VB.2000.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00348
8. Dezember 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5946)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00348
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.12.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Unterstützung einer Zweitausbildung durch Fürsorgeleistungen
Auf die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid ist einzutreten. Wegen einer sich stellenden Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer zu entscheiden (E. 1).
Wegen des Bedarfsdeckungsprinzips durfte das Gesuch nicht zum vornherein deshalb abgewiesen werden, weil der Ansprecher seine Notlage willentlich herbeigeführt hat (E. 2b).
In einem Spannungsverhältnis dazu steht das Subsidiaritätsprinzip (E. 2c).
Der angefochtene Entscheid hat nicht zur Folge, dass Auszubildende generell einen Anspruch auf Sozialhilfe erhalten (E. 2d).
Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens widerspricht dem Bedarfsdeckungsprinzip und läuft auf einen Verschuldensvorwurf hinaus. Es ist deshalb bei der erstmaligen Prüfung des Hilfeanspruchs vom tatsächlichen Sachverhalt auszugehen (E. 2e).
Erstmalige Gesuchsteller werden damit verfahrensmässig den bisherigen Unterstützungsbezügern gleichgestellt. Damit wird bei auszubildenden Personen vermieden, dass sie bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Unterstützung in Not geraten (E. 2f).
Stipendienbezügern darf die Auflage gemacht werden, Eigenleistungen in Höhe des stipendienrechtlich zumutbaren zu erbringen (E. 2g).
Stichworte:
BEDARFSDECKUNGSPRINZIP
EINKOMMEN
FIKTION
FÜRSORGE
KÜRZUNG
SOZIALHILFE
STIPENDIEN
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 SHG
§ 24 SHG
§ 16 lit. I SHV
§ 17 SHV
Art./§ 8 lit. b StipendienV
Art./§ 9 lit. I StipendienV
§ 48 lit. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A schloss 1992 seine Lehre als
Automechaniker mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab. Zu einem nicht
näher bekannten Zeitpunkt begann er eine Ausbildung an der Zürcher Hochschule
Winterthur in Kommunikation und Informatik. Für den Zeitraum vom 1. Oktober
1999 bis zum 30. September 2000 erhielt er von der kantonalen Stipendienabteilung
ein Stipendium von Fr. 11'780.- zugesprochen. Anfang Februar 2000 beantragte
A zusätzlich bei der Gemeinde X die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und
Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung. Die Sozialbehörde X lehnte dieses
Gesuch am 30. März 2000 ab. Zur Begründung führte die Behörde aus,
Beiträge an Zweitausbildungen könnten nur geleistet werden, falls mit der
Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne, was
vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei A in der Lage, sich die zur
Finanzierung des Lebensunterhalts und seines Fachhochschulstudiums nötigen
Mittel ergänzend zum ihm zugesprochenen Stipendium durch temporäre
Erwerbstätigkeit zu verschaffen.
Erwägungen
II. Gegen diesen Entscheid erhob A am
16.
April 2000 Rekurs an den Bezirksrat und beantragte die Gewährung von
Sozialhilfeleistungen. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel am
28.
August 2000 teilweise gut und wies die Angelegenheit zu erneuter Beschlussfassung
an die Sozialbehörde X zurück. Er erwog, Beiträge an eine Zweitausbildung seien
zwar grundsätzlich nur dann zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein
existenzsicherndes Einkommen erzielt oder die Vermittlungsfähigkeit erhöht
werden könne. Jedoch könne die Behörde einem Hilfeersuchenden, der zur Zeit
seinen Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten in der Lage sei,
die Unterstützung nicht von Anfang an versagen, sondern müsse ihn mittels
Auflagen zur Arbeitssuche anhalten. Erst in der Folge seien dann
Leistungskürzungen statthaft. Dasselbe gelte auch für eine Zahnbehandlung,
deren Notwendigkeit ausgewiesen sei.
III. Die Sozialbehörde X wandte sich gegen
den Beschluss des Bezirksrats am 10. Oktober 2000 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Anfechtungsobjekts unter
Bestätigung ihres eigenen Beschlusses vom 30. März 2000. Zur Begründung
brachte sie vor, der Entscheid der Vorinstanz eröffne allen Studierenden die
Möglichkeit, sich während des Studiums den Lebensunterhalt von der öffentlichen
Hand finanzieren zu lassen. Damit werde auch das Stipendiengesetz unterlaufen,
das die Erbringung von Eigenleistungen durch die Bezüger vorsehe. Dieselbe
Auffassung habe auch die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe vertreten,
die sie nach dem bezirksrätlichen Entscheid angefragt habe.
Der Bezirksrat beantragte am 25. Oktober
2000.
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, während sich der Beschwerdegegner
nicht vernehmen liess.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bezirksräte sind nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
grundsätzlich zulässig. Angefochten ist vorliegend ein Rückweisungsentscheid.
