Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00384

21. Juni 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6299)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführenden machen zur

Hauptsache geltend, dass die strittige An­tennenanlage den Anforderungen an die

Flugsicherheit mit Bezug auf den nahen Mili­tär­flug­platz nicht genüge.

a) Die Baubewilligung des Gemeinderats vom

14. Dezember 1999 enthält u.a. die folgende Bedingung:

"1.7 Die Antennenmasten sind aus Flugsicherheitsgründen mit

einer auto­matischen Beleuchtung zu versehen. Die maximale Höhenkote von 478.80

m ü.M. (inkl. Beleuchtung) für den nördlichen Anten­nenmast und 481.20 m ü.M.

(inkl. Beleuchtung) für den südlichen Antennenmast darf nicht überschritten

werden."

Die Bedingung geht auf eine Beurteilung des

Kommandos einer Fliegerbrigade, Sek­tion Flugsicherung, zurück, welches dem

Gemeinderat mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, dass die

projektierten Antennen mit den genannten Höhen den Si­cher­­heitsbestimmungen

für den Anflug auf den Flugplatz knapp genügten; das Kommando sei ausnahmsweise

bereit, der Errichtung der Anlage unter Einhaltung der Be­leuchtungs­auflagen

zuzustimmen. Diese Beurteilung wurde nach erteilter Bau­bewilligung durch das

Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe bestätigt, welches mit Schrei­ben vom 12.

Januar 2001 mitteilte, dass es trotz der vorgesehenen Durchdringung der Hin­dernishöhen­beschrän­kung

keine Einwendungen gegen die Realisierung des Vorhabens er­hebe.

b) Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist

gemäss Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 Sache des Bundes. Dabei han­delt es sich, ebenso wie nach

Art. 37ter der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, um eine

umfassende Gesetzgebungskompetenz, die es dem Bund auch erlaubt, in die

kantonale Hoheit über das Planungs- und Bauwesen einzugreifen (vgl. Martin

Lendi in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1987, Art. 37ter Rz.

8; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

3. A., Bern 1995, S. 376). Das Bundesgesetz vom 21. De­zember 1948/18.

Juni 1993 über die Luftfahrt (LFG) ermächtigt den Bundesrat u.a. zum Erlass von

Vorschriften über die Wahrung der Flug­­sicher­heit (Art. 12 Abs. 1) und

über Luftfahrthindernisse (Art. 41). Nach der Ver­ord­nung vom 18.

Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) umfassen der zivile und der

militärische Flugsicherungs­dienst je einen Luftfahrthindernisdienst

(Art. 1 Abs. 1 lit. h), wobei der militärische Dienst durch das Kommando

der Luftwaffe wahrgenommen wird (Art. 2 Abs. 6).

Die Verordnung vom 23. November 1994 über die

Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) sieht für die Erstellung oder Änderung

potentieller Luftfahrthindernisse folgendes Verfah­ren vor: Das Bundesamt für

Zivilluftfahrt legt für jeden Flugplatz - und soweit notwendig für

Flugsicherungsanlagen und Flugwege - die erforderlichen Hindernisbegrenzungsflä­chen

in Katastern fest (Art. 62 Abs. 1 VIL). Die Erstellung oder Änderung von

Bauten, An­lagen und Bepflanzungen, welche eine bestimmte Höhe über Boden

erreichen oder eine mass­gebende Fläche eines Hindernisbegrenzungskatasters

durchstossen, müssen einer kant­onalen Meldestelle unter Beilage der

Projektunterlagen gemeldet werden (Art. 63 VIL). Das Bundesamt für

Zivilluftfahrt prüft die Projekte und gibt der kantonalen Melde­stelle im

Einvernehmen mit dem Bundesamt für Militärflugplätze bekannt, ob das Projekt

ein Hindernis darstellt und errichtet werden darf bzw. welche

Sicherheitsmassnahmen zu­gunsten der Luftfahrt gegebenenfalls zu treffen sind;

der kantonalen Meldestelle stellt es zuhanden des Eigen­tümers eine Kopie der

entsprechenden Verfügung zu (Art. 66 Abs. 1 und 2 VIL). Vor dem Ent­scheid

des Bundesamts darf mit der Errichtung des potentiellen Luftfahrthindernisses

nicht begonnen werden (Art. 66 Abs. 3 VIL).

