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Entscheid

VB.2000.00336

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00336

24. Januar 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6000)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 7. Februar 2000 setzte der

Gemeinderat Z den amtlichen Quartierplan ”....” fest, welcher das in weiten

Teilen noch unüberbaute Gebiet ausreichend erschliessen und mit

Fussgängerverbindungen durchdringen soll. Dabei wurden unter ande­rem die

beiden Grundstücke Ordn.-Nrn. 01 und 02 entlang ihrer Westgrenze mit

einer Dienstbarkeit bela­s­tet, um zwischen den beiden horizontal zum Hang

verlaufenden Stras­sen, R-strasse und S-strasse, eine vertikale

Fusswegverbindung von 1.50 m Breite zu sichern.

Erwägungen

II. Hiergegen erhob A als Eigentümerin des

Grundstücks Ordn.-Nr. 01 Rekurs und verlangte, es sei auf den Fussweg

zwischen S-strasse und R-strasse zu Lasten ihres Grund­stücks und desjenigen

von F (Ord.-Nr. 02) zu verzichten, eventuell sei der Weg entlang der Ostgrenze

der Parzelle von C (Ordn.-Nr. 03) festzusetzen.

Die Baurekurskommission wies den Rekurs am

25.

August 2000 vollumfänglich ab. Sie erwog, nach den heutigen verkehrs-

und siedlungsplanerischen Grundsätzen gehöre zur ausreichenden Erschliessung

eines Wohngebiets nicht nur ein Strassennetz, sondern ebenso attraktive

Verbindungen für Fussgänger. Dass diese Verbindungen in der gegebe­nen Hanglage

mit horizontal verlaufenden Strassen durch vertikale Fusswege gewährleistet

würden, sei sachgerecht. Der vorgesehene Weg grenze an das

Freihaltezonengrundstück Ordn.-Nr. 06, das mit dem bestehenden Weiher und

dessen üppiger Bestockung eine reiz­volle grüne Oase bilde. Angesichts des

bereits jenseits der Weiherparzelle bestehenden Fusswegs könne zwar nicht

gesagt werden, ohne den strittigen Fussweg sei die R-­strasse für Fussgänger

ungenügend erschlossen. Indessen sei es auch nicht offensichtlich un­zweck­mässig,

wenn die Quartierplanbehörde die Freihaltezone durch Fusswege vom Bau­gebiet

abgrenzen wolle. Ausserdem stelle der strittige Fussweg eine direkte und kurze

Ver­bin­dung zum Dorfzentrum her. Es liege im Ermessen der Quartierplanbehörde,

das Gebiet mit mehr als nur knapp ausreichenden Fusswegverbindungen zu

durchdringen. Ein Fuss­weg gemäss dem rekurrentischen Eventualantrag wäre zwar

ebenfalls vertretbar, lasse je­doch die angefochtene Festsetzung nicht als

unhaltbar erscheinen.

III. Gegen diesen

Rekursentscheid wandte sich A am 27. Sep­tember 2000 mit Be­schwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, auf den vorgesehenen Fussweg zwi­schen

der S-strasse und der R-strasse zu Lasten der Grundstücke A und F (heute C.3)

sei zu verzichten; eventualiter sei der Weg entlang der Ostgrenze der Parzelle

von C. (Ordn.-Nr. 03) festzusetzen.

Der Gemeinderat Z beantragte am

31.

Oktober 2000 die Abweisung der Be­schwerde. Der Quartierplanbeteiligte

C.5 (Grundstück Ordn.-Nr. 07) äusserte sich zur Be­schwerde am

4.

November 2000 und bat ohne einen bestimmten Antrag in der Sache um die

Beschleunigung des Prozesses. C.3, Eigentümer der eben­falls fusswegbelasteten

Par­zelle Ordn.-Nr. 02, schlossen sich mit Eingabe vom 1. De­zember

2000.

der Beschwerde vollumfänglich an.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine

Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessens­missbrauch und

Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 des

Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).

