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Entscheid

VB.2000.00390

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00390

22. Januar 2001Deutsch5 min

(URT.2001.5989)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A meldete sich am 17. Januar 2000 in

X an und stellte am 24. Januar ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Am

1. Februar wurde ihm eine Überbrückungshilfe von Fr. 3'000.-

zugesprochen, die durch eine Zahlungsverpflichtung und die Abtretung von

Arbeitslosentaggeldern gesichert wurde. In der Folge wurde A von der

Sozialbehörde X nicht weiter unterstützt, zahlte aber die Überbrü­ckungshilfe

nicht zurück. Am 9. Juli 2000 beantragte A die Übernahme der

ausgestehenden Mietzinsen von je Fr. 1'100.- für die Monate Juni und Juli,

da er sich seit dem 25. Mai 2000 in Untersuchungshaft befinde. Die

Sozialbehörde X wies die­ses Gesuch mit Beschluss vom 15. August 2000 ab.

Erwägungen

II. Dagegen wandte sich A am 24. August

2000.

mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser wies das Rechtsmittel am

18.

Oktober 2000 ab. Zur Begrün­dung führte er im Wesentlichen aus, die

Sozialbehörde habe die rückwirkende Übernahme von Mietkosten ablehnen dürfen,

da zu diesem Zeitpunkt für das Lebensnotwendige des Rekurrenten gesorgt gewesen

sei. Eine rückwirkende Zahlung würde zudem eine Hono­rierung der Unsorgfalt

jener Vermieter darstellen, die vor Abschluss des Mietvertrags die Solvenz der

Mieter nicht abklärten.

III. A erhob gegen den Beschluss des

Bezirksrats am 13. No­vem­ber 2000 Beschwer­de an das Verwaltungsgericht

mit dem Antrag auf Übernahme des Mietzinses seiner Wohnung durch die

Sozialbehörde X mit Wirkung ab Anfang Juni 2000. Diese beantragte am

1.

Dezember 2000 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Be­zirksrat Y

mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2000.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

a) Vorliegende Beschwerde gegen einen

Beschluss des Bezirksrats Y ist nach § 19c Abs. 1 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/­8. Ju­ni 1997 (VRG)

zulässig. Da auch die anderen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, hat das

Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel einzutreten. Wegen des Streitwerts der

Ange­legenheit von Fr. 2'400.- ist die Einzelrichterin für den Entscheid

zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

b) Nicht Streitgegenstand bildet vorliegend

die Rückzahlung von Fürsorgeleistungen durch den Beschwerdeführer, da der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Au­gust 2000 ausschliesslich die

Übernahme überfälliger Mietzinsen zum Thema hat.

2.

a) Der Beschwerdeführer beantragte der

Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2000 die Übernahme des Mietzinses für seine

Wohnung betreffend die Monate Juni und Juli. Da die Miete jeweils im Voraus zu

bezahlen war, zielt dieser Antrag auf die rückwirkende Übernah­me von

Lebenshaltungskosten.

b) Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird

wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegen­wart, nicht jedoch für die

Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen bloss dann in

Betracht, wenn sich dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abwen­den lässt.

Namentlich darf die Übernahme von Schulden lediglich zu Gunsten der Unter­stützten

und nicht im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die

übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch

ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann

(Sozialhilfe-Behör­denhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche

Fürsorge des Sozial­amts des Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand Anfang

2000, Ziffer 2.1.3/S. 3; Felix Wolf­fers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 74

und 152; § 22 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981).

c) Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als

auch in jenem des Entscheids der Beschwerdegegnerin befand sich der

Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, benötigte also die Wohnung zu dieser

Zeit nicht als Unterkunft, sondern allenfalls als Einstellraum für seine Habe.

Eine Übernahme der Mietzinsen, um dem Beschwerdeführer die Wohnung weiterhin zu

erhalten, drängte sich deshalb nicht unmittelbar auf. Allenfalls hätte dadurch

eine Kündigung vermieden werden und der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung

aus der Untersuchungshaft wieder in seine Wohnung zurückkehren können. Da die

Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Entscheids aber die weitere Haftdauer

nicht absehen konnte, war es ihr jedenfalls nicht zuzumuten, für eine

unbestimmte Periode die Mietzinsen zu bezahlen, was die zwingende Folge einer

Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers gewesen wäre. Es musste ihr

überdies angesichts der ihr bekannten Mietzinsausstände (act. --) höchst

fraglich erscheinen, ob die beantragte Übernahme der Miete für die Monate Juni

und Juli 2000 überhaupt geeignet sei, eine Kündigung des Mietvertrags zu

verhindern. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu

beanstanden.

d) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung damit nicht

dahingefallen. Es obliegt der Beschwerdegegnerin – allenfalls in

Zusam­menarbeit mit den Justizbehörden, ihm für die Zeit unmittelbar nach

seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...