VB.2000.00389
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00389
28. Februar 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6067)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00389
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Einbürgerung
Die Pflicht zur Aufnahme von in der Schweiz geborenen Ausländern in das Gemeindebürgerrecht besteht unabhängig von deren Eignung. Die fehlende Eignung kann indessen zur Verweigerung des Kantonsbürgerrechts führen, dessen es für Ausländer zur Gültigkeit des Gemeindebürgerrechts bedarf. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 GemeindeG.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, Legitimation der Gemeinde (E. 1). Eine im Strafregister gelöschte Strafe begründet in der Regel keine Verweigerung des Gemeindebürgerrechts mangels unbescholtenen Rufs (E. 2). Die wirtschafltiche Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, und eine allenfalls fehlende Eignung kann nicht zur Verweigerung des Gemeindebürgerrechts führen (E. 3).
Stichworte:
AUSLAND
BÜRGERRECHT
EIGNUNG
EINBÜRGERUNG
RUF
STRAFREGISTER
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
UNBESCHOLTEN
Rechtsnormen:
§ 3 BÜRGERRV
§ 6 BÜRGERRV
§ 22 lit. I BÜRGERRV
§ 20 lit. III GemeindeG
§ 21 GemeindeG
§ 43 lit. I l VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, italienischer Staatsangehöriger,
geboren am 5. Dezember 1971 in Z, stellte am 23. November 1997 ein
Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die
Direktion des Innern des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des Innern)
beantragte dem zuständigen Bundesamt am 15. Oktober 1998, dem Gesuch zu
entsprechen. Am 29. Juni 1999 erteilte das Bundesamt für Polizeiwesen
die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Zürich nach
Art. 13 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und
Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG; SR 141.0]).
In der Folge überwies die Direktion der Justiz und des Innern am 1. Juli
1999 die Akten dem Stadtrat X zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht
im Sinn von § 29 der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht
(Kantonale Bürgerrechtsverordnung) vom 25. Oktober 1978 (BürgerrechtsV;
LS 141.11).
Am 15. November 1999 beschloss der
Stadtrat X auf Antrag der Präsidialabteilung und der Bürgerlichen Abteilung:
"Das Einbürgerungsgesuch von A wird abgelehnt." Nach § 6
BürgerrechtsV beurteile sich der unbescholtene Ruf im Sinn von § 3
Abs. 1 BürgerrechtsV aufgrund des Strafregisters und des Betreibungsregisters;
der Ruf gelte in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die
letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthielten, doch liege es im
Ermessen der Gemeinde, von diesem Zeitraum abzuweichen. Nach einem
Polizeirapport vom 21. Juli 1998 sei gegen A im Jahr 1993 eine
Strafuntersuchung wegen Raub/Entreissdiebstahl bzw. Diebstahl – insgesamt
151 Tatbestände umfassend – geführt und schliesslich Anklage beim
Bezirksgericht erhoben worden. Daher könne nicht mehr von einem unbescholtenen
Ruf ausgegangen werden, selbst wenn A sich in den letzten fünf Jahren nichts
mehr habe zu Schulden kommen lassen. Ins Gewicht falle "nicht nur die
Schwere der Delikte, sondern vor allem auch deren aussergewöhnliche
Dichte"; diese seien von A im Alter von 22 Jahren begangen worden und
könnten daher nicht als "Lausbubenstreich" abgetan werden.
Erwägungen
II. Der Bezirksrat hiess den von A am
13.
Dezember 1999 hiergegen erhobenen Rekurs am 4. Oktober 2000 gut,
hob den angefochtenen Beschluss auf und forderte die Bürgerliche Abteilung des
Stadtrats X auf, "das Einbürgerungsgesuch von A gutzuheissen". Die
wegen einer Vielzahl von Delikten gegen den Rekurrenten im Jahr 1993 verhängte
Strafe von sechs Monaten Gefängnis und Fr. 500.- Busse sei bedingt
ausgesprochen worden, weshalb sie der Löschungsvorschrift von Art. 41
Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) unterlegen habe.
