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Entscheid

VB.2000.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00393

31. Januar 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6002)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die am im Jahre 1941 geborene italienische

Staatsangehörige A heiratete am 17. August 1995 den Schweizer Bürger D.

Auf Grund der Hei­rat erhielt sie eine Aufent­haltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehemann und später auch zur Ausübung einer Er­werbstätigkeit. In der

Schweiz leben zahlreiche Angehörige von A: der Sohn M, geboren 1970, und der

mit einer Niedergelassenen verheiratete Sohn N, geboren 1966, sind im Be­sitz

von Aufent­halts­bewilligungen für den Kanton Zürich, und eine Schwester ist

Schwei­zer Bürgerin. Die am 25. Januar 2000 verstorbene Mutter

schliesslich besass die Niederlas­sungsbewilligung

Am 30. Juni 1998 verstarb der Ehemann

von A. Ge­stützt auf diesen Sachverhalt wies die Direktion für Soziales und

Sicherheit deren Gesuch um Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung mit Verfü­gung

vom 28. Mai 1999 ab und setzte ihr Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit

und zum Verlassen des zürcherischen Kan­tons­gebiets bis 31. August 1999.

Erwägungen

II. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies

der Regierungsrat mit Beschluss vom 18. Oktober 2000 ab.

III. Mit Beschwerde vom 22. November

2000.

liess A dem Verwaltungs­ge­richt be­antragen, es sei ihr die Aufenthalts-

und Arbeitsbewilligung zu verlängern, wobei die Voll­streckung hem­men­de

vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien. Ausserdem ver­langte sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Verfügung des Präsidenten vom

24.

November 2000 wurden alle Vollstre­ckungs­handlungen bis zu einem

vorsorglichen oder Endentscheid des Gerichts untersagt.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht

durchgeführt.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

ist auf dem Gebiet der Fremdenpoli­zei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend

Aufenthalts- und Niederlassungsbe­willigungen, auf deren Erteilung der

Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943).

2.

Die zuständigen Behörden entscheiden über

die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der

Verträge mit dem Ausland nach freiem Er­messen (Art. 4 des Bundesgesetzes

vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]).

Ausländern steht somit kein Anspruch auf Erteilung einer frem­denpolizeilichen

Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf eine Sonder­norm des

Bun­des­rechts (Landes- und Staatsvertragsrecht) eingeräumt wird (BGE 124 II

361.

E. 1a S. 364, mit Hinweisen).

3.

a) Der ausländische Ehegatte eines

Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Ertei­lung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG. Dem aus­ländi­schen

Ehegatten soll damit der Verbleib beim schweizerischen Ehepartner ermöglicht

wer­den. Die Ausländerin erlangt jedoch erst nach fünf Jahren eines

ordnungsgemässen und un­un­terbrochenen Aufenthalts in der Schweiz einen

eigenständigen Anspruch auf eine Nie­der­lassungsbewilligung. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen für die Be­­rechnung des

ordnungsgemässen fünfjährigen Aufenthalts nur die Ehejahre. Ein allfälli­ger

Auf­enthalt in der Schweiz vor der Eheschliessung wird ebensowenig

miteinberechnet wie ein solcher als Witwe (BGE 122 II 145 E. 3b).

b) Die Ehe der Beschwerdeführerin ist durch

den Tod ihres Ehemanns im Juni 1998 aufgelöst worden. Dies hat zur Folge,

dass ab diesem Moment gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG kein Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr besteht (BGE 122 II 145

E. 3, auch zum Folgenden). Da sie zu diesem Zeitpunkt erst knapp drei

Jahre verheiratet gewesen war, sind auch die Voraussetzungen für das Entstehen

eines An­spruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt.

4.

a) Die Schweiz hat mit Italien

verschiedene Staatsverträge abgeschlossen, welche sich mit Niederlassung und

Aufenthalt beschäftigen. Ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nach einer bestimmten Aufenthaltsdauer kann sich dabei

einzig aus der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des

Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der

Schweiz und Italien (Niederlassungsver­einbarung, SR 0.142.114.541.3) ergeben.

