VB.2000.00378
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00378
8. März 2001Deutsch13 min
(URT.2001.6076)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00378
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Waffentragschein
Waffentragschein / unentgeltliche Rechtspflege:
Waffentragschein:
Bisherige Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 2 lit. b Waffengesetz (Voraussetzung der tatsächlichen Gefährdung) (E. 2a/b). Wer als Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens einen Waffentragschein beantragt, hat selber oder über das Unternehmen glaubhaft zu machen, dass Aufträge mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial tatsächlich ausgeführt werden; ein solcher Nachweis liegt aufgrund der nur rudimentären Unterlagen vorliegend nicht vor (E. 2c/cc). Angesichts des Vollzugsföderalismus im Waffenrecht kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn a n d e r e - namentlich ausserkantonale - Behörden eine andere bzw. weniger strenge Praxis verfolgen (E. 2c/dd). Abweisung.
Unentgeltliche Rechtspflege:
Voraussetzungen und Kriterien (E. 3a a.A.). Der Gesuchsteller versteuert zwar als Student kein Einkommen und Vermögen; gleichwohl ist es ihm zuzumuten, die - gering angesetzten - Gerichtskosten z.B. über ein Darlehen (rückzahlbar durch Ferienarbeit) zu bezahlen (E. 3a a.E.). Abweisung des Gesuchs.
Stichworte:
GEFÄHRDUNG
GLEICHBEHANDLUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SUBSTANZIIERUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WAFFENTRAGSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. I BV
§ 7 VRG
§ 16 lit. I VRG
Art. 27 lit. II/b WG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A ersuchte das Statthalteramt des Bezirkes
X am 20. Juli 1999 um Erteilung einer Waffentragbewilligung für eine
Faustfeuerwaffe zur Ausübung von Aufträgen als Sicherheitsagent und
Personenschützer gemäss Art. 33 und Art. 34 des Strafgesetzbuches
(StGB). Das Statthalteramt forderte ihn zunächst telefonisch und dann
schriftlich auf, einen Nachweis über die genaue Tätigkeit und die damit
verbundenen Gefährdungsmomente einzureichen. Ferner zog das Statthalteramt
Erkundigungen bei der Kantonspolizei ein. Gestützt auf die erhaltenen
Unterlagen lehnte es am 24. Dezember 1999 das Gesuch ab, weil nicht
glaubhaft gemacht sei, dass der Gesuchsteller eine Waffe benötige, um sich
selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.
Erwägungen
II. Der Regierungsrat wies den dagegen
erhobenen Rekurs As am 27. September 2000 ab. Auch der Regierungsrat
gelangte zum Ergebnis, es fehlten Hinweise, die auf eine konkrete,
überdurchschnittliche Gefährdung des Rekurrenten oder ihm anvertrauter Sachen schliessen
lassen würden. Der Umstand, dass anderen Mitarbeitern der Firma, für welche der
Rekurrent tätig sei, ein Waffentragschein ausgestellt worden sei, führe zu
keiner anderen Beurteilung.
III. Mit Beschwerde vom 2. November 2000
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die nachgesuchte
Waffentragbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Staates. Ausserdem beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Für den Regierungsrat beantragte die
Direktion für Soziales und Sicherheit am 22. November 2000 Abweisung der
Beschwerde. Der Statthalter des Bezirkes X stellte am 29. November 2000
denselben Antrag.
Mit Beschluss vom 9. Februar 2001 holte
das Gericht beim Beschwerdeführer nähere Auskünfte zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen ein.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
a) Der Regierungsrat hat die für den
vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen des eidgenössischen Waffengesetzes
vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54), der eidgenössischen
Waffenverordnung vom 21. September 1998 (WV, SR 514.541) und der
kantonalen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom
16.
Dezember 1998 (WVO, LS 552.1) zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Streitig ist allein, ob die Voraussetzung von Art. 27
Abs. 2 lit. b WG erfüllt sei. Danach muss die gesuchstellende Person
glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen
oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.
b) Die Voraussetzung, wonach eine
"tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen muss,
stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung aber auch
Ermessensfragen aufwirft, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann (RB
1985.
