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Entscheid

VB.2000.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00330

8. November 2000Deutsch20 min

(URT.2000.5867)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. B.1 (geboren 15. Dezember 1977), B.2

(geboren 3. Mai 1976) und B.3 (geboren 13. April 1979) (jugoslawische

Staatsangehörige, im Folgenden "die Geschwister B") ka­men im

Frühjahr 1991 mit ihren Eltern D und E aus Kosovo in die Schweiz. Die Eltern

stellten am 13. März 1991 ein Asylgesuch, in welches die Kinder (neben den

erwähnten auch F, geboren 12. August 1984) miteinbezogen wurden. Das

Gesuch wurde am 5. Juni 1991 abgewiesen, das in der Folge erhobene

Rechtsmittel am 10. Mai 1995; ein Wiederer­wägungsgesuch blieb erfolglos.

Mit Verfügung vom 23. September 1997 forderte das Bun­desamt für

Flüchtlinge die Familie B zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 1999

auf. Wegen der damaligen kriege­rischen Ereignisse in Kosovo beschloss der

Schweizerische Bundesrat im April 1999 die gruppenweise vorläufige Aufnahme von

Personen mit letztem Wohnsitz in Kosovo, und konnte auch die Familie B

weiterhin in der Schweiz verbleiben. Im August 1999 hob der Bundesrat die

vorläufige Aufnahme auf und setzte er den vorläu­fig Aufgenomme­nen eine

Ausreisefrist bis 31. Mai 2000 an. Schliesslich wurden die drei älteren

Geschwis­ter B mit Verfügungen des Bundesamts für Flüchtlinge vom

19. April 2000 gestützt auf den Beschluss des Schweizerischen Bundesrats

vom 1. März 2000 betref­fend "humani­täre Aktion 2000"

erneut vorläufig aufgenommen und die vorläufige Auf­nahme vorerst auf zwölf

Monate befristet.

Die drei älteren Geschwister B hatten bereits

am 25. Mai 1998 Gesuche um Ertei­lung der eidgenössischen

Einbürgerungsbewilligung gestellt. Die kantonale Direktion des Innern (heute

Direktion der Justiz und des Innern; JI) beantragte dem zuständigen Bun­des­amt

am 20. November 1998 Erteilung dieser Bewilligung. Nachdem am 31. Mai

1999 das Bundesamt für Ausländerfragen die Akten noch ohne Bewilligung

zurückgesandt hatte, wurde am 19. Juli 1999 die eidgenössische

Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Zü­rich nach Art. 13 des

Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des

Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0])

wiedererwägungsweise erteilt. In der Folge überwies die JI am 21. Juli

1999 die Akten dem Gemeinderat X zum Entscheid über die Aufnahme ins

Gemeindebürgerrecht im Sinn von § 29 der Ver­ordnung über das Gemeinde-

und das Kantonsbürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverord­nung; BürgerrechtsV)

vom 25. Oktober 1978 (LS 141.11).

Mit Beschlüssen vom 16. November 1999

verweigerte der Gemeinderat X den Ge­schwistern B die Aufnahme in das

Bürgerrecht der Gemeinde mit der Be­grün­dung, als letztinstanzlich abgewiesene

Asylbewerber mit einer definitiv angesetzten Ausreisefrist erfüllten die

Bewerber die Wohnsitzanforderungen gemäss § 4 BürgerrechtsV nicht.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss liessen die

Geschwister B am 23. November/ 17. De­zem­ber 1999 Rekurs an den

Bezirksrat erheben, der am 24. März 2000 die Rechtsmittel guthiess und die

Geschäfte im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat X zum Neuent­scheid

zurückwies; die Gesuchsteller erfüllten die kantonalrecht­lichen

Wohnsitzerforder­nisse und der Gemeinderat werde im zweiten Rechtsgang zu prü­fen

haben, ob auch die für eine Einbürgerung vorausgesetzte Eignung gegeben sei.

III. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung

des Bezirksrats liess der Gemeinderat X am 5. Mai 2000 Rekurs an den

Regierungsrat erheben. Nach Durchführung des Schrif­tenwechsels trat der

Regierungsrat am 20. September 2000 unter Hinweis auf den Ent­scheid

VB.2000.00134 des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2000 auf den Rekurs

nicht ein und überwies er die Akten zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.

Der Bezirksrat hatte bereits am 30. Mai

2000.

beantragt, auf das Rechtsmittel sei nicht einzutreten, eventuell sei es

abzuweisen. Die Beschwerdegegner/innen hatten am 16. Juni 2000 ebenfalls

Nichteintreten, eventuell Abweisung beantragen lassen, jedenfalls unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Ein vom Gemeinderat X am Bundesgericht

anhängig gemachtes Verfah­ren wurde am 6. Oktober 2000 vom Präsidenten der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesge­richts bis zum Entscheid

des Verwaltungsgerichts ausgesetzt.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3). Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. l VRG (in der Fassung vom 8. Juni

1997) ist die Beschwerde an das Verwaltungsge­richt über den

Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung

besteht.

In der Schweiz geborene Personen

ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung

den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2

Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch

§ 22 Abs. 1 Satz 1 Bür­gerrechtsV). Danach sind die politischen

Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde

wohnende gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der

Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Fa­milie selber zu erhalten

vermag, genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und

Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine

Einkaufsge­bühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GemeindeG).

Diesen Rechtsanspruch haben gemäss § 21 Abs. 3 GemeindeG auch nicht

in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie

nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den

Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen be­sucht

haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).

Wie das

Verwaltungsgericht im vom Regierungsrat erwähnten Urteil VB.2000.00134 vom

17.

Mai 2000 entschieden hat, haben unter den in § 21 Abs. 2

GemeindeG bzw. in § 22 Abs. 1 Satz 1 Bür­gerrechtsV genannten

Voraussetzungen Personen ausländischer Staatsan­gehörigkeit einen

Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Dieser Rechts­anspruch

auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts begründet gemäss § 43

Abs. 1 lit. l VRG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

ungeachtet des Umstands, dass für den Erwerb der schweizerischen

Staatsbürgerschaft auch die Bürgerrechte des Bundes und des Kantons

erforderlich sind. An dieser Rechtsprechung ist auch hier festzuhalten, wo sich

der Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts auf § 21

Abs. 3 GemeindeG stützt.

Die Beschwerdegegner/innen sind nicht in der

Schweiz geborene Ausländer/innen zwischen 16 und 25 Jahren. Sodann haben

sie, wie § 21 Abs. 3 GemeindeG voraussetzt, in der Schweiz während

mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschul­stufe in

einer der Landessprachen besucht. Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen hat,

ist dabei auch der Besuch der Berufsschule anzurechnen. Dies ergibt sich

bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der nicht den Besuch einer

Mittelschule, sondern von Unterricht auf Mittelschulstufe verlangt; zu dieser

zählen auch die Berufsschulen.

Dass sich die Kinder abgewiesener

Asylbewerber/innen allgemein nicht auf § 21 Abs. 3 GemeindeG bzw.

§ 22 Abs. 1 Bür­gerrechtsV sollen berufen können, wie die Be­schwerdeführerin

unter Ziff. 33 ihrer Rechtsschrift ausführt, lässt sich weder dem Wortlaut

dieser Bestimmungen noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen. Dem Beleuchtenden

Bericht des Regierungsrats vom 19. März 1997 zur Abstimmungsvorlage

"Erleichterte Einbürge­rung junger Ausländerinnen und Ausländer"

(Volksabstimmung vom 8. Juni 1997) kann nichts anderes entnommen werden.

Wenn die Erleichterung, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, nur

gerade den Angehörigen der zweiten und dritten Ausländergene­ration hätte

gewährt werden sollen, wäre die Ausweitung auf im Ausland geborene junge

Ausländer/innen weitgehend überflüssig gewesen. Sodann ist der Grund für die

den jungen Ausländer/innen zugestandene Erleichterung der Einbürgerung ihre in

der Regel bessere In­tegration; diese hängt nicht von der Regelung des

Anwesenheitsrechts ab.

Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf

die Erteilung des Gemeindebürger­rechts und fällt gemäss § 43 Abs. 1

lit. l VRG das Verfahren in die Zuständigkeit des Ver­waltungsgerichts.

2.

Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur Beschwer­de berechtigt "zur

Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen".

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 21 VRG in

der ursprünglichen Fassung anerkannte die Rekurs- und Beschwerdebefugnis der

Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres

kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Ein­griff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine Pri­vatperson

betroffen war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62 mit Hinweisen). Diese

Recht­sprechung liegt auch der neuen Bestimmung von § 21 lit. b VRG

zugrunde (RB 1998 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70).

Indem aber § 21 lit. b VRG die Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der

von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt, ver­deutlicht die

neue Bestimmung einen Ansatz, der in der bisherigen Praxis bereits angelegt,

aber nicht durchgehend entwickelt war: So lässt sich die Befugnis der Gemeinde,

die Be­willigung für ein Bauvorhaben in der Nachbargemeinde anzufechten, das

einen von ihr geplanten Aussichtspunkt beeinträchtigt (RB 1993 Nr. 1;

vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 68), keiner von der früheren Praxis

gebildeten Kategorien zuordnen, sondern lässt sich darüber hinausgehend nur mit

der Wahrnehmung schutzwürdiger kommunaler Interessen begründen. Damit ist die

von der Lehre seit langem geforderte Ausweitung der Gemeinde­legitimation

(Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

1978, § 21 N. 79) mindestens punktuell bereits durch die

Rechtsprechung zu § 21 VRG in der bisherigen Fassung erfolgt. Im Lichte

dieser Rechtsprechung lässt sich mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber

keine Erweiterung der Gemeindelegitimation angestrebt habe (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 70), keine einschränkende Auslegung von § 21 lit. b

VRG rechtfertigen; dies gilt um so mehr, als die neue Fassung des Gesetzes

wörtlich der von Alfred Kölz (§ 21 N. 79 am Ende) als Ausweitung der

Gemeindelegiti­mation vorgeschlagenen Umschreibung entspricht. In

Übereinstimmung mit dieser Auffas­sung hat das Verwaltungsgericht in

RB 1998 Nr. 13 die Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer

Betroffenheit in Interessen oder Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder

erfüllen muss, oder wenn sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil

der Einwohnerschaft auswirkt. Eine solche Betroffenheit in eigenen Interessen

oder Aufgaben der Gemeinde liegt auch beim Streit um die Erteilung des

Gemeindebürgerrechts vor, und zwar unabhängig davon, ob es dabei wie hier um

die Anwendung kantonalen Rechts geht. Auf die Beschwerde ist deshalb

einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin wirft der

Vorinstanz Verletzung des Anspruchs auf An­hörung und auf Mitwirkung bei der

Beweiserhebung sowie der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes

und schliesslich aktenwidrige Annahmen vor.

a) Eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs

erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sie von der Vorinstanz "über

die Anordnung einer zweiten Eingabe der Rekursgegner" nicht orientiert

worden sei und keine Gelegenheit erhalten habe, sich zur zweiten Eingabe zu

äussern. Indessen hat mit Verfügung vom 18. Februar 2000 die

Bezirksratskanzlei der Beschwerdegegnerschaft die Vernehmlassung des

Gemeinderats vom 15. Februar 2000 lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt,

und hat die Beschwerdegegnerschaft ihre Eingabe vom 25. Februar 2000

unaufgefordert eingereicht. Zwar wäre ein Hinweis auf diese Ein­gabe in den

Erwägungen des Bezirksrats angezeigt gewesen; für sich allein stellt aber diese

Unterlassung keine Gehörsverletzung dar. Eine solche wäre dem Bezirksrat nur

vorzuwer­fen, wenn er in seinem Entscheid auf erstmals in der Eingabe vom

25.

Februar 2000 vorge­brachte tatsächliche Behauptungen oder Rechtsgründe

abgestellt hätte, was jedoch weder ersichtlich ist noch von der

Beschwerdeführerin behauptet wird.

