VB.2000.00390
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00390
22. Januar 2001Deutsch5 min
(URT.2001.5989)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00390
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.01.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Übernahme der Wohnungskosten während einer Untersuchungshaft
Die Beschwerde zielt auf die rückwirkende Übernahme von Lebenshaltungskosten (E. 2a).
Eine solche kommt nur in Betracht, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abgewendet werden kann (E. 2b).
Die weitere Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers war nicht absehbar. Es war deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten, den Mietzins auf unbestimmte Zeit hin zu übernehmen. Fraglich war zudem, ob dadurch eine Kündigung durch den Vermieter zu verhindern war (E. 2c).
Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung stellen müssen (E. 2d).
Stichworte:
MIETE
NOTLAGE
RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG
RÜCKWIRKUNG
SCHULDÜBERNAHME
SOZIALHILFE
UNTERSUCHUNGSHAFT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 22 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A meldete sich am 17. Januar 2000 in
X an und stellte am 24. Januar ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Am
1. Februar wurde ihm eine Überbrückungshilfe von Fr. 3'000.-
zugesprochen, die durch eine Zahlungsverpflichtung und die Abtretung von
Arbeitslosentaggeldern gesichert wurde. In der Folge wurde A von der
Sozialbehörde X nicht weiter unterstützt, zahlte aber die Überbrückungshilfe
nicht zurück. Am 9. Juli 2000 beantragte A die Übernahme der
ausgestehenden Mietzinsen von je Fr. 1'100.- für die Monate Juni und Juli,
da er sich seit dem 25. Mai 2000 in Untersuchungshaft befinde. Die
Sozialbehörde X wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 15. August 2000 ab.
Erwägungen
II. Dagegen wandte sich A am 24. August
2000.
mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser wies das Rechtsmittel am
18.
Oktober 2000 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die
Sozialbehörde habe die rückwirkende Übernahme von Mietkosten ablehnen dürfen,
da zu diesem Zeitpunkt für das Lebensnotwendige des Rekurrenten gesorgt gewesen
sei. Eine rückwirkende Zahlung würde zudem eine Honorierung der Unsorgfalt
jener Vermieter darstellen, die vor Abschluss des Mietvertrags die Solvenz der
Mieter nicht abklärten.
III. A erhob gegen den Beschluss des
Bezirksrats am 13. November 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
mit dem Antrag auf Übernahme des Mietzinses seiner Wohnung durch die
Sozialbehörde X mit Wirkung ab Anfang Juni 2000. Diese beantragte am
1.
Dezember 2000 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Bezirksrat Y
mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2000.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
a) Vorliegende Beschwerde gegen einen
Beschluss des Bezirksrats Y ist nach § 19c Abs. 1 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zulässig. Da auch die anderen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, hat das
Verwaltungsgericht auf das Rechtsmittel einzutreten. Wegen des Streitwerts der
Angelegenheit von Fr. 2'400.- ist die Einzelrichterin für den Entscheid
zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).
b) Nicht Streitgegenstand bildet vorliegend
die Rückzahlung von Fürsorgeleistungen durch den Beschwerdeführer, da der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2000 ausschliesslich die
Übernahme überfälliger Mietzinsen zum Thema hat.
2.
a) Der Beschwerdeführer beantragte der
Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2000 die Übernahme des Mietzinses für seine
Wohnung betreffend die Monate Juni und Juli. Da die Miete jeweils im Voraus zu
bezahlen war, zielt dieser Antrag auf die rückwirkende Übernahme von
Lebenshaltungskosten.
b) Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird
wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die
Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen bloss dann in
Betracht, wenn sich dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abwenden lässt.
Namentlich darf die Übernahme von Schulden lediglich zu Gunsten der Unterstützten
und nicht im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die
übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch
ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche
Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich 1994, Stand Anfang
2000, Ziffer 2.1.3/S. 3; Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 74
und 152; § 22 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981).
c) Sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als
auch in jenem des Entscheids der Beschwerdegegnerin befand sich der
Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, benötigte also die Wohnung zu dieser
Zeit nicht als Unterkunft, sondern allenfalls als Einstellraum für seine Habe.
Eine Übernahme der Mietzinsen, um dem Beschwerdeführer die Wohnung weiterhin zu
erhalten, drängte sich deshalb nicht unmittelbar auf. Allenfalls hätte dadurch
eine Kündigung vermieden werden und der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung
aus der Untersuchungshaft wieder in seine Wohnung zurückkehren können. Da die
Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Entscheids aber die weitere Haftdauer
nicht absehen konnte, war es ihr jedenfalls nicht zuzumuten, für eine
unbestimmte Periode die Mietzinsen zu bezahlen, was die zwingende Folge einer
Gutheissung des Gesuchs des Beschwerdeführers gewesen wäre. Es musste ihr
überdies angesichts der ihr bekannten Mietzinsausstände (act. --) höchst
fraglich erscheinen, ob die beantragte Übernahme der Miete für die Monate Juni
und Juli 2000 überhaupt geeignet sei, eine Kündigung des Mietvertrags zu
verhindern. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu
beanstanden.
d) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung damit nicht
dahingefallen. Es obliegt der Beschwerdegegnerin – allenfalls in
Zusammenarbeit mit den Justizbehörden, ihm für die Zeit unmittelbar nach
seiner Haftentlassung eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen.
3.
...
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...