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Entscheid

VB.2000.00389

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00389

28. Februar 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6067)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, italienischer Staatsangehöriger,

geboren am 5. Dezem­ber 1971 in Z, stellte am 23. November 1997 ein

Gesuch um Erteilung der eidgenös­sischen Einbürgerungsbewilli­gung. Die

Direktion des Innern des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des Innern)

beantragte dem zuständigen Bundesamt am 15. Ok­tober 1998, dem Gesuch zu

ent­sprechen. Am 29. Juni 1999 erteilte das Bundesamt für Po­lizeiwesen

die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton Zü­rich nach

Art. 13 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und

Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsge­setz [BüG; SR 141.0]).

In der Folge überwies die Direktion der Justiz und des Innern am 1. Juli

1999 die Akten dem Stadtrat X zum Entscheid über die Aufnahme ins Gemeinde­bürgerrecht

im Sinn von § 29 der Ver­ordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürger­recht

(Kantonale Bürgerrechtsverord­nung) vom 25. Oktober 1978 (BürgerrechtsV;

LS 141.11).

Am 15. November 1999 beschloss der

Stadtrat X auf Antrag der Präsidial­abteilung und der Bürgerlichen Abteilung:

"Das Einbürgerungsgesuch von A wird abgelehnt." Nach § 6

BürgerrechtsV beurteile sich der unbescholtene Ruf im Sinn von § 3

Abs. 1 Bürger­rechtsV aufgrund des Strafregisters und des Betreibungsregi­s­ters;

der Ruf gelte in der Re­gel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die

letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthielten, doch liege es im

Ermessen der Ge­meinde, von diesem Zeitraum abzuweichen. Nach einem

Polizeirapport vom 21. Juli 1998 sei gegen A im Jahr 1993 eine

Strafuntersuchung wegen Raub/Entreissdieb­stahl bzw. Diebstahl – insgesamt

151 Tatbe­stände umfassend – geführt und schliesslich Anklage beim

Bezirksgericht erhoben worden. Daher könne nicht mehr von einem unbescholtenen

Ruf ausgegangen werden, selbst wenn A sich in den letzten fünf Jahren nichts

mehr habe zu Schulden kommen lassen. Ins Ge­wicht falle "nicht nur die

Schwere der Delikte, sondern vor allem auch deren ausserge­wöhnliche

Dichte"; diese seien von A im Alter von 22 Jahren begangen worden und

könn­ten daher nicht als "Lausbubenstreich" abgetan werden.

Erwägungen

II. Der Bezirksrat hiess den von A am

13.

Dezember 1999 hiergegen erhobenen Re­kurs am 4. Oktober 2000 gut,

hob den angefochtenen Beschluss auf und forderte die Bür­gerliche Abteilung des

Stadtrats X auf, "das Einbürge­rungsgesuch von A gutzuheissen". Die

wegen einer Vielzahl von Delikten gegen den Rekurrenten im Jahr 1993 verhängte

Strafe von sechs Monaten Gefängnis und Fr. 500.- Busse sei bedingt

ausgesprochen wor­den, weshalb sie der Löschungsvorschrift von Art. 41

Ziff. 4 des Schweizerischen Strafge­setzbuchs (StGB) unterlegen habe.

Damit könne nicht von einer schweren Strafe ausge­gangen werden, weshalb keine

Ausnahme von der Fünfjahresregel angenommen werden könne und § 6 BürgerrechtsV

zum Zug komme. Ein konkretes Gefährdungspotenzial sei nicht erkennbar; der

Rekurrent scheine nunmehr gefestigt zu sein, und strafrechtlich rele­vante

Vorkommnisse aus der fünfjährigen Frist von § 6 BürgerrechtsV seien nicht

akten­kundig.

III. Mit Beschwerde vom 17. November

2000.

liess die Stadt X dem Ver­waltungsge­richt die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 4. Oktober 2000 beantragen. Wer über

151.

Straftatbestände erfülle, darunter Raub/Entreissdiebstahl, verfüge

über eine erhebliche kriminelle Energie, die eine Abweichung vom Regelfall von

§ 6 BürgerrechtsV als ange­messen erscheinen lasse. Zudem müsste das

Einbürgerungsgesuch letztlich an der Eig­nungsprüfung scheitern.

