VB.2000.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00369
9. Februar 2001Deutsch8 min
(URT.2001.6058)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00369
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.02.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
landwirtschaftliches Wegrecht
Landwirtschaftliches Wegrecht (nach § 111 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes):
Sachliche Zuständigkeit: Die spezialgesetzliche Bestimmung im Landwirtschaftsgesetz erklärt den Gemeinderat als zuständige Entscheidbehörde. Rekursinstanz ist deshalb der Bezirksrat, und zwar unabhängig davon, ob dieses Wegrecht öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (E. 2b; 3).
Der Anspruch auf Einräumung eines Wegrecht bezieht sich auf ein solches, das der Land- und Forstwirtschaft nützlich ist. Dient das Grundstück lediglich der Bewirtschaftung einer Pferdehaltungsanlage mit Auslaufgehege, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt (E. 4).
Stichworte:
LANDWIRTSCHAFTLICH
LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN)
PRIVATRECHT
SACHENRECHT
WEGRECHT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 111 lit. II LwG
Art. 111 lit. III LwG
§ 1 VRG
§ 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Gestützt auf die notwendige
Ausnahmebewilligung der Baudirektion erstellte A 1999 auf den Grundstücken
Kat.Nrn. 01, 02 und 03 des B und dem Grundstück Kat.Nr. 04 des C
ausserhalb der Bauzone einen Pferdestall mit Auslauf und Zufahrt zur
Quartierstrasse ”X”. Nordwestlich der Anlage verläuft ein Flurweg Kat.
Nr. 10, der im gemeinschaftlichen Eigentum von (unter anderen) Z steht.
Da letztere sich weigerte, C und B ein Fuss- und Fahrwegrecht zum Pferdestall
über diesen Flurweg zu gewähren, ersuchten diese beiden Grundeigentümer am
21. Mai 1999 den Gemeinderat Y, ihren Grundstücken Kat. Nrn. 01, 04
und 02 das landwirtschaftliche Wegrecht am Flurweg Kat.Nr. 10 gegen
angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Gemeinderat Y wies das Gesuch am
25. Oktober 1999 ab, da der Zugang bereits hinreichend über die Quartierstrasse
”X” gewährleistet sei.
Erwägungen
II. Den dagegen von B und C erhobenen Rekurs
wies der Bezirksrat am 21. September 2000 vollumfänglich ab. Er erwog,
die Pflicht zur zwangsweisen Einräumung eines Wegrechtes bestehe nur, wenn
das öffentliche Wohl dies erheische und eine gesetzliche Grundlage dafür
gegeben sei. Zudem müsse niemand mehr von seinem Eigentum abtreten oder zur
Verfügung stellen, als dies der Zweck erfordere. Es fehle an den Voraussetzungen
für eine zwangsweise Einräumung eines Wegrechtes nach § 111 Abs. 2
des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LandwirtschaftsG),
da die Pferdehaltungsanlage keine landwirtschaftliche Nutzung darstelle und
zudem verkehrsmässig bereits erschlossen sei.
III. Gegen diesen Beschluss erhoben B und C
am 24. Oktober 2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten,
der Rekursentscheid sei aufzuheben und das ersuchte Wegrecht gegen angemessene
Entschädigung einzuräumen, eventuell sei die Sache an den Bezirksrat zur
ergänzenden Untersuchung zurückzuweisen.
Der Bezirksrat beantragte am 1. November
2000.
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und verzichtete im Übrigen
auf Vernehmlassung. Von den vom Gemeinderat Y zur freigestellten
Vernehmlassung eingeladenen Flurwegeigentümern äusserte sich einzig Z, und
beantragte mit Eingabe vom 30. November 2000, die Beschwerde sei abzulehnen.
