VB.2000.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00384
21. Juni 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6299)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00384
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.06.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Beeinträchtigung der Flugsicherheit durch eine Mobilfunk-Antennenanlage
Die Wahrung der Flugsicherheit und insbesondere die Vermeidung von Luftfahrthindernissen fällt in die Zuständigkeit des Bundes; über die Zulässigkeit einer Anlage, die ein potentielles Luftfahrthindernis für Zivil- oder Militärflugplätze darstellt, entscheidet das zuständige Bundesamt (E. 1b-c). Der Entscheid ist entsprechend zu kennzeichnen und zu eröffnen (E. 1d).
Stichworte:
FLUGSICHERHEIT
KOORDINATION
LUFTFAHRTHINDERNIS
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 87 BV
§ 219 PBG
Art. 25a RPG
Art. 66 VIL
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I. Der Gemeinderat X erteilte der Firma D am
14. Dezember 1999 die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation mit
zwei Antennenmasten auf dem bestehenden Gebäude Q in Z (Vers.Nr. 01; Kat.Nr.
04). Gegen die Baubewilligung erhoben mehrere Personen insgesamt vier Rekurse
an die Baurekurskommission III des Kantons Zürich. Diese vereinigte die Verfahren
und wies die Rekurse am 4. Oktober 2000 ab.
II. Mit Eingabe vom 9. November 2000 erhoben
A.1 - A.4 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Entscheid
der Baurekurskommission III sei aufzuheben und die Baubewilligung für die
Antennenanlage zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegner.
Die Baurekurskommission III beantragte in
ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2000, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
Firma D und der Gemeinderat X stellten in Beschwerdeantworten vom 13. Dezember
2000 und 17. Januar 2001 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf
diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 11. April
2001 an ihren Anträgen fest.
Im Rahmen der Duplik erhielten die
Beschwerdegegner Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit der kommunalen Baubehörde
in Fragen der Flugsicherheit zu äussern. In ihren Dupliken vom 17. und 22. Mai
2001 hielten sie an ihren bisherigen Standpunkten fest.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der
Parteien
werden, soweit erforderlich, nachstehend wiedergegeben.
Das
Sachverhalt
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführenden machen zur
Hauptsache geltend, dass die strittige Antennenanlage den Anforderungen an die
Flugsicherheit mit Bezug auf den nahen Militärflugplatz nicht genüge.
a) Die Baubewilligung des Gemeinderats vom
14. Dezember 1999 enthält u.a. die folgende Bedingung:
"1.7 Die Antennenmasten sind aus Flugsicherheitsgründen mit
einer automatischen Beleuchtung zu versehen. Die maximale Höhenkote von 478.80
m ü.M. (inkl. Beleuchtung) für den nördlichen Antennenmast und 481.20 m ü.M.
(inkl. Beleuchtung) für den südlichen Antennenmast darf nicht überschritten
werden."
Die Bedingung geht auf eine Beurteilung des
Kommandos einer Fliegerbrigade, Sektion Flugsicherung, zurück, welches dem
Gemeinderat mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, dass die
projektierten Antennen mit den genannten Höhen den Sicherheitsbestimmungen
für den Anflug auf den Flugplatz knapp genügten; das Kommando sei ausnahmsweise
bereit, der Errichtung der Anlage unter Einhaltung der Beleuchtungsauflagen
zuzustimmen. Diese Beurteilung wurde nach erteilter Baubewilligung durch das
Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe bestätigt, welches mit Schreiben vom 12.
Januar 2001 mitteilte, dass es trotz der vorgesehenen Durchdringung der Hindernishöhenbeschränkung
keine Einwendungen gegen die Realisierung des Vorhabens erhebe.
b) Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist
gemäss Art. 87 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 Sache des Bundes. Dabei handelt es sich, ebenso wie nach
Art. 37ter der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, um eine
umfassende Gesetzgebungskompetenz, die es dem Bund auch erlaubt, in die
kantonale Hoheit über das Planungs- und Bauwesen einzugreifen (vgl. Martin
Lendi in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1987, Art. 37ter Rz.
8; Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
3. A., Bern 1995, S. 376). Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948/18.
Juni 1993 über die Luftfahrt (LFG) ermächtigt den Bundesrat u.a. zum Erlass von
Vorschriften über die Wahrung der Flugsicherheit (Art. 12 Abs. 1) und
über Luftfahrthindernisse (Art. 41). Nach der Verordnung vom 18.
Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) umfassen der zivile und der
militärische Flugsicherungsdienst je einen Luftfahrthindernisdienst
(Art. 1 Abs. 1 lit. h), wobei der militärische Dienst durch das Kommando
der Luftwaffe wahrgenommen wird (Art. 2 Abs. 6).
