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Entscheid

VB.2000.00397

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00397

9. Februar 2001Deutsch15 min

(URT.2001.6046)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. X und seine Schwester Z waren im Rahmen

einer einfachen Gesellschaft je zur Hälfte Gesamteigentümer des mit zwei

Mehrfamilien­häuser überbauten Grundstücks Kat.Nr. 01 an der O-strasse in

Y. An die Stelle des im Januar 2000 verstorbenen X traten dessen Erben. Mit

öffentlich beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2000 und gleichzeitiger

Grundbuchanmeldung wurde die einfache Gesellschaft aufgelöst und das

Gesamteigentum in Miteigentum (Stockwerk­eigentum) umgewandelt. Die je hälftige

Beteiligungsquote von Z und der Erbengemeinschaft X blieb unverändert.

Das Notariat und Grundbuchamt Y stellte für

die damit verbundenen Dienst­leistun­gen am 12. Mai 2000 Notariats- und

Grundbuchgebühren von insgesamt Fr. 31'273.- (je Fr. 15'636.85) in

Rechnung. Darin enthalten sind notarielle Gebühren von Fr. 6'163.- (zu­züglich

Fr. 462.20 Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren von

Fr. 15'407.50 für "Liquidation einfache Gesellschaft (Zuweisung

Stockwerkeinheiten)", die ausgehend von einem Verkehrswert von

Fr. 6'163'000.- gestützt auf § 1 lit. A Ziff. 1.1.1 bzw.

Ziff. 2.2.7 der Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren

(Notariatsge­büh­renverordnung; NotGebV) vom 7. November 1988 berechnet

wurden (vgl. Position Nr. 8 der Rechnung). - § 1

lit. A Ziff. 1.1.1 NotGebV sieht eine Beurkundungsgebühr von 1 ‰ vom

Verkehrswert des Grundstücks vor für "Verträge auf

Eigentumsübertragung" (1.1) "Im Allgemeinen" (d.h. abgesehen von

der unentgeltlichen Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde;

vgl. Ziff. 1.1.2). § 1 lit. A Ziff. 2.2.7 NotGebV sieht

eine Grundbuchgebühr von 2,5 ‰ des Verkehrswerts vor bei

"Eigentumsänderungen in­folge Einbringen eines Grundstücks in ein

Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstü­ckes durch einen Beteiligten

einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthän­ders".

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 14. Juni 2000

beantragten die Erbengemeinschaft X und Z der Finanzdirektion, es sei

festzustellen, dass die Um­wandlung von Gesamt- in Miteigentum keine

Eigentumsänderung darstelle (1); es sei die Notariatsgebühr für die Liquidation

der einfachen Gesellschaft und die Zuweisung der Stockwerkeinheiten gemäss

§ 1 lit. A Ziff. 1.6 NotGebV auf maximal Fr. 2'500.-

festzuset­zen (2); es sei die Grundbuchgebühr für die genannten Vorgänge

gestützt auf § 1 lit. A Ziff. 2.2.8 NotGebV auf maximal

Fr. 200.- festzulegen (3). - Gemäss § 1 lit. A

Ziff. 1.6 NotGebV beträgt die Beurkundungs­gebühr für die

"öffentliche Beurkundung von Rechts­geschäften, die mit einem Grund­stückgeschäft

zusammenhängen und in dieser Verordnung nicht genannt sind (Fahrnis,

Werkvertrag, Sacheinlagevertrag usw.)" 0,5 ‰ "vom Wert der

entsprechenden Gegenleis­tung" innerhalb eines Rahmens von Fr. 50.-

bis Fr. 2'500.-. Ge­mäss § 1 lit. A Ziff. 2.2.8 NotGebV

beträgt die Grundbuchgebühr für "Vormerknahme von der Umwandlung eines

Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Per­sonenbestand

(Erbenge­meinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Komman­ditgesellschaft,

Güter­gemeinschaft)" Fr. 50.- pro Grundbuchblatt, jedoch höchstens

Fr. 200.-.

