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Entscheid

VB.2000.00367

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00367

25. Januar 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6047)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der

Bauausschuss Winterthur erteilte der C am 10. Mai 2000 die baurechtliche

Bewilligung für eine Nutzungs­änderung sowie innere Umbauten und Teilabbrüche

der Ge­bäude Vers.Nrn. 01 und 02 auf dem Grundstück

altKat.Nr. 03 (neu Nr. 04) auf dem "Q-Areal" gegenüber der

Liegenschaft Z-strasse in Winterthur. Es soll ein Unterhaltungszen­trum mit

acht Kinosälen, weiteren Betrieben der Unterhaltungsbranche sowie Gastrono­mie-

und Detailhandelsgeschäften entstehen. Gegen die Baubewilligung vom

10. Mai 2000 liess die A mit Eingabe vom 9. Juni 2000 an die

Baurekurskommission IV rekurrieren, mit dem Antrag, der Beschluss sei

aufzuheben bzw. im Sinn der Verfahrenskoordination so zu ergänzen, dass die

Rekursgegnerin Nr. 1 vor Baubeginn die erforderliche Betriebsbewilli­gung

gemäss Art. 18 und 20 des Bundesgesetzes über das Filmwesen

(Filmgesetz; FiG) vom 28. September 1962 beizubringen habe. Allenfalls sei

das Verfahren zu diesem Zweck an den Bauausschuss Winterthur zurückzuweisen.

Erwägungen

II. Die Baurekurskommission IV wies den

Rekurs am 21. September 2000 ab. Sie erwog, dass die Rekurrentin keine

materiellrechtlichen Einwände gegen das Bauvorhaben erhebe. Diesbezüglich würde

es ohnehin an der Rechtsmittelbefugnis fehlen, weil die unter baurechtlichen

Gesichtspunkten erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung nicht ge­geben

sei. Es stelle sich damit lediglich die Frage, ob die Rekurrentin als

Konkurrentin der privaten Rekursgegnerin zur Rekurserhebung befugt sei. Gerügt

werde im Zusammenhang mit der nach Art. 18 FiG erforderlichen Bewilligung

einzig die Verletzung der Koordinati­onspflicht. Dieser Einwand sei jedoch

unbegründet. Erfordere die Errichtung oder Ände­rung einer Baute oder Anlage

Verfügungen mehrerer Behörden oder Amtsstellen, so sei eine Stelle zu

bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorge. Dabei seien die grund­legenden

Verwaltungsakte formell und materiell zu koordinieren. Erheblich und damit ko­ordinationspflichtig

sei die Beurteilung einer Rechts- oder Sachfrage dann, wenn sie Rechtsnormen

betreffe, deren Verletzung eine Verweigerung des Bauvorhabens rechtfer­tige. An

dieser Voraussetzung fehle es hier. Die Bewilligung gemäss Art. 18 FiG

weise keinen baurechtlichen Bezug auf. Das ergebe sich auch daraus, dass der

Bewilligungs­adressat nach Filmgesetz nicht etwa der Bauherr oder

Grundeigentümer, sondern der (im wirtschaft­lichen Sinn verstandene)

Betriebsinhaber sei. Auch in zahlreichen anderen ver­gleichbaren Fällen bestehe

zwischen der Erstellung einer Baute und der Bewilligung für das Führen des

darin vorgesehenen Betriebs kein koordinationsrechtlicher Zusammenhang. So sei

etwa dem Bauherrn die Bewilligung für die Erstellung einer Arztpraxis auch dann

zu erteilen, wenn der vorgesehene Betreiber (noch) nicht im Besitz einer

Berufsausübungsbe­willigung sei. Ebenso wenig setze der Bau einer Gaststätte

die Erteilung eines Gastwirt­schaftspatents voraus. Die Behauptung, dass

koordinationsrechtliche Grundsätze verletzt worden seien, sei daher

unzutreffend.

III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom

25.

Oktober 2000 liess die unterlegene Re­kurrentin dem Verwaltungsgericht

beantragen, der Rekursentscheid vom 21. September 2000 sei aufzuheben. Der

Beschluss des Bauausschusses Winterthur vom 10. Mai 2000 sei aufzuheben

bzw. in dem Sinn zu ergänzen, dass die private Beschwerdegegnerin vor Bau­beginn

die erforderliche Betriebsbewilligung gemäss Art. 18 FiG beizubringen

habe. Die Baurekurskommission IV beantragte am 14. November 2000 ohne

weitere Begründung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die C stellte mit

Beschwerdeantwort vom 24. No­vem­ber 2000 den Antrag, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. Ebenfalls Abweisung der

Beschwerde beantragte der Bauausschuss Winterthur am 29. November 2000.

Alle Parteien verlangten ferner die Zusprechung einer Parteientschä­digung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften werden - soweit erforder­lich - nachstehend

wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin ist im

Rekursverfahren mit ihren Anträgen unterlegen. Sie ist daher zur Anfechtung des

Rekursentscheids ohne weiteres befugt.

