VB.2000.00365
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00365
9. Februar 2001Deutsch15 min
(URT.2001.6045)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00365
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.02.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan (Genehmigungsverfahren)
Nichtgenehmigung eines Quartierplans in einer Flughafenanrainergemeinde infolge der Lärmbelastung:
Kognition des Verwaltungsgerichts: Die nach kantonalem Recht beschränkte Kognition wird durch das Raumplanungsgesetz zu einer Ermessenskontrolle erweitert, wobei sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung regierungsrätlicher Genehmigungsbeschlüsse auferlegt (E. 2a).
Anhörung einer Gemeinde im Genehmigungsverfahren: Wegen ihrer Autonomie in Fragen der Nutzungsplanung und infolge ihrer Aufgabe, im Quartierplanverfahren die unterschiedlichen Interessen auszugleichen, ist eine Gemeinde vor einer Nichtgenehmigung anzuhören. Die Anhörung kann auch im Vorprüfungsverfahren erfolgen (E. 3a). Die vorliegend unterlassene Anhörung kann im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachgeholt werden. Weil aber zwischenzeitlich die Genehmigung wegen strengerer Lärmschutzvorschriften umso weniger in Frage kommt (dazu E. 4), erübrigt sich eine Anhörung in Bezug auf die früheren Vorschriften (E. 3b/c).
Nichtgenehmigung: Da die anwendbaren (Lärm-)Planungswerte (gemäss BGE vom 8.12.2000 strenger als in der LSV-Fassung vom 12.4.2000) überschritten werden, kann der Quartierplan nicht genehmigt werden (E. 4a/b).
Stichworte:
ANHÖRUNG
KOGNITION
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
PLANUNGSWERT
QUARTIERPLAN
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
Art. 30 LSV
Art. 36 lit. II LSV
Art. 33 lit. III/b RPG
Art. 24 Abs. II USG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat Stadel setzte am
26. Mai 1998, nach langjährigen Planungsarbeiten, den Quartierplan
Nr. 6 Pünt in Raat fest. Wegen der teilweisen Gutheissung eines Rekurses
wurden gewisse Änderungen nötig, die der Gemeinderat am 26. Oktober 1999
beschloss. Einen gegen den bereinigten Quartierplan erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I am 3. März 2000 ab. Der Rekursentscheid
erwuchs in Rechtskraft. Am 13. September 2000 verweigerte der
Regierungsrat dem Quartierplan aus lärmschutzrechtlichen Gründen die
Genehmigung (RRB 1452/2000).
Erwägungen
II. Gegen die Nichtgenehmigung hat die
Gemeinde Stadel am 17. Oktober 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben. Eventuell sei der Regierungsrat anzuweisen, den
Quartierplan Nr. 6 Pünt in Raat zu genehmigen; subeventuell sei der
angefochtene Beschluss aufzuheben und das Genehmigungsverfahren zu sistieren,
alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Die Baudirektion beantragte für den Regierungsrat
am 27. November 2000 die Abweisung der Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss den §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG)
und § 329 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) ist vorliegend die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (vgl.
BEZ 1999 Nr. 23). Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 70 in
Verbindung mit § 21 lit. b VRG und § 338a Abs. 1 PBG in
Quartierplanangelegenheiten zur Beschwerdeerhebung legitimiert (RB 1998
Nr. 12). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
a) Erlass und Änderung kommunaler
Zonenpläne werden von der Baudirektion bzw. vom Regierungsrat im
Genehmigungsverfahren (Art. 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979
über die Raumplanung [RPG; SR 700]; § 89 in Verbindung mit § 2
lit. a und b PBG) auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und
Angemessenheit geprüft (§ 5 Abs. 1 PBG). Gemäss einem
Kreisschreiben der Baudirektion an die Gemeinden über die Genehmigungspraxis
nach dem Planungs‑ und Baugesetz vom 1. Juni 1980 wird zwischen
voller, abgeschwächter und beschränkter Prüfung unterschieden. Nutzungspläne
unterstehen einer umfassenden Rechtskontrolle, die nur durch die Zurückhaltung
eingeschränkt wird, die beachtet werden muss, wenn bei der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe die Würdigung örtlicher Verhältnisse Gegenstand
der Überprüfung bildet. Hinsichtlich Zweckmässigkeit und Angemessenheit
unterliegen Nutzungspläne einer vollen Überprüfung, soweit förmlich ausgewiesene
überörtliche Interessen berührt werden; im Übrigen greift nur eine abgeschwächte
Überprüfung ein, welche lediglich dann zu einer Verweigerung der Genehmigung
führt, wenn die Unzweckmässigkeit oder die Unangemessenheit offensichtlich
ist (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau‑ und Umweltrecht,
3.
