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Entscheid

VB.2000.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00344

21. Dezember 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5976)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die an der Universität Basel diplomierte Theologin A

ersuchte die Gesundheitsdi­rektion des Kantons Zürich am 10. Februar 1999

um Zulassung als selbständig tätige Psy­chotherapeutin. Die hierfür

erforderliche Spezialausbildung belegte sie durch einen Kurs­ausweis des

Instituts E. Da die von diesem In­stitut angebotene Ausbildung von der CHAR­TA

nicht anerkannt und der Fachkommission der Gesundheitsdirektion nicht bekannt

war, ersuchte diese die Gesuchstellerin, einen Fragebogen durch die

Ausbildungsinstitution be­antworten zu lassen. Nach Eingang eines Berichts von

Prof. D teilte die Gesundheitsdirek­tion der Gesuchstellerin am 28. April

2000 mit, die Bewilligung zur selbständigen Berufs­ausübung als Psychotherapeu­tin

könne ihr nicht erteilt werden.

Auf Ersuchen von A wies die Direktion das Gesuch am

13. Sep­tember 2000 förm­lich ab. Sie erwog, nach Ziff. 5 der

Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 könne die Bewilligung an

Gesuchstellende erteilt werden, die vor dem 31. Dezember 1994 im Kanton

psychotherapeutisch tätig geworden seien und über eine ausreichende Ausbil­dung

verfügten. Die Ausbildung gelte als ausreichend, wenn entweder die

Zulassungsvor­aussetzung der Erstausbildung oder aber jene der

Spezialausbildung erfüllt seien, wobei von einer integralen Ausrichtung der

Spezialausbildung abgesehen werde. Die seit dem 1. Januar 1988 selbständig

tätige Gesuchstellerin habe weder eine rechtsgenügende Erst­ausbildung noch

eine rechtsgenügende Spezialausbildung absolviert. Die vom Institut für Ehe und

Familien angebotene Ausbildung umfasse 288 Stunden Theorie und sei allein

schon von der Stundenzahl her ungenügend. Diese sei auch nicht als umfassende

Ausbil­dung in Psychotherapie, sondern lediglich als Zusatzausbildung zu einer

be­reits absolvier­ten Spezialausbildung konzipiert. Die weiteren von der

Gesuchstellerin besuchten Theorie­stunden würden teilweise psychologisches

Grundlagenwissen vermitteln und könnten nur im Rahmen einer Erstausbildung,

nicht aber im Rahmen der psychotherapeutischen Spezi­alausbildung anerkannt

werden.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung wandte sich A am 6. Oktober

2000.

an das Verwaltungs­gericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die ersuchte Bewil­ligung zu erteilen. Die Gesundheitsdirektion

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Ok­tober 2000 die Abweisung des

Rechtsmittels.

Mit Eingabe vom 30. November 2000 reichte die

Beschwerdeführerin unaufgefor­dert eine ergänzende Stellungnahme von Prof. D

vom 24. November 2000 ins Recht.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache

gemäss § 41 in Ver­bindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG)

zuständig.

Mit der vorliegenden direkten Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können so­wohl Rechtsverletzungen als auch die

Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden (§ 50

Abs. 1 und 3 VRG).

2.

a) Die Zulassung selbständiger Psychotherapeuten und

Psychotherapeutinnen hat im Kanton Zürich eine lange und wechselvolle

Geschichte hinter sich. Im Jahr 1991 hatte das Verwaltungsgericht festgestellt,

dass der damals noch im zürcherischen Gesundheits­recht vorgesehene Ausschluss

nichtärztlicher selbständiger Psychotherapeuten gegen den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit verstosse und daher verfassungswidrig sei (vgl. RB 1991

Nr. 81 = ZBl 93/1992, S. 74). In der Folge erliess der Regierungsrat

am 8. Januar 1992 gestützt auf die in § 31a des Gesundheitsgesetzes

vom 4. November 1962 (Gesund­heitsG) enthaltene Ermächtigung die

Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (VBG), welche die frühere

Verordnung über die medizinischen Hilfsberufe vom 11. Au­gust 1966

ersetzte.

Nach § 1 VBG übt einen Beruf der Gesundheitspflege aus,

wer gegen Entgelt oder berufsmässig Krankheiten, Verletzungen oder sonstige

gesundheitliche Störungen feststellt oder behandelt, Geburtshilfe ausübt oder

medizinische Analysen durchführt. § 2 VBG un­terscheidet zwischen

unselbständiger und selbständiger Ausübung der Berufe der Gesund­heitspflege.

