VB.2000.00368
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00368
24. Januar 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6015)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00368
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Abwassergebühr
Meteorwassergebühr für ein Grundstück, das gemäss der Stadtzürcher BZO von 1992 in eine andere Wohnzone umgezont werden sollte.
Wegen der aufgeworfenen Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer zu entscheiden (E. 1).
Der Streitgegenstand wird beschränkt durch die Anträge, die der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht gestellt hat (E. 2).
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3).
Dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglichen Gebührenrechnungen nicht mehr vorlegen kann, führt nicht zum Rechtsverlust. Auch sind die Forderungen weder verwirkt noch verjährt (E. 4).
Für Grundstücke, die in einer Bauzone liegen und darin verbleiben sollen, ist eine Meteorwassergebühr geschuldet. Zur Bestimmung des Gewichtungsfaktors darf die Beschwerdegegnerin auf die alte BZO von 1963 abstellen (E. 5b).
Eine Aufteilung des Grundstücks in mehrere Teile ist weder geboten noch praktikabel (E. 5c).
Auch ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass kein Grund für eine Abweichung von der pauschalen Regelberechnungsweise besteht. Ebensowenig kann nach der Wasserdurchlässigkeit der unbefestigten Oberflächenarten unterschieden werden (E. 5d).
Gebührenschuldner ist ausschliesslich der Eigentümer der Liegenschaft. Dem öffentlichen Prozessrecht ist das Institut der Streitverkündung fremd (E. 5e).
Nichts zu eigenen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus mangelhafter Aktenführung der Beschwerdegegnerin, da allfällige Unkorrektheiten sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben (E. 6).
Stichworte:
ABWASSERGEBÜHR
GEBÜHREN
GEWICHTUNGSFAKTOR
METEORWASSERKOMPONENTE
OBERFLÄCHENART
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SCHULDNERSCHAFT
STREITGEGENSTAND
VERJÄHRUNG
VERWIRKUNG
Rechtsnormen:
Art. 128 lit. I OR
§ 63 lit. II VRG
Art. 2 lit. II AbwGebV Zürich
Art. 3 lit. b AbwGebV Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. A ist Eigentümer des 2'357.5 m2
grossen Grundstücks Kat.Nr. 01 an der Verzweigung D‑/E-strasse in
Zürich. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und ‑ im Baulinienbereich ‑
mit zwei Transformatorenstationen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich überbaut.
Es befindet sich gemäss der Bauordnung der Stadt Zürich aus dem Jahr 1963 (BZO
1963) in der Wohnzone D, wo die Parzellenfläche zur Bemessung der
Meteorwassergebühr nach Art. 3 lit. b der Verordnung über die Abwassergebühr
vom 31. Januar 1990 (AbwGebV; in der Fassung vom 7. Juli 1993) mit
dem Faktor 0.40 gewichtet wird. In der revidierten Bau‑ und
Zonenordnung vom 17. Mai 1992 (BZO 1992) wird es der Wohnzone W2
Besonderes Wohngebiet II zugewiesen, wo die Parzellenfläche nach
Art. 3 lit. b der nunmehr revidierten Verordnung über die Abwassergebühr
vom 22. September 1999 mit dem Faktor 0.35 gewichtet wird.
Nachdem A die ihm für die Perioden 1991-1993
in Rechnung gestellte Meteorwassergebühr von jährlich Fr. 1'556.30 nicht
bezahlt hatte, verpflichtete ihn die Vorsteherin des Bauamts I hierzu
förmlich am 13. Januar 1994. Eine Einsprache von A wies der Stadtrat von
Zürich am 31. Mai 1995 ab und verpflichtete den Einsprecher, eine
jährliche Meteorwassergebühr von Fr. 1'556.60 zu entrichten.
Erwägungen
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat Zürich am 9. September 1999 vollumfänglich ab. Er erwog im
Wesentlichen, massgebend sei der Gewichtungsfaktor 0.40 gemäss der
rechtsgültigen Zonenzuweisung der BZO 1963, da die BZO 1992 während
der fraglichen Gebührenperioden wegen Rekursen bzw. wegen Fehlens der regierungsrätlichen
Genehmigung noch nicht in Kraft gewesen sei. Dies habe erst recht zu gelten,
wenn es wie hier lediglich um die angebliche Reduktion der baulichen Ausnützung
als Folge einer Umzonung gehe. Das fragliche Grundstück weise einen
Versiegelungsgrad (versiegelte Fläche plus 15 % der Restfläche geteilt
durch die Gesamtfläche) von 0.41 auf, womit der massgebliche Gewichtungsfaktor
sogar leicht überschritten werde. Unter diesen Umständen gelange weder die
Sonderregel 1:20 noch die Härteklausel 0.3 zur Anwendung, selbst wenn
diese den Empfehlungen des Verwaltungsgerichts entsprechend erweitert würden
oder/und die Transformatorenstationen bei der Berechnung ausser Betracht
fielen.
