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Entscheid

VB.2000.00364

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00364

24. Januar 2001Deutsch14 min

(URT.2001.6014)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Vorsteherin des Polizeidepartements

der Stadt Zürich wies ein Gesuch von A vom 24. Dezember 1998 um Erteilung

einer A-Taxibetriebsbewilligung am 29. Juni 1999 ab. Zur Begründung wurde

angeführt, gemäss Auszug aus dem Betreibungs­register Zürich vom 8. Juni

1999 mit insgesamt 17 verzeichneten Vorgängen seien noch zwei Verlust­schei­ne

im Gesamtbetrag von Fr. 1'415.30 offen; die Voraussetzungen für eine

Bewilli­gungserteilung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a (guter

Leumund) und b (Gewähr für die Sicher­heit des Betriebes und für eine

vorschriftsmässige Geschäftsführung) der Taxivor­schriften der Stadt Zürich vom

25. Oktober 1978 (TaxiV) seien daher nicht erfüllt.

Auf Einsprache vom 23. Juli 1999 hin

bestätigte der Stadtrat Zürich die Bewilli­gungs­verweigerung mit Beschluss vom

17. Mai 2000.

Erwägungen

II. Den dagegen am 3. Juli 2000

erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des Bezirks Zürich am 31. August

2000.

gut; dementsprechend wurden der Beschluss des Stadtrats vom 17. Mai

2000.

und die Verfügung der Polizeivorsteherin vom 29. Juni 1999

aufgehoben; die Rekurskosten von Fr. 701.- wurden der Stadt Zürich

auferlegt, die zudem zur Bezahlung ei­­ner Parteientschädigung von

Fr. 600.- an den Rekurrenten verpflichtet wurde.

III. Mit

Beschwerde vom 19. Oktober 2000 beantragte der Stadtrat Zürich dem Ver­waltungsgericht,

A sei in Aufhebung des Beschlusses des Statthalters und in Bestätigung des

Beschlusses des Stadtrats sowie der Verfügung der Polizeivorsteherin die

nachgesuchte A-Taxibetriebsbewilligung zu verweigern; unter Kosten- und

Entschädi­gungs­folgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Statthalteramt des Bezirks Zürich

verzichtete auf Vernehmlassung. Der Be­schwerdegegner beantragte am

27.

November 2000 Abweisung der Beschwerde, unter Kos­ten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 2 (e contrario) und § 41 des Ver­wal­tungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vor­liegenden

Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Die Stadt Zürich wehrt sich da­mit

für die richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts, weshalb sie nach § 70

in Ver­bindung mit § 21 VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf

das Rechtsmittel ist daher einzutreten.

2.

a) Wer in der Stadt Zürich einen

Taxibetrieb führen will, benötigt dafür eine Be­triebsbewilligung des

Polizeivorstands, die persönlich und nicht übertragbar ist (Art. 1 Ta­xiV).

Die Betriebsbewilligung berechtigt den Inhaber, mit einer bestimmten Zahl von

Taxi­fahrzeugen von öffentlichen und privaten Standplätzen aus

(Betriebsbewilligung A) bzw. von privaten Standplätzen aus

(Betriebsbewilligung B) Taxifahrten auszuführen (Art. 2 Abs. 1

und Abs. 2 TaxiV). Betriebsbewilligungen dürfen nach Art. 3

Abs. 1 TaxiV nur er­teilt werden, wenn der Bewerber einen guten Leumund

hat (lit. a), für die Sicherheit des Be­triebs und für eine

vorschriftsgemässe Geschäftsführung Gewähr bietet (lit. b), das

schweizerische Bürgerrecht oder die Niederlassung besitzt (lit. c), sowie

sich für die der Gesuchstellung unmittelbar vorangegangenen zwei Jahre über

eine ununterbrochene Er­werbstätigkeit im stadtzürcherischen Taxigewerbe

ausweisen kann (lit. d). Die vom Vor­steher des Polizeidepartements am

29.

