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Entscheid

VB.2000.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00369

9. Februar 2001Deutsch8 min

(URT.2001.6058)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Gestützt auf die notwendige

Ausnahmebewilligung der Baudirektion erstellte A 1999 auf den Grundstücken

Kat.Nrn. 01, 02 und 03 des B und dem Grundstück Kat.Nr. 04 des C

ausserhalb der Bau­zone einen Pferdestall mit Auslauf und Zufahrt zur

Quartierstras­se ”X”. Nordwestlich der Anlage verläuft ein Flurweg Kat.

Nr. 10, der im gemeinschaftli­chen Eigentum von (unter anderen) Z steht.

Da letztere sich weigerte, C und B ein Fuss- und Fahrwegrecht zum Pferdestall

über diesen Flurweg zu gewähren, ersuchten diese bei­den Grundeigentümer am

21. Mai 1999 den Gemeinderat Y, ihren Grundstücken Kat. Nrn. 01, 04

und 02 das landwirtschaftliche Wegrecht am Flurweg Kat.Nr. 10 ge­gen

ange­messene Entschädigung zuzusprechen. Der Gemeinderat Y wies das Ge­such am

25. Okto­ber 1999 ab, da der Zugang bereits hinreichend über die Quartier­stra­sse

”X” gewährleistet sei.

Erwägungen

II. Den dagegen von B und C erhobenen Rekurs

wies der Bezirks­rat am 21. Sep­tember 2000 vollumfänglich ab. Er erwog,

die Pflicht zur zwangs­wei­sen Einräu­mung eines Wegrechtes bestehe nur, wenn

das öffentliche Wohl dies erhei­sche und eine gesetzliche Grundlage dafür

gegeben sei. Zudem müsse niemand mehr von seinem Eigen­tum abtreten oder zur

Verfügung stellen, als dies der Zweck erfordere. Es fehle an den Voraussetzungen

für eine zwangsweise Einräumung eines Wegrechtes nach § 111 Abs. 2

des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (Landwirt­schaftsG),

da die Pferdehal­tungs­anlage keine landwirtschaftliche Nutzung darstelle und

zudem ver­kehrsmässig bereits erschlossen sei.

III. Gegen diesen Beschluss erhoben B und C

am 24. Oktober 2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten,

der Rekursentscheid sei auf­zuheben und das ersuchte Wegrecht gegen angemessene

Entschädigung einzuräumen, even­­tuell sei die Sa­che an den Bezirksrat zur

ergänzenden Untersuchung zurückzuweisen.

Der Bezirksrat beantragte am 1. November

2000.

die Beschwerde sei voll­umfäng­lich abzuweisen und verzichtete im Übrigen

auf Vernehmlassung. Von den vom Gemein­derat Y zur freigestellten

Vernehmlassung eingeladenen Flurweg­eigen­tümern äusserte sich einzig Z, und

beantragte mit Eingabe vom 30. November 2000, die Beschwerde sei abzu­lehnen.

Ausserdem sei festzustellen, auf welchem Grundstück der Pferdestall tatsäch­lich

stehe und die Beschwerdeschrift allenfalls als nichtig zu erklären. Der

Gemeinderat Y erstattete seine Rekursantwort am 9. Januar 2001 und

beantragte, die Beschwerde sei ab­zuweisen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde ist gestützt

auf § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

zulässig, un­ab­­hängig davon, ob der Bezirksrat die Rekurslegitimation der

Beschwerdeführer zu Recht bejaht habe (dazu Erwägung 2a), sowie unabhängig

davon, ob der von den Beschwerdefüh­rern angerufene § 111 Abs. 2

LandwirtschaftsG zum kantonalen öffentlichen Recht oder zu dem den Kan­to­­nen

in den Art. 5 Abs. 1 und Art. 695 des Zivilgesetzbuchs

vorbehaltenen Privatrecht ge­hört (dazu Erwägung 2b; zum Ganzen vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vor­bem.

zu §§ 19-28 N. 96; dazu Erwägung 2a).