Nr. 128 zu § 9 aWVO [vom 28. September 1942]). Wie das
Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu § 9 aWVO erkannt hat, ist es
nicht rechtsverletzend, die Erteilung des (damals erforderlichen)
Waffentragscheins vom Nachweis konkreter, das übliche Mass übersteigender Gefährdungsmomente
abhängig zu machen. Gemäss § 9 aWVO durfte der (kantonal geregelte)
Waffentragschein nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nebst der Erfüllung
anderer Voraussetzungen "eine Gefährdung von Personen oder Eigentum
dartun" konnte (dazu und kritisch zur früheren Praxis Walter R. Häberling,
Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des
Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 219 ff.). Diese Formulierung
entspricht weitgehend jener des heute massgebenden Art. 27 Abs. 2
lit. b WG bezüglich der nunmehr bundesrechtlich geregelten
Waffentragbewilligung. Im Urteil VB.2000.0004 vom 10. Februar 2000
(einsehbar unter www.vgrzh.ch) hat das
Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entstehung des neuen
Waffengesetzes festgehalten, mit dem neuen Gesetz seien die Anforderungen an
das Schutzbedürfnis, das zum Waffentragen berechtigt, verschärft worden.
Während die bundesrätliche Botschaft noch keinerlei Auskunft über den
anzulegenden Massstab gebe (BBl 1996 I 1071), sei in den parlamentarischen Verhandlungen
mehrfach betont worden, das Waffentragen sei nur noch unter strengen
Voraussetzungen zulässig (Amtl. Bull. SR 1996, 521 ff.;
NR 1997, 12, 14, 42 ff.). Gemäss den mit dieser
Auslegung im Einklang stehenden Empfehlungen der Schweizerischen Bundespolizei,
Arbeitsausschuss Waffen und Munition, vom 10. November 1998 muss der
Gesuchsteller "das übliche Mass übersteigende Gefährdungsmomente"
nachweisen und vermag "eine lediglich durchschnittliche Gefährdung,
welcher grundsätzlich jede Person ausgesetzt ist", die
Bewilligungserteilung nicht zu rechtfertigen.
c) aa) Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Waffentragbewilligung nicht wegen einer Gefährdung in
seinem Privatleben erhalten möchte, sondern im Hinblick auf seine Tätigkeit als
Angestellter einer Sicherheitsfirma.
bb) Der Regierungsrat hat im angefochtenen
Entscheid erwogen, der Rekurrent habe keinen einzigen Vorfall geltend gemacht,
der auf eine konkrete Gefährdung seiner Person oder des Eigentums schliessen
lasse. Weder der Hinweis auf seine Tätigkeit als Sicherheitsagent, noch die
entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers oder die Broschüre über deren
Dienstleistungsangebot reichten als Nachweis einer konkreten, überdurchschnittlichen
Gefährdung. Gerade weil die Arbeitgeberin als Sicherheitsfirma bereits mehrere
Jahre bestehe, hätte sie in der Lage sein müssen, die behauptete Gefährdung der
Mitarbeiter auf geeignete Weise glaubwürdig zu machen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 3
WG gewährleiste grundsätzlich das Recht, eine Waffe zu tragen. Die
Einschränkungen dieses Rechts seien im Lichte der Missbrauchsbekämpfung zu
betrachten. Bestimmte berufliche Tätigkeiten brächten eine Gefährdung im Sinne
von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG mit sich, ohne dass der Betroffene
aufgrund eines konkreten Vorfalles nachweisen müsse, dass sich die Gefahr bei
ihm selbst schon einmal realisiert habe. Verschiedene Kantone, so Solothurn und
Aargau, hielten in ihren Vollzugsverordnungen zum Waffengesetz fest, dass
Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind, die Bedürfnisklausel nach
Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllten. Der Kanton Bern kenne zwar
keine solche Bestimmung; nach Auskunft des Amtes für Polizeiverwaltung sei es
aber auch im Kanton Bern gefestigte Praxis, dass im Sicherheitsdienst tätige
Personen sowie Begleitpersonen von Geld- und Wertsachentransporten den
Bedürfnisnachweis aufgrund einer tatsächlichen Gefährdung ohne weiteres zu
erbringen vermöchten. Ein Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, die nicht nur
auf dem Papier bestehe, sondern tatsächlich sicherheitsdienstliche
Dienstleistungen anbiete und ausführe, müsse daher nicht einen Vorfall dartun,
der auf eine konkrete, überdurchschnittliche Gefährdung schliessen lasse. Es
sei übertrieben, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er konkret nachweise,
dass die Arbeitgeberin Personen- und Objektschutzaufgaben ausführt, bei denen
eine Gefährdung vorliegt, die das Tragen von Waffen rechtfertigt.
cc) Der Auffassung des Beschwerdeführers kann
nicht beigepflichtet werden. Wohl wendet er zu Recht ein, als Angestellter
einer Sicherheitsfirma habe er nicht nachzuweisen, dass er persönlich schon
einmal in eine konkrete tatsächliche Gefahrensituation verwickelt gewesen sei.
