VB.2000.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00391
6. Juni 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6266)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00391
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.06.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Vergabe von Kanalspülarbeiten
Besondere Kenntnisse über das zu spülende örtliche Kanalnetz sind zwar nur von untergeordneter Bedeutung, dürfen aber mit einem Gewicht von 10 % als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden (E. 3). Bei der Bewertung des (wichtigsten) Zuschlagskriteriums "Preis" ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gemäss Ausschreibung eine Aufwand- und keine Leistungsvergütung vorgesehen ist (E. 4).
Stichworte:
AUFWANDENTSCHÄDIGUNG
GLEICHBEHANDLUNG
LEISTUNGSVERGÜTUNG
ORTSKENNTNIS
PAUSCHALENTSCHÄDIGUNG
PREIS
SUBMISSIONSRECHT
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. II b IVöB
Art. 16 lit. I a IVöB
Art. 16 lit. II IVöB
§ 31 lit. i SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 lud das
von der Gemeinde X mit der Durchführung des Submissionsverfahrens betraute
Ingenieurbüro F verschiedene Unternehmen ein, Offerten für
Kanalfernseh-Untersuchungen, welche der Überprüfung des Kanalzustands und der
Feststellung von baulichen Mängeln sowie der Garantieabnahme bei neuen oder
sanierten Leitungen dienen, sowie für die zur Vorbereitung dieser Untersuchungen
nötigen Kanalspülungen einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen sahen die
Möglichkeit einer getrennten Vergabe der beiden Positionen
"Kanalspülungen" und "Kanalfernsehuntersuchungen" vor,
wobei in diesem Fall die Federführung beim Kanalfernsehunternehmer läge.
Insgesamt gingen beim Bauamt X Offerten von acht Unternehmen ein, darunter jene
der Firma A, welche für beide Positionen ein Angebot einreichte, sowie jene der
Firma C, welcher nur ein Angebot für die Kanalspülungen unterbreitete. Am 14.
November 2000 entschied die Baukommission X, die Kanalspülungen zu einem Preis
von Fr. 141'093.05 (exkl. MWSt.) der Firma C zu vergeben. Mit Schreiben
vom 16. November 2000 wurde der Firma A eröffnet, der Zuschlag für die
Kanalspülungen gehe zu einem Preis von Fr. 151'675.05 (inkl. MWSt.) an die
Firma C. Das Schreiben enthielt nebst einer Rechtsmittelbelehrung folgende
Begründung: "Vergabe gemäss den Zuschlagskriterien Kap. 3.6 der
Allgemeinen Bedingungen".
Erwägungen
II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die
Firma A am 20. November 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, der Auftrag für die Kanalspülung sei an sie zu vergeben. Die Gemeinde X
schloss am 8. Dezember 2000 auf Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte
Firma C liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 12. Januar 2001 und
Duplik vom 31. Januar 2001 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Gemäss Auskunft des Bauamts X vom 30. Mai
2001.
wurde der Vertrag mit der Firma C noch nicht abgeschlossen.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Ein abgewiesener Anbieter ist zur
Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn er bei deren
Gutheissung eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des
Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot einreichen kann
(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Vorliegend wurde in der
Offertenzusammenstellung vom 6. November 2000 der Offertpreis der
Beschwerdeführerin noch mit Fr. 153'187.50 angegeben; erst nach
erfolgter Vergabe wurde festgestellt, dass irrtümlicherweise der offerierte Rabatt
und Skonto nicht abgezogen worden war. Gemäss der korrigierten Offertenzusammenstellung
vom 17. November 2000 beträgt der massgebende Offertpreis der Beschwerdeführerin
nunmehr Fr. 135'111.40. Nachdem somit die Beschwerdeführerin ein gegenüber
dem Mitbeteiligten preislich günstigeres Angebot eingereicht hat, ist auf die
Beschwerde ohne weiteres einzutreten.
