VB.2000.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00324
16. November 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5890)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00324
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 25.07.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Kehrichtabfuhr
Inwieweit besteht eine Pflicht der Gemeinden zur Abholung des Kehrichts direkt bei den Liegenschaften?
Da dem Hauptbegehren der Beschwerdeführenden kein Streitwert zukommt, hat die Kammer zu entscheiden (E. 1).
Der Bezirksrat ist in seinem Entscheid von den richtigen Rechtsgrundlagen ausgegangen, nämlich Art. 31b und 32a USG, § 35 Abs. 1 AbfallG sowie AbfallV und darauf gestützte VollziehungsV der Gemeinde (E. 2a).
Die örtlichen Verhältnisse werden aus den Akten hinreichend ersichtlich (E. 2b).
Aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht ergibt sich kein Anspruch der Privaten auf Abholung des Kehrichts unmittelbar bei ihren Liegenschaften. Ein solcher könnte sich aus dem kommunalen Recht ergeben, Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV wird aber durch das Projekt "Optimierung der Kehrichttour" derogiert (E. 2d).
Für die Verkürzung der Kehrichttour sprechen sachliche Gründe, insbes. der Umstand, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführenden abgelegen ausserhalb der Bauzone befindet, von der Massnahme nur drei Haushalte betroffen sind und deren Bedienung mit Schwierigkeiten verbunden ist (E. 2e).
Eine Besitzstandsgarantie für bisher gebotene Dienstleistungen besteht nicht. Auch können sich die Beschwerdeführenden mangels Dispositionen nicht auf Vertrauensschutz berufen (E. 2f).
Zulässig wäre die Massnahme auch aufgrund einer veränderten Auslegung von Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV (E. 2g).
Die Leistungseinschränkung begründet keinen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Reduktion der Entsorgungsgebühren (E. 3).
Stichworte:
ABFÄLLE
ABFALLENTSORGUNG
ABFALLGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
BGE
GEBÜHREN
GRUNDGEBÜHR
KEHRICHT
KEHRICHTBESEITIGUNG
KEHRICHTTOUR
SACKGEBÜHR
VERTRAUENSSCHUTZ
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 35 lit. I AbfallG
Art. 31b USG
Art. 32a USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der
Hauskehricht der Liegenschaften Y und Z an der S-gasse in X wurde bisher unmittelbar
vor den Liegenschaften eingesammelt. Zu diesem Zweck musste das Dienstfahrzeug,
vom oberen Teil der T-gasse herkommend, auf der ca. 3 m breiten S-gasse
hin- und zurückfahren, um hernach wieder in die T-gasse einzubiegen. Um die
Kehrichttour zu "optimieren", verfügte der Gesundheitsvorstand der
Gemeinde X am 5. Oktober 1999, die Entsorgung des Hauskehrichts erfolge
für diese Liegenschaften künftig ab einem von der Gemeinde aufzustellenden
Container bei der Einmündung in die T-gasse; die Anwohner der S-gasse seien
verpflichtet, für die Entsorgung der frankierten Kehrichtsäcke diesen Container
zu benützen. Gegen diese Verfügung wehrten sich A als Eigentümerin sowie B.1.
und B.2 als Mieter der Liegenschaft Z mit Einsprache vom 5. November 1999,
worin sie beantragten, ihre Liegenschaft sei weiterhin im Rahmen der
ordentlichen Kehrichttour zu bedienen; eventuell sei im Hinblick auf den Abbau
des Entsorgungsdienstes die Grundgebühr um 50 % herabzusetzen oder die
Sackgebühr zu erlassen. Der Gemeinderat X wies die Einsprache am
11. Januar 2000 ab.
Erwägungen
II. Den dagegen erhobenen Rekurs vom
14.
Februar 2000, worin die Einsprecher ihre Anträge erneuerten, wies der
Bezirksrat W am 10. August 2000 ab.
III. Hiergegen erhoben die Rekurrenten am
20.