2.

a) Gemäss § 123 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ermöglicht der

Quartierplan im erfassten Gebiet eine der pla­nungs‑ und baurechtli­chen

Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nö­tigen Anordnungen. Nach

§ 128 Abs. 1 PBG müssen alle Grundstücke innerhalb des Quar­tierplangebiets

durch den Quartierplan erschlossen werden und an gegebenenfalls erforderlichen

gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen teilhaben. Für die

Erschliessungsanlagen sind insbeson­dere die Anforderungen von Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum­planung

(RPG) sowie jene von § 237 Abs. 1 PBG betreffend die Anforderungen an

ei­ne rechtsgenügende Zufahrt und die Normalien über die Anforderungen an

Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) zu beachten.

Bei der Planung und Festlegung von Fusswegen

hat sich die Quartierplanbehörde nicht zwingend auf das Minimum, welches für

eine hinreichende Erschliessung absolut erforderlich ist, zu beschränken. Zwar

ist das Gebot der haushälterischen Nutzung von Grund und Boden gemäss

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG (RB 1988 Nr. 61 = BEZ 1988 Nr. 30)

zu beachten, jedoch kann dieses mit anderen Zielsetzungen und Grundsätzen des

Raumpla­nungsgesetzes in einen Konflikt geraten. So können etwa die Bedürfnisse

der Bevölkerung (Art. 1 Abs. 1 am Ende RPG) und das Bestreben nach

wohnlichen Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) die Schaffung

eines Wegnetzes (Art. 3 Abs. 3 lit. c RPG) rechtfertigen,

welches mehr als nur die absolut notwendige Erschliessung sichert und damit

insbesondere zur Verbesserung der Erreichbarkeit öffentlicher Bauten und

Anlagen (Art. 3 Abs. 4 lit. b RPG) beiträgt. Bezeichnenderweise

scheitert die erschliessungstechnische Baureife eines Grundstücks auch kaum je

an dessen mangelnder Erreichbarkeit über separate Fusswege, denn die

Zugangsnormalien definieren abschliessend, welche Gehmöglichkeiten die ver­schiedenen

Zugangsarten für Fussgänger aufzuweisen haben (Bankette, Schutzstreifen,

Trottoirs). Dennoch anerkennt die Praxis seit Jahren das Bedürfnis, im

Quartierplan zu­sätz­liche vom Fahrverkehr entflechtete Fusswege zur Verkürzung

der Verbindungen zu den öf­fentlichen Verkehrsmitteln und

Versorgungseinrichtungen auszuscheiden (RB 1983 Nr. 86, 1980 Nr. 108,

1976.

Nr. 102). Dogmatisch gesehen sind derartige Fusswege, die in erster

Linie dem Komfort und nicht der Erschliessung dienen, jedoch eher als gemein­schaftliche

Ausstattungen und Ausrüstungen denn als eigentliche Erschliessungsanlagen zu

betrachten (vgl. Peter Müller/Peter Rosenstock/Peter Wipfli/Werner Zuppinger,

Kommen­tar zum Zür­cher Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975,

Wädenswil 1985, N. 2 zu § 128). Die Unterscheidung wirkt sich

insbesondere beim Landabzug, welcher nur für eigentliche Erschliessungsanlagen

erfolgt (§ 143 im Gegensatz zu § 126 Abs. 3 PBG), und beim späte­ren

Eigentum, welches nur bei Erschliessungsanlagen zwingend auf das Ge­meinwesen

bzw. den Werkträger übergeht (§ 171 im Gegensatz zu § 172 PBG), aus.

b) Bei der Planfestsetzung kommt der

Quartierplanbehörde ein erhebliches pro­spek­tiv-technisches Ermessen zu, das

von der Rekursbehörde nur mit Zurückhaltung zu über­prüfen ist. Wenn sich der

festgesetzte Plan mit vernünftigen Gründen halten lässt, setzt die

Rekurskommission ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Gemeinde­or­ga­ne,

dies auch dann nicht, wenn andere Planvarianten möglich und auch vertretbar

wären (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41;

RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973, S. 414 = ZR 72 Nr. 99; RB 1989

