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Entscheid

VB.2000.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00382

16. August 2001Deutsch11 min

(URT.2001.6341)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 21. März 2000 erteilte

die Baukommission T der Firma E AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau

von zwei Mehrfami­lienhäusern, einer Unter­niveaugarage und sieben

oberirdischen Autoabstellplätzen unter Ab­bruch der Gebäude Vers.-Nr. 01

und 02 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 am V-weg bzw. an der

W-strasse in T.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 26. April 2000 erhoben B

und C dagegen Rekurs an die Baurekurskommission II mit dem Hauptantrag, die

Baubewilligung sei aufzuheben, respektive das Projekt sei zur Neubearbeitung

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Weitern verlangten

sie, dass das ”Haus V-weg” in Richtung See zu verkürzen, der Trakt des ”Hauses

V-weg” Richtung See auf einen eingeschossigen Anbau zu reduzieren sei, sowie

dass alle Möglichkeiten, die Besucherparkplätze so zu verteilen, dass am V-weg

keine Parkplätze verloren gehen würden, zu prüfen seien und dass ein

Verkehrskonzept betreffend der Ausfahrt in die X-strasse als Voraussetzung zur

Erteilung der Baubewilligung zu erstellen sei.

Die Baurekurskommission II hiess den Rekurs

am 26. September 2000 teilweise gut und ergänzte den Beschluss der

Baukommission T vom 21. März 2000 wie folgt:

”Der südwestliche, 6 m vorstehende und 10 m breite mit einem Flachdach

überdeckte Teil des ”Hauses V-weg” ist derart zu überarbeiten, dass ein kubisch

vereinfachter und optisch stärker geschlossener Baukörper entsteht, welcher mit

einem Satteldach überdeckt ist.

Der kommunalen Baubehörde sind diesbezüglich vor Baubeginn abgeänderte Pläne

einzureichen und bewilligen zu lassen.”

Im Wesentlichen begründete die

Baurekurskommission II ihren Entscheid damit, dass die Gestaltung des

strittigen Flachdachkubus störend wirke. Die vorgesehene Staffelung und die

Verglasung der Fassade der westlichen Gebäudeecke lasse die für Kernzonen

typischen, klaren Gebäudestrukturen vermissen. Der Baukörper werde nicht als

Anbaute wahrgenommen, sondern als Fortsetzung des Hauptgebäudes und solche

seien grundsätzlich zur Erzielung einer guten Einpassung in die Kernzone mit

Schrägdächern zu über­decken. Insgesamt sei somit dem strittigen

zweigeschossigen, mit einem Flachdach überdeckten Baukörper die erforderliche

gute Gestaltung abzusprechen. Der fragliche Einordnungsmangel lasse sich gemäss

§ 321 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) jedoch

auflageweise beheben. Die weiteren Einwände wies die Baurekurs­kommission als

unbegründet ab.

III. Mit Eingabe vom 3. November 2000 erhob

die Gemeinde T Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II und

beantragte, dass der Entscheid der Baurekurskommission insoweit aufzuheben sei,

als der Rekurs teilweise gutgeheissen worden sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Die Vorinstanz beantragte am 14. November

2000.

die Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Firma E AG am 20. November

und die Gemeinde T am 21. November 2000 beantragten Sistierung des Verfahrens.

B und C hatten dagegen nichts einzuwenden, worauf das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2000 das Verfahren einstweilen bis Ende

Juni 2001 sistierte.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 erteilte

die Baukommission der Gemeinde T die Bewilligung für die Projektänderung,

welche in Nachachtung der Auflage der Bau­rekurskommission II vorgenommen wurde.

Diese Bewilligung wurde erneut von B und C sowie von der Zürcherischen

Vereinigung für Heimatschutz angefochten.

