VB.2000.00343
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00343
29. November 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5922)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00343
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.11.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung
Im Rekursverfahren hat die Rekursinstanz die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen vorzunehmen und fehlende, für den Entscheid wesentliche Unterlagen nachzuverlangen (E. 2). Voraussetzungen für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfe: Jedenfalls keine Pflicht zur Rückerstattung bei einem späteren E r w e r b s einkommen; vorliegend sind Voraussetzungen für Rückerstattung nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht auch bei einer bloss vorübergehenden Notlage (E. 3b). Gutheissung.
Stichworte:
RÜCKERSTATTUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 lit. I SHG
§ 27 lit. I SHG
§ 7 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, damals noch wohnhaft in X, meldete sich
am 14. April 2000 beim Sozialdienst Bezirk Y; offenbar ersuchte sie dabei
um eine Unterstützung im Sinne einer Überbrückung für den Monat Mai. Der
Sozialdienst zahlte ihr am 3. Mai 2000 eine Überbrückungshilfe von
Fr. 1'072.05 aus. Im Gegenzug liess er sie eine Schuldanerkennung und
Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnen. Darin verpflichtete sich die
Gesuchstellerin gegenüber der Fürsorgebehörde X, bei Nicht-Gutheissen des
Gesuches das ausbezahlte Fürsorgegeld in drei Raten "allfällig aus
Lohngeldern sowie eventuellen weiteren Einnahmen zurückzuzahlen, sobald diese
zur Auszahlung gelangen".
Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 ersuchte
der Sozialdienst Bezirk Y die Fürsorgebehörde X um Übernahme des ausbezahlten Betrages
als einmalige Unterstützung im Sinne einer Überbrückung. Die Fürsorgebehörde
beschloss am 21. Juni 2000, die geleistete Überbrückung werde nicht als
Sozialhilfeleistung übernommen. A habe den Betrag von Fr. 1'072.05 in drei
Monatsraten zurückzuzahlen.
Erwägungen
II. Der Bezirksrat Y wies den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs von A am 19. September 2000 ab. Die Rekurrentin
nenne keine Gründe, die zu einer Gutheissung des Gesuches um Übernahme der
Überbrückungshilfe im Sinne einer Fürsorgeleistung hätten führen müssen,
sondern weise lediglich auf neue, später angefallene Ausgaben hin. Sollte sie
nicht in der Lage sein, diese Kosten aus eigenen Mitteln zu decken – was
angesichts ihrer in der Zwischenzeit gefundenen Arbeitsstelle unwahrscheinlich
anmute –, so müsse sie ein neues Unterstützungsgesuch stellen.
III. A hat gegen den Rekursentscheid am
6.
Oktober 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie
beantragt, es sei die mit Unterschrift erzwungene Rückzahlungspflicht für
ungültig zu erklären und die Rückzahlung zu erlassen.
Der Bezirksrat beantragte am 16. Oktober
2000.
ohne nähere Begründung die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde X
liess sich nicht vernehmen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit
§ 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
b) Weil der Streitwert unter Fr. 20'000.‑
liegt und es sich nicht um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt,
ist nach § 38 Abs. 2 und 3 VRG der Einzelrichter und nicht die
Kammer zum Entscheid berufen.
2.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 hat
der Bezirksrat die Fürsorgebehörde aufgefordert, ihm ihre Vernehmlassung unter
Beilage sämtlicher einschlägigen Akten einzureichen. In der Folge reichte die
Fürsorgebehörde wohl eine Vernehmlassung ein. Hingegen fehlten wesentliche
Akten, namentlich der Antrag des Sozialdienstes vom 7. Juni 2000 oder
weitere Akten, z.B. ein Kurzprotokoll der Besprechung zwischen dem Sozialdienst
und der Beschwerdeführerin, die Aufschluss über die finanzielle Lage der
Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt geben würden, als diese ihr
Unterstützungsgesuch stellte und den heute streitigen Betrag ausbezahlt
erhielt. Der Bezirksrat hätte umso mehr Anlass gehabt, die fehlenden Unterlagen
nachzuverlangen, als er der Beschwerdeführerin vorwirft, keine Gründe zu
nennen, aus denen die Beschwerdegegnerin ihr wirtschaftliche Hilfe hätte zusprechen
müssen. Zwar trifft die Parteien eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des
Sachverhaltes, namentlich soweit sie ein Begehren gestellt haben. Das ändert
aber nichts daran, dass diese Abklärung grundsätzlich von Amtes wegen zu
erfolgen hat (§ 7 Abs. 1 und 2 VRG). Mit Blick auf die folgenden
Erwägungen kann eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des
Sachverhalts indessen unterbleiben.
3.
a) Das Dispositiv des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2000 lautet wie folgt: "Die
geleistete Überbrückung wird nicht als Sozialhilfeleistung übernommen. Frau A
hat den Betrag von Fr. 1'072.05 in drei Monatsraten zurückzuzahlen."
