VB.2000.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00339
10. November 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5921)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00339
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.11.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Kanalisationsanschlussgebühren
Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Gebührenpflichtigen
Das VGr kann vorfrageweise über das Bestehen einer Mehrwertsteuerpflicht befinden (E. 1b).
Das Gericht ist nicht an die Auskunft einer in der Sache zuständigen Behörde gebunden, soweit diese den Sachverhalt nicht überprüft hat (E. 2a).
Die fragliche Gebühr unterliegt sachlich der Mehrwertsteuerpflicht (E. 2b).
Intertemporalrechtlich besteht teilweise eine Steuerpflicht (E. 2c).
Die Gebühr selbst stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 3a).
Art. 84 Abs. 8 MWStV erlaubt auch Gemeinwesen, die Mehrwertsteuer auf die Leistungsbezüger zu überwälzen (E. 3b).
Stichworte:
AUSKUNFT
BINDUNG
GEBÜHREN
INTERTEMPORALES RECHT
KANALISATION
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
MEHRWERTSTEUER
ÜBERWÄLZUNG
VORFRAGEWEISE
Rechtsnormen:
Art. 15anhang MWSTGV
Art. 17 lit. IV MWSTGV
Art. 51 MWSTGV
Art. 84 lit. I MWSTGV
Art. 84 lit. VIII MWSTGV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat X erteilte dem
Baukonsortium Z am 22. Februar 1993 die Bewilligung zur Erstellung der
Überbauung B. Am 24. Januar 1994 genehmigte der Gemeinderat dem
Konsortium den Anschluss der Überbauung an die kommunale Kanalisation unter
mehreren Bedingungen, namentlich der Entrichtung von Anschlussgebühren in der
Höhe von insgesamt Fr. 164'400.- (act. --). Mit Beschluss vom
23. September 1999 legte der Gemeinderat die definitive
Kanalisationsanschlussgebühr für das Gebäude Assek.-Nr. 01 (UT-Garage) auf
Fr. 17'820.45 und diejenige für das Gebäude Assek.-Nr. 02 (Gemeinschaftshaus)
auf Fr. 4'938.20 fest. Diese Beträge entsprachen je 1.2 % des
Versicherungswerts der beiden Gebäude gemäss der Schätzungsanzeige der
kantonalen Gebäudeversicherung vom 16. Dezember 1998. Inbegriffen in
diesen Gebühren war die Mehrwertsteuer in Höhe von 6.5 %.
Erwägungen
II. Z.1, Z.2 und Z.9 erhoben am
28.
Oktober 1999 namens der Mitglieder des Baukonsortiums Z Rekurs an den
Bezirksrat mit den Anträgen, die Kanalisationsgebühr für die UT-Garage
aufzuheben, eventualiter auf 0.8 % des Gebäudeversicherungswerts
festzusetzen, und jene für das Gemeinschaftshaus auf 0.6 % (recte
0.8
% gemäss Rekursbegründung) festzusetzen. Neben anderen Punkten
beanstandeten sie den Zuschlag für die Mehrwertsteuer auf die erhobene
Gebühr. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 25. August 2000 gut und hob den
Beschluss des Gemeinderats X auf (Dispositiv-Ziffer 1a). Er verpflichtete
diesen, die Anschlussgebühren für die beiden Gebäude in Anwendung des Tarifs
für Nichtwohnhäuser gemäss Art. 4 der Verordnung über Gebühren an
Abwasseranlagen der Gemeinde X vom 11. Juni 1982 (VGA) neu zu berechnen
(Ziff. 1b).
III. Am 2. Oktober wandte sich der
Gemeinderat X mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den
Beschluss des Bezirksrats so abzuändern, dass das Baukonsortium Z
Mehrwertsteuer auf den auferlegten Gebühren entrichten müsse. Zur Begründung
führte der Gemeinderat an, eine Abklärung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung
habe ergeben, dass Mehrwertsteuer zu bezahlen sei, weil der Baubeginn erst
1997.
erfolgt sei. Es komme nicht darauf an, dass die Baubewilligung und eine
provisorische Rechnung bereits 1994 ausgestellt worden seien.
Der Abteilungspräsident setzte dem
Beschwerdegegner am 6. Oktober 2000 Frist an, um dem Gericht die Namen und
Adressen der Konsortialen des Baukonsortiums Z mitzuteilen. Dieser
Aufforderung kam der Vertreter des Beschwerdegegners am 30. Oktober 2000
nach und beantragte gleichzeitig Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag
stellte am 31. Oktober 2000 der Bezirksrat.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich
gegen einen Beschluss des Bezirksrats und ist nach § 19c Abs. 2 und
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) zulässig. Von den weiteren Voraussetzungen ist nur
die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu prüfen (siehe anschl. E. b).
b) Die
Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich
der Bezahlung von Mehrwertsteuer durch den Beschwerdegegner. Ob sie zu Recht
die Steuer überwälzt hat, hängt zum einen davon ab, ob die Gebührenerhebungen
einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, und zum anderen davon, ob
die Beschwerdeführerin die Steuer auf den Beschwerdegegner überwälzen kann.