Solche sind zwar dogmatisch als Vor- oder Zwischenentscheide zu qualifizieren
(RB 1998 Nr. 31; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 28 N. 40) und wären damit an sich nur unter bestimmten
Voraussetzungen selbständig anfechtbar (§ 48 Abs. 2 und 3 VRG).
Die Praxis stellt sie aber häufig den Endentscheiden gleich
(Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O.). Vorliegend ist die selbständige Anfechtbarkeit
des Bezirksratsentscheids ohnehin deswegen gerechtfertigt, weil er aufgrund
der Erwägungen hauptsächlich als Vorentscheid zu qualifizieren ist und durch
die Zulassung der Beschwerde im Fall ihrer Gutheissung ein Endentscheid herbeigeführt
werden kann (§ 48 Abs. 3 VRG).
Zwar ist von einem Streitwert der
Angelegenheit von unter Fr. 20'000.- auszugehen, doch ist sie wegen der
durch die Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung
(act. 2 S. 2; E. 2c) nach § 38 Abs. 3 VRG in der
Kammer zu behandeln.
2.
a) Gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht
aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der Unterstützung
stellen nach § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, zur Zeit in der Fassung von November 1998) dar.
Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.
Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe wird zudem ‑ wie
die Vorinstanz richtig ausgeführt hat – durch die Bundesverfassung
geschützt. Der zuerst vom Bundesgericht als ungeschriebenes Grundrecht
anerkannte Anspruch auf Existenzsicherung (BGE 121 I 367 E. 2b, c)
hat als Art. 12 unter der Bezeichnung "Recht auf Hilfe in
Notlagen" Eingang in die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999
gefunden. Einem Bedürftigen dürfen diejenigen Mittel, die für ein
menschenwürdiges Leben notwendig sind, unter keinen Umständen entzogen werden
(Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997
I 150; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A.,
Bern 1999, S. 178 f.; vgl. auch Charlotte Gysin, Der Schutz des
Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999, S. 58 ff.; Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,
S. 82 ff.).
b) Einen engen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf Existenzsicherung weist der sozialhilferechtliche Grundsatz auf,
dass Hilfe ungeachtet des Grundes der Notlage auszurichten ist
(Bedarfsdeckungsprinzip; vgl. Gysin, S. 108; Wolffers, S. 74). Dies
bedeutet im vorliegenden Fall, dass das Gesuch des Beschwerdegegners nicht
schon deshalb zum vornherein abgewiesen werden durfte, weil er durch Beginn
einer Zweitausbildung und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit
seine Notlage willentlich selbst herbeigeführt hat.
c) In ein Spannungsverhältnis zum Bedarfsdeckungsprinzip tritt
i.c. das aus § 16 SHG abgeleitete Subsidiaritätsprinzip. Danach besteht
ein Anspruch auf Unterstützung nur insoweit, als der Gesuchsteller seine
Bedürfnisse nicht aus eigener Kraft decken kann (Gysin, S. 106 f.;
Wolffers, S. 71 f.). Dies hat insbesondere zur Folge, dass das
Einkommen des Gesuchstellers bei der Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit
grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen ist (E.1.1 der SKOS-Richtlinien).
Abzustellen ist dabei jedenfalls auf das Einkommen zur Zeit des
Unterstützungsentscheids. Hingegen ist nicht hinreichend geklärt, ob bereits in
diesem Zeitpunkt auch ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden darf, das
der Gesuchsteller erzielen könnte, jedoch nicht erzielt.
d) Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass die
Stipendienverordnung vom 10. Januar 1966 (StipendienV) Eigenleistungen der
Studierenden während des Studiums vorsehe. Dieser Grundsatz werde unterlaufen,
wenn stattdessen die Stipendiaten Fürsorgeleistungen der öffentlichen Hand
beziehen könnten.
Diesem Bedenken trägt der angefochtene Entscheid jedoch
teilweise Rechnung: Der Bezirksrat hielt in E. 3 seines Entscheids fest,
dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mittels Auflagen zur Aufnahme
einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit anhalten dürfe. Erst danach sei unter
den weiteren formellen Voraussetzungen (§ 24 SHG; A.8 SKOS-Richtlinien)
eine Kürzung möglich.