Ausserdem sei festzustellen, auf welchem Grundstück der Pferdestall tatsächlich
stehe und die Beschwerdeschrift allenfalls als nichtig zu erklären. Der
Gemeinderat Y erstattete seine Rekursantwort am 9. Januar 2001 und
beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde ist gestützt
auf § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zulässig, unabhängig davon, ob der Bezirksrat die Rekurslegitimation der
Beschwerdeführer zu Recht bejaht habe (dazu Erwägung 2a), sowie unabhängig
davon, ob der von den Beschwerdeführern angerufene § 111 Abs. 2
LandwirtschaftsG zum kantonalen öffentlichen Recht oder zu dem den Kantonen
in den Art. 5 Abs. 1 und Art. 695 des Zivilgesetzbuchs
vorbehaltenen Privatrecht gehört (dazu Erwägung 2b; zum Ganzen vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 96; dazu Erwägung 2a).
2.
a) Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch
die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG). Ein
schutzwürdiges Interesse besteht im materiellen Nutzen, den der erfolgreiche
Rekurs den Beschwerdeführern eintragen würde; dabei genügt es, wenn die Beeinträchtigung
rein tatsächlicher Interessen geltend gemacht wird (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 21). Die Beschwerdeführer sind von der Abweisung ihres
Gesuchs um Gewährung eines landwirtschaftlichen Wegrechts als Eigentümer der
unmittelbar an die Wegparzelle angrenzenden Grundstücke betroffen. Der
Umstand, dass sie wegen dieser Abweisung nach ihrer Darstellung eine
ungünstigere verkehrsmässige Erschliessung in Kauf zu nehmen hätten, begründet
ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse.
b) Die Frage, ob § 111 Abs. 2
LandwirtschaftsG dem kantonalen Privatrecht zuzurechnen ist, berührt zwar die
Zulässigkeit der Beschwerde nicht (vgl. E. 1). Sie ist indessen insofern
von Bedeutung, als bei deren Bejahung die Zuständigkeit sowohl des Gemeinderates
als auch des Bezirksrates ohne weiteres entfiele (§ 1 VRG), wenn nicht
eine besondere gesetzliche Bestimmung diese Zuständigkeit anders ordnete
(§ 3 VRG). Da gemäss § 111 Abs. 3 LandwirtschaftsG über die
Wegrechte Dritter an Flurwegen der Gemeinderat zu entscheiden hat, liegt eine
derartige Spezialbestimmung vor. Damit ist, selbst wenn in § 111
Abs. 2 LandwirtschaftsG ein privates Wegrecht geregelt sein sollte, die
Zuständigkeit des Bezirksrates gemäss § 152 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die
Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 ebenfalls gegeben.
Der Bezirksrat ist daher zu Recht auf den
Rekurs eingetreten.
3.
Die Qualifikation der fraglichen
Bestimmung – öffentliches Recht oder kantonales Privatrecht – könnte
sodann entscheidend dafür sein, nach welchen Kriterien die Norm auszulegen und
anzuwenden ist. Als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung unterläge das
nachbarliche Wegrecht den Anforderungen und Einschränkungen von Art. 36
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), insbesondere auch der
Voraussetzung eines öffentlichen Interesses und dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, welche Punkte die beiden Vorinstanzen zur Abweisung des
Begehrens veranlassten. Demgegenüber orientiert sich die Anwendung einer
Bestimmung des kantonalen Privatrechtes grundsätzlich an anderen Kriterien,
insbesondere den in Art. 1 ZGB genannten (vgl. § 275 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April
1911, EG zum ZGB). Die Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht
entschieden zu werden, da die Beschwerde ohnehin aus Gründen abzuweisen ist,
die unabhängig davon massgebend sind, ob § 111 Abs. 2
LandwirtschaftsG dem kantonalen Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen
ist (nachfolgend Erwägung 4). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass
§ 180 EG zum ZGB die Bestimmungen über die Flur- und Feldwege sowie
diejenigen zur Förderung der Landwirtschaft vorbehält. Dies mag darauf
hindeuten, dass das im Landwirtschaftsgesetz geregelte nachbarliche
Flurwegrecht trotz seiner Einbettung in einen öffentlichrechtlichen Erlass
privatrechlicher Natur ist, ähnlich wie etwa das in § 229 ff. des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) geregelte
Hammerschlagsrecht, welches das Verwaltungsgericht ebenfalls dem
Immobiliarsachenrecht zuordnet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 22; VGr,
26.