April 1997 erlassenen Richtlinien für die Erteilung und den Entzug von

Taxibetriebsbewilligungen (Richtlinien) umschreiben in Ziffern 1.3 näher,

was unter den Anforderungen an die Sicherheit des Betriebs und an eine

vorschrifts­gemässe Geschäftsführung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a

und b TaxiV zu verstehen ist. Da­nach ist die Betriebssicherheit bzw. eine

vorschriftsgemässe Geschäftsführung gefährdet, wenn die gesuchstellende Person

in den letzten fünf Jahren in Konkurs geraten ist oder bei ihr eine fruchtlose

Pfändung vollzogen werden musste; vor Ablauf von fünf Jahren erhält eine

Betriebsbewilligung nur, wer nachweisen kann, dass sämtliche zu Verlust gekomme­nen

Gläubiger/innen befriedigt sind (Ziffer 1.3.1). Die Richtlinien selber

sehen vor, dass "in begründeten Fällen" von ihnen abgewichen werden

könne (Ziffer 3).

bb) Der Statthalter hat die

Bewilligungsverweigerung im Wesentlichen aus folgen­den Erwägungen für

unrechtmässig befunden (E. 5b und 6 des Rekursentscheids): Zwar lasse

sich entgegen der Auffassung des Stadtrats aus der am 21. März 2000

erfolgten Be­fragung des Gläubigers H. S. (act. --) nicht schliessen,

dessen Forderung gegenüber dem Rekurrenten sei immer noch berechtigt;

anderseits sei dem Stadtrat darin beizupflich­ten, dass der Rekurrent trotz

entsprechender Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass er den gerichtlichen

Vergleich erfüllt habe. Ob die beiden Verlustscheine nach wie vor zu Recht

bestünden, sei jedoch nicht entscheidungswesentlich. Die Vorinstanz messe ihnen

allzu grosse Bedeutung zu. Die ihnen zugrundeliegenden Forderungen des

Gläubigers H. S. seien betragsmässig geringfügig und erst noch zweifelhaft. Aus

ihnen allein dürfe nicht ge­schlossen werden, dass der Rekurrent wegen prekärer

finanzieller Verhältnisse nicht in der Lage sei, den beruflichen Pflichten als

selbständiger Taxiunternehmer nachzukommen. Der im Rekursverfahren eingereichte

Auszug aus dem Betreibungsregister Zürich (auf­datierte Fassung vom

17.

Juli 2000, act. --) zeige zwar, dass der Rekurrent seinen finan­ziellen

Ver­pflichtungen, insbesondere jenen gegenüber Stadt und Kanton Zürich und der

AHV-Aus­gleichskasse, oft erst auf zwangsweise Geltendmachung hin nachgekommen

sei. Zu­gunsten des Rekurrenten falle indessen ins Gewicht, dass er seit 1998

nicht mehr betrie­ben worden sei, was darauf schliessen lasse, dass er seine

Finanzen wieder im Griff habe und zukünfti­gen Verpflichtungen nachkommen

werde. Aufgrund des vorliegenden Verfah­rens dürfte ihm denn auch bewusst

geworden sein, dass er als selbständiger Taxihalter seine fi­nanziel­len

Angelegenheiten in Ordnung halten müsse. Demnach lasse sich die An­nahme der

städ­tischen Behörden, der Rekurrent biete wegen der vorliegenden Verlust­scheine

und der frü­heren Betreibungen keine Gewähr für einen sicheren Taxibetrieb und

eine vor­schrifts­ge­mässe Geschäftsführung, nicht halten. Ebenso wenig haltbar

sei die An­nahme, der Rekur­rent lebe zurzeit unter dem Existenzminimum, stütze

sie sich doch allein auf eine anfangs 1997 erfolgte Lohnpfändung. Die

Vorinstanz habe das ihr zustehende Er­messen über­schrit­ten, indem sie bei der

Beurteilung des Gesuchs des Rekurrenten zu ein­seitig auf for­melle

(betreibungsrechtliche) Gesichtspunkte abgestellt und wesentliche, für den Ge­such­steller

sprechende Umstände nicht genügend gewürdigt habe.

cc) Der Stadtrat macht in der Beschwerde

geltend, aus dem Betreibungsregister gehe eindeutig hervor, dass gegen den

Beschwerdegegner zwei Verlustscheine bestünden. Der Beschwerdegegner habe weder

gegenüber der Bewilligungs- bzw. Einsprachebehörde die Tilgung der

diesbezüglichen Schulden nachgewiesen noch gegenüber dem Betrei­bungs­amt die

Löschung der Verlustscheine veranlasst. Er habe mithin die Bewilligungs­verwei­ge­rung

seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, was es auch ausschliesse, einen Ausnah­me­tatbestand

