VB.2000.00336
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00336
24. Januar 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6000)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00336
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung des Quartierplans
Inwieweit gehören Fusswege zur Erschliessung eines Quartierplangebiets?
Fusswege bilden einen Teil der Erschliessungseinrichtungen. Die Quartierplanbehörde hat sich bei deren Planung nicht auf das unerlässliche Minimum zu beschränken. Fusswege, die dem Komfort dienen, stellen aber Ausstattungen und Ausrüstungen und nicht eigentliche Erschliessungsanlagen dar (E. 2a).
Der Quartierplanbehörde kommt ein erhebliches planerisches Ermessen zu. Ist der festgesetzte Plan haltbar, setzt die Baurekurskommission nicht ihr Ermessen an Stelle desjenigen der Gemeindeorgane (E. 2b).
Der geplante Weg stützt sich auf § 128 PBG. Er bringt für einen Teil des Quartierplangebiets beachtliche Vorteile und ist deshalb planerisch vertretbar (E. 3).
Stichworte:
AUSNÜTZUNG
AUSSTATTUNG
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
FUSSWEG
PLANUNGSERMESSEN
QUARTIERPLAN
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen:
§ 123 Abs. II PBG
§ 128 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
Art. 1 RPG
Art. 19 lit. I RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. Am 7. Februar 2000 setzte der
Gemeinderat Z den amtlichen Quartierplan ”....” fest, welcher das in weiten
Teilen noch unüberbaute Gebiet ausreichend erschliessen und mit
Fussgängerverbindungen durchdringen soll. Dabei wurden unter anderem die
beiden Grundstücke Ordn.-Nrn. 01 und 02 entlang ihrer Westgrenze mit
einer Dienstbarkeit belastet, um zwischen den beiden horizontal zum Hang
verlaufenden Strassen, R-strasse und S-strasse, eine vertikale
Fusswegverbindung von 1.50 m Breite zu sichern.
Erwägungen
II. Hiergegen erhob A als Eigentümerin des
Grundstücks Ordn.-Nr. 01 Rekurs und verlangte, es sei auf den Fussweg
zwischen S-strasse und R-strasse zu Lasten ihres Grundstücks und desjenigen
von F (Ord.-Nr. 02) zu verzichten, eventuell sei der Weg entlang der Ostgrenze
der Parzelle von C (Ordn.-Nr. 03) festzusetzen.
Die Baurekurskommission wies den Rekurs am
25.
August 2000 vollumfänglich ab. Sie erwog, nach den heutigen verkehrs-
und siedlungsplanerischen Grundsätzen gehöre zur ausreichenden Erschliessung
eines Wohngebiets nicht nur ein Strassennetz, sondern ebenso attraktive
Verbindungen für Fussgänger. Dass diese Verbindungen in der gegebenen Hanglage
mit horizontal verlaufenden Strassen durch vertikale Fusswege gewährleistet
würden, sei sachgerecht. Der vorgesehene Weg grenze an das
Freihaltezonengrundstück Ordn.-Nr. 06, das mit dem bestehenden Weiher und
dessen üppiger Bestockung eine reizvolle grüne Oase bilde. Angesichts des
bereits jenseits der Weiherparzelle bestehenden Fusswegs könne zwar nicht
gesagt werden, ohne den strittigen Fussweg sei die R-strasse für Fussgänger
ungenügend erschlossen. Indessen sei es auch nicht offensichtlich unzweckmässig,
wenn die Quartierplanbehörde die Freihaltezone durch Fusswege vom Baugebiet
abgrenzen wolle. Ausserdem stelle der strittige Fussweg eine direkte und kurze
Verbindung zum Dorfzentrum her. Es liege im Ermessen der Quartierplanbehörde,
das Gebiet mit mehr als nur knapp ausreichenden Fusswegverbindungen zu
durchdringen. Ein Fussweg gemäss dem rekurrentischen Eventualantrag wäre zwar
ebenfalls vertretbar, lasse jedoch die angefochtene Festsetzung nicht als
unhaltbar erscheinen.
III. Gegen diesen
Rekursentscheid wandte sich A am 27. September 2000 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, auf den vorgesehenen Fussweg zwischen
der S-strasse und der R-strasse zu Lasten der Grundstücke A und F (heute C.3)
sei zu verzichten; eventualiter sei der Weg entlang der Ostgrenze der Parzelle
von C. (Ordn.-Nr. 03) festzusetzen.
