VB.2000.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00393
31. Januar 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6002)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00393
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.01.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 26.06.2001 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsanspruch einer Witwe
Nach Ableben des Schweizer Ehemanns besteht gestützt auf das ANAG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 3). Ein solcher Anspruch ergibt sich vorliegendenfalls auch nicht aus Staatsverträgen zwischen der Schweiz und Italien (E. 4), ebensowenig gestützt auf EMRK 8, nämlich weder aus dem Schutz des Familienlebens noch aus dem (subsidiären) Schutz des Privatlebens und erst recht nicht aus dem (behaupteterweise) unter letzteres fallenden "Recht" auf Besuch der Grabstätten verstorbener Angehöriger bzw. auf Grabpflege (E. 5).
Nichteintreten.
BGE-Nr.2A.105/2001
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BGE
FAMILIENLEBEN
GRABPFLEGE
GRABSTÄTTENBESUCH
HÄRTEFALL
NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG
PRIVATLEBEN
REKRUTIERUNGSABKOMMEN
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die am im Jahre 1941 geborene italienische
Staatsangehörige A heiratete am 17. August 1995 den Schweizer Bürger D.
Auf Grund der Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehemann und später auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In der
Schweiz leben zahlreiche Angehörige von A: der Sohn M, geboren 1970, und der
mit einer Niedergelassenen verheiratete Sohn N, geboren 1966, sind im Besitz
von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich, und eine Schwester ist
Schweizer Bürgerin. Die am 25. Januar 2000 verstorbene Mutter
schliesslich besass die Niederlassungsbewilligung
Am 30. Juni 1998 verstarb der Ehemann
von A. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit deren Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung
vom 28. Mai 1999 ab und setzte ihr Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit
und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 31. August 1999.
Erwägungen
II. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies
der Regierungsrat mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 22. November
2000.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr die Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung zu verlängern, wobei die Vollstreckung hemmende
vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien. Ausserdem verlangte sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Verfügung des Präsidenten vom
24.
November 2000 wurden alle Vollstreckungshandlungen bis zu einem
vorsorglichen oder Endentscheid des Gerichts untersagt.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der
Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943).
2.
Die zuständigen Behörden entscheiden über
die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]).
Ausländern steht somit kein Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf eine Sondernorm des
Bundesrechts (Landes- und Staatsvertragsrecht) eingeräumt wird (BGE 124 II
361.
E. 1a S. 364, mit Hinweisen).
3.
a) Der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG. Dem ausländischen
Ehegatten soll damit der Verbleib beim schweizerischen Ehepartner ermöglicht
werden. Die Ausländerin erlangt jedoch erst nach fünf Jahren eines
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz einen
eigenständigen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen für die Berechnung des
ordnungsgemässen fünfjährigen Aufenthalts nur die Ehejahre. Ein allfälliger
Aufenthalt in der Schweiz vor der Eheschliessung wird ebensowenig
miteinberechnet wie ein solcher als Witwe (BGE 122 II 145 E. 3b).
b) Die Ehe der Beschwerdeführerin ist durch
den Tod ihres Ehemanns im Juni 1998 aufgelöst worden. Dies hat zur Folge,
dass ab diesem Moment gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG kein Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr besteht (BGE 122 II 145
E. 3, auch zum Folgenden). Da sie zu diesem Zeitpunkt erst knapp drei
Jahre verheiratet gewesen war, sind auch die Voraussetzungen für das Entstehen
eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt.
4.
a) Die Schweiz hat mit Italien
verschiedene Staatsverträge abgeschlossen, welche sich mit Niederlassung und
Aufenthalt beschäftigen. Ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer kann sich dabei
einzig aus der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des
Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der
Schweiz und Italien (Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3) ergeben.
Keine Grundlage zu bilden vermögen dagegen der genannte Niederlassungs- und
Konsularvertrag selbst (BGE 120 Ib 360 ff.) sowie das von der
Beschwerdeführerin ausdrücklich angerufene Abkommen zwischen der Schweiz und
Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz vom
10.
August 1964 (Rekrutierungsabkommen; SR 0.142.114.548). Art. 10
Rekrutierungsabkommen verweist bezüglich der Einreise- und
Aufenthaltsbedingungen nämlich auf die Niederlassungsvereinbarung, und
Art. 11 Rekrutierungsabkommen kann von Vornherein nicht zur Anwendung
gelangen, betrifft dieser doch ausschliesslich italienische Arbeitskräfte in
der Schweiz, welche über einen ordnungsgemässen – d.h. fremdenpolizeilich
geregelten (vgl. BGE 116 Ib 1 E. 2c S. 5 f.) – und
ununterbrochenen Aufenthalt von wenigstens fünf Jahren verfügen. Ein solcher
liegt bei der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemanns am 30. Juni
1998.
aber nicht mehr vor. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis auf das im
Rahmen der sogenannten bilateralen Verträge abgeschlossene Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, räumt
doch die Beschwerdeführerin zu Recht selbst ein, dieses sei zur Zeit noch
nicht in Kraft. Eine grundsätzliche positive Vorwirkung kennt das
schweizerische Recht nicht (vgl. BGE 125 II 278 E. 3c S. 281 f.,
mit Hinweisen).
b) Ziff. 1 Abs. 2
Niederlassungsvereinbarung besagt, dass italienische Staatsangehörige, die
sich 5 Jahre ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten
haben oder aufgehalten haben werden, die bedingungslose
Niederlassungsbewilligung erhalten und das Recht haben, Stelle, Beruf und
Wohnort nach Belieben zu wechseln. Ordnungsgemäss ist ein Aufenthalt dann,
wenn er fremdenpolizeilich geregelt ist (vgl. BGE 116 Ib 1 E. 2c
S. 5 f.). Dies ist bei der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres
Ehemanns im Juni 1998 nicht mehr der Fall, so dass Voraussetzungen für
das Entstehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
nicht erfüllt sind.
