Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00339

10. November 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5921)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Gemeinderat X erteilte dem

Baukonsortium Z am 22. Februar 1993 die Be­willigung zur Erstellung der

Überbauung B. Am 24. Januar 1994 genehmigte der Gemein­derat dem

Konsortium den Anschluss der Überbauung an die kommunale Ka­na­lisation unter

mehreren Bedingungen, namentlich der Entrichtung von Anschlussgebüh­ren in der

Höhe von insgesamt Fr. 164'400.- (act. --). Mit Beschluss vom

23. September 1999 legte der Gemeinderat die definitive

Kanalisationsanschlussgebühr für das Gebäude Assek.-Nr. 01 (UT-Garage) auf

Fr. 17'820.45 und diejenige für das Gebäude Assek.-Nr. 02 (Ge­meinschaftshaus)

auf Fr. 4'938.20 fest. Diese Beträge entsprachen je 1.2 % des

Versiche­rungswerts der beiden Gebäude gemäss der Schätzungsanzeige der

kantonalen Gebäude­versicherung vom 16. Dezember 1998. Inbegriffen in

diesen Gebühren war die Mehr­wert­steuer in Höhe von 6.5 %.

Erwägungen

II. Z.1, Z.2 und Z.9 erhoben am

28.

Oktober 1999 namens der Mitglieder des Bau­konsortiums Z Rekurs an den

Bezirksrat mit den Anträ­gen, die Kanalisationsgebühr für die UT-Garage

aufzuheben, eventualiter auf 0.8 % des Ge­bäudeversicherungswerts

festzuset­zen, und jene für das Gemeinschaftshaus auf 0.6 % (recte

0.8

% gemäss Rekursbegrün­dung) festzusetzen. Neben anderen Punkten

beanstan­deten sie den Zuschlag für die Mehr­wertsteuer auf die erhobene

Gebühr. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 25. August 2000 gut und hob den

Beschluss des Gemein­derats X auf (Dispositiv-Ziffer 1a). Er verpflichtete

diesen, die Anschlussgebühren für die beiden Gebäude in Anwendung des Tarifs

für Nichtwohnhäuser gemäss Art. 4 der Ver­ordnung über Gebühren an

Abwasseranlagen der Gemeinde X vom 11. Juni 1982 (VGA) neu zu berechnen

(Ziff. 1b).

III. Am 2. Oktober wandte sich der

Gemeinderat X mit Beschwerde an das Ver­waltungsgericht und beantragte, den

Beschluss des Bezirksrats so abzuändern, dass das Baukonsortium Z

Mehrwertsteuer auf den auferlegten Gebühren entrichten müsse. Zur Begründung

führte der Gemeinderat an, eine Abklärung bei der eidgenössi­schen Steuer­verwaltung

habe ergeben, dass Mehrwertsteuer zu bezahlen sei, weil der Bau­beginn erst

1997.

erfolgt sei. Es komme nicht darauf an, dass die Baubewilligung und eine

provisori­sche Rechnung bereits 1994 ausgestellt worden seien.

Der Abteilungspräsident setzte dem

Beschwerdegegner am 6. Oktober 2000 Frist an, um dem Gericht die Namen und

Adressen der Konsortialen des Baukonsortiums Z mit­zuteilen. Dieser

Aufforderung kam der Vertreter des Beschwerdegegners am 30. Ok­to­ber 2000

nach und beantragte gleichzeitig Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag

stellte am 31. Oktober 2000 der Bezirksrat.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich

gegen einen Beschluss des Bezirks­rats und ist nach § 19c Abs. 2 und

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) zulässig. Von den weiteren Voraussetzungen ist nur

die Zustän­digkeit des Verwaltungsgerichts zu prüfen (siehe anschl. E. b).

b) Die

Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich

der Bezahlung von Mehrwertsteuer durch den Beschwerdegegner. Ob sie zu Recht

die Steuer überwälzt hat, hängt zum einen davon ab, ob die Gebührenerhebungen

einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, und zum anderen davon, ob

die Be­schwerde­führerin die Steuer auf den Beschwerdegegner überwälzen kann.

Zur Beurteilung der ersten Frage wäre hauptfrageweise nicht das

Verwaltungsgericht, sondern erstinstanz­lich die Eidge­nössische

Steuerverwaltung zuständig (Art. 51 der Verordnung über die Mehr­wertsteuer

vom 22. Juni 1994; MWStV). Das Verwaltungsgericht ist jedoch befugt, über

das Bestehen einer Steuerpflicht als Vorfrage einer Hauptfrage

kommunalrechtlicher Natur zu befinden, soweit die zuständige Behörde noch nicht

entschieden hat (VGr, 27. No­vember 1997, VB.97.00494; Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemei­nen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 46 ff.; vgl. E. 2a).

Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten. Weil der Streitwert weniger als

Fr. 20'000.- beträgt, ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter

für den Entscheid zustän­dig.

c) Da das Verwaltungsgericht gemäss § 63

Abs. 2 VRG nicht über die gestellten Rechts­begehren hinausgehen darf, ist

der Beschluss des Bezirksrats rechtskräftig geworden mit Bezug auf die Festlegung

der anwendbaren Gebührenansätze (Dispositiv-Ziff. 1b). Im Streit liegt

damit nur noch, ob auf die neu festzusetzenden Gebühren vom Beschwerdegeg­ner

Mehrwertsteuer zu beziehen ist.

2.

a) Was die vorfrageweise Beurteilung der

Mehrwertsteuerpflicht anbelangt, fragt sich zunächst, ob das Verwaltungsgericht

an die durch die Beschwerdeführerin von der Eid­genössischen Steuerverwaltung,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer, eingeholte Auskunft vom 19. September 2000

(act.--) gebunden sei. Grundsätzlich hat sich das Gericht an Ent­scheide

sachkompetenter Behörden zu halten (RB 1983 Nr. 70; Häfelin/Müller,

Rz. 58). Hier liegt allerdings kein verbindlicher Entscheid, sondern eine

blosse Auskunft auf An­frage der Beschwerdeführerin vor. Es ist deshalb

insbesondere davon auszugehen, dass die Auskunft ohne eigene

Sachverhaltsabklärungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung er­folgte, sondern

diese von den Angaben der Beschwerdeführerin ausging. Dem Verwal­tungs­gericht

kann es nicht verwehrt sein, den massgebenden Sachverhalt selbst abzuklären und

gestützt darauf allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der

Mehrwertsteuerpflicht zu gelangen.

b) Nach Art. 17 Abs. 4 MWStV sind

die Gemeinden für Leistungen, die sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt

erbringen, steuerpflichtig. Gemäss Ziff. 15 des Anhangs zur MWStV sind

Personen des öffentlichen Rechts hingegen für Tätigkeiten auf dem Gebiet der

Entsorgung in jedem Fall steuerpflichtig. Demnach kommt es in diesem Bereich

nicht darauf an, ob die Tätigkeit als "hoheitlich" im Sinn von

Art. 17 Abs. 4 zu qualifizieren ist. Sachlich unterliegt somit die

streitbetroffene Gebührenerhebung der Mehrwertsteuer­pflicht.

c) Intertemporalrechtlich besteht die

Steuerpflicht, falls "der Umsatz" nach Inkraft­treten der MWStV (nach

Art. 86 MWStV am 1. Januar 1995) getätigt wurde (Art. 84

Abs. 1 MWStV). Massgebender Zeitpunkt bei Lieferungen und Dienstleistungen

ist derje­nige der Ausführung (Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer,

Muri b. Bern 1994, S. 145). Vorliegend kommt also auf den

tatsächlichen Anschluss der Bauten an die öffent­liche Kanalisation an. Die

Eidgenössische Steuerverwaltung traf in ihrer Auskunft vom 19. September

2000.

die Annahme, der Baubeginn sei erst 1997 erfolgt, ohne Abklärungen,

weshalb das Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit nicht gebunden ist (vgl.

E. 2a).

Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin

erfolgte der Beginn der Bauarbeiten im Jahr 1997 (act. --). Der

Beschwerdegegner behauptet dagegen, die Tiefgarage sei bereits 1994 erstellt

worden (act. --). Damit anerkennt er, dass das Gemeinschaftshaus (As­sek.-Nr. 02)

nach Inkrafttreten der MWStV am 1. Januar 1995 erstellt und an die Kanali­sation

angeschlossen wurde. Da die Gebühr dafür separat berechnet und ausgewiesen wur­de,

ist davon auszugehen, dass jedenfalls insoweit auch intertemporalrechtlich eine

Mehr­wert­steuerpflicht besteht.

Bezüglich der UT-Garage (Assek.-Nr. 01)

ist aufgrund der durch den Beschwer­de­gegner eingereichten Schriftstücke

(act. --) davon auszugehen, dass die Kanalisation bereits im Jahr 1994

erstellt wurde und damit die Mehrwertsteuerpflicht entfällt. Dieser Schluss

drängt sich im Übrigen bereits deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin ihre Be­hauptung,

die gesamte Überbauung sei erst 1997 erstellt worden, nicht belegt hat, aber

die objektive Beweislast trägt für die anspruchsbegründenden Tatsachen (Alfred

Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zü­rich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5).

3.

