VB.2000.00364
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00364
24. Januar 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6014)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00364
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
A-Taxibetriebsbewilligung
A-Taxibetriebsbewilligung:
Anforderungen an die Gewähr für eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung
Die Beschwerdeführerin wehrt sich für die richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts und ist damit beschwerdeberechtigt (E. 1).
Es ist zulässig, von den Bewerbern um eine Bewilligung geordnete finanzielle Verhältnisse zu verlangen. Die Richtlinien des Polizeivorstands sind als Konkretisierung der Verordnung insofern nicht zu beanstanden. Der Statthalter hat die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Zutrauenswürdigkeit" mit Zurückhaltung zu überprüfen (E. 2c).
Ob die Verlustscheinforderungen, die erstinstanzlich den Hauptgrund der Bewilligungsverweigerung bildeten, noch bestehen, ist unklar (E. 2d).
Die Nichterfüllung dieser beiden Forderungen stellt einen genügenden Grund für eine Bewilligungsverweigerung dar. Weist der Beschwerdeführer deren Tilgung nach, ist die Bewilligung zu erteilen (E. 2e).
Die Angelegenheit wird zu ergänzender Untersuchung und erneuter Beschlussfassung an den Statthalter zurückgewiesen (E. 2f).
Stichworte:
BERUFS- UND GEWERBERECHT
BETRIEBSBEWILLIGUNG
BEURTEILUNGSSPIELRAUM
FINANZIELL
GEMEINDEAUTONOMIE
TAXIBEWILLIGUNG
UNBESTIMMTER RECHTSBEGRIFF
VERHÄLTNIS
ZUTRAUENSWÜRDIGKEIT
ZUVERLÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 3 lit. I/a TaxiV Zürich
Art. 3 lit. I/b TaxiV Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Vorsteherin des Polizeidepartements
der Stadt Zürich wies ein Gesuch von A vom 24. Dezember 1998 um Erteilung
einer A-Taxibetriebsbewilligung am 29. Juni 1999 ab. Zur Begründung wurde
angeführt, gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister Zürich vom 8. Juni
1999 mit insgesamt 17 verzeichneten Vorgängen seien noch zwei Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. 1'415.30 offen; die Voraussetzungen für eine
Bewilligungserteilung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a (guter
Leumund) und b (Gewähr für die Sicherheit des Betriebes und für eine
vorschriftsmässige Geschäftsführung) der Taxivorschriften der Stadt Zürich vom
25. Oktober 1978 (TaxiV) seien daher nicht erfüllt.
Auf Einsprache vom 23. Juli 1999 hin
bestätigte der Stadtrat Zürich die Bewilligungsverweigerung mit Beschluss vom
17. Mai 2000.
Erwägungen
II. Den dagegen am 3. Juli 2000
erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des Bezirks Zürich am 31. August
2000.
gut; dementsprechend wurden der Beschluss des Stadtrats vom 17. Mai
2000.
und die Verfügung der Polizeivorsteherin vom 29. Juni 1999
aufgehoben; die Rekurskosten von Fr. 701.- wurden der Stadt Zürich
auferlegt, die zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von
Fr. 600.- an den Rekurrenten verpflichtet wurde.
III. Mit
Beschwerde vom 19. Oktober 2000 beantragte der Stadtrat Zürich dem Verwaltungsgericht,
A sei in Aufhebung des Beschlusses des Statthalters und in Bestätigung des
Beschlusses des Stadtrats sowie der Verfügung der Polizeivorsteherin die
nachgesuchte A-Taxibetriebsbewilligung zu verweigern; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Statthalteramt des Bezirks Zürich
verzichtete auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte am
27.
November 2000 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 2 (e contrario) und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Die Stadt Zürich wehrt sich damit
für die richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts, weshalb sie nach § 70
in Verbindung mit § 21 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf
das Rechtsmittel ist daher einzutreten.
2.
a) Wer in der Stadt Zürich einen
Taxibetrieb führen will, benötigt dafür eine Betriebsbewilligung des
Polizeivorstands, die persönlich und nicht übertragbar ist (Art. 1 TaxiV).