A., Zürich 1999, Rz. 424).
Die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts wäre an sich nach kantonaler Ordnung auf Rechtskontrolle
beschränkt; es dürfte den Nichtgenehmigungsbeschluss des Regierungsrats nur
umstossen, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erwiese (§ 50 VRG) oder auf
einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruhte
(§ 51 VRG). Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG gebietet zusätzlich
eine Ermessenskontrolle, schliesst jedoch nicht aus, dass auch das
Verwaltungsgericht die vom Regierungsrat als Genehmigungsbehörde geübte
Zurückhaltung beachtet (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22).
b) Der
Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid erwogen, gemäss dem für die
raumplanerischen Beurteilungen gemäss Lärmschutz-Verordnung (vom 15.
Dezember 1986, einschliesslich der Änderungen vom 12. April 2000 [LSV];
SR 814.41) massgeblichen Betriebszustand des Flughafens sei im noch nicht
feinerschlossenen Quartierplangebiet Pünt in Raat mit Lärmbelastungen am Tag
von rund 60 dB(A) und in der Nacht von rund 57 dB(A) zu rechnen. Da dieses
Gebiet der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugewiesen sei, sei der massgebliche
Planungswert sowohl am Tag wie in der Nacht um höchstens 3 dB(A) überschritten.
Art. 30 LSV sei somit verletzt, und zwar im ganzen Gebiet der ES II, so dass
auch keine Ausnahme für kleine Teile in Frage komme. Dem Quartierplan sei
daher jedenfalls bis zu einer Änderung der massgeblichen Verhältnisse die
Genehmigung zu verweigern.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der
streitbetroffene Quartierplan entsprechend der Auffassung der
Genehmigungsinstanz gegen übergeordnetes Recht verstösst, sofern der
angefochtene Beschluss nicht schon wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben ist.
3.
Der Regierungsrat hat die Nichtgenehmigung
des Quartierplans beschlossen, ohne vorgängig die Beschwerdeführerin anzuhören.
Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör und beantragt eine Rückweisung an den Regierungsrat, damit
dieser das Versäumte nachhole.
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
weder im VRG noch im PBG ausdrücklich geregelt. Er richtet sich daher nach den
Anforderungen gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) bzw. gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 4
aBV. Allgemein dient der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der
Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8
N. 2). Im Verfahren der Genehmigung von Nutzungsplanungen haben die
Grundeigentümer nach der Praxis Anspruch darauf, von der Genehmigungsbehörde
angehört zu werden, wenn diese Änderungen der Pläne ins Auge fasst bzw. wenn
der Nichtgenehmigungsentscheid den neu zu treffenden kommunalen
Planungsentscheid in erheblicher Weise präjudiziert (Haller/Karlen, Rz. 425;
BGE 106 Ia 76 E. 3, 104 Ia 65). Zur Frage, ob auch die Gemeinde einen
entsprechenden Anhörungsanspruch hat, gibt es kaum publizierte Entscheide. Zwar
anerkennt die Rechtsprechung wie einleitend erwähnt ein Beschwerderecht der
Gemeinde in Quartierplanangelegenheiten. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres
ein Anspruch auf Anhörung im Genehmigungsverfahren abgeleitet werden. Dieses
stellt ein aufsichtsrechtliches Verfahren dar, welches die Kohärenz der
Raumplanung und die Beachtung des massgeblichen übergeordneten Rechts gewährleisten
soll. In der Praxis wird ein Anhörungsrecht der Gemeinden im
Aufsichtsverfahren eher verneint (RB 1986 Nr. 12; René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
Nr. 81 B/I/a/2). In BGE 108 Ia 188 führte das Bundesgericht aus, Art. 4 aBV
auferlege der Aufsichtsbehörde "natürlich" nicht die Pflicht, die
untergeordnete Behörde zu den Motiven des kontrollierten Rechtsaktes anzuhören,
wenn diese offenkundig seien (E. 2a S. 192). Ob dieser Entscheid auf die
Genehmigung von Nutzungsplanungen übertragbar ist, erscheint immerhin
zweifelhaft. Zu berücksichtigen ist, dass den Gemeinden in Fragen der
Nutzungsplanung eine gewisse Autonomie zukommt; bei Quartierplänen tritt hinzu,
dass sie auch als Quartierplanbehörde den zwischen den Grundeigentümern
erreichten Interessenausgleich verteidigen kann und in diesem (beschränkten)
Sinn die Grundeigentümer vertritt. Es rechtfertigt sich daher, einen Anspruch
der Gemeinde darauf, vor einer Nichtgenehmigung von Nutzungsplänen angehört zu
werden, grundsätzlich zu bejahen.