2.

Zur Frage der Legitimation hat die

Baurekurskommission IV erwogen, dass der Rekurrentin die erforderliche

nahe Raumbeziehung zum Bauvorhaben fehle. Es stelle sich daher lediglich die

Frage, ob die Rekurrentin als Konkurrentin der C zur Rechtsmittel­erhe­bung

befugt sei. Die Rekurskommission hat die Frage offen gelassen, weil sie eine

Ver­letzung der Koordinationspflicht verneinte. Auch die Beschwerdeführerin und

frühere Re­kurrentin begründet ihre Befugnis zur Rechtsmittelerhebung

ausschliesslich damit, dass sie als Konkurrentin zur Rechtsmittelerhebung

legitimiert sei. Der Frage ist nicht weiter nach­zugehen, weil sich die Rüge

der Verletzung von Koordinationspflichten als offensicht­lich unbegründet

erweist (nachstehend Ziff. 4).

3.

Die Beschwerdeführerin und frühere

Rekurrentin hat im Rekursverfahren einzig eine angebliche Verletzung der

Koordinationspflicht gerügt und verlangt, dass der Be­schluss des

Bauausschusses Winterthur aufzuheben bzw. in dem Sinn zu ergänzen sei, dass die

private Rekursgegnerin vor Baubeginn die gemäss Art. 18 FiG erforderliche

filmrecht­liche Bewilligung beizubringen habe. Verstösse gegen bau- und

planungsrechtliche Nor­men sind nicht geltend gemacht worden. In der

Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2000 (S. 11 f.) wird (neu) auf

die zahlreichen, in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen hin­gewiesen.

Angesichts des Umfangs der Nebenbestimmungen stelle sich die Frage, "ob es

sich nicht richtigerweise um eine Bauverweigerung hätte handeln müssen".

Das Vorgehen des Bauausschusses Winterthur stelle die Rechtsgleichheit sowie

die Gesetzmässigkeit der Verwaltung in Frage. Bezüglich dieser Ausführungen ist

vorab festzuhalten, dass nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin mit dieser

neuen Begründung die baurechtliche Bewilligung anfechten will oder ob es sich

lediglich um Hinweise handelt, denen jedoch keine weitere Rechtsfolge zukommen

soll. Für den Fall, dass es sich um die Begründung eines eigentli­chen Antrags

zur Aufhebung der Baubewilligung handeln sollte, wäre diesbezüglich auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Das vor der ersten Rechtsmittelinstanz gestellte

Sachbe­gehren darf im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinn abgeändert werden,

dass es auf einen völlig anderen Rechtsgrund gestützt wird (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 f.). Das aber

wäre hier der Fall. Daran ändert nichts, dass im Beschwerdeverfah­ren neue

rechtliche Einwände grundsätzlich zulässig sind. Auf die erwähnten Rügen ist da­her

nicht einzutreten.

4.

a) Die Pflicht zur Koordination, die heute

in Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979/6. Oktober 1995 (RPG; in Kraft seit 1. Januar 1997) sowie in

§ 319 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975/8. Juni 1997 (PBG) in Ver­bindung mit § 8 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) gesetzlich geregelt

ist, hat ihren Ursprung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 Ib

50.

E. 4b; BGE 118 Ib 381 E. 4a; BGr, 24. Februar 1995, ZBl

96/1995, S. 519 E. 4b; zu dieser Rechtsprechung vgl. auch Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,

Zürich 1999, Rz. 129 ff., sowie Michèle Hubmann Trächsel, Die Ko­ordination

von Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Kanton Zürich, Zü­rich 1995,

S. 7 ff.). Nach dieser Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung

materiell ko­ordiniert erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts

verschiedene materiell­rechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen

diesen ein derart enger Sachzu­sammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und

unabhängig voneinander angewendet wer­den dürfen. Ferner hat das Bundesgericht

Grundsätze zur verfahrensrechtlichen Koordina­tion aufgestellt (gemeinsame

Eröffnung der Entscheide, einheitlicher Rechtsmittelzug).

b) aa) Die heute geltende gesetzliche

Regelung gemäss Art. 25a Abs. 1 RPG stellt sich wie folgt dar:

Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfü­gungen

mehrerer Behörden, ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordi­nation

sorgt. Koordiniert werden sollen damit alle Verfügungen, die für die Errichtung

oder Änderung einer Baute oder Anlage erforderlich sind. In sachlicher

Hinsicht geht damit der Umfang der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a