e) Wird Hilfeersuchenden von Anfang bei der
Ermittlung ihrer Bedürftigkeit ein fiktives Einkommen angerechnet, kann dies
dazu führen, dass ihr Lebensbedarf mit sofortiger Wirkung nicht mehr gedeckt
ist, ohne dass ihnen die notwendige Zeit eingeräumt würde, sich auf diese
Situation einzustellen, etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die
Anrechnung eines fiktiven Einkommens läuft überdies auf den – dem
Sozialhilferecht fremden – Vorwurf hinaus, die Anspruchsteller hätten ihre
Lage selbst verschuldet. Die Lehre äussert sich deshalb dazu ablehnend (Gysin,
S. 118; Wolffers, S. 153). Das Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip
von Treu und Glauben haben also zur Folge, dass bei der erstmaligen Ermittlung
des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und den tatsächlichen
Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers auszugehen ist. Eine Abweichung von
diesem Grundsatz kann nur in Frage kommen, wenn dessen Verhalten rechtsmissbräuchlich
ist. Da der Beschwerdegegner vorliegend mit der Aufnahme einer Zweitausbildung
einen Grund für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit angibt, der einer Prüfung
bedarf, ist ihm kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorzuwerfen.
f) Erstmalige Gesuchsteller sind somit den bisherigen
Unterstützungsbezügern verfahrensmässig gleichzustellen. Die Sozialbehörden
der Gemeinden haben von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Die
Gewährung von Sozialhilfe kann dabei nach § 21 SHG mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die insbesondere die Lage des Hilfeempfängers
verbessern und gleichzeitig dessen Abhängigkeit verringern sollen. Wer solche
Anordnungen nicht befolgt, kann gemäss § 24 Abs. 1 SHG unter
Androhung der Folgen schriftlich verwarnt werden. Nach erfolgloser Verwarnung
ist eine Kürzung der Leistungen zulässig (Abs. 2). Damit wird bei in
Ausbildung befindlichen Personen sichergestellt, dass der Entscheid der
zuständigen Behörde darüber, ob diese Ausbildung unterstützt wird kann und ob
die betroffene Person Eigenleistungen zu erbringen habe, angefochten werden
kann, ohne dass die Person zwischenzeitlich in Not gerät.
g) A.8.3. der SKOS-Richtlinien regeln im
Allgemeinen das erlaubte Ausmass der Leistungskürzungen. Vorliegend ist jedoch
zu beachten, dass der Beschwerdegegner in einer Zweitausbildung steht und
dafür ein kantonales Stipendium bezieht. Nach § 17 SHV in Verbindung mit
H.6 der SKOS-Richtlinien werden Zweitausbildungen nur unterstützt, wenn mit der
Erstausbildung kein existenssicherndes Einkommen zu erzielen ist oder damit die
Vermittlungsfähigkeit erhöht werden könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
ist die erste Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt. Auf die zweite könnte es
nur ankommen, wenn der Beschwerdegegner mit seinem Lehrabschluss als Automechaniker
schwer vermittelbar wäre, wofür aber keine Anzeichen vorliegen.
§ 8
lit. b und § 9 Abs. 1 StipendienV gehen zudem davon aus, dass
Stipendienbezüger in zumutbarem Umfang selbst zur Finanzierung ihrer Ausbildung
beitragen. Vorliegend ist von einer Eigenleistung des Beschwerdegegners in der
Höhe von jährlich Fr. 7'200.- auszugehen (§ 33 des
Stipendienreglements vom 29. Juni 1999 [StipendienR] in Verbindung mit
§ 25 StipendienR und C.8 des Anhangs zum StipendienR). Eine
Erwerbstätigkeit im dafür notwendigen Umfang ist auch neben der Ausbildung an
der Fachhochschule Winterthur zumutbar.
h) Nach den voranstehenden Erwägungen ist die
Beschwerdeführerin berechtigt, den Beschwerdegegner in ihrem
Unterstützungsentscheid zur Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit
einem Einkommen von Fr. 7'200.- jährlich anzuhalten. Nach allfälliger
Verwarnung kann sie bei weiterer Nichtbefolgung der Weisung die Hilfe
entsprechend kürzen, d.h., da die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners bei
Einbezug der zumutbaren Eigenleistung wegfällt, ganz einstellen.
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...
Eine Minderheit des Gerichts
beantragt, die Beschwerde gutzuheissen, den Beschluss des Bezirksrats
aufzuheben und den Beschluss der Sozialbehörde X zu bestätigen, aus folgenden Erwägungen:
1.
Für die mit
dem Gesuch des Beschwerdegegners konfrontierte Sozialbehörde stellte sich
primär die Frage, ob er Anspruch auf Deckung der Lebenshaltungskosten durch die
Sozialhilfe habe, soweit solche Kosten nicht durch das ihm gewährte Stipendium
gedeckt sind. Sie hat diese Grundsatzfrage verneint mit der Begründung, die
Voraussetzungen, unter denen nach Ziffer H. 6 der SKOS-Richtlinien
Beiträge an eine Zweitausbildung ausgerichtet werden könnten, seien hier nicht
erfüllt. Zum einen biete die Erstausbildung als Automechaniker dem
Beschwerdegegner durchaus eine berufliche Existenz. Zum anderen sei es ihm auch
bei Fortsetzung seines Studiums angesichts der in der Autobranche ebenso wie
im Informatikbereich vorhandenen Temporärjobs möglich und zumutbar, seinen
Lebensunterhalt, soweit hierfür das gewährte Stipendium nicht ausreiche, selber
zu verdienen. Der Bezirksrat und ihm folgend die Gerichtsmehrheit stimmen
dieser Beurteilung der Sozialbehörde X zu. Sie hält sich im Rahmen der
bisherigen Rechtsprechung (vgl. VGr., 13. Juli 2000, VB.2000.00172,
29.