III. Eine gegen diesen Beschluss erhobene
Beschwerde von A hiess das Verwaltungsgericht am 13. März 2000 gut und
wies die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurück. Begründet wurde
dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Bezirksrat im
Rekursentscheid massgebend auf tatsächliche, in Nachgang an den Einspracheentscheid
getätigte Erhebungen der Stadt Zürich abgestellt hatte, ohne diese dem Beschwerdeführer
vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Weiter bemängelte das Gericht,
dass im innerstädtischen Einspracheverfahren keine Akten geführt worden waren,
so dass insbesondere die ursprünglichen Rechnungen der Stadtentwässerung sowie
die Gebührenverfügung der Vorsteherin des Bauamtes fehle.
Nachdem der Bezirksrat die Akten im
wiederaufgenommenen Verfahren ergänzt und A die Gelegenheit eingeräumt hatte,
sich zu den fraglichen Unterlagen über die von der Stadt Zürich durchgeführten
Erhebungen zu äussern, wies der Rat den Rekurs am 21. September 2000 im
Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie im ersten Rechtsgang ab. Hinsichtlich
des Versiegelungsgrades ging der Bezirksrat nunmehr von einem solchen von 0.35
aus und wies darauf hin, dass dieser selbst ausgehend von den Angaben des Rekurrenten
noch über 0.25 betrage und damit ausserhalb des Anwendungsbereichs einer
modifizierten Härteklausel liege.
IV. Gegen diesen Entscheid erhob A am
20.
Oktober 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf
das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten und es sei abzuweisen
(Ziff. 1), auf eine Gebührenerhebung sei zu verzichten (Ziff. 2),
der Prozess sei an den Bezirksrat zurückzuweisen (Ziff. 3), eventuell sei
die Meteorwassergebühr angemessen zu reduzieren (Ziffn. 4 bis 8), und
schliesslich sei die Gebühr für den Einspracheentscheid aufzuheben
(Ziff. 9).
Der Bezirksrat beantwortete die Beschwerde am
17.
November 2000 und beantragte deren Abweisung. Der Stadtrat von Zürich
verlangte am 18. Dezember 2000 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Streitwert der vorliegenden Sache,
eine für die Jahre 1991 bis 1993 erhobene Meteorwassergebühr über je
Fr. 1556.60, läge zwar im Kompetenzbereich der Einzelrichterin (§ 38
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997; VRG), der Fall ist jedoch wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Frage des massgebenden Zonenregimes (E. 5 b) durch die
Kammer zu beurteilen (§ 38 Abs. 3 VRG).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des
vorausgegangenen Rekursverfahrens bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens war
oder hätte sein sollen. Da mit der angefochtenen Verfügung der Vorsteherin des
Bauamts I vom 13. Januar 1994 keine Rechtsöffnung in einem bestimmten
Betreibungsverfahren erteilt worden ist, kann auf den Beschwerdeantrag
Ziff. 1 betreffend Nichteintreten bzw. Abweisen des
Rechtsöffnungsbegehrens von vornherein nicht eingetreten werden.
Der Gegenstand des Beschwerde- und
Rekursverfahrens wird sodann vorliegend, da letzteres aufgrund eines
Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts erfolgte, zusätzlich insofern
begrenzt, als die Rekursinstanz in ihrem neuerlichen Entscheid an die seinerzeitigen
Rechtsbegehren der Parteien des Beschwerdeverfahrens gebunden ist (§ 63
Abs. 2 VRG). Sie darf daher im zweiten Rechtsgang weder den Rekurrenten
schlechter stellen als nach dem aufgehobenen Rekursentscheid, noch darf sie ihn
besser stellen, als dieser vor Verwaltungsgericht selber beantragt hatte (vgl.