Der Gemeinderat Z beantragte am
31.
Oktober 2000 die Abweisung der Beschwerde. Der Quartierplanbeteiligte
C.5 (Grundstück Ordn.-Nr. 07) äusserte sich zur Beschwerde am
4.
November 2000 und bat ohne einen bestimmten Antrag in der Sache um die
Beschleunigung des Prozesses. C.3, Eigentümer der ebenfalls fusswegbelasteten
Parzelle Ordn.-Nr. 02, schlossen sich mit Eingabe vom 1. Dezember
2000.
der Beschwerde vollumfänglich an.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine
Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).
2.
a) Gemäss § 123 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ermöglicht der
Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs‑ und baurechtlichen
Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Nach
§ 128 Abs. 1 PBG müssen alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets
durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen
gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben. Für die
Erschliessungsanlagen sind insbesondere die Anforderungen von Art. 19
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG) sowie jene von § 237 Abs. 1 PBG betreffend die Anforderungen an
eine rechtsgenügende Zufahrt und die Normalien über die Anforderungen an
Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) zu beachten.
Bei der Planung und Festlegung von Fusswegen
hat sich die Quartierplanbehörde nicht zwingend auf das Minimum, welches für
eine hinreichende Erschliessung absolut erforderlich ist, zu beschränken. Zwar
ist das Gebot der haushälterischen Nutzung von Grund und Boden gemäss
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG (RB 1988 Nr. 61 = BEZ 1988 Nr. 30)
zu beachten, jedoch kann dieses mit anderen Zielsetzungen und Grundsätzen des
Raumplanungsgesetzes in einen Konflikt geraten. So können etwa die Bedürfnisse
der Bevölkerung (Art. 1 Abs. 1 am Ende RPG) und das Bestreben nach
wohnlichen Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) die Schaffung
eines Wegnetzes (Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG) rechtfertigen,
welches mehr als nur die absolut notwendige Erschliessung sichert und damit
insbesondere zur Verbesserung der Erreichbarkeit öffentlicher Bauten und
Anlagen (Art. 3 Abs. 4 lit. b RPG) beiträgt. Bezeichnenderweise
scheitert die erschliessungstechnische Baureife eines Grundstücks auch kaum je
an dessen mangelnder Erreichbarkeit über separate Fusswege, denn die
Zugangsnormalien definieren abschliessend, welche Gehmöglichkeiten die verschiedenen
Zugangsarten für Fussgänger aufzuweisen haben (Bankette, Schutzstreifen,
Trottoirs). Dennoch anerkennt die Praxis seit Jahren das Bedürfnis, im
Quartierplan zusätzliche vom Fahrverkehr entflechtete Fusswege zur Verkürzung
der Verbindungen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und
Versorgungseinrichtungen auszuscheiden (RB 1983 Nr. 86, 1980 Nr. 108,
1976.
Nr. 102). Dogmatisch gesehen sind derartige Fusswege, die in erster
Linie dem Komfort und nicht der Erschliessung dienen, jedoch eher als gemeinschaftliche
Ausstattungen und Ausrüstungen denn als eigentliche Erschliessungsanlagen zu
betrachten (vgl. Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger,
Kommentar zum Zürcher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975,
Wädenswil 1985, N. 2 zu § 128). Die Unterscheidung wirkt sich
insbesondere beim Landabzug, welcher nur für eigentliche Erschliessungsanlagen
erfolgt (§ 143 im Gegensatz zu § 126 Abs. 3 PBG), und beim späteren
Eigentum, welches nur bei Erschliessungsanlagen zwingend auf das Gemeinwesen
bzw. den Werkträger übergeht (§ 171 im Gegensatz zu § 172 PBG), aus.