August 2000, VB.2000.00159) und ist auch nach Auffassung der
Gerichtsminderheit richtig.
2.
Der Bezirksrat hat die Sache deswegen an die
Sozialbehörde zurückgewiesen, weil sich nach der für Februar 2000 erstellten
Bedarfsrechnung ein Defizit von Fr. 213.- ergebe und weil über dieses
Defizit nicht unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hinweg gegangen
werden dürfe; vorerst müsse die Behörde den Beschwerdegegner mit einer Auflage
zur Arbeitsuche anhalten; nur wenn er dieser Auflage nicht nachkomme, dürften
in der Folge unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze von § 24 SHG die
Leistungen gekürzt werden. Diese von der Gerichtsmehrheit geschützte
Betrachtungsweise ist nach Auffassung der Gerichtsminderheit aus folgenden
Gründen nicht gesetzmässig:
Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt "nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann". Es trifft zu,
dass diese Grundvoraussetzung der "Notlage" oder der
"Bedürftigkeit" primär anhand einer Bedarfsbemessung zu prüfen ist,
bei denen den anerkannten Ausgaben die tatsächlichen Einnahmen gegenüber
gestellt werden und so ein Fehlbetrag ermittelt wird. Es trifft auch zu, dass
eine solche Bedarfsberechnung auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen ist. Das
will aber nicht heissen, dass eine Notlage stets schon dann anzunehmen sei,
wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine genau auf diesen Zeitpunkt
bezogene Bedarfsberechnung einen Fehlbetrag ergibt. Die Sozialbehörde darf und
muss bei der Prüfung des Gesuches die gesamten Umstände des Einzelfalles
berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdegegner im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung im Februar 2000 gute Chancen, auf Grund seiner
Erstausbildung als Automechaniker sowie seiner begonnenen Zweitausbildung als
Informatiker rasch eine Stelle zu finden; ferner verfügte er über finanzielle
Mittel von ca. Fr. 4000.-. Unter diesen Umständen besteht – ausgehend
davon, dass der Beschwerdegegner nach dem Gesagten keinen Anspruch auf
Sozialhilfe zur Finanzierung seiner Zweitausbildung hat und dass es ihm
jedenfalls zuzumuten ist, sich die zur Finanzierung des Lebensunterhalts und
des Fachhochschulstudiums nötigen Mittel ergänzend zum zugesprochenen
Stipendium durch temporäre Erwerbstätigkeit zu verschaffen - kein Grund
zur Annahme, er habe sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Februar 2000
in einer Notlage im Sinn von § 14 SHG befunden.
Daran vermag
der Grundsatz, dass es bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht auf die Ursachen
der Notlage ankommt (Bedarfsdeckungsprinzip; Wolffers S. 74, Gysin
S. 108) ebenso wenig etwas zu ändern wie der Grundsatz, dass hypothetische
Einkünfte nicht anzurechnen sind (Wolffers, S. 153). Der erstgenannte
Grundsatz schliesst nämlich nicht aus, dass bei der erstmaligen Gewährung von
Sozialhilfe die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden und
nicht schon deswegen eine Notlage angenommen wird, weil sich rein rechnerisch
bezogen auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ein Fehlbetrag ergibt. Für
eine solche Berücksichtigung der gesamten Umstände lässt § 14 SHG sowohl
aufgrund des Wortlautes wie auch des Zweckes der Bestimmung durchaus Raum. Der
zweitgenannte Grundsatz ist vorab auf die Bemessung der Sozialhilfe in
jenen Fällen zugeschnitten, in denen die Bedürftigkeit aufgrund der gesamten
Umstände bejaht worden ist. Der verfassungsrechtliche Schutz der Existenzsicherung
(BGE 121 I 367, Art. 12 BV) – eine verfassungsrechtliche
Minimalgarantie – gebietet jedenfalls keine andere Auslegung von § 14
SHG.
Die von der Gerichtsmehrheit geschützte Betrachtungsweise der
Vorinstanz ist auch insoweit mit Ungereimtheiten behaftet, als sie an die
Bestimmungen und Grundsätze über Leistungskürzungen (§ 24 SHG, § 24
SHV) anknüpft. Diese Bestimmungen sind auf jene Fälle ausgerichtet, in denen
Leistungen bereits wegen einer Notlage zugesprochen worden sind.