Zur Beurteilung der ersten Frage wäre hauptfrageweise nicht das
Verwaltungsgericht, sondern erstinstanzlich die Eidgenössische
Steuerverwaltung zuständig (Art. 51 der Verordnung über die Mehrwertsteuer
vom 22. Juni 1994; MWStV). Das Verwaltungsgericht ist jedoch befugt, über
das Bestehen einer Steuerpflicht als Vorfrage einer Hauptfrage
kommunalrechtlicher Natur zu befinden, soweit die zuständige Behörde noch nicht
entschieden hat (VGr, 27. November 1997, VB.97.00494; Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,
Zürich 1998, Rz. 46 ff.; vgl. E. 2a).
Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten. Weil der Streitwert weniger als
Fr. 20'000.- beträgt, ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter
für den Entscheid zuständig.
c) Da das Verwaltungsgericht gemäss § 63
Abs. 2 VRG nicht über die gestellten Rechtsbegehren hinausgehen darf, ist
der Beschluss des Bezirksrats rechtskräftig geworden mit Bezug auf die Festlegung
der anwendbaren Gebührenansätze (Dispositiv-Ziff. 1b). Im Streit liegt
damit nur noch, ob auf die neu festzusetzenden Gebühren vom Beschwerdegegner
Mehrwertsteuer zu beziehen ist.
2.
a) Was die vorfrageweise Beurteilung der
Mehrwertsteuerpflicht anbelangt, fragt sich zunächst, ob das Verwaltungsgericht
an die durch die Beschwerdeführerin von der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, eingeholte Auskunft vom 19. September 2000
(act.--) gebunden sei. Grundsätzlich hat sich das Gericht an Entscheide
sachkompetenter Behörden zu halten (RB 1983 Nr. 70; Häfelin/Müller,
Rz. 58). Hier liegt allerdings kein verbindlicher Entscheid, sondern eine
blosse Auskunft auf Anfrage der Beschwerdeführerin vor. Es ist deshalb
insbesondere davon auszugehen, dass die Auskunft ohne eigene
Sachverhaltsabklärungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgte, sondern
diese von den Angaben der Beschwerdeführerin ausging. Dem Verwaltungsgericht
kann es nicht verwehrt sein, den massgebenden Sachverhalt selbst abzuklären und
gestützt darauf allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der
Mehrwertsteuerpflicht zu gelangen.
b) Nach Art. 17 Abs. 4 MWStV sind
die Gemeinden für Leistungen, die sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt
erbringen, steuerpflichtig. Gemäss Ziff. 15 des Anhangs zur MWStV sind
Personen des öffentlichen Rechts hingegen für Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Entsorgung in jedem Fall steuerpflichtig. Demnach kommt es in diesem Bereich
nicht darauf an, ob die Tätigkeit als "hoheitlich" im Sinn von
Art. 17 Abs. 4 zu qualifizieren ist. Sachlich unterliegt somit die
streitbetroffene Gebührenerhebung der Mehrwertsteuerpflicht.
c) Intertemporalrechtlich besteht die
Steuerpflicht, falls "der Umsatz" nach Inkrafttreten der MWStV (nach
Art. 86 MWStV am 1. Januar 1995) getätigt wurde (Art. 84
Abs. 1 MWStV). Massgebender Zeitpunkt bei Lieferungen und Dienstleistungen
ist derjenige der Ausführung (Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer,
Muri b. Bern 1994, S. 145). Vorliegend kommt also auf den
tatsächlichen Anschluss der Bauten an die öffentliche Kanalisation an. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung traf in ihrer Auskunft vom 19. September
2000.
die Annahme, der Baubeginn sei erst 1997 erfolgt, ohne Abklärungen,
weshalb das Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit nicht gebunden ist (vgl.
E. 2a).
Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin
erfolgte der Beginn der Bauarbeiten im Jahr 1997 (act. --). Der
Beschwerdegegner behauptet dagegen, die Tiefgarage sei bereits 1994 erstellt
worden (act. --). Damit anerkennt er, dass das Gemeinschaftshaus (Assek.-Nr. 02)
nach Inkrafttreten der MWStV am 1. Januar 1995 erstellt und an die Kanalisation
angeschlossen wurde. Da die Gebühr dafür separat berechnet und ausgewiesen wurde,
ist davon auszugehen, dass jedenfalls insoweit auch intertemporalrechtlich eine
Mehrwertsteuerpflicht besteht.