Im Kanton Zürich geht der Genehmigung von
Nutzungsplänen aller Art in der Regel ein informelles Vorprüfungsverfahren
durch die Baudirektion bzw. das Amt für Raumordnung und Vermessung voraus, in
welchem die Gemeinden auf Gründe, die einer Genehmigung im Wege stehen
könnten, hingewiesen werden. Das gibt ihnen Gelegenheit, Entscheide, an denen
sie trotz in Aussicht gestellter Nichtgenehmigung festhalten, zusätzlich zu
begründen. Will die kantonale Behörde aus anderen als bereits im Vorprüfungsverfahren
geltend gemachten Gründen eine Nichtgenehmigung aussprechen, werden die
Gemeinden überdies zusätzlich angehört. Mit diesem Vorgehen wird der Anspruch
auf rechtliches Gehör ausreichend gewahrt.
b) Vorliegend anerkennt die
Beschwerdeführerin, dass die Baudirektion am 7. Oktober 1999 die
Flughafengemeinden in einem Kreisschreiben darauf hingewiesen hat, dass bei
Nichteinhaltung der Planungswerte in Quartierplänen dem Regierungsrat eine
Nichtgenehmigung beantragt werden müsse. Die Beschwerdeführerin hält jedoch
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör deswegen für verletzt, weil sich die
massgeblichen Beurteilungsgrundlagen seit jenem Kreisschreiben durch die vom
Bundesrat am 12. April 2000 neu festgesetzten Lärmgrenzwerte verändert hätten.
Dies habe zu einer Reduktion der lärmbelasteten Gebiete (gemeint ist wohl: der
Gebiete mit Grenzwertüberschreitungen) geführt. Der Regierungsrat habe gestützt
auf die neuen LSV-Grenzwerte provisorische Berechnungen angestellt, zu denen
sich die Beschwerdeführerin nicht habe äussern können.
Die Kritik der Beschwerdeführerin ist
berechtigt. Soll eine Nichtgenehmigung auf Grundlagen gestützt werden, die sich
seit der Vorprüfung verändert haben, so ist es wie dargelegt grundsätzlich
geboten, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gemeinde nochmals anzuhören.
So ist der Kanton denn auch im Fall der Gemeinde Glattfelden vorgegangen,
worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist (vgl. act. 5/3-5).
c) Die Praxis lässt – trotz Kritik der Lehre
– die sogenannte Heilung von Verletzungen des Gehörsanspruchs unter gewissen
Voraussetzungen zu. Verlangt wird namentlich, dass die verfahrensökonomischen
Überlegungen, die meist gegen eine Rückweisung und für die Heilung sprechen,
die Interessen an einer Rückweisung überwiegen und dass die unterlassene
Gehörsgewährung tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang
wie durch die Vorinstanz erlaubt (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48 ff.,
§ 64 N. 4).
Vorliegend ist allein umstritten, ob der
Quartierplan die einschlägigen Lärmschutzvorschriften einhält oder nicht.
Ermessensfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts ist daher nicht kleiner als jene des Regierungsrates;
überdies gebietet, wie vorne erwähnt, Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
auch dem Verwaltungsgericht eine Ermessenskontrolle. Damit kann die
unterlassene Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren vollumfänglich nachgeholt
werden.
Die von der Beschwerdeführerin gerügte
Gehörsverletzung betrifft vor allem die Ergebnisse der vom Bundesrat am 12.
