VB.2000.00344
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00344
21. Dezember 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5976)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00344
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.12.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
Anspruch einer Theologin mit jahrelanger selbständiger Tätigkeit auf Zulassung nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion
Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember 1994 als selbständige Therapeutin tätig war, gelten für sie die erleichterten Ausbildungsanforderungen (E. 3).
Ihre Erstausbildung genügt den Anforderungen klar nicht (E. 3a).
Dass die Spezialausbildung nicht "integral" sein muss, hat den Verzicht auf den Einbezug von Selbsterfahrung und Supervision in einen einheitlichen Lehrgang zur Folge (E. 3b).
Das theoretische Ausbildungsangebot der von der Beschwerdeführerin absolvierten Institution genügt schon quantitativ nicht (E. 3c).
Die theoretische Ausbildung ist zudem nicht umfassend, sondern als Zusatzausbildung konzipiert (E. 3d).
Stichworte:
BERUFSAUSÜBUNG
CHARTA
INTEGRAL
PSYCHOTHERAPEUT/-IN
PSYCHOTHERAPIE
RICHTLINIEN
SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG
SPEZIALAUSBILDUNG
THEORIE
ÜBERGANGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I aGesundheitsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die an der Universität Basel diplomierte Theologin A
ersuchte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Februar 1999
um Zulassung als selbständig tätige Psychotherapeutin. Die hierfür
erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch einen Kursausweis des
Instituts E. Da die von diesem Institut angebotene Ausbildung von der CHARTA
nicht anerkannt und der Fachkommission der Gesundheitsdirektion nicht bekannt
war, ersuchte diese die Gesuchstellerin, einen Fragebogen durch die
Ausbildungsinstitution beantworten zu lassen. Nach Eingang eines Berichts von
Prof. D teilte die Gesundheitsdirektion der Gesuchstellerin am 28. April
2000 mit, die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
könne ihr nicht erteilt werden.
Auf Ersuchen von A wies die Direktion das Gesuch am
13. September 2000 förmlich ab. Sie erwog, nach Ziff. 5 der
Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 könne die Bewilligung an
Gesuchstellende erteilt werden, die vor dem 31. Dezember 1994 im Kanton
psychotherapeutisch tätig geworden seien und über eine ausreichende Ausbildung
verfügten. Die Ausbildung gelte als ausreichend, wenn entweder die
Zulassungsvoraussetzung der Erstausbildung oder aber jene der
Spezialausbildung erfüllt seien, wobei von einer integralen Ausrichtung der
Spezialausbildung abgesehen werde. Die seit dem 1. Januar 1988 selbständig
tätige Gesuchstellerin habe weder eine rechtsgenügende Erstausbildung noch
eine rechtsgenügende Spezialausbildung absolviert. Die vom Institut für Ehe und
Familien angebotene Ausbildung umfasse 288 Stunden Theorie und sei allein
schon von der Stundenzahl her ungenügend. Diese sei auch nicht als umfassende
Ausbildung in Psychotherapie, sondern lediglich als Zusatzausbildung zu einer
bereits absolvierten Spezialausbildung konzipiert. Die weiteren von der
Gesuchstellerin besuchten Theoriestunden würden teilweise psychologisches
Grundlagenwissen vermitteln und könnten nur im Rahmen einer Erstausbildung,
nicht aber im Rahmen der psychotherapeutischen Spezialausbildung anerkannt
werden.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung wandte sich A am 6. Oktober
2000.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen. Die Gesundheitsdirektion
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2000 die Abweisung des
Rechtsmittels.
Mit Eingabe vom 30. November 2000 reichte die
Beschwerdeführerin unaufgefordert eine ergänzende Stellungnahme von Prof. D
vom 24. November 2000 ins Recht.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache
gemäss § 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG)
zuständig.
Mit der vorliegenden direkten Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können sowohl Rechtsverletzungen als auch die
Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden (§ 50
Abs. 1 und 3 VRG).