Abs. 1 RPG über die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

hinaus, indem auf das Kriterium des engen Sachzu­sam­menhangs verzichtet worden

ist (Arnold Marti in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich 1999, Art. 25a Rz. 15 und 16). Anderseits ist

lediglich eine aus­reichende Koordination sicherzustellen. Es ist mithin nicht

eine maximale, sondern nur eine nach den Grundsätzen von Lehre und Praxis

genügende Abstimmung erforderlich (Marti, Art. 25a Rz. 17

und 23). Nicht verlangt ist die Koordination mit Entscheiden, die im

Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen

ver­bindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlage

haben oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderung der

betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können. Das gilt insbesondere

für Betriebsbewilligungen (Marti, Art. 25a Rz. 19 mit Fussnote 38).

bb) Die gemäss Art. 18 FiG erforderliche

Bewilligung für die Eröffnung von Be­trie­ben der Filmvorführung stellt eine

Art von Betriebsbewilligung dar (zu den Vorausset­zungen und zum Inhalt einer

solchen Bewilligung vgl. VGr Luzern, 31. Mai 2000, ZBl 101/2000,

S. 643 ff.). Sie ist unabhängig von der Baubewilligung, insbesondere

vom bau­rechtlich-gewerbebetrieblichen Aspekt bzw. von der in der

Baubewilligung überprüften Zonenkonformität. Sie ist für die Erteilung der

Bauerlaubnis nicht vorausgesetzt und be­schlägt völlig andere Gesichtspunkte.

Entsprechend bestimmt im Übrigen auch § 8 Abs. 2 BauVV, dass

Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des (Bau-)Vorhabens an sich nicht er­heblich

sind, nicht der Koordinationspflicht unterliegen. Es ist eine andere Rechtslage

ge­geben als dort, wo zusätzlich zur kommunalen Bauerlaubnis für die

Verwirklichung des Bauprojekts weitere kantonalrechtliche Bewilligungen nötig

sind (z.B. gewässerschutz­rechtliche Bewilligung, strassenpolizeiliche

Bewilligung, forstrechtliche Bewilligung, Be­willigung für Bauten und Anlagen

ausserhalb der Bauzonen usw.). Sind über die kommu­nale Baubewilligung hinaus

derartige Bewilligungen erforderlich und können sie aus ir­gend­­welchen

Gründen nicht erteilt werden, so kann das Bauvorhaben nicht verwirklicht

werden. Die filmrechtliche Bewilligung gemäss Art. 18 FiG hat hingegen

keinen Einfluss auf die Zulässigkeit und damit auf die Verwirklichung des

Bauvorhabens. Die Eröffnung eines Betriebs der Filmvorführung setzt vielmehr

entsprechende baurechtlich erlaubte Ge­bäude bzw. Räume voraus. Zumindest

ähnliche Fragen beschlagen die von der Baurekurs­kommission IV angeführten

Fälle des Gastwirtschaftspatents bzw. der Bewilligung zur Aus­übung des

Arztberufs in baurechtlich bewilligten Räumen. Der Bau einer Gaststätte setzt

nicht ein bereits erteiltes Gastwirtschaftspatent voraussetzt, weil ja der

Betreiber der Gaststätte allenfalls noch gar nicht bekannt ist. Im Übrigen

weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass die Betreiber des Multiplexkinos

noch nicht feststehen (Beschwer­deschrift S. 7). Insgesamt sind keine

Gründe ersichtlich, die für die von der Beschwerde­führerin verlangte

Koordination sprechen würden. Die beantragte verfahrens­rechtliche Abstimmung

ist unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Koordination im Sinn von

Art. 25a­ Abs. 1 RPG nicht erforderlich.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin generell

die Aufhebung der Bewilligung des Bau­ausschusses Winterthur vom 10. Mai

2000.

verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall des hier streitigen

Vorhabens nicht nur um Räume geht, die für die Filmvorführung genutzt werden

sollen. Es sollen auch andere Betriebe der Unterhaltungsbranche, Läden,

Gastronomiebetriebe und Büros entstehen. Selbstverständlich besteht die

Möglichkeit, dass die gemäss Art. 18 FiG erforderliche filmrechtliche

Bewilligung aus irgendeinem Grund nicht erteilt wird. Dieses Risiko trägt die

Bauherrschaft. Die Bewilligung muss vor der Be­triebsaufnahme vorliegen.

Anzufügen ist, dass der Bundesrat in der Vorlage zu einem neuen Filmgesetz

vorschlägt, die filmrechtliche Bewilligung durch eine einfache Registrie­rungspflicht

zu ersetzen (vgl. Bemerkungen der Zentralblatt-Redaktion zum genannten Ent­scheid

des Verwaltungsgerichts Luzern, ZBl 101/2000, S. 662).

c) Soweit die Beschwerdeführerin auf eine

allenfalls andere Praxis der Stadt Zürich und der Gemeinde X verweist, lässt

sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ab­leiten. Im Übrigen bedeutet der

Hinweis in der Baubewilligung auf die erforderliche filmrechtli­che Bewilligung

keine verfahrensrechtliche Koordination.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist abzuweisen.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

...

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