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Entscheid

VB.2000.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00343

29. November 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5922)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, damals noch wohnhaft in X, meldete sich

am 14. April 2000 beim Sozialdienst Bezirk Y; offenbar ersuchte sie dabei

um eine Unterstützung im Sinne einer Überbrückung für den Monat Mai. Der

Sozialdienst zahlte ihr am 3. Mai 2000 eine Überbrückungshilfe von

Fr. 1'072.05 aus. Im Gegenzug liess er sie eine Schuldanerkennung und

Rückerstattungs­verpflichtung unterzeichnen. Darin verpflichtete sich die

Gesuchstellerin gegenüber der Fürsorgebehörde X, bei Nicht-Gutheissen des

Gesuches das ausbezahlte Fürsorgegeld in drei Raten "allfällig aus

Lohngeldern sowie eventuellen weiteren Einnahmen zurückzuzahlen, sobald diese

zur Auszahlung gelangen".

Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 ersuchte

der Sozialdienst Bezirk Y die Fürsorgebehörde X um Übernahme des ausbezahlten Betrages

als einmalige Unterstützung im Sinne einer Überbrückung. Die Fürsorgebehörde

beschloss am 21. Juni 2000, die geleistete Überbrückung werde nicht als

Sozialhilfeleistung übernommen. A habe den Betrag von Fr. 1'072.05 in drei

Monatsraten zurückzuzahlen.

Erwägungen

II. Der Bezirksrat Y wies den gegen diese

Verfügung erhobenen Rekurs von A am 19. September 2000 ab. Die Rekurrentin

nenne keine Gründe, die zu einer Gutheissung des Gesuches um Übernahme der

Überbrückungshilfe im Sinne einer Fürsorgeleistung hätten führen müssen,

sondern weise lediglich auf neue, später angefallene Ausgaben hin. Sollte sie

nicht in der Lage sein, diese Kosten aus eigenen Mitteln zu decken – was

angesichts ihrer in der Zwischenzeit gefundenen Arbeitsstelle unwahrscheinlich

anmute –, so müsse sie ein neues Unterstützungsgesuch stellen.

III. A hat gegen den Rekursentscheid am

6.

Oktober 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie

beantragt, es sei die mit Unterschrift erzwungene Rückzahlungspflicht für

ungültig zu erklären und die Rückzahlung zu erlassen.

Der Bezirksrat beantragte am 16. Oktober

2000.

ohne nähere Begründung die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde X

liess sich nicht vernehmen.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit

§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

b) Weil der Streitwert unter Fr. 20'000.‑

liegt und es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt,

ist nach § 38 Abs. 2 und 3 VRG der Einzelrichter und nicht die

Kam­mer zum Entscheid berufen.

2.

Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 hat

der Bezirksrat die Fürsorgebehörde aufgefor­dert, ihm ihre Vernehmlassung unter

Beilage sämtlicher einschlägigen Akten einzureichen. In der Folge reichte die

Fürsorgebehörde wohl eine Vernehmlassung ein. Hingegen fehlten wesentliche

Akten, namentlich der Antrag des Sozialdienstes vom 7. Juni 2000 oder

weitere Akten, z.B. ein Kurzprotokoll der Besprechung zwischen dem Sozialdienst

und der Beschwerdeführerin, die Aufschluss über die finanzielle Lage der

Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt geben würden, als diese ihr

Unterstützungsgesuch stellte und den heute streitigen Betrag ausbezahlt

erhielt. Der Bezirksrat hätte umso mehr Anlass gehabt, die fehlenden Unterlagen

nachzuverlangen, als er der Beschwerdeführerin vorwirft, keine Gründe zu

nennen, aus denen die Beschwerdegegnerin ihr wirtschaftliche Hilfe hätte zusprechen

müssen. Zwar trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des

Sachverhaltes, namentlich soweit sie ein Begehren gestellt haben. Das ändert

aber nichts daran, dass diese Abklärung grundsätzlich von Amtes wegen zu

erfolgen hat (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG). Mit Blick auf die folgenden

Erwägungen kann eine Rückweisung an die Vor­instanz zur Ergänzung des

Sachverhalts indessen unterbleiben.

3.

a) Das Dispositiv des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2000 lautet wie folgt: "Die

geleistete Überbrückung wird nicht als Sozialhilfeleistung übernommen. Frau A

hat den Betrag von Fr. 1'072.05 in drei Monatsraten zurückzuzahlen."

Die­ser Wortlaut lässt offen, ob die Beschwerdegegnerin nur die Pflicht zur

Rückerstattung einer rechtmässig bezogenen Unterstützungsleistung bejaht oder

darüber hinaus in Abrede stellt, dass überhaupt eine Unterstützungsleistung zu

erbringen war. Aus den Erwägungen wird aber deutlich, dass nur ersteres gemeint

sein kann. Die Erwägungen setzen sich nicht mit der Frage auseinander, ob die

Beschwerdeführerin im April auf Sozialhilfe für den Mo­nat Mai angewiesen

gewesen sei. Namentlich wird mit keinem Wort geltend gemacht, eine

wirtschaftliche Unterstützung sei damals nicht erforderlich gewesen.

