VB.2000.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00350
17. Januar 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6013)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00350
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.01.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Handelsregister
Der Handelsregistereintrag einer Kapitalerhöhung ist nicht zu verweigern, wenn die Generalversammlung die Kapitaleinlage entweder in Geld oder durch Verrechnung vorsieht.
Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwingende Gründe, weshalb die Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitalerhöhung keine alternative Liberierung durch Geld oder Verrechnung vorsehen darf, sind nicht zu erkennen (E. 2).
Stichworte:
AKTIENLIBERIERUNG
EINTRAGUNG
HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
HANDELSREGISTER
HANDELSREGISTEREINTRAG
KAPITALEINLAGE
KAPITALEINZAHLUNG
KAPITALERHÖHUNG
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
VERRECHNUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 3 HRegV
Art. 80a lit. I d HRegV
Art. 650 lit. II OR
Art. 698 lit. II OR
Art. 927 lit. III OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Generalversammlung der X AG beschloss
am 10. Dezember 1999, das Kapital von Fr. 100'000.- zwecks
Beseitigung einer Unterbilanz auf Fr. 20'000.- herabzusetzen und sogleich
wieder um Fr. 80'000.- zu erhöhen; die neuen Aktien sollten mit einem
ihrem Nennwert gleichen Agio ausgegeben werden und die entsprechenden
"Einlagen ... entweder in Geld oder ... durch Verrechnung mit
verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft" erfolgen
(act. --). Am 8. März 2000 stellte der Verwaltungsrat der X AG fest,
sämtliche frischen Titel seien gültig gezeichnet und die erforderlichen Einlagen
durch Verrechnung von Gegenforderungen über insgesamt Fr. 160'000.-
geleistet worden.
Mit Schreiben vom 6., 8. und
9. März 2000 ersuchte der Verwaltungsrat das Handelsregisteramt des
Kantons Zürich um Eintragung dieser in Beilagen öffentlich beurkundeten
Vorgänge. Das führte zu Diskussionen zwischen Amt und Rat (vgl. act. --).
Schliesslich
verfügte das Handelsregisteramt am 19. Juni 2000 kostenfällig, die Eintragung
der angemeldeten Kapitalerhöhung werde verweigert, weil sich die Generalversammlung
bei der vorliegenden ordentlichen Kapitalerhöhung zwingend zur Art der Einlage
äussern müsse und nicht wie hier mehrere Möglichkeiten offen lassen dürfe
(act. --).
Erwägungen
II. Die X AG beschwerte sich am 5. sowie
27.
Juli 2000 mit dem Ansinnen, es sei der Eintragung der Kapitalerhöhung
unter Aufhebung der handelsregisteramtlichen Verfügung vom 19. Juni
2000.
stattzugeben (act. --). Mit Verfügung vom 6. September 2000, zugestellt
am 16. des nämlichen Monats (siehe in act. --), wies die Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Rechtsmittel kostenfällig ab.
III. Am 10./11. Oktober 2000 kam die X
AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht darum ein, der Eintragung von
Herabsetzung und gleichzeitiger Erhöhung des Aktienkapitals unter Aufhebung
der Verfügungen von Handelsregisteramt sowie Direktion der Justiz und des
Innern stattzugeben. Die Direktion liess sich am 16./18. Oktober 2000
mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung vernehmen; Gleiches tat das Amt mit Beschwerdeantwort
vom 6./8. November 2000.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz fungierte als
Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners (§ 42 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911
[LS 230] in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes
betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner
Direktionen vom 26. Februar 1899 [LS 172.1], Art. 927
Abs. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220] sowie Art. 3 Abs. 3
und 4 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV, SR
221.
]). Ihr Rechtsmittelentscheid unterliegt der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (§ 19b Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
[VRG, LS 175.2] sowie Art. 3 Abs. 4bis HRegV).
Da hier auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt
sind, gilt es die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR
gebietet der Generalversammlung, im Beschluss zur ordentlichen Kapitalerhöhung
die Art der Einlagen zu nennen. Laut Art. 80a Abs. 1 lit. d
HRegV prüft der Registerführer bei Anmeldung der Heraufsetzung, ob dieser
Beschluss Angaben über die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung
oder Umwandlung von Eigenkapital) enthalte.
a) Zutreffend problematisieren
Beschwerdegegner und Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin nur vor dem
Hintergrund der eben genannten Vorschriften. Ihre Anordnungen verletzen im
Sinn von § 50 VRG Recht, wenn sich als statthaft erweist, im Erhöhungsbeschluss
die Aktienliberierung alternativ durch Geld oder Verrechnung zuzulassen.