RB 1992 Nr. 94). Im Verfahren VB.1999.00309 hatte der
Beschwerdeführer eine jährliche Meteorwassergebühr von Fr. 273.-
akzeptiert. Soweit er nun im zweiten Rechtsgang vor dem Bezirksrat die vollständige
Befreiung von dieser Gebühr verlangte, ging sein Rekursantrag über den
Streitgegenstand hinaus, und die Rekursinstanz hätte in diesem Umfang auf den
Rekurs nicht eintreten müssen. Nachdem der Antrag jedoch abgewiesen und im
vorliegenden Beschwerdeverfahren erneuert wurde, ist er im Ergebnis ohne
Weiteres abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, da der Bezirksrat nunmehr die vollständige Verfügung
der Vorsteherin des Bauamtes vom 13. Januar 1994 beigezogen und ihm nicht
mehr zur Stellungnahme vorgelegt habe. Der Einwand ist unbegründet. Nachdem
diese Verfügung den Beschwerdeführer im Jahre 1994 zur Erhebung seiner
Einsprache an den Stadtrat veranlasst hatte, durfte der Bezirksrat davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung bereits vor Jahren zur Kenntnis genommen
hatte. Eine erneute Zustellung zur Stellungnahme erübrigte sich damit. Soweit
der Beschwerdeführer im übrigen den Verlust alter Dokumente im Zusammenhang
mit einem Umzug beklagt, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm jederzeit das
Recht zusteht, in die Akten des laufenden Verfahrens Einsicht zu nehmen
(§ 8 Abs. 1 VRG).
4.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung,
auf die strittige Meteorwassergebühr müsse verzichtet werden, da die Stadt
nicht in der Lage sei, die ursprünglichen Rechnungen vorzulegen. Diese
Aktenlage kann indessen nicht zu einem Rechtsverlust für die Stadt Zürich
führen. Grundlage der Gebührenforderung bildet in tatsächlicher Hinsicht die
Verwirklichung der in der AbwGebV statuierten Voraussetzungen. Die
Rechnungsstellung gehört nicht zu diesen Voraussetzungen. Nach ständiger Praxis
des Verwaltungsgerichts haben denn auch Gebührenrechnungen in aller Regel nicht
die Bindungswirkung einer Verfügung, sondern sind als blosse Mitteilungen der
Behörde über die Höhe des Rechnungsbetrags sowie als Zahlungsaufforderung zu
qualifizieren (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
Nr. 35 B VII c 3.; RB 1988 Nr. 4, 1984 Nr. 1). Eine
rechtsverbindliche Wirkung kam daher ohnehin erst der Verfügung vom
13.
Januar 1994, welche nun vollständig bei den Akten liegt, zu. Im
Übrigen kann angesichts der aktenkundigen Eingaben des Beschwerdeführers vom
12.
Dezember 1991 und 11. Oktober 1993 (beide in act. --) kein
Zweifel daran bestehen, dass er die Rechnungen für die Gebühren 1991 bis 1993
auch tatsächlich erhalten hat.
Auch ist die Gebührenforderung entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs verjährt. Mit Bezug auf Gebühren
und Beiträge geht das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis davon aus, dass
das Gemeinwesen das Recht zur Veranlagung innert zehn Jahren seit Erfüllung
der massgebenden Veranlagungsvoraussetzungen verwirkt, wobei die Veranlagung
innert dieser Frist in Rechtskraft erwachsen muss (RB 1997 Nrn. 59
und 116, 1992 Nr. 88). Dabei darf das Gemeinwesen die Gebühr erst
nach Ablauf der Zeitperiode festsetzen, für die sie erhoben wird, was bedeutet,
dass die Gebührenpflicht erst in diesem Zeitpunkt entstanden ist (VGr,
13.
April 2000, VB.1999.00369). Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem
Beschwerdeführer die strittigen Gebühren für die Jahre 1991 bis 1993 durch
förmliche Verfügung am 13. Januar 1994. Hinsichtlich der für das Jahr 1991
erhobenen Gebühr endet auch die zehnjährige Verwirkungsfrist mithin erst Ende
des Jahres 2001. Allenfalls zusätzlich laufende relative Verjährungsfristen
von 5 Jahren (analog zu Art. 128 Ziff. 1 OR; vgl. RB 1992
Nr. 88), die mit Entstehung der einzelnen Forderungen begannen, sind durch
die einzelnen prozessualen Handlungen der Stadt Zürich und die verschiedenen in
der Zwischenzeit ergangenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheide in der Sache
(analog zu Art. 138 Abs. 1 OR) wiederholt unterbrochen worden und
daher ebenfalls noch lange nicht abgelaufen.
5.
a) Der Bezirksrat hat die Rechtslage
betreffend Meteorwassergebühr in der Stadt Zürich im angefochtenen Entscheid
richtig dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Prozessgeschichte
(Absatz A) und den Erwägungen (Erw. 3) kann daher verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, infolge
Voranwendung der BZO 1992 und der damit verbundenen reduzierten
Überbauungsmöglichkeit seit 1991 fehle es an einer gültigen Rechtsgrundlage
für eine Bemessung der Meteorwassergebühren für 1991 bis 1993 mit ein
Gewichtungsfaktor von 0.40, und eine Anwendung des für die neurechtliche
W2-B-II-Zone geltenden Gewichtungsfaktors von 0.35 komme wegen des
Rückwirkungsverbots nicht in Frage.