c) Nach dieser Ordnung fällt die Wahrung der

Flugsicherheit und insbesondere die Vermeidung von Luftfahrthindernissen in die

Zuständigkeit der Behörden des Bundes. Den Ent­scheid über die Zulässigkeit

einer Anlage, die ein potentielles Luftfahrthindernis dar­stellt, trifft das

zuständige Bundesamt; den kantonalen Instanzen obliegt lediglich dessen

Eröffnung an den bauwilligen Eigentümer. Die Rechtslage unterscheidet sich

insofern von derjenigen unter der Geltung der inzwischen aufgehobenen

Bestimmung von Art. 58 der Ver­ord­nung vom 14. November 1973/23. November

1994 über die Luftfahrt (LFV), nach welcher die kantonalen Baupolizeibehörden

die Einhaltung der Vorschriften der damaligen Sicherheitszonen zu überprüfen

hatten (vgl. Hermann Roduner, Grundeigentumsbeschrän­kungen zugunsten von

Flughäfen, Zürich 1984, S. 61 ff.).

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden betreffen die genannten Be­stim­mungen nicht nur die

Sicherheit des eigentlichen Flugverkehrs, sondern ebenso die Sicherheit der von

allfälligen Flug­unfällen betroffenen Personen am Boden; die beiden Aspekte

lassen sich nicht von einander trennen. Ob dem kantonalen Gesetzgeber daneben

eine Befugnis verbleibt, zum Schutz der Bevölkerung vor Flugunfällen

zusätzliche Vor­schriften baulicher Art zu erlassen, braucht hier nicht

entschieden zu werden. Eine dahin gehende Regelungsabsicht müsste jedenfalls im

kantonalen Recht klar erkennbar sein; bei den von den Beschwerdeführenden

erwähnten Bestimmungen der §§ 219 und 239 des Pla­nungs- und Bau­gesetzes

vom 7. September 1975 trifft dies nicht zu.

Dass vorliegend die Sicherheit eines

Militärflugplatzes in Frage steht, ändert nichts an der grundsätzlichen

Rechtslage. Die erwähnten Bestimmungen enthalten keine abwei­chende

Zuständigkeitsordnung für den Militärflugverkehr. Aber auch wenn die VIL für

rein militärisch benutzte Flugplätze nicht anwendbar sein sollte und sich die

Beurteilung von Hindernissen hier ausschliesslich nach militärischen Bestim­mungen

richten würde, wie der Gemeinderat im Beschwerdeverfahren geltend macht, hätte

dies keine andere Abgren­zung der Zuständigkeiten von Bund und Kanton zur

Folge. Für die Anwendung militäri­scher (möglicherweise z.T.

verwaltungsinterner) Flugsicherheitsregeln sind die kantonalen Baubehörden

zweifellos nicht eher zuständig als für jene aus dem Bereich der Zivilluft­fahrt.

In welchem Mass der Militärflugplatz für zivilen Flugverkehr mitbenutzt wird -

wo­zu sich die Beschwerdeführenden eingehend geäussert haben - braucht daher

nicht weiter geprüft zu werden.

d) Der Gemeinderat und die militärischen

Amtsstellen, deren Stellungnahmen dem Gericht vorgelegt wurden, gingen offenbar

von einer anderen Rechtsauffassung aus. Da­nach wären Fragen der Flugsicherheit

zwar von den Amtsstellen des Bundes zu prüfen und zuhanden der kommunalen

Baubehörde zu beurteilen, der entsprechende Ent­scheid jedoch durch die

Baubehörde zu treffen. In diesem Sinn wies das Bundesamt für Betriebe der Luft­­waffe

in seinem Brief vom 12. Januar 2001 darauf hin, dass es im Zusammenhang mit dem

Hindernisfreihalteflächenplan keine Baubewilligungen erteile oder verweigere,

son­dern im Rahmen des Bauausschreibungsverfahrens oder bei der Vorprüfung der

Projekte festhalte, ob Einwendungen anzumelden seien. Das entspricht dem

Vorgehen des Gemein­derats, der die Beurteilung der militärischen Behörden zum

Inhalt seiner eige­nen Baube­will­igung machte. Gemäss seinen Ausführungen im

Rechtsmittelverfahren mass er der Stellungnahme der militärischen Amtsstellen

lediglich die Bedeutung einer Zustim­mung bei; einen formellen Ent­scheid

dieser Stellen hielt er nicht für erforderlich.

Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch

zur dargestellten Zuständigkeitsord­nung. Wenn die Prüfung der Flugsicherheit

den zuständigen Amtsstellen des Bundes ob­liegt, haben diese einen

verbindlichen Ent­scheid in der Sache zu treffen haben. Der Ent­scheid ist als

solcher der zuständigen Stelle zu kennzeichnen und zu eröffnen. Ob die Er­öffnung

durch die entscheidende Amtsstelle selber oder - entsprechend Art. 66 Abs.

1 und 2 VIL - durch die kommunale Baubehörde erfolgt, ist dabei sekundär. Auch

im zweiten Fall muss die anordnende Behörde bezeichnet und der Ent­scheid mit

der zutreffenden Rechts­mittelbelehrung versehen werden. Dieses Erfordernis ist

nicht zuletzt im Hinblick darauf von Bedeutung, dass gegen die Baubewilligung

des Gemeinderats und den Ent­scheid der Amtsstellen des Bundes nicht dieselben

Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Wäh­rend die erste an die

Baurekurskommission und das Ver­wal­tungs­ge­richt weitergezo­gen werden kann,

ist der zweite bei den zuständigen Rechtsmittelinstanzen des Bundes

anzufechten.

Das Ergebnis verstösst auch nicht gegen das

Gebot der Koordination gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979 über die Raumplanung. Wo im Zusam­men­hang mit einer kantonalen

Baubewilligung die Verfügung einer Bundesbehörde erfor­derlich ist, muss diese

zwar in die Abstimmung der Ent­scheide einbezogen werden; eine gemeinsame

Eröffnung wird jedoch nicht verlangt, und es steht in der Regel auch kein ge­meinsames

Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Arnold Marti in: Kommentar zum Bundesge­setz

über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a Rz. 21 und 38).

e) Die in Ziffer 1.7 der angefochtenen Bau­be­wil­li­gung

enthaltene Bedingung kann nicht als Eröffnung eines Ent­scheids der Amtsstellen

des Bundes gewertet werden. Die An­ordnung erscheint im Dispositiv als solche

des Gemeinderats und ist mit keiner separaten Rechtsmittelbelehrung versehen.

In den Erwägungen der Bau­be­wil­li­gung wird zwar die Stellungnahme des

Bundesamts für Betriebe der Luftwaffe erwähnt, doch weist nichts dar­auf hin,

dass diese als selbständiger Ent­scheid mit Rechtswirkung gegenüber den Verfah­rensbeteiligten

zu betrachten wäre. Nach der Rechtsauffassung des Gemeinderats und der

Bundesbehörden kam ihr diese Eigenschaft ja auch nicht zu. Die Bedingung gemäss

Zif­fer 1.7 der Bau­be­wil­li­gung stellt demnach eine selbständige

Anordnung des Gemeinderats dar. Da dieser nach dem Gesagten für einen

derartigen Ent­scheid nicht zuständig war, ist die Anordnung aufzuheben und

durch einen Vorbehalt zugunsten des Ent­scheids der zu­ständigen Amtsstellen

des Bundes zu ersetzen.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführenden beanstanden des

weiteren, dass die angefochtene Bau­bewilligung auf einen unzutreffenden Plan

Bezug nehme, in welchem beide Antennen mit der­selben Höhe eingezeichnet seien,

obschon nach dem Text der Baubewilligung unter­schiedliche Maximalhöhen gälten.

Demgegenüber weist der Gemeinderat in seiner Be­schwerdeantwort zu Recht darauf

hin, dass die aus Gründen der Flugsicherheit vorgenom­mene Reduktion des einen

Antennenmasts um 2.30 m im fraglichen, am 25. Oktober 1999 eingegangenen,

revidierten Plan richtig dargestellt ist. Auch das überar­bei­tete Stand­ort­da­ten­blatt

vom 12. Oktober 1999 weist die unterschiedlichen Antennenhö­hen zutreffend aus.

Der Einwand der Beschwerdeführenden ist daher nicht begründet.

3.

Die Beschwerde ist somit teilweise

gutzuheissen. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird Ziffer 1.7 der Baubewilligung des Gemeinderats X vom 14.

Dezember 1999 wie folgt neu gefasst:

"1.7 Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn

der rechts­­kräftige Ent­scheid der zuständigen Amtsstellen des Bundes

betreffend Einhaltung der Flugsicherheitsbestimmungen für den Militärflugplatz

vorliegt."

Der Ent­scheid der Baurekurskommission

III wird in diesem Umfang aufgehoben.

2.

...