Bezüglich der UT-Garage (Assek.-Nr. 01)
ist aufgrund der durch den Beschwerdegegner eingereichten Schriftstücke
(act. --) davon auszugehen, dass die Kanalisation bereits im Jahr 1994
erstellt wurde und damit die Mehrwertsteuerpflicht entfällt. Dieser Schluss
drängt sich im Übrigen bereits deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin ihre Behauptung,
die gesamte Überbauung sei erst 1997 erstellt worden, nicht belegt hat, aber
die objektive Beweislast trägt für die anspruchsbegründenden Tatsachen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5).
3.
Soweit davon auszugehen ist, dass die vom
Beschwerdegegner bezogenen Kanalisationsanschlussgebühren der Mehrwertsteuer
unterstehen, was nach dem Gesagten hinsichtlich des Gemeinschaftshauses
zutrifft, bleibt zu prüfen, ob diese auf den Abgabepflichtigen überwälzt
werden kann.
a) Nach Art. 60a des
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 sorgen die Kantone dafür, dass
die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen
mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Der
Kanton Zürich ist diesem Auftrag mit dem Erlass des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) nachgekommen. Nach §§ 42 ff. EG
GSchG haben die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau
öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, der Gemeinde
Beiträge an die Kosten zu leisten. Gemäss § 45 EG GSchG erheben die
Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und
Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. § 7 lit. e EG
GSchG trägt den Gemeinden zudem den Erlass von Kanalisations- und
Gebührenverordnungen auf.
Vorliegend geht es um die Erhebung einer
kommunalen Gebühr im Sinn von § 45 EG GSchG und nicht um einen Beitrag, da
die Abgabe den Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation und
damit deren Benützung voraussetzt (Art. 2 ff. VGA). Art. 2 VGA
legt das Abgabeobjekt (Anschluss von Gebäuden an die Kanalisation) und die
Abgabepflichtigen (Grundeigentümer) fest. Art. 3 ff. bestimmen die
Höhe der Abgabe. Für die fragliche Anschlussgebühr besteht somit grundsätzlich
eine genügende gesetzliche Grundlage.
b) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass
ihre Verordnung keine ausdrückliche Grundlage für die Überwälzung der
Mehrwertsteuer enthält. Sie macht jedoch geltend, Art. 84 Abs. 8
MWStV stelle eine solche Grundlage dar, was die Vorinstanz ausdrücklich und der
Beschwerdegegner implizit in Abrede stellen.
Gemäss dieser Bestimmung kann jeder der
Beteiligten verlangen, dass das Entgelt für eine Lieferung oder Dienstleistung,
die vor Inkrafttreten der MWStV vereinbart wurde, um den Differenzbetrag
zwischen der vorherigen Warenumsatzsteuer und der späteren Mehrwertsteuer
korrigiert werde.
Die Norm ist nach ihrem Wortlaut primär auf
privatrechtliche Verträge zugeschnitten. Eine Anwendung auf öffentlichrechtliche
Verhältnisse ist aber nicht zum vornherein ausgeschlossen. Es ist zu prüfen, ob
die der Bestimmung zugrunde liegende Interessenwertung gleichermassen für
Private wie für Gemeinwesen Geltung beanspruchen kann: Von Privaten kann bei
Abschluss von Verträgen nicht erwartet werden, dass sie bereits die möglichen
steuerlichen Folgen neuer, noch nicht in Kraft getretener Normen berücksichtigen.
Untersteht ein noch unter Warenumsatzsteuerrecht vereinbartes Geschäft
intertemporal der Mehrwertsteuer, so soll es Privaten nicht verwehrt sein,
sich auf die abweichenden fiskalischen Folgen des neuen Rechts zu berufen. In
einer jener der Privaten ähnlichen Lage befanden sich bei Einführung der
Mehrwertsteuer jedoch auch die Gemeinwesen: In Fällen, in denen der
provisorische Bezug der Gebühren vor dem 1. Januar 1995 erfolgte, wäre es
ihnen zumeist gar nicht möglich gewesen, die Mehrwertsteuer bereits im
Zeitpunkt des Bezugs zu berücksichtigen, da die MWStV erst ca. ein halbes Jahr
vor Inkrafttreten erlassen wurde und folglich erst zu diesem Zeitpunkt der
Umfang der Steuerpflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht absehbar wurde.
Es rechtfertigt sich daher, Art. 84 Abs. 8 MWStV auch auf die
Erhebung öffentlicher Abgaben durch Gemeinwesen anzuwenden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen
bleiben, wie es sich mit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für die
Überwälzung der Mehrwertsteuer bei öffentlichrechtlichen Gebühren in jenen
Fällen verhält, in denen nicht, wie hier, die intertemporalrechtliche Regelung
von Art. 84 Abs. 8 MWStV zum Zug kommt.
c) Die Beschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, auf die Anschlussgebühr
für das Gemeinschaftshaus (Assek.-Nr. 02) Mehrwertsteuer zu schlagen und
diese vom Beschwerdegegner zu beziehen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Streitsache wird zu erneuter Festsetzung
der Anschlussgebühren an den Gemeinderat X zurückgewiesen.
...