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Entscheid

VB.2000.00378

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00378

8. März 2001Deutsch13 min

(URT.2001.6076)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ersuchte das Statthalteramt des Bezirkes

X am 20. Juli 1999 um Erteilung einer Waffentragbewilligung für eine

Faustfeuerwaffe zur Ausübung von Aufträgen als Sicher­heitsagent und

Personenschützer gemäss Art. 33 und Art. 34 des Strafgesetzbuches

(StGB). Das Statthalteramt forderte ihn zunächst telefonisch und dann

schriftlich auf, einen Nach­weis über die genaue Tätigkeit und die damit

verbundenen Ge­fährdungsmomente einzurei­chen. Ferner zog das Statthalteramt

Erkundigungen bei der Kantonspolizei ein. Gestützt auf die erhaltenen

Unterlagen lehnte es am 24. Dezember 1999 das Gesuch ab, weil nicht

glaubhaft gemacht sei, dass der Gesuchsteller eine Waffe benötige, um sich

selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen.

Erwägungen

II. Der Regierungsrat wies den dagegen

erhobenen Rekurs As am 27. September 2000 ab. Auch der Regierungsrat

gelangte zum Ergebnis, es fehlten Hin­weise, die auf eine konkrete,

überdurchschnittliche Gefährdung des Rekurrenten oder ihm anvertrauter Sachen schliessen

lassen würden. Der Umstand, dass anderen Mitarbeitern der Firma, für welche der

Rekurrent tätig sei, ein Waffentragschein ausgestellt worden sei, führe zu

keiner ande­ren Beurteilung.

III. Mit Beschwerde vom 2. November 2000

beantragte A dem Ver­waltungsgericht, es sei ihm die nachgesuchte

Waffentragbewilligung zu erteilen, unter Kos­ten- und Ent­schädigungsfolgen zu

Lasten des Staates. Ausserdem beantragte er, es sei ihm die unent­geltliche

Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbei­stand zu

bestellen.

Für den Regierungsrat beantragte die

Direktion für Soziales und Sicherheit am 22. November 2000 Abweisung der

Beschwerde. Der Statthalter des Bezirkes X stellte am 29. November 2000

denselben Antrag.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2001 holte

das Gericht beim Beschwerdeführer nä­here Auskünfte zu seinen Einkommens- und

Vermögensverhältnissen ein.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraus­setzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

a) Der Regierungsrat hat die für den

vorliegenden Fall massgebenden Bestim­mungen des eidgenössischen Waffengesetzes

vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54), der eidgenössischen

Waffenverordnung vom 21. September 1998 (WV, SR 514.541) und der

kantonalen Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Muni­tion vom

16.

Dezember 1998 (WVO, LS 552.1) zutreffend dargelegt, worauf

verwiesen werden kann (§ 70 in Ver­bin­dung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Streitig ist allein, ob die Voraussetzung von Art. 27

Abs. 2 lit. b WG erfüllt sei. Danach muss die gesuchstellende Person

glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen

oder Sachen vor einer tat­sächlichen Gefährdung zu schützen.

b) Die Voraussetzung, wonach eine

"tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen muss,

stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung aber auch

Ermessensfragen aufwirft, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf

Rechtskon­trolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann (RB

1985.

Nr. 128 zu § 9 aWVO [vom 28. September 1942]). Wie das

Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid zu § 9 aWVO erkannt hat, ist es

nicht rechtsverletzend, die Erteilung des (damals erforder­lichen)

Waffentragscheins vom Nachweis konkreter, das übliche Mass übersteigender Ge­fährdungsmomente

abhängig zu machen. Gemäss § 9 aWVO durfte der (kantonal gere­gelte)

Waffentragschein nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nebst der Erfüllung

anderer Voraussetzungen "eine Gefährdung von Personen oder Eigentum

dartun" konnte (dazu und kritisch zur früheren Praxis Walter R. Häberling,

Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des

Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 219 ff.). Diese Formulierung

entspricht weitgehend jener des heute massgebenden Art. 27 Abs. 2

lit. b WG bezüglich der nunmehr bundesrechtlich geregelten

Waffentragbewilligung. Im Urteil VB.2000.0004 vom 10. Februar 2000

(einsehbar unter www.vgrzh.ch) hat das

Verwal­tungsgericht unter Bezugnahme auf die Entstehung des neuen

Waffengesetzes festgehalten, mit dem neuen Gesetz seien die Anforderungen an

das Schutzbedürfnis, das zum Waffen­tragen berechtigt, verschärft worden.

