VB.2000.00382
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00382
16. August 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6341)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00382
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.08.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Eingriff in den Ermessensspielraum der Gemeinde durch positive Anordnung der Baurekurskommission.
Legitimation der Gemeinde (E. 1). Kognition des VGr (E. 2). Einordnung in die Kernzone (E. 3). Voraussetzungen eines Anbaus (E. 4).
Gutheissung.
Stichworte:
ANBAU
AUSLEGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINORDNUNG
ERMESSEN
GESTALTUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 BZO Küsnacht
Art. 14 BZO Küsnacht
§ 338a Abs. II PBG
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 52
RB 2001 Nr. 10
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 21. März 2000 erteilte
die Baukommission T der Firma E AG die baurechtliche Bewilligung für den Neubau
von zwei Mehrfamilienhäusern, einer Unterniveaugarage und sieben
oberirdischen Autoabstellplätzen unter Abbruch der Gebäude Vers.-Nr. 01
und 02 auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 am V-weg bzw. an der
W-strasse in T.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 26. April 2000 erhoben B
und C dagegen Rekurs an die Baurekurskommission II mit dem Hauptantrag, die
Baubewilligung sei aufzuheben, respektive das Projekt sei zur Neubearbeitung
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Weitern verlangten
sie, dass das ”Haus V-weg” in Richtung See zu verkürzen, der Trakt des ”Hauses
V-weg” Richtung See auf einen eingeschossigen Anbau zu reduzieren sei, sowie
dass alle Möglichkeiten, die Besucherparkplätze so zu verteilen, dass am V-weg
keine Parkplätze verloren gehen würden, zu prüfen seien und dass ein
Verkehrskonzept betreffend der Ausfahrt in die X-strasse als Voraussetzung zur
Erteilung der Baubewilligung zu erstellen sei.
Die Baurekurskommission II hiess den Rekurs
am 26. September 2000 teilweise gut und ergänzte den Beschluss der
Baukommission T vom 21. März 2000 wie folgt:
”Der südwestliche, 6 m vorstehende und 10 m breite mit einem Flachdach
überdeckte Teil des ”Hauses V-weg” ist derart zu überarbeiten, dass ein kubisch
vereinfachter und optisch stärker geschlossener Baukörper entsteht, welcher mit
einem Satteldach überdeckt ist.
Der kommunalen Baubehörde sind diesbezüglich vor Baubeginn abgeänderte Pläne
einzureichen und bewilligen zu lassen.”
Im Wesentlichen begründete die
Baurekurskommission II ihren Entscheid damit, dass die Gestaltung des
strittigen Flachdachkubus störend wirke. Die vorgesehene Staffelung und die
Verglasung der Fassade der westlichen Gebäudeecke lasse die für Kernzonen
typischen, klaren Gebäudestrukturen vermissen. Der Baukörper werde nicht als
Anbaute wahrgenommen, sondern als Fortsetzung des Hauptgebäudes und solche
seien grundsätzlich zur Erzielung einer guten Einpassung in die Kernzone mit
Schrägdächern zu überdecken. Insgesamt sei somit dem strittigen
zweigeschossigen, mit einem Flachdach überdeckten Baukörper die erforderliche
gute Gestaltung abzusprechen. Der fragliche Einordnungsmangel lasse sich gemäss
§ 321 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) jedoch
auflageweise beheben. Die weiteren Einwände wies die Baurekurskommission als
unbegründet ab.
III. Mit Eingabe vom 3. November 2000 erhob
die Gemeinde T Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission II und
beantragte, dass der Entscheid der Baurekurskommission insoweit aufzuheben sei,
als der Rekurs teilweise gutgeheissen worden sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Die Vorinstanz beantragte am 14. November
2000.
die Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Firma E AG am 20. November
und die Gemeinde T am 21. November 2000 beantragten Sistierung des Verfahrens.
