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Entscheid

VB.2000.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00368

24. Januar 2001Deutsch14 min

(URT.2001.6015)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Eigentümer des 2'357.5 m2

grossen Grundstücks Kat.Nr. 01 an der Verzwei­gung D‑/E-strasse in

Zürich. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und ‑ im Baulinien­bereich ‑

mit zwei Transformatorenstationen des Elek­trizitätswerks der Stadt Zürich über­baut.

Es befindet sich ge­mäss der Bauordnung der Stadt Zürich aus dem Jahr 1963 (BZO

1963) in der Wohnzone D, wo die Parzellenfläche zur Bemessung der

Meteorwasser­gebühr nach Art. 3 lit. b der Verordnung über die Abwas­sergebühr

vom 31. Januar 1990 (Abw­GebV; in der Fassung vom 7. Juli 1993) mit

dem Fak­tor 0.40 gewichtet wird. In der revi­dierten Bau‑ und

Zonenordnung vom 17. Mai 1992 (BZO 1992) wird es der Wohnzone W2

Besonderes Wohngebiet II zugewiesen, wo die Parzellenfläche nach

Art. 3 lit. b der nun­mehr re­vi­dierten Verordnung über die Abwasser­gebühr

vom 22. September 1999 mit dem Faktor 0.35 gewichtet wird.

Nachdem A die ihm für die Perioden 1991-1993

in Rechnung ge­stellte Meteorwas­sergebühr von jährlich Fr. 1'556.30 nicht

bezahlt hatte, verpflichtete ihn die Vorsteherin des Bauamts I hierzu

förmlich am 13. Januar 1994. Eine Einsprache von A wies der Stadt­rat von

Zürich am 31. Mai 1995 ab und verpflichtete den Einsprecher, eine

jährliche Mete­orwassergebühr von Fr. 1'556.60 zu entrichten.

Erwägungen

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat Zürich am 9. September 1999 vollumfänglich ab. Er erwog im

Wesentlichen, massgebend sei der Gewichtungsfak­tor 0.40 gemäss der

rechtsgültigen Zonenzuweisung der BZO 1963, da die BZO 1992 wäh­rend

der fraglichen Gebührenperioden wegen Rekursen bzw. wegen Fehlens der regie­rungs­rätlichen

Genehmigung noch nicht in Kraft gewesen sei. Dies habe erst recht zu gel­ten,

wenn es wie hier lediglich um die angebliche Reduktion der baulichen Ausnützung

als Folge einer Umzonung gehe. Das fragliche Grundstück weise einen

Versiegelungsgrad (ver­siegelte Fläche plus 15 % der Restfläche geteilt

durch die Gesamtfläche) von 0.41 auf, womit der massgebliche Gewichtungsfaktor

sogar leicht überschritten werde. Unter diesen Umständen gelange weder die

Sonderregel 1:20 noch die Härteklausel 0.3 zur Anwendung, selbst wenn

diese den Empfehlungen des Verwaltungsgerichts entsprechend erweitert wür­den

oder/und die Transformatorenstationen bei der Berechnung ausser Betracht

fielen.

III. Eine gegen diesen Beschluss erhobene

Beschwerde von A hiess das Verwal­tungsgericht am 13. März 2000 gut und

wies die Sache zur Neubeurtei­lung an den Bezirks­rat zurück. Begründet wurde

dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Bezirksrat im

Rekursentscheid massgebend auf tatsächliche, in Nach­gang an den Einspra­cheentscheid

getätigte Erhebungen der Stadt Zürich abgestellt hatte, ohne diese dem Be­schwerdeführer

vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Weiter bemängelte das Ge­richt,

dass im innerstädtischen Einspracheverfahren keine Akten geführt worden waren,

so dass insbesondere die ursprünglichen Rechnungen der Stadtentwässe­rung sowie

die Ge­bührenverfügung der Vorsteherin des Bauamtes fehle.

Nachdem der Bezirksrat die Akten im

wiederaufgenommenen Verfahren ergänzt und A die Gelegenheit eingeräumt hatte,

sich zu den fraglichen Unterla­gen über die von der Stadt Zürich durchgeführten

Erhebungen zu äussern, wies der Rat den Rekurs am 21. September 2000 im

Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie im ersten Rechtsgang ab. Hinsichtlich

des Versiegelungsgrades ging der Bezirksrat nunmehr von einem solchen von 0.35

aus und wies darauf hin, dass dieser selbst ausgehend von den An­gaben des Re­kurrenten

noch über 0.25 betrage und damit ausserhalb des Anwendungsbe­reichs einer

modifizierten Härteklausel liege.