Die Betriebsbewilligung berechtigt den Inhaber, mit einer bestimmten Zahl von
Taxifahrzeugen von öffentlichen und privaten Standplätzen aus
(Betriebsbewilligung A) bzw. von privaten Standplätzen aus
(Betriebsbewilligung B) Taxifahrten auszuführen (Art. 2 Abs. 1
und Abs. 2 TaxiV). Betriebsbewilligungen dürfen nach Art. 3
Abs. 1 TaxiV nur erteilt werden, wenn der Bewerber einen guten Leumund
hat (lit. a), für die Sicherheit des Betriebs und für eine
vorschriftsgemässe Geschäftsführung Gewähr bietet (lit. b), das
schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassung besitzt (lit. c), sowie
sich für die der Gesuchstellung unmittelbar vorangegangenen zwei Jahre über
eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit im stadtzürcherischen Taxigewerbe
ausweisen kann (lit. d). Die vom Vorsteher des Polizeidepartements am
29.
April 1997 erlassenen Richtlinien für die Erteilung und den Entzug von
Taxibetriebsbewilligungen (Richtlinien) umschreiben in Ziffern 1.3 näher,
was unter den Anforderungen an die Sicherheit des Betriebs und an eine
vorschriftsgemässe Geschäftsführung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a
und b TaxiV zu verstehen ist. Danach ist die Betriebssicherheit bzw. eine
vorschriftsgemässe Geschäftsführung gefährdet, wenn die gesuchstellende Person
in den letzten fünf Jahren in Konkurs geraten ist oder bei ihr eine fruchtlose
Pfändung vollzogen werden musste; vor Ablauf von fünf Jahren erhält eine
Betriebsbewilligung nur, wer nachweisen kann, dass sämtliche zu Verlust gekommenen
Gläubiger/innen befriedigt sind (Ziffer 1.3.1). Die Richtlinien selber
sehen vor, dass "in begründeten Fällen" von ihnen abgewichen werden
könne (Ziffer 3).
bb) Der Statthalter hat die
Bewilligungsverweigerung im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen für
unrechtmässig befunden (E. 5b und 6 des Rekursentscheids): Zwar lasse
sich entgegen der Auffassung des Stadtrats aus der am 21. März 2000
erfolgten Befragung des Gläubigers H. S. (act. --) nicht schliessen,
dessen Forderung gegenüber dem Rekurrenten sei immer noch berechtigt;
anderseits sei dem Stadtrat darin beizupflichten, dass der Rekurrent trotz
entsprechender Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass er den gerichtlichen
Vergleich erfüllt habe. Ob die beiden Verlustscheine nach wie vor zu Recht
bestünden, sei jedoch nicht entscheidungswesentlich. Die Vorinstanz messe ihnen
allzu grosse Bedeutung zu. Die ihnen zugrundeliegenden Forderungen des
Gläubigers H. S. seien betragsmässig geringfügig und erst noch zweifelhaft. Aus
ihnen allein dürfe nicht geschlossen werden, dass der Rekurrent wegen prekärer
finanzieller Verhältnisse nicht in der Lage sei, den beruflichen Pflichten als
selbständiger Taxiunternehmer nachzukommen. Der im Rekursverfahren eingereichte
Auszug aus dem Betreibungsregister Zürich (aufdatierte Fassung vom
17.
Juli 2000, act. --) zeige zwar, dass der Rekurrent seinen finanziellen
Verpflichtungen, insbesondere jenen gegenüber Stadt und Kanton Zürich und der
AHV-Ausgleichskasse, oft erst auf zwangsweise Geltendmachung hin nachgekommen
sei. Zugunsten des Rekurrenten falle indessen ins Gewicht, dass er seit 1998
nicht mehr betrieben worden sei, was darauf schliessen lasse, dass er seine
Finanzen wieder im Griff habe und zukünftigen Verpflichtungen nachkommen
werde. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens dürfte ihm denn auch bewusst
geworden sein, dass er als selbständiger Taxihalter seine finanziellen
Angelegenheiten in Ordnung halten müsse. Demnach lasse sich die Annahme der
städtischen Behörden, der Rekurrent biete wegen der vorliegenden Verlustscheine
und der früheren Betreibungen keine Gewähr für einen sicheren Taxibetrieb und
eine vorschriftsgemässe Geschäftsführung, nicht halten. Ebenso wenig haltbar
sei die Annahme, der Rekurrent lebe zurzeit unter dem Existenzminimum, stütze
sie sich doch allein auf eine anfangs 1997 erfolgte Lohnpfändung. Die
Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen überschritten, indem sie bei der
Beurteilung des Gesuchs des Rekurrenten zu einseitig auf formelle
(betreibungsrechtliche) Gesichtspunkte abgestellt und wesentliche, für den Gesuchsteller
sprechende Umstände nicht genügend gewürdigt habe.
