VB.2000.00367
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00367
25. Januar 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6047)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00367
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.01.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Koordination von Bewilligungsverfahren
Die Pflicht zur Koordination von Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen erstreckt sich nicht auf Entscheide, die zwar im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten Einfluss auf die Zulässigkeit und die Verwirklichung des Bauvorhabens haben. Art. 25a RPG. § 319 Abs. 2 PBG. § 8 Abs. 2 BauVV. Art. 18 FiG.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BETRIEBSBEWILLIGUNG
KINO
KONKURRENZ
KOORDINATION
KOORDINATIONSPFLICHT
LEGITIMATION
Rechtsnormen:
§ 8 BauVV
Art. 18 FiG
§ 319 Abs. II PBG
Art. 25a lit. I RPG
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 7
RB 2001 Nr. 67
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der
Bauausschuss Winterthur erteilte der C am 10. Mai 2000 die baurechtliche
Bewilligung für eine Nutzungsänderung sowie innere Umbauten und Teilabbrüche
der Gebäude Vers.Nrn. 01 und 02 auf dem Grundstück
altKat.Nr. 03 (neu Nr. 04) auf dem "Q-Areal" gegenüber der
Liegenschaft Z-strasse in Winterthur. Es soll ein Unterhaltungszentrum mit
acht Kinosälen, weiteren Betrieben der Unterhaltungsbranche sowie Gastronomie-
und Detailhandelsgeschäften entstehen. Gegen die Baubewilligung vom
10. Mai 2000 liess die A mit Eingabe vom 9. Juni 2000 an die
Baurekurskommission IV rekurrieren, mit dem Antrag, der Beschluss sei
aufzuheben bzw. im Sinn der Verfahrenskoordination so zu ergänzen, dass die
Rekursgegnerin Nr. 1 vor Baubeginn die erforderliche Betriebsbewilligung
gemäss Art. 18 und 20 des Bundesgesetzes über das Filmwesen
(Filmgesetz; FiG) vom 28. September 1962 beizubringen habe. Allenfalls sei
das Verfahren zu diesem Zweck an den Bauausschuss Winterthur zurückzuweisen.
Erwägungen
II. Die Baurekurskommission IV wies den
Rekurs am 21. September 2000 ab. Sie erwog, dass die Rekurrentin keine
materiellrechtlichen Einwände gegen das Bauvorhaben erhebe. Diesbezüglich würde
es ohnehin an der Rechtsmittelbefugnis fehlen, weil die unter baurechtlichen
Gesichtspunkten erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung nicht gegeben
sei. Es stelle sich damit lediglich die Frage, ob die Rekurrentin als
Konkurrentin der privaten Rekursgegnerin zur Rekurserhebung befugt sei. Gerügt
werde im Zusammenhang mit der nach Art. 18 FiG erforderlichen Bewilligung
einzig die Verletzung der Koordinationspflicht. Dieser Einwand sei jedoch
unbegründet. Erfordere die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage
Verfügungen mehrerer Behörden oder Amtsstellen, so sei eine Stelle zu
bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorge. Dabei seien die grundlegenden
Verwaltungsakte formell und materiell zu koordinieren. Erheblich und damit koordinationspflichtig
sei die Beurteilung einer Rechts- oder Sachfrage dann, wenn sie Rechtsnormen
betreffe, deren Verletzung eine Verweigerung des Bauvorhabens rechtfertige. An
dieser Voraussetzung fehle es hier. Die Bewilligung gemäss Art. 18 FiG
weise keinen baurechtlichen Bezug auf. Das ergebe sich auch daraus, dass der
Bewilligungsadressat nach Filmgesetz nicht etwa der Bauherr oder
Grundeigentümer, sondern der (im wirtschaftlichen Sinn verstandene)
Betriebsinhaber sei. Auch in zahlreichen anderen vergleichbaren Fällen bestehe
zwischen der Erstellung einer Baute und der Bewilligung für das Führen des
darin vorgesehenen Betriebs kein koordinationsrechtlicher Zusammenhang. So sei
etwa dem Bauherrn die Bewilligung für die Erstellung einer Arztpraxis auch dann
zu erteilen, wenn der vorgesehene Betreiber (noch) nicht im Besitz einer
Berufsausübungsbewilligung sei. Ebenso wenig setze der Bau einer Gaststätte
die Erteilung eines Gastwirtschaftspatents voraus. Die Behauptung, dass
koordinationsrechtliche Grundsätze verletzt worden seien, sei daher
unzutreffend.
III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom
25.
Oktober 2000 liess die unterlegene Rekurrentin dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Rekursentscheid vom 21. September 2000 sei aufzuheben. Der
Beschluss des Bauausschusses Winterthur vom 10. Mai 2000 sei aufzuheben
bzw. in dem Sinn zu ergänzen, dass die private Beschwerdegegnerin vor Baubeginn
die erforderliche Betriebsbewilligung gemäss Art. 18 FiG beizubringen
habe. Die Baurekurskommission IV beantragte am 14. November 2000 ohne
weitere Begründung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die C stellte mit
Beschwerdeantwort vom 24. November 2000 den Antrag, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. Ebenfalls Abweisung der
Beschwerde beantragte der Bauausschuss Winterthur am 29. November 2000.