IV. Gegen diesen Entscheid erhob A am

20.

Oktober 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf

das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten und es sei abzuweisen

(Ziff. 1), auf eine Gebührenerhebung sei zu ver­zichten (Ziff. 2),

der Prozess sei an den Bezirksrat zurückzuweisen (Ziff. 3), eventuell sei

die Meteorwasserge­bühr angemessen zu reduzieren (Ziffn. 4 bis 8), und

schliesslich sei die Gebühr für den Einspracheentscheid aufzuheben

(Ziff. 9).

Der Bezirksrat beantwortete die Beschwerde am

17.

November 2000 und beantragte deren Abweisung. Der Stadtrat von Zürich

verlangte am 18. Dezember 2000 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Streitwert der vorliegenden Sache,

eine für die Jahre 1991 bis 1993 erhobene Meteorwassergebühr über je

Fr. 1556.60, läge zwar im Kompetenzbereich der Einzelrichte­rin (§ 38

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997; VRG), der Fall ist jedoch wegen der grundsätzlichen

Bedeutung der Frage des massgeben­den Zonenregimes (E. 5 b) durch die

Kammer zu beurteilen (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.

Streitgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was be­reits Gegenstand des

vorausgegangenen Rekursverfahrens bzw. des erstinstanzlichen Ver­fahrens war

oder hätte sein sollen. Da mit der angefochtenen Verfügung der Vorsteherin des

Bauamts I vom 13. Januar 1994 keine Rechtsöffnung in einem bestimmten

Betrei­bungs­verfahren erteilt worden ist, kann auf den Beschwerdeantrag

Ziff. 1 betreffend Nicht­eintreten bzw. Abweisen des

Rechtsöffnungsbegehrens von vornherein nicht eingetreten werden.

Der Gegenstand des Beschwerde- und

Rekursverfahrens wird sodann vorliegend, da letzteres aufgrund eines

Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts erfolgte, zu­sätzlich insofern

begrenzt, als die Rekursinstanz in ihrem neuerlichen Entscheid an die sei­nerzeitigen

Rechtsbegehren der Parteien des Beschwerdeverfahrens gebunden ist (§ 63

Abs. 2 VRG). Sie darf daher im zweiten Rechtsgang weder den Rekurrenten

schlechter stellen als nach dem aufgehobenen Rekursentscheid, noch darf sie ihn

besser stellen, als dieser vor Verwaltungsgericht selber beantragt hatte (vgl.

RB 1992 Nr. 94). Im Verfahren VB.1999.00309 hatte der

Beschwerdeführer eine jährliche Meteorwassergebühr von Fr. 273.-

akzeptiert. Soweit er nun im zweiten Rechtsgang vor dem Bezirksrat die vollstän­dige

Befreiung von dieser Gebühr verlangte, ging sein Rekursantrag über den

Streitgegen­stand hinaus, und die Rekursinstanz hätte in diesem Umfang auf den

Rekurs nicht eintreten müssen. Nachdem der Antrag jedoch abgewiesen und im

vorliegenden Beschwerdeverfah­ren erneuert wurde, ist er im Ergebnis ohne

Weiteres abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung

des rechtlichen Ge­hörs, da der Be­zirksrat nunmehr die vollständige Verfügung

der Vorsteherin des Bauamtes vom 13. Ja­nuar 1994 beigezogen und ihm nicht

mehr zur Stellungnahme vorgelegt habe. Der Ein­wand ist unbegründet. Nachdem

diese Verfügung den Beschwerdeführer im Jahre 1994 zur Erhe­bung seiner

Einsprache an den Stadtrat veranlasst hatte, durfte der Bezirksrat davon ausge­hen,

dass der Beschwerdeführer die Verfügung bereits vor Jahren zur Kenntnis ge­nommen

hatte. Eine erneute Zustellung zur Stellungnahme erübrigte sich damit. Soweit

der Be­schwerdeführer im übrigen den Verlust alter Dokumente im Zusammenhang

mit einem Umzug beklagt, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm jederzeit das

Recht zusteht, in die Ak­ten des laufenden Verfahrens Einsicht zu nehmen

(§ 8 Abs. 1 VRG).