Die Vorinstanz hat am 10. März 2000 die

Beschwerdegegnerschaft angehört, ohne hierzu die Gegenpartei einzuladen. Eine

solche Anhörung, bei der es, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

ausführt, um die Frage der Eignung für die Bürgerrechtserteilung ging, stellt

eine Untersuchungshandlung dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ver­langt,

dass die Parteien an der Erhebung wesentlicher Beweise mitwirken bzw. sich zum

Beweisergebnis äussern können, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 31). Weil jedoch der

Bezirksrat die Frage der Einbürgerung allein unter dem Gesichtswinkel des

Wohnsitzes beurteilt und zur Prüfung der Eignung der Gesuchsteller die Akten an

die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, war die ohne de­ren Mitwirkung

erfolgte Anhörung für den Entscheid des Bezirksrats bedeutungslos und liegt

deshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor.

b) Die Beschwerdeführerin wirft der

Vorinstanz eine Verletzung der Begründungs­pflicht vor, weil sie sich nur auf

einer halben Seite mit den Wohnsitzerfordernissen gemäss § 4 BürgerrechtsV

befasst habe, während die Parteien in ihren Rechtsschriften sich hier­über auf

neun bzw. 14 Seiten ausgelassen hätten.

Laut § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG

umschreibt der Rekursentscheid kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen

zusammen. Verfassungsrechtlich geboten ist dabei eine kurze, unter Umständen

auch bloss summarische Begründung, welche die Anordnung insgesamt als schlüssig

erscheinen lässt. Die entscheidende Behörde hat zwar alle Elemente des Sach­verhalts

und alle anwendbaren Normen zu prüfen und sich mit den Parteivorbringen ausei­nanderzusetzen;

sie darf sich in ihrem Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichts­punkte

beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem

recht­lichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40, mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag der Rekursentscheid

zu genügen. Die Beschwerde­führerin hat die Einbürgerungsgesuche ausdrücklich

mit der Begründung nicht erfüllter Wohnsitzanforderungen im Sinn von § 4

in Verbindung mit § 21 BürgerrechtsV abgelehnt, was die Rekurrenten/innen

als rechtsverletzend rügten. Der Bezirksrat hat sich deshalb richtigerweise mit

dem Wortlaut und der Auslegung von § 4 BürgerrechtsV befasst, wobei er

offen gelassen hat, ob das eidgenössische Recht Raum lasse für einen engeren

kantonal­rechtlichen Wohnsitzbegriff. Er hat dabei drei Elemente

herausgearbeitet, welche die Le­galdefinition des Wohnsitzes in § 4

Abs. 1 BürgerrechtsV enthalte, nämlich mit "ständig" den

Ausschluss wesentlicher Unterbrechungen, mit "auf Dauer angelegt" die

Absicht des dauernden Verweilens, und mit "in Übereinstimmung mit den

polizeilichen Vorschriften" den Ausschluss illegaler Anwesenheit. Sodann

hat er festgehalten, dass bei den Gesuch­stellern alle drei Anforderungen

erfüllt seien. Wenn der Bezirksrat zudem ausgeführt hat, dass er § 4

BürgerrechtsV "gewissermassen 'aus sich selber heraus'

interpretiere", hat er implizit die Darlegungen der Parteien zum

zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff als unerheblich gewürdigt. Schliesslich hat

der Bezirksrat in Erwägung Ziffer 5 "angemerkt", dass auch

§ 22 Abs. 1 BürgerrechtsV grundsätzlich anwendbar sei. Damit hat er

sich der Sache nach auch mit dem von der Beschwerdeführerin erst in der

Rekursvernehmlassung nachgescho­benen Verweigerungsgrund auseinandergesetzt,

§ 22 Abs. 1 BürgerrechtsV bzw. § 21 Abs. 3 GemeindeG seien

nach ihrem Sinn und Zweck im vorliegenden Fall nicht anwend­bar und zwei der

Geschwister würden die Anforderungen hinsichtlich des Schulbesuchs nicht

erfüllen.

c) Die Beschwerdeführerin wirft dem

Bezirksrat vor, er sei aktenwidrig davon aus­gegangen, dass "keineswegs

individuell-konkrete Verfügungen betreffend Ausreise" vorlä­gen. Dieser

Vorwurf ist begründet: Mit eingeschrieben zugestellter Verfügung vom

23.