Daraufhin beantragte die mitbeteiligte Firma

E AG mit Eingabe vom 5. März 2001 die Aufhebung der Sistierung. Die

Gemeinde T schloss sich mit Eingabe vom 8. März 2001 diesem Gesuch an. Nachdem

B und C hiergegen nichts einzuwenden hatten, hob das Verwaltungsgericht die

Sistierung mit Präsidialverfügung vom 10. April 2001 auf.

Die mitbeteiligte Firma E AG beantragten am

5.

März sowie am 12. April 2001 die Gutheissung, B und C am 3./4. April

2001.

die Abweisung der Beschwerde; beide unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2001 sistierte die

Baurekurskommission II das Rekursverfahren gegen den Beschluss der

Baukommission der Gemeinde T vom 12. Dezember 2000 über das gemäss Entscheid

der Baurekurskommission abgeänderte Projekt bis zum Entscheid der urteilenden

Instanz.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden –

soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 338a Abs. 1 PBG ist zu

Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts fehlt es Gemeinden grund­sätzlich am aktuellen

Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung eines Rekursentscheids, wenn der Bauherr

den Entscheid der Vorinstanz akzeptiert (RB 1981 Nr. 9), wie das hier

zutrifft. Gleichwohl ist hier die Legitimation der Gemeinde zu Recht

unbestritten geblieben. Hier hat nämlich die Baurekurskommission die

Baubewilligung nicht bloss ganz oder teilweise aufgehoben, sondern positive

Anordnungen getroffen, wie ein bewilligungsfähiges Bauvorhaben zu gestalten

ist. Zur Anfechtung einer solchen positiven Anordnung muss die Gemeinde befugt

sein, soweit sie geltend macht, die Anordnung der Rekursbehörde

be­rühre sie in der Auslegung des eigenen Rechts oder in ihrer durch kantonales

Recht begrün­deten qualifizierten Entscheidungs- und Ermessensfreiheit.

2.

Die Baurekurskommission II hat die

von Lehre und Rechtsprechung ent­wickel­ten Grundsätze zur Tragweite der

Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG zu­treffend dar­gelegt;

auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

[VRG]). Zu prüfen ist vorliegend, ob sich die streitige Gestaltung des

Anbaus am geplanten Gebäude im Rah­men des gemäss Art. 5 und Art. 14

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde T vom 5. Dezem­ber 1994 (BZO)

Zulässigen bewegt, und darüber hinaus, ob es die besonderen Gestaltungsan­for­derungen

von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt. Dabei ist einerseits zu berück­sich­tigen,

dass den örtlichen Baubehörden in Einordnungsfragen eine von den Rechtsmit­tel­instanzen

zu be­achtende besondere Entscheidungs‑ und Ermessensfreiheit zusteht. An­der­seits

liegt be­züg­lich der Kernzonenvorschriften kompetenzgemäss erlassenes kom­mu­na­les

Recht im Streit. Stellen sich dabei Auslegungsfragen, so ist deren Beantwor­tung

durch die kommu­na­le Behörde nach ständiger Rechtsprechung nur mit

Zurückhaltung zu überprüfen

(RB 1981 Nr. 20, 1984 Nr. 196; VGr, 2. März 1988, BEZ 1988

Nr. 6; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14).

3.

a) Hinsichtlich der örtlichen und

baulichen Verhältnisse kann vorab auf die Schil­derung im angefochtenen

Entscheid verwiesen werden. Strittig ist im vorliegenden Verfahren die

Einordnung und die Gestaltung des vorgelagerten südwestlichen Gebäudeteils,

welcher ca. 6 m vorsteht und 10 m breit ist. Wie die Vorinstanz zutreffend

anmerkte, sind auf das in der Kernzone 2 gelegene Bauvorhaben die erhöhten

Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG anzuwenden.