4.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,

auf die strittige Meteorwassergebühr müsse verzichtet werden, da die Stadt

nicht in der Lage sei, die ursprünglichen Rechnun­gen vorzulegen. Diese

Aktenlage kann indessen nicht zu einem Rechtsverlust für die Stadt Zürich

führen. Grundlage der Gebührenforderung bildet in tatsächlicher Hinsicht die

Ver­wirklichung der in der AbwGebV statuierten Voraussetzungen. Die

Rechnungsstellung gehört nicht zu diesen Voraussetzungen. Nach ständiger Praxis

des Verwaltungsgerichts haben denn auch Gebührenrechnungen in aller Regel nicht

die Bindungswirkung einer Ver­fügung, sondern sind als blosse Mitteilungen der

Behörde über die Höhe des Rechnungs­betrags sowie als Zahlungsaufforderung zu

qualifizieren (vgl. René A. Rhinow/Beat Krä­henmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990,

Nr. 35 B VII c 3.; RB 1988 Nr. 4, 1984 Nr. 1). Eine

rechtsverbindliche Wir­kung kam daher ohnehin erst der Verfügung vom

13.

Januar 1994, welche nun vollständig bei den Akten liegt, zu. Im

Übrigen kann angesichts der aktenkundigen Eingaben des Be­schwerdeführers vom

12.

Dezember 1991 und 11. Oktober 1993 (beide in act. --) kein

Zweifel daran bestehen, dass er die Rechnungen für die Gebühren 1991 bis 1993

auch tat­sächlich erhalten hat.

Auch ist die Gebührenforderung entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs verjährt. Mit Bezug auf Gebüh­ren

und Beiträge geht das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass

das Gemeinwesen das Recht zur Veranlagung in­nert zehn Jahren seit Erfüllung

der massgebenden Veranlagungsvoraussetzungen verwirkt, wobei die Veranlagung

innert dieser Frist in Rechtskraft erwachsen muss (RB 1997 Nrn. 59

und 116, 1992 Nr. 88). Dabei darf das Gemeinwesen die Gebühr erst

nach Ablauf der Zeitperiode festsetzen, für die sie erhoben wird, was bedeutet,

dass die Gebührenpflicht erst in diesem Zeitpunkt entstanden ist (VGr,

13.

April 2000, VB.1999.00369). Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem

Beschwerdeführer die strittigen Gebühren für die Jahre 1991 bis 1993 durch

förmliche Verfügung am 13. Januar 1994. Hinsichtlich der für das Jahr 1991

erhobe­nen Gebühr endet auch die zehnjährige Verwirkungsfrist mithin erst Ende

des Jahres 2001. Allenfalls zusätzlich laufende relative Verjährungs­fristen

von 5 Jahren (analog zu Art. 128 Ziff. 1 OR; vgl. RB 1992

Nr. 88), die mit Entstehung der einzelnen Forderungen begannen, sind durch

die einzelnen prozessualen Handlungen der Stadt Zürich und die verschiedenen in

der Zwi­schenzeit ergangenen Verwaltungs- und Gerichts­entscheide in der Sache

(analog zu Art. 138 Abs. 1 OR) wiederholt unterbrochen worden und

daher ebenfalls noch lange nicht abgelaufen.

5.

a) Der Bezirksrat hat die Rechtslage

betreffend Meteorwassergebühr in der Stadt Zürich im angefochtenen Entscheid

richtig dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Prozessgeschichte

(Absatz A) und den Erwägungen (Erw. 3) kann daher verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, infolge

Voranwendung der BZO 1992 und der damit verbundenen reduzierten

Überbauungsmöglichkeit seit 1991 fehle es an einer gülti­gen Rechtsgrundlage

für eine Bemessung der Meteorwassergebühren für 1991 bis 1993 mit ein

Gewichtungsfaktor von 0.40, und eine Anwendung des für die neurechtliche

W2-B-II-Zone geltenden Gewichtungsfaktors von 0.35 komme wegen des

Rückwirkungsverbots nicht in Frage.