Während die bundesrätliche Botschaft noch keinerlei Auskunft über den

anzulegenden Massstab gebe (BBl 1996 I 1071), sei in den parlamenta­rischen Verhandlungen

mehrfach betont worden, das Waffentragen sei nur noch unter strengen

Voraussetzungen zulässig (Amtl. Bull. SR 1996, 521 ff.;

NR 1997, 12, 14, 42 ff.). Gemäss den mit dieser

Auslegung im Einklang stehenden Empfehlungen der Schweizeri­schen Bundespolizei,

Arbeitsausschuss Waffen und Munition, vom 10. November 1998 muss der

Gesuchsteller "das übliche Mass übersteigende Gefährdungsmomente"

nachwei­sen und vermag "eine lediglich durchschnittliche Gefährdung,

welcher grundsätzlich jede Person ausgesetzt ist", die

Bewilligungserteilung nicht zu rechtfertigen.

c) aa) Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die Waffentragbewilligung nicht wegen einer Gefährdung in

seinem Privatleben erhalten möchte, sondern im Hinblick auf seine Tätigkeit als

Angestellter einer Sicherheitsfirma.

bb) Der Regierungsrat hat im angefochtenen

Entscheid erwogen, der Rekurrent habe keinen einzigen Vorfall geltend gemacht,

der auf eine konkrete Gefährdung seiner Person oder des Eigentums schliessen

lasse. Weder der Hinweis auf seine Tätigkeit als Sicherheitsagent, noch die

entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers oder die Bro­schüre über deren

Dienstleistungsangebot reichten als Nachweis einer konkreten, über­durchschnittlichen

Gefährdung. Gerade weil die Arbeitgeberin als Sicherheitsfirma bereits mehrere

Jahre bestehe, hätte sie in der Lage sein müssen, die behauptete Gefährdung der

Mitarbeiter auf geeignete Weise glaubwürdig zu machen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 3

WG gewährleiste grundsätzlich das Recht, eine Waffe zu tragen. Die

Einschränkungen dieses Rechts seien im Lichte der Miss­brauchsbekämpfung zu

betrachten. Bestimmte berufliche Tätigkeiten brächten eine Gefähr­dung im Sinne

von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG mit sich, ohne dass der Betroffene

aufgrund eines konkreten Vorfalles nachweisen müsse, dass sich die Gefahr bei

ihm selbst schon einmal realisiert habe. Verschiedene Kantone, so Solothurn und

Aargau, hielten in ihren Vollzugsverordnungen zum Waffengesetz fest, dass

Personen, die im Sicherheitsdienst tätig sind, die Bedürfnisklausel nach

Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllten. Der Kanton Bern kenne zwar

keine solche Bestimmung; nach Auskunft des Amtes für Polizeiverwaltung sei es

aber auch im Kanton Bern gefestigte Praxis, dass im Sicherheitsdienst tätige

Personen sowie Begleitpersonen von Geld- und Wertsachentransporten den

Bedürfnisnachweis auf­grund einer tatsächlichen Gefährdung ohne weiteres zu

erbringen vermöchten. Ein Mitar­beiter einer Sicherheitsfirma, die nicht nur

auf dem Papier bestehe, sondern tatsächlich si­cherheitsdienstliche

Dienstleistungen anbiete und ausführe, müsse daher nicht einen Vor­fall dartun,

der auf eine konkrete, überdurchschnittliche Gefährdung schliessen lasse. Es

sei übertrieben, vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er konkret nachweise,

dass die Ar­beitgeberin Personen- und Objektschutzaufgaben ausführt, bei denen

eine Gefährdung vor­liegt, die das Tragen von Waffen rechtfertigt.

cc) Der Auffassung des Beschwerdeführers kann

nicht beigepflichtet werden. Wohl wendet er zu Recht ein, als Angestellter

einer Sicherheitsfirma habe er nicht nachzuweisen, dass er persönlich schon

einmal in eine konkrete tatsächliche Gefahrensituation verwickelt gewesen sei.

Hingegen ist vorauszusetzen, dass er bzw. die fragliche Firma glaubhaft macht,

Aufträge mit erhöhtem Gefahrenpotential tatsächlich auszuführen. Davon geht

letztlich sogar der Beschwerdeführer aus, wenn er einräumt, die fragliche

Sicherheitsfirma dürfe nicht bloss auf dem Papier bestehen, sondern müsse

tatsächlich sicherheitsdienstliche Dienstleistungen erbringen. Die

Dienstleistungen, welche die Arbeitgeberin des Beschwer­deführers anbietet,

setzen keineswegs durchgehend voraus, dass die Angestellten bewaffnet sind.