Während die unselbständige Berufsausübung ‑ im Namen und auf

Rechnung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten

Aufsichtspflichtigen ‑ nach §§ 35/36 VBG keiner Bewilligung

bedarf, ist für die selbständige Berufsausübung nach § 9 VBG ei­ne

Bewilligung der Gesundheitsdirektion erforderlich. Die in § 3 VBG einzeln

aufgezähl­ten Tätigkeiten gelten jedoch von vornherein als nicht

bewilligungspflichtige medizinische Verrichtungen, so auch unter anderem die

psychologische Beratung und Beurteilung ge­sun­der Personen (lit. f). Die

Psychotherapeuten sind gemäss § 8 lit. g VBG zur selbständi­gen

Berufsausübung berechtigt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst laut § 31 VBG die

Feststel­lung und Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter

wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen

(Abs. 1). Die Behandlung von Krankhei­ten mit körperlichen Merkmalen ist

nur unter Beizug eines Arztes zulässig (Abs. 2).

Die Voraussetzungen für die

Bewilligungserteilung waren sodann in § 32 VBG um­schrieben: Erforderlich

waren ein abgeschlossenes Psychologiestudium unter Einschluss der

Psychopathologie an der Universität Zürich oder an einer anderen von der

Gesundheits­direk­tion als gleichwertig anerkannten Hochschule und zusätzlich

eine Berufsarbeit in einer von der Gesundheitsdirektion anerkannten

Institution, wobei zwei der drei Praxisjahre bei einem selbständigen

Psychotherapeuten, einem Spezialarzt für Psychiatrie/­Psy­cho­the­rapie oder ei­nem

Spezialarzt für Kinder‑ und Jugendpsychiatrie/‑psychotherapie

absolviert werden konn­ten (Abs. 1). Zusätzlich mussten nach dem Studium

200.

Stunden Selbsterfahrung, 200 Stun­den Theorie und

200.

Stunden Supervision bei einem selbständigen Psychotherapeuten oder einem

Spezialarzt für Psychiatrie/Psychotherapie besucht worden sein (Abs. 2).

Die in der VBG getroffene Zulassungsordnung für die Psychotherapie wurde auf

staatsrechtliche Be­schwerde hin vom Bundesgericht am 3. Dezember 1993

überprüft. Dabei würdigte das Bun­desgericht die in § 32 VBG formulierten

Zulassungsvoraussetzungen in den Grundzügen (näm­lich bezüglich des

Erfordernisses einer Grundausbildung in Psychologie mit Einschluss der

Psychopathologie sowie bezüglich der Umschreibung der erfor­derlichen praktischen

Tätigkeit) als verfassungskonform; ob es sich bei dem bestehenden privaten

Ausbildungsan­gebot rechtfertige, den Zugang zum Beruf eines selbständigen

Psychotherapeuten aus­schliess­lich von einem Psychologiestudium an der

Universität Zürich oder an einer anderen von der Gesundheitsdirektion

anerkannten Hochschule abhängig zu machen, liess das Bun­desgericht offen, weil

diese Grundsatzfrage jedenfalls in einem for­mellen Gesetz zu regeln wäre.

Sodann beanstandete das Bundesgericht das Fehlen von Übergangsbestimmungen be­züglich

der in § 32 VBG getroffenen Zulassungsordnung. Weil die verfassungsmässige

Zu­lässigkeit von § 32 VBG eng von der zu schaffenden Übergangs­regelung

abhänge, hob es diese Bestimmung als Ganzes auf.

Ein späterer Entwurf der Gesundheitsdirektion vom November

1994.

sah vor, die Zulassungsvoraussetzungen für Psychotherapeuten und für

Kinderpsychotherapeuten im Gesundheitsgesetz (§§ 22 und 22a) zu regeln. In

§ 22 des Entwurfs wurden die im aufge­hobenen § 32 VBG enthaltenen

Bewilligungsvoraussetzungen weitgehend übernommen. Diesem Entwurf folgte ein

weiterer vom Mai 1997, der eine Regelung in der zu revidieren­den VBG mit

weiter umschriebener Zulassungsberechtigung insbesondere hinsichtlich der

Grundausbildung vorsah. Deren Erlass unterblieb jedoch infolge eines

parlamentarischen Vorstosses, der eine Regelung auf Gesetzesstufe verlangte.

b) In dieser Situation beschloss der Regierungsrat am

12.