Dementsprechend wird die Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit der vom Sozialdienst

vorgenommenen Auszah­lung nicht in Frage gestellt. Die Erwägungen beziehen sich

einzig darauf, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, den erhaltenen

Betrag zurückzuerstatten. Damit ist trotz des unklaren Dispositivs davon

auszugehen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Moment der

Auszahlung des streitigen Betrages unbestritten ist (vgl. zum Vorgehen in

dringlichen Fällen [Auszahlung von Sozialhilfe vor einem Entscheid der

Fürsorgebehörde] auch Sozialhilfe-Behördenhand­buch, herausgegeben von der

Abteilung Öffentliche Fürsor­ge des Sozialamtes des Kantons Zürich,

Zürich 1994, Stand Januar 2000, Ziff. 2.5.2/§ 31 SHV, Bst. g).

Streitgegenstand kann daher einzig die Frage sein, ob eine Rückerstattungspflicht

für rechtmässig bezogene Sozialhilfe bestehe.

Im Rekurs bestritt die Beschwerdeführerin

daher zu Recht in erster Linie eine Pflicht zur Rückerstattung der ausbezahlten

wirtschaftlichen Hilfe. Einleitend führte sie immerhin aus, eigentlich hätte

sie schon früher um Sozialhilfe ersuchen müssen, aber im April sei es ihr dann

"schlichtweg unmöglich" geworden, ohne solche auszukommen. Damit hat

die Beschwerdeführerin ihr Unterstützungsbedürfnis auch im Rekurs hinreichend

klar geltend gemacht. Nachdem der angefochtene Beschluss vom 21. Juni 2000

wie erwähnt keine Gründe nennt, weshalb ihr die ihr ausbezahlte wirtschaftliche

Hilfe nicht zustehen sollte, hatte sie keinen Anlass, sich zu diesem Thema im

Rekurs näher zu äussern.

b) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkom­men kann.

§ 27 Abs. 1 SHG nennt nur zwei Fälle der Rückerstattung von

rechtmässig bezo­gener wirtschaftlicher Hilfe: Einerseits den Fall, dass der

Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder aus anderen nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Grün­den in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt ist (erster Satzteil), und anderseits den Fall, dass die

Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 Abs. 1 SHG erfüllt sind,

d.h. wenn der Hilfesuchende Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in

erheblichem Um­fang besitzt, deren Realisierung ihm nicht möglich oder zumutbar

ist (zweiter Satzteil). Entsprechend einer Empfehlung der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (vgl. SKOS-­Richtlinien, Stand 1998, Kap. E.3)

verzichtet der Kanton Zürich mit der Regelung von § 27 Abs. 1 SHG

ausdrücklich auf die Pflicht zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe aus

späterem Erwerbseinkommen (vgl. RB 1999 Nr. 83).

Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt

sind, besteht entsprechend § 14 SHG ein Anspruch auf Sozialhilfe auch bei

einer bloss vorübergehenden Notlage. Es ist daher insbesondere unzulässig,

jemandem, der sich (nur) im Augenblick in einer Notlage befindet, in ein paar

Wochen aber eine Stelle antreten kann, bloss ein Darlehen zu gewähren, da dies

auf eine unzulässige Rückforderung hinausliefe (vgl. Sozialhilfe-Behörden­hand­buch,

Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG, S. 2 f.).

Die

Beschwerdegegnerin kann sich für die der Beschwerdeführerin auferlegte Rück­erstattungsverpflichtung

auf keine der beiden vorstehend erwähnten gesetzlichen Vor­aus­setzungen berufen;

denn die Beschwerdeführerin ist weder in finanziell günstige Verhält­nis­se im

Sinne von § 27 Abs. 1 SHG gelangt, noch verfügt sie über

Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheb­lichem Umfang im Sinne von

§ 20 SHG. Vielmehr beruft sich die Be­schwerdegegnerin ausdrücklich auf

einen durch das Gesetz ausgeschlossenen Rückforderungsgrund. Daher erweist sich

die ergangene Rückzahlungsverpflichtung als klarerweise un­zuläs­sig. Ebenso

rechtswidrig war es bereits, die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zur

Rückerstattung von Sozialhilfe aus späterem Erwerbseinkommen unterschreiben zu

lassen.

4.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben

der Bezirksrat Y und die Be­schwer­degegnerin Recht gemäss § 50

Abs. 2 lit. a VRG verletzt. Dementspre­chend ist in Anwendung von

§ 63 Abs. 1 VRG der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. ...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid

des Bezirksrats Y vom 19. September 2000 sowie der Beschluss der

Sozialbehörde X vom 21. Juni 2000 werden aufgehoben.

...