Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00322

8. November 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5870)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A studiert an der Philosophischen Fakultät

der Universität Zürich im Hauptfach Politikwissenschaft. Am 16. Dezember

1997 bewilligte ihm das Dekanat der Phi­lo­sophi­schen Fakultät I (seit

dem 1. Januar 1999: Philosophische Fakultät) die Fächer­kombination

"Hauptfach: Politikwissenschaft / 1. Nebenfach: Handels- und

Wirtschafts­recht (Fremd­fach) /­ 2. Nebenfach: Allgemeines

Staatsrecht".

Am 24. Januar 2000 ersuchte A das

Dekanat der Philosophischen Fa­kultät um An­erkennung seiner an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Juli 1995 mit der

Note 5 bestandenen Lizentiatsprüfung im Handels- und Wirt­schaftsrecht als

Lizentiatsprüfung an der Philosophischen Fakultät im 1. Nebenfach sowie

seiner dort im Herbst 1991 ebenfalls mit Note 5 bestandenen

Zwischenprüfung im Fach "Allgemeines Staatsrecht und schweizerisches

Bundesstaatsrecht" als Lizentiatsprüfung an der Philoso­phischen Fakultät

im 2. Nebenfach.

Mit Schreiben vom 20. März 2000 teilte

der Codekan der Philosophischen Fakultät A mit, dass seinem Antrag nicht

stattgegeben werden könne.

Erwägungen

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom

17.

April 2000 wies die Rekurskommis­sion der Universität Zürich am

24.

August 2000 ab. Gegen den Rekursentscheid könne Be­schwerde an das

Verwaltungsgericht erhoben werden.

III. Mit Beschwerde vom 18. September

2000.

beantragte A dem Ver­waltungsge­richt, den Entscheid der Rekurskommission

der Universität Zürich aufzuheben und fest­zustellen, dass die an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät abgelegten Prüfungen in den Fächern

"Handels- und Wirtschaftsrecht" und "Allgemeines Staatsrecht und

schwei­zeri­sches Bundesstaatsrecht" je mit der Note 5 als

Lizentiatsprüfungen in den beiden Ne­ben­fächern der Philosophischen Fakultät

anzuerkennen seien. Dem Beschwerdeführer "sei für die Dauer des Verfahrens

die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu ge­währen" und

eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Dekan der Philosophischen Fakultät der

Universität Zürich beantragte dem Ver­­waltungsgericht am 17. Oktober 2000

sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. Ab­weisung der Beschwerde unter

Kostenfolge für den Beschwerdeführer beantragte am 24. Oktober 2000 auch

die Rekurskommission der Universität Zürich.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

a) Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG

(in der Fassung vom 8. Juni 1997) unter anderem Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, so­weit das

Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zu­ständigkeit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet und wenn nach § 42

VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder

einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43 Abs. 1 VRG

statuierten Ausnah­men ist die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen

Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen

Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie über Promotions- und

Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des Früh­lings­semesters

2000.

geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG sind die

Aus­schluss­gründe ausdrücklich auch auf Anordnungen über Schulzuteilungen,

Dispensationen, Zulassungsentscheide einschliesslich Zulassungsbeschränkungen

sowie über Disziplinar­massnahmen im Schul­wesen (ausgenommen der

disziplinarische Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42 lit. a des

Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; betreffend Teilinkraftset­zung

siehe OS 56, 54).

b) Gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes

über die Universität Zürich vom 15. März 1998 sind Entscheide der

Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Pro­mo­tionen endgültig.

Die übrigen Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Ver­waltungsgericht weiterziehbar

(Abs. 6).

2.

Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm

das Ablegen von Prüfungen im 1. und 2. Nebenfach seines

Philosophiestudiums mit dem Hauptfach Politikwissenschaft zur Er­langung des

Lizentiats an der Philosophischen Fakultät erlassen wird. Ob es sich dabei um

eine in § 43 Abs. 1 lit. f VRG nun ausdrücklich aufgeführte

Dispensation (von Lizentiats­prüfungen) handelt oder um die Art der Zulassung

(zum Lizentiat) oder um eine Promoti­onsfrage, bleibe dahingestellt. Auf jeden

Fall wird eine Anordnung von der Art der hier um­­strittenen von § 43

Abs. 1 lit. f VRG erfasst und ist der Entscheid darüber, ob eine be­reits

abgelegte Prüfung als Lizentiatsprüfung anerkannt wird, weitestgehend in das

Ermes­sen der zuständigen Universitätsorgane gestellt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 43 N. 1 und 16). Wenn dieses Ermessen durch das vom damaligen

Erziehungsrat am 12. Februar 1991 erlassene Reglement über die

Lizentiatsprüfung an der Philosophischen Fakultät (philosophisch-philologisch-historische

Richtung) der Universität Zürich eingeschränkt wird, ändert das nichts daran,

dass dessen Ausübung durch das Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann.

Im Übrigen sieht der Beschwerdeführer selbst ein, dass das Regle­ment

jedenfalls keine direkte Grundlage für sein Begehren bildet, und seinem Rechts­schutz­bedürfnis

ist durch die Möglichkeit des Rekurses an die Rekurskommission der Uni­versität

Genüge getan worden. Dessen Entscheid kann gemäss § 43 Abs. 1

lit. f VRG nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl.

RB 1999 Nr. 29).

Die Beschwerdebefugnis wird dem

Beschwerdeführer auch durch § 43 Abs. 2 VRG nicht verschafft: Eine

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht steht nicht offen, und bei

der Frage des Erlasses von Prüfungen handelt es sich nicht um eine Angele­genheit

gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskon­vention (vgl.

Jochen Fro­wein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,

EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6

N. 52 S. 190; Ruth Her­zog, Art. 6 EMRK und kantonale

Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 264 ff.).

Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten.

3.

Das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 16 VRG ist wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne weiteres abzuweisen;

auch hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage ist, seine

Rechte selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts der

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ent­scheid ist es indessen gerecht­fertigt,

die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse nehmen. Eine Parteientschädigung steht

dem Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird

abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

...

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00322 | Lexipedia