Alle Parteien verlangten ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden - soweit erforderlich - nachstehend
wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin ist im
Rekursverfahren mit ihren Anträgen unterlegen. Sie ist daher zur Anfechtung des
Rekursentscheids ohne weiteres befugt.
2.
Zur Frage der Legitimation hat die
Baurekurskommission IV erwogen, dass der Rekurrentin die erforderliche
nahe Raumbeziehung zum Bauvorhaben fehle. Es stelle sich daher lediglich die
Frage, ob die Rekurrentin als Konkurrentin der C zur Rechtsmittelerhebung
befugt sei. Die Rekurskommission hat die Frage offen gelassen, weil sie eine
Verletzung der Koordinationspflicht verneinte. Auch die Beschwerdeführerin und
frühere Rekurrentin begründet ihre Befugnis zur Rechtsmittelerhebung
ausschliesslich damit, dass sie als Konkurrentin zur Rechtsmittelerhebung
legitimiert sei. Der Frage ist nicht weiter nachzugehen, weil sich die Rüge
der Verletzung von Koordinationspflichten als offensichtlich unbegründet
erweist (nachstehend Ziff. 4).
3.
Die Beschwerdeführerin und frühere
Rekurrentin hat im Rekursverfahren einzig eine angebliche Verletzung der
Koordinationspflicht gerügt und verlangt, dass der Beschluss des
Bauausschusses Winterthur aufzuheben bzw. in dem Sinn zu ergänzen sei, dass die
private Rekursgegnerin vor Baubeginn die gemäss Art. 18 FiG erforderliche
filmrechtliche Bewilligung beizubringen habe. Verstösse gegen bau- und
planungsrechtliche Normen sind nicht geltend gemacht worden. In der
Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2000 (S. 11 f.) wird (neu) auf
die zahlreichen, in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen hingewiesen.
Angesichts des Umfangs der Nebenbestimmungen stelle sich die Frage, "ob es
sich nicht richtigerweise um eine Bauverweigerung hätte handeln müssen".
Das Vorgehen des Bauausschusses Winterthur stelle die Rechtsgleichheit sowie
die Gesetzmässigkeit der Verwaltung in Frage. Bezüglich dieser Ausführungen ist
vorab festzuhalten, dass nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin mit dieser
neuen Begründung die baurechtliche Bewilligung anfechten will oder ob es sich
lediglich um Hinweise handelt, denen jedoch keine weitere Rechtsfolge zukommen
soll. Für den Fall, dass es sich um die Begründung eines eigentlichen Antrags
zur Aufhebung der Baubewilligung handeln sollte, wäre diesbezüglich auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Das vor der ersten Rechtsmittelinstanz gestellte
Sachbegehren darf im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinn abgeändert werden,
dass es auf einen völlig anderen Rechtsgrund gestützt wird (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 f.). Das aber
wäre hier der Fall. Daran ändert nichts, dass im Beschwerdeverfahren neue
rechtliche Einwände grundsätzlich zulässig sind. Auf die erwähnten Rügen ist daher
nicht einzutreten.
4.
a) Die Pflicht zur Koordination, die heute
in Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979/6. Oktober 1995 (RPG; in Kraft seit 1. Januar 1997) sowie in
§ 319 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975/8. Juni 1997 (PBG) in Verbindung mit § 8 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) gesetzlich geregelt
ist, hat ihren Ursprung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 Ib
50.
E. 4b; BGE 118 Ib 381 E. 4a; BGr, 24. Februar 1995, ZBl
96/1995, S. 519 E. 4b; zu dieser Rechtsprechung vgl. auch Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,
Zürich 1999, Rz. 129 ff., sowie Michèle Hubmann Trächsel, Die Koordination
von Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Kanton Zürich, Zürich 1995,
S. 7 ff.). Nach dieser Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung
materiell koordiniert erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts
verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen
diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und
unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. Ferner hat das Bundesgericht
Grundsätze zur verfahrensrechtlichen Koordination aufgestellt (gemeinsame
Eröffnung der Entscheide, einheitlicher Rechtsmittelzug).