April 2000 beschlossenen und auf den 1. Mai 2000 in Kraft gesetzten
Revision der Lärmschutz-Verordnung, mit welcher Belastungsgrenzwerte für den
Lärm von zivilen Flugplätzen einschliesslich der Landesflughäfen festgesetzt
wurden (AS 2000, 1388). Diese Grenzwerte liegen erheblich über jenen,
welche die vom Bundesrat für die Ausarbeitung der Belastungsgrenzwerte
eingesetzte Kommission für die Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten
vorgeschlagen hatte (vgl. den 6. Teilbericht der Kommission vom September 1997
"Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Landesflughäfen",
Schriftenreihe Umwelt Nr. 296, BUWAL 1998). Das Bundesgericht hat mit Urteil
vom 8. Dezember 2000 (1A.282/1999 u.a.) über die zahlreichen gegen die
verschiedenen Baukonzessionen für die 5. Ausbauetappe des Flughafens
Zürich-Kloten erhobenen Beschwerden entschieden. Dabei hat es unter anderem
eine akzessorische Überprüfung der erwähnten neuen Belastungsgrenzwerte
vorgenommen. Es gelangte zum Schluss, dass diese sich mit den Anforderungen des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), namentlich Art.
15.
und 13 Abs. 2 USG, und auch mit Art. 74 BV nicht vereinbaren lassen, und
erklärte sie für nicht anwendbar. Statt dessen sei auf die im 6. Teilbericht
der Eidgenössischen Lärmschutz-Kommission vom September 1997 vorgelegten Belastungsgrenzwerte
für den Lärm von Landesflughäfen abzustellen (E. 41 – 46, S. 147 ff., bes. S.
168.
f.). Die Beschwerdeführerin hätte sich vor dem Regierungsrat zu den
Konsequenzen äussern wollen, die sich aus den vom Bundesrat festgelegten neuen
Belastungsgrenzwerten ergaben. Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts vom 8.
Dezember 2000 werden dieses Äusserungen hinfällig, da die von der Kommission
vorgeschlagenen, nunmehr massgeblichen Grenzwerte in keinem Fall günstiger (für
die Überbauung von Grundstücken) sind als die Grenzwerte, auf welche sich das
Kreisschreiben der Baudirektion vom 7. Oktober 1999 bezog.
Unter diesen Umständen käme eine Rückweisung
an den Regierungsrat auf einen Verfahrensleerlauf hinaus, der durch keinerlei
schützenswerte Interessen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt wäre. Von einer
Rückweisung der Angelegenheit ist daher abzusehen.
4.
a) Werden die Planungswerte in einer
bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere
Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so
sind sie gemäss Art. 24 Abs. 2 USG einer weniger lärmempfindlichen
Nutzung zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder
bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte
eingehalten werden können. Dieser Wortlaut bringt den Sinn der Bestimmung nur
undeutlich zum Ausdruck. Wie Art. 30 LSV präziser festhält, geht es in Art. 24
Abs. 2 USG in erster Linie darum, dass bei einer Überschreitung der
Planungswerte keine zusätzliche Erschliessung erlaubt ist. Ob durch eine
Änderung der Zonenordnung eine weniger lärmempfindliche Nutzung zugelassen
werden soll und kann, ist hingegen eine Frage der Nutzungsplanung, die nicht
nur aufgrund des Umweltrechts, sondern anhand aller massgeblichen Kriterien zu
entscheiden ist (Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000,
Art. 24 N. 29 f.).
"Nicht erschlossen" im Sinne von
Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30 LSV ist eine Bauzone dann, wenn im Hinblick
auf eine Überbauung noch wesentliche Elemente der gesetzlich verlangten
Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 236 PBG) ergänzt werden müssen. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Grob- oder die Feinerschliessung
handelt (BGE 123 II 337 E. 8; RB 1996 Nr. 90; VGr, 17. Juni 1998, URP 1998, S. 684
E. 4a).
Die vorliegend zu beachtenden Planungswerte
lauten gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 8. Dezember 2000
(E. 43b S. 154) bzw. dem Bericht der Eidg. Lärmschutz-Kommission wie
folgt:
Planungswert
Lr
in dB(A)
Empfindlichkeitsstufe tags nachts1
II 55 502/45
III 60 50
1.
ausgedrückt als "Ein-Stunden-Leq" für 22-23,
23-24 und 5-6 Uhr
2.
für die erste Nachtstunde von 22-23 Uhr
b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV werden künftige
Änderungen der Lärmimmissionen bei der Ermittlung des Lärms berücksichtigt. Zu
beachten sind namentlich Änderungen der Immissionen wegen der Erstellung neuer
oder der Änderung oder Sanierung bestehender Anlagen, wenn die Projekte im
Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind. Vorliegend geht es
um die Beurteilung des Fluglärms in der Umgebung des Flughafens Zürich-Kloten,
der gemäss den verschiedenen Baukonzessionen der 5. Ausbauetappe in den
nächsten Jahren erheblich erweitert wird. Diese Konzessionen sind nicht bloss
aufgelegt, sondern bewilligt. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 8. Dezember
2000.
die gegen die Konzessionen gerichteten Beschwerden überwiegend abgewiesen.