Hingegen ist vorauszusetzen, dass er bzw. die fragliche Firma glaubhaft macht,
Aufträge mit erhöhtem Gefahrenpotential tatsächlich auszuführen. Davon geht
letztlich sogar der Beschwerdeführer aus, wenn er einräumt, die fragliche
Sicherheitsfirma dürfe nicht bloss auf dem Papier bestehen, sondern müsse
tatsächlich sicherheitsdienstliche Dienstleistungen erbringen. Die
Dienstleistungen, welche die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers anbietet,
setzen keineswegs durchgehend voraus, dass die Angestellten bewaffnet sind.
Eine Bewaffnung mag immerhin bei einem Teil dieser Dienstleistungen, vor allem
bei gewissen Personenschutzaufträgen und bei Transporten von besonders
gefährdeten Gütern, vorab von Geld und Wertgegenständen, grundsätzlich am
Platze sein, weil sie eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen mit
sich bringen. Wie schon der Statthalter mit Recht erwogen hat, wäre es Sache
des Beschwerdeführers bzw. seiner Arbeitgeberin gewesen, mit konkreten
Unterlagen, z.B. mit entsprechenden Verträgen, Auftragsbestätigungen,
Referenzen oder dergleichen, glaubhaft zu machen, dass die Firma solche
Aufträge tatsächlich ausführt. Diese den Gesuchsteller treffende Substanziierungslast
entspricht der Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 59 ff., insbesondere N. 66;
bezüglich der erhöhten Substanziierungslast im Rekursverfahren vgl. § 7
N. 11). Allein gestützt auf die entsprechende Selbstdokumentation der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist dieser Nachweis nicht erbracht,
ebensowenig durch ihre Internet-Web-Seite. Die einzigen Unterlagen, welche die
Arbeitgeberin beibrachte, sind eine abgelehnte Offerte und ein Vertrag über
den Transport von Datenträgern. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die
Arbeitgeberin tatsächlich Aufträge ausführt, bei denen eine Gefährdung im Sinne
von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG besteht. Auch die von der Polizei
erhaltenen, für die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers grundsätzlich positiven
Auskünfte führen in dieser Hinsicht nicht weiter. Als reine Ausflucht erscheint
es, wenn die Arbeitgeberin Diskretionsgründe für die Zurückhaltung beim
Einreichen von entsprechenden Unterlagen anführt, weil die Behörden an das
Amtsgeheimnis gebunden sind, dessen Verletzung nach Art. 320 StGB geahndet
würde.
Ein etwas anderer Massstab wäre vielleicht
anzulegen, wenn die Firma erst im Aufbau begriffen wäre und von daher
naturgemäss Schwierigkeiten hätte, Nachweise über eine entsprechende Tätigkeit
zu erbringen. Davon kann aber vorliegend nicht die Rede sein.
Wie angemerkt werden kann, hätte der Beschwerdeführer
die im Bewilligungs- und im Rekursverfahren unterlassene Substanziierung selbst
in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht noch nachholen können, weil
das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als erste gerichtliche Instanz
entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Auch dies hat er bzw. sein
Vertreter indessen unterlassen.
dd) Nichts für sich abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer aus seinen Hinweisen auf die Vollzugspraxis in anderen
Kantonen. Es ist offen, wie der vorliegend zu beurteilende Fall in Solothurn
und Bern entschieden würde. Immerhin fällt auf, dass das Bedürfnis, eine Waffe
zu tragen, durch § 5 der Solothurner Verordnung vom 11. Mai 1999 über
den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (512.211) bei im Sicherheitsdienst
tätigen Personen nicht automatisch als gegeben anerkannt wird. Die Bestimmung
spricht vielmehr davon, dass dieses Bedürfnis gegeben sein könne bei
Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung einer tatsächlichen
Gefährdung ausgesetzt sind, so bzw. bei im Sicherheitsdienst tätigen Personen.