Alsdann gilt es das Rechtsmittel in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG
gutzuheissen.
Der angefochtene Entscheid erwägt, zwar sage
Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR nicht ausdrücklich, in welchem
Detaillierungsgrad die Generalversammlung die Art der Einlage bezeichnen müsse;
der Erlass dieser Bestimmung und ihr Gesamtkontext machten jedoch klar, der
einschlägige Beschluss habe bei einer Mehrheit von Liberierungsweisen eine nachvollziehbare
Betragsausscheidung für jede einzelne zu beinhalten; denn die verschiedenen
Einlagearten unterstünden je eigenen Formvorschriften, und es gelte
sicherzustellen, dass Dritte diejenigen mit qualifizierten Bedingungen zu
erkennen vermöchten; da die Identifikation der Liberierungsweise nicht wie
hier dem Verwaltungsrat anheim gestellt bleiben dürfe, habe der
Beschwerdegegner das Vorgehen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht akzeptiert
(E. 3+4). Die Vernehmlassung der Rechtsmittelbehörde ergänzt, Hintergrund
der besonderen Formerfordernisse bei Aktienliberierung durch Verrechnungsforderungen
bilde, dass Aktionäre und Gläubiger im Kapitalerhöhungsverfahren konstatieren
können sollten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gesellschaft
tatsächlich neue Mittel zuflössen.
Obendrein betont der Beschwerdegegner in
seiner mitangefochtenen Verfügung wie in den Rechtsmittelantworten, bei der
ordentlichen Kapitalerhöhung müssten alle Grundsatzentscheide, wozu auch die
Art der Einlage gehöre, der Generalversammlung überlassen bleiben; deren
Erhöhungsbeschluss gebe die durch den Verwaltungsrat zu beschliessende
Statutenänderung vollständig vor. Hingegen befinde bei der genehmigten
Kapitalerhöhung der Verwaltungsrat über die Art der Einlage. Das Vorgehen der
Beschwerdeführerin enthalte mithin ebenso Elemente der letzteren Variante. Bei
der Kapitalerhöhung gälten jedoch die Prinzipien des Formenzwangs und der
Formenfixierung. Diese verböten es, auf einen Teil des Vorgangs das Recht der
einen Erhöhungsform, auf einen weiteren aber jenes der andern anzuwenden (vgl.
etwa act. --).
b) Nach Auffassung der Handelsregisterämter
Zürich, Olten-Gösgen, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau anlässlich ihrer
Oltner Arbeitstagung von 1993 darf die Generalversammlung bei der ordentlichen
Kapitalerhöhung nicht beschliessen, die Einlagen sollten alternativ in bar oder
durch Verrechnung erfolgen (Gregor Thomi, Zusammenfassung Oltner Tagung, in:
Jahrbuch des Handelsregisters 1994, S. 325 ff., 327). Eine wirkliche
Begründung hierfür fehlt indes. Und trotz aller Zitate von Beschwerdegegner und
Vorinstanz gibt es ansonsten – soweit ersichtlich – zu diesem
besonderen Problem veröffentlicht weder Literatur noch Judikatur.