Der Einwand ist nicht stichhaltig. In zwei
Grundsatzentscheiden vom 25. November 1999 (RB 1999 Nr. 52) kam
das Verwaltungsgericht zwar zum Schluss, für unüberbaute Bauzonengrundstücke,
deren Auszonung mit der BZO 1992 vorgesehen sei, dürften nach
verfassungskonformer Auslegung von Art. 3 lit. b AbwGebV keine
Meteorwassergebühren erhoben werden, auch wenn diese neue Zonierung noch nicht
in Rechtskraft erwachsen sei. Diese für unüberbaute und ausgezonte Grundstücke
entwickelte Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf die Umzonung überbauter
Grundstücke in eine Bauzone mit tieferem Gewichtungsfaktor übertragen. Für
Grundstücke im Baugebiet - seien sie nun überbaut oder nicht - ist
gemäss Art. 3 lit. b AbwGebV eine Meteorwassergebühr klar geschuldet,
so dass sich hier einzig die Frage stellen kann, mit welchem Faktor die
Grundstücksfläche zu gewichten sei. Wenn sich der Bezirksrat unter diesen
Umständen in Auslegung von Art. 3 lit. b AbwGebV und angesichts des
dortigen ausdrücklichen Hinweises auf die ”Bauordnung der Stadt Zürich vom
12.6
, in der ab 1.10.1978 gültigen Fassung” für die Massgeblichkeit des
Gewichtungsfaktors der im fraglichen Zeitpunkt in Kraft stehenden Wohnzone D
aussprach, so ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.
c) Zutreffend ist die Stadt Zürich gemäss
§ 3 lit. b AbwGebV von der gesamten Parzelle als massgebender Einheit
zur Bemessung der Meteorwassergebühr ausgegangen. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere besteht kein Anlass, das heute
bestehende Grundstück Kat.Nr. 01 aufgrund seiner Entstehungsgeschichte
für die Gebührenbemessung in drei Einheiten – Hausparzelle,
Servitutsparzelle und Transformatorenstation – aufzuteilen. Für einen
derart differenzierten Ansatz fehlt es an der gesetzlichen Grundlage; er wäre
auch angesichts der Vielzahl der zu erfassenden Grundstücke und deren
individuell-unterschiedlicher Entwicklung nicht praktikabel.
d) In tatsächlicher Hinsicht gehen die
Parteien von unterschiedlichen Zahlen betreffend die versiegelte
Grundstücksfläche aus. Von der ursprünglich von der Stadt Zürich errechneten
Versiegelungsfläche von 722 m2 anerkannte der Beschwerdeführer
nur deren 277.5 m2 (act. --). Der Bezirksrat legte alsdann
seinem Entscheid eine versiegelte Fläche von 559.5 m2 zugrunde,
da bei der Gebäudefläche teilweise auch Flächen der separat gerechneten
Umgebungsversiegelung hinzugerechnet worden seien. Heute bemisst die Stadt
Zürich die befestigte Fläche neu auf insgesamt 566 m2
(entsprechend einem Versiegelungsgrad von 0.35); sie anerkennt dabei, dass
ursprünglich rund 70 m2 doppelt gerechnet worden sind, und
verzichtet nunmehr auf die Anrechnung einer alten und angeblich abgebrochenen
Gartenanlage mit Springbrunnen (act. --). Die verbleibende Differenz
zwischen den beidseitigen Flächenberechnungen liegt letztlich noch bei der
Gebäudefläche selber, im Mass der Umgebungsversiegelung sowie in der Frage, ob
die durch die EWZ-Transformatorenstationen versiegelte Fläche mit
einzurechnen sei.
Wie es sich mit diesen Flächen im Einzelnen
verhält, braucht vorliegend nicht weiter untersucht zu werden. Selbst
ausgehend von den Flächenangaben des Beschwerdeführers ergibt sich ein
Versiegelungsgrad von etwas über 0.25 (act. --). Damit weicht der tatsächliche
Versiegelungsgrad um knapp 0.15, mithin um 37.5 %, vom hypothetischen Versiegelungsgrad
von 0.40 ab. Diese Differenz rechtfertigt kein Abweichen von der pauschalierten
Regelberechnungsweise aufgrund des einheitlich geltenden Gewichtungsfaktors der
betreffenden Zone. Nach dem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts vom
28.