Keine Grundlage zu bilden vermögen dagegen der genannte Niederlassungs- und

Konsularvertrag selbst (BGE 120 Ib 360 ff.) sowie das von der

Beschwerdeführerin ausdrücklich angerufene Abkommen zwischen der Schweiz und

Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz vom

10.

Au­­gust 1964 (Rekrutierungsabkommen; SR 0.142.114.548). Art. 10

Rekrutierungsab­kommen verweist bezüglich der Einreise- und

Aufenthaltsbedingungen nämlich auf die Niederlassungsvereinbarung, und

Art. 11 Rekrutierungsabkommen kann von Vornherein nicht zur Anwendung

gelangen, betrifft dieser doch ausschliesslich italienische Arbeits­kräfte in

der Schweiz, welche über einen ordnungsgemässen – d.h. fremden­po­li­zei­lich

ge­regelten (vgl. BGE 116 Ib 1 E. 2c S. 5 f.) – und

ununterbrochenen Aufenthalt von wenig­stens fünf Jahren verfügen. Ein solcher

liegt bei der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemanns am 30. Juni

1998.

aber nicht mehr vor. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis auf das im

Rahmen der sogenannten bilateralen Verträge abgeschlossene Abkommen zwi­schen

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der

Schwei­zerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, räumt

doch die Beschwer­deführerin zu Recht selbst ein, dieses sei zur Zeit noch

nicht in Kraft. Eine grundsätzliche positive Vorwirkung kennt das

schweizerische Recht nicht (vgl. BGE 125 II 278 E. 3c S. 281 f.,

mit Hinweisen).

b) Ziff. 1 Abs. 2

Niederlassungsvereinbarung besagt, dass italienische Staatsange­hörige, die

sich 5 Jahre ununterbrochen ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten

haben oder aufgehalten haben werden, die bedingungslose

Niederlassungsbewilligung erhalten und das Recht haben, Stelle, Beruf und

Wohnort nach Belieben zu wechseln. Ordnungs­gemäss ist ein Aufenthalt dann,

wenn er fremdenpolizeilich geregelt ist (vgl. BGE 116 Ib 1 E. 2c

S. 5 f.). Dies ist bei der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres

Ehemanns im Ju­ni 1998 nicht mehr der Fall, so dass Voraussetzungen für

das Entstehen eines An­spruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

nicht erfüllt sind.

5.

Die Beschwerdeführerin beruft sich

Art. 8 der Europäischen Menschenrechts­kon­vention vom 4. November

1950.

(EMRK), welcher – genauso wie der inhaltlich gleich­wer­tige

Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (vgl. BGE 126 II 425

E. 4 c/bb S. 433, mit Hinweisen) – den Schutz des Privat-

und Familienlebens garantiert.

a) Auf den Schutz des Familienlebens kann

sich der um eine Be­willigung ersuchen­de Ausländer berufen, der eine familiäre

Beziehung zu in der Schweiz le­ben­den na­hen Ver­wand­ten mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht hat und diese Be­zie­hung tat­säch­lich ge­lebt

wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die ge­mäss Art. 8 EMRK einen

Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ver­schaf­fen können, sind

vor allem je­ne zwi­schen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und

ihren minderjährigen Kin­dern. Dem­gegenüber fallen die Beziehungen über

18.

