VB.2000.00322
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00322
8. November 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5870)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00322
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.11.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.02.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Prüfungsanerkennung
.
Der Entscheid der Rekurskommission der Universität Zürich über die Weigerung der Philosophischen Fakultät, eine Prüfung, die früher an einer anderen Fakultät bestanden worden ist, als eigene Lizentiatsprüfung anzurechnen, kann nicht mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Prüfungsanerkennung ist eine Anordnung im Sinn von § 43 Abs. 1 lit f VRG, gegen die eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig ist (E. 2).
Stichworte:
DISPENSATION
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
LIZENTIAT
NICHTEINTRETEN
PROMOTION
PRÜFUNGSANERKENNUNG
ZULASSUNGSENTSCHEID
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 46 UniversitätsG
§ 43 lit. I f VRG
§ 43 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A studiert an der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich im Hauptfach Politikwissenschaft. Am 16. Dezember
1997 bewilligte ihm das Dekanat der Philosophischen Fakultät I (seit
dem 1. Januar 1999: Philosophische Fakultät) die Fächerkombination
"Hauptfach: Politikwissenschaft / 1. Nebenfach: Handels- und
Wirtschaftsrecht (Fremdfach) / 2. Nebenfach: Allgemeines
Staatsrecht".
Am 24. Januar 2000 ersuchte A das
Dekanat der Philosophischen Fakultät um Anerkennung seiner an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Juli 1995 mit der
Note 5 bestandenen Lizentiatsprüfung im Handels- und Wirtschaftsrecht als
Lizentiatsprüfung an der Philosophischen Fakultät im 1. Nebenfach sowie
seiner dort im Herbst 1991 ebenfalls mit Note 5 bestandenen
Zwischenprüfung im Fach "Allgemeines Staatsrecht und schweizerisches
Bundesstaatsrecht" als Lizentiatsprüfung an der Philosophischen Fakultät
im 2. Nebenfach.
Mit Schreiben vom 20. März 2000 teilte
der Codekan der Philosophischen Fakultät A mit, dass seinem Antrag nicht
stattgegeben werden könne.
Erwägungen
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom
17.
April 2000 wies die Rekurskommission der Universität Zürich am
24.
August 2000 ab. Gegen den Rekursentscheid könne Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben werden.
III. Mit Beschwerde vom 18. September
2000.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Rekurskommission
der Universität Zürich aufzuheben und festzustellen, dass die an der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät abgelegten Prüfungen in den Fächern
"Handels- und Wirtschaftsrecht" und "Allgemeines Staatsrecht und
schweizerisches Bundesstaatsrecht" je mit der Note 5 als
Lizentiatsprüfungen in den beiden Nebenfächern der Philosophischen Fakultät
anzuerkennen seien. Dem Beschwerdeführer "sei für die Dauer des Verfahrens
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren" und
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Dekan der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich beantragte dem Verwaltungsgericht am 17. Oktober 2000
sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen. Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge für den Beschwerdeführer beantragte am 24. Oktober 2000 auch
die Rekurskommission der Universität Zürich.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).
a) Das Gericht beurteilt nach § 41 VRG
(in der Fassung vom 8. Juni 1997) unter anderem Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das
Verwaltungsrechtspflegegesetz oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet und wenn nach § 42
VRG keine unmittelbare Anfechtungsmöglichkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder
einer Rekursbehörde des Bundes besteht. Gemäss den in § 43 Abs. 1 VRG
statuierten Ausnahmen ist die Beschwerde unter anderem unzulässig gegen
Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen
Fähigkeitsprüfungen, Klassenzuteilungen sowie über Promotions- und
Zulassungsentscheide (lit. f). Nach der seit Beginn des Frühlingssemesters
2000.
geltenden neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG sind die
Ausschlussgründe ausdrücklich auch auf Anordnungen über Schulzuteilungen,
Dispensationen, Zulassungsentscheide einschliesslich Zulassungsbeschränkungen
sowie über Disziplinarmassnahmen im Schulwesen (ausgenommen der
disziplinarische Ausschluss) ausgedehnt worden (§ 42 lit. a des
Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; betreffend Teilinkraftsetzung
siehe OS 56, 54).
b) Gemäss § 46 Abs. 5 des Gesetzes
über die Universität Zürich vom 15. März 1998 sind Entscheide der
Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig.
Die übrigen Entscheide der Rekurskommission sind nach Massgabe des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weiterziehbar
(Abs. 6).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm
das Ablegen von Prüfungen im 1. und 2. Nebenfach seines
Philosophiestudiums mit dem Hauptfach Politikwissenschaft zur Erlangung des
Lizentiats an der Philosophischen Fakultät erlassen wird. Ob es sich dabei um
eine in § 43 Abs. 1 lit. f VRG nun ausdrücklich aufgeführte
Dispensation (von Lizentiatsprüfungen) handelt oder um die Art der Zulassung
(zum Lizentiat) oder um eine Promotionsfrage, bleibe dahingestellt. Auf jeden
Fall wird eine Anordnung von der Art der hier umstrittenen von § 43
Abs. 1 lit. f VRG erfasst und ist der Entscheid darüber, ob eine bereits
abgelegte Prüfung als Lizentiatsprüfung anerkannt wird, weitestgehend in das
Ermessen der zuständigen Universitätsorgane gestellt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 43 N. 1 und 16). Wenn dieses Ermessen durch das vom damaligen
Erziehungsrat am 12. Februar 1991 erlassene Reglement über die
Lizentiatsprüfung an der Philosophischen Fakultät (philosophisch-philologisch-historische
Richtung) der Universität Zürich eingeschränkt wird, ändert das nichts daran,
dass dessen Ausübung durch das Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann.
Im Übrigen sieht der Beschwerdeführer selbst ein, dass das Reglement
jedenfalls keine direkte Grundlage für sein Begehren bildet, und seinem Rechtsschutzbedürfnis
ist durch die Möglichkeit des Rekurses an die Rekurskommission der Universität
Genüge getan worden. Dessen Entscheid kann gemäss § 43 Abs. 1
lit. f VRG nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl.
RB 1999 Nr. 29).
Die Beschwerdebefugnis wird dem
Beschwerdeführer auch durch § 43 Abs. 2 VRG nicht verschafft: Eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht steht nicht offen, und bei
der Frage des Erlasses von Prüfungen handelt es sich nicht um eine Angelegenheit
gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl.
Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 6
N. 52 S. 190; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale
Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 264 ff.).
Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten.
3.
Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 16 VRG ist wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohne weiteres abzuweisen;
auch hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sehr wohl in der Lage ist, seine
Rechte selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Angesichts der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist es indessen gerechtfertigt,
die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse nehmen. Eine Parteientschädigung steht
dem Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 2 VRG nicht zu.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
...