Nr. 63). Im Quartierplan müssen die Interessen der ein­zel­nen Grund­­eigentümer

abgewogen, möglichst ausgeglichen und mit den öffentlichen In­ter­essen in

Einklang gebracht werden. Eine auf dieser Grundlage ge­fun­de­ne Lö­sung soll

im Re­kursverfahren nur dann wieder geändert werden, wenn sich bei Ab­wägung

aller Vor‑ und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die von den Rekurrie­ren­den

verfoch­tene Variante jener gemäss festgesetztem Quartierplan klar überlegen

ist. Die Baurekurskommission ent­scheidet im Rahmen der Überprü­fung von

Quartierplänen nur dann frei, wenn es um die Beurteilung reiner Rechts­fragen

geht.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Belastung ihres Grundstücks mit ei­ner Fusswegservitut entbehre der

gesetzlichen Grundlage, da die Verbindung für die Er­schliessung der R-strasse

nicht notwendig sei. Dieser Einwand sticht nicht. Nach dem oben Ausgeführten

bildet § 128 PBG nicht nur Grundlage für erschliessungstechnisch not­wen­dige

Anlagen, sondern ebenso für anderweitig erforderliche Ausstattungen und Ausrüs­tungen.

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der

angefochtene Weg liege nur etwa 70 m entfernt vom bestehenden Fussweg

westlich des Weihergrundstückes und sei daher nicht geeignet, das öffentliche

Interesse an guten Fusswegverbindungen zu erfüllen. In der Tat liegen die

beiden Fusswege zwischen R- und S-strasse relativ nahe beieinan­der, wäh­rend

im Osten des Gebiets eine solche Verbindung fehlt. Indessen führt der strit­tige

Fuss­weg unmittelbar in die T-strasse, die direkt ins Dorfzentrum mit reformier­ter

Kirche, Ge­meindehaus und Läden sowie in Richtung der Bahnstation Z/Y führt.

Insofern verkürzt der strittige Fussweg für die Bewohner aus dem östlichen Teil

des Quartiers die Wegstrecke ins Dorfzentrum um rund 150 m gegenüber der

Wegstrecke über den Fussweg westlich des Weihergrundstücks, indem sowohl der

Gang nach Westen auf der R-strasse als auch der notwendige Gang nach Osten auf

der S-strasse eingespart werden. Für den gleichen Weg ins Dorfzentrum brächte

eine weiter im Osten verlaufende Wegverbindung keine wesentli­chen Vorteile,

weil die Bewohner diesfalls die auf der R-strasse eingesparte Wegstrecke statt

dessen auf der S-strasse Richtung Westen zu­rückzulegen hätten. Einzig die

Wegstre­cke zur Zone für öffentliche Bauten entlang der U-strasse, wo sich

Feuerwehr und Werkhof befinden, und zu den Einrichtungen im Bereich der

Bushaltestelle V würde durch eine sol­che Fusswegverbindung etwas verkürzt.

Hinzu kommt schliesslich, dass mit dem zusätzli­chen Fussweg östlich des Wei­hergrundstücks

der Naherholungsraum dieser kleinen Frei­haltezone für die Fussgänger vermehrt

erlebbar gemacht und gegenüber den Bauzonen ab­gegrenzt werden soll. Diese

Zielsetzung des Quartierplanbehörde verdient ebenfalls Be­ach­tung. Unter

diesen Umstän­den kann der Baurekurskommission jedenfalls keine Rechts­ver­letzung

vorgeworfen wer­den, wenn sie die gewählte Wegführung als vertretbar erach­tete.

Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich

ein, die strittige Anordnung sei krass unverhältnismässig, da ihr Interesse an

einer Freihaltung ihres Grundstücks von einem Fuss­weg das öffentliche

Interesse an einer besseren Erschliessung überwiege. Auch dieser Einwand

überzeugt nicht. Nach dem oben Ausgeführten besteht ein durchaus beachtens­wertes

Interesse an der Sicherung der strittigen Fusswegverbindung. Demgegenüber er­scheint

die Belastung der Beschwerdeführerin mit der Fusswegdienstbarkeit als nicht

über­mässig. Die Wegfläche bleibt in ihrem Eigentum und kann nach wie vor von

ihr ge­nutzt werden; übermässige Lärmimmissionen oder Verunreinigungen sind

durch die öf­fentliche Nutzung kaum zu befürchten. Die von der

Quartierplanbehörde vorgenommene und durch die Vorinstanz geschützte

Interessenabwägung erweist sich daher als rechtens.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...