2.
a) Die Zulassung selbständiger Psychotherapeuten und
Psychotherapeutinnen hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle
Geschichte hinter sich. Im Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt,
dass der damals noch im zürcherischen Gesundheitsrecht vorgesehene Ausschluss
nichtärztlicher selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB 1991
Nr. 81 = ZBl 93/1992, S. 74). In der Folge erliess der Regierungsrat
am 8. Januar 1992 gestützt auf die in § 31a des Gesundheitsgesetzes
vom 4. November 1962 (GesundheitsG) enthaltene Ermächtigung die
Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere
Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11. August 1966
ersetzte.
Nach § 1 VBG übt einen Beruf der Gesundheitspflege aus,
wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige
gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt, Geburtshilfe ausübt oder
medizinische Analysen durchführt. § 2 VBG unterscheidet zwischen
unselbständiger und selbständiger Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege.
Während die unselbständige Berufsausübung ‑ im Namen und auf
Rechnung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten
Aufsichtspflichtigen ‑ nach §§ 35/36 VBG keiner Bewilligung
bedarf, ist für die selbständige Berufsausübung nach § 9 VBG eine
Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich. Die in § 3 VBG einzeln
aufgezählten Tätigkeiten gelten jedoch von vornherein als nicht
bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen, so auch unter anderem die
psychologische Beratung und Beurteilung gesunder Personen (lit. f). Die
Psychotherapeuten sind gemäss § 8 lit. g VBG zur selbständigen
Berufsausübung berechtigt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst laut § 31 VBG die
Feststellung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter
wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen
(Abs. 1). Die Behandlung von Krankheiten mit körperlichen Merkmalen ist
nur unter Beizug eines Arztes zulässig (Abs. 2).
Die Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung waren sodann in § 32 VBG umschrieben: Erforderlich
waren ein abgeschlossenes Psychologiestudium unter Einschluss der
Psychopathologie an der Universität Zürich oder an einer anderen von der
Gesundheitsdirektion als gleichwertig anerkannten Hochschule und zusätzlich
eine Berufsarbeit in einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten
Institution, wobei zwei der drei Praxisjahre bei einem selbständigen
Psychotherapeuten, einem Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie oder einem
Spezialarzt für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/‑psychotherapie
absolviert werden konnten (Abs. 1). Zusätzlich mussten nach dem Studium
200.
Stunden Selbsterfahrung, 200 Stunden Theorie und
200.
Stunden Supervision bei einem selbständigen Psychotherapeuten oder einem
Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie besucht worden sein (Abs. 2).
Die in der VBG getroffene Zulassungsordnung für die Psychotherapie wurde auf
staatsrechtliche Beschwerde hin vom Bundesgericht am 3. Dezember 1993
überprüft. Dabei würdigte das Bundesgericht die in § 32 VBG formulierten
Zulassungsvoraussetzungen in den Grundzügen (nämlich bezüglich des
Erfordernisses einer Grundausbildung in Psychologie mit Einschluss der
Psychopathologie sowie bezüglich der Umschreibung der erforderlichen praktischen
Tätigkeit) als verfassungskonform; ob es sich bei dem bestehenden privaten
Ausbildungsangebot rechtfertige, den Zugang zum Beruf eines selbständigen
Psychotherapeuten ausschliesslich von einem Psychologiestudium an der
Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion
anerkannten Hochschule abhängig zu machen, liess das Bundesgericht offen, weil
diese Grundsatzfrage jedenfalls in einem formellen Gesetz zu regeln wäre.
Sodann beanstandete das Bundesgericht das Fehlen von Übergangsbestimmungen bezüglich
der in § 32 VBG getroffenen Zulassungsordnung. Weil die verfassungsmässige
Zulässigkeit von § 32 VBG eng von der zu schaffenden Übergangsregelung
abhänge, hob es diese Bestimmung als Ganzes auf.
Ein späterer Entwurf der Gesundheitsdirektion vom November
1994.
sah vor, die Zulassungsvoraussetzungen für Psychotherapeuten und für
Kinderpsychotherapeuten im Gesundheitsgesetz (§§ 22 und 22a) zu regeln. In
§ 22 des Entwurfs wurden die im aufgehobenen § 32 VBG enthaltenen
Bewilligungsvoraussetzungen weitgehend übernommen. Diesem Entwurf folgte ein
weiterer vom Mai 1997, der eine Regelung in der zu revidierenden VBG mit
weiter umschriebener Zulassungsberechtigung insbesondere hinsichtlich der
Grundausbildung vorsah. Deren Erlass unterblieb jedoch infolge eines
parlamentarischen Vorstosses, der eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangte.
b) In dieser Situation beschloss der Regierungsrat am
12.