September 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wiederum mit den
gleichen Anträgen. Der Bezirksrat und der Gemeinderat X beantragten Abweisung
der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde, welche die Art und Weise der Kehrichtentsorgung an
der S-gasse in X betrifft, nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
sachlich und funktionell zuständig. Zur Beschwerdeerhebung sind die Beschwerdeführer
nach § 21 in Verbindung mit § 70 VRG legitimiert, wie schon die
Vorinstanz die Rekurslegitimation nach § 21 VRG zu Recht bejaht hat. Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Beschwerdeführenden verlangen primär die
Beibehaltung der bisherigen Kehrichttour mit Abholung der Kehrichtsäcke
unmittelbar vor ihrer Liegenschaft; da diesem Begehren kein unmittelbarer
Streitwert zukommt, ist nach § 38 Abs. 1 VRG nicht der Einzelrichter,
sondern die Kammer entscheidberufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5). Daran vermag der Umstand, dass sich aus
dem Eventualbegehren ein Streitwert, und zwar ein solcher unter
Fr. 20'000.-, ergibt, nichts zu ändern.
2.
a) Der Bezirksrat ist bei der Beurteilung
des Rekurses von den zutreffenden Rechtsgrundlagen ausgegangen: Gemäss dem
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(Umweltschutzgesetz, USG) ist die Entsorgung von Siedlungsabfällen Sache der
Kantone (Art. 31b Abs. 1 USG). Der Inhaber muss die Abfälle den von
den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Art. 31b
Abs. 3 USG). Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind mit
verursachergerechten Abgaben zu decken (Art. 32a USG). Gemäss § 35
Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG)
sorgen die Gemeinden für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung
von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der
getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle
sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung der
kantonalen Baudirektion bedarf. Die Gemeinde X hat dies in der Verordnung über
die Abfallentsorgung vom 16. März 1990 (AbfallV) getan. Art. 3 der
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AbfallV von der Gesundheitsbehörde X
erlassenen Vollziehungsverordnung (AbfallVV) regelt die "Bereitstellung
zur Abfuhr". Ziff. 6 dieser Bestimmung bestimmt unter dem Titel
"Liegenschaften abseits der Sammelroute und Kehrichtplätze":
"Bewohner von Liegenschaften, die an einer vom Abfuhrwesen nicht
befahrbaren Strasse wohnen, sind verpflichtet, ihr Abfuhrgut an eine geeignete
Stelle der Sammelroute (Sammelplatz) zu bringen. Bei nicht durchgehenden
Strassen, die keinen genügend grossen Wendeplatz aufweisen, kann die Bedienung
abgelehnt werden."
b) Die örtlichen Verhältnisse sind aus den
vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Die S-gasse führt von der T-gasse,
wo der geplante Container stationiert werden soll, westwärts entlang dem
Rebhang. Das erste, asphaltierte Teilstück von ca. 3 m Breite und knapp
300.
m Länge endet kurz vor der Liegenschaft Z der Beschwerdeführer; das
anschliessende Teilstück führt als unasphaltierter Weg quer den Hang hinauf.
Die Grundstücke entlang der S-gasse liegen ausserhalb der Bauzone und sind
grösstenteils unüberbaut. Neben der Liegenschaft Kat.Nr. 02 (Z) ist einzig
noch das Grundstück Kat.Nr. 01 (Y) überbaut. Die Verfügung der
Gesundheitsbehörde X vom 5. Oktober 1999 bzw. jene des Gemeinderats vom
11.
Januar 2000 betrifft insgesamt drei Haushaltungen (vgl. Pläne in
act. 9/13d).
