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Entscheid

VB.2000.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00324

16. November 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5890)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der

Hauskehricht der Liegenschaften Y und Z an der S-gasse in X wurde bisher un­mittelbar

vor den Liegenschaften eingesammelt. Zu diesem Zweck musste das Dienstfahrzeug,

vom oberen Teil der T-gasse her­kom­mend, auf der ca. 3 m breiten S-gasse

hin- und zurückfahren, um hernach wieder in die T-gasse einzubiegen. Um die

Kehrichttour zu "optimieren", verfügte der Gesundheits­­vor­stand der

Gemeinde X am 5. Oktober 1999, die Entsorgung des Haus­­kehrichts erfolge

für diese Liegenschaften künftig ab einem von der Gemein­de aufzustellenden

Container bei der Einmündung in die T-gasse; die Anwohner der S-gasse seien

verpflichtet, für die Entsorgung der frankierten Kehrichtsäcke diesen Container

zu benützen. Gegen diese Verfügung wehrten sich A als Eigentümerin sowie B.1.

und B.2 als Mieter der Liegenschaft Z mit Einsprache vom 5. November 1999,

wo­rin sie beantragten, ihre Liegenschaft sei weiterhin im Rahmen der

ordentlichen Kehrichttour zu bedienen; even­tuell sei im Hinblick auf den Abbau

des Entsorgungsdienstes die Grundge­bühr um 50 % her­abzusetzen oder die

Sackgebühr zu erlassen. Der Gemeinderat X wies die Einsprache am

11. Januar 2000 ab.

Erwägungen

II. Den dagegen erhobenen Rekurs vom

14.

Februar 2000, worin die Einsprecher ihre Anträge erneuerten, wies der

Bezirksrat W am 10. August 2000 ab.

III. Hiergegen erhoben die Rekurrenten am

20.

September 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wiederum mit den

gleichen Anträgen. Der Bezirksrat und der Gemein­derat X beantragten Abweisung

der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde, welche die Art und Weise der Kehrichtentsorgung an

der S-gasse in X betrifft, nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

sachlich und funktionell zuständig. Zur Beschwerdeerhebung sind die Beschwerdeführer

nach § 21 in Verbindung mit § 70 VRG legitimiert, wie schon die

Vorinstanz die Rekurslegitimation nach § 21 VRG zu Recht bejaht hat. Auf

die Beschwerde ist daher einzutreten.

Die Beschwerdeführenden verlangen primär die

Beibehaltung der bisherigen Kehrichttour mit Abholung der Kehrichtsäcke

unmittelbar vor ihrer Liegenschaft; da diesem Begehren kein unmittelbarer

Streitwert zukommt, ist nach § 38 Abs. 1 VRG nicht der Einzelrichter,

sondern die Kammer entscheidberufen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5). Daran vermag der Umstand, dass sich aus

dem Eventualbegehren ein Streitwert, und zwar ein solcher unter

Fr. 20'000.-, ergibt, nichts zu ändern.

2.

a) Der Bezirksrat ist bei der Beurteilung

des Rekurses von den zutreffenden Rechts­grundlagen ausgegangen: Gemäss dem

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

(Umweltschutzgesetz, USG) ist die Entsorgung von Siedlungsabfällen Sache der

Kantone (Art. 31b Abs. 1 USG). Der Inhaber muss die Abfälle den von

den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Art. 31b

Abs. 3 USG). Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind mit

verursachergerechten Abgaben zu decken (Art. 32a USG). Gemäss § 35

Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG)

sorgen die Gemeinden für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung

von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der

getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle

sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung der

kantonalen Baudirektion bedarf. Die Gemeinde X hat dies in der Verordnung über

die Abfallentsorgung vom 16. März 1990 (AbfallV) getan. Art. 3 der

gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AbfallV von der Gesundheitsbehörde X

erlassenen Vollziehungsverordnung (AbfallVV) regelt die "Bereitstellung

zur Abfuhr". Ziff. 6 dieser Bestimmung bestimmt unter dem Titel

"Liegenschaften abseits der Sammelroute und Kehrichtplätze":