B und C hatten dagegen nichts einzuwenden, worauf das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2000 das Verfahren einstweilen bis Ende
Juni 2001 sistierte.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 erteilte
die Baukommission der Gemeinde T die Bewilligung für die Projektänderung,
welche in Nachachtung der Auflage der Baurekurskommission II vorgenommen wurde.
Diese Bewilligung wurde erneut von B und C sowie von der Zürcherischen
Vereinigung für Heimatschutz angefochten.
Daraufhin beantragte die mitbeteiligte Firma
E AG mit Eingabe vom 5. März 2001 die Aufhebung der Sistierung. Die
Gemeinde T schloss sich mit Eingabe vom 8. März 2001 diesem Gesuch an. Nachdem
B und C hiergegen nichts einzuwenden hatten, hob das Verwaltungsgericht die
Sistierung mit Präsidialverfügung vom 10. April 2001 auf.
Die mitbeteiligte Firma E AG beantragten am
5.
März sowie am 12. April 2001 die Gutheissung, B und C am 3./4. April
2001.
die Abweisung der Beschwerde; beide unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2001 sistierte die
Baurekurskommission II das Rekursverfahren gegen den Beschluss der
Baukommission der Gemeinde T vom 12. Dezember 2000 über das gemäss Entscheid
der Baurekurskommission abgeänderte Projekt bis zum Entscheid der urteilenden
Instanz.
Die Parteivorbringen im Einzelnen werden –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 338a Abs. 1 PBG ist zu
Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts fehlt es Gemeinden grundsätzlich am aktuellen
Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung eines Rekursentscheids, wenn der Bauherr
den Entscheid der Vorinstanz akzeptiert (RB 1981 Nr. 9), wie das hier
zutrifft. Gleichwohl ist hier die Legitimation der Gemeinde zu Recht
unbestritten geblieben. Hier hat nämlich die Baurekurskommission die
Baubewilligung nicht bloss ganz oder teilweise aufgehoben, sondern positive
Anordnungen getroffen, wie ein bewilligungsfähiges Bauvorhaben zu gestalten
ist. Zur Anfechtung einer solchen positiven Anordnung muss die Gemeinde befugt
sein, soweit sie geltend macht, die Anordnung der Rekursbehörde
berühre sie in der Auslegung des eigenen Rechts oder in ihrer durch kantonales
Recht begründeten qualifizierten Entscheidungs- und Ermessensfreiheit.
2.
Die Baurekurskommission II hat die
von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Tragweite der
Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG zutreffend dargelegt;
auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
[VRG]). Zu prüfen ist vorliegend, ob sich die streitige Gestaltung des
Anbaus am geplanten Gebäude im Rahmen des gemäss Art. 5 und Art. 14
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde T vom 5. Dezember 1994 (BZO)
Zulässigen bewegt, und darüber hinaus, ob es die besonderen Gestaltungsanforderungen
von § 238 Abs. 2 PBG erfüllt. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen,
dass den örtlichen Baubehörden in Einordnungsfragen eine von den Rechtsmittelinstanzen
zu beachtende besondere Entscheidungs‑ und Ermessensfreiheit zusteht. Anderseits
liegt bezüglich der Kernzonenvorschriften kompetenzgemäss erlassenes kommunales
Recht im Streit. Stellen sich dabei Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung
durch die kommunale Behörde nach ständiger Rechtsprechung nur mit
Zurückhaltung zu überprüfen
(RB 1981 Nr. 20, 1984 Nr. 196; VGr, 2. März 1988, BEZ 1988
Nr. 6; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14).
