VB.2000.00325
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00325
21. Dezember 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5968)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00325
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.12.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 20.06.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasser- und Abwassergebühren
Vereinbarkeit einer Gebührennachforderung für ursprünglich nicht erfasste Wasserbezüge mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
Das Verhältnis zwischen Versorgungsbetrieb und Bezügerin untersteht vorliegend dem öffentlichen Recht (E. 1b).
Nicht mehr Streitgegenstand ist der Wasserverbrauch der Jahre 1989-1994 (E. 1d).
Die Rechnungen der Beschwerdegegnerin stellten keine Verfügungen dar, die in Rechtskraft erwachsen konnten (E. 2b).
Rechnungen können grundsätzlich Vertrauensgrundlagen darstellen (E. 2c aa).
Die Angabe der abgelesenen Zähler stellt keinen Vorbehalt bezüglich nicht erfasster Wasserbezüge dar (E. 2c bb).
Der massgebende Sachverhalt hat sich vor der allfälligen Vertrauenbetätigung der Beschwerdeführerin nicht geändert. Vielmehr sind die Parteien lange Zeit übereinstimmend von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (E. 2c cc).
Der Beschwerdeführerin kann nicht unterstellt werden, sie habe die fehlerhafte Installation veranlasst oder gekannt. Hingegen hätte sie als professionelle Liegenschaftenverwalterin bemerken müssen, dass die ursprünglich erfassten und fakturierten Wasserverbrauchshöhen unrealistisch tief waren (E. 2c dd).
Der nicht erfasste Verbrauch ist nachträglich zu schätzen (E. 3a).
Die Verbrauchsschätzungen der Beschwerdegegnerin anhand der nachträglichen Messungen sind nicht zu korrigieren (E. 3b, c).
Ein höherer Leerwohnungsbestand in den fraglichen Jahren ist bei der Schätzung zu berücksichtigen (E. 3d).
Entsprechende Verbrauchsminderungen werden dadurch kompensiert, dass die Schätzung der Beschwerdegegnerin den höheren (Kalt-)Wasserverbrauch dieser Jahre nicht berücksichtigt (E. 3e).
Die Beschwerdeführerin kann der -gegnerin nicht entgegenhalten, sie habe einen Teil des nicht erfassten Wasserverbrauchs an eine Dritte weitergeleitet (E. 3f).
Stichworte:
BGE
GEBÜHREN
GUTER GLAUBE
RECHNUNG
SACHVERHALTSÄNDERUNG
SCHÄTZUNG
TREU UND GLAUBEN
VERFÜGUNG
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
VORBEHALT
WASSERBEZUG
WASSERGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 1 VRG
Art. 3 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 29. März 1999 sandte die
Finanzverwaltung der Gemeinde X der Genossenschaft A eine Akonto-Rechnung von
Fr. 59'576.80 für die Lieferung und Entsorgung des Warmwassers in den
Jahren 1989-1998 in ihren Liegenschaften an der Z-strasse in X. Nach gescheiterten
Verhandlungen stellte die Finanzverwaltung der A am 25. November 1999
die Schlussrechnung über Fr. 60'346.55 für die Jahre 1994-1998 zu. Eine dagegen
gerichtete Einsprache wies der Gemeinderat X am 3. Januar 2000
vollumfänglich ab.
Erwägungen
II. Die Genossenschaft A erhob gegen den
Beschluss des Gemeinderats X am 10. Februar 2000 Rekurs an den
Bezirksrat, der ihn am 12. Juli 2000 abwies.
III. Am 19. September 2000 wandte sich
die Genossenschaft A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat beantragte am 11. Oktober
2000.
die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Gemeinde X mit Eingabe vom
27.
November 2000.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich
gegen einen Rekursentscheid des Bezirksrats und ist nach § 19c Abs. 2
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdefrist von
30.
Tagen gemäss § 53 VRG ist wegen der zwischen der Zustellung des
angefochtenen Beschlusses und der Einreichung der Beschwerde liegenden Gerichtsferien
(§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976) gewahrt.
b) Das Verhältnis zwischen einem kommunalen
Versorgungsbetrieb in der Form einer unselbständigen öffentlichrechtlichen
Anstalt einerseits und den Anstaltsbenutzern anderseits wird nicht einheitlich
dem öffentlichen oder dem privaten Recht unterstellt; in der Praxis sind
vielmehr beide Lösungen anzutreffen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,
Rz. 1052 ff.). Diese Beziehung zwischen Anstalt und Benutzer ist
dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn durch sie ein besonderes
Rechtsverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt ihren Benutzern
gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt entgegentritt. Massgebend ist dabei
insbesondere, ob unmittelbar öffentliche Zwecke verfolgt werden oder die
Gewinnstrebigkeit im Vordergrund steht und ob die Benützung der Anstalt
einseitig durch Rechtsnormen geregelt wird oder zwischen den Beteiligten frei
ausgehandelt werden kann (BGE 105 II 234 E. 2; Häfelin/Müller, a.a.O.).