Die Finanzdirektion hiess die beiden

vereinigten Rekurse am 20. Oktober 2000 teilweise gut. Sie setzte die

notariellen Gebühren für das fragliche Rechtsgeschäft (Position Nr. 8 der

Rechnung vom 12. Mai 2000) von Fr. 6'625.20.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'312.60 und die grundbuchamtlichen Gebühren von

Fr. 15'407.50 auf Fr. 7'703.75 herab, womit sich notarielle Gebühren

von insgesamt Fr. 5'623.85.- und grundbuchamtli­che von insgesamt

Fr. 14'603.75 ergaben, welche der Erbengemeinschaft X und Z hälftig

auferlegt wurden. Die Direktion erwog im Wesentli­chen: Die

Eigentumsverhältnisse hätten sich vorliegend insoweit geändert, als aus dem

früheren Gesamthandverhältnis zwei Mitei­gentumsanteile geworden seien; die damit

ein­getretene Verfügbarkeit über das Eigentum sei durch die vertragliche

Regelung gerade be­zweckt worden. Die Übertragung des Ge­samt- in das

Miteigentum stelle daher eine Eigen­tumsänderung im Sinn von § 25 des Nota­riatsgesetzes

vom 9. Juni 1985 (NotG) dar, wel­che Bestimmung unter anderem bei Eigen­tumsänderungen

für die Beurkundung eine Ge­bühr von 1 ‰ und für den Grundbucheintrag eine

solche von 2,5 ‰ des Verkehrswerts vorsehe. Unbehelflich sei der Einwand

der Re­kurrierenden, nach neuerer Rechtsprechung werde für die Umwandlung von

Gesamt- in Miteigentum keine Handänderungssteuer er­hoben. Anders, d.h. enger

als im Notariatsge­setz werde in der Steuergesetzgebung der Be­griff der

Handänderung als Übertragung des sachenrechtlichen Eigentums verstanden. – Bei

der Bemessung der Gebühren habe jedoch das Notariat und Grundbuchamt verkannt,

dass die beiden früheren Gesamteigentümer und jetzigen Miteigentümer an den

fraglichen Lie­genschaft lediglich zur Hälfte beteiligt gewe­sen seien.

Dementsprechend hätten sie je nur die andere Hälfte erworben, weshalb die Ge­bühren

von der Hälfte der gesamten Lie­gen­schaft, d.h. von Fr. 3'081'500.- zu

erheben seien.

III. Dagegen erhoben die teilweise

unterlegenen Rekurrenten am 23. November 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,

worin sie ihren Rekursantrag erneuerten, die Gebühren für das streitbetroffene

Rechtsgeschäft (Position Nr. 8 der Rechnung vom 12. Mai 2000) auf

maximal Fr. 2'500.- für die Beurkundung bzw. Fr. 200.- für den Grund­bucheintrag

festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staats­kasse.

Die Finanzdirektion beantragte Abweisung der

Beschwerde. Das Notariat und Grundbuchamt Y verzichtete auf Vernehmlassung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Gebührenstreitig­keit nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des Fr. 20'000.- nicht

übersteigenden Streit­werts wäre an sich der Einzelrichter entscheidberufen

(§ 38 Abs. 2 VRG). Weil dem Fall grundsätzliche Bedeutung beizumessen

ist, entscheidet die Kammer (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.

a) Gemäss Lehre und Rechtsprechung müssen

Abgaben, d.h. auch Gebühren, in einer generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen

sein, die genügend bestimmt ist. Dies bedeutet, dass das formelle Gesetz

grundsätzlich den Kreis der Abgabe­pflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und

die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen muss (BGE 123 I 254 E. 2a,

124.