August 1998, angesichts der unsicheren Lage über eine künftige
Regelung vorläufig überhaupt keine Bewilligungen mehr zur selbständigen
Berufsausübung an nichtärztliche Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen zu
erteilen. Die daraufhin von der Gesundheitsdirektion verfolgte restriktive
Bewilligungspraxis würdigte das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom
12.
November 1998 (RB 1998 Nr. 79) jedoch als
verfassungswidrig. Es kam zum Schluss, welche Anforderungen an nichtärztliche
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu stellen seien, müsse bis zum
Erlass einer generell-abstrakten Regelung auf Gesetzes‑ oder Verordnungsstufe
im Einzelfall bestimmt werden. Zulässig sei es aber, jedenfalls eine fundierte
Ausbildung in Psychologie einschliesslich Psychopathologie mit anschliessender
Berufsarbeit, ergänzt durch eine begleitende, spezifisch auf die
Psychotherapie ausgerichtete Spezialausbildung zu verlangen. Die
Gesundheitsdirektion werde nicht darum herumkommen, im Sinn einer
Übergangsregelung zwecks rechtsgleicher Behandlung aller diesbezüglichen
Gesuche einen mehr oder minder detaillierten Anforderungskatalog für die
Zulassung zur selbständigen Berufsausübung von nichtärztlichen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu entwickeln. Dabei stehe es ihr
frei, zur Vermeidung einer negativen Präjudizierung der ausstehenden Regelung
die Voraussetzungen derart eng zu umschreiben, dass damit jedenfalls nicht
wesentlich mehr Berufsangehörige zugelassen würden, als dies mit der
restriktivsten aller denkbaren verhältnismässigen Lösungen der Fall wäre. Sie
könne den Anforderungskatalog aber auch soweit mildern, dass jedenfalls nicht
wesentlich weniger Berufsangehörige zugelassen würden als mit der extensivsten
aller wahrscheinlichen gesetzlichen Lösungen und allfälligen späteren
Differenzen zwischen Praxis und Gesetz alsdann etwa mittels Auflagen und
Befristung begegnen. Gleiches habe mit Bezug auf die ausstehende Regelung des
Übergangsrechts zu gelten, das seinerseits einer behelfsmässigen
zwischenzeitlichen Ordnung bedürfe.
Im Anschluss an diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts
erarbeitete die Gesundheitsdirektion im März 1999 ein Merkblatt über ihre
Bewilligungspraxis zur Führung einer Psychotherapiepraxis. Nach deren
Ziffer 1 wird neben einem abgeschlossenen Psychologiestudium oder einer
anderen gleichwertigen Ausbildung (lit. a) und einer unselbständigen
psychotherapeutischen Tätigkeit (mit näheren Spezifizierungen; lit. c)
eine integrale Spezialausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der
Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen
bewährten Psychotherapiemethode vorausgesetzt, die Theorie, Selbsterfahrung
und Supervision in der entsprechenden Methodik umfasst (lit. b). In den
Erläuterungen zu diesen Richtlinien werden bezüglich der Spezialausbildung
mindestens je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in
einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen
Krankheiten bewährten Psychotherapiemethode verlangt. Die Ausbildung muss die
vertiefte Anwendung der in der Theorie erlernten Methode über eine Umsetzung
auf die eigene Person umfassen (Selbsterfahrung). Sie hat auch die vertiefte
Anwendung der gewählten Methode auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle
zu beinhalten (Supervision). Im Bereich des Übergangsrechts sieht das Merkblatt
die Bewilligung für vor dem 31. Dezember 1994 selbständig tätige
Psychotherapeuten vor, wenn diese entweder die Zulassungsvoraussetzung der
Erstausbildung oder jene der Spezialausbildung erfüllen, wobei von einer
integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird (Ziff. 5).
c) Gemäss der vom Kantonsrat am 21. August 2000
beschlossenen Revision von § 22 GesundheitsG werden abgesehen von einer
Verschärfung im Bereich der Erstausbildung im Wesentlichen die gleichen
Anforderungen an selbständige nichtärztliche Psychotherapeuten wie in
Ziff. 1 des erwähnten Merkblatts gestellt. Mit Bezug auf das Übergangsrecht
entspricht Ziff. II der Revision ebenfalls dem zitierten Merkblatt mit dem
Zusatz, dass das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung verwirkt ist, wenn
nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch
gestellt wird. Die Referendumsfrist betreffend diese Gesetzesänderung ist
Ende Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen (Kantonsratsbeschluss vom
20.