Eine Bewaffnung mag immerhin bei einem Teil dieser Dienstleistungen, vor allem

bei gewissen Personenschutzaufträgen und bei Transporten von besonders

gefährdeten Gütern, vorab von Geld und Wertgegenständen, grundsätzlich am

Platze sein, weil sie eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen mit

sich bringen. Wie schon der Statthal­ter mit Recht erwogen hat, wäre es Sache

des Beschwerdeführers bzw. seiner Arbeitgeberin gewesen, mit konkreten

Unterlagen, z.B. mit entsprechenden Verträgen, Auftragsbestäti­gungen,

Referenzen oder dergleichen, glaubhaft zu machen, dass die Firma solche

Aufträge tatsächlich ausführt. Diese den Gesuchsteller treffende Substanziie­rungslast

entspricht der Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich, 2. A.,

Zürich 1999, § 7 N. 59 ff., insbesondere N. 66;

bezüglich der erhöhten Substan­ziierungslast im Rekurs­verfahren vgl. § 7

N. 11). Allein gestützt auf die entsprechende Selbstdokumentation der

Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist dieser Nachweis nicht erbracht,

ebensowenig durch ihre Internet-Web-Seite. Die einzigen Unterlagen, welche die

Arbeitgeberin bei­brachte, sind eine abgelehnte Offerte und ein Vertrag über

den Transport von Datenträgern. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die

Arbeitgeberin tatsächlich Aufträge ausführt, bei denen eine Gefährdung im Sinne

von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG besteht. Auch die von der Polizei

erhaltenen, für die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers grundsätzlich positi­ven

Auskünfte führen in dieser Hinsicht nicht weiter. Als reine Ausflucht erscheint

es, wenn die Arbeitgeberin Diskretionsgründe für die Zurückhaltung beim

Einreichen von entsprechenden Unterlagen anführt, weil die Behörden an das

Amtsgeheimnis gebunden sind, dessen Verletzung nach Art. 320 StGB geahndet

würde.

Ein etwas anderer Massstab wäre vielleicht

anzulegen, wenn die Firma erst im Auf­bau begriffen wäre und von daher

naturgemäss Schwierigkeiten hätte, Nachweise über eine entsprechende Tätigkeit

zu erbringen. Davon kann aber vorliegend nicht die Rede sein.

Wie angemerkt werden kann, hätte der Beschwer­deführer

die im Bewilligungs- und im Rekursverfahren unterlassene Substanziierung selbst

in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht noch nachholen können, weil

das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als erste gerichtliche Instanz

entscheidet (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Auch dies hat er bzw. sein

Vertreter indessen unterlassen.

dd) Nichts für sich abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer aus seinen Hinweisen auf die Vollzugspraxis in anderen

Kantonen. Es ist offen, wie der vorliegend zu beurteilen­de Fall in Solothurn

und Bern entschieden würde. Immerhin fällt auf, dass das Bedürfnis, eine Waffe

zu tragen, durch § 5 der Solothurner Verordnung vom 11. Mai 1999 über

den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (512.211) bei im Sicherheitsdienst

tätigen Per­sonen nicht automatisch als gegeben anerkannt wird. Die Bestimmung

spricht vielmehr davon, dass dieses Bedürfnis gegeben sein könne bei

Personen, die aufgrund ihrer berufli­chen Stellung einer tatsächlichen

Gefährdung ausgesetzt sind, so bzw. bei im Sicherheits­dienst tätigen Personen.

Das schliesst eine Prüfung im Einzelfall nicht aus. Im Kanton Aargau besteht

offenbar eine etwas grosszügigere Praxis als in Zürich. Zumindest legt die

Tatsache, dass verschiedene bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers tätige

Personen von den zuständigen Aargauer Behörden die Waffentragbewilligung

erhalten haben, diesen Schluss nahe. Es liegt jedoch im Wesen des Vollzugsföderalismus,

dass teilweise unter­schiedliche Auslegungen einer eidgenössischen Rechtsnorm

vertreten werden. Das Rechts­gleichheitsgebot verlangt von einer Behörde, von

ihr zu entscheidende Fälle nach Mass­gabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln.

Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass der Regierungsrat

gleich gelagerte Fällen abweichend entschieden habe. Die Vollzugspraxis des

Regierungsrates mag vergleichsweise streng erscheinen; sie ist aber jedenfalls

nicht rechtswidrig.