I 11 E. 6a, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss

des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,

Rz. 2095 f., mit Hin­weisen). Diese Anforderungen dürfen namentlich

dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare

verfassungsrechtliche Prinzipien (Kos­tendeckungs‑ und der

Äquivalenzprinzip) begrenzt wird (BGE 123 I 254 E. 2a, 124 I 11

E. 6a).

b) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht,

dass im Notariatsgesetz und in der Notariatsgebührenverordnung eine hinreichende

gesetzliche Grundlage besteht, um für das fragliche Rechtsgeschäft (Umwandlung

des Gesamt- in Miteigentum) bzw. dessen notari­elle und grundbuchliche

Bearbeitung sowohl eine Beurkundungs- wie auch eine Grund­buchgebühr zu

erheben. Sie machen bezüglich der Erhebung und Bemessung dieser Ge­bühren auch

keine Verletzung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzipes geltend. Mit

ihrer Beschwerde rügen sie wie zuvor mit dem Rekurs eine falsche Auslegung von

Bestimmungen des Notariatsgesetzes und der Notariatsgebührenverordnung: Die

Subsu­mierung der gebührenpflichtigen Vorgänge unter § 1 lit. A

Ziff. 1.1.1 bzw. Ziff. 2.2.7 sei falsch; richtigerweise seien die

Gebühren nach § 1 lit. A Ziff. 1.6 bzw. Ziff. 2.2.8 zu be­messen,

d.h. statt auf Fr. 3'312.60 für die Beurkundung und Fr. 7'703.75 für

den Grund­bucheintrag auf maximal Fr. 2'500.- bzw. maximal Fr. 200.-

festzusetzen.

c) In §§ 24 ff. NotG wird bezüglich

der gebührenpflichtigen Amtshandlungen un­terschieden zwischen

"Eigentumsänderungen und Errichtung oder Erhöhung von Grund­pfandrechten"

(§ 25 Abs. 1) und "übrigen Amtshandlungen" (§ 27). Für

erstere darf sowohl eine Beurkundungs- wie auch eine Grundbuchgebühr erhoben

werden, und zwar zu dem im Gesetz selber vorgesehenen Tarif von 1 ‰ bzw. 2,5 ‰

des Verkehrswertes oder der Pfand­summe. Für die übrigen Amtshandlungen wird

die Festsetzung des Tarifs dem Kantonsrat als dem zuständigen Verordnunggeber

überlassen. Die Notariatsgebührenverordnung des Kantonsrats enthält die

Tarifordnung für alle gebührenpflichtigen Geschäfte. Unterschie­den wird dabei

in § 1 NotGebV zwischen "Grundstückwesen" (lit. A mit

Ziff. 1 betreffend Beurkundungsgebühren und Ziff. 2 betreffend

Grundbuchgebühren), "Übrige notarielle Tätigkeit (lit. B Ziff. 3

und 4) sowie "Verschiedene Verrichtungen" (lit. C

Ziff. 5–12). Bei den unter lit. A (Grundstückwesen) fallenden

Geschäften wird im Weiteren unterschieden zwischen "Verträge auf

Eigentumsübertragung" (Ziff. 1.1 betreffend Beurkundungsgebüh­ren

bzw. Ziff. 2.2 betreffend Grundbuchgebühren), "Grundpfandrechte"

(Ziff. 1.2 bzw. Ziff. 2.3), "Begründung von

Stockwerkeigentum" (Ziff. 1.3 bzw. Ziff. 2.1), "Einräumung

und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte" (Ziff. 1.4

bzw. Ziff. 2.1, 2.4 und 2.5.4), "Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte

ohne Erhöhung der Gegenleistung" (Ziff. 1.5) sowie "Öffentliche

Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grund­stückgeschäft

zusammenhängen" (Ziff. 1.6). Einzelne der im Abschnitt A des Tarifs

aufge­führten Amtshandlungen unterliegen nur der Beurkundungsgebühr (vgl.