Vorliegend handelte die Beschwerdegegnerin in Erfüllung öffentlicher Aufgaben
(vgl. § 1 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 14. Oktober
1992.
und § 7 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom
8.
Dezember 1974). Überdies ist davon auszugehen, dass das Verhältnis
zwischen Wasserlieferant und -bezüger sowie zwischen Abwasserverursacher und
-entsorger einseitig durch öffentliches Recht geregelt ist, insbesondere durch
das Reglement Wasserversorgung vom 22. September/10. Dezember 1986,
die Kanalisationsverordnung vom 1. Juli/11. Dezember 1985 sowie die
Verordnung über Gebühren an Abwasseranlagen vom 1. Juli 1985, alles
Erlasse der Beschwerdegegnerin. Es liegt damit eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit im Sinn von § 1 VRG vor, zu deren Beurteilung das
Verwaltungsgericht zuständig ist.
c) Die Beschwerdeführerin ist – entgegen
der missverständlichen Bezeichnung – selbst eine juristische Person in
Form einer Genossenschaft (act. --). Ihre Legitimation steht nicht im
Zweifel. Somit hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten. Wegen
des Streitwerts der Angelegenheit von über Fr. 60'000.- hat die Kammer zu
befinden (§ 38 Abs. 2 VRG).
d) Nicht mehr umstritten und damit auch im
Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand ist der Wasserverbrauch der
Beschwerdeführerin zwischen 1989 und 1994 (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Diesbezüglich geht auch die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass entsprechende Forderungen verjährt sind bzw.
wären (act. --).
2.
a) Der dem angefochtenen Entscheid zu
Grunde liegende Sachverhalt ist zwischen den Parteien dem Grundsatz nach
unumstritten: Die Beschwerdeführerin bezog zwischen 1989 und 1999 von der
Beschwerdegegnerin einen Teil des verbrauchten Wassers ohne Bezahlung, da es am
Zähler vorbeilief. Umstritten ist jedoch die Höhe dieses nicht abgegoltenen
Verbrauchs. Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Schuldpflicht zudem
grundsätzlich mit Argumenten des Vertrauensschutzes.
b) Rechnungen
eines Gemeinwesens für erbrachte Leistungen stellen im Allgemeinen keine
Verfügungen dar. Anders verhält es sich nur, wenn die Rechnung alle Elemente
einer Verfügung enthält (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 15; RB 1992
Nr. 1), d.h. eine einseitige, hoheitliche, verbindliche und erzwingbare
Anordnung einer Behörde an die Adresse einer bestimmten Person darstellt
(Häfelin/Müller, Rz. 685 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt vor, der
Verfügungscharakter der fraglichen Rechnungen ergebe sich aus der Tatsache,
dass die Gemeindebehörde dem Rechnungsadressaten eine achttägige Einsprachefrist
gewähre (act. --). Dies trifft für die Rechnungen vom 30. Januar 1995
und vom 20. Februar 1996 nicht zu. Auf den Formularen befindet sich zwar
eine Rubrik "Rechtsmittel:", doch ist diese offengelassen
(act. --). Nichts auf diesen Rechnungen deutet darauf hin, dass es sich
bei ihnen um Verfügungen handle, die mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in
Rechtskraft erwachsen könnten. Die Rechnungen vom 28. Januar 1997,
30.
Januar 1998 und 8. Februar 1999 (act. --) enthalten zwar den
Stempelaufdruck "allfällige Einsprachen sind innert 8 Tagen
anzubringen". Dieser Hinweis ist jedoch zu unbestimmt, um aus einer
"gewöhnlichen" Rechnung eine rechtskraftfähige Verfügung zu machen.
Aus dem Gesamtkontext musste ein Empfänger die genannte Einsprachemöglichkeit
nicht als förmliches Rechtsmittel, sondern als blosse Einwendung an die
rechnungstellende Verwaltungsbehörde auffassen, auf die hin erst eine
Verfügung erlassen wird (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 1410 ff.).