August 1998, angesichts der unsicheren Lage über eine künftige

Regelung vorläufig überhaupt keine Bewilligungen mehr zur selbständigen

Berufsausübung an nichtärztliche Psychotherapeuten und Psycho­therapeutinnen zu

erteilen. Die daraufhin von der Gesundheitsdirektion verfolgte restriktive

Bewilligungspraxis würdigte das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom

12.

No­vem­ber 1998 (RB 1998 Nr. 79) jedoch als

verfassungswidrig. Es kam zum Schluss, welche An­forderungen an nichtärztliche

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu stellen seien, müsse bis zum

Erlass einer generell-abstrakten Regelung auf Gesetzes‑ oder Verord­nungsstufe

im Einzelfall bestimmt werden. Zulässig sei es aber, jedenfalls eine fundierte

Ausbildung in Psychologie einschliesslich Psychopathologie mit anschliessender

Berufsar­beit, ergänzt durch eine begleitende, spezifisch auf die

Psychotherapie ausgerichtete Spezi­alausbildung zu verlangen. Die

Gesundheitsdirektion werde nicht darum herumkommen, im Sinn einer

Übergangsregelung zwecks rechtsgleicher Behandlung aller diesbezüglichen

Gesuche einen mehr oder minder detaillierten Anforderungskatalog für die

Zulassung zur selbständigen Berufsausübung von nichtärztlichen

Psychotherapeutinnen und Psychothera­peuten zu entwickeln. Dabei stehe es ihr

frei, zur Vermeidung einer negativen Präjudizie­rung der ausstehenden Regelung

die Voraussetzungen derart eng zu umschreiben, dass da­mit jedenfalls nicht

wesentlich mehr Berufsangehörige zugelassen würden, als dies mit der

restriktivsten aller denkbaren verhältnismässigen Lösungen der Fall wäre. Sie

könne den An­forderungskatalog aber auch soweit mildern, dass jedenfalls nicht

wesentlich weniger Berufsangehörige zugelassen würden als mit der extensivsten

aller wahrscheinlichen ge­setzlichen Lösungen und allfälligen späteren

Differenzen zwischen Praxis und Gesetz als­dann etwa mittels Auflagen und

Befristung begegnen. Gleiches habe mit Bezug auf die aus­stehende Regelung des

Übergangsrechts zu gelten, das seinerseits einer behelfsmässi­gen

zwischenzeitlichen Ordnung bedürfe.

Im Anschluss an diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts

erarbeitete die Gesund­heitsdirektion im März 1999 ein Merkblatt über ihre

Bewilligungspraxis zur Führung einer Psychotherapiepraxis. Nach deren

Ziffer 1 wird neben einem abgeschlossenen Psycholo­giestudium oder einer

anderen gleichwertigen Ausbildung (lit. a) und einer unselbständigen

psychotherapeutischen Tätigkeit (mit näheren Spezifizierungen; lit. c)

eine integrale Spezi­alausbildung in mindestens einer anerkannten, bei der

Behandlung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten und Störungen

bewährten Psychotherapiemethode vor­ausgesetzt, die Theorie, Selbsterfahrung

und Supervision in der entsprechenden Methodik umfasst (lit. b). In den

Erläuterungen zu diesen Richtlinien werden bezüglich der Spezial­ausbildung

mindestens je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und Supervision in

einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen

Krankhei­ten bewährten Psychotherapiemethode verlangt. Die Ausbildung muss die

vertiefte Anwen­dung der in der Theorie erlernten Methode über eine Umsetzung

auf die eigene Person um­fassen (Selbsterfahrung). Sie hat auch die vertiefte

Anwendung der gewählten Methode auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle

zu beinhalten (Supervision). Im Bereich des Übergangsrechts sieht das Merkblatt

die Bewilligung für vor dem 31. Dezember 1994 selb­ständig tätige

Psychotherapeuten vor, wenn diese entweder die Zulassungsvoraussetzung der

Erstausbildung oder jene der Spezialausbildung erfüllen, wobei von einer

integralen Ausrichtung der Spezialausbildung abgesehen wird (Ziff. 5).

c) Gemäss der vom Kantonsrat am 21. August 2000

beschlossenen Revision von § 22 GesundheitsG werden abgesehen von einer

Verschärfung im Bereich der Erstausbil­dung im Wesentlichen die gleichen

Anforderungen an selbständige nichtärztliche Psycho­therapeuten wie in

Ziff. 1 des erwähnten Merkblatts gestellt. Mit Bezug auf das Übergangs­recht

entspricht Ziff. II der Revision ebenfalls dem zitierten Merkblatt mit dem

Zusatz, dass das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung verwirkt ist, wenn

nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechendes Gesuch

gestellt wird. Die Referen­dums­frist betreffend diese Gesetzesänderung ist

Ende Oktober 2000 unbenutzt abgelaufen (Kantonsratsbeschluss vom

20.