November 2000). Die Inkraftsetzung ist bis heute nicht erfolgt.
3.
Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember
1994.
als selbständige Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig geworden ist,
gelten für sie die erleichterten Ausbildungsanforderungen gemäss Ziff. 5
des Merkblatts.
a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Erstausbildung
entspreche den Anforderungen gemäss Ziff. 1 des Merkblatts.
Die Beschwerdeführerin hat einen Abschluss der Universität
Basel in Theologie und hat im Nachdiplomstudium Prüfungen in Neurosenlehre
(60 Stunden), Psychopathologie (60 Stunden) und Psychiatrie
(30 Stunden) abgelegt (act. --). Demgegenüber hatte die
Gesundheitsdirektion der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom
7.
Oktober 1999 dargelegt, welche Anforderungen an die Gleichwertigkeit
eines anderen Hochschulabschlusses im Sinn von Ziff. 1 des Merkblatts zu
stellen seien, insbesondere welche Fächer eine auf das Theologiestudium
folgende Nachdiplomausbildung im Einzelnen umfassen müsse, um als hinreichende
Erstausbildung anerkannt werden zu können (act. --). Verlangt werden ein
in mindestens 400 Stunden vermitteltes Grundlagenwissen in sieben spezifischen
Fächern zu je mindestens 30 Stunden sowie mindestens 140 Stunden in
zusätzlichen vier spezifischen Fächern zu je mindestens 30 Stunden (vgl.
act. --). Da die Nachdiplomstudien der Beschwerdeführerin diese
Anforderungen klar nicht erfüllen, ist einzig zu prüfen, ob ihre
familientherapeutische Ausbildung beim Institut E eine hinreichende Spezialausbildung
darstellt.
b) Die Gesundheitsdirektion hat in der angefochtenen Verfügung
allgemein dargelegt, dass eine Spezialausbildung in Psychotherapie die
Elemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zu enthalten habe, die
aufeinander abgestimmt sein und ein ganzheitliches Lehrsystem bilden müssten.
Der von einer Ausbildungsinstitution vorgeschriebene Theorieunterricht müsse
Metatheorie (insbesondere erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Aspekte der
entsprechenden Schule, schulspezifische Geschichte und Ethik), Therapietheorie
(Gesundheits- und Krankheitsverständnis: schulspezifische Theorien der
psychischen Störungen und Erkrankungen inkl. Psychosomatik) sowie Praxistheorie
(Diagnostik, Indikation und Kontraindikation, Prognostik, Interventions- und
Methodenlehre, Exploration und Behandlungstechnik mit Bezug auf bestimmte
Krankheits- und Störungsbilder) umfassen. Mit diesen Kriterien lehnt sich die
Gesundheitsdirektion erklärtermassen an diejenigen der Schweizer CHARTA für
Psychotherapie an, eine zur Qualitätssicherung geschlossene Übereinkunft
verschiedener Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie. Dementsprechend
anerkennt die Gesundheitsdirektion allgemein diejenigen psychotherapeutischen
Spezialausbildungen, die von der CHARTA bereits anerkannt sind, und unterzieht
nur diejenigen, die bisher nicht anerkannt sind, einer eigenen Überprüfung auf
Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen.