3.
a) aa) Die Beschwerdeführerin macht unter
anderem geltend, sie sei hinsichtlich des Zuschlagskriteriums "Ortskenntnisse"
zu schlecht bewertet worden. Zwar werde anerkannt, dass der Mitbeteiligte
möglicherweise über bessere Ortskenntnisse verfüge. Anderseits spüle sie aber
in der Gemeinde X seit über zehn Jahren für private Kunden verschiedene
Kanalisationsleitungen, weshalb auch ihre Chauffeure über Ortskenntnisse
verfügten. Sodann würden seitens der Auftraggeber vor Arbeitsbeginn
Kanalisationspläne zur Verfügung gestellt. Ausserdem finde "in den
meisten Fällen" eine vorgängige Begehung bzw. Besichtigung statt. Die
Beschwerdeführerin verfüge über bestens ausgebildete Mitarbeiter, die
problemlos Pläne lesen, verstehen und interpretieren könnten. Von Bedeutung sei
auch, dass nur die effektiv erbrachten Spülleistungen vergütet würden und nicht
auch die allenfalls durch "Suchen" verlorene Zeit. Demzufolge seien
Ortskenntnisse nur bedingt von Vorteil. Jedenfalls lasse es sich nicht
rechtfertigen, dass sie bei diesem Kriterium nur fünf von maximal zehn Punkten
erhalten habe.
bb) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen,
die mitbeteiligte Firma C sei seit 15 Jahren in der Gemeinde X tätig und spüle
das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde in regelmässigen Abständen. Somit sei
auch dem Personal praktisch das gesamte Kanalnetz bekannt. Wichtig seien
insbesondere die Kenntnisse über zum Teil problematische Kanalteilstücke, die
besondere Sorgfalt beim Spülen sowie bei der Wahl der dafür geeigneten
Fahrzeuge erforderten. Allgemeine Ortskenntnisse im Zusammenhang mit
gelegentlich durchgeführten Spülungen von Hauskanalisationen seien nicht
relevant. Ausschlaggebend seien Kenntnisse über Lage, Verlauf, Zustand,
Erschwernisse usw. des zu spülenden Kanalnetzes. Eine vorgängige Begehung oder
Besichtigung sei gemäss den Submissionsunterlagen nicht vorgesehen.
b) Nach § 31 Abs. 1 der
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) erfolgt der Zuschlag
– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten
Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das
wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das
Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die
folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine,
Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit,
technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von
der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt,
wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Allerdings ist es
unzulässig, sachfremde Kriterien heranzuziehen, die für den konkreten Auftrag
ohne Bedeutung sind; dazu zählen insbesondere regional-, steuer- oder
strukturpolitische Überlegungen (Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen
Vergaberecht des Bundes ‑ Vergabethesen 1999, Freiburg 1999,
Ziff. 12.1).
Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens
zu gewährleisten, sind die Zuschlagskriterien den Interessenten zu Beginn
des Verfahrens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 17
Abs. 1 lit. i SubmV), und aus der Bekanntgabe muss ersichtlich sein,
welches Gewicht den einzelnen Kriterien zukommt. Die relative Bedeutung der
einzelnen Kriterien ist ersichtlich zu machen, indem diese zumindest in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (vgl. zum Ganzen RB 1999
Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 372). Bei der Beurteilung der
Angebote anhand der Zuschlagskriterien steht der Vergabestelle ebenfalls
ein Ermessensspielraum zur Verfügung, in welchen das Verwaltungsgericht,
dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16
Abs. 2 IVöB), nicht eingreift. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ
1999.
Nr. 26, E. 6a).
Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen
die Beurteilungskriterien und deren Gewichtung wie folgt festgelegt:
Preis 70
%
Verfügbarkeit (Terminliche Bereitschaft) 10
%
Referenzen (mit Offerte eingeben) 10
%
Ortskenntnisse 10
%
c) Die Interkantonale Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen bezweckt unter anderem, die Gleichbehandlung
aller Anbietenden zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB). Auch gemäss
Art. 5 Abs. 1 des Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 (BGBM)
dürfen ortsfremde Anbietende bei einer öffentlichen Beschaffung nicht benachteiligt
werden. Zulässig sind ihnen gegenüber nach Art. 3 Abs. 1 BGBM nur Beschränkungen,
welche gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten (lit. a),
zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind
(lit. b) und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen
(lit. c). Im Rahmen eines Einladungsverfahrens ist eine gewisse
Bevorzugung ortsansässiger oder regionaler Anbieter grundsätzlich auch insofern
zulässig, als es der Vergabebehörde erlaubt ist, für einen bestimmten Auftrag
nur einheimische Unternehmen zur Offertstellung einzuladen. Werden aber - wie
hier - auch Anbieter aus anderen Regionen und Kantonen eingeladen, ist die
Vergabebehörde ihnen gegenüber an das Gebot der Gleichbehandlung bzw. das
Verbot der Diskriminierung gebunden.
d) aa) Was das streitige Kriterium der
Ortskenntnisse anbetrifft, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass
angesichts der Eigenart eines zu vergebenden Auftrags allfällige Kenntnisse der
örtlichen Verhältnisse von Nutzen sind und diese somit als sachlich
gerechtfertigtes Vergabekriterium erscheinen (VGr AG, AGVE 1998, S. 375 E. 6c,
auch zum Folgenden). Die Ortskenntnisse des Anbieters müssen aber durch den
konkreten Auftrag sachlich gerechtfertigt sein. Dieses Kriterium birgt nämlich
die Gefahr, lediglich vorgeschoben zu werden, um die einheimischen Anbieter in
binnenmarktgesetzwidriger Weise zu begünstigen. Sodann ist es auch nicht Sinn
und Zweck des Vergabeverfahrens, die bisherigen Leistungserbringer zu
bevorzugen, weil sie – sofern ihnen der Zuschlag (wiederum) erteilt
wird – naturgemäss mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraut sind.
Dem bisherigen Leistungserbringer dürfen keine Vorteile gewährt werden, die
anderen Anbietern verwehrt sind (vgl. Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter
Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz,
Zürich 1996, Rz. 194). Durch eine solche Bevorzugung würden das
Gebot der Gleichbehandlung aller Anbietenden sowie die Pflicht zu einer
unparteiischen Vergabe verletzt (Art. 1 Abs. 2 lit. b IVöB; VGr,
2.
November 2000, VB.2000.00136).
bb) Vorliegend kann es angesichts des zu
vergebenden Auftrags von vornherein nicht auf allgemeine Ortskenntnisse
ankommen, zumal diese für die Kanalspülungen ohne Bedeutung sind. Dies wird
auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (Duplik S. 2). Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, sind derartige allgemeine Kenntnisse auch
mit Bezug auf die Anfahrtswege und die allfällig durch "Suchen"
verlorene Zeit nicht relevant, da die dafür aufgewendete Zeit nicht vergütet
wird. Soweit die Anfahrtswege unter dem Aspekt der Verfügbarkeit von Bedeutung
sind, wurden sie bereits unter jenem Zuschlagskriterium berücksichtigt (vgl.
Beschwerdeantwort S. 2; Duplik S. 2).
Die Beschwerdegegnerin will indessen das
Kriterium "Ortskenntnisse" nicht auf allgemeine Kenntnisse der
örtlichen Verhältnisse, sondern konkret auf Lage, Verlauf, Zustand,
Erschwernisse usw. des zu spülenden öffentlichen Kanalisationsnetzes beziehen.
Eine derartige Auslegung lässt sich in Anbetracht der ausgeschriebenen
Leistungen noch mit dem Begriff "Ortskenntnisse" vereinbaren.