cc) Der Stadtrat macht in der Beschwerde
geltend, aus dem Betreibungsregister gehe eindeutig hervor, dass gegen den
Beschwerdegegner zwei Verlustscheine bestünden. Der Beschwerdegegner habe weder
gegenüber der Bewilligungs- bzw. Einsprachebehörde die Tilgung der
diesbezüglichen Schulden nachgewiesen noch gegenüber dem Betreibungsamt die
Löschung der Verlustscheine veranlasst. Er habe mithin die Bewilligungsverweigerung
seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, was es auch ausschliesse, einen Ausnahmetatbestand
im Sinn von Ziffer 3 der Richtlinien anzunehmen. Wie das Verwaltungsgericht
mit Urteil VB.98.00142 vom 1. Oktober 1998 erkannt habe, sei es zulässig,
bei der Bewilligungserteilung für die Beurteilung der finanziellen
Verhältnisse auf formelle Kriterien wie Betreibungsregisterauszüge
abzustellen. Dass es sich im vorliegenden Fall um geringfügige
Verlustscheinsforderungen handle, sei unerheblich; schon aus Praktikabilitätsgründen
seien der Würdigung der Umstände des Einzelfalls enge Grenzen gesetzt, zumal
die städtische Gewerbepolizei jährlich rund 150 Gesuche für
Taxibetriebsbewilligungen behandeln müsse. Es gehe nicht an, dass sie dabei
die finanziellen Verhältnisse sämtlicher Gesuchsteller anhand individueller
Kriterien untersuchen und Nachforschungen über die Rechtmässigkeit
ausgewiesener Schulden anstellen müsse. Schliesslich fielen im Rahmen der
gesamten zu würdigenden Umstände die zahlreichen (früheren) betreibungsrechtlichen
Vorgänge ins Gewicht.
dd) In der Beschwerdeantwort wird vorab
eingewendet, die vom Stadtrat bereits im Einspracheentscheid und nunmehr auch
in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation, wonach der Beschwerdegegner den
Nachweis der Tilgung der beiden durch Verlustscheine ausgewiesenen Forderungen
nicht erbracht habe, sei willkürlich.
c) Art. 3 Abs. 1 lit. b TaxiV,
wonach der Gesuchsteller Gewähr für einen sicheren Betrieb und eine
ordnungsgemässe Geschäftsführung bieten muss, ist mit der Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 31
der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874/6. Juli 1947) vereinbar; denn
vom Betreiber eines Taxiunternehmens darf verlangt werden, dass er die
angebotenen Dienstleistungen auf zuverlässige und sichere Art und Weise
erfüllt, was ein besonderes Mass an Zutrauenswürdigkeit voraussetzt. Es ist
dabei nicht rechtsverletzend, wenn die Verwaltungsbehörden diese Vorschrift
dahin auslegen, dass die erforderliche Gewähr geordnete finanzielle
Verhältnisse voraussetzt (VGr, 1. Oktober 1998, VB.98.00142, E. 3b,
mit Hinweisen). Demnach stellen die Anforderungen, die in Ziffer 1.3.1
der Richtlinien umschrieben werden, eine zulässige Konkretisierung von
Art. 3 Abs. 1 lit. b TaxiV dar. Diesen Richtlinien kommt
allerdings nach herrschender Auffassung kein Rechtssatzcharakter zu; ihre
Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige
Praxis der Bewilligungsbehörde sicherzustellen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 58 f., mit
Hinweisen).
Art. 3 Abs. 1 lit. b TaxiV
umschreibt die Voraussetzung der Zutrauenswürdigkeit mit einem unbestimmten
Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der städtischen Bewilligungsbehörde ein
durch die Gemeindeautonomie geschützter erheblicher Beurteilungsspielraum
zukommt. Trotz der ihm grundsätzlich zustehenden Ermessenskontrolle überprüft
der Stadthalter als Rekursinstanz deren Anwendung nur mit Zurückhaltung (Kölz/
Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Dies bedeutet, dass er eine den
Richtlinien entsprechende Bewilligungsverweigerung grundsätzlich zu
akzeptieren hat, es sei denn, diese erweise sich aufgrund der gesamten Umstände
als unverhältnismässig.
d) Laut dem gerichtlichen Vergleich, der zur
formellen Erledigung des Verfahrens vor Arbeitsgericht Zürich am 12. Mai
1997.