b) Bei der Planfestsetzung kommt der
Quartierplanbehörde ein erhebliches prospektiv-technisches Ermessen zu, das
von der Rekursbehörde nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. Wenn sich der
festgesetzte Plan mit vernünftigen Gründen halten lässt, setzt die
Rekurskommission ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane,
dies auch dann nicht, wenn andere Planvarianten möglich und auch vertretbar
wären (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41;
RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973, S. 414 = ZR 72 Nr. 99; RB 1989
Nr. 63). Im Quartierplan müssen die Interessen der einzelnen Grundeigentümer
abgewogen, möglichst ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen in
Einklang gebracht werden. Eine auf dieser Grundlage gefundene Lösung soll
im Rekursverfahren nur dann wieder geändert werden, wenn sich bei Abwägung
aller Vor‑ und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die von den Rekurrierenden
verfochtene Variante jener gemäss festgesetztem Quartierplan klar überlegen
ist. Die Baurekurskommission entscheidet im Rahmen der Überprüfung von
Quartierplänen nur dann frei, wenn es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen
geht.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
Belastung ihres Grundstücks mit einer Fusswegservitut entbehre der
gesetzlichen Grundlage, da die Verbindung für die Erschliessung der R-strasse
nicht notwendig sei. Dieser Einwand sticht nicht. Nach dem oben Ausgeführten
bildet § 128 PBG nicht nur Grundlage für erschliessungstechnisch notwendige
Anlagen, sondern ebenso für anderweitig erforderliche Ausstattungen und Ausrüstungen.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der
angefochtene Weg liege nur etwa 70 m entfernt vom bestehenden Fussweg
westlich des Weihergrundstückes und sei daher nicht geeignet, das öffentliche
Interesse an guten Fusswegverbindungen zu erfüllen. In der Tat liegen die
beiden Fusswege zwischen R- und S-strasse relativ nahe beieinander, während
im Osten des Gebiets eine solche Verbindung fehlt. Indessen führt der strittige
Fussweg unmittelbar in die T-strasse, die direkt ins Dorfzentrum mit reformierter
Kirche, Gemeindehaus und Läden sowie in Richtung der Bahnstation Z/Y führt.
Insofern verkürzt der strittige Fussweg für die Bewohner aus dem östlichen Teil
des Quartiers die Wegstrecke ins Dorfzentrum um rund 150 m gegenüber der
Wegstrecke über den Fussweg westlich des Weihergrundstücks, indem sowohl der
Gang nach Westen auf der R-strasse als auch der notwendige Gang nach Osten auf
der S-strasse eingespart werden. Für den gleichen Weg ins Dorfzentrum brächte
eine weiter im Osten verlaufende Wegverbindung keine wesentlichen Vorteile,
weil die Bewohner diesfalls die auf der R-strasse eingesparte Wegstrecke statt
dessen auf der S-strasse Richtung Westen zurückzulegen hätten. Einzig die
Wegstrecke zur Zone für öffentliche Bauten entlang der U-strasse, wo sich
Feuerwehr und Werkhof befinden, und zu den Einrichtungen im Bereich der
Bushaltestelle V würde durch eine solche Fusswegverbindung etwas verkürzt.
Hinzu kommt schliesslich, dass mit dem zusätzlichen Fussweg östlich des Weihergrundstücks
der Naherholungsraum dieser kleinen Freihaltezone für die Fussgänger vermehrt
erlebbar gemacht und gegenüber den Bauzonen abgegrenzt werden soll. Diese
Zielsetzung des Quartierplanbehörde verdient ebenfalls Beachtung. Unter
diesen Umständen kann der Baurekurskommission jedenfalls keine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden, wenn sie die gewählte Wegführung als vertretbar erachtete.
Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich
ein, die strittige Anordnung sei krass unverhältnismässig, da ihr Interesse an
einer Freihaltung ihres Grundstücks von einem Fussweg das öffentliche
Interesse an einer besseren Erschliessung überwiege. Auch dieser Einwand
überzeugt nicht. Nach dem oben Ausgeführten besteht ein durchaus beachtenswertes
Interesse an der Sicherung der strittigen Fusswegverbindung. Demgegenüber erscheint
die Belastung der Beschwerdeführerin mit der Fusswegdienstbarkeit als nicht
übermässig. Die Wegfläche bleibt in ihrem Eigentum und kann nach wie vor von
ihr genutzt werden; übermässige Lärmimmissionen oder Verunreinigungen sind
durch die öffentliche Nutzung kaum zu befürchten. Die von der
Quartierplanbehörde vorgenommene und durch die Vorinstanz geschützte
Interessenabwägung erweist sich daher als rechtens.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...