"Bewohner von Liegenschaften, die an einer vom Abfuhrwesen nicht

befahrbaren Strasse wohnen, sind verpflichtet, ihr Abfuhrgut an eine geeignete

Stelle der Sammelroute (Sammelplatz) zu bringen. Bei nicht durchgehenden

Strassen, die keinen genügend grossen Wendeplatz aufweisen, kann die Bedienung

abgelehnt werden."

b) Die örtlichen Verhältnisse sind aus den

vorliegenden Akten hinreichend ersichtlich. Die S-gasse führt von der T-gasse,

wo der geplante Container stationiert werden soll, westwärts entlang dem

Rebhang. Das erste, asphaltierte Teilstück von ca. 3 m Breite und knapp

300.

m Länge endet kurz vor der Liegenschaft Z der Beschwerdeführer; das

anschliessende Teilstück führt als unasphaltierter Weg quer den Hang hinauf.

Die Grund­stücke ent­lang der S-gasse liegen ausserhalb der Bauzone und sind

grösstenteils unüberbaut. Neben der Liegenschaft Kat.Nr. 02 (Z) ist einzig

noch das Grundstück Kat.Nr. 01 (Y) überbaut. Die Verfügung der

Gesundheitsbehörde X vom 5. Oktober 1999 bzw. jene des Gemeinderats vom

11.

Januar 2000 betrifft insgesamt drei Haushaltungen (vgl. Pläne in

act. 9/13d).

c) Der Gesundheitsvorstand begründete die streitige

Anordnung damit, die Konzentration von Bereitstellungsplätzen in schwach

besiedelten Gebieten sei zwar für die Betroffenen mit einem Leistungsabbau

verbunden, habe jedoch längerfristig eine Kostenreduk­tion zur Folge. - Im

gleichen Sinn argumentierte der Gemeinderat im Einspracheentscheid, dem

Gemeinwesen müsse die Möglichkeit verbleiben, die Sammeltouren so zu op­timieren,

dass der Aufwand der Entsorgung möglichst klein gehalten werde; übermässige

Unannehmlichkeiten für die Betroffenen müssten dabei allerdings vermieden

werden; diese Grenze werde hier gewahrt; den Einsprechern sei es ohne weiteres

zuzumuten, die Abfälle künftig auf den ca. 350 m entfernten Sammelplatz zu

bringen, zumal Letzterer sich an der Zufahrt zur Liegenschaft Z befinde. Aus

Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV könne nicht abgeleitet wer­den, dass nur

unter den dort genannten Voraussetzungen die Abholung des Haus­keh­richts

unmittelbar vor der Liegenschaft abgelehnt werden dürfe. - In

ähnlicher Wei­­se begründete der Bezirksrat seinen Entscheid: Trotz der

Verpflichtung der Gemeinde zur Einsammlung der Haushaltabfälle stehe es ihr

frei, bei der Organisation der Sammeldienste die örtlichen Verhältnisse zu

berücksichtigen. Den Abfallverursachern dürfe "zugemutet werden, nicht nur

passiv ihren Abfall vor der Liegenschaft zu deponieren, sondern ihn auch ak­tiv

an vorgesehene Sammelstellen zu bringen." Dies rechtfertige sich um so

mehr, wenn die örtlichen Strassenverhältnisse wie hier das Einsammeln mit dem

Kehricht­wagen erschwerten oder gar verunmöglichten. Dies folge auch aus dem

Verursacherprinzip, indem die "zusätzlichen Anfahrtskosten" nicht der

Öffentlichkeit angelastet werden dürften.