A und der Bezirksrat beantragten am

4.

/7. Dezember bzw. am 29. November 2000 sinngemäss Abweisung der

Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von

Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3). Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. l VRG (in der Fassung vom 8. Juni

1997) ist die Beschwerde an das Verwaltungsge­richt über den

Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung

besteht.

In der Schweiz geborene Personen

ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung

den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2

Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch

§ 22 Abs. 1 Satz 1 Bür­gerrechtsV). Danach sind die politischen

Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde

wohnende gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der

Gemeinde aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Fa­milie selber zu erhalten

vermag, genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und

Familienverhältnisse und über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine

Einkaufsge­bühr entrichtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GemeindeG).

Wie das

Verwaltungsgericht bereits entschieden hat (VGr, 17. Mai 2000,

VB.2000.00134; VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330), haben unter den in

§ 21 Abs. 2 GemeindeG bzw. in § 22 Abs. 1 Satz 1 Bür­gerrechtsV

genannten Voraussetzungen Personen ausländischer Staatsan­gehörigkeit einen

Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeinde­bürgerrechts. Dieser Anspruch

begründet gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ungeachtet des Umstands, dass für den Erwerb der

schweizerischen Staatsbürgerschaft auch die Bürgerrechte des Bundes und des

Kantons erforderlich sind.

b) Gemäss § 70 in Verbindung mit

§ 21 lit. b VRG ist die Gemeinde zur Beschwer­de berechtigt "zur

Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen".

Eine die Gemeindelegitimation begründende Betroffenheit in

eigenen Interessen oder Aufgaben der Gemeinde liegt beim Streit um die

Erteilung des Gemeindebürgerrechts vor, und zwar unabhängig davon, ob es dabei

wie hier um die Anwendung kantonalen Rechts geht (VGr, 8. November 2000,

VB.2000.00330). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs im

Stadtratsbeschluss vom 15. No­vem­­ber 1999 stützt sich allein auf das

Fehlen eines unbescholtenen Rufs des Gesuchstellers im Sinn von § 21

Abs. 1 GemeindeG bzw. § 3 Abs. 1 BürgerrechtsV.

Der Stadtrat X

ist zutreffend von der Regelung in § 6 Satz 1 BürgerrechtsV ausge­gangen,

wonach der Ruf des Bewerbers auf Grund des Strafregisters und des Betrei­bungsre­gisters

zu beurteilen ist und er in der Regel als unbescholten gilt, wenn die Register­auszüge

für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten

(Satz 2). Seine Annahme, es liege "im Ermessensspielraum der

Gemeinde, von diesem Zeitraum abzuwei­chen", kann indessen nicht bedeuten,

dass die Gemeinde nach Belieben auf weiter zurücklie­gende Straf­taten greifen

kann; dazu bedürfte es besonderer Umstände, wie der Bezirksrat zu Recht erwogen

hat.

Auch "bedeutende" Einträge, die

mehr als fünf Jahre zurückliegen, haben nach der Regel von § 6 Satz 2

BürgerrechtsV unberücksichtigt zu bleiben; dies gilt um so mehr, wenn diese

Einträge gemäss Art. 41 Ziff. 4 StGB im Strafregister gelöscht worden

sind und der Verurteilte damit rehabilitiert worden ist (vgl. Titel vor

Art. 80 StGB), worauf auch der Bezirksrat hingewiesen hat. Zutreffend hat

der Bezirksrat dem Stadtrat X auch entgegen­gehalten, dass dieser allein auf

einen Polizeirapport vom 21. Juli 1998 abgestellt habe, ohne sich um das

nicht bei den Akten liegende und erst im Rekursentscheid des Be­zirksrats

erwähnte Strafurteil aus dem Jahr 1993 zu bemühen. Anscheinend hat sich der

Stadtrat von der im Polizeirapport unter "Akten bei den

Polizeistellen" aufgeführ­ten und nicht näher umschriebenen Rubrik "20.01.93

Raub/Entreissdiebstahl, Diebstahl aus PW (151 Tatbe­stände)" blenden

lassen. Diese Vorfälle haben indes­sen im Strafurteil ihre Würdigung er­fahren

und können nicht von der Einbürgerungsbehör­de unbesehen und ohne weiteres als

alleiniger Grund für die Ablehnung des Einbürge­rungsgesuchs herangezogen

werden (vgl. auch Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., X 2000, § 21 N. 1.6).