3.
a) Hinsichtlich der örtlichen und
baulichen Verhältnisse kann vorab auf die Schilderung im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Strittig ist im vorliegenden Verfahren die
Einordnung und die Gestaltung des vorgelagerten südwestlichen Gebäudeteils,
welcher ca. 6 m vorsteht und 10 m breit ist. Wie die Vorinstanz zutreffend
anmerkte, sind auf das in der Kernzone 2 gelegene Bauvorhaben die erhöhten
Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG anzuwenden.
b) Die Baurekurskommission II war der
Ansicht, dass die Gestaltung des Flachdachkubus störend sei, da die
vollständige Verglasung der Fassade der südwestlichen Gebäudeecke die für
Kernzonenbauten typischen klaren Gebäudekonturen vermissen lasse. Sodann werde
der strittige Kubus nicht als Anbaute, sondern als Fortsetzung des
Hauptgebäudes wahrgenommen und müsse deshalb zur Erzielung einer guten
Einpassung in der Kernzone gemäss Art. 14 Abs. 1 BZO mit einem Schrägdach
überdeckt werden. Insgesamt sei dem strittigen zweigeschossigen, mit einem
Flachdach überdeckten Baukörper in der vorgesehenen Form die erforderliche
gute Gestaltung abzusprechen.
Die Beschwerdeführerin macht hiergegen
geltend, dass die Vorinstanz mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde und
der positiven Anordnung betreffend der Gestaltung in ihren qualifizierten
Ermessensspielraum eingegriffen habe. Die Beschwerdeführerin sei sehr auf eine
gute Einordnung der Überbauung bedacht und überzeugt, dass sich das bewilligte
Gebäudeteil ausgezeichnet einordne und zwar, sowohl in die Ausgestaltung der
gesamten Baute als auch in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Die
Einwendungen der Vorinstanz seien ohne jeden Bezug zum Gesamtbauvorhaben, denn
diese beachte nur die Befensterung der Anbaute und vernachlässige dabei
wesentliche Gestaltungselemente der Gesamtbaute. Die Beschwerdeführerin macht
im Weiteren geltend, dass der
Kubus klar als Anbaute im Sinne von Art. 14 Abs. 1 BZO zu würdigen sei und
dass in keiner Weise substanziiert sei, weshalb die Baute nicht als Anbaute
wahrgenommen würde. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Gebäudehöhe, welche in
etwa der Höhe des übrigen Baukörpers entspreche, dazu führen solle, dass der
strittige Kubus als Fortsetzung des Hauptgebäudes wahrgenommen würde. Das
Satteldach über dem Gebäudeteil, welcher dem strittigen Flachdachanbau
vorgelagert sei, sei unstrittig als Kehrfirst qualifiziert worden. Der nicht
überdachte Anbau hebe sich deutlich von diesem ab.
c) Da die Vorinstanz das Gesamtbauvorhaben
als mit den Vorschriften für die Kernzone vereinbar beurteilt hat, ist die
Einordnung des südwestlichen Gebäudeteils in erster Linie am Gesamtprojekt zu
messen. In dieser Hinsicht erscheint der strittige Gebäudeteil als gut
gestaltet und lässt sich mühelos einordnen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb
die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Staffelung und Verglasung der
Fassaden bewirke beim streitigen Objekt fehlende klare Gebäudekonturen, wie sie
für Kernzonenbauten typisch seien. Die Einordnung der Verglasung am streitigen
Gebäudeteil in das Gesamtbauvorhaben lässt sich aufgrund der auch bei der
Hauptbaute vorgesehenen grossflächigen Fenster und der Verglasung des
Giebelbereichs nicht beanstanden; vielmehr entsprechen die vorgesehenen
Fensterflächen dem Erscheinungsbild des Gesamtbauvorhabens, welches zwar einen
eigenständigen Charakter aufweist, sich aber mit den Kernzonenvorschriften
verträgt.