Soweit es sie gutgeheissen hat, steht das Urteil einer Verwirklichung des
Ausbauprogramms jedenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Massgeblich für die
Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht ist daher die Lärmbelastung, wie sie
aufgrund der überarbeiteten Prognosen für den Flughafen nach Realisierung der
5.
Ausbauetappe erwartet werden. Es sind dies die Werte, die in der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Fluglärmkarte für 2010, mit Ausbau des
Flughafens, ausgewiesen werden (act. 5/9 und 10). Daraus ergibt sich, was
bereits dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, nämlich dass die
massgebliche Fluglärmbelastung im Quartierplangebiet bei 60 dB(A) am Tag und
bei 57-58 dB(A) in der Nacht liegt.
Das Quartierplangebiet liegt zum grösseren
Teil in der Empfindlichkeitsstufe II. Dies gilt vor allem für die unüberbauten
Grundstücke. Hier wird der Planungswert am Tag um 5 und in der Nacht um 7 (1.
Nachtstunde) bzw. 12 (2. und 3. Nachtstunde) dB(A) überschritten. In der
Empfindlichkeitsstufe III bewegt sich die Belastung am Tag im Bereich des
Planungswertes, in der Nacht liegt sie um 7 dB(A) darüber. Die gemäss Art. 30
LSV zulässige Grenze für die Erschliessung der streitbetroffenen Grundstücke
wird daher massiv verletzt, so dass eine Genehmigung des Quartierplans nicht in
Frage kommt. Es besteht auch keine Möglichkeit, für kleine Teile eine Ausnahme
zu gestatten. Wie die Baudirektion in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführt,
umfasst das Quartierplangebiet Pünt in Raat etwa 50 % der gesamten Bauzone
in Raat, was keinesfalls einen kleinen Teil im Sinne von Art. 30 letzter Satz
LSV darstellt.
c) Auf die weiteren in diesem Zusammenhang
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände braucht nicht mehr
eingegangen zu werden, da sie durch das Urteil des Bundesgerichts vom 8.
Dezember 2000 gegenstandslos geworden sind. Es dürfte durchaus zutreffen, dass
durch dieses Urteil bzw. die gesetzeskonforme Festsetzung der Belastungsgrenzwerte
für den Lärm der Landesflughäfen die bauliche Weiterentwicklung der
Flughafengemeinden erheblich eingeschränkt wird. Nur teilweise zutreffend ist
indessen die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass in diesem Fall der
Flughafen als das Mass aller Dinge in raumplanerischer Hinsicht obsiegt hätte.
Jedenfalls gehört es zu den Zielen der Raumplanung, die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und wohnliche Siedlungen zu schaffen (Art. 1
Abs. 2a und b RPG). Es ist mithin auch ein Ziel nicht nur des
Umweltschutzgesetzes, sondern auch der Raumplanung, die Überbauung von
übermässig mit Lärm belastetem Gebiet zu verhindern. Eine Freigabe für die
Überbauung würde daher eine tatsächliche Minderung des Lärms an der Stelle
einer blossen Erhöhung der Belastungsgrenzwerte voraussetzen.
5.
Es besteht auch kein Anlass, den
angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Genehmigungsverfahren zu sistieren.
Ein solcher Schritt wäre nur sinnvoll, wenn innert absehbarer Frist mit
erheblichen Änderungen der massgeblichen Lärmbelastung zu rechnen wäre. Auch
wenn die Staatsvertragsverhandlungen mit Deutschland betreffend den Überflug
des süddeutschen Raumes noch im Gange sind und das neue Betriebsreglement des
Flughafens nicht bekannt ist, bestehen keine hinreichenden Gründe für eine
solche Annahme. Im Übrigen hat der Regierungsrat erklärt, die
Genehmigungsfähigkeit des Quartierplans könne neu geprüft werden, sofern sich
nach einer allfälligen Änderung des Betriebskonzepts eine neue Lärmsituation
ergebe. Dem ist nichts beizufügen.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...