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der

Erhebung der Grund- und der Sackgebühr stehe der Anspruch des Gemeindeeinwohners

auf Entsorgung des Haushaltabfalls gegenüber, welcher Anspruch auch den

Transport der Abfälle von der Wohnung zur Entsorgungsanlage umfasse. Ihre

Liegenschaft befinde sich an einer Strasse, die vom Kehricht­fahrzeug befahrbar

sei. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass der Abfall bis anhin

mit dem Kehrichtwagen abgeholt worden sei. Der Hauseigentümer habe vor rund

zwanzig Jahren auf Verlangen der Gemeindebehörde bei der Liegenschaft auf

eigene Kosten einen Wendeplatz erstellen lassen, um damit dem Kehrichtfahrzeug

das Wenden zu ermöglichen und die Bedienung durch das Abfuhrwesen

sicherzustellen. Unter diesen Umständen sei Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV

nicht anwendbar. Weil diese Bestimmung die Voraussetzungen für eine

Einschränkung der Transport- und Entsorgungsleistungen abschliessend regle,

fehle vorliegend die gesetzliche Grundlage für eine solche

Einschränkung. – Selbst wenn eine ausreichende gesetzliche Grundlage

für die streitige Einschränkung der Entsorgungsleistungen nicht verneint werde,

verletze diese Einschränkung das Äquivalenzprinzip, indem den von den

Beschwerdeführenden geschuldeten Grund- und Sackgebühren kei­ne angemessene

Gegenleistung gegenüberstehe. Für die Beschwerdeführenden B als Mieter der

Liegenschaft sei es unzumutbar, den Abfall zur Sammelstelle zu bringen, zumal

sie für ihren täglichen Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel benutzten,

weshalb sie den Haus­kehricht entweder zu Fuss an den Sammelplatz bringen oder

zu diesem Zweck eigens das Auto benützen müssten. Die ihnen entstehenden

Umtriebe seien auch im Vergleich zu Gemeindeeinwohnern, welche vom Abfuhrwesen

voll bedient würden, mithin unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht

tragbar. Für die Beschwerdeführerin A als Liegenschaftseigentümerin sei

die streitige Einschränkung untragbar, weil sie auf Verlangen der Gemeinde auf

eigene Kosten einen Kehrplatz erstellt habe und weil damit eine Vermin­derung

des Verkehrswerts und eine Erschwerung der Vermietbarkeit verbunden

sei. – Dem Argument des Gemeinderats, es handle sich um eine

"objektiv geringe Strecke" von 350 m, sei entgegenzuhalten, dass

an dieser Strecke drei Haushaltungen bedient würden. Dass die

Zufahrtsverhältnisse ein Hindernis bildeten, treffe nicht zu; diese ergebe sich

schon daraus, dass der Kehricht bisher abgeholt worden sei, und dass auch

aufgrund der strittigen Verfügung die Grünabfuhr weiterhin jede Woche beim Haus

abgeholt werden solle. Während der Woche verkehrten nur wenige Fussgänger auf

der streitigen Strecke; für sie bilde der Kehrichtwagen keine Gefahr, weil sie

überall auf die an die Strasse angrenzende Wiese auswei­chen könnten. Dass das

neu angeschaffte Kehrichtfahrzeug bei ihrer Lie­genschaft nicht mehr wenden

könne, behaupte der Gemeinderat selber nicht. Unter all diesen Umständen wögen

die mit der streitigen Optimierungsmassnahme verbundenen Nach­teile für die Beschwerdeführenden

wesentlich schwerer als die für die Gemeinde damit verbundenen Vor­teile und

Kosteneinsparungen. - Selbst wenn Letztere zu einer generellen Gebührenreduktion

führen würden, sei es unzulässig, den Beschwerdeführern bei im Vergleich zu

anderen Einwohnern geringeren Leistungen die vollen Gebühren aufzuerlegen.