Vorliegend steht der Gebührennachforderung durch die Beschwerdegegnerin somit
keine Rechtskraft forderungsbegründender Verfügungen entgegen.
c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor,
einer nachträglichen Gebührenbelastung stehe der Grundsatz des
Vertrauensschutzes entgegen. Eine Rechnung stelle eine besondere Art einer
behördlichen Auskunft dar. Wer eine solche erhalten habe, dürfe in der Regel
davon ausgehen, dass die Angelegenheit damit erledigt sei.
aa) Rechnungen können grundsätzlich
vertrauensbegründende Wirkung haben. Wem für eine bestimmte Leistung Rechnung
gestellt wurde, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass damit die gesamte
Leistung abgegolten ist (RB 1997 Nr. 60; VGr, 30. Januar 1992,
VB 91/0087, E. 4 = RB 1992 Nr. 1). Die streitbetroffenen
Rechnungen richteten sich an die Beschwerdeführerin. Aufgrund ihres Inhalts und
der allgemeinen Lebenserfahrung durfte diese annehmen, dass damit ihr gesamter
Wasserbezug im angegebenen Zeitraum in Rechnung gestellt werde. Den Rechnungen
eignete damit die für eine Vertrauensgrundlage vorausgesetzte Bestimmtheit
(vgl. Häfelin/Müller, Rz. 564 ff.).
bb) Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die
Rechnungen hätten sich nur auf die darin angegebenen Zähler bezogen, es fehle
ihnen deshalb die vorausgesetzte Vorbehaltlosigkeit. Dieser Einwand wäre
stichhaltig, wenn die Beschwerdegegnerin nachträglich den durch andere Zähler
gemessenen, aber irrtümlich nicht in die periodischen Rechnungen aufgenommenen
Wasserverbrauch sich hätte entgelten lassen wollen und ihr Versäumnis für die
Beschwerdeführerin erkennbar gewesen wäre. Es geht hingegen nicht an, in der Angabe
der Zählernummer einen Vorbehalt bezüglich irgendwelcher nicht erfasster
Wasserbezüge zu erblicken. Den fraglichen Rechnungen kann die Eignung als
Vertrauensgrundlage deshalb nicht a priori abgesprochen werden.
cc) Ebenso unzutreffend ist das weitere
Vorbringen der Beschwerdegegnerin, sie sei nicht an ihre ursprüngliche Aussage
(d.h. die periodischen Rechnungen) gebunden, da sich der massgebende
Sachverhalt seither geändert habe. Dieser Vorbehalt einer Änderung der Sach-
oder Rechtslage bezieht sich auf den Fall, dass eine Privatperson im Wissen um
diese Änderung auf eine davor erteilte Auskunft oder Zusicherung vertraut und
gestützt darauf Dispositionen trifft. Das Wissen (oder fahrlässige Nichtwissen)
um die Sachverhalts- oder Rechtsänderung führt dazu, dass die Person nicht von
der weiteren Geltung der ursprünglichen Vertrauensgrundlage ausgehen darf. Hier
liegt jedoch eine ganz andere Konstellation vor: Beide Parteien sind
ursprünglich, bei Ausstellung und Begleichung der fraglichen Rechnungen, von
einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Die Beschwerdeführerin nahm danach
Dispositionen vor, von denen sie behauptet, sie verunmöglichten ihr eine
Überwälzung der nachträglich verlangten Gebühren auf ihre Mieter. Wiederum
später stellte sich heraus, dass die Parteien während Jahren von falschen
tatsächlichen Annahmen ausgegangen waren. Erst diese Kenntnisnahme wirkte
– falls schützenswertes Vertrauen jemals bestand –
vertrauenszerstörend.
dd) Strittig ist weiter, ob die
Beschwerdeführerin um den nicht erfassten Wasserbrauch wusste oder hätte wissen
sollen und ihr damit der zur Bildung von Vertrauen notwendige gute Glauben
fehlte. Da ein Nachweis guten Glaubens nicht möglich ist, ist in analoger
Anwendung von Art. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dessen
Vorhandensein zu vermuten und der böse Glaube bzw. fahrlässiges Nichtwissen
(Art. 3 Abs. 2 ZGB) zu beweisen.
Die Beschwerdeführerin hat die Liegenschaften
an der Z-strasse in X nicht selbst erstellt, sondern am 30. Januar 1991 in
einer betreibungsamtlichen Versteigerung erstanden (act. --). Somit kann
ihr selbst nicht unterstellt werden, sie habe bereits bei Planung und Bau die
unvollständige Ausrüstung ihrer Gebäude mit Wasserzählern veranlasst, gekannt
oder wenigstens kennen müssen. Wegen der Art des Erwerbs ist ihr auch das
Wissen oder Wissenmüssen der Erstellerin der Wohnblöcke nicht zuzurechnen.