c) Der Gesundheitsvorstand begründete die streitige
Anordnung damit, die Konzentration von Bereitstellungsplätzen in schwach
besiedelten Gebieten sei zwar für die Betroffenen mit einem Leistungsabbau
verbunden, habe jedoch längerfristig eine Kostenreduktion zur Folge. - Im
gleichen Sinn argumentierte der Gemeinderat im Einspracheentscheid, dem
Gemeinwesen müsse die Möglichkeit verbleiben, die Sammeltouren so zu optimieren,
dass der Aufwand der Entsorgung möglichst klein gehalten werde; übermässige
Unannehmlichkeiten für die Betroffenen müssten dabei allerdings vermieden
werden; diese Grenze werde hier gewahrt; den Einsprechern sei es ohne weiteres
zuzumuten, die Abfälle künftig auf den ca. 350 m entfernten Sammelplatz zu
bringen, zumal Letzterer sich an der Zufahrt zur Liegenschaft Z befinde. Aus
Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV könne nicht abgeleitet werden, dass nur
unter den dort genannten Voraussetzungen die Abholung des Hauskehrichts
unmittelbar vor der Liegenschaft abgelehnt werden dürfe. - In
ähnlicher Weise begründete der Bezirksrat seinen Entscheid: Trotz der
Verpflichtung der Gemeinde zur Einsammlung der Haushaltabfälle stehe es ihr
frei, bei der Organisation der Sammeldienste die örtlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen. Den Abfallverursachern dürfe "zugemutet werden, nicht nur
passiv ihren Abfall vor der Liegenschaft zu deponieren, sondern ihn auch aktiv
an vorgesehene Sammelstellen zu bringen." Dies rechtfertige sich um so
mehr, wenn die örtlichen Strassenverhältnisse wie hier das Einsammeln mit dem
Kehrichtwagen erschwerten oder gar verunmöglichten. Dies folge auch aus dem
Verursacherprinzip, indem die "zusätzlichen Anfahrtskosten" nicht der
Öffentlichkeit angelastet werden dürften.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der
Erhebung der Grund- und der Sackgebühr stehe der Anspruch des Gemeindeeinwohners
auf Entsorgung des Haushaltabfalls gegenüber, welcher Anspruch auch den
Transport der Abfälle von der Wohnung zur Entsorgungsanlage umfasse. Ihre
Liegenschaft befinde sich an einer Strasse, die vom Kehrichtfahrzeug befahrbar
sei. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass der Abfall bis anhin
mit dem Kehrichtwagen abgeholt worden sei. Der Hauseigentümer habe vor rund
zwanzig Jahren auf Verlangen der Gemeindebehörde bei der Liegenschaft auf
eigene Kosten einen Wendeplatz erstellen lassen, um damit dem Kehrichtfahrzeug
das Wenden zu ermöglichen und die Bedienung durch das Abfuhrwesen
sicherzustellen. Unter diesen Umständen sei Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV
nicht anwendbar. Weil diese Bestimmung die Voraussetzungen für eine
Einschränkung der Transport- und Entsorgungsleistungen abschliessend regle,
fehle vorliegend die gesetzliche Grundlage für eine solche
Einschränkung. – Selbst wenn eine ausreichende gesetzliche Grundlage
für die streitige Einschränkung der Entsorgungsleistungen nicht verneint werde,
verletze diese Einschränkung das Äquivalenzprinzip, indem den von den
Beschwerdeführenden geschuldeten Grund- und Sackgebühren keine angemessene
Gegenleistung gegenüberstehe. Für die Beschwerdeführenden B als Mieter der
Liegenschaft sei es unzumutbar, den Abfall zur Sammelstelle zu bringen, zumal
sie für ihren täglichen Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel benutzten,
weshalb sie den Hauskehricht entweder zu Fuss an den Sammelplatz bringen oder
zu diesem Zweck eigens das Auto benützen müssten. Die ihnen entstehenden
Umtriebe seien auch im Vergleich zu Gemeindeeinwohnern, welche vom Abfuhrwesen
voll bedient würden, mithin unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht
tragbar. Für die Beschwerdeführerin A als Liegenschaftseigentümerin sei
die streitige Einschränkung untragbar, weil sie auf Verlangen der Gemeinde auf
eigene Kosten einen Kehrplatz erstellt habe und weil damit eine Verminderung
des Verkehrswerts und eine Erschwerung der Vermietbarkeit verbunden
sei. – Dem Argument des Gemeinderats, es handle sich um eine
"objektiv geringe Strecke" von 350 m, sei entgegenzuhalten, dass
an dieser Strecke drei Haushaltungen bedient würden. Dass die
Zufahrtsverhältnisse ein Hindernis bildeten, treffe nicht zu; diese ergebe sich
schon daraus, dass der Kehricht bisher abgeholt worden sei, und dass auch
aufgrund der strittigen Verfügung die Grünabfuhr weiterhin jede Woche beim Haus
abgeholt werden solle. Während der Woche verkehrten nur wenige Fussgänger auf
der streitigen Strecke; für sie bilde der Kehrichtwagen keine Gefahr, weil sie
überall auf die an die Strasse angrenzende Wiese ausweichen könnten. Dass das
neu angeschaffte Kehrichtfahrzeug bei ihrer Liegenschaft nicht mehr wenden
könne, behaupte der Gemeinderat selber nicht. Unter all diesen Umständen wögen
die mit der streitigen Optimierungsmassnahme verbundenen Nachteile für die Beschwerdeführenden
wesentlich schwerer als die für die Gemeinde damit verbundenen Vorteile und
Kosteneinsparungen. - Selbst wenn Letztere zu einer generellen Gebührenreduktion
führen würden, sei es unzulässig, den Beschwerdeführern bei im Vergleich zu
anderen Einwohnern geringeren Leistungen die vollen Gebühren aufzuerlegen.