Aus den genannten Gründen kann sich der

Beschwerdeführer auch nicht darauf be­rufen, dass der Statthalter des Bezirkes

Y in einem offenbar vergleichbaren Fall eine Waf­fentragbewilligung erteilt

hat. Insbesondere ist nicht aktenkundig, auf welche Unterlagen der Statthalter

sich in jenem Fall gestützt hat. Sache des Regierungsrates ist es, durch ge­eignete

Aufsichtsmittel dafür zu sorgen, dass im Kanton die Waffentragbewilli­gungen

nach einem einheitlichen Massstab erteilt werden.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.

Nach § 16 Abs. 1 in Verbindung

mit § 70 VRG ist Privaten auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Überdies haben sie Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst wahrzunehmen (§ 16 Abs. 2

in Verbindung mit § 70 VRG).

a) Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist auf­grund der

gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögens­lage

und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 24, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der

Einkommenssituation ist dem anrechenbaren Ein­kommen der erforderliche

Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich ist, ob das Ein­kommen den Notbedarf

in ausreichendem Mass übersteigt, so dass es möglich ist, die Ver­fahrenskosten

innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 26, mit Hinweisen). Je nach den Umständen des Einzelfalles ist die prozessrechtliche

Bedürftigkeit auch zu beja­hen, wenn das Einkommen geringfügig über dem Betrag

liegt, der für den Le­bensunterhalt absolut notwendig ist (BGE 124 I 1

E. 2a, mit Hinweisen). Anderseits ist es einer Partei zuzumuten,

vorübergehend den gewohnten Lebensstandard einzuschränken, um die für ein

Verfahren erforderlichen Mittel aufzubringen (vgl. ZR 96/1997 Nr. 11). So­fern

die Mittellosigkeit nicht offenkundig ist oder bereits entsprechende

sozialhilferechtli­che Abklärungen vorliegen, ist der Notbedarf bzw. das

Existenzminimum anhand des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des

Obergerichtes an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien

für die Berechnung des be­treibungsrechtlichen Not­bedarfs (abgedruckt in ZR

93/1994 Nr. 24) vorzunehmen.

Der Gesuchsteller versteuert kein Einkommen

und kein Vermögen. Er lebt bei sei­nen Eltern, von denen er neben Kost und

Logis einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.- zur Bestreitung seiner

Studien- und weiterer Unkosten erhält. Gemäss den Angaben der Ge­meinde beträgt

sein Reineinkommen Fr. 1'200.- und sein Vermögen Fr. 2'000.-.

Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf den ordentlichen Minimalbetrag für

Verfahren ohne bestimmba­ren Streitwert, d.h. Fr. 1'000.-, anzusetzen

(vgl. § 4 der Gebührenverordnung des Verwal­tungsgerichts vom

26.

Juni 1997, LS 175.252). Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, die­sen

Betrag aus seinem Vermögen aufzubringen oder zur Bezahlung ein Darlehen aufzu­nehmen,

welches er z.B. durch Ferienarbeit innert nützlicher Frist zurückzahlen kann.

Die prozessuale Mittellosigkeit zur Bezahlung der Gerichtsgebühr ist zu

verneinen.

b) Nach der verwaltungsgerichtlichen (und

bundesgerichtlichen) Rechtsprechung, welche zwar überwiegend aus der Zeit vor

der VRG-Revision vom 8. Juni 1997 stammt, aber weiterhin herangezogen

werden kann (vgl. ABl 1995, 1530), wird für die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbei­stands vorausgesetzt, dass der Entscheid für die

gesuch­stellende Partei – wenn sie bedürftig und ihr Be­gehren nicht von

vornherein aus­sichtslos ist – von erheblicher Tragweite ist, die sich

stel­lenden unausweichli­chen Fragen nicht leicht zu beantworten sind und die

gesuchstellende Partei nicht selber rechts­kundig ist (BGE 111 Ia 276

E. 3a S. 280, 112 Ia 14 E. 3c S. 18; RB 1994

Nr. 4, RB 1998 Nr. 5).

Vorliegend stellen sich weder besonders

schwierige juristische Fragen noch handelt es sich um ein kompli­ziertes

Verfahren, in welchem der Gesuchsteller, Jus-Student im 7. Semester, seine

Interessen nicht selbst hätte wahrnehmen können. Daher besteht kein Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltli­chen Rechts­beistands.

4.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Begehren um unentgeltliche

Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltli­chen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...