Oktober 1990, VB.1990.00078; vgl. allerdings § 218 Abs. 1
PBG).
4.
a) Nach § 111 Abs. 2
LandwirtschaftsG können Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines
Flurweges liegen, verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädigung ein
land- und forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird; es ist im Grundbuch
anzumerken. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird nicht verlangt, dass dieses
Grundstück ein landwirtschaftliches zu sein hat, jedoch beschränkt die
Bestimmung den Anspruch in der Weise, als nicht irgendein Wegrecht, sondern
nur ein land- oder forstwirtschaftliches Wegrecht verlangt werden kann.
Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich demnach klar, dass das nachbarliche Recht
gemäss § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG inhaltlich auf die land- oder
forstwirtschaftliche Grundstücksnutzung beschränkt ist. Von diesem Verständnis
von § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG ist auch der Bezirksrat in seinem
Rekursentscheid zu Recht ausgegangen. Die gegenteilige Auffassung der
Beschwerdeführer, wonach das Wegrecht zu jeder – auch nicht
landwirtschaftlichen – Grundstücksnutzung berechtige, wenn das in der
Nähe des Flurwegs gelegene Grundstück nur ausserhalb der Bauzone liege und
sich grundsätzlich für die landwirtschaftliche Nutzung eigne, findet weder im
Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung eine Stütze.
b) Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass
die fraglichen Grundstücke heute nicht landwirtschaftlich beworben sind,
sondern gesamthaft einer von der Baudirektion als nicht
landwirtschaftszonenkonform beurteilten Pferdehaltungsanlage mit Weiden und
Auslaufgehege dienen. Die Beschwerdeführer wollen das strittige Wegrecht auch
gar nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern tatsächlich nur für die
Bewirtschaftung dieser Pferdehaltungsanlage beanspruchen. In ihrem Begehren
haben sie explizit ausgeführt, für die sachgerechte Erschliessung des
Pferdestalls auf das anbegehrte Wegrecht angewiesen zu sein. Zur Illustration
ihrer Interessenlage führen sie auch in der Beschwerdebegründung aus, der
bestehende Zufahrtsweg sei im Winter höchstens mit einem Traktor, nicht aber
mit Pferdetransportern befahrbar. Auch die Nutzung der Grundstücke
Kat.Nrn. 04 und 01 als Wiesland steht offensichtlich im Zusammenhang
mit der Pferdehaltungsanlage, die ihrerseits nicht etwa zu einem Landwirtschaftsbetrieb
gehört. Dass die Beschwerdeführer, die selber nicht Landwirte sind, diese
Wiesen zur Bewirtschaftung tatsächlich auch mit landwirtschaftlichen Maschinen
befahren, haben sie jedenfalls nicht behauptet. Nichts anderes ergibt sich
übrigens auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer die Einschränkung
akzeptierten, wie sie der Kanton Zürich als Eigentümer eines Grundstückes für
die Rechtsgewährung formuliert hatte. Dessen Zustimmung war zwar ausdrücklich
auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der berechtigten Grundstücke
beschränkt, jedoch war die Finanzdirektion dabei offenbar gerade irrtümlich
davon ausgegangen, die Bewirtschaftung des Stalls auf dem Grundstück
Kat.Nr. 02 stelle eine solche landwirtschaftliche Nutzung dar.
c) Die Abweisung des Gesuches durch den
Gemeinde- und den Bezirksrat ist daher rechtens. Deshalb liegt auch im Umstand,
dass der Bezirksrat ohne weitere Abklärung der Verhältnisse und insbesondere
ohne Durchführung eines Augenscheins entschieden hat, von vornherein keine
Gehörsverletzung. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...