resse der

Beschwerdeführenden und damit die Voraussetzungen für das Eintreten auf die

Beschwerde gegeben sind, kann jedoch aus prozessökonomischen Grün­den offen

gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

2.

Wie von keiner Seite bestritten wird,

liegt die Bauparzelle in der zweiten Bautie­fe ca. 40 Meter oberhalb der

X-strasse, und zwar unmittelbar westlich des von der X-stras­se aufwärts

führenden und als Treppenweg ge­bauten Y-wegs. Das Grundstück Kat.Nr. 04

des Beschwerdeführers Nr. 1 liegt östlich auf der andern Seite des Y-wegs

und reicht bis zur X-strasse hinunter. Das darauf stehende Wohn­haus befindet

sich jedoch auf etwa glei­cher Höhe über der X-strasse wie das vom privaten

Beschwerde­gegner projektierte Haus und ist über den Y-weg erschlossen.

Ebenfalls unmittelbar östlich des Y-wegs, auf ihrer Ostseite an die Parzelle

des Be­schwerdeführers Nr. 1 und im Süden an die X-strasse an­grenzend,

befindet sich die Liegenschaft Kat.Nr. 05 der Beschwerdeführenden

Nr. 2, deren Hauseingang ebenfalls über den Y-weg erschlossen wird.

3.

Wie im angefochtenen Entscheid mit

zutreffenden Erwägungen, auf die verwie­sen werden kann (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]), ausgeführt wird, ist ein Grundstück

im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und 22 Abs. 2 lit. b des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie §§ 233

und 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

unter anderem dann genügend er­schlossen, wenn es selber und die darauf vorgese­henen

Bauten und Anlagen genügend zugänglich sind. Das Erfordernis einer der Art,

Lage und Zweck­bestim­mung der Bauten und Anlagen entsprechenden Zufahrt für

die Fahr­zeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer gemäss § 237

Abs. 1 Satz 1 PBG bedeutet nicht, dass eine für Fahrzeuge ausgebaute

Zufahrt bis zum Hauseingang führen muss. Gemäss den vom Regierungsrat gestützt

auf § 237 Abs. 2 PBG erlassenen Zugangsnor­malien vom

9.

Dezember 1987 darf die erlaubte nicht befahrbare Distanz vom Zugang zum

Gebäude­eingang bei Gebäuden ohne starke Personenbelegung und einer Höhe von

13.

m höchstens 80 m betragen (§ 4 und Anhang der

Zugangsnormalien). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich ge­geben,

zumal die Gebäudehöhe der projektierten Baute weniger als 13 m misst, es

um ein Einfamilienhaus ohne starke Personenbelegung geht und die Distanz von

der X-strasse über den Y-weg bis zum Gebäudeeingang rund 52 m beträgt.

Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend

festhält, gilt der Grundsatz, dass jede Baute bis zum Gebäudeeingang durch

einen normgerechten befahrbaren Weg oder eine entspre­chende Strasse

erschlossen sein muss, nur dann, wenn eine solche grundstückinterne Er­schliessung

(wie z.B. für auf dem Bau­grundstück vorhandene Abstellplätze) überhaupt

erforderlich ist. Im vorlie­genden Fall ist angesichts der gegebenen örtlichen

Verhältnisse die Errich­tung von Fahrzeugabstellplätzen auf dem Baugrundstück

gar nicht möglich, wes­halb ein grundbuchlich gesicherter Abstellplatz auf

einem Drittgrund­stück zur Verfügung stehen wird. Das Baugrundstück benötigt

daher keine strassenmässige Erschliessung für Fahrzeuge. Somit genügt die

vorhandene Zugänglichkeit über den Y-weg.

4.