Der Einwand ist nicht stichhaltig. In zwei

Grundsatzentscheiden vom 25. November 1999 (RB 1999 Nr. 52) kam

das Verwaltungsgericht zwar zum Schluss, für unüberbaute Bauzonengrundstücke,

deren Auszo­nung mit der BZO 1992 vorgesehen sei, dürften nach

verfassungskonformer Auslegung von Art. 3 lit. b AbwGebV keine

Meteorwassergebühren erhoben werden, auch wenn diese neue Zonierung noch nicht

in Rechtskraft erwachsen sei. Diese für unüberbaute und ausgezonte Grundstücke

entwickelte Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf die Umzonung überbauter

Grundstücke in eine Bauzone mit tieferem Ge­wichtungsfaktor übertragen. Für

Grundstücke im Baugebiet - seien sie nun überbaut oder nicht - ist

gemäss Art. 3 lit. b AbwGebV eine Meteorwassergebühr klar geschuldet,

so dass sich hier einzig die Frage stellen kann, mit welchem Faktor die

Grundstücksfläche zu ge­wichten sei. Wenn sich der Bezirksrat unter diesen

Umständen in Auslegung von Art. 3 lit. b AbwGebV und angesichts des

dortigen ausdrücklichen Hinweises auf die ”Bauord­nung der Stadt Zürich vom

12.6

, in der ab 1.10.1978 gültigen Fassung” für die Mass­geblichkeit des

Gewichtungsfaktors der im fraglichen Zeitpunkt in Kraft stehenden Wohn­zone D

aussprach, so ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.

c) Zutreffend ist die Stadt Zürich gemäss

§ 3 lit. b AbwGebV von der gesamten Parzelle als massgebender Einheit

zur Bemessung der Meteorwassergebühr ausgegangen. Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere besteht kein Anlass, das heute

bestehende Grundstück Kat.Nr. 01 aufgrund seiner Entstehungsge­schichte

für die Gebührenbemessung in drei Einheiten – Hausparzelle,

Servitutsparzelle und Transformatorenstation – aufzuteilen. Für einen

derart differenzierten Ansatz fehlt es an der gesetzlichen Grundlage; er wäre

auch angesichts der Vielzahl der zu erfassenden Grundstücke und deren

individuell-unterschiedlicher Entwicklung nicht praktikabel.

d) In tatsächlicher Hinsicht gehen die

Parteien von unterschiedlichen Zahlen betref­fend die versiegelte

Grundstücksfläche aus. Von der ursprünglich von der Stadt Zürich errechneten

Versiegelungsfläche von 722 m2 anerkannte der Beschwerdeführer

nur deren 277.5 m2 (act. --). Der Bezirksrat legte alsdann

seinem Entscheid eine versiegelte Flä­che von 559.5 m2 zugrunde,

da bei der Gebäudefläche teilweise auch Flächen der separat ge­rechneten

Umgebungsversiegelung hinzugerechnet worden seien. Heute bemisst die Stadt

Zürich die befestigte Fläche neu auf insgesamt 566 m2

(entsprechend einem Versie­ge­lungsgrad von 0.35); sie anerkennt dabei, dass

ursprünglich rund 70 m2 doppelt gerech­net worden sind, und

verzichtet nunmehr auf die Anrechnung einer alten und angeblich abge­brochenen

Gartenanlage mit Springbrunnen (act. --). Die verbleibende Differenz

zwischen den beidseitigen Flächenberechnungen liegt letztlich noch bei der

Gebäudefläche selber, im Mass der Umgebungsversiegelung sowie in der Frage, ob

die durch die EWZ-Transforma­toren­stationen versiegelte Fläche mit

einzurechnen sei.

Wie es sich mit diesen Flächen im Einzelnen

verhält, braucht vorliegend nicht wei­ter untersucht zu werden. Selbst

ausgehend von den Flächenangaben des Beschwerdefüh­rers ergibt sich ein

Versiegelungsgrad von etwas über 0.25 (act. --). Damit weicht der tat­sächliche

Versiegelungsgrad um knapp 0.15, mithin um 37.5 %, vom hypothetischen Ver­siegelungsgrad

von 0.40 ab. Diese Differenz rechtfertigt kein Abweichen von der pau­scha­lierten

Regelberechnungsweise aufgrund des einheitlich geltenden Gewichtungsfaktors der

betreffenden Zone. Nach dem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts vom

28.

Oktober 1999 (RB 1999 Nr. 51 E. 4 am Ende) besteht auf

Ersuchen und Darlegung des Pflichtigen nur dann Anspruch auf eine

Gebührenberechnung gemäss dem tatsächlichen Versiegelungsgrad, wenn dieser

letztere vom angenommenen hypothetischen Versiege­lungsgrad gemäss der

Zonengewichtung um 40 bis 50 % abweicht.