November 2000). Die Inkraftsetzung ist bis heute nicht er­folgt.

3.

Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember

1994.

als selbständige Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig geworden ist,

gelten für sie die erleichterten Aus­­bildungsanforderungen gemäss Ziff. 5

des Merkblatts.

a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Erstausbildung

entspreche den An­forderungen gemäss Ziff. 1 des Merkblatts.

Die Beschwerdeführerin hat einen Abschluss der Universität

Basel in Theologie und hat im Nachdiplomstudium Prüfungen in Neurosenlehre

(60 Stunden), Psychopatholo­gie (60 Stunden) und Psychiatrie

(30 Stunden) abgelegt (act. --). Demgegenüber hatte die

Gesundheitsdirektion der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom

7.

Ok­to­ber 1999 dargelegt, welche Anforderungen an die Gleichwertigkeit

eines anderen Hochschulab­schlusses im Sinn von Ziff. 1 des Merkblatts zu

stellen seien, insbesondere welche Fächer eine auf das Theologiestudium

folgende Nachdiplomausbildung im Einzelnen umfassen müsse, um als hinreichende

Erstausbildung anerkannt werden zu können (act. --). Verlangt werden ein

in mindestens 400 Stunden vermitteltes Grundlagenwissen in sieben spezifi­schen

Fächern zu je mindestens 30 Stunden sowie mindestens 140 Stunden in

zusätzlichen vier spezifischen Fächern zu je mindestens 30 Stunden (vgl.

act. --). Da die Nachdiplom­studien der Beschwerdeführerin diese

Anforderungen klar nicht erfüllen, ist einzig zu prü­fen, ob ihre

familientherapeutische Ausbildung beim Institut E eine hinreichende Spezial­ausbildung

darstellt.

b) Die Gesundheitsdirektion hat in der angefochtenen Verfügung

allgemein darge­legt, dass eine Spezialausbildung in Psychotherapie die

Elemente Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zu enthalten habe, die

aufeinander abgestimmt sein und ein ganzheitliches Lehrsystem bilden müssten.

Der von einer Ausbildungsinstitution vorgeschriebene Theo­rieunterricht müsse

Metatheorie (insbesondere erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Aspekte der

entsprechenden Schule, schulspezifische Geschichte und Ethik), Therapietheo­rie

(Gesundheits- und Krankheitsverständnis: schulspezifische Theorien der

psychischen Störungen und Erkrankungen inkl. Psychosomatik) sowie Praxistheorie

(Diagnostik, Indi­kation und Kontraindikation, Prognostik, Interventions- und

Methodenlehre, Exploration und Behandlungstechnik mit Bezug auf bestimmte

Krankheits- und Störungsbilder) umfas­sen. Mit diesen Kriterien lehnt sich die

Gesundheitsdirektion erklärtermassen an die­jenigen der Schweizer CHARTA für

Psychotherapie an, eine zur Qualitätssicherung geschlossene Übereinkunft

verschiedener Ausbildungsinstitutionen für Psychotherapie. Dementspre­chend

anerkennt die Gesundheitsdirektion allgemein diejenigen psychotherapeutischen

Spezialausbildungen, die von der CHARTA bereits anerkannt sind, und unterzieht

nur diejenigen, die bisher nicht anerkannt sind, einer eigenen Überprüfung auf

Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen.