Indessen erscheint es fraglich, inwieweit sich das so verstandene Kriterium
sachlich rechtfertigen lässt. Einerseits ist zu beachten, dass gemäss Devis die
Verrechnung der Spülzeiten inklusive Vorbereitung erfolgt. Genaue
Kenntnisse des zu spülenden Kanalnetzes sind demzufolge von Vorteil, weil sie
die Vorbereitungszeit verkürzen, was sich direkt auf den zu vergütenden
Aufwand niederschlägt. Anderseits ist davon auszugehen, dass sich die in Z
ansässige Beschwerdeführerin anhand von Plänen und früheren
Untersuchungsberichten die nötigen Kenntnisse über das örtliche Kanalnetz
innert nützlicher Frist aneignen kann. Sodann hält die Beschwerdegegnerin selber
in den Ausschreibungsunterlagen fest: "Die Anwesenheit eines mit den
örtlichen Verhältnissen vertrauten Vertreters des Auftraggebers ist von
Vorteil". Damit wird von Seiten der Beschwerdegegnerin in Aussicht
gestellt, einen mit dem örtlichen Kanalnetz vertrauten Gemeindevertreter zur
Verfügung zu stellen. Zwar steht dieser Satz unter dem Titel "2.2
Fernsehuntersuchungen", doch ergibt sich aus dem Kontext, dass er sich auf
sämtliche ausgeschriebenen Arbeiten, d.h. auch auf die Kanalspülungen bezieht.
Unter diesen Umständen kommt dem Kriterium "Ortskenntnisse" für den
zu vergebenden Auftrag nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Da dieses
Zuschlagskriterium jedoch nur mit 10 % gewichtet wurde, ist dessen Festsetzung
wie auch die vorgenommene Bewertung im Ergebnis noch vertretbar.
4.
a) Nachdem gemäss den
Ausschreibungsunterlagen das Zuschlagskriterium "Preis" ein
Gewicht von 70 % hat, muss ihm bei der Bewertung der Angebote eine überragende
Bedeutung zukommen. Vorliegend erhielt das preislich günstigste Angebot der Beschwerdeführerin
(Fr. 135'111.40) gemäss der korrigierten Offertenzusammenstellung
diesbezüglich die Maximalpunktzahl von 70. Das Angebot des Mitbeteiligten, das
mit Fr. 151'675.05 um 12.3 % über demjenigen der Beschwerdeführerin liegt,
wurde mit 62 Punkten bewertet und selbst das preislich höchste Angebot der
Firma S, das mit Fr. 175'378.80 um 29.8 % teurer ist dasjenige der
Beschwerdeführerin, erhielt noch 54 Punkte. Anhand dieser Bewertung zeigt
sich, dass die Vergabebehörde dem wichtigsten Kriterium ein viel geringeres
Gewicht zumass, als in der Ausschreibung angekündigt wurde.
Hinsichtlich der konkreten Bewertung der
Angebote steht zwar der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, in
den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Wie eine Bewertungsskala
hinsichtlich der Angebotspreise festzulegen ist, lässt sich auch kaum in
allgemein gültiger Weise bestimmen, sondern hängt stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Insbesondere ist die Vergabebehörde nicht gehalten, bei der
Bewertung des Preises stets dem preislich günstigsten Angebot die Bestnote und
dem teuersten Angebot die schlechteste Note zu geben. Ein derartiger
Schematismus führte namentlich dann, wenn sämtliche Offertpreise nahe
beieinander liegen, zu Verzerrungen; ebenso könnten Verzerrungen entstehen,
wenn ein Angebot preislich stark von den übrigen nach oben oder nach unten
abweicht. Die Bewertung hat aber in sachlich haltbarer Weise zu erfolgen,
ansonsten der Vergabebehörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens anzulasten wäre.