Daher müsse ihnen gegenüber den verminderten Leistungen jedenfalls durch eine

Reduktion der Grundgebühr oder den Erlass der Sackgebühr Rechnung getragen

werden, wofür Art. 8 Abs. 2 AbfallV eine Grundlage biete.

d) Aus dem eidgenössischen und dem kantonalen

Abfallrecht (vgl. die in E. 2 a dar­gelegten Rechtsgrundlagen) ergibt sich

kein Anspruch der Privaten, dass der Hauskehricht unmittelbar bei der

betreffenden Liegenschaft bereitgestellt bzw. dort dem Abfuhrdienst über­geben

werden kann. Die Festsetzung der Sammelrouten für die ordentliche Kehricht­abfuhr

liegt weitgehend im planerischen Ermessen der Gemeindebehörde.

Es fragt sich,

ob im kommunalen Recht der Gemeinde X ein solcher Anspruch insofern bestehe,

als von den Privaten eine Bereitstellung an einem Ort, der von der Liegenschaft

bzw. dem Ende der Zufahrt erheblich entfernt liegt, nur unter den

Voraussetzungen von Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV verlangt werden dürfe.

Dafür spricht eine systema­tische Aus­legung der Bestimmungen der AbfallV und

der AbfallVV. Der Frage kommt je­doch kein ausschlaggebendes Gewicht zu, weil

sowohl der Erlass der Vollziehungsbestim­mungen (§§ 1 ff. Abfall­VV)

wie auch die Festsetzung der Sammelrouten für die Entsorgung des Hauskehrichts

in die Kompetenz der kommunalen Gesundheitsbehörde fällt. Zwar hat sich eine

Behörde bei der Anwendung des Rechts auch an jenes zu halten, das sie

kompetenzge­mäss selber geschaffen hat. Zu beachten ist jedoch, dass das von

der Gesundheitsbehörde X verfolgte Projekt "Optimierung der

Kehrichttour" nicht nur die hier streitige Einschränkung an der S-gasse

umfasst, sondern ein Reihe weiterer Mass­nahmen, die für Liegenschaften in

anderen Gemeindeteilen mit Einschränkungen verbunden sind (vgl. Aufstellung in

act. 13c).­ Wenn und soweit das genannte Projekt materiell eine Änderung

der Vollziehungsbestimmungen beinhaltet, ist dies aus kompetenzrechtlicher­

Sicht nicht zu beanstanden. Der hier streitigen Einschränkung der Kehrichttour

an der S-gasse kann daher auch nicht entgegengehalten werden, sie sei schon

deswegen rechts­widrig, weil sie mit Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV

unvereinbar sei. Anders verhielte es sich allenfalls dann, wenn Änderungen der

Kehrichttour lediglich bezüglich der Liegenschaft der Be­schwerdeführenden

realisiert worden bzw. vorgesehen wären.

e) Für die streitige Verkürzung der

Kehrichttour, welche für die Beschwerdeführer zur Folge hat, dass sie den

Hauskehricht statt vor ihrer Liegenschaft am neuen Sammelplatz bei der

Einmündung in die T-gasse deponieren müssen, sprechen sachliche Gründe: Die

Liegenschaft Z befindet sich an abgelegener Lage ausserhalb der Bauzone. An­derseits

ist die Distanz von ca. 350 m zwischen der Liegenschaft und dem neu

vorgesehenen Sammelplatz nicht derart gross, dass sie für die betroffenen

Bewohner unzumutbar wäre. (Im Übrigen entspricht diese Distanz genau jener

zwischen Liegenschaft und Bauzonengrenze.) Sodann sind von der

streitbetroffenen Massnahme (Ausklammerung der S-gasse von der Sammeltour)

lediglich drei Haushaltungen betroffen, wobei dies auch in Zukunft so bleiben

wird, weil die Grundstücke entlang der S-gasse ausserhalb der Bauzone liegen.