Die Verordnung vom 23. November 1994 über die
Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) sieht für die Erstellung oder Änderung
potentieller Luftfahrthindernisse folgendes Verfahren vor: Das Bundesamt für
Zivilluftfahrt legt für jeden Flugplatz - und soweit notwendig für
Flugsicherungsanlagen und Flugwege - die erforderlichen Hindernisbegrenzungsflächen
in Katastern fest (Art. 62 Abs. 1 VIL). Die Erstellung oder Änderung von
Bauten, Anlagen und Bepflanzungen, welche eine bestimmte Höhe über Boden
erreichen oder eine massgebende Fläche eines Hindernisbegrenzungskatasters
durchstossen, müssen einer kantonalen Meldestelle unter Beilage der
Projektunterlagen gemeldet werden (Art. 63 VIL). Das Bundesamt für
Zivilluftfahrt prüft die Projekte und gibt der kantonalen Meldestelle im
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Militärflugplätze bekannt, ob das Projekt
ein Hindernis darstellt und errichtet werden darf bzw. welche
Sicherheitsmassnahmen zugunsten der Luftfahrt gegebenenfalls zu treffen sind;
der kantonalen Meldestelle stellt es zuhanden des Eigentümers eine Kopie der
entsprechenden Verfügung zu (Art. 66 Abs. 1 und 2 VIL). Vor dem Entscheid
des Bundesamts darf mit der Errichtung des potentiellen Luftfahrthindernisses
nicht begonnen werden (Art. 66 Abs. 3 VIL).
c) Nach dieser Ordnung fällt die Wahrung der
Flugsicherheit und insbesondere die Vermeidung von Luftfahrthindernissen in die
Zuständigkeit der Behörden des Bundes. Den Entscheid über die Zulässigkeit
einer Anlage, die ein potentielles Luftfahrthindernis darstellt, trifft das
zuständige Bundesamt; den kantonalen Instanzen obliegt lediglich dessen
Eröffnung an den bauwilligen Eigentümer. Die Rechtslage unterscheidet sich
insofern von derjenigen unter der Geltung der inzwischen aufgehobenen
Bestimmung von Art. 58 der Verordnung vom 14. November 1973/23. November
1994 über die Luftfahrt (LFV), nach welcher die kantonalen Baupolizeibehörden
die Einhaltung der Vorschriften der damaligen Sicherheitszonen zu überprüfen
hatten (vgl. Hermann Roduner, Grundeigentumsbeschränkungen zugunsten von
Flughäfen, Zürich 1984, S. 61 ff.).
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden betreffen die genannten Bestimmungen nicht nur die
Sicherheit des eigentlichen Flugverkehrs, sondern ebenso die Sicherheit der von
allfälligen Flugunfällen betroffenen Personen am Boden; die beiden Aspekte
lassen sich nicht von einander trennen. Ob dem kantonalen Gesetzgeber daneben
eine Befugnis verbleibt, zum Schutz der Bevölkerung vor Flugunfällen
zusätzliche Vorschriften baulicher Art zu erlassen, braucht hier nicht
entschieden zu werden. Eine dahin gehende Regelungsabsicht müsste jedenfalls im
kantonalen Recht klar erkennbar sein; bei den von den Beschwerdeführenden
erwähnten Bestimmungen der §§ 219 und 239 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 trifft dies nicht zu.
Dass vorliegend die Sicherheit eines
Militärflugplatzes in Frage steht, ändert nichts an der grundsätzlichen
Rechtslage. Die erwähnten Bestimmungen enthalten keine abweichende
Zuständigkeitsordnung für den Militärflugverkehr. Aber auch wenn die VIL für
rein militärisch benutzte Flugplätze nicht anwendbar sein sollte und sich die
Beurteilung von Hindernissen hier ausschliesslich nach militärischen Bestimmungen
richten würde, wie der Gemeinderat im Beschwerdeverfahren geltend macht, hätte
dies keine andere Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bund und Kanton zur
Folge. Für die Anwendung militärischer (möglicherweise z.T.
verwaltungsinterner) Flugsicherheitsregeln sind die kantonalen Baubehörden
zweifellos nicht eher zuständig als für jene aus dem Bereich der Zivilluftfahrt.
In welchem Mass der Militärflugplatz für zivilen Flugverkehr mitbenutzt wird -
wozu sich die Beschwerdeführenden eingehend geäussert haben - braucht daher
nicht weiter geprüft zu werden.
d) Der Gemeinderat und die militärischen
Amtsstellen, deren Stellungnahmen dem Gericht vorgelegt wurden, gingen offenbar
von einer anderen Rechtsauffassung aus. Danach wären Fragen der Flugsicherheit
zwar von den Amtsstellen des Bundes zu prüfen und zuhanden der kommunalen
Baubehörde zu beurteilen, der entsprechende Entscheid jedoch durch die
Baubehörde zu treffen. In diesem Sinn wies das Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe
in seinem Brief vom 12. Januar 2001 darauf hin, dass es im Zusammenhang mit dem
Hindernisfreihalteflächenplan keine Baubewilligungen erteile oder verweigere,
sondern im Rahmen des Bauausschreibungsverfahrens oder bei der Vorprüfung der
Projekte festhalte, ob Einwendungen anzumelden seien. Das entspricht dem
Vorgehen des Gemeinderats, der die Beurteilung der militärischen Behörden zum
Inhalt seiner eigenen Baubewilligung machte. Gemäss seinen Ausführungen im
Rechtsmittelverfahren mass er der Stellungnahme der militärischen Amtsstellen
lediglich die Bedeutung einer Zustimmung bei; einen formellen Entscheid
dieser Stellen hielt er nicht für erforderlich.
Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch
zur dargestellten Zuständigkeitsordnung. Wenn die Prüfung der Flugsicherheit
den zuständigen Amtsstellen des Bundes obliegt, haben diese einen
verbindlichen Entscheid in der Sache zu treffen haben. Der Entscheid ist als
solcher der zuständigen Stelle zu kennzeichnen und zu eröffnen. Ob die Eröffnung
durch die entscheidende Amtsstelle selber oder - entsprechend Art. 66 Abs.
1 und 2 VIL - durch die kommunale Baubehörde erfolgt, ist dabei sekundär. Auch
im zweiten Fall muss die anordnende Behörde bezeichnet und der Entscheid mit
der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Dieses Erfordernis ist
nicht zuletzt im Hinblick darauf von Bedeutung, dass gegen die Baubewilligung
des Gemeinderats und den Entscheid der Amtsstellen des Bundes nicht dieselben
Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Während die erste an die
Baurekurskommission und das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
ist der zweite bei den zuständigen Rechtsmittelinstanzen des Bundes
anzufechten.
Das Ergebnis verstösst auch nicht gegen das
Gebot der Koordination gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung. Wo im Zusammenhang mit einer kantonalen
Baubewilligung die Verfügung einer Bundesbehörde erforderlich ist, muss diese
zwar in die Abstimmung der Entscheide einbezogen werden; eine gemeinsame
Eröffnung wird jedoch nicht verlangt, und es steht in der Regel auch kein gemeinsames
Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Arnold Marti in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a Rz. 21 und 38).
e) Die in Ziffer 1.7 der angefochtenen Baubewilligung
enthaltene Bedingung kann nicht als Eröffnung eines Entscheids der Amtsstellen
des Bundes gewertet werden. Die Anordnung erscheint im Dispositiv als solche
des Gemeinderats und ist mit keiner separaten Rechtsmittelbelehrung versehen.
In den Erwägungen der Baubewilligung wird zwar die Stellungnahme des
Bundesamts für Betriebe der Luftwaffe erwähnt, doch weist nichts darauf hin,
dass diese als selbständiger Entscheid mit Rechtswirkung gegenüber den Verfahrensbeteiligten
zu betrachten wäre. Nach der Rechtsauffassung des Gemeinderats und der
Bundesbehörden kam ihr diese Eigenschaft ja auch nicht zu. Die Bedingung gemäss
Ziffer 1.7 der Baubewilligung stellt demnach eine selbständige
Anordnung des Gemeinderats dar. Da dieser nach dem Gesagten für einen
derartigen Entscheid nicht zuständig war, ist die Anordnung aufzuheben und
durch einen Vorbehalt zugunsten des Entscheids der zuständigen Amtsstellen
des Bundes zu ersetzen.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführenden beanstanden des
weiteren, dass die angefochtene Baubewilligung auf einen unzutreffenden Plan
Bezug nehme, in welchem beide Antennen mit derselben Höhe eingezeichnet seien,
obschon nach dem Text der Baubewilligung unterschiedliche Maximalhöhen gälten.
Demgegenüber weist der Gemeinderat in seiner Beschwerdeantwort zu Recht darauf
hin, dass die aus Gründen der Flugsicherheit vorgenommene Reduktion des einen
Antennenmasts um 2.30 m im fraglichen, am 25. Oktober 1999 eingegangenen,
revidierten Plan richtig dargestellt ist. Auch das überarbeitete Standortdatenblatt
vom 12. Oktober 1999 weist die unterschiedlichen Antennenhöhen zutreffend aus.
Der Einwand der Beschwerdeführenden ist daher nicht begründet.
3.
Die Beschwerde ist somit teilweise
gutzuheissen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird Ziffer 1.7 der Baubewilligung des Gemeinderats X vom 14.
Dezember 1999 wie folgt neu gefasst:
"1.7 Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn
der rechtskräftige Entscheid der zuständigen Amtsstellen des Bundes
betreffend Einhaltung der Flugsicherheitsbestimmungen für den Militärflugplatz
vorliegt."
Der Entscheid der Baurekurskommission
III wird in diesem Umfang aufgehoben.
2.
...