Sep­­tember 1997 hat das Bundesamt für Flüchtlinge der "Familie

B" mitgeteilt, sie habe die Schweiz bis zum 30. April 1999 zu

verlassen, unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall, wobei

ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich die­ses Schreiben auch auf die

Beschwerdegegnerschaft beziehe. Auch mit der Mitteilung des Bundesamtes für

Flüchtlinge vom Oktober 1999 ist der Beschwerdegegnerschaft erneut eine

Ausreisefrist 31. Mai 2000 angesetzt worden, wobei aus den Akten lediglich

nicht ersichtlich ist, auf welche Weise die Mitteilung der

Beschwerdegegnerschaft zugestellt wurde.

Ob es sich bei den aktenwidrigen Annahmen des

Bezirksrats um eine für den Ent­scheid erhebliche unrichtige

Sachverhaltsfeststellung im Sinn des Beschwerdegrunds von § 51 VRG

handelt, wird im Zusammenhang mit der Frage näher zu prüfen sei, ob sich die

Beschwerdegegner/innen "in Übereinstimmung mit den polizeilichen

Vorschriften" im Sinn von § 4 Abs. 1 BürgerrechtsV in der

Schweiz aufhielten.

4.

Neben diesen Verfahrensfehlern macht die

Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung von § 4 BürgerrechtsV

geltend. Von den drei Elementen des Wohnsitzbegrif­fes, wie ihn diese

Bestimmung definiere, habe die Beschwerdegegnerschaft zwei nicht er­füllt,

indem ihr Aufenthalt objektiv nicht auf Dauer angelegt gewesen und nie in

Überein­stimmung mit den (fremden)polizeilichen Vorschriften gestanden sei.

Dass die Beschwer­degegner/innen, die am 8. März 1991 nach X zuzogen, sich

nicht "ständig" dort aufgehal­ten hätten, macht auch die

Beschwerdeführerin nicht geltend

a) Die Einbürgerung von nicht in der Schweiz

geborenen Ausländern gemäss § 21 Abs. 3 GemeindeG bzw. § 22

Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV setzt laut § 22 Abs. 3 Gemein­deG

sowie § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 BürgerrechtsV unter

anderem voraus, dass der Gesuchsteller seit mindestens zwei Jahren in der

Gemeinde wohnt; ist der Gesuchstel­ler bei der Einreichung des

Einbürgerungsgesuchs zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nach § 3

Abs. 2 BürgerrechtsV neben den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz

im Kanton. Unter dem Randtitel "Wohnsitz" bestimmt § 4 BürgerrechtsV:

"Wohnen im Sinne dieser

Verordnung bedeutet ständiger, auf die Dauer hin angelegter Aufenthalt in

Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften. Vorübergehende Abwesenheit

bewirkt keine Unterbre­chung.

Die Wohndauer muss bei der Gesuchstellung

erfüllt sein. Sie muss bis zum Entscheid fortbestehen, wenn dies für den

Bewerber nicht unzu­mutbar ist. Er darf zur Zeit des Entscheides jedoch nicht

im Ausland wohnen."

b) Der Wohnsitz ist eine bestimmte rechtliche

Beziehung einer Person zu einem Ort; er ist örtlicher Anknüpfungspunkt für

bestimmte Rechtsfolgen. Dabei gibt es keinen einheitlichen Wohnsitzbegriff für

die ganze Rechtsordnung. Art. 23 ff. des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuchs

(ZGB) regeln nur den zivilrechtlichen Wohnsitz, auf welchen in

privatrechtlichen Gesetzen verwiesen wird (Daniel Staehelin in: Basler

Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

Basel und Frankfurt a/M 1996, Art. 23 N. 3). Im Bereich des

kantonalen öffentlichen Rechts steht es den Kantonen frei, den Wohnsitz selber

zu definieren oder an den Wohnsitzbegriff des ZGB anzuknüpfen (Heinz

Hausheer/Regina Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetz­buches,

Bern 1999, Rz. 09.16). Vom zivilrechtlichen Wohnsitz ist insbesondere

das poli­zeiliche Domizil im Sinn von Art. 32 GemeindeG zu unterscheiden;

daneben gibt es Spezi­alwohnsitze wie Steuerdomizil, politischen Wohnsitz,

Sozialleistungswohnsitz usw., die sich ebenfalls nach eigenen Regeln bestimmen.