Jahre al­ter Erwachsener zu ihren El­tern oder anderen Erwachsenen

grundsätzlich nicht mehr unter den Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 122 II 385

E. 1c S. 389; 120 Ib 257 E. 1 S. 259 ff.).

b) Eine (selbständige) Auffangfunktion

gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Familienlebens kann überdies dem Recht auf Achtung des Pri­vatlebens zukommen,

wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 126 II 377

E. 2 c/aa S. 384, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Das

Bundesge­richt ist bei Annahme eines derartigen Anspruchs allerdings

ausgesprochen zurückhaltend. Es hat beispielsweise festgehalten, aus dem Recht

auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht (im Land des

verstorbenen Ehegatten) abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn

besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden (BGE 120 Ib 16

E. 3b S. 22). Zudem müsse Voraussetzung (für die Ableitung eines

Bewilli­gungs­anspruchs aus Recht auf Achtung des Privatlebens) sein, dass eine

besonders ausge­prägte Verwurzelung in der Schweiz vorliege, die einen Wegzug

und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (BGr,

25.

Mai 1998,2P.67/1998, E. 1 /bb). Zu beachten sei überdies,

dass solchen Verhältnissen meist dadurch Rechnung getragen sei, dass nach

fünfjährigem ordnungsgemässem Aufenthalt ohnehin eine Niederlassungsbewil­ligung

erteilt werde (BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Diese Rechtsprechung

befindet sich im Übrigen in Übereinstimmung mit derjenigen der Strassburger

Organe (vgl. Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht

und Migration, Berlin 1999, 297 ff.).

c) Die Beschwerdeführerin verfügt nach dem

Tod ihres Ehemanns im Juni 1998 über keine familiären Beziehungen im Sinn

der genannten Rechtsprechung, die einen An­spruch gestützt auf Art. 8 EMRK

zu begründen vermöchten (BGE 120 Ib 16 E. 3a S. 21). Solche sind

insbesondere auch im Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Enkelin nicht

zu erblicken. Ebensowenig verfügt die Beschwerdeführerin trotz mehrerer

Angehöri­ger mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz über besonders

intensive private Be­ziehungen im Sinn der genannten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des

Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 70 VRG). Ob schliesslich das Recht auf Besuch der Grabstätten ver­storbener

Angehörigen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, wie dies die Be­schwer­­deführerin

geltend macht, ist ausgesprochen fraglich, braucht indes im vorliegenden Fall

nicht abschliessend entschieden zu werden. Wie generell in der Rechtsprechung

zu Art. 8 EMRK gilt, genügt nämlich das blosse Behaupten einer von dieser

Norm geschütz­ten Konstellation nicht, um den Bewilligungsanspruch auszulösen

und das Ermessen der Behörden im Rahmen von Art. 4 ANAG zu beschränken

(vgl. BGE 126 II 425 E. 4 c/bb S. 433, mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Art. 8 EMRK garantiert kein absolutes Recht auf Aufenthalt in

einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass eine Pflicht bestünde, Nichtstaatsangehörigen

eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu gewähren bzw. die Wahl ihres

Wohnsitzes zu respektieren. Von einem (gemäss den Voraussetzungen in

Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigenden) Eingriff in das Privatleben

kann zudem nur dann die Rede sein, wenn überhaupt eine Beeinträchtigung von

einer gewissen Schwere zur Dis­kussion steht. Dies trifft im vorliegenden Fall

ohne Zweifel nicht zu, umso mehr, als es der Beschwerdeführerin in keiner Art

und Weise verwehrt ist, die Gräber ihrer Angehörigen so oft zu besuchen, wie

sie will. Daran ändern auch die behaupteten praktischen Schwierig­keiten

nichts.

6.

Da die Beschwerdeführerin nach dem

Gesagten keinen Anspruch aus Bundes­recht auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Nie­der­lassungs­bewilligung hat,

tritt das Verwaltungsgericht auf die Be­schwerde nicht ein und bleibt es ihm

verwehrt, Fragen der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Ebensowenig zuständig ist

es zur Be­antwortung der Frage, ob ein Härtefall vorliege. Im Umfang, in dem

sich die Be­schwerde schliesslich gegen die im Rah­men des freien Ermessens

durch den Regierungsrat getätigte Prüfung (Art. 4 ANAG) rich­tet, kann auf

sie ohnehin nicht eingetreten werden.

7.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

...