im Sinn von Ziffer 3 der Richtlinien anzunehmen. Wie das Verwal­tungs­ge­richt

mit Urteil VB.98.00142 vom 1. Oktober 1998 erkannt habe, sei es zulässig,

bei der Bewil­ligungserteilung für die Beurteilung der finanziellen

Verhältnisse auf formelle Kri­terien wie Betreibungsregisterauszüge

abzustellen. Dass es sich im vorliegenden Fall um gering­fügige

Verlustscheinsforderungen handle, sei unerheblich; schon aus Praktikabi­li­täts­grün­den

seien der Würdigung der Umstände des Einzelfalls enge Grenzen gesetzt, zu­mal

die städtische Gewerbepolizei jährlich rund 150 Gesuche für

Taxibetriebsbewilli­gun­gen be­han­deln müsse. Es gehe nicht an, dass sie dabei

die finanziellen Verhältnisse sämt­licher Gesuchsteller anhand individueller

Kriterien untersuchen und Nachforschungen über die Rechtmässigkeit

ausgewiesener Schulden anstellen müsse. Schliesslich fielen im Rah­men der

gesamten zu würdigenden Umstände die zahlreichen (früheren) betreibungs­recht­lichen

Vorgänge ins Gewicht.

dd) In der Beschwerdeantwort wird vorab

eingewendet, die vom Stadtrat bereits im Einspracheentscheid und nunmehr auch

in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation, wo­nach der Beschwerdegegner den

Nachweis der Tilgung der beiden durch Verlustscheine ausgewiesenen Forderungen

nicht erbracht habe, sei willkürlich.

c) Art. 3 Abs. 1 lit. b TaxiV,

wonach der Gesuchsteller Gewähr für einen sicheren Betrieb und eine

ordnungsgemässe Geschäftsführung bieten muss, ist mit der Wirtschafts­freiheit

(Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 31

der Bundesverfas­sung vom 29. Mai 1874/6. Juli 1947) vereinbar; denn

vom Betreiber eines Taxiunterneh­mens darf verlangt werden, dass er die

angebotenen Dienstleistungen auf zuverlässige und sichere Art und Weise

erfüllt, was ein besonderes Mass an Zutrauenswürdigkeit voraus­setzt. Es ist

dabei nicht rechtsverletzend, wenn die Verwaltungsbehörden diese Vorschrift

dahin auslegen, dass die erforderliche Gewähr geordnete finanzielle

Verhältnisse voraus­setzt (VGr, 1. Oktober 1998, VB.98.00142, E. 3b,

mit Hinweisen). Demnach stellen die An­forderungen, die in Ziffer 1.3.1

der Richtlinien umschrieben werden, eine zulässige Konkretisierung von

Art. 3 Abs. 1 lit. b TaxiV dar. Diesen Richtlinien kommt

allerdings nach herrschender Auffassung kein Rechtssatzcharakter zu; ihre

Hauptfunktion besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige

Praxis der Bewilligungsbehörde sicherzustellen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 58 f., mit

Hinweisen).

Art. 3 Abs. 1 lit. b TaxiV

umschreibt die Voraussetzung der Zutrauenswürdigkeit mit einem unbestimmten

Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der städtischen Bewilli­gungsbehörde ein

durch die Gemeindeautonomie geschützter erheblicher Beurteilungs­spielraum

zukommt. Trotz der ihm grundsätzlich zustehenden Ermessenskontrolle über­prüft

der Stadthalter als Rekursinstanz deren Anwendung nur mit Zurückhaltung (Kölz/

Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Dies bedeutet, dass er eine den

Richtlinien entsprechende Be­willigungsverweigerung grundsätzlich zu

akzeptieren hat, es sei denn, diese erweise sich aufgrund der gesamten Umstände

als unverhältnismässig.

d) Laut dem gerichtlichen Vergleich, der zur

formellen Erledigung des Verfahrens vor Arbeitsgericht Zürich am 12. Mai

1997.