führte (act. --), zog der Kläger (der heutige Beschwerdegegner)
seine Klage gegen die D AG zurück (Ziffer 1). Er verpflichtete sich,
der Beklagten den Personenwagen V zu unbeschwertem Eigentum zu überlassen,
während die Beklagte auf die Geltendmachung irgendwelcher mit diesem Fahrzeug
verbundener Einstellkosten verzichtete (Ziffer 2). Die Parteien
verzichteten gegenseitig auf Umtriebs- und Prozessentschädigung
(Ziffer 3). Sie erklärten sich "mit der Erfüllung dieser
Vereinbarung" per Saldo aller Ansprüche als vollständig auseinandergesetzt,
unter ausdrücklichem Hinweis, dass diese Saldoklausel auch die sich aus dem Urteil
vom 4. Juni 1996 ergebenden Verpflichtungen (vgl. act. --) des
Klägers gegenüber H. S. umfasse (Ziffer 4). Bei den letztgenannten
Verpflichtungen handelt es sich unstreitig um die im Betreibungsregister
Zürich enthaltenen Forderungen von Fr. 1'078.30 und Fr. 337.-, für
welche gemäss den verschiedenen im Lauf des vorliegenden Verfahrens
eingeholten Auszügen (act. --) am 3. April 1998 bzw. am 4. Juni
1998.
definitive Verlustscheine ausgestellt wurden. Diese Verlustscheine
stellen als öffentliche Urkunde ein Beweismittel dafür dar, dass die betreffenden
Forderungen bestehen (Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs; SchKG). Der Schuldner hat nach Tilgung der Schuld Anspruch auf
Löschung des Verlustscheins, und zwar nicht nur bei Zahlung an das
Betreibungsamt (vgl. Art. 149a Abs. 2 SchKG), sondern auch dann, wenn
er gegenüber dem Amt die Zahlung an den Gläubiger durch Quittung nachweist
(Kurt Ammon/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
6.
A., Bern 1997, § 31 N. 29 S. 260).
Nach insofern übereinstimmender Darstellung
der Parteien wurden die genannten Verlustscheine bis heute nicht gelöscht.
Nachdem der Beschwerdegegner seiner Einsprache die den Vergleich enthaltende
Abschreibungsverfügung des Arbeitsgerichts vom 12. Mai 1997 beigelegt
hatte, wurde ihm unter Hinweis darauf, dass der Betreibungsregisterauszug nach
wie vor die beiden Verlustscheine anführe, am 21. Februar 2000 Gelegenheit
zum Nachweis geboten, dass er seinerseits den Vergleich tatsächlich erfüllt
habe (act. --). Obwohl er hierauf nicht reagierte, bemühte sich das
Polizeidepartement um eine weitere Klärung, indem es am 21. März 2000 den
Gläubiger H. S. befragte. Dieser erklärte bei der Befragung unter Vorlage der
beiden Verlustscheine, dass ihm der Beschwerdegegner die betreffenden Beträge
nach wie vor schulde (vgl. act. --).
Unter diesen
Umständen ist der Stadtrat im Einspracheentscheid zutreffend zum Schluss
gelangt, dass der Beschwerdegegner den Nachweis dafür, dass die genannten Verlustscheinforderungen
durch Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs getilgt worden seien, nicht
erbracht hat. Allerdings findet sich bei den vorliegenden Akten kein Protokoll
über die Aussagen der Auskunftsperson H. S. Zudem sind dessen Aussagen auch
inhaltlich nicht schlüssig, ist doch damit die in erster Linie interessierende
Frage, ob der heutige Beschwerdegegner Ziffer 2 des gerichtlichen
Vergleichs vom 12. Mai 1997 erfüllt habe, nicht beantwortet worden. Der
Stadtrat hat indessen bei seiner Beweiswürdigung nicht in erster Linie auf die
Aussagen der Auskunftsperson abgestellt, sondern darauf, dass der Beschwerdegegner
trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel für die Erfüllung der
Vereinbarung vorgelegt habe. Gegen die behauptete Erfüllung der Vereinbarung
spricht zudem nach zutreffender Würdigung des Stadtrats auch die Tatsache, dass
die beiden Verlustscheine erst am 3. April 1998 bzw. am 4. Juni
1998.
ausgestellt worden sind. Die Beweiswürdigung des Stadtrats war demnach
aufgrund der damaligen Aktenlage nicht rechtsverletzend. Davon ist auch der
Statthalter ausgegangen, der indessen den beiden Verlustscheinforderungen
gegen den Beschwerdegegner keine entscheidungswesentliche Bedeutung beimass.