Teilweise wird aus praktischen Gründen die Angleichung der Begriffe angestrebt,

so von polizeilichem Domizil und zivilrechtli­chem Wohnsitz (Karl Spühler, Die

Rechtspre­chung zur polizeilichen Meldepflicht bei Nie­derlassung und

Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 339). Eine solche Angleichung scheint der Ver­ordnungsgeber

auch mit der Legaldefinition in § 4 Abs. 1 BürgerrechtsV angestrebt

zu haben, indem unter anderem "ein auf die Dauer hin angelegter

Aufenthalt" vorausgesetzt wird. Auch diese Umschreibung enthält wie

diejenige des zivilrechtlichen Wohnsitzes zwei Kriterien, nämlich einerseits

den physischen Aufenthalt als objektives Element und ande­rerseits, wie in der

Umschreibung "auf Dauer hin angelegt" zum Ausdruck kommt, die

Ab­sicht des dauernden Verweilens als persönliche Anknüpfung.

Asylsuchende, die ein Asylbegehren

eingereicht haben und nicht sofort weggewie­sen werden, können sich mit der

Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und hier ihren

Lebensmittelpunkt haben, sodass sie hier einen zivilrechtlichen Wohnsitz

erwerben (BGE 113 II 5 E. 2 = Pra 77/1988 Nr. 139; Staehelin,

Art. 23 N. 19 mit weiteren Hinweisen). Bei der Anwendung von § 4

Abs. 1 BürgerrechtsV ist dieser Rechtsprechung angesichts der bezüglich

des Aufenthalts inhaltlich übereinstimmenden objektiven und sub­jektiven

Kriterien ohne weiteres zu folgen; eine andere Auslegung lässt sich auch im

Hinblick auf Sinn und Zweck der Einbürgerungsvorschriften nicht rechtfertigen.

Die Beschwerdegegnerschaft weilt seit März

1991.

in X, hat hier die Schu­len be­sucht und sich mittlerweile auch ins

Berufsleben eingegliedert. Unbestrittener­massen spre­chen die Geschwister B

akzentfrei die hiesige Sprache, und es gibt kei­nerlei An­zeichen dafür, dass

sie nicht beabsichtigt hätten, dauernd in der Schweiz zu blei­ben. Ihr

Aufenthalt war damit in der von § 4 Abs. 1 BürgerrechtsV

vorausgesetzten Weise "auf Dauer ange­legt". Dass ihnen nach der

Abweisung ihres Asylgesuchs immer wieder die Wegweisung drohte, vermag an ihrer

durch Integrationsanstrengungen und rechtliche Be­mühungen do­kumentierten

Absicht, sich auf Dauer in X aufzuhalten, nichts zu ändern.

c) Die Legaldefinition von § 4

Abs. 1 BürgerrechtsV verlangt zusätzlich, dass der Aufenthalt

in Übereinstimmung mit den polizeilichen Vorschriften steht. Die Beschwerde­führerin

ist der Auffassung, diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, weil die

Beschwer­degegnerschaft über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

verfüge und ihr Asylgesuch abgewiesen worden sei. Durch die grosszügig

angesetzten Ausreisefristen und die vorläufige Aufnahme sei ihr Aufenthalt,

anders als der Bezirksrat anzunehmen scheine, nicht legalisiert worden.

Wie der Bezirksrat zutreffend erkannt hat,

verlangt der Aufenthalt "in Übereinstim­mung mit den polizeilichen

Vorschriften" keine definitive Regelung des Anwesenheits­rechts. Mit der

Abweisung seines Asylgesuchs wird der Aufenthalt des Ausländers in der Schweiz

nicht unmittelbar polizeiwidrig, sondern gemäss Art. 44 Abs. 1 des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) hat das zuständige

Bundesamt zunächst die Weg­weisung zu verfügen und den Vollzug anzuordnen. Ist

der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,

so regelt laut Art. 44 Abs. 2 AsylG das Bun­desamt das

Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu­fige

Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Nieder­lassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20).

