VB.2000.00331
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00331
16. November 2000Deutsch8 min
(URT.2000.5920)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00331
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bestattungswesen
Bestattungswesen: Miete eines Privatgrabs und Grabunterhaltsvertrag
Kommunale Friedhöfe sind unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten. Ein Vertrag über die Miete eines Privatgrabs und ein solcher über den Grabunterhalt sind öffentlichrechtlicher Natur; Gebührenforderungen daraus sind ebenfalls öffentlichrechtlicher Natur. Umgebungsarbeiten rund um das Grab stehen im Interesse der Pflege der g e s a m t e n Friedhofanlage und werden von den Vertragsverhältnissen nicht berührt (E. 3b). Ein allfälliger Anspruch auf nachträgliche Anfechtung des Vertrags ist infolge Fristablaufs verwirkt, und mangels einer tatsächlich vorliegenden Kündigung ist der Einwand nicht näher zu prüfen, es fehle an einer Kündigungsmöglichkeit (E. 3c).
Stichworte:
BESTATTUNGSWESEN
FRIEDHOF
GRAB
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
§ 38 BestattV
§ 62 BestattV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 7. Mai 1973 mietete X beim Bestattungs- und
Friedhofamt der Stadt Zürich für die Dauer von 50 Jahren das Privatgrab
Nr. .. in der Grösse von 6,6 m2 im Friedhof Schwandenholz. Als am
Grabplatz benützungsberechtigt wurde neben dem Mieter selber dessen Sohn Y
bezeichnet. Die Miete für die gesamte Mietdauer betrug Fr. 7'920.-. Mit
Nachtrag vom 9. April 1974 wurde das Grab für den Rest der laufenden
Mietdauer um eine Grabstelle nach rechts auf total 9,9 m2 erweitert, wofür
ein zusätzlicher Mietzins von Fr. 3'881.- festgesetzt wurde.
Am 15./29. Mai 1974 erteilte Y dem Bestattungs- und
Friedhofamt den Auftrag zur Bepflanzung und zum Unterhalt des genannten
Familiengrabes. Das Grab sollte alljährlich im üblichen Rahmen gegen eine
jährliche Gebühr regelmässig gegossen, gemäht und gejätet und im Frühling und
Sommer wechselnd bepflanzt werden. Nachdem es in den 70-er Jahren zu
Beanstandungen im Zusammenhang mit diesem Auftrag von Seiten des X gekommen
war, gab die Grabpflege in den folgenden Jahren offenbar zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass; jedenfalls wurden die jeweiligen Gebühren für den
Grabunterhalt bis 1996 stets beglichen.
Erwägungen
II. Nachdem die Rechnungen für den Grabunterhalt in den Jahren
1997.
und 1998 über je Fr. 426.- offen geblieben waren, auferlegte das
Bevölkerungsamt der Stadt Zürich Y die genannten Gebühren am 9. Juli 1999
mittels förmlicher Verfügung. Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies der
Stadtrat von Zürich am 9. Februar 2000 ab.
Gegen diesen Beschluss erhob Y Rekurs beim Bezirksrat Zürich.
Dieser wies das Rechtsmittel am 24. August 2000 im Wesentlichen aus
folgenden Gründen ab: Mieter von Privatgräbern hätten nach Art. 43
Abs. 1 der städtischen Verordnung über das Bestattungswesen und die
Friedhöfe vom 25. Juni 1971 den Auftrag für Bepflanzung und Unterhalt der
Grabstätten dem Bestattungs- und Friedhofamt zu erteilen. Dies entspreche
§ 38 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen vom
7.
März 1963, welche den Gemeinden anheimstelle, Grabbepflanzung und
Grabunterhalt entweder den Angehörigen zu überlassen oder den Friedhofgärtnern
vorzubehalten. Der Rekurrent persönlich habe diesen Auftrag im Jahre 1974
erteilt. Das Bestattungs- und Friedhofamt sei seinen vertraglichen Pflichten
nachgekommen. Eine Modifizierung des Auftrages in dem Sinne, dass das
Friedhofpersonal keinerlei Grabpflege mehr zu erbringen habe und die Unterhaltsgebühr
nurmehr noch als Schutzgebühr zur Beibehaltung der Grabumgebung geleistet werde,
sei nicht aktenkundig.