Seiner Betrachtungsweise kann jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt (E. 2 e), nicht beigetreten werden.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner im
Rekursverfahren vor Statthalter (wo er erstmals rechtskundig vertreten war) den
Beweis für die Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs rechtsgenügend
angetreten habe. Das ist zu bejahen. In der Rekursschrift vom 3. Juli
2000.
hat er nämlich geltend gemacht, das fragliche Fahrzeug habe sich im
Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs am 12. Mai 1997
bereits im Besitz des Gläubigers H. S. befunden; als Beweismittel offerierte
er eine (weitere) Befragung von H. S. Auf die Abnahme dieses Beweismittels
könnte nur dann verzichtet werden, wenn die streitige Bewilligung aufgrund der
weiteren Umstände unabhängig von der Frage der Schuldentilgung entweder zu
erteilen wäre (wie dies die Rekursinstanz angenommen hat) oder verweigert
werden dürfte (wie dies eventualiter die Einsprachebehörde begründet hat).
Beides trifft indessen gemäss den nachfolgenden Ausführungen (E. 2 e)
nicht zu.
e) Wie sich aufgrund der vorliegenden Akten ergibt,
wurde der Beschwerdegegner in den Jahren 1994 bis 1998 für insgesamt
42.
Forderungen betrieben (Auszüge aus den Betreibungsregistern Zürich;
act. --). Bei 11 der 17 im Auszug des Betreibungsamts Zürich enthaltenen
Forderungen handelt es sich um solche des Gemeinwesens und der AHV-Ausgleichskasse.
Unter diesen Umständen haben die städtischen Behörden zu Recht darauf
beharrt, dass entsprechend Ziffer 1.3.1 der Richtlinien die Bewilligung
nur erteilt werden könne, wenn der Gesuchsteller die Tilgung der beiden noch
offenen Verlustscheinforderungen nachweise. Die im Rekursentscheid
(E. 6) zugunsten des Rekurrenten angeführten Umstände lassen es als
angezeigt erscheinen, die Bewilligung zu erteilen, wenn dieser Nachweis
erbracht ist. Insofern kann der Eventualbegründung im Einspracheentscheid
(E. II./3.2 Abs. 3) nicht beigetreten werden. Dem steht auch das vom
Stadtrat in der Beschwerde betonte Bedürfnis nach einer praktikablen
Abwicklung der Bewilligungsverfahren nicht entgegen; der Stadtrat verkennt
damit, dass diesem Bedürfnis bereits durch das Rechtsinstitut der Einsprache
Rechnung getragen wird, welches es erlaubt und rechtfertigt, den
Bearbeitungsaufwand für die Behandlung von Gesuchen im Bewilligungsverfahren
in vernünftigen Grenzen zu halten. Daran ändert nichts, dass es sich hier nicht
um ein
– eigens zu diesem Zweck eingeführtes – Einspracheverfahren nach
§ 10a Abs. 2 lit. b VRG, sondern um ein solches nach § 57
Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (in der Fassung vom
8.
Juni 1997) handelt (zur Unterscheidung vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 13).
Anderseits bildet das erkennbare Bemühen des
Beschwerdegegners, seine finanziellen Verhältnisse wieder in Ordnung zu
bringen, entgegen der Auffassung der Rekursinstanz keinen hinreichenden Grund,
die Bewilligung auch ohne dessen Nachweis, dass er den gerichtlichen Vergleich
erfüllt und damit seine Schuld gegenüber H. S. beglichen hat, zu erteilen.
f) Aufgrund dieser Erwägungen ist der
Rekursentscheid des Statthalters aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden
Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat nach dem Gesagten dem
Beschwerdegegner Gelegenheit zum Nachweis zu bieten, dass er die im
Betreibungsregisterauszug Zürich ausgewiesenen Verlustscheinforderungen von
Fr. 1'078.30 und Fr. 337.- getilgt hat. Wird zu diesem Zweck H. S.
(erneut) als Auskunftsperson befragt, ist dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu
geben, dieser Befragung beizuwohnen oder jedenfalls dazu Stellung zu nehmen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 21).
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zur
ergänzenden Untersuchung im Sinn der Erwägungen an den Statthalter des Bezirks
Zürich zurückgewiesen.
...