Damit könne nicht von einer schweren Strafe ausgegangen werden, weshalb keine
Ausnahme von der Fünfjahresregel angenommen werden könne und § 6 BürgerrechtsV
zum Zug komme. Ein konkretes Gefährdungspotenzial sei nicht erkennbar; der
Rekurrent scheine nunmehr gefestigt zu sein, und strafrechtlich relevante
Vorkommnisse aus der fünfjährigen Frist von § 6 BürgerrechtsV seien nicht
aktenkundig.
III. Mit Beschwerde vom 17. November
2000.
liess die Stadt X dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 4. Oktober 2000 beantragen. Wer über
151.
Straftatbestände erfülle, darunter Raub/Entreissdiebstahl, verfüge
über eine erhebliche kriminelle Energie, die eine Abweichung vom Regelfall von
§ 6 BürgerrechtsV als angemessen erscheinen lasse. Zudem müsste das
Einbürgerungsgesuch letztlich an der Eignungsprüfung scheitern.
A und der Bezirksrat beantragten am
4.
/7. Dezember bzw. am 29. November 2000 sinngemäss Abweisung der
Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von
Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3). Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. l VRG (in der Fassung vom 8. Juni
1997) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht über den
Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung
besteht.
In der Schweiz geborene Personen
ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung
den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2
Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV). Danach sind die politischen
Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde
wohnende gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der
Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten
vermag, genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und
Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine
Einkaufsgebühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GemeindeG).
Wie das
Verwaltungsgericht bereits entschieden hat (VGr, 17. Mai 2000,
VB.2000.00134; VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330), haben unter den in
§ 21 Abs. 2 GemeindeG bzw. in § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV
genannten Voraussetzungen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit einen
Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Dieser Anspruch
begründet gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ungeachtet des Umstands, dass für den Erwerb der
schweizerischen Staatsbürgerschaft auch die Bürgerrechte des Bundes und des
Kantons erforderlich sind.
b) Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur Beschwerde berechtigt "zur
Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen".
Eine die Gemeindelegitimation begründende Betroffenheit in
eigenen Interessen oder Aufgaben der Gemeinde liegt beim Streit um die
Erteilung des Gemeindebürgerrechts vor, und zwar unabhängig davon, ob es dabei
wie hier um die Anwendung kantonalen Rechts geht (VGr, 8. November 2000,
VB.2000.00330). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs im
Stadtratsbeschluss vom 15. November 1999 stützt sich allein auf das
Fehlen eines unbescholtenen Rufs des Gesuchstellers im Sinn von § 21
Abs. 1 GemeindeG bzw. § 3 Abs. 1 BürgerrechtsV.
Der Stadtrat X
ist zutreffend von der Regelung in § 6 Satz 1 BürgerrechtsV ausgegangen,
wonach der Ruf des Bewerbers auf Grund des Strafregisters und des Betreibungsregisters
zu beurteilen ist und er in der Regel als unbescholten gilt, wenn die Registerauszüge
für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten
(Satz 2). Seine Annahme, es liege "im Ermessensspielraum der
Gemeinde, von diesem Zeitraum abzuweichen", kann indessen nicht bedeuten,
dass die Gemeinde nach Belieben auf weiter zurückliegende Straftaten greifen
kann; dazu bedürfte es besonderer Umstände, wie der Bezirksrat zu Recht erwogen
hat.
Auch "bedeutende" Einträge, die
mehr als fünf Jahre zurückliegen, haben nach der Regel von § 6 Satz 2
BürgerrechtsV unberücksichtigt zu bleiben; dies gilt um so mehr, wenn diese
Einträge gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB im Strafregister gelöscht worden
sind und der Verurteilte damit rehabilitiert worden ist (vgl. Titel vor
Art. 80 StGB), worauf auch der Bezirksrat hingewiesen hat. Zutreffend hat
der Bezirksrat dem Stadtrat X auch entgegengehalten, dass dieser allein auf
einen Polizeirapport vom 21. Juli 1998 abgestellt habe, ohne sich um das
nicht bei den Akten liegende und erst im Rekursentscheid des Bezirksrats
erwähnte Strafurteil aus dem Jahr 1993 zu bemühen. Anscheinend hat sich der
Stadtrat von der im Polizeirapport unter "Akten bei den
Polizeistellen" aufgeführten und nicht näher umschriebenen Rubrik "20.01.93
Raub/Entreissdiebstahl, Diebstahl aus PW (151 Tatbestände)" blenden
lassen. Diese Vorfälle haben indessen im Strafurteil ihre Würdigung erfahren
und können nicht von der Einbürgerungsbehörde unbesehen und ohne weiteres als
alleiniger Grund für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs herangezogen
werden (vgl. auch Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3.