führte (act. --), zog der Kläger (der heu­tige Be­schwerdegegner)

seine Klage gegen die D AG zurück (Ziffer 1). Er verpflichtete sich,

der Beklagten den Personenwagen V zu unbeschwertem Eigentum zu überlassen,

während die Beklagte auf die Geltendmachung irgendwelcher mit diesem Fahrzeug

verbundener Ein­stell­kosten verzichtete (Ziffer 2). Die Parteien

verzichte­ten gegenseitig auf Umtriebs- und Prozessentschädigung

(Ziffer 3). Sie erklärten sich "mit der Erfüllung dieser

Vereinbarung" per Saldo aller Ansprüche als vollständig auseinander­gesetzt,

unter ausdrücklichem Hin­weis, dass diese Saldoklausel auch die sich aus dem Ur­teil

vom 4. Juni 1996 ergebenden Verpflichtungen (vgl. act. --) des

Klägers gegen­über H. S. umfasse (Ziffer 4). Bei den letzt­genannten

Verpflichtungen handelt es sich un­streitig um die im Betreibungsregister

Zürich enthaltenen Forderungen von Fr. 1'078.30 und Fr. 337.-, für

welche gemäss den verschie­de­nen im Lauf des vorliegenden Verfahrens

eingeholten Auszügen (act. --) am 3. April 1998 bzw. am 4. Juni

1998.

definitive Verlustscheine ausgestellt wurden. Diese Verlust­scheine

stellen als öffent­liche Urkunde ein Beweismittel dafür dar, dass die betref­fenden

Forderungen bestehen (Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs; SchKG). Der Schuld­ner hat nach Tilgung der Schuld Anspruch auf

Löschung des Ver­lustscheins, und zwar nicht nur bei Zahlung an das

Betreibungsamt (vgl. Art. 149a Abs. 2 SchKG), sondern auch dann, wenn

er gegenüber dem Amt die Zahlung an den Gläubiger durch Quittung nach­weist

(Kurt Ammon/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetrei­bungs-­ und Konkurs­rechts,

6.

A., Bern 1997, § 31 N. 29 S. 260).

Nach insofern übereinstimmender Darstellung

der Parteien wurden die genannten Verlustscheine bis heute nicht gelöscht.

Nachdem der Beschwerdegegner seiner Einsprache die den Vergleich enthaltende

Abschreibungsverfügung des Arbeitsgerichts vom 12. Mai 1997 beigelegt

hatte, wurde ihm unter Hinweis darauf, dass der Betreibungsregisterauszug nach

wie vor die beiden Verlustscheine anführe, am 21. Februar 2000 Gelegenheit

zum Nachweis geboten, dass er seinerseits den Vergleich tatsächlich erfüllt

habe (act. --). Ob­wohl er hierauf nicht reagierte, bemühte sich das

Polizeidepartement um eine weitere Klä­rung, indem es am 21. März 2000 den

Gläubiger H. S. befragte. Dieser erklärte bei der Be­fragung unter Vorlage der

beiden Verlustscheine, dass ihm der Beschwerdegegner die be­treffenden Beträge

nach wie vor schulde (vgl. act. --).

Unter diesen

Umständen ist der Stadtrat im Einspracheentscheid zutreffend zum Schluss

gelangt, dass der Beschwerdegegner den Nachweis dafür, dass die genannten Ver­lustscheinforderungen

durch Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs getilgt worden seien, nicht

erbracht hat. Allerdings findet sich bei den vorliegenden Akten kein Protokoll

über die Aussagen der Auskunftsperson H. S. Zudem sind dessen Aussagen auch

inhaltlich nicht schlüssig, ist doch damit die in erster Linie interessierende

Frage, ob der heutige Be­schwer­­degegner Ziffer 2 des gerichtlichen

Vergleichs vom 12. Mai 1997 erfüllt habe, nicht beant­wortet worden. Der

Stadtrat hat indessen bei seiner Beweiswürdigung nicht in erster Linie auf die

Aussagen der Auskunftsperson abgestellt, sondern darauf, dass der Be­schwerde­ge­g­ner

trotz entsprechender Aufforderung keine Beweismittel für die Erfüllung der

Verein­ba­rung vorgelegt habe. Gegen die behauptete Erfüllung der Vereinbarung

spricht zudem nach zutreffender Würdigung des Stadtrats auch die Tatsache, dass

die beiden Ver­lust­schei­ne erst am 3. April 1998 bzw. am 4. Juni

1998.

ausgestellt worden sind. Die Be­weiswürdi­gung des Stadtrats war demnach

aufgrund der damaligen Aktenlage nicht rechts­verletzend. Davon ist auch der

Statthalter ausgegangen, der indessen den beiden Verlust­schein­forde­run­gen

gegen den Beschwerdegegner keine entscheidungswesentliche Bedeu­tung beimass.