Soweit der Beschwerdeführer lediglich eine

Gebühr für die Gebäudegrundfläche von 191.5 m2 (entsprechend

einem Versiegelungsgrad von 0.08) bezahlen will, da sein Grundstück infolge von

faktischem Wald, Baulinien, bevorstehender Denkmalschutzmass­nahmen und

Servituten nur teilweise überbaubar sei, ist seiner Argumentation ebensowenig

zu folgen. Gemäss seinen eigenen Berechnungen weist sein Grundstück trotz

dieser Hin­dernisse und selbst ohne Einbezug der Transformatorenstationen

versiegelte Flächen von 277.5 m2 und damit – unter

Einbezug des teilweisen Meteorwasserabflusses von unbefes­tigten Flächen –

einen Versiegelungsgrad von gut 0.25 auf. Wenn die Stadt Zürich und der

Bezirksrat in den genannten Umständen keine ausnahmebegründenden besonderen Ver­hältnisse

erkennen, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zwar ist es denkbar, dass

bau­rechtliche Hindernisse innerhalb der Bauzone die Überbaubarkeit eines

Grundstückes der­massen schmälern, dass eine Reduktion der regelkonform

berechneten Meteorwasserge­bühr zwecks Einhaltung des Äquivalenzprinzips

angezeigt ist. Indessen rechtfertigt sich dies dann nicht, wenn sich diese

Bauhindernisse nicht auch tatsächlich in einem gegenüber dem hypothetischen

wesentlich reduzierten tatsächlichen Versiegelungsgrad niederschla­gen.

Ebensowenig besteht Anlass dafür, die

behauptete wassersaugende Wirkung des faktischen Walds als besonderen Umstand

bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Eine Differenzierung der

Gebührenberechnung je nach der Wasserdurchlässigkeit der ein­zelnen

unbefestigten Oberflächenarten (wie Wald, Rasen oder eine offene Fläche mit un­terirdischem

Gebäude) würde die Praktikabilität der Gebührenerhebung unverhältnismässig

erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Im Übrigen hat nicht nur die Art der

Boden­bedeckung, sondern haben auch andere Faktoren Einfluss auf die Ableitung

des Meteor­wassers, namentlich die Neigung des Grundstücks.

Die Gebührenberechnung gemäss Verfügung vom

13.

Januar 1994 erweist sich demgemäss in der Höhe von Fr. 1'556.30

als korrekt (2'358 x 0.40 x Fr. 1.65). Die geringe Differenz zu der im

Einspracheentscheid verfügten Meteorwassergebühr von Fr. 1'556.60 beruht

offensichtlich auf einem Verschrieb, der jedoch wegen Geringfügigkeit keiner

for­mellen Korrektur bedarf.

e) Der Beschwerdeführer verlangt weiter,

derjenige Teil der Meteorwassergebühr, der auf die EWZ-Transformatorenstation

entfalle, sei direkt der Stadt zu fakturieren. Nach § 2 Abs. 2

AbwGebV ist die Meteorwassergebühr vom jeweiligen Liegenschaftseigentü­mer zu

bezahlen. Eine direkte Gebührenauflage zu Lasten eines

Dienstbarkeitsberechtigten kommt demgemäss nicht in Frage.

Soweit der Beschwerdeführer dem EWZ in seiner

Beschwerdeschrift ”den Streit verkündet” hat und eine diesbezügliche Mitteilung

und Aufforderung zur Prozessbeteili­gung durch das Verwaltungsgericht verlangt,

ist sein Begehren abzuweisen. Im zürcheri­schen Verwaltungsprozess existiert

das Institut der Streitverkündung – anders als im Zivil­prozess –

nicht.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt sodann die

Aufhebung der für den städtischen Einspracheentscheid erhobenen Gebühr über

Fr. 130.-, da das Verfahren von der Stadt nicht ordnungsgemäss

dokumentiert und geführt worden sei. Wie sich aus den vorstehen­den Erwägungen

ergibt, erweist sich jedoch die verfügte Meteorwassergebühr als rechtens.

Allfällige Unkorrektheiten haben sich demnach auf das Ergebnis nicht

ausgewirkt. Im wei­teren kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen

im Rekursentscheid sowie auf § 1 der Verordnung über die Gebühren der

Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 verwiesen werden.

Die Beschwerde ist daher in allen Punkten

abzuweisen.

7.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...