Oktober 1999 (RB 1999 Nr. 51 E. 4 am Ende) besteht auf
Ersuchen und Darlegung des Pflichtigen nur dann Anspruch auf eine
Gebührenberechnung gemäss dem tatsächlichen Versiegelungsgrad, wenn dieser
letztere vom angenommenen hypothetischen Versiegelungsgrad gemäss der
Zonengewichtung um 40 bis 50 % abweicht.
Soweit der Beschwerdeführer lediglich eine
Gebühr für die Gebäudegrundfläche von 191.5 m2 (entsprechend
einem Versiegelungsgrad von 0.08) bezahlen will, da sein Grundstück infolge von
faktischem Wald, Baulinien, bevorstehender Denkmalschutzmassnahmen und
Servituten nur teilweise überbaubar sei, ist seiner Argumentation ebensowenig
zu folgen. Gemäss seinen eigenen Berechnungen weist sein Grundstück trotz
dieser Hindernisse und selbst ohne Einbezug der Transformatorenstationen
versiegelte Flächen von 277.5 m2 und damit – unter
Einbezug des teilweisen Meteorwasserabflusses von unbefestigten Flächen –
einen Versiegelungsgrad von gut 0.25 auf. Wenn die Stadt Zürich und der
Bezirksrat in den genannten Umständen keine ausnahmebegründenden besonderen Verhältnisse
erkennen, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend. Zwar ist es denkbar, dass
baurechtliche Hindernisse innerhalb der Bauzone die Überbaubarkeit eines
Grundstückes dermassen schmälern, dass eine Reduktion der regelkonform
berechneten Meteorwassergebühr zwecks Einhaltung des Äquivalenzprinzips
angezeigt ist. Indessen rechtfertigt sich dies dann nicht, wenn sich diese
Bauhindernisse nicht auch tatsächlich in einem gegenüber dem hypothetischen
wesentlich reduzierten tatsächlichen Versiegelungsgrad niederschlagen.
Ebensowenig besteht Anlass dafür, die
behauptete wassersaugende Wirkung des faktischen Walds als besonderen Umstand
bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Eine Differenzierung der
Gebührenberechnung je nach der Wasserdurchlässigkeit der einzelnen
unbefestigten Oberflächenarten (wie Wald, Rasen oder eine offene Fläche mit unterirdischem
Gebäude) würde die Praktikabilität der Gebührenerhebung unverhältnismässig
erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen. Im Übrigen hat nicht nur die Art der
Bodenbedeckung, sondern haben auch andere Faktoren Einfluss auf die Ableitung
des Meteorwassers, namentlich die Neigung des Grundstücks.
Die Gebührenberechnung gemäss Verfügung vom
13.
Januar 1994 erweist sich demgemäss in der Höhe von Fr. 1'556.30
als korrekt (2'358 x 0.40 x Fr. 1.65). Die geringe Differenz zu der im
Einspracheentscheid verfügten Meteorwassergebühr von Fr. 1'556.60 beruht
offensichtlich auf einem Verschrieb, der jedoch wegen Geringfügigkeit keiner
formellen Korrektur bedarf.
e) Der Beschwerdeführer verlangt weiter,
derjenige Teil der Meteorwassergebühr, der auf die EWZ-Transformatorenstation
entfalle, sei direkt der Stadt zu fakturieren. Nach § 2 Abs. 2
AbwGebV ist die Meteorwassergebühr vom jeweiligen Liegenschaftseigentümer zu
bezahlen. Eine direkte Gebührenauflage zu Lasten eines
Dienstbarkeitsberechtigten kommt demgemäss nicht in Frage.
Soweit der Beschwerdeführer dem EWZ in seiner
Beschwerdeschrift ”den Streit verkündet” hat und eine diesbezügliche Mitteilung
und Aufforderung zur Prozessbeteiligung durch das Verwaltungsgericht verlangt,
ist sein Begehren abzuweisen. Im zürcherischen Verwaltungsprozess existiert
das Institut der Streitverkündung – anders als im Zivilprozess –
nicht.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt sodann die
Aufhebung der für den städtischen Einspracheentscheid erhobenen Gebühr über
Fr. 130.-, da das Verfahren von der Stadt nicht ordnungsgemäss
dokumentiert und geführt worden sei. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, erweist sich jedoch die verfügte Meteorwassergebühr als rechtens.
Allfällige Unkorrektheiten haben sich demnach auf das Ergebnis nicht
ausgewirkt. Im weiteren kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen
im Rekursentscheid sowie auf § 1 der Verordnung über die Gebühren der
Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 verwiesen werden.
Die Beschwerde ist daher in allen Punkten
abzuweisen.
7.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...