III. Gegen diesen Beschluss erhob Y am 26./27. September
2000.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf die Einforderung
der Unterhaltsbeiträge 1997 und 1998 sei im Sinne einer Genugtuung und
Entschädigung zu verzichten. Weiter beantragte er, Grabunterhaltsverträge
seien mit Kündigungsmöglichkeiten auszustatten oder es müsse mindestens die
unerwünschte Leistungserbringung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden
können. Sodann sei die unmittelbare Grabumgebung insoweit als Vertragsbestandteil
des Mietvertrages anzuerkennen, als nicht natürliche Veränderungen nur unter
Mitwirkung der anstossenden Mieter zulässig seien, soweit keine Notsituation
vorliege.
Die Stadt Zürich und der Bezirksrat Zürich verzichteten am
16.
und 19. Oktober 2000 auf eine Beantwortung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Streit liegt in erster Linie eine Gebühr für den
Grabunterhalt in den Jahren 1997 und 1998 in der Höhe von je Fr. 426.-.
Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer jedoch weitere den Grabunterhalt und
die Grabmiete betreffende Anträge, welche nicht unmittelbar
vermögensrechtlicher Natur sind. Die Entscheidung ist daher ungeachtet des
geringen Streitwertes in der Hauptsache der Kammer vorbehalten (§ 38
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997, VRG).
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht
ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung -
nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3.
a) Mit Bezug auf die strittigen Grabunterhaltsgebühren
bestreitet der Beschwerdeführer weder seine Eigenschaft als Gebührenschuldner
noch die Gebührenhöhe an sich. Er macht in erster Linie Mängel in den
vertraglichen Leistungen von Seiten des Friedhofes geltend, insbesondere soll
die Veränderung der Grabumgebung ohne seine Einwilligung sowie das
unerwünschte Abräumen von Blumenschalen den getroffenen Vereinbarungen
widersprechen. Die ihm aus diesen Vertragsverletzungen entstandenen Entschädigungs-
und Genugtuungsforderungen will er im Ergebnis mit den geschuldeten
Grabunterhaltsgebühren verrechnen.
b) Kommunale Friedhöfe bilden
nach herrschender Auffassung unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten
(RB 1971 Nr. 11; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 115 B III a; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 228; Thomas Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen
Verwaltungsrechts, Zürich 1980, S. 372). Bei der Beurteilung der Rechtsnatur
eines Vertrags ist massgeblich auf den Gegenstand der vertraglich geregelten
Rechtsbeziehungen abzustellen. Handelt es sich unmittelbar um die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe, so liegt ein öffentlichrechtlicher Vertrag vor
(Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
3.
A., Zürich 1998, Rz. 849). Beim Vertrag über die Miete eines
Privatgrabs geht es einerseits darum, den Mietern eine Grabstelle bereit zu
stellen. Anderseits sind die Privatgräber gemäss den vorgegebenen Vertragsbestimmungen
(act.--) den jeweiligen Verordnungen und Reglementen unterworfen, damit eine
schickliche Gestaltung der einzelnen Gräber und damit ein geordneter Vollzug
des staatlichen Bestattungswesens gewährleistet ist. Im Übrigen sieht § 62
Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bestattungen vor, dass
Streitigkeiten über die Bestattungskosten im Verwaltungsverfahren zu
entscheiden sind. Daraus ergibt sich, dass der Vertrag über die Miete eines
Privatgrabes öffentlichrechtlicher Natur ist. Dasselbe trifft auch auf die
vertragliche Regelung des Grabunterhalts zu, die einen engen Zusammenhang zum
Mietvertrag aufweist und mit welcher ebenfalls eine den hiesigen Traditionen
entsprechende Ausgestaltung der Gräber erreicht werden soll. Dementsprechend
sind die aus diesen Verträgen entstehenden Gebührenforderungen
öffentlichrechtlicher Natur.
Gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR können
öffentlichrechtliche Forderungen des Gemeinwesens gegen den Willen des
Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden. Da das Bevölkerungsamt der
Stadt Zürich jegliche Gegenforderung des Beschwerdeführers aus Vertragsverletzung
bestreitet, ist eine Verrechnung im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die durch die
Friedhofverwaltung vorgenommenen Umgebungsarbeiten rund um das Privatgrab
erweisen sich im Übrigen als unbegründet: Solche Arbeiten stehen nämlich im
Interesse der Pflege der gesamten Friedhofanlage. Bei deren Vornahme
müssen die unter Umständen divergierenden Vorstellungen einzelner Mieter von
Privatgräbern hinter dem öffentlichen Interesse an einer geordneten,
schicklichen und sicheren Gestaltung der Friedhöfe zurücktreten. Zudem haben solche
Umgebungsarbeiten keinen direkten Zusammenhang mit dem Unterhalt des Privatgrabs,
der allein von der vertraglichen Regelung umfasst wird.
c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei er zum
Abschluss des Grabunterhaltsvertrages gezwungen worden; dieser müsse mit einer
Kündigungsmöglichkeit ausgestattet werden oder zumindest müsse die unerwünschte
Leistungserbringung ausgeschlossen werden können. Es ist fraglich, ob der
Beschwerdeführer damit den Grabunterhaltsvertrag insgesamt und demzufolge die
Grundlage für die Gebührenerhebung anfechten will. Da ein allfälliger Anspruch
auf nachträgliche Anfechtung des Vertrages etwa wegen Übervorteilung oder
Furchterregung (analog zu Art. 21 und 29 des Obligationenrechts [OR])
jedenfalls infolge Fristablaufs ohnehin längst verwirkt wäre, braucht der
Einwand jedoch nicht näher geprüft zu werden.
Einzig soweit sich die im Mietvertrag enthaltene Pflicht, die
Grabbesorgung dem Bestattungs- und Friedhofamt zu übertragen (vgl.
act. --), dauerhaft im Fehlen einer ordentlichen Kündigungsmöglichkeit
des Grabunterhaltsvertrages von Seiten des Grabberechtigten auswirkt, könnte
darin allenfalls eine Widerrechtlichkeit erblickt werden, welche zusammen mit
der daraus folgenden Teilnichtigkeit grundsätzlich jederzeit geltend gemacht
werden kann. Wie es sich damit aber verhält, kann vorliegend offen bleiben.
Nach dem Auftrag über die Bepflanzung und den Unterhalt des Grabes vom
15.
Mai 1974 hat dieser Vertrag Gültigkeit bis zur schriftlichen Kündigung
(act. --). Eine solche schriftliche Kündigung liegt nicht bei den Akten,
noch wurde sie vom Beschwerdeführer auch nur behauptet. Ohne das Vorliegen
einer derartigen Kündigung aber hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass zur
Prüfung, ob der Grabunterhaltsvertrag durch Kündigung allenfalls dahingefallen
sei und wie sich die gemäss Vertrag ausdrücklich gegebene Kündigungsmöglichkeit
im Verhältnis zum Kontrahierungszwang des Privaten gemäss Mietvertrag und
gemäss Art. 43 Abs. 1 der städtischen Verordnung über das
Bestattungswesen und die Friedhöfe verhält. Immerhin sei an dieser Stelle
bemerkt, dass diese letztere Bestimmung sich kantonalrechtlich auf § 38
der Verordnung über die Bestattungen stützen kann und dass wohl ein gewisses
öffentliches Interesse an einem minimalen Unterhaltsstandard zumindest bei
grösseren und langfristig gemieteten Grabstellen besteht. Auch mögen durchaus
Gründe der Verwaltungsökonomie die Pflicht zur Übertragung einer minimalen Grabbesorgung
auf eine Amtsstelle als zweckmässig erscheinen lassen.
4.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. Soweit der
Beschwerdeführer mit seinen Anträgen betreffend Einräumung einer
Kündigungsmöglichkeit und Mitsprache bei der Grabumgebung mehr als nur die
Aufhebung der ihm auferlegten Grabunterhaltsgebühren verlangt, gehen seine
Begehren über den durch die erstinstanzliche Verfügung begrenzten
Streitgegenstand hinaus. Darauf ist nicht einzutreten. ...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
...