Es ist somit zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin die fehlerhafte Installation selbst veranlasste, davon
wusste oder sie hätte bemerken müssen. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin selbst einen zweiten Haupthahnen zwecks Irreführung
habe anbringen lassen, benennt jedoch keine Anhaltspunkte dafür. Solche ergeben
auch aus den Akten nicht mit genügender Deutlichkeit. Insbesondere lässt sich
dies kaum aus den Wasserrechnungen für die Jahre 1991-1999 (act. --)
ableiten. Diese weisen zwar eine über diese Zeitspanne insgesamt sinkende
Tendenz des (Kalt-)wasserverbrauchs aus (vgl. die Übersicht in act. --),
jedoch ohne kontinuierlichen Verlauf, aber mit deutlichen "Sprüngen"
(insbesondere grosse Abnahmen von 1991/92 zu 1992/93 und von 1995 zu 1996), für
die eine Erklärung fehlt. Jedenfalls ist kein Zusammenhang dieser Schwankungen
des ordentlich gemessenen Wasserverbrauchs mit dem aufgrund von Messungen aus
dem Jahr 1999 festgelegten und danach in Rechnung gestellten (Warm-)wasserverbrauch
(act. --) herzustellen. Die Schwankungen lassen sich nicht damit erklären,
dass zeitweise auch das Warmwasser über den Zähler gelaufen sein könnte. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die fehlerhafte Installation bereits bestand,
als die Beschwerdeführerin die Liegenschaften an der Z-Strasse erwarb.
Sehr auffallend ist allerdings die Tatsache,
dass der aufgrund nachträglicher Messungen durch die Beschwerdegegnerin
festgelegte, ursprünglich weder erfasste noch in Rechnung gestellt
(Warm)wasserverbrauch je nach Vergleichsjahr das gut Doppelte bis beinahe das
Vierfache des ordentlich fakturierten Verbrauchs ausmacht (vgl. act. --).
Demnach ist der Beschwerdeführerin zwischen 1991 und 1999 nur jeweils ein
Fünftel bis ein Drittel ihres gesamten Wasserverbrauchs in Rechnung gestellt
worden. Daran ändert sich nichts Grundlegendes, wenn man die Kritik der
Beschwerdeführerin an der Berechnung des Warmwasserverbrauchs in ihrem Rekurs
an die Vorinstanz als berechtigt ansehen will (act. --). Die dort
erhobenen Rügen vermögen den rechnerischen jährlichen Verbrauch um höchstens
20.
% zu senken. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Rekursantwort
(act. --) zu Recht darauf hin, dass einer professionellen
Liegenschaftenverwaltung, die diesbezüglich über Erfahrungswerte und
Vergleichsmöglichkeiten verfügt, auffallen musste bzw. es ihr nicht hätte
entgehen dürfen, dass der überwiegende Teil des Wasserverbrauchs in den
Liegenschaften an der Zstrasse gar nicht erfasst und abgerechnet wurde. Unter
diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf guten Glauben
berufen. Dass die Beschwerdegegnerin an der versäumten Erfassung und
Fakturierung des Warmwasserverbrauchs wohl ebenso eine Schuld trifft, vermag
sie nicht zu entlasten. Eine nachträgliche Gebührenbelastung ist somit
zulässig.
3.
a) Der Warmwasserverbrauch der
Beschwerdeführerin in den noch streitbetroffenen Jahren 1994-1998 wurde nie
erfasst und kann nachträglich nicht mehr festgestellt, sondern nur aufgrund von
Vergleichswerten und weiteren Indizien geschätzt werden. Ein solches Vorgehen
ist zulässig (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7). Die
Beschwerdeführerin kann sich der nachträglichen Sachverhaltsfeststellung nicht
mit dem Vorbringen entziehen, es gehe vorliegend um "einen rein
hypothetischen Verbrauch", zumal sie den der Forderung zugrunde liegenden
Sachverhalt grundsätzlich anerkennt (act. --). Das Verwaltungsgericht
überprüft solche Schätzungen mit einer gewissen Zurückhaltung.
b) Die Beschwerdeführerin bemängelt erstens,
die Beschwerdegegnerin sei in ihrer Verfügung zu Unrecht von einem an Zähler
Nr. 1 gemessenen durchschnittlichen Wasserverbrauch von 0.47 m3
pro Tag ausgegangen (act. --); gemäss der Ablesung vom 10. Dezember
1999.