Mit ihren Ausführungen über die Bedeutung

des Begriffs der "hinreichenden Zu­fahrt" nach Bundesrecht und

kantonalem Recht räumen die Beschwerde­führenden selbst ein, dass das

Erfordernis einer Zufahrt für Fahrzeuge bis zum Gebäude wohl die Regel ist,

aber auf lokale Verhältnisse Rücksicht zu neh­men ist. Entgegen ihrer

Auffassung sind an ausgeprägten Hanglagen wie der hier in Frage stehenden

gerade solche lokalen Verhältnis­se gegeben, die einen Verzicht auf die

Erschliessung einer Einfamilienhaus-Liegenschaft mit einer Zufahrt für

Fahrzeuge erlauben. Unter den Gesichtspunkten der ortsplanerischen Ästhetik und

des haushälterischen Umgangs mit dem Bo­den, denen an steilen Hanglagen

besonderes Gewicht zukommt, ist mit dem Bau von neuen Erschliessungsstrassen

Zurück­haltung zu üben. Es entspricht denn auch der Praxis im Kanton Zürich,

dass an Hanglagen Bau­parzellen in zweiter Bautiefe häufig nur über Fusswege

erschlossen sind. Diese Praxis wird nicht nur in der Stadt Winterthur geübt,

wie die vom Bauausschuss der Stadt Winter­thur angeführten und nicht

bestrittenen Beispiele zeigen, son­dern auch in verschiedenen anderen Gemeinden

(vgl. RB 1995 Nr. 80, ferner auch RB 1997 Nr. 82).

Gerade auch das auf gleicher Höhe über der

X-strasse liegende Wohnhaus des Beschwerdeführers Nr. 1 ist ebenfalls nur

zu Fuss über den Y-weg zu er­reichen. Der erschliessungsmässige Unter­schied

zum Grundstück des privaten Be­schwer­degegners liegt einzig darin, dass das

Grundstück des Beschwerdeführenden Nr. 1 auf ei­nem an die X-strasse an­stossenden

Landstreifen über zwei Garagen verfügt, das Baugrund­stück da­gegen den

erforderlichen Fahrzeugabstellplatz in der Tiefgarage der Über­bauung

X-strasse/­Z-strasse hat. Auch beim Wohnhaus des Be­schwerdeführers Nr. 1

erfolgt der Zugang zu Fuss und über die gleiche Distanz über den Y-weg wie der

Zugang zum projek­tierten Gebäude des privaten Beschwerdegegners. Für die

öffentlichen Dienste ist somit die Er­schlies­sungssituation bei beiden

Liegenschaf­ten die gleiche.

5.

Kann die verkehrsmässige Erschliessung als

hinreichend qualifiziert werden, so bedarf es keines Quartierplans zur

Schaffung eines Zugangs für Fahr­zeuge. Auf die von den Beschwerdeführenden

vorgeschlagene Quartierplan­lösung braucht deshalb nicht ein­gegangen zu

werden. Immerhin ist mit der beschwerdegegnerischen Baubehörde darauf

hinzuweisen, dass bei den ge­gebe­nen Verhältnissen hinsichtlich Topografie und

bereits bestehender Über­bauung kaum eine Verlängerung des ab der

Strassenparzelle Kat.Nr. 06 parallel zur X-strasse zwischen erster und

zweier Bau­tiefe nach Osten führenden Zugangs um ca. 240 m bis zum

Baugrundstück in Frage käme. Eine neue zusätzliche Er­schliessung käme viel

eher über einen zusätzlichen Stich von der X-strasse her in Betracht, wodurch

sich gleichzeitig auch eine bessere Erschliessung des Wohn­hauses des Beschwer­deführers

Nr. 1 realisieren liesse.

6.

Was die Erschliessung mit Werkleitungen

betrifft, so bleibt unbestritten, dass das fragliche Gebiet grob erschlossen

ist. Was nach der Behauptung der Beschwerdeführenden aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen nicht realisierbar sein soll, ist die Feinerschlies­sung,

d.h. die Verlegung der Anschluss­leitungen an das übergeordnete Netz. Weshalb

dies im Unterschied zum An­schluss des auf gleichem Niveau befindlichen

Grundstücks des Beschwerde­führers Nr. 1 tatsächlich und rechtlich nicht

möglich sein sollte, ist unerfind­lich. Ob mit der von der Bauherrschaft ins

Recht gelegten Vereinbarung mit der Eigentü­merin der Liegenschaft X-strasse,

wonach ihr das Durch­leitungsrecht gewährt und die Un­terzeichnung eines

entsprechenden Dienstbarkeitsvertrags zugesichert wird, diese Durch­leitungsmöglichkeit

be­reits als rechtlich genügend gesichert zu be­trachten ist, kann offen

bleiben, besteht doch auch die Möglichkeit der Ver­legung der Werkleitungen

über den Y-weg. Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, ist un­behel­flich.