b) aa) Die heute geltende gesetzliche
Regelung gemäss Art. 25a Abs. 1 RPG stellt sich wie folgt dar:
Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen
mehrerer Behörden, ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination
sorgt. Koordiniert werden sollen damit alle Verfügungen, die für die Errichtung
oder Änderung einer Baute oder Anlage erforderlich sind. In sachlicher
Hinsicht geht damit der Umfang der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a
Abs. 1 RPG über die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
hinaus, indem auf das Kriterium des engen Sachzusammenhangs verzichtet worden
ist (Arnold Marti in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 1999, Art. 25a Rz. 15 und 16). Anderseits ist
lediglich eine ausreichende Koordination sicherzustellen. Es ist mithin nicht
eine maximale, sondern nur eine nach den Grundsätzen von Lehre und Praxis
genügende Abstimmung erforderlich (Marti, Art. 25a Rz. 17
und 23). Nicht verlangt ist die Koordination mit Entscheiden, die im
Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen
verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute oder Anlage
haben oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderung der
betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können. Das gilt insbesondere
für Betriebsbewilligungen (Marti, Art. 25a Rz. 19 mit Fussnote 38).
bb) Die gemäss Art. 18 FiG erforderliche
Bewilligung für die Eröffnung von Betrieben der Filmvorführung stellt eine
Art von Betriebsbewilligung dar (zu den Voraussetzungen und zum Inhalt einer
solchen Bewilligung vgl. VGr Luzern, 31. Mai 2000, ZBl 101/2000,
S. 643 ff.). Sie ist unabhängig von der Baubewilligung, insbesondere
vom baurechtlich-gewerbebetrieblichen Aspekt bzw. von der in der
Baubewilligung überprüften Zonenkonformität. Sie ist für die Erteilung der
Bauerlaubnis nicht vorausgesetzt und beschlägt völlig andere Gesichtspunkte.
Entsprechend bestimmt im Übrigen auch § 8 Abs. 2 BauVV, dass
Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des (Bau-)Vorhabens an sich nicht erheblich
sind, nicht der Koordinationspflicht unterliegen. Es ist eine andere Rechtslage
gegeben als dort, wo zusätzlich zur kommunalen Bauerlaubnis für die
Verwirklichung des Bauprojekts weitere kantonalrechtliche Bewilligungen nötig
sind (z.B. gewässerschutzrechtliche Bewilligung, strassenpolizeiliche
Bewilligung, forstrechtliche Bewilligung, Bewilligung für Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen usw.). Sind über die kommunale Baubewilligung hinaus
derartige Bewilligungen erforderlich und können sie aus irgendwelchen
Gründen nicht erteilt werden, so kann das Bauvorhaben nicht verwirklicht
werden. Die filmrechtliche Bewilligung gemäss Art. 18 FiG hat hingegen
keinen Einfluss auf die Zulässigkeit und damit auf die Verwirklichung des
Bauvorhabens. Die Eröffnung eines Betriebs der Filmvorführung setzt vielmehr
entsprechende baurechtlich erlaubte Gebäude bzw. Räume voraus. Zumindest
ähnliche Fragen beschlagen die von der Baurekurskommission IV angeführten
Fälle des Gastwirtschaftspatents bzw. der Bewilligung zur Ausübung des
Arztberufs in baurechtlich bewilligten Räumen. Der Bau einer Gaststätte setzt
nicht ein bereits erteiltes Gastwirtschaftspatent voraussetzt, weil ja der
Betreiber der Gaststätte allenfalls noch gar nicht bekannt ist. Im Übrigen
weist die Beschwerdeführerin selbst darauf hin, dass die Betreiber des Multiplexkinos
noch nicht feststehen (Beschwerdeschrift S. 7). Insgesamt sind keine
Gründe ersichtlich, die für die von der Beschwerdeführerin verlangte
Koordination sprechen würden. Die beantragte verfahrensrechtliche Abstimmung
ist unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Koordination im Sinn von
Art. 25a Abs. 1 RPG nicht erforderlich.
cc) Soweit die Beschwerdeführerin generell
die Aufhebung der Bewilligung des Bauausschusses Winterthur vom 10. Mai
2000.
verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall des hier streitigen
Vorhabens nicht nur um Räume geht, die für die Filmvorführung genutzt werden
sollen. Es sollen auch andere Betriebe der Unterhaltungsbranche, Läden,
Gastronomiebetriebe und Büros entstehen. Selbstverständlich besteht die
Möglichkeit, dass die gemäss Art. 18 FiG erforderliche filmrechtliche
Bewilligung aus irgendeinem Grund nicht erteilt wird. Dieses Risiko trägt die
Bauherrschaft. Die Bewilligung muss vor der Betriebsaufnahme vorliegen.
Anzufügen ist, dass der Bundesrat in der Vorlage zu einem neuen Filmgesetz
vorschlägt, die filmrechtliche Bewilligung durch eine einfache Registrierungspflicht
zu ersetzen (vgl. Bemerkungen der Zentralblatt-Redaktion zum genannten Entscheid
des Verwaltungsgerichts Luzern, ZBl 101/2000, S. 662).
c) Soweit die Beschwerdeführerin auf eine
allenfalls andere Praxis der Stadt Zürich und der Gemeinde X verweist, lässt
sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Im Übrigen bedeutet der
Hinweis in der Baubewilligung auf die erforderliche filmrechtliche Bewilligung
keine verfahrensrechtliche Koordination.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
...