Die Übergangsbestimmungen verzichten erklärtermassen darauf,
dass die absolvierte Spezialausbildung integral ausgerichtet sein müsse. Was
dies im Einzelnen bedeutet, sagt die Gesundheitsdirektion nicht ausdrücklich,
indem sie zwar in den allgemeinen Erwägungen auf diese Vergünstigung verweist,
alsdann aber die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung anhand der
von ihr auch in anderen nicht übergangsrechtlichen Fällen angewandten
Kriterien prüft und der Ausbildung in E. 4 schliesslich die Qualifikation
als umfassende integrale Spezialausbildung abspricht. Gleichzeitig ist jedoch
eine massgebende Differenz zu der in anderen Fällen verlangten Integration der
Selbsterfahrung und Supervision in die Spezialausbildung ersichtlich. Indem die
Gesundheitsdirektion ausdrücklich die von der Beschwerdeführerin absolvierte
Selbsterfahrung und Supervision anerkennt (E. 3 am Ende), wird im Gegensatz
zu den nicht übergangsrechtlichen Fällen darauf verzichtet, von der
Ausbildungsinstitution selber einen direkten Einbezug der notwendigen Stunden
in Supervision und Selbsterfahrung im Rahmen des Ausbildungskonzepts zu
verlangen. Dies bedeutet, dass die drei Bestandteile der Spezialausbildung,
Theorie, Selbsterfahrung und Supervision sich nach Auffassung der
Gesundheitsdirektion in den übergangsrechtlichen Fällen nicht zwingend zu einer
geschlossenen Einheit zusammenfügen müssen. Diese Auslegung erscheint sinnvoll
und deckt sich auch mit dem in der CHARTA verwendeten Begriff der
"Integralität einer Ausbildung" (vgl. Teil B Ziff. 3.1.).
Die Beschwerdeführerin selber beanstandet denn auch dieses Verständnis von
Ziff. 5 des Merkblatts nicht.
c) Mit Bezug auf das theoretische Ausbildungsangebot verlangt
die Gesundheitsdirektion, dass die entsprechende Institution insgesamt
mindestens 300 Stunden an theoretischer Wissensvermittlung anbiete. Diese
Stundenzahl gewährleiste eine theoretische Wissensvermittlung auf angemessenem
Niveau, zumal die Theorie sich auf die Exploration, Diagnose, Indikation und
Prognose auswirke. Dieses Erfordernis, zu dem sich die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter äussert, erscheint durchaus angemessen.
Zwar verlangen die Erläuterungen der Gesundheitsdirektion zu ihrem Merkblatt
vom Gesuchsteller selber nur den Nachweis, dass er 200 Theoriestunden
absolviert habe. Es leuchtet jedoch ohne weiteres ein, dass ein ernsthaftes
institutionelles Ausbildungsangebot gesamthaft mehr an Theorie zu umfassen
hat, als vom einzelnen Teilnehmer tatsächlich im Minimum verlangt werden muss.
Mit diesem Erfordernis bleibt die Gesundheitsdirektion sogar noch unter
demjenigen der CHARTA, die eine Theorievermittlung während wenigstens
400.
Stunden verlangt (Teil B Ziff. 3.3.3.; Teil C
Ziff. 1.8.).
Der von der Beschwerdeführerin beim Institut E zwischen 1977
und 1979 absolvierte Kurs für Paar- und Familientherapie umfasste gemäss ihrem
Kursausweis 294 Kursstunden (act. --). Dies entspricht auch
derjenigen Anzahl an Theoriestunden, welche die Beschwerdeführerin gemäss
eigenen Angaben an diesem Institut besucht haben will (act. --).
Demgegenüber macht ihr Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift nunmehr
geltend, die gesamte Ausbildung über 4 Semester habe insgesamt
576.
Stunden umfasst. Diese Behauptung ist offensichtlich aktenwidrig.
Entgegen den Berechnungen in der Beschwerdeschrift wird am Institut E nämlich
nicht während 40 Wochen im Jahr, sondern nur während der Dauer der
akademischen Semester zwischen April und Juli, bzw. November und Februar
unterrichtet (vgl. act. --). Insofern decken sich die von Prof. D
gemachten Angaben über den zeitlichen Umfang der Ausbildung von insgesamt
288.