A., X 2000, § 21 N. 1.6).
Der Rekursentscheid des Bezirksrats erweist
sich damit jedenfalls als nicht rechtsverletzend, soweit er die Voraussetzung
des unbescholtenen Rufs als gegeben bezeichnet.
3.
Der Bezirksrat hat in Dispositiv
Ziffer I des Rekursentscheids die Bürgerliche Abteilung des Stadtrats
"aufgefordert, das Einbürgerungsgesuch von A gutzuheissen". Die Beschwerdeführerin
macht nun geltend, ungeprüft geblieben seien die weiteren Voraussetzungen der
Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Dazu ist vorab anzumerken, dass die
kommunale Einbürgerungsbehörde schon aus prozessökonomischen Gründen gehalten
ist, sich zu allen Einbürgerungsvoraussetzungen zu äussern, um eine Rückweisung
zur Prüfung der noch unberücksichtigt gebliebenen Voraussetzungen zu vermeiden.
Hier hat sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rekursvernehmlassung vom
11.
Januar 2000 an den Bezirksrat in Wiederholung ihrer Gesuchsabweisung
lediglich mit dem unbescholtenen Ruf des damaligen Rekurrenten
auseinandergesetzt, dessen Fehlen allerdings auch gegen die "Beachtung der
schweizerischen Rechtsordnung" spreche.
a) Die Beschwerdeführerin macht – nach
den Akten zu Recht – nicht geltend, der Beschwerdegegner sei nicht in der
Lage, sich selbst zu erhalten. Aus dem genannten Bericht der Kantonspolizei
vom 21. Juli 1998 geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdegegner ein
Berufseinkommen erzielt und die Steuern regelmässig bezahlt. Auch die weiteren
in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten, für Schweizer Bürger geltenden
Voraussetzungen sind unstreitig gegeben.
b) Die Beschwerdeführerin hält dem Bezirksrat
vor, er habe das "Kriterium der Eignung" nicht berücksichtigt, und
führt dazu ohne nähere Begründung aus, dass "das Einbürgerungsgesuch von
A letztlich an der Eignungsprüfung scheitern" würde.
Nach § 21 Abs. 2 GemeindeG werden
in der Schweiz geborene Ausländer im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern
gleichgestellt (Satz 1), wobei nach Satz 2 einzig § 20
Abs. 3 GemeindeG vorbehalten bleibt, wonach das einem Ausländer verliehene
Gemeindebürgerrecht "zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes
durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete
Direktion" bedarf.
Die Eignung des Beschwerdegegners im Sinn von
Art. 14 BüG bzw. § 21 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV ist
daher nicht für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu beurteilen, sondern
nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13
Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20
Abs. 3 GemeindeG in Verbindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der
Fassung vom 11. August 1999) durch die Direktion der Justiz und des
Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (vgl. Thalmann, § 21
N. 2.3). Soweit aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV der
Schluss gezogen würde, die Gemeinde könne die Erteilung des
Gemeindebürgerrechts mangels Eignung des Gesuchstellers verweigern,
widerspräche dies dem Gemeindegesetz. Allerdings bleibt der Gemeinde die
Möglichkeit oder ist sie sogar dazu verpflichtet, der Direktion der Justiz und
des Innern von ihrer Beurteilung der Eignung des in das Gemeindebürgerrecht
Aufgenommenen Kenntnis zu geben, und bleibt es ihr unbenommen, der Direktion
allenfalls die Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts zu beantragen.
Damit erweist sich der Rekursentscheid des
Bezirksrats vom 4. Oktober 2000 insgesamt als rechtmässig und ist die
Beschwerde abzuweisen.
4.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…