b) Vorliegend ist von Bedeutung, dass gemäss
den Ausschreibungsunterlagen eine Aufwandvergütung und keine
Leistungsvergütung vorgesehen war. Infolgedessen hatten die Anbieter in ihren
Offerten in erster Linie ihre Stundenansätze für verschiedene Produktionsmittel
sowie die Deponiegebühr je Kubikmeter Schlamm zu kalkulieren. Demgegenüber
würden bei einer Leistungsvergütung (Einheits-, Pauschal- oder Globalpreis) die
vom Anbieter zu erbringenden Leistungen pauschal abgegolten; der Aufwand des
Unternehmers wäre dabei ohne Bedeutung und müsste vom Anbieter im Rahmen der
Offerteingabe selber kalkuliert werden. Naturgemäss sind die Risiken und
Unwägbarkeiten bei der Aufwandvergütung sehr klein und liegen demzufolge die
Angebotspreise in der Regel eng beieinander; schon eine Preisdifferenz von 10
% - 15 % erweist sich diesfalls als relativ gross. Demgegenüber wären die den
Anbieter treffenden Unsicherheiten bei der Leistungsvergütung viel grösser,
was sich in entsprechend grossen Abweichungen bei den Preisen der einzelnen
Angebote niederschlüge.
Unter diesen Umständen erweist es sich -
auch unter Beachtung des der Vergabebehörde zustehenden Ermessensspielraums -
als nicht sachgerecht, den Preisunterschied von 12.3 % zwischen dem preislich
günstigsten Angebot der Beschwerdeführerin und demjenigen des Mitbeteiligten
lediglich in Form eines Unterschieds von acht Bewertungspunkten zu
berücksichtigen. Es ist zwar nicht Sache des Verwaltungsgerichts, anstelle der
Vergabebehörde eine eigene Bewertungsskala aufzustellen. Da vorliegend wie
erwähnt die zu erbringenden Leistungen nach Aufwand vergütet werden, steht aber
immerhin fest, dass ein derartiger Preisunterschied zu einer mindestens doppelt
so hohen Punktedifferenz führen müsste. Im Fall einer - vorliegend wohl
zulässigen - linearen Punkteverteilung, bei der das preislich teuerste Angebot
der Firma S 0 Punkte erhielte, würden dem Mitbeteiligten gar nur 41 Punkte
zugesprochen.
c) Können dem Angebot des Mitbeteiligten beim
Kriterium "Preis" nur rund 40-55 Punkte zugesprochen werden, so steht
damit steht fest, dass das Angebot der Beschwerdeführerin insgesamt die
höchste Punktzahl erreicht. Aufgrund der Bewertungsmatrix der Beschwerdegegnerin
ist der Auftrag daher an sie und nicht an den Mitbeteiligten zu vergeben. Dies
führt zur Gutheissung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hat die Bewertung
ihres Angebots auch bei den Kriterien "Verfügbarkeit" und
"Referenzen" beanstandet. Wie es sich damit verhält, ist für den
Ausgang des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung und kann offen bleiben.
5.
Erweist sich die Beschwerde als begründet
und ist der Vertrag mit dem bevorzugten Anbieter noch nicht abgeschlossen, so
wird der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben. Gemäss Art. 18 IVöB
kann das Verwaltungsgericht sodann in der Sache selbst entscheiden oder sie
– allenfalls mit verbindlichen Anordnungen – an die vergebende Behörde
zurückweisen.
Da dem Gericht jedoch nicht bekannt ist, ob
mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche
Regelungen – z.B. mit Bezug auf die durch das Beschwerdeverfahren
verzögerte Terminplanung – zu verbinden sind (vgl. dazu VGr,
17.
Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 5b), wäre es nicht
zweckmässig, den Zuschlag unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen.
Die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Weisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Selbstverständlich dürfen der Beschwerdeführerin aber mit dem
Zuschlag keine Auflagen gemacht werden, die von der Sache her nicht
gerechtfertigt sind oder dem von der Vergabestelle bevorzugten Anbieter unter
gleichen Voraussetzungen nicht auferlegt würden.
6.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und
der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben. Die Sache wird an die Gemeinde X
zurückgewiesen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.
...