Davon, dass der Anschluss an die Groberschliessung über den öffentlichen Y-­weg

rechtlich nicht ge­sichert und tatsächlich nicht reali­sierbar sei, kann nicht

die Rede sein. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Bewilligung für das

Verlegen der Werkleitungen im öffent­lichen Grund bereits in der Baubewilligung

mit­enthalten ist, be­darf es nicht noch eigens einer Sondernutzungskonzession.

In tatsächlicher Hinsicht ver­mögen die Beschwerdefüh­renden nichts mehr als

die Vermutung vorzubringen, dass die Anschlussleitungen im Y-weg keinen Platz

mehr haben könnten. Es kann indessen ausgeschlossen werden, dass die Baubehörde

die Möglichkeit der Verlegung von Werklei­tungen der Fein­erschliessung in ein

öffentliches Weggrundstück bejaht, ohne deren tatsäch­liche Durchführbarkeit

grund­sätzlich als gegeben zu betrachten. Dass die technischen De­taillösungen

noch vor der Be­urteilung der Bewilli­gungsfähigkeit des Bauprojekts vorgelegt

wer­den müssten, wäre un­zweck­mässig und praxisfremd.

Auch der Einwand der mangelnden Erschliessung

des Baugrundstücks im Sinn von § 236 Abs. 1 PBG ist daher

unbegründet.

7.

Schliesslich geht auch der Einwand fehl,

dass es für die Baustellenzufahrt an der nötigen Erschliessung des

Baugrundstücks fehle.

Das Erfordernis der genügenden Zugänglichkeit

im Sinn von § 237 Abs. 1 PBG gilt gemäss § 233 Abs. 1 PBG,

wonach die Baureife bereits auf den Baubeginn hin gesichert sein muss, auch für

den Baustellenverkehr. Beim Erschliessungsbedarf für eine Baustelle ist jedoch

zu berücksichtigen, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Grund­stücks­nutzung

handelt. An den Ausbaustandard eines Baustellenzugangs sind daher unter dem Ge­sichtspunkt

der Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen zu stellen (VGr, 18. Juni

1997, VB.97.00041).

Was die Benützung des Flurwegs

Kat.Nr. 03 betrifft, so handelt es sich bei der Bau­stellenzufahrt zwar um

eine der Landwirtschaftszone nicht ent­sprechende Nutzung. Da es beim

Baustellenverkehr für die Erstellung eines Einfamilienhauses jedoch bloss um

eine vorübergehende Nutzung geht, bedarf es dazu nach allgemeiner, mit

Art. 24 Abs. 1 RPG durchaus ver­einbarer Praxis keiner

Ausnahmebewilligung durch den Regierungsrat.

Im angefochtenen Entscheid wird zudem mit

sachgerechten Erwägungen, welche die Beschwerdeführenden nicht zu entkräften

vermögen, dargetan, dass dieser Flurweg je­denfalls für die Baustellenzufahrt

mit kleineren Lastwagen genügt und sich auch mit des­sen Funktion als Wanderweg

verträgt, da dieser von den Wanderern und Ausflüglern vor allem an Wochenenden

be­nutzt wird, während die Baustelle nur unter der Woche bedient wird.

Auch unter den übrigen von Bauausschuss der

Stadt Winterthur und Vorinstanz an­geführ­ten Gesichtspunkten wäre es

unverhältnismässig und rechtsungleich, dem Bauherrn während der Bauausführung

eine von vornherein beschränkte Be­nutzung des Flurwegs, die über die

Berechtigung nach § 110 Abs. 1 und § 111 Abs. 1 des

Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 hinausgeht, zu verweigern.

Gemäss § 229 Abs. 1 PBG ist die vor­übergehende Benutzung von

Nachbargrundstücken - soweit für die Erstellung von Bauten

notwendig - im Rahmen von § 226 Abs. 1 und 2 PBG

ausdrücklich er­laubt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der private

Beschwerdegegner auf die Be­nützung des Flurwegs nicht un­be­dingt angewiesen

ist, da sich die Bedienung der Baustelle auch anders, z.B. mittels Spe­zialkran,

Bauseilbahn oder Heli­koptereinsatz bewerkstelligen liesse. Dass eine derar­tige

Lösung mit höheren Kosten verbunden wäre, ist nicht das Problem der Beschwerde­füh­ren­den.

Auch insoweit ist daher die Beschwerde

abzuweisen.

8.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...