Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00350

17. Januar 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6013)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Generalversammlung der X AG beschloss

am 10. De­zember 1999, das Kapital von Fr. 100'000.- zwecks

Beseitigung einer Unterbilanz auf Fr. 20'000.- herabzu­setzen und sogleich

wieder um Fr. 80'000.- zu erhöhen; die neuen Aktien sollten mit einem

ihrem Nennwert gleichen Agio ausgegeben werden und die ent­sprechenden

"Einlagen ... ent­weder in Geld oder ... durch Verrechnung mit

verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft" erfolgen

(act. --). Am 8. März 2000 stellte der Verwaltungsrat der X AG fest,

sämtliche frischen Titel seien gültig gezeich­net und die erforderlichen Einla­gen

durch Verrechnung von Gegenforderungen über insge­samt Fr. 160'000.-

geleistet wor­den.

Mit Schreiben vom 6., 8. und

9. März 2000 ersuchte der Verwaltungsrat das Han­dels­registeramt des

Kantons Zürich um Eintragung dieser in Beilagen öffentlich beurkun­deten

Vorgänge. Das führte zu Diskussionen zwischen Amt und Rat (vgl. act. --).

Schliesslich

verfügte das Handelsregisteramt am 19. Juni 2000 kostenfällig, die Ein­tragung

der angemeldeten Kapitalerhöhung werde verweigert, weil sich die Generalver­samm­lung

bei der vorliegenden ordentlichen Kapitalerhöhung zwingend zur Art der Ein­lage

äussern müsse und nicht wie hier mehrere Möglichkeiten offen lassen dürfe

(act. --).

Erwägungen

II. Die X AG beschwerte sich am 5. sowie

27.

Juli 2000 mit dem An­sinnen, es sei der Eintragung der Kapitalerhöhung

unter Aufhebung der handelsregister­amt­lichen Verfü­gung vom 19. Juni

2000.

stattzugeben (act. --). Mit Verfügung vom 6. September 2000, zu­gestellt

am 16. des nämlichen Monats (siehe in act. --), wies die Direktion der

Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Rechtsmittel kostenfällig ab.

III. Am 10./11. Oktober 2000 kam die X

AG mit Beschwerde an das Verwal­tungsgericht darum ein, der Eintragung von

Herabsetzung und gleichzeitiger Erhö­hung des Aktienkapitals unter Aufhebung

der Verfügungen von Handelsregisteramt sowie Direktion der Justiz und des

Innern stattzugeben. Die Direktion liess sich am 16./18. Ok­to­ber 2000

mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung vernehmen; Gleiches tat das Amt mit Be­schwer­­deantwort

vom 6./8. November 2000.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz fungierte als

Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners (§ 42 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911

[LS 230] in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes

betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner

Direktionen vom 26. Februar 1899 [LS 172.1], Art. 927

Abs. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220] sowie Art. 3 Abs. 3

und 4 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV, SR

221.

]). Ihr Rechts­mittelentscheid unterliegt der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht (§ 19b Abs. 1 in Ver­bindung mit

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/­8. Juni

1997.

[VRG, LS 175.2] sowie Art. 3 Abs. 4bis HRegV).

Da hier auch die übrigen Eintretensvor­aus­­setzun­gen ohne weiteres erfüllt

sind, gilt es die Sache an die Hand zu nehmen.

2.

Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR

gebietet der Generalversammlung, im Beschluss zur ordentlichen Kapitalerhöhung

die Art der Einlagen zu nennen. Laut Art. 80a Abs. 1 lit. d

HRegV prüft der Registerführer bei Anmeldung der Heraufsetzung, ob dieser

Beschluss An­gaben über die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung

oder Umwandlung von Eigenkapital) enthalte.

a) Zutreffend problematisieren

Beschwerdegegner und Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin nur vor dem

Hintergrund der eben genannten Vorschriften. Ihre An­ord­nungen verletzen im

Sinn von § 50 VRG Recht, wenn sich als statthaft erweist, im Er­höhungsbeschluss

die Aktienliberierung alternativ durch Geld oder Verrechnung zuzulas­sen.

Alsdann gilt es das Rechtsmittel in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG

gutzuheissen.