2.

a) Zum Rekurs berechtigt ist, wer durch

die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 lit. a VRG).­ Ein

schutzwürdiges Interesse besteht im materiellen Nutzen, den der erfolgreiche

Rekurs den Beschwerdeführern eintragen würde; dabei genügt es, wenn die Beein­träch­ti­gung

rein tatsächlicher Interessen geltend gemacht wird (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 21). Die Beschwerdeführer sind von der Abweisung ihres

Gesuchs um Gewährung eines land­wirtschaftlichen Wegrechts als Eigentümer der

unmittelbar an die Wegparzelle angrenzen­den Grundstücke betroffen. Der

Umstand, dass sie wegen dieser Abweisung nach ihrer Dar­stellung eine

ungünstigere verkehrsmässige Erschliessung in Kauf zu nehmen hätten, begründet

ein hinreichendes schutzwürdiges Interesse.

b) Die Frage, ob § 111 Abs. 2

LandwirtschaftsG dem kantonalen Privatrecht zuzu­rechnen ist, berührt zwar die

Zulässigkeit der Beschwerde nicht (vgl. E. 1). Sie ist indessen insofern

von Bedeutung, als bei deren Bejahung die Zuständigkeit sowohl des Gemeinde­rates

als auch des Bezirksrates ohne weiteres entfiele (§ 1 VRG), wenn nicht

eine beson­dere gesetzliche Bestimmung diese Zuständigkeit anders ordnete

(§ 3 VRG). Da gemäss § 111 Abs. 3 LandwirtschaftsG über die

Wegrechte Dritter an Flurwegen der Gemeinderat zu entscheiden hat, liegt eine

derartige Spezialbestimmung vor. Damit ist, selbst wenn in § 111

Abs. 2 LandwirtschaftsG ein privates Wegrecht geregelt sein sollte, die

Zuständig­keit des Bezirksrates gemäss § 152 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die

Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 ebenfalls gegeben.

Der Bezirksrat ist daher zu Recht auf den

Rekurs eingetreten.

3.

Die Qualifikation der fraglichen

Bestimmung – öffentliches Recht oder kantona­les Privatrecht – könnte

sodann entscheidend dafür sein, nach welchen Kriterien die Norm auszulegen und

anzuwenden ist. Als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung unterläge das

nachbarliche Wegrecht den Anforderungen und Einschränkungen von Art. 36

der Bun­desverfassung vom 18. April 1999 (BV), insbesondere auch der

Voraussetzung eines öf­fentlichen Interesses und dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, welche Punkte die bei­den Vorinstanzen zur Abweisung des

Begehrens veranlassten. Demgegenüber orientiert sich die Anwendung einer

Bestimmung des kantonalen Privatrechtes grundsätzlich an an­deren Kriterien,

insbesondere den in Art. 1 ZGB genannten (vgl. § 275 des

Einführungsge­setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April

1911, EG zum ZGB). Die Frage braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht

entschieden zu werden, da die Beschwerde oh­nehin aus Gründen abzuweisen ist,

die unabhängig davon massgebend sind, ob § 111 Abs. 2

LandwirtschaftsG dem kantonalen Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzu­ordnen

ist (nachfolgend Erwägung 4). Immerhin sei darauf hingewiesen, dass

§ 180 EG zum ZGB die Bestimmungen über die Flur- und Feldwege sowie

diejenigen zur Förderung der Landwirtschaft vorbehält. Dies mag darauf

hindeuten, dass das im Landwirtschaftsge­setz geregelte nachbarliche

Flurwegrecht trotz seiner Einbettung in einen öffentlichrechtli­chen Erlass

privatrechlicher Natur ist, ähnlich wie etwa das in § 229 ff. des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) geregelte

Hammerschlagsrecht, welches das Verwaltungsgericht ebenfalls dem

Immobiliarsachenrecht zuordnet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 22; VGr,

26.