(vgl. act.--) sei von einem Verbrauch von nur 0.34 m3 pro Tag
auszugehen. Für den tieferen Wert spricht zwar, dass er dem Verbrauch einer
längeren Periode entspricht und deshalb an sich grössere Repräsentativität für
sich beanspruchen kann. Die Messung, auf die sich die Beschwerdegegnerin
stützt, klammert jedoch jahreszeitliche Effekte weitgehend aus und erfasst eine
genügend lange und aussagekräftige Periode. Es trifft somit nicht zu, dass die
spätere Messung klar ein zutreffenderes Bild vermittelt, sodass die
Sachverhaltsermittlung der Beschwerdegegnerin insoweit – und umso mehr bei
Beachtung der gebotenen Zurückhaltung (siehe E. a) – nicht korrigiert
werden muss.
c) Dasselbe ist sinngemäss zur
Verbrauchsmessung am Zähler Nr. 2 zu sagen. Es kann somit offenbleiben, ob
die Messung wie in der Rechnung ausgewiesen am 31. Dezember 1999 oder,
wie die Beschwerdegegnerin behauptet, am 10. Dezember 1999 durchgeführt
wurde. Es erscheint jedoch fragwürdig, gestützt auf eine blosse Behauptung der
Beschwerdegegnerin und entgegen ihrer Rechnung (act. --), ohne
ersichtlichen Beleg, von einer Zählerablesung am 10. Dezember statt am
31.
Dezember 1999 auszugehen.
d) Grundsätzlich zu berücksichtigen sind
Tatsachen, welche die Verbrauchsschätzung der Beschwerdegegnerin als zu hoch
erscheinen lassen. Insbesondere ist ein in der Vergangenheit höherer
Leerwohnungsbestand zu berücksichtigen, wenn er durch die Beschwerdeführerin
nachgewiesen wird. Zu Recht kritisiert sie die Erwägung der Vorinstanz, in der
diese den verbrauchsmindernden Faktoren die verjährten Forderungen der Beschwerdegegnerin
entgegenhält (act. --).
Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin
in ihrer Rekursschrift käme somit eine Reduktion des Warmwasserverbrauchs und
damit der Forderung der Beschwerdegegnerin um ca. 5 % in Betracht. Wie es
sich damit genau verhält, kann jedoch aus folgendem Grund offenbleiben:
e) Die
Warmwasserverbrauchsschätzung ging von einer Messung des Warmwasserverbrauchs
aus dem Jahr 1999 aus und legte die Annahme zugrunde, der Warmwasserverbrauch
der Jahre 1994-98 sei gleich hoch gewesen. Dies wirkte sich zugunsten der
Beschwerdeführerin aus, hätte es doch mindestens ebenso nahe gelegen, den
gegenüber 1999 höheren gemessenen und in Rechnung gestellten
Kaltwasserverbrauch der Jahre 1994-98 – insbesondere denjenigen von
1994.
und 1995 – (vgl. act. --) bei dieser Schätzung zu
berücksichtigen. Der durchschnittliche Jahresverbrauch dieser Zeitperiode
betrug ca. 1340 m3 und lag damit ungefähr einen Viertel höher
als derjenige des Jahrs 1999. Rechnerische Verbrauchsminderungen aufgrund des
Leerwohnungsbestands vergangener Jahre werden dadurch zumindest kompensiert.
f) Zustimmend zu verweisen im Sinn von
§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG ist auf die
Erwägungen der Vorinstanz betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
ein Teil des geschätzten Warmwasserverbrauchs entfalle nicht auf sie, sondern
auf drei von der Y AG verwaltete Liegenschaften, die es von ihr bezögen.
4.
Die Beschwerde ist damit in der Hauptsache
abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Vorliegende
Streitsache rechtfertigte aufgrund ihres Streitwerts und der sich stellenden
Rechtsfragen auch für ein Gemeinwesen den Beizug eines Anwalts. Die
Beschwerdeführerin hat deshalb die Beschwerdegegnerin zu entschädigen
(§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.).
Die von der Vorinstanz für das Rekursverfahren angesetzte Parteientschädigung
von Fr. 4'500.- erscheint jedoch auch für beide Rechtsgänge zusammen zu
hoch und ist auf Fr. 3'000.- zu reduzieren.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...