Der angefochtene Entscheid erwägt, zwar sage

Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR nicht aus­drücklich, in welchem

Detaillierungsgrad die Generalversammlung die Art der Einlage bezeichnen müsse;

der Erlass dieser Bestimmung und ihr Gesamtkontext machten jedoch klar, der

einschlägige Beschluss habe bei einer Mehrheit von Liberierungsweisen eine nach­­vollziehbare

Betragsausscheidung für jede einzelne zu beinhalten; denn die verschie­denen

Einlagearten unterstünden je eigenen Formvorschriften, und es gelte

sicherzustellen, dass Dritte diejenigen mit qualifizierten Bedingungen zu

erkennen vermöchten; da die Iden­tifikation der Liberierungsweise nicht wie

hier dem Verwaltungsrat anheim gestellt bleiben dürfe, habe der

Beschwerdegegner das Vorgehen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht akzeptiert

(E. 3+4). Die Vernehmlassung der Rechtsmittelbehörde ergänzt, Hinter­grund

der besonderen Formerfordernisse bei Aktienliberierung durch Verrechnungsforde­rungen

bilde, dass Aktionäre und Gläubiger im Kapitalerhöhungsverfahren konstatieren

können sollten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gesellschaft

tatsächlich neue Mittel zuflössen.

Obendrein betont der Beschwerdegegner in

seiner mitangefochtenen Verfügung wie in den Rechtsmittelantworten, bei der

ordentlichen Kapitalerhöhung müssten alle Grund­satzentscheide, wozu auch die

Art der Einlage gehöre, der Generalversammlung überlassen bleiben; deren

Erhöhungsbeschluss gebe die durch den Verwaltungsrat zu beschliessende

Statutenänderung vollständig vor. Hingegen befinde bei der genehmigten

Kapitalerhöhung der Verwaltungsrat über die Art der Einlage. Das Vorgehen der

Beschwerdeführerin ent­halte mithin ebenso Elemente der letzteren Variante. Bei

der Kapitalerhöhung gälten je­doch die Prinzipien des Formenzwangs und der

Formenfixierung. Diese verböten es, auf einen Teil des Vorgangs das Recht der

einen Erhöhungsform, auf einen weiteren aber jenes der andern anzuwenden (vgl.

etwa act. --).

b) Nach Auffassung der Handelsregisterämter

Zürich, Olten-Gösgen, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau anlässlich ihrer

Oltner Arbeitstagung von 1993 darf die Ge­neralversammlung bei der ordentlichen

Kapitalerhöhung nicht beschliessen, die Einlagen sollten alternativ in bar oder

durch Verrechnung erfolgen (Gregor Thomi, Zusammenfas­sung Oltner Tagung, in:

Jahrbuch des Handelsregisters 1994, S. 325 ff., 327). Eine wirkli­che

Begründung hierfür fehlt indes. Und trotz aller Zitate von Beschwerdegegner und

Vor­instanz gibt es ansonsten – soweit ersichtlich – zu diesem

besonderen Problem veröffent­licht weder Literatur noch Judikatur.

Der angefochtene Entscheid hält sinngemäss

richtig fest, der Wortlaut von Gesetz (und Verordnung) verbiete das Vorgehen

der Beschwerdeführerin nicht. Deswegen hilft auch kaum, dass der

Generalversammlung kraft Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 OR die

unübertrag­bare Befugnis zusteht, bei der ordentlichen Kapitalerhöhung die

Liberierungsweise zu be­stimmen (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter

Nobel, Schweizerisches Aktien­recht, Bern 1996, S. 199). Eher spricht

für die Beschwerdeführerin, wenn es die General­versammlung bei der genehmigten

Kapitalerhöhung laut Art. 651 Abs. 3 OR gänzlich dem Verwaltungsrat

überlassen kann, die Art der Einlage zu regeln (Walter Stoffel in: Aktien­recht,

Zürich 2000, N. 357). Das heisst aber entgegen dem Beschwerdegegner

nicht, die Be­schwerdeführerin habe zwei Erhöhungsformen vermischt, was um so

minder gilt, als die Generalversammlung vorliegend das Wahlrecht zwischen

Barzahlung und Kompensation genau betrachtet nicht dem Verwaltungsrat, sondern

den Aktionären verlieh. Ebenso wenig beeinflusst die alternative Liberierung

durch Geld oder Verrechnung die durch den Verwal­tungsrat zu beschliessende

Statutenänderung; denn diese Nuance gelangt hierbei zu gar kei­nem Ausdruck

(Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. A., Zürich 1999,

Rz. 363). Zur Lö­sung der sich hier stellenden Frage kommt es also darauf

an, ob schützenswerte Interes­sen für die Interpretation von Beschwerdegegner

sowie Vorinstanz streiten und insbeson­dere die Erwägungen der letzteren eine

kritische Prüfung aushalten.

Zwingende Gründe, wieso die

Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitaler­höhung keine alternative

Liberierung durch Geld oder Verrechnung gestatten dürfen sollte, lassen sich

nicht erkennen. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR ergibt selbst dann

einen Sinn, weil er bei Sacheinlagen immerhin die Angabe von deren Gegenstand

und Bewertung verlangt (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, S. 730). Bei einem

Beschluss der Generalversammlung der hier kontroversen Art wissen Interessierte

zumindest, dass eben gerade noch nicht fest­steht, ob die Einlagen in bar oder

durch Kompensation erfolge; schwerer wiegt ohnehin, dass das Zustandekommen der

Kapitalerhöhung überhaupt offen bleibt (vgl. Art. 650 Abs. 1+3, 652,

652e Ziff. 2 sowie 652f-h OR, auch zum Folgenden). Die Unsicherheit über

die Einlageweise unterscheidet sich zudem kaum von jener bei anfänglicher

Teilliberie­rung, wo Art. 634a OR die nachträgliche Restleistung ohne

Einflussmöglichkeit der Gene­ralversammlung allemal in Geld oder durch

Verrechnung erlaubt (dazu Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. A.,

Zürich 1996, Rz. 47k+l sowie 455). Im Übrigen läuft die Li­berierung

der Aktien in bar oder durch Tilgung von Gegenforderungen für die finanzielle

Situation einer Gesellschaft auf das Nämliche hinaus. Und jedenfalls gilt es

bei effektiver Verrechnungseinlage die dafür aufgestellten Spezialvorschriften

zu beachten, wie das ge­genwärtig geschehen ist; alsdann geniesst zwar die

Tatsache der Verrechnungsliberierung keinerlei Publizität (Gaudenz Zindel/Peter

Isler in: Basler Kommentar, 1994, Art. 650 N. 21 OR), doch können

etwa Gläubiger jene beim Handelsregisteramt wenigstens durch Einsicht in den

Kapitalerhöhungsbericht entdecken (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, S. 738).

c) Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit

ihrem Antrag durch. Es mag des­halb dahin stehen, ob die vorinstanzlich

geschützte Anordnung des Beschwerdegegners nicht bereits die

handelsregisteramtliche Kognition überdehnt habe; denn diese beschränkt sich

auf offensichtliche und unzweideutige Verletzungen von im öffentlichen oder

Interes­se Dritter statuiertem zwingendem Recht (Arthur Meier-Hayoz/Peter

Forstmoser, Schwei­zerisches Gesellschaftsrecht, 8. A., Bern 1998,

S. 135 f.; Jean Druey in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,

9.

A., Zürich 2000, S. 867; zur Problematik und Kritik dieser

Formel vgl. Peter Forstmoser, Die Kognitionsbefugnis des

Handelsregisterführers, REPRAX 2/1999, S. 1 ff., sowie Rolf Bär, Die

Kognition des Handelsregisterführers, RE­PRAX 1/2000, S. 53 ff.).

Anzumerken bleibt, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh­rerin, die sich im

Wesentlichen auf eine Wiederholung der Eingabe vom 27. Juli 2000 an die

Vor­instanz beschränken, von dieser im Übrigen zu Recht verworfen worden sind

(E. 5+6).

3.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2000 sowie der Direktion

der Justiz und des Innern vom 6. September 2000 auf­gehoben und der

Beschwerdegegner angehalten, die durch die Kapitalherabsetzung und -erhöhung

der Beschwerdeführerin bedingten Eintragungen vorzunehmen.

2.