Oktober 1990, VB.1990.00078; vgl. allerdings § 218 Abs. 1

PBG).

4.

a) Nach § 111 Abs. 2

LandwirtschaftsG können Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines

Flurweges liegen, verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädi­gung ein

land- und forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird; es ist im Grundbuch

anzumerken. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird nicht verlangt, dass dieses

Grund­stück ein landwirtschaftliches zu sein hat, jedoch beschränkt die

Bestimmung den An­spruch in der Weise, als nicht irgendein Wegrecht, sondern

nur ein land- oder forstwirt­schaftliches Wegrecht verlangt werden kann.

Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich dem­nach klar, dass das nachbarliche Recht

gemäss § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG inhaltlich auf die land- oder

forstwirtschaftliche Grundstücksnutzung beschränkt ist. Von diesem Verständnis

von § 111 Abs. 2 LandwirtschaftsG ist auch der Bezirksrat in seinem

Rekurs­entscheid zu Recht ausgegangen. Die gegenteilige Auffassung der

Beschwerdeführer, wo­nach das Wegrecht zu jeder – auch nicht

landwirtschaftlichen – Grundstücksnutzung be­rechtige, wenn das in der

Nähe des Flurwegs gelegene Grundstück nur ausserhalb der Bau­zone liege und

sich grundsätzlich für die landwirtschaftliche Nutzung eigne, findet weder im

Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung eine Stütze.

b) Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass

die fraglichen Grundstücke heute nicht landwirtschaftlich beworben sind,

sondern gesamthaft einer von der Baudirektion als nicht

landwirtschaftszonenkonform beurteilten Pferdehaltungsanlage mit Weiden und

Auslauf­gehege dienen. Die Beschwerdeführer wollen das strittige Wegrecht auch

gar nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken, sondern tatsächlich nur für die

Bewirtschaftung dieser Pfer­dehaltungsanlage beanspruchen. In ihrem Begehren

haben sie explizit ausge­führt, für die sachgerechte Erschliessung des

Pferdestalls auf das anbegehrte Wegrecht an­gewiesen zu sein. Zur Illustration

ihrer Interessenlage führen sie auch in der Beschwerdebegründung aus, der

bestehende Zufahrtsweg sei im Winter höchstens mit einem Traktor, nicht aber

mit Pferdetransportern befahrbar. Auch die Nutzung der Grundstücke

Kat.Nrn. 04 und 01 als Wiesland steht offensichtlich im Zu­sammenhang

mit der Pferdehaltungsanlage, die ihrer­seits nicht etwa zu einem Landwirt­schaftsbetrieb

gehört. Dass die Beschwerdeführer, die selber nicht Landwirte sind, diese

Wiesen zur Bewirtschaftung tatsächlich auch mit land­wirtschaftlichen Maschinen

befahren, haben sie jedenfalls nicht behauptet. Nichts anderes ergibt sich

übrigens auch aus dem Um­stand, dass die Beschwerdeführer die Einschränkung

akzeptierten, wie sie der Kanton Zü­rich als Eigentümer eines Grundstückes für

die Rechts­gewährung formuliert hatte. Dessen Zustimmung war zwar ausdrücklich

auf die landwirt­schaftliche Bewirtschaftung der be­rechtigten Grundstücke

beschränkt, jedoch war die Fi­nanzdirektion dabei offenbar gerade irrtümlich

davon ausge­gangen, die Bewirtschaftung des Stalls auf dem Grundstück

Kat.Nr. 02 stelle eine solche landwirtschaftliche Nutzung dar.

c) Die Abweisung des Gesuches durch den

Gemeinde- und den Bezirksrat ist daher rechtens. Deshalb liegt auch im Umstand,

dass der Bezirksrat ohne weitere Abklärung der Verhältnisse und insbesondere

ohne Durchführung eines Augenscheins entschieden hat, von vornherein keine

Gehörsverletzung. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...