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November
1950.
(EMRK), welcher – genauso wie der inhaltlich gleichwertige
Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (vgl. BGE 126 II 425
E. 4 c/bb S. 433, mit Hinweisen) – den Schutz des Privat-
und Familienlebens garantiert.
a) Auf den Schutz des Familienlebens kann
sich der um eine Bewilligung ersuchende Ausländer berufen, der eine familiäre
Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht hat und diese Beziehung tatsächlich gelebt
wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen
Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind
vor allem jene zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und
ihren minderjährigen Kindern. Demgegenüber fallen die Beziehungen über
18.
Jahre alter Erwachsener zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen
grundsätzlich nicht mehr unter den Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 122 II 385
E. 1c S. 389; 120 Ib 257 E. 1 S. 259 ff.).
b) Eine (selbständige) Auffangfunktion
gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens kann überdies dem Recht auf Achtung des Privatlebens zukommen,
wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 126 II 377
E. 2 c/aa S. 384, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Das
Bundesgericht ist bei Annahme eines derartigen Anspruchs allerdings
ausgesprochen zurückhaltend. Es hat beispielsweise festgehalten, aus dem Recht
auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht (im Land des
verstorbenen Ehegatten) abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn
besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden (BGE 120 Ib 16
E. 3b S. 22). Zudem müsse Voraussetzung (für die Ableitung eines
Bewilligungsanspruchs aus Recht auf Achtung des Privatlebens) sein, dass eine
besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliege, die einen Wegzug
und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (BGr,
25.
Mai 1998,2P.67/1998, E. 1 /bb). Zu beachten sei überdies,
dass solchen Verhältnissen meist dadurch Rechnung getragen sei, dass nach
fünfjährigem ordnungsgemässem Aufenthalt ohnehin eine Niederlassungsbewilligung
erteilt werde (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Diese Rechtsprechung
befindet sich im Übrigen in Übereinstimmung mit derjenigen der Strassburger
Organe (vgl. Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht
und Migration, Berlin 1999, 297 ff.).
c) Die Beschwerdeführerin verfügt nach dem
Tod ihres Ehemanns im Juni 1998 über keine familiären Beziehungen im Sinn
der genannten Rechtsprechung, die einen Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK
zu begründen vermöchten (BGE 120 Ib 16 E. 3a S. 21). Solche sind
insbesondere auch im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Enkelin nicht
zu erblicken. Ebensowenig verfügt die Beschwerdeführerin trotz mehrerer
Angehöriger mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz über besonders
intensive private Beziehungen im Sinn der genannten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des
Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 70 VRG). Ob schliesslich das Recht auf Besuch der Grabstätten verstorbener
Angehörigen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, wie dies die Beschwerdeführerin
geltend macht, ist ausgesprochen fraglich, braucht indes im vorliegenden Fall
nicht abschliessend entschieden zu werden. Wie generell in der Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK gilt, genügt nämlich das blosse Behaupten einer von dieser
Norm geschützten Konstellation nicht, um den Bewilligungsanspruch auszulösen
und das Ermessen der Behörden im Rahmen von Art. 4 ANAG zu beschränken
(vgl. BGE 126 II 425 E. 4 c/bb S. 433, mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Art. 8 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf Aufenthalt in
einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass eine Pflicht bestünde, Nichtstaatsangehörigen
eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren bzw. die Wahl ihres
Wohnsitzes zu respektieren. Von einem (gemäss den Voraussetzungen in
Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigenden) Eingriff in das Privatleben
kann zudem nur dann die Rede sein, wenn überhaupt eine Beeinträchtigung von
einer gewissen Schwere zur Diskussion steht. Dies trifft im vorliegenden Fall
ohne Zweifel nicht zu, umso mehr, als es der Beschwerdeführerin in keiner Art
und Weise verwehrt ist, die Gräber ihrer Angehörigen so oft zu besuchen, wie
sie will. Daran ändern auch die behaupteten praktischen Schwierigkeiten
nichts.
6.
Da die Beschwerdeführerin nach dem
Gesagten keinen Anspruch aus Bundesrecht auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat,
tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und bleibt es ihm
verwehrt, Fragen der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Ebensowenig zuständig ist
es zur Beantwortung der Frage, ob ein Härtefall vorliege. Im Umfang, in dem
sich die Beschwerde schliesslich gegen die im Rahmen des freien Ermessens
durch den Regierungsrat getätigte Prüfung (Art. 4 ANAG) richtet, kann auf
sie ohnehin nicht eingetreten werden.
7.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
...