4.
a) Trotz guter Gestaltung des
südwestlichen Gebäudeteils lässt sich jedoch die Frage aufwerfen, ob dieses die
Anforderungen an eine Anbaute erfüllt oder ob von einer Fortsetzung des
Hauptgebäudes auszugehen ist. Die bestimmenden Merkmale der Anbaute liegen in
der äusseren Erscheinung und im räumlichen Verhältnis zum Hauptgebäude; ein
funktioneller Zusammenhang ist nicht notwendig. Von einer Anbaute kann jedoch
dann nicht gesprochen werden, wenn sich ein Baukörper nach Grundfläche und Höhe
von den übrigen Gebäudeteilen nicht unterscheidet (RB 1968 Nr. 47; RB 1984
Nr. 111). Da es begriffsimmanent ist, dass die An- oder Nebenbaute
irgendwie auf eine Hauptbaute bezogen ist, können an die Selbständigkeit keine
überspitzten Anforderungen gestellt werden. Zum Begriff gehört mithin ein
funktioneller Zusammenhang mit dem Hauptgebäude, doch dürfen nicht Teile des
Hauptgebäudes willkürlich als An- oder Nebenbaute erklärt werden (so
bereits ein Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 4. April 1962 [VB 38/1961], RB 1984 Nr. 111).
Das Planungs- und Baugesetz definiert den Begriff der Anbaute nicht, weshalb
die Auslegung des entsprechenden kommunalen Rechtsbegriffs durch die Gemeindebehörde
zu erfolgen hat, der dabei ein Auslegungsermessen zukommt, das wie erwähnt von
den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft wird (RB
1981.
Nr. 20; RB 1984 Nr. 111).
b) Die Baukommission der Gemeinde T ging bei
der Bewilligung des Projekts davon aus, dass es sich beim südwestlichen
Gebäudeteil um einen Anbau handelt. Sie macht geltend, dass aufgrund der
Gestaltung als Flachdachkubus, welcher einem Gebäudeteil mit Satteldach
vorgelagert sei, die Anforderungen an eine Anbaute klar erfüllt seien. Daran
ändere auch die Höhe nichts, welche in etwa derjenigen des übrigen Baukörpers
entspreche. Demgegenüber lässt sich dem Entscheid der Vorinstanz nicht klar
entnehmen, weshalb es sich beim strittigen Gebäudeteil nicht um einen Anbau
handeln soll. Mit ihrer Qualifikation des umstrittenen Gebäudeteils als
Fortsetzung der Hauptbaute, was gemäss Art. 14 Abs. BZO zwingend die
Überdachung mit einem Satteldach erfordert, bewirkt die Vorinstanz, dass die
kubische Erscheinung des Baukörpers vergrössert wird. Mit der erlassenen
Auflage erreicht sie nicht, dass der Gebäudeteil besser als Anbaute in
Erscheinung tritt, sondern die volumenmässige Vergrösserung des Gesamtprojekts.
Damit erreicht sie, was die örtliche Baubehörde verhindern will, dass der
künftige Baukörper in seiner Ausdehnung optisch noch näher an das im
überkommunalen Inventar verzeichnete Schutzobjekt – das P-haus – heranrückt.
Das von der örtlichen Baubehörde in ausführlicher Prüfung gefundene Verhältnis
zwischen Neubau und inventarisiertem Schutzobjekt würde empfindlich gestört
werden; zudem käme es zu einer zusätzlichen (optischen) Verengung des V-wegs,
was soweit ersichtlich von keiner der am Verfahren beteiligten Parteien oder
Nachbarn gewünscht wird.
c) Die von der Baurekurskommission II
bevorzugte Lösung erweist sich damit als bestenfalls gleichermassen vertretbar
wie diejenige der in erster Linie zuständigen kommunalen Behörde. Somit hat
die Baurekurskommission II grundlos in das Ermessen der Gemeindebehörde
eingegriffen. Damit erweist sich ihr Entscheid als rechtsverletzend und die
Beschwerde ist somit gutzuheissen.
5.
Der Entscheid Baurekurskommission II ist
in Bezug auf die Kostenverlegung mangels eigener Beschwerde der mitbeteiligten
Firma E AG in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich daran trotz Gutheissung der
Beschwerde nichts ändert.
6.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des
Entscheides der Baurekurskommission II vom 26. September 2000 wird in
Bezug auf die Ergänzung der Baubewilligung aufgehoben und der Beschluss der
Baukommission T vom 21. März 2000 vollumfänglich wiederhergestellt.
2.
...