Der angefochtene Entscheid hält sinngemäss
richtig fest, der Wortlaut von Gesetz (und Verordnung) verbiete das Vorgehen
der Beschwerdeführerin nicht. Deswegen hilft auch kaum, dass der
Generalversammlung kraft Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 OR die
unübertragbare Befugnis zusteht, bei der ordentlichen Kapitalerhöhung die
Liberierungsweise zu bestimmen (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter
Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 199). Eher spricht
für die Beschwerdeführerin, wenn es die Generalversammlung bei der genehmigten
Kapitalerhöhung laut Art. 651 Abs. 3 OR gänzlich dem Verwaltungsrat
überlassen kann, die Art der Einlage zu regeln (Walter Stoffel in: Aktienrecht,
Zürich 2000, N. 357). Das heisst aber entgegen dem Beschwerdegegner
nicht, die Beschwerdeführerin habe zwei Erhöhungsformen vermischt, was um so
minder gilt, als die Generalversammlung vorliegend das Wahlrecht zwischen
Barzahlung und Kompensation genau betrachtet nicht dem Verwaltungsrat, sondern
den Aktionären verlieh. Ebenso wenig beeinflusst die alternative Liberierung
durch Geld oder Verrechnung die durch den Verwaltungsrat zu beschliessende
Statutenänderung; denn diese Nuance gelangt hierbei zu gar keinem Ausdruck
(Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. A., Zürich 1999,
Rz. 363). Zur Lösung der sich hier stellenden Frage kommt es also darauf
an, ob schützenswerte Interessen für die Interpretation von Beschwerdegegner
sowie Vorinstanz streiten und insbesondere die Erwägungen der letzteren eine
kritische Prüfung aushalten.
Zwingende Gründe, wieso die
Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitalerhöhung keine alternative
Liberierung durch Geld oder Verrechnung gestatten dürfen sollte, lassen sich
nicht erkennen. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR ergibt selbst dann
einen Sinn, weil er bei Sacheinlagen immerhin die Angabe von deren Gegenstand
und Bewertung verlangt (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, S. 730). Bei einem
Beschluss der Generalversammlung der hier kontroversen Art wissen Interessierte
zumindest, dass eben gerade noch nicht feststeht, ob die Einlagen in bar oder
durch Kompensation erfolge; schwerer wiegt ohnehin, dass das Zustandekommen der
Kapitalerhöhung überhaupt offen bleibt (vgl. Art. 650 Abs. 1+3, 652,
652e Ziff. 2 sowie 652f-h OR, auch zum Folgenden). Die Unsicherheit über
die Einlageweise unterscheidet sich zudem kaum von jener bei anfänglicher
Teilliberierung, wo Art. 634a OR die nachträgliche Restleistung ohne
Einflussmöglichkeit der Generalversammlung allemal in Geld oder durch
Verrechnung erlaubt (dazu Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. A.,
Zürich 1996, Rz. 47k+l sowie 455). Im Übrigen läuft die Liberierung
der Aktien in bar oder durch Tilgung von Gegenforderungen für die finanzielle
Situation einer Gesellschaft auf das Nämliche hinaus. Und jedenfalls gilt es
bei effektiver Verrechnungseinlage die dafür aufgestellten Spezialvorschriften
zu beachten, wie das gegenwärtig geschehen ist; alsdann geniesst zwar die
Tatsache der Verrechnungsliberierung keinerlei Publizität (Gaudenz Zindel/Peter
Isler in: Basler Kommentar, 1994, Art. 650 N. 21 OR), doch können
etwa Gläubiger jene beim Handelsregisteramt wenigstens durch Einsicht in den
Kapitalerhöhungsbericht entdecken (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, S. 738).
c) Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit
ihrem Antrag durch. Es mag deshalb dahin stehen, ob die vorinstanzlich
geschützte Anordnung des Beschwerdegegners nicht bereits die
handelsregisteramtliche Kognition überdehnt habe; denn diese beschränkt sich
auf offensichtliche und unzweideutige Verletzungen von im öffentlichen oder
Interesse Dritter statuiertem zwingendem Recht (Arthur Meier-Hayoz/Peter
Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. A., Bern 1998,
S. 135 f.; Jean Druey in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,
9.
A., Zürich 2000, S. 867; zur Problematik und Kritik dieser
Formel vgl. Peter Forstmoser, Die Kognitionsbefugnis des
Handelsregisterführers, REPRAX 2/1999, S. 1 ff., sowie Rolf Bär, Die
Kognition des Handelsregisterführers, REPRAX 1/2000, S. 53 ff.).
Anzumerken bleibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich im
Wesentlichen auf eine Wiederholung der Eingabe vom 27. Juli 2000 an die
Vorinstanz beschränken, von dieser im Übrigen zu Recht verworfen worden sind
(E. 5+6).
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2000 sowie der Direktion
der Justiz und des Innern vom 6. September 2000 aufgehoben und der
Beschwerdegegner angehalten, die durch die Kapitalherabsetzung und -erhöhung
der Beschwerdeführerin bedingten Eintragungen vorzunehmen.
2.
…