b) Die Baurekurskommission II war der

Ansicht, dass die Gestaltung des Flachdachkubus störend sei, da die

vollständige Verglasung der Fassade der südwestlichen Gebäudeecke die für

Kernzonenbauten typischen klaren Gebäudekonturen vermissen lasse. Sodann werde

der strittige Kubus nicht als Anbaute, sondern als Fortsetzung des

Hauptgebäudes wahrgenommen und müsse deshalb zur Erzielung einer guten

Einpassung in der Kernzone gemäss Art. 14 Abs. 1 BZO mit einem Schrägdach

überdeckt werden. Insgesamt sei dem strittigen zweigeschossigen, mit einem

Flachdach überdeckten Baukörper in der vor­gesehenen Form die erforderliche

gute Gestaltung abzusprechen.

Die Beschwerdeführerin macht hiergegen

geltend, dass die Vorinstanz mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und

der positiven Anordnung betreffend der Gestaltung in ihren qualifizierten

Ermessensspielraum eingegriffen habe. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf eine

gute Einordnung der Überbauung bedacht und überzeugt, dass sich das bewilligte

Gebäudeteil ausgezeichnet einordne und zwar, sowohl in die Ausgestaltung der

gesamten Baute als auch in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Die

Einwendungen der Vorinstanz seien ohne jeden Bezug zum Gesamtbauvorhaben, denn

diese beachte nur die Befensterung der Anbaute und vernachlässige dabei

wesentliche Gestaltungselemente der Gesamtbaute. Die Beschwerdeführerin macht

im Weiteren geltend, dass der

Kubus klar als Anbaute im Sinne von Art. 14 Abs. 1 BZO zu würdigen sei und

dass in keiner Weise substanziiert sei, weshalb die Baute nicht als Anbaute

wahrgenommen würde. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Gebäudehöhe, welche in

etwa der Höhe des übrigen Baukörpers entspreche, dazu führen solle, dass der

strittige Kubus als Fortsetzung des Hauptgebäudes wahrgenommen würde. Das

Satteldach über dem Gebäudeteil, welcher dem strittigen Flachdachanbau

vorgelagert sei, sei unstrittig als Kehrfirst qualifiziert worden. Der nicht

überdachte Anbau hebe sich deutlich von diesem ab.

c) Da die Vorinstanz das Gesamtbauvorhaben

als mit den Vorschriften für die Kernzone vereinbar beurteilt hat, ist die

Einordnung des südwestlichen Gebäudeteils in erster Linie am Gesamtprojekt zu

messen. In dieser Hinsicht erscheint der strittige Gebäudeteil als gut

gestaltet und lässt sich mühelos einordnen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb

die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Staffelung und Verglasung der

Fassaden bewirke beim streitigen Objekt fehlende klare Gebäudekonturen, wie sie

für Kernzonenbauten typisch seien. Die Einordnung der Verglasung am streitigen

Gebäudeteil in das Gesamtbauvorhaben lässt sich aufgrund der auch bei der

Hauptbaute vorgesehenen grossflächigen Fenster und der Verglasung des

Giebelbereichs nicht beanstanden; vielmehr entsprechen die vorgesehenen

Fensterflächen dem Erscheinungsbild des Gesamtbauvorhabens, welches zwar einen

eigenständigen Charakter aufweist, sich aber mit den Kernzonenvorschriften

verträgt.

4.