Stunden durchaus mit denjenigen der hauseigenen Broschüre, der
Kursbestätigung und der Beschwerdeführerin selber. Auch das nach Ablauf der
Beschwerdefrist eingereichte Schreiben von Prof. D geht von einer
Gesamtstundenzahl von 288 Stunden aus. Nicht zum theoretischen Teil gerechnet
werden dürfen sodann die 70 Stunden der zwei intensiven Kurswochen, die
der Selbsterfahrung dienten (act. --). Demgemäss ist die
Gesundheitsdirektion zu Recht davon ausgegangen, das Ausbildungsangebot des
Instituts E entspreche vom Umfang des theoretischen Stundenangebot her nicht
den an eine hinreichende Spezialausbildung zu stellenden Anforderungen.
d) Inhaltlich beanstandete die Gesundheitsdirektion weiter,
das Ausbildungsangebot des Instituts E sei keine umfassende Spezialausbildung.
Sie stützte sich dabei auf die Angaben von Prof. D, wonach die Ausbildung von
Anfang an als Zusatzausbildung konzipiert gewesen sei, weil viele Absolventen
sich theoretische und praktische Kenntnisse schon anderswo erworben hätten. Es
sei daher nicht angestrebt worden, die Bedingungen einer vollen Ausbildung in
Psychotherapie zu erfüllen. Dem Charakter einer Zusatzausbildung entsprechend,
die mit anderen kumuliert werden könne, werde denn auch kein Diplom, sondern
nur ein Kursausweis ausgestellt (act. --). Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, der Begriff der Zusatzausbildung sei von Prof. D nicht in dem von
der Gesundheitsdirektion verstandenen Sinne verwendet worden. Nach den
Zulassungsvoraussetzungen schliesse die Ausbildung an eine Erstausbildung an
und sei, da sie die drei Themenbereiche Metatheorie, Therapietheorie sowie
Praxistheorie umfasst habe, auch als umfassende Spezialausbildung zu bewerten.
Nach den Aufnahmevoraussetzungen des Instituts E steht der
Kurs in Paar- und Familientherapie den Fachärzten der Psychiatrie und
Psychotherapie, den Psychologen mit Abschluss und anschliessender Berufspraxis
und den Sozialarbeitern mit Diplom, Zusatzausbildung und Berufspraxis sowie
allenfalls auch weiteren Bewerbern mit adäquater Vorbildung offen (vgl.
act. --). Aus diesen unterschiedlichen Gruppen von möglichen Kursabsolventen
ergibt sich, dass die Ausbildung des Instituts in theoretischer Hinsicht von
einem äusserst heterogenen Wissensstand der einzelnen Kursteilnehmer ausgehen
muss. So wird etwa bei den Fachärzten bereits eine Spezialausbildung
vorausgesetzt, bei den Psychologen neben dem Universitätsabschluss auch die Möglichkeit
eines spezifischen Abschlusses an einem psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut
erwähnt, während etwa bei den Sozialarbeitern nur gerade eine sehr offen
umschriebene "Zusatzausbildung (z.B. Arbeit unter Supervision,
Supervisorenkurs, Fachkurse)" verlangt wird. Dementsprechend überrascht es
nicht, wenn Prof. D in seinem Bericht erwähnt, dass die Auszubildenden von
unterschiedlichen Voraussetzungen herkamen und viele bereits eine
psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen hatten. In seinem Schreiben vom
24.
November 2000 äusserte sich Prof. D ergänzend dahingehend, in den
Jahren 1977 bis 1979 sei keine Professionalisierung in der Paar- und
Familientherapie im Sinn einer Erstausbildung zum Therapeuten in Sicht gewesen,
und so sei es bis heute geblieben (act. --). Vor diesem Hintergrund kann
kein Zweifel über Inhalt und Stellenwert der weiteren Äusserung von Prof. D
bestehen, wonach die Ausbildung eben nicht als volle Ausbildung in
Psychotherapie, sondern nur als Zusatzausbildung konzipiert gewesen sei.
Angesichts dieser klaren eigenen Standortbestimmung des Instituts und des
ebenfalls zutreffend festgestellten Defizits hinsichtlich des Umfangs der
angebotenen Theoriestunden konnte die Gesundheitsdirektion auf weitere
Abklärungen zu den spezifischen Lerninhalten in den Bereichen Metatheorie,
Therapietheorie und Praxistheorie verzichten.
Die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene
Bewilligungsverweigerung erweist sich demzufolge als rechtmässig und
angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...