Daher müsse ihnen gegenüber den verminderten Leistungen jedenfalls durch eine
Reduktion der Grundgebühr oder den Erlass der Sackgebühr Rechnung getragen
werden, wofür Art. 8 Abs. 2 AbfallV eine Grundlage biete.
d) Aus dem eidgenössischen und dem kantonalen
Abfallrecht (vgl. die in E. 2 a dargelegten Rechtsgrundlagen) ergibt sich
kein Anspruch der Privaten, dass der Hauskehricht unmittelbar bei der
betreffenden Liegenschaft bereitgestellt bzw. dort dem Abfuhrdienst übergeben
werden kann. Die Festsetzung der Sammelrouten für die ordentliche Kehrichtabfuhr
liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Gemeindebehörde.
Es fragt sich,
ob im kommunalen Recht der Gemeinde X ein solcher Anspruch insofern bestehe,
als von den Privaten eine Bereitstellung an einem Ort, der von der Liegenschaft
bzw. dem Ende der Zufahrt erheblich entfernt liegt, nur unter den
Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV verlangt werden dürfe.
Dafür spricht eine systematische Auslegung der Bestimmungen der AbfallV und
der AbfallVV. Der Frage kommt jedoch kein ausschlaggebendes Gewicht zu, weil
sowohl der Erlass der Vollziehungsbestimmungen (§§ 1 ff. AbfallVV)
wie auch die Festsetzung der Sammelrouten für die Entsorgung des Hauskehrichts
in die Kompetenz der kommunalen Gesundheitsbehörde fällt. Zwar hat sich eine
Behörde bei der Anwendung des Rechts auch an jenes zu halten, das sie
kompetenzgemäss selber geschaffen hat. Zu beachten ist jedoch, dass das von
der Gesundheitsbehörde X verfolgte Projekt "Optimierung der
Kehrichttour" nicht nur die hier streitige Einschränkung an der S-gasse
umfasst, sondern ein Reihe weiterer Massnahmen, die für Liegenschaften in
anderen Gemeindeteilen mit Einschränkungen verbunden sind (vgl. Aufstellung in
act. 13c). Wenn und soweit das genannte Projekt materiell eine Änderung
der Vollziehungsbestimmungen beinhaltet, ist dies aus kompetenzrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden. Der hier streitigen Einschränkung der Kehrichttour
an der S-gasse kann daher auch nicht entgegengehalten werden, sie sei schon
deswegen rechtswidrig, weil sie mit Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV
unvereinbar sei. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn Änderungen der
Kehrichttour lediglich bezüglich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden
realisiert worden bzw. vorgesehen wären.
e) Für die streitige Verkürzung der
Kehrichttour, welche für die Beschwerdeführer zur Folge hat, dass sie den
Hauskehricht statt vor ihrer Liegenschaft am neuen Sammelplatz bei der
Einmündung in die T-gasse deponieren müssen, sprechen sachliche Gründe: Die
Liegenschaft Z befindet sich an abgelegener Lage ausserhalb der Bauzone. Anderseits
ist die Distanz von ca. 350 m zwischen der Liegenschaft und dem neu
vorgesehenen Sammelplatz nicht derart gross, dass sie für die betroffenen
Bewohner unzumutbar wäre. (Im Übrigen entspricht diese Distanz genau jener
zwischen Liegenschaft und Bauzonengrenze.) Sodann sind von der
streitbetroffenen Massnahme (Ausklammerung der S-gasse von der Sammeltour)
lediglich drei Haushaltungen betroffen, wobei dies auch in Zukunft so bleiben
wird, weil die Grundstücke entlang der S-gasse ausserhalb der Bauzone liegen.