a) Trotz guter Gestaltung des

südwestlichen Gebäudeteils lässt sich jedoch die Frage aufwerfen, ob dieses die

Anforderungen an eine Anbaute erfüllt oder ob von einer Fortsetzung des

Hauptgebäudes auszugehen ist. Die bestimmenden Merkmale der Anbaute liegen in

der äusseren Erscheinung und im räumlichen Verhältnis zum Hauptgebäude; ein

funktioneller Zusammenhang ist nicht notwendig. Von einer Anbaute kann jedoch

dann nicht gesprochen werden, wenn sich ein Baukörper nach Grundfläche und Höhe

von den übrigen Gebäudeteilen nicht unterscheidet (RB 1968 Nr. 47; RB 1984

Nr. 111). Da es begriffs­immanent ist, dass die An- oder Nebenbaute

irgendwie auf eine Hauptbaute bezogen ist, können an die Selbständigkeit keine

überspitzten Anforderungen gestellt werden. Zum Begriff gehört mithin ein

funktioneller Zusammenhang mit dem Hauptgebäude, doch dürfen nicht Teile des

Hauptgebäudes willkürlich als An- oder Nebenbaute erklärt werden (so

bereits ein Entscheid

des Verwaltungsgerichts vom 4. April 1962 [VB 38/1961], RB 1984 Nr. 111).

Das Planungs- und Baugesetz definiert den Begriff der Anbaute nicht, weshalb

die Auslegung des entsprechenden kommunalen Rechtsbegriffs durch die Gemeindebehörde

zu erfolgen hat, der dabei ein Auslegungsermessen zukommt, das wie erwähnt von

den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft wird (RB

1981.

Nr. 20; RB 1984 Nr. 111).

b) Die Baukommission der Gemeinde T ging bei

der Bewilligung des Projekts davon aus, dass es sich beim südwestlichen

Gebäudeteil um einen Anbau handelt. Sie macht geltend, dass aufgrund der

Gestaltung als Flachdachkubus, welcher einem Gebäude­teil mit Satteldach

vorgelagert sei, die Anforderungen an eine Anbaute klar erfüllt seien. Da­ran

ändere auch die Höhe nichts, welche in etwa derjenigen des übrigen Baukörpers

entspreche. Demgegenüber lässt sich dem Entscheid der Vorinstanz nicht klar

entnehmen, wes­halb es sich beim strittigen Gebäudeteil nicht um einen Anbau

handeln soll. Mit ihrer Qualifikation des umstrittenen Gebäudeteils als

Fortsetzung der Hauptbaute, was gemäss Art. 14 Abs. BZO zwingend die

Überdachung mit einem Satteldach erfordert, bewirkt die Vorinstanz, dass die

kubische Erscheinung des Baukörpers vergrössert wird. Mit der erlassenen

Auflage erreicht sie nicht, dass der Gebäudeteil besser als Anbaute in

Erscheinung tritt, sondern die volumenmässige Vergrösserung des Gesamtprojekts.

Damit erreicht sie, was die örtliche Baubehörde verhindern will, dass der

künftige Baukörper in seiner Ausdehnung optisch noch näher an das im

überkommunalen Inventar verzeichnete Schutzobjekt – das P-haus – heranrückt.

Das von der örtlichen Baubehörde in ausführlicher Prüfung gefundene Verhältnis

zwischen Neubau und inventarisiertem Schutzobjekt würde empfindlich gestört

werden; zudem käme es zu einer zusätzlichen (optischen) Verengung des V-wegs,

was soweit ersichtlich von keiner der am Verfahren beteiligten Parteien oder

Nachbarn gewünscht wird.

c) Die von der Baurekurskommission II

bevorzugte Lösung erweist sich damit als bestenfalls gleichermassen vertretbar

wie diejenige der in erster Linie zuständigen kommu­nalen Behörde. Somit hat

die Baurekurskommission II grundlos in das Ermessen der Gemeindebehörde

eingegriffen. Damit erweist sich ihr Entscheid als rechtsverletzend und die

Beschwerde ist somit gutzuheissen.

5.

Der Entscheid Baurekurskommission II ist

in Bezug auf die Kostenverlegung mangels eigener Beschwerde der mitbeteiligten

Firma E AG in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich daran trotz Gutheissung der

Beschwerde nichts ändert.

6.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des

Entscheides der Baurekurskommission II vom 26. September 2000 wird in

Bezug auf die Ergänzung der Baubewilligung aufgehoben und der Beschluss der

Baukommission T vom 21. März 2000 vollumfänglich wiederhergestellt.

2.

...