Die Übergangsbestimmungen verzichten erklärtermassen darauf,

dass die absolvier­te Spezialausbildung integral ausgerichtet sein müsse. Was

dies im Einzelnen bedeutet, sagt die Gesundheitsdirektion nicht ausdrücklich,

indem sie zwar in den allgemeinen Erwä­gungen auf diese Vergünstigung verweist,

alsdann aber die von der Beschwerdeführerin ab­solvierte Ausbildung anhand der

von ihr auch in anderen nicht übergangsrechtlichen Fäl­len angewandten

Kriterien prüft und der Ausbildung in E. 4 schliesslich die Qualifikation

als umfassende integrale Spezialausbildung abspricht. Gleichzeitig ist jedoch

eine massge­bende Differenz zu der in anderen Fällen verlangten Integration der

Selbsterfahrung und Supervision in die Spezialausbildung ersichtlich. Indem die

Gesundheitsdirektion aus­drück­lich die von der Beschwerdeführerin absolvierte

Selbsterfahrung und Supervision anerkennt (E. 3 am Ende), wird im Gegensatz

zu den nicht übergangsrechtlichen Fällen darauf verzichtet, von der

Ausbildungsinstitution selber einen direkten Einbezug der not­wendigen Stunden

in Supervision und Selbsterfahrung im Rahmen des Ausbildungskon­zepts zu

verlangen. Dies bedeutet, dass die drei Bestandteile der Spezialausbildung,

Theo­rie, Selbsterfahrung und Supervision sich nach Auffassung der

Gesundheitsdirektion in den übergangsrechtlichen Fällen nicht zwingend zu einer

geschlossenen Einheit zusammen­fügen müssen. Diese Auslegung erscheint sinnvoll

und deckt sich auch mit dem in der CHARTA verwendeten Begriff der

"Integralität einer Ausbildung" (vgl. Teil B Ziff. 3.1.).

Die Beschwerdeführerin selber beanstandet denn auch dieses Verständnis von

Ziff. 5 des Merkblatts nicht.

c) Mit Bezug auf das theoretische Ausbildungsangebot verlangt

die Gesundheitsdi­rektion, dass die entsprechende Institution insgesamt

mindestens 300 Stunden an theoreti­scher Wissensvermittlung anbiete. Diese

Stundenzahl gewährleiste eine theoretische Wis­sensvermittlung auf angemessenem

Niveau, zumal die Theorie sich auf die Exploration, Diagnose, Indikation und

Prognose auswirke. Dieses Erfordernis, zu dem sich die Be­schwerdeführerin in

ihrer Beschwerdeschrift nicht weiter äussert, erscheint durchaus an­gemessen.

Zwar verlangen die Erläuterungen der Gesundheitsdirektion zu ihrem Merkblatt

vom Gesuchsteller selber nur den Nachweis, dass er 200 Theoriestunden

absolviert habe. Es leuchtet jedoch ohne weiteres ein, dass ein ernsthaftes

institutionelles Ausbildungsan­gebot gesamthaft mehr an Theorie zu umfassen

hat, als vom einzelnen Teilnehmer tatsäch­lich im Minimum verlangt werden muss.

Mit diesem Erfordernis bleibt die Gesundheitsdi­rektion sogar noch unter

demjenigen der CHARTA, die eine Theorievermittlung während wenigstens

400.

Stunden verlangt (Teil B Ziff. 3.3.3.; Teil C

Ziff. 1.8.).

Der von der Beschwerdeführerin beim Institut E zwischen 1977

und 1979 absol­vierte Kurs für Paar- und Familientherapie umfasste gemäss ihrem

Kurs­ausweis 294 Kurs­stunden (act. --). Dies entspricht auch

derjenigen Anzahl an Theoriestunden, wel­che die Beschwerdeführerin gemäss

eigenen Angaben an diesem Institut besucht haben will (act. --).

Demgegenüber macht ihr Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift nunmehr

geltend, die gesamte Ausbildung über 4 Semester habe insgesamt

576.

Stunden umfasst. Diese Behaup­tung ist offensichtlich aktenwidrig.

Entgegen den Berechnungen in der Be­schwerdeschrift wird am Institut E nämlich

nicht während 40 Wochen im Jahr, sondern nur während der Dauer der

akademischen Semester zwischen April und Juli, bzw. November und Februar

unterrichtet (vgl. act. --). Insofern decken sich die von Prof. D

gemachten An­gaben über den zeitlichen Umfang der Ausbildung von insgesamt

288.