Schliess­lich ist die Bedienung der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit dem

Keh­­richt­wagen in zweierlei Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden: Zum einen

ist für das Kehrichtfahrzeug (bisher mit 2,3 m breiter Achse und

2,5 m breiter Aufbaute, künftig mit je 2,5 m breiter Achse und

Aufbaute) auf der lediglich 3 m breiten S-gasse das Kreuzen selbst mit

Fussgängern schwierig und nicht gefahrlos. Die Beschwerdeführenden räumen

selber ein, dass Fussgänger in die Wiese ausweichen müssen. Zum andern ist das

Wenden auf der Liegenschaft der Beschwerdeführenden nach Darstellung des

Gemeinderats (act. 9/9­ S. 5) zwar möglich, erfordert aber vom

Chauffeur schon mit dem heute verwendeten Fahrzeug viel Geschick. Im Rahmen der

erforderlichen Interessenabwägung durfte der Gemeinderat ohne Rechtsverletzung

zum Schluss gelangen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ra­tionalisierung

der Kehrichttour die privaten Interessen der Beschwerdeführenden, den Haus­kehricht

unmittelbar auf der Liegenschaft zur Abfuhr bereitzustellen, überwiegen.

f) Die Beschwerdeführenden stossen sich vor

allem daran, dass eine bisher während Jahren oder Jahrzehnten gebotene

Dienstleistung abgebaut wird. Sie haben jedoch rechtlich keinen Anspruch

darauf, dass die bisherige Sammeltour, die ihnen die Bereitstellung des

Hauskehrichts unmittelbar bei ihrer Liegenschaft ermöglichte, beibehalten wird.

Das gälte selbst dann, wenn sich die Sachlage nicht in dem vom Beschwerdegegner

geltend gemach­ten Sinn (Einsatz eines Kehrichtfahrzeuges mit einer breiteren

Aufbaute) verändert hätte. (Diese Änderung der Sachlage hat der Gemeinderat

bereits in der Rekursantwort an den Bezirksrat geltend gemacht; sie ist in der

Beschwerdeantwort lediglich in quantitativer Hin­­sicht – durch Angabe der

Fahrzeugabmessungen – präzisiert worden.) Bezüglich der Organisation der

Sammeltour können sich die Beschwerdeführer nicht auf eine (aus der

Eigentumsgarantie folgende) Besitzstandsgarantie berufen, dies um so weniger,

als ihre Liegenschaft ausserhalb der Bauzone liegt. Freilich können sie sich im

Rahmen der erford­erlichen Interessenabwägung (dazu vorn E. 2 e) auf

Vertrauensschutz berufen, sofern die in Lehre und Rechtsprechung hierfür

entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. Schützenswertes Vertrauen wäre in

ihrem Fall allenfalls dann zu bejahen, wenn sie im Hinblick auf die bisher

gebotene Dienstleistung (Abholung des Hauskehrichts bei der Liegenschaft) er­hebliche

Investitionen getätigt hätten. Diesbezüglich machen sie in der Beschwerde

erneut geltend, der Hauseigentümer habe vor rund zwanzig Jahren auf Verlangen

der Gemeindebe­hörde bei der Liegenschaft auf eigene Kosten einen Wendeplatz

erstellen lassen, um damit dem Kehrichtfahrzeug das Wenden zu ermöglichen und

die Bedienung durch das Abfuhrwesen sicherzustellen. Der Beschwerdegegner ist

dieser Behauptung jedoch bereits in der Rekursantwort an den Bezirksrat mit

einer abweichenden Sachdarstellung entgegengetreten. Danach geht aus den Akten

der Gemeindeverwaltung nirgends hervor, dass die Behörde einen solchen Kehrplatz

verlangt hätte. Ferner ergibt sich aus den Akten zur 1994 er­teilten

Umbaubewilligung, dass auf der Liegenschaft ein solcher (eigens zu diesem Zweck

erstellter) Kehrplatz nicht existiert (vgl. Umgebungsplan act. 9/11e). Mit

diesen fundierten Ausführungen haben sich die Beschwerdeführenden in keiner

Weise auseinandergesetzt. Es besteht kein Anlass, an der glaubwürdigen

Sachdarstellung des Beschwerdegegners vor Be­­zirksrat zu zweifeln, so dass

sich weitere Beweiserhebungen im jetzigen Beschwerdeverfahren erübrigen. Der

Abänderung der Kehrichttour steht demnach nicht schützenswertes Vertrauen der

Beschwerdeführenden entgegen.