Das schliesst eine Prüfung im Einzelfall nicht aus. Im Kanton Aargau besteht
offenbar eine etwas grosszügigere Praxis als in Zürich. Zumindest legt die
Tatsache, dass verschiedene bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers tätige
Personen von den zuständigen Aargauer Behörden die Waffentragbewilligung
erhalten haben, diesen Schluss nahe. Es liegt jedoch im Wesen des Vollzugsföderalismus,
dass teilweise unterschiedliche Auslegungen einer eidgenössischen Rechtsnorm
vertreten werden. Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt von einer Behörde, von
ihr zu entscheidende Fälle nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln.
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass der Regierungsrat
gleich gelagerte Fällen abweichend entschieden habe. Die Vollzugspraxis des
Regierungsrates mag vergleichsweise streng erscheinen; sie ist aber jedenfalls
nicht rechtswidrig.
Aus den genannten Gründen kann sich der
Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, dass der Statthalter des Bezirkes
Y in einem offenbar vergleichbaren Fall eine Waffentragbewilligung erteilt
hat. Insbesondere ist nicht aktenkundig, auf welche Unterlagen der Statthalter
sich in jenem Fall gestützt hat. Sache des Regierungsrates ist es, durch geeignete
Aufsichtsmittel dafür zu sorgen, dass im Kanton die Waffentragbewilligungen
nach einem einheitlichen Massstab erteilt werden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Nach § 16 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 VRG ist Privaten auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Überdies haben sie Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen (§ 16 Abs. 2
in Verbindung mit § 70 VRG).
a) Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der
gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögenslage
und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 24, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der
Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche
Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Einkommen den Notbedarf
in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Verfahrenskosten
innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 26, mit Hinweisen). Je nach den Umständen des Einzelfalles ist die prozessrechtliche
Bedürftigkeit auch zu bejahen, wenn das Einkommen geringfügig über dem Betrag
liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist (BGE 124 I 1
E. 2a, mit Hinweisen). Anderseits ist es einer Partei zuzumuten,
vorübergehend den gewohnten Lebensstandard einzuschränken, um die für ein
Verfahren erforderlichen Mittel aufzubringen (vgl. ZR 96/1997 Nr. 11). Sofern
die Mittellosigkeit nicht offenkundig ist oder bereits entsprechende
sozialhilferechtliche Abklärungen vorliegen, ist der Notbedarf bzw. das
Existenzminimum anhand des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des
Obergerichtes an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (abgedruckt in ZR
93/1994 Nr. 24) vorzunehmen.
Der Gesuchsteller versteuert kein Einkommen
und kein Vermögen. Er lebt bei seinen Eltern, von denen er neben Kost und
Logis einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.- zur Bestreitung seiner
Studien- und weiterer Unkosten erhält. Gemäss den Angaben der Gemeinde beträgt
sein Reineinkommen Fr. 1'200.- und sein Vermögen Fr. 2'000.-.
Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf den ordentlichen Minimalbetrag für
Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert, d.h. Fr. 1'000.-, anzusetzen
(vgl. § 4 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997, LS 175.252). Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, diesen
Betrag aus seinem Vermögen aufzubringen oder zur Bezahlung ein Darlehen aufzunehmen,
welches er z.B. durch Ferienarbeit innert nützlicher Frist zurückzahlen kann.
Die prozessuale Mittellosigkeit zur Bezahlung der Gerichtsgebühr ist zu
verneinen.
b) Nach der verwaltungsgerichtlichen (und
bundesgerichtlichen) Rechtsprechung, welche zwar überwiegend aus der Zeit vor
der VRG-Revision vom 8. Juni 1997 stammt, aber weiterhin herangezogen
werden kann (vgl. ABl 1995, 1530), wird für die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands vorausgesetzt, dass der Entscheid für die
gesuchstellende Partei – wenn sie bedürftig und ihr Begehren nicht von
vornherein aussichtslos ist – von erheblicher Tragweite ist, die sich
stellenden unausweichlichen Fragen nicht leicht zu beantworten sind und die
gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist (BGE 111 Ia 276
E. 3a S. 280, 112 Ia 14 E. 3c S. 18; RB 1994
Nr. 4, RB 1998 Nr. 5).
Vorliegend stellen sich weder besonders
schwierige juristische Fragen noch handelt es sich um ein kompliziertes
Verfahren, in welchem der Gesuchsteller, Jus-Student im 7. Semester, seine
Interessen nicht selbst hätte wahrnehmen können. Daher besteht kein Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
4.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Begehren um unentgeltliche
Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...