Schliesslich ist die Bedienung der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit dem
Kehrichtwagen in zweierlei Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden: Zum einen
ist für das Kehrichtfahrzeug (bisher mit 2,3 m breiter Achse und
2,5 m breiter Aufbaute, künftig mit je 2,5 m breiter Achse und
Aufbaute) auf der lediglich 3 m breiten S-gasse das Kreuzen selbst mit
Fussgängern schwierig und nicht gefahrlos. Die Beschwerdeführenden räumen
selber ein, dass Fussgänger in die Wiese ausweichen müssen. Zum andern ist das
Wenden auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden nach Darstellung des
Gemeinderats (act. 9/9 S. 5) zwar möglich, erfordert aber vom
Chauffeur schon mit dem heute verwendeten Fahrzeug viel Geschick. Im Rahmen der
erforderlichen Interessenabwägung durfte der Gemeinderat ohne Rechtsverletzung
zum Schluss gelangen, dass die öffentlichen Interessen an einer Rationalisierung
der Kehrichttour die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, den Hauskehricht
unmittelbar auf der Liegenschaft zur Abfuhr bereitzustellen, überwiegen.
f) Die Beschwerdeführenden stossen sich vor
allem daran, dass eine bisher während Jahren oder Jahrzehnten gebotene
Dienstleistung abgebaut wird. Sie haben jedoch rechtlich keinen Anspruch
darauf, dass die bisherige Sammeltour, die ihnen die Bereitstellung des
Hauskehrichts unmittelbar bei ihrer Liegenschaft ermöglichte, beibehalten wird.
Das gälte selbst dann, wenn sich die Sachlage nicht in dem vom Beschwerdegegner
geltend gemachten Sinn (Einsatz eines Kehrichtfahrzeuges mit einer breiteren
Aufbaute) verändert hätte. (Diese Änderung der Sachlage hat der Gemeinderat
bereits in der Rekursantwort an den Bezirksrat geltend gemacht; sie ist in der
Beschwerdeantwort lediglich in quantitativer Hinsicht – durch Angabe der
Fahrzeugabmessungen – präzisiert worden.) Bezüglich der Organisation der
Sammeltour können sich die Beschwerdeführer nicht auf eine (aus der
Eigentumsgarantie folgende) Besitzstandsgarantie berufen, dies um so weniger,
als ihre Liegenschaft ausserhalb der Bauzone liegt. Freilich können sie sich im
Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (dazu vorn E. 2 e) auf
Vertrauensschutz berufen, sofern die in Lehre und Rechtsprechung hierfür
entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. Schützenswertes Vertrauen wäre in
ihrem Fall allenfalls dann zu bejahen, wenn sie im Hinblick auf die bisher
gebotene Dienstleistung (Abholung des Hauskehrichts bei der Liegenschaft) erhebliche
Investitionen getätigt hätten. Diesbezüglich machen sie in der Beschwerde
erneut geltend, der Hauseigentümer habe vor rund zwanzig Jahren auf Verlangen
der Gemeindebehörde bei der Liegenschaft auf eigene Kosten einen Wendeplatz
erstellen lassen, um damit dem Kehrichtfahrzeug das Wenden zu ermöglichen und
die Bedienung durch das Abfuhrwesen sicherzustellen. Der Beschwerdegegner ist
dieser Behauptung jedoch bereits in der Rekursantwort an den Bezirksrat mit
einer abweichenden Sachdarstellung entgegengetreten. Danach geht aus den Akten
der Gemeindeverwaltung nirgends hervor, dass die Behörde einen solchen Kehrplatz
verlangt hätte. Ferner ergibt sich aus den Akten zur 1994 erteilten
Umbaubewilligung, dass auf der Liegenschaft ein solcher (eigens zu diesem Zweck
erstellter) Kehrplatz nicht existiert (vgl. Umgebungsplan act. 9/11e). Mit
diesen fundierten Ausführungen haben sich die Beschwerdeführenden in keiner
Weise auseinandergesetzt. Es besteht kein Anlass, an der glaubwürdigen
Sachdarstellung des Beschwerdegegners vor Bezirksrat zu zweifeln, so dass
sich weitere Beweiserhebungen im jetzigen Beschwerdeverfahren erübrigen. Der
Abänderung der Kehrichttour steht demnach nicht schützenswertes Vertrauen der
Beschwerdeführenden entgegen.