Stunden durchaus mit denjeni­gen der hauseigenen Broschüre, der

Kursbestätigung und der Beschwerdeführe­rin selber. Auch das nach Ablauf der

Beschwerdefrist eingereichte Schreiben von Prof. D geht von einer

Gesamtstundenzahl von 288 Stunden aus. Nicht zum theoretischen Teil ge­rechnet

werden dürfen sodann die 70 Stunden der zwei intensiven Kurswochen, die

der Selbster­fahrung dienten (act. --). Demgemäss ist die

Gesundheitsdirektion zu Recht davon ausge­gangen, das Ausbildungsangebot des

Instituts E entspreche vom Umfang des theore­tischen Stundenangebot her nicht

den an eine hinreichende Spezialausbildung zu stellenden Anfor­derungen.

d) Inhaltlich beanstandete die Gesundheitsdirektion weiter,

das Ausbildungsangebot des Instituts E sei keine umfassende Spezialausbildung.

Sie stützte sich dabei auf die An­gaben von Prof. D, wonach die Ausbildung von

Anfang an als Zusatzausbildung konzipiert gewesen sei, weil viele Absolventen

sich theoretische und praktische Kenntnisse schon anderswo erworben hätten. Es

sei daher nicht angestrebt worden, die Bedingungen einer vollen Ausbildung in

Psychotherapie zu erfüllen. Dem Charak­ter einer Zusatzausbildung entsprechend,

die mit anderen kumuliert werden könne, werde denn auch kein Diplom, son­dern

nur ein Kursausweis ausgestellt (act. --). Die Beschwer­deführerin wendet

dagegen ein, der Begriff der Zusatzausbildung sei von Prof. D nicht in dem von

der Gesundheitsdi­rektion verstandenen Sinne verwendet worden. Nach den

Zulassungsvoraussetzungen schliesse die Ausbildung an eine Erstausbildung an

und sei, da sie die drei Themenbereiche Metatheorie, Therapietheorie sowie

Praxistheorie umfasst habe, auch als umfassende Spe­zialausbildung zu bewerten.

Nach den Aufnahmevoraussetzungen des Instituts E steht der

Kurs in Paar- und Familientherapie den Fachärzten der Psychiatrie und

Psychotherapie, den Psychologen mit Abschluss und anschliessender Berufspraxis

und den Sozialarbeitern mit Diplom, Zu­satzausbildung und Berufspraxis sowie

allenfalls auch weiteren Bewerbern mit adäquater Vorbildung offen (vgl.

act. --). Aus diesen unterschiedlichen Gruppen von möglichen Kurs­absolventen

ergibt sich, dass die Ausbildung des Instituts in theoretischer Hinsicht von

einem äusserst heterogenen Wissensstand der einzelnen Kursteilnehmer ausgehen

muss. So wird etwa bei den Fachärzten bereits eine Spezialausbildung

vorausgesetzt, bei den Psychologen neben dem Universitätsabschluss auch die Mög­­lichkeit

eines spezifischen Abschlusses an einem psychotherapeutischen Ausbildungs­institut

erwähnt, während etwa bei den Sozialarbeitern nur gerade eine sehr offen

umschrie­bene "Zusatzausbildung (z.B. Arbeit unter Supervision,

Supervisorenkurs, Fachkurse)" verlangt wird. Dementsprechend überrascht es

nicht, wenn Prof. D in seinem Bericht erwähnt, dass die Auszubildenden von

unterschiedlichen Voraussetzungen herkamen und viele bereits eine

psychotherapeutische Ausbildung abgeschlossen hatten. In seinem Schreiben vom

24.

November 2000 äusserte sich Prof. D ergänzend dahingehend, in den

Jahren 1977 bis 1979 sei keine Professionali­sierung in der Paar- und

Familientherapie im Sinn einer Erstausbildung zum Therapeuten in Sicht gewesen,

und so sei es bis heute geblieben (act. --). Vor diesem Hintergrund kann

kein Zweifel über Inhalt und Stellenwert der weiteren Äusserung von Prof. D

bestehen, wo­nach die Ausbildung eben nicht als volle Ausbildung in

Psychotherapie, sondern nur als Zusatz­ausbildung konzipiert gewesen sei.

Angesichts dieser klaren eigenen Standortbe­stimmung des Instituts und des

ebenfalls zutreffend festgestellten Defizits hinsichtlich des Umfangs der

angebotenen Theoriestunden konnte die Gesundheitsdirektion auf weitere

Abklärungen zu den spezifischen Lerninhalten in den Bereichen Metatheorie,

Therapie­theorie und Praxistheorie verzichten.

Die von der Gesundheitsdirektion ausgesprochene

Bewilligungsverweigerung er­weist sich demzufolge als rechtmässig und

angemessen. Die Beschwerde ist daher abzu­weisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...