Der Rekursentscheid des Bezirksrats erweist

sich damit jedenfalls als nicht rechts­verletzend, soweit er die Voraussetzung

des unbescholtenen Rufs als gegeben be­zeichnet.

3.

Der Bezirksrat hat in Dispositiv

Ziffer I des Rekursentscheids die Bür­gerliche Abteilung des Stadtrats

"aufgefordert, das Einbürgerungsgesuch von A gutzuheissen". Die Beschwerdeführerin

macht nun geltend, ungeprüft geblieben seien die weiteren Vorausset­zungen der

Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Dazu ist vorab anzumerken, dass die

kommunale Einbürgerungsbehörde schon aus prozessökonomischen Gründen gehalten

ist, sich zu allen Einbürgerungsvoraussetzungen zu äussern, um eine Rückweisung

zur Prüfung der noch unberücksichtigt gebliebenen Voraussetzungen zu vermeiden.

Hier hat sich die Beschwerdeführerin auch in ihrer Rekursvernehmlassung vom

11.

Januar 2000 an den Be­zirksrat in Wiederholung ihrer Gesuchsabweisung

lediglich mit dem unbescholtenen Ruf des damaligen Rekurrenten

auseinandergesetzt, dessen Fehlen allerdings auch gegen die "Beachtung der

schweizerischen Rechtsordnung" spreche.

a) Die Beschwerdeführerin macht – nach

den Akten zu Recht – nicht geltend, der Beschwerdegegner sei nicht in der

Lage, sich selbst zu erhalten. Aus dem genannten Be­richt der Kantonspolizei

vom 21. Juli 1998 geht vielmehr hervor, dass der Beschwer­degeg­ner ein

Berufseinkommen erzielt und die Steuern regelmässig bezahlt. Auch die weiteren

in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten, für Schweizer Bürger geltenden

Voraussetzungen sind unstreitig gegeben.

b) Die Beschwerdeführerin hält dem Bezirksrat

vor, er habe das "Kriterium der Eignung" nicht berücksichtigt, und

führt dazu ohne nähere Begründung aus, dass "das Ein­bürgerungsgesuch von

A letztlich an der Eignungsprüfung scheitern" würde.

Nach § 21 Abs. 2 GemeindeG werden

in der Schweiz geborene Ausländer im Recht auf Einbürgerung den Schweizer Bürgern

gleichgestellt (Satz 1), wobei nach Satz 2 einzig § 20

Abs. 3 GemeindeG vorbehalten bleibt, wonach das einem Ausländer verliehene

Ge­meindebürgerrecht "zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes

durch den Regie­rungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete

Direktion" bedarf.

Die Eignung des Beschwerdegegners im Sinn von

Art. 14 BüG bzw. § 21 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV ist

daher nicht für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu beur­teilen, sondern

nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13

Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20

Abs. 3 GemeindeG in Ver­bindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der

Fassung vom 11. August 1999) durch die Direk­tion der Justiz und des

Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (vgl. Thalmann, § 21

N. 2.3). Soweit aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV der

Schluss gezogen würde, die Gemeinde könne die Erteilung des

Gemeindebürgerrechts mangels Eignung des Gesuch­stellers verweigern,

widerspräche dies dem Gemeindegesetz. Allerdings bleibt der Ge­meinde die

Möglichkeit oder ist sie sogar dazu verpflichtet, der Direktion der Justiz und

des Innern von ihrer Beurteilung der Eignung des in das Gemeindebürgerrecht

Aufgenom­menen Kenntnis zu geben, und bleibt es ihr unbenommen, der Direktion

allenfalls die Nichterteilung des Kantonsbürgerrechts zu beantragen.

Damit erweist sich der Rekursentscheid des

Bezirksrats vom 4. Oktober 2000 ins­gesamt als rechtmässig und ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.