g) Selbst wenn mit den Beschwerdeführenden
und entgegen vorstehender Erwägung 2 d davon auszugehen wäre, Art. 3
Ziff. 6 AbfallVV regle die Voraussetzungen, unter denen der Hauskehricht
nicht unmittelbar vor der Liegenschaft abgeholt werde, abschliessend und
verbindlich, könnten sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts
der dargelegten Schwierigkeiten für das Kehrichtfahrzeug beim Befahren der
S-gasse (vgl. vorstehend E. 2 e) lässt sich Art. 3 Ziff. 6
AbfallVV durchaus dahin auslegen, dass es sich bei diesem Strassenstück um eine
"vom Abfuhrwesen nicht befahrbare Strasse" handelt. Gegen eine
solche Qualifikation spricht zwar die von den Beschwerdeführenden hervorgehobene
Tatsache, dass das fragliche Teilstück der S-gasse bis anhin in die Sammelroute
einbezogen worden ist. Indessen ist es der Behörde nicht verwehrt, eine
Bestimmung wie Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV abweichend von der bisherigen
Praxis auszulegen, sofern damit nicht nur ein Einzelfall anders behandelt
werden, sondern eine eigentliche Praxisänderung vollzogen werden soll. Diese
Voraussetzung ist hier erfüllt; das von der Gesundheitsbehörde X verfolgte
Projekt "Optimierung der Kehrichttour" umfasst nicht nur die hier
streitige Einschränkung an der S-gasse (vgl. vorn E. 2 d). Ferner
stehen einer solchen Praxisänderung gegenüber den Beschwerdeführenden keine
Gründe des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. vorn E. 2 f).
3.
Eventualiter beantragen die
Beschwerdeführenden, im Hinblick auf den Abbau des Entsorgungsdienstes sei die
Grundgebühr für sie um 50 % herabzusetzen oder die Sackgebühr zu
erlassen. 1999 betrug die Grundgebühr Fr. 140.- pro Haushalt, die Sackgebühr
Fr. 2.- pro 35-Liter-Sack.
Die Sackgebühr bemisst sich nach der Menge
des zu entsorgenden Hauskehrichts. Dieses Bemessungskriterium hat keinen Bezug
zu der streitbetroffenen Einschränkung der Kehrichttour. Es wäre daher von
vornherein unsachgemäss, gegenüber den Beschwerdeführenden im Hinblick auf die
streitbetroffene Einschränkung von der Erhebung dieser Gebühr abzusehen.
Die Grundgebühr soll nach ihrer Zielsetzung
neben den Kosten für verschiedene hier nicht in Frage stehende
Separatsammlungen die nicht direkt mengenbezogenen Kosten wie namentlich jene
für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Abfallanlagen
decken. Von all diesen Komponenten betrifft die streitige Einschränkung der
Kehrichttour nur eine einzige, nämlich den Transportdienst, und auch dieser
wird gegenüber den Beschwerdeführenden nicht eingestellt, sondern lediglich
örtlich eingeschränkt. Berücksichtigt man, dass bei der Festsetzung der
Grundgebühren Pauschalierungen weitgehend zulässig sind, d.h. vor dem Äquivalenzprinzip
standhalten, kann keine Verletzung dieses Prinzips darin gesehen werden, dass
trotz der streitigen Einschränkung der Kehrichttour gegenüber den
Beschwerdeführenden von ihnen nach wie vor die volle Grundgebühr verlangt wird.
Dafür spricht zudem, dass diese Einschränkung nur zur Folge hat, dass der zur
Entsorgung ihres Kehrichts getriebene Aufwand nunmehr demjenigen für einen durchschnittlichen
Haushalt in derselben Gemeinde entspricht.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...