g) Selbst wenn mit den Beschwerdeführenden

und entgegen vorstehender Erwägung 2 d davon auszugehen wäre, Art. 3

Ziff. 6 AbfallVV regle die Voraussetzungen, unter denen der Hauskehricht

nicht unmittelbar vor der Liegenschaft abgeholt werde, abschlies­send und

verbindlich, könnten sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Angesichts

der dargelegten Schwierigkeiten für das Kehrichtfahrzeug beim Befahren der

S-gasse (vgl. vorstehend E. 2 e) lässt sich Art. 3 Ziff. 6

AbfallVV durchaus dahin auslegen, dass es sich bei diesem Strassenstück um eine

"vom Abfuhrwesen nicht befahrbare Strasse" handelt. Ge­gen eine

solche Qualifikation spricht zwar die von den Beschwerdeführenden hervorgehobene

Tatsache, dass das fragliche Teilstück der S-gasse bis anhin in die Sammelroute

einbezogen worden ist. Indessen ist es der Behörde nicht verwehrt, eine

Bestimmung wie Art. 3 Ziff. 6 AbfallVV abweichend von der bisherigen

Praxis auszulegen, sofern damit nicht nur ein Einzelfall anders behandelt

werden, sondern eine eigentliche Praxisänderung vollzogen werden soll. Diese

Voraussetzung ist hier erfüllt; das von der Gesundheitsbehörde X verfolgte

Projekt "Optimierung der Kehrichttour" umfasst nicht nur die hier

streitige Einschränkung an der S-gasse (vgl. vorn E. 2 d). Ferner

stehen einer solchen Praxisänderung gegenüber den Beschwerdeführenden keine

Gründe des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. vorn E. 2 f).

3.

Eventualiter beantragen die

Beschwerdeführenden, im Hinblick auf den Abbau des Entsorgungsdienstes sei die

Grundgebühr für sie um 50 % herabzusetzen oder die Sack­­gebühr zu

erlassen. 1999 betrug die Grundgebühr Fr. 140.- pro Haushalt, die Sackgebühr

Fr. 2.- pro 35-Liter-Sack.

Die Sackgebühr bemisst sich nach der Menge

des zu entsorgenden Hauskehrichts. Dieses Bemessungskriterium hat keinen Bezug

zu der streitbetroffenen Einschränkung der Kehrichttour. Es wäre daher von

vornherein unsachgemäss, gegenüber den Beschwerdefüh­renden im Hinblick auf die

streitbetroffene Einschränkung von der Erhebung dieser Ge­bühr abzusehen.

Die Grundgebühr soll nach ihrer Zielsetzung

neben den Kosten für verschiedene hier nicht in Frage stehende

Separatsammlungen die nicht direkt mengenbezogenen Kosten wie namentlich jene

für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Ab­fallanlagen

decken. Von all diesen Komponenten betrifft die streitige Einschränkung der

Kehrichttour nur eine einzige, nämlich den Transportdienst, und auch dieser

wird gegenüber den Beschwerdeführenden nicht eingestellt, sondern lediglich

örtlich eingeschränkt. Berücksichtigt man, dass bei der Festsetzung der

Grundgebühren Pauschalierungen weitgehend zulässig sind, d.h. vor dem Äquivalenzprinzip

standhalten, kann keine Verletzung dieses Prinzips darin gesehen werden, dass

trotz der streitigen Einschränkung der Kehricht­tour gegenüber den

Beschwerdeführenden von ihnen nach wie vor die volle Grundgebühr verlangt wird.

Dafür spricht zudem, dass diese Einschränkung nur zur Folge hat, dass der zur

Entsorgung ihres Kehrichts getriebene Aufwand nunmehr demjenigen für einen durchschnittlichen

Haushalt in derselben Gemeinde entspricht.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...