Dieser Wortlaut lässt offen, ob die Beschwerdegegnerin nur die Pflicht zur
Rückerstattung einer rechtmässig bezogenen Unterstützungsleistung bejaht oder
darüber hinaus in Abrede stellt, dass überhaupt eine Unterstützungsleistung zu
erbringen war. Aus den Erwägungen wird aber deutlich, dass nur ersteres gemeint
sein kann. Die Erwägungen setzen sich nicht mit der Frage auseinander, ob die
Beschwerdeführerin im April auf Sozialhilfe für den Monat Mai angewiesen
gewesen sei. Namentlich wird mit keinem Wort geltend gemacht, eine
wirtschaftliche Unterstützung sei damals nicht erforderlich gewesen.
Dementsprechend wird die Zulässigkeit bzw. Rechtmässigkeit der vom Sozialdienst
vorgenommenen Auszahlung nicht in Frage gestellt. Die Erwägungen beziehen sich
einzig darauf, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, den erhaltenen
Betrag zurückzuerstatten. Damit ist trotz des unklaren Dispositivs davon
auszugehen, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Moment der
Auszahlung des streitigen Betrages unbestritten ist (vgl. zum Vorgehen in
dringlichen Fällen [Auszahlung von Sozialhilfe vor einem Entscheid der
Fürsorgebehörde] auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der
Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamtes des Kantons Zürich,
Zürich 1994, Stand Januar 2000, Ziff. 2.5.2/§ 31 SHV, Bst. g).
Streitgegenstand kann daher einzig die Frage sein, ob eine Rückerstattungspflicht
für rechtmässig bezogene Sozialhilfe bestehe.
Im Rekurs bestritt die Beschwerdeführerin
daher zu Recht in erster Linie eine Pflicht zur Rückerstattung der ausbezahlten
wirtschaftlichen Hilfe. Einleitend führte sie immerhin aus, eigentlich hätte
sie schon früher um Sozialhilfe ersuchen müssen, aber im April sei es ihr dann
"schlichtweg unmöglich" geworden, ohne solche auszukommen. Damit hat
die Beschwerdeführerin ihr Unterstützungsbedürfnis auch im Rekurs hinreichend
klar geltend gemacht. Nachdem der angefochtene Beschluss vom 21. Juni 2000
wie erwähnt keine Gründe nennt, weshalb ihr die ihr ausbezahlte wirtschaftliche
Hilfe nicht zustehen sollte, hatte sie keinen Anlass, sich zu diesem Thema im
Rekurs näher zu äussern.
b) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
§ 27 Abs. 1 SHG nennt nur zwei Fälle der Rückerstattung von
rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe: Einerseits den Fall, dass der
Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder aus anderen nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt ist (erster Satzteil), und anderseits den Fall, dass die
Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 Abs. 1 SHG erfüllt sind,
d.h. wenn der Hilfesuchende Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in
erheblichem Umfang besitzt, deren Realisierung ihm nicht möglich oder zumutbar
ist (zweiter Satzteil). Entsprechend einer Empfehlung der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (vgl. SKOS-Richtlinien, Stand 1998, Kap. E.3)
verzichtet der Kanton Zürich mit der Regelung von § 27 Abs. 1 SHG
ausdrücklich auf die Pflicht zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe aus
späterem Erwerbseinkommen (vgl. RB 1999 Nr. 83).
Sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt
sind, besteht entsprechend § 14 SHG ein Anspruch auf Sozialhilfe auch bei
einer bloss vorübergehenden Notlage. Es ist daher insbesondere unzulässig,
jemandem, der sich (nur) im Augenblick in einer Notlage befindet, in ein paar
Wochen aber eine Stelle antreten kann, bloss ein Darlehen zu gewähren, da dies
auf eine unzulässige Rückforderung hinausliefe (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG, S. 2 f.).
Die
Beschwerdegegnerin kann sich für die der Beschwerdeführerin auferlegte Rückerstattungsverpflichtung
auf keine der beiden vorstehend erwähnten gesetzlichen Voraussetzungen berufen;
denn die Beschwerdeführerin ist weder in finanziell günstige Verhältnisse im
Sinne von § 27 Abs. 1 SHG gelangt, noch verfügt sie über
Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang im Sinne von
§ 20 SHG. Vielmehr beruft sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf
einen durch das Gesetz ausgeschlossenen Rückforderungsgrund. Daher erweist sich
die ergangene Rückzahlungsverpflichtung als klarerweise unzulässig. Ebenso
rechtswidrig war es bereits, die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zur
Rückerstattung von Sozialhilfe aus späterem Erwerbseinkommen unterschreiben zu
lassen.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen haben
der Bezirksrat Y und die Beschwerdegegnerin Recht gemäss § 50
Abs. 2 lit. a VRG verletzt. Dementsprechend ist in Anwendung von
§ 63 Abs. 1 VRG der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. ...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid
des Bezirksrats Y vom 19. September 2000 sowie der Beschluss der
Sozialbehörde X vom 21. Juni 2000 werden aufgehoben.
...