Soweit davon auszugehen ist, dass die vom

Beschwerdegegner bezogenen Kana­lisationsanschlussgebühren der Mehrwertsteuer

unterstehen, was nach dem Gesagten hin­sichtlich des Gemeinschaftshauses

zutrifft, bleibt zu prüfen, ob diese auf den Abgabe­pflich­tigen überwälzt

werden kann.

a) Nach Art. 60a des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 sorgen die Kantone dafür, dass

die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Ab­wasseranlagen

mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Der

Kanton Zürich ist diesem Auftrag mit dem Erlass des Einführungsgesetzes zum Ge­wässerschutzgesetz

vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) nachgekommen. Nach §§ 42 ff. EG

GSchG haben die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau

öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, der Gemeinde

Beiträge an die Kosten zu leisten. Gemäss § 45 EG GSchG erheben die

Gemeinden für die Benützung der öffentli­chen Abwasser- und

Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. § 7 lit. e EG

GSchG trägt den Gemeinden zudem den Erlass von Kanalisations- und

Gebührenverord­nungen auf.

Vorliegend geht es um die Erhebung einer

kommunalen Gebühr im Sinn von § 45 EG GSchG und nicht um einen Beitrag, da

die Abgabe den Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation und

damit deren Benützung voraussetzt (Art. 2 ff. VGA). Art. 2 VGA

legt das Abgabeobjekt (Anschluss von Gebäuden an die Kanalisation) und die

Abgabepflichtigen (Grundeigentümer) fest. Art. 3 ff. bestimmen die

Höhe der Abgabe. Für die fragliche Anschlussgebühr besteht somit grundsätzlich

eine genügende gesetzliche Grundlage.

b) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass

ihre Verordnung keine ausdrückliche Grundlage für die Überwälzung der

Mehrwertsteuer enthält. Sie macht jedoch geltend, Art. 84 Abs. 8

MWStV stelle eine solche Grundlage dar, was die Vorinstanz ausdrücklich und der

Beschwerdegegner implizit in Abrede stellen.

Gemäss dieser Bestimmung kann jeder der

Beteiligten verlangen, dass das Entgelt für eine Lieferung oder Dienstleistung,

die vor Inkrafttreten der MWStV vereinbart wurde, um den Differenzbetrag

zwischen der vorherigen Warenumsatzsteuer und der späteren Mehr­wertsteuer

korrigiert werde.

Die Norm ist nach ihrem Wortlaut primär auf

privatrechtliche Verträge zugeschnit­ten. Eine Anwendung auf öffentlichrechtliche

Verhältnisse ist aber nicht zum vornherein ausgeschlossen. Es ist zu prüfen, ob

die der Bestimmung zugrunde liegende Interessen­wertung gleichermassen für

Private wie für Gemeinwesen Geltung beanspruchen kann: Von Privaten kann bei

Abschluss von Verträgen nicht erwartet werden, dass sie bereits die möglichen

steuerlichen Folgen neuer, noch nicht in Kraft getretener Normen berücksichti­gen.

Untersteht ein noch unter Warenumsatzsteuerrecht vereinbartes Geschäft

intertempo­ral der Mehrwertsteuer, so soll es Privaten nicht verwehrt sein,

sich auf die abweichenden fiskalischen Folgen des neuen Rechts zu berufen. In

einer jener der Privaten ähnlichen La­ge befanden sich bei Einführung der

Mehrwertsteuer jedoch auch die Gemeinwesen: In Fäl­len, in denen der

provisorische Bezug der Gebühren vor dem 1. Januar 1995 erfolgte, wäre es

ihnen zumeist gar nicht möglich gewesen, die Mehrwertsteuer bereits im

Zeitpunkt des Bezugs zu berücksichtigen, da die MWStV erst ca. ein halbes Jahr

vor Inkrafttreten erlas­sen wurde und folglich erst zu diesem Zeitpunkt der

Umfang der Steuerpflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht absehbar wurde.

Es rechtfertigt sich daher, Art. 84 Abs. 8 MWStV auch auf die

Erhebung öffentlicher Abgaben durch Gemeinwesen anzuwenden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen

bleiben, wie es sich mit dem Erforder­nis der gesetzlichen Grundlage für die

Überwälzung der Mehrwertsteuer bei öffent­lich­rechtlichen Gebühren in jenen

Fällen verhält, in denen nicht, wie hier, die intertemporal­rechtliche Regelung

von Art. 84 Abs. 8 MWStV zum Zug kommt.

c) Die Beschwerde ist somit teilweise

gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist be­rechtigt, auf die Anschlussgebühr

für das Gemeinschaftshaus (Assek.-Nr. 02) Mehrwert­steuer zu schlagen und

diese vom Beschwerdegegner zu beziehen. Im Übrigen ist die Be­schwerde

abzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Streitsache wird zu erneuter Festsetzung

der Anschlussgebühren an den Gemeinderat X zurück­gewiesen.

...