Den Geschwistern B wurde am

23.

September 1997 eine Frist zum Verlas­sen der Schweiz bis

30.

April 1999 angesetzt. Wegen der damaligen kriegerischen Ereig­nisse in

Kosovo kamen sie in den Genuss der vom Bundesrat im April 1999 gestützt auf

Art. 14a Abs. 5 ANAG beschlossenen gruppenweisen vorläufigen

Aufnahme. Noch vor deren Aus­laufen am 31. Mai 2000 wurden sie mit

Verfügungen des Bundesamts für Flücht­linge vom 19. April 2000 gestützt

auf den Beschluss des Schweizerischen Bundes­rats vom 1. März 2000

betreffend "humanitäre Aktion 2000" vorerst für zwölf Monate er­neut

vor­läufig auf­genommen. Die Geschwister B verfügten damit jederzeit über ein

gesetz­lich geregeltes Anwesenheitsverhältnis, und ihr Aufenthalt stand somit

in Überein­stim­mung mit den (fremden)polizeilichen Vorschriften. Die

gegenteilige Auffassung der Be­schwerdeführerin ist unhaltbar. Dass der

Bezirksrat in seinen Erwägungen aktenwidrig aus­geführt hat, dass gegen die

Beschwerdegegner/innen "keineswegs individuell-konkrete Ver­fügungen

betref­fend Ausreise" vorlägen, ist unter diesen Umständen belanglos; die

vor­läufige Aufnahme machte die jeweiligen Ausreisefristen obsolet.

§ 21 Abs. 3 GemeindeG bzw.

§ 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV wollen die Einbür­gerung von

Ausländern bzw. Ausländerinnen erleichtern, die einen Teil ihrer Jugend und

ihrer Schulzeit in der Schweiz verbracht haben und deshalb mit dem Leben hier

besonders vertraut sind. Unter diesem Gesichtswinkel der Integration spielt die

rechtliche Grundlage ihrer Anwesenheit keine Rolle. Die Ausführungen der

Beschwerdeführerin bezüglich einer ungerechtfertigten Bevorzugung von

Asylbewerbern gegenüber anderen Ausländern stos­sen deshalb ins Leere.

d) Der Bezirksrat hat die Frage, ob neben dem

für Einbürgerungen massgebenden Wohnsitzbegriff des Bundes überhaupt ein

restriktiverer kantonaler Wohnsitzbegriff Platz haben könne, offen gelassen und

Art. 4 Abs. 1 BürgerrechtsV "aus sich selber heraus" in­terpretiert.

Er ist damit (zu Recht) gerade nicht von einer "präjudizierenden Wirkung

der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung" ausgegangen, und die

entsprechenden Be­schwerdevorbringen sind deshalb überflüssig.

e) Die Beschwerdeführerin wirft der

Vorinstanz vor, sie setze sich in Widerspruch zu Rechtsauffassungen des

Regierungsrats und des Bundesrats, welche diese in Beantwor­tung

parlamentarischer Anfragen geäussert hätten. Wie die Beschwerdeführerin an

anderer Stelle ihrer Beschwerdeschrift zutreffend geltend macht, ist die

eidgenössische Einbürge­rungsbewilligung und damit auch die Rechtsauffassung

des Bundesrats nicht präjudizie­rend für die Auslegung von Art. 4

Abs. 1 BürgerrechtsV. Sodann ist der Bezirksrat gemäss § 3 des

Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (LS 173.1)

ausser bei Rück­weisung durch eine höhere Instanz beim Entscheid über ein

Rechtsmittel an keine Weisungen gebunden. Im Übrigen schliessen weder die

Antwort des Bundesrats noch des Regierungsrats die Möglichkeit der Einbürgerung

von Kindern abgewiesener Asylbewer­ber aus.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...