Sei­ner Betrach­tungsweise kann jedoch, wie sich aus den nachfolgenden Er­wägungen

ergibt (E. 2 e), nicht beigetreten werden.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner im

Rekursverfahren vor Statthalter (wo er erstmals rechtskundig vertreten war) den

Beweis für die Erfüllung des gerichtlichen Ver­gleichs rechtsgenügend

angetreten habe. Das ist zu bejahen. In der Rekursschrift vom 3. Ju­­li

2000.

hat er nämlich geltend gemacht, das fragliche Fahrzeug habe sich im

Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs am 12. Mai 1997

bereits im Besitz des Gläu­bigers H. S. befunden; als Beweismittel offerierte

er eine (weitere) Befragung von H. S. Auf die Abnahme dieses Beweismittels

könnte nur dann verzichtet werden, wenn die strei­tige Bewilligung aufgrund der

weiteren Umstände unabhängig von der Frage der Schul­den­tilgung entweder zu

erteilen wäre (wie dies die Rekursinstanz angenommen hat) oder ver­weigert

werden dürfte (wie dies eventualiter die Einsprachebehörde begründet hat).

Beides trifft indessen gemäss den nachfolgenden Ausführungen (E. 2 e)

nicht zu.

e) Wie sich aufgrund der vorliegenden Akten ergibt,

wurde der Beschwerdegegner in den Jahren 1994 bis 1998 für insgesamt

42.

Forderungen betrieben (Auszüge aus den Be­treibungsregistern Zürich;

act. --). Bei 11 der 17 im Auszug des Be­treibungsamts Zürich ent­haltenen

Forderungen handelt es sich um solche des Ge­mein­we­sens und der AHV-Aus­gleichskasse.

Unter diesen Umständen haben die städti­schen Behör­den zu Recht darauf

beharrt, dass entsprechend Ziffer 1.3.1 der Richtlinien die Bewilligung

nur erteilt werden könne, wenn der Gesuchsteller die Tilgung der beiden noch

offenen Ver­lustscheinforde­rungen nachweise. Die im Rekursentscheid

(E. 6) zugunsten des Rekur­ren­ten angeführten Umstände lassen es als

angezeigt erscheinen, die Bewilligung zu erteilen, wenn dieser Nachweis

erbracht ist. Insofern kann der Eventualbegründung im Ein­sprache­entscheid

(E. II./3.2 Abs. 3) nicht beigetreten werden. Dem steht auch das vom

Stadtrat in der Be­schwerde betonte Bedürfnis nach einer praktikablen

Abwicklung der Be­willigungs­verfah­ren nicht entgegen; der Stadtrat verkennt

damit, dass diesem Bedürfnis bereits durch das Rechtsinstitut der Einsprache

Rechnung getragen wird, welches es erlaubt und recht­fertigt, den

Bearbeitungsaufwand für die Behandlung von Gesuchen im Bewilli­gungs­ver­fahren

in vernünftigen Grenzen zu halten. Daran ändert nichts, dass es sich hier nicht

um ein

– eigens­ ­zu diesem Zweck eingeführtes – Einspracheverfahren nach

§ 10a Abs. 2 lit. b VRG, sondern um ein solches nach § 57

Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (in der Fassung vom

8.

Juni 1997) handelt (zur Unterscheidung vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 13).

Anderseits bildet das erkennbare Bemühen des

Beschwerdegegners, seine finan­ziellen Verhältnisse wieder in Ordnung zu

bringen, entgegen der Auffassung der Rekursin­stanz keinen hinreichenden Grund,

die Bewilligung auch ohne dessen Nachweis, dass er den gerichtlichen Vergleich

erfüllt und damit seine Schuld gegenüber H. S. beglichen hat, zu erteilen.

f) Aufgrund dieser Erwägungen ist der

Rekursentscheid des Statthalters aufzuhe­ben. Die Sache ist zur ergänzenden

Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat nach dem Gesagten dem

Beschwerdegegner Gelegenheit zum Nachweis zu bieten, dass er die im

Betreibungsregisterauszug Zürich ausgewiesenen Verlustscheinforderungen von

Fr. 1'078.30 und Fr. 337.- getilgt hat. Wird zu diesem Zweck H. S.

(erneut) als Aus­kunfts­person befragt, ist dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu

geben, dieser Befragung beizu­wohnen oder jedenfalls dazu Stellung zu nehmen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 21).

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zur

ergänzenden Untersuchung im Sinn der Erwägungen an den Statt­halter des Bezirks

Zürich zurückgewiesen.

...