Ziff. 1.5 und 1.6), während andere nur der Grundbuchgebühr

unterworfen sind (vgl. etwa Ziff. 2.2.5-2.2.9). Aufgrund der Systematik in

Gesetz und Verordnung finden die bei der Beurkundungsge­bühr mit

"Eigentumsübertragung" bzw. bei der Grundbuchgebühr mit

"Eigentumsände­rung" umschriebenen Ansätze (vgl. Ziff. 1.1 bzw.

Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.7) ihre gesetzliche Grundlage nicht

in § 27 NotG, sondern unmittelbar in § 25 NotG.

d) Der Übergang von Gesamteigentum zu

Miteigentum in dem Sinne, dass sämtli­che Gesamthänder als Miteigentümer an der

bisherigen Gesamtsache berechtigt bleiben, stellt zivilrechtlich keinen

Eigentumswechsel dar (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommen­tar, 5. A.

Bern 1981, Art. 652 ZGB N. 79). Dennoch ist aus Gründen der

Rechtssicherheit die öffentliche Beurkundung und der grundbuchliche Eintrag

nötig (Hermann Laim, Basler Kommentar, Basel 1998, Art. 657

N. 33; Art. 656 N. 27). Die Beschwerdeführenden ma­chen in

erster Linie geltend, Eigentumsänderungen im Sinn von § 25 Abs. 1

NotG und dementsprechend auch solche im Sinn von § 1 lit. A

Ziff. 1.1.1 und Ziff. 2.2.7 NotGebV setzten eine zivilrechtliche

Eigentumsübertragung voraus, woran es hier fehle. Vom Fehlen eines

zivilrechtlichen Eigentumswechsels gehen auch der Beschwerdegegner und die Fi­nanzdirektion

aus. Ihrer Auffassung nach sind jedoch unter Eigentumsänderungen im Sinn der

erwähnten Bestimmungen nicht nur zivilrechtliche Handänderungen zu verstehen.

e) Der Beschwerdegegner beruft sich bei der

Anwendung von § 1 lit. A Ziff. 1.1.1 und Ziff. 2.2.7 vorab

auf die gestützt auf § 7 Abs. 2 NotGebV erlassene Dienstanweisung der

Finanzdirektion vom 15. Dezember 1988, gemäss deren Ziff. 5 die

Umwandlung von Gesamt- in Miteigentum der Realteilung, d.h. der Übernahme eines

Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, gleichgesetzt wird.

Dieser Dienstanweisung kommt jedoch nach in Lehre und Rechtsprechung

vorherrschender Auffassung kein Rechtssatzcharakter zu; sie ist daher für das

Gericht nicht in dem Sinn verbindlich, dass über sie nur aufgrund einer

akzessorischen Normenkontrolle hinweggegangen werden dürfte; ihre Hauptfunktion

besteht darin, eine rechtsgleiche Handhabung in der Verwal­tungspraxis zu

gewährleisten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 59 f. mit Hinweisen; vgl. auch § 7 Abs. 2

NotGebV).

f) Mit der Frage, ob unter

"Eigentumsänderungen" im Sinn von § 25 Abs. 1 NotG

lediglich zivilrechtliche Eigentumsübertragungen zu verstehen seien, hat sich

das Verwal­tungsgericht im Urteil VB.1990.00108 vom 20. Dezember 1990

befasst (vgl. den einen anderen Aspekt dieses Entscheids betreffenden Leitsatz

in RB 1990 Nr. 28). Zu beurteilen war die Beurkundungsgebühr für ein

Rechtsgeschäft, mit welchem ein im Rahmen einer einfachen Gesellschaft zu einem

Achtel an einer Liegenschaft beteiligter Gesellschafter seine Rechte und

Pflichten an der einfachen Gesellschaft einschliesslich der Eigentums­rechte am

Grundstück schenkungsweise an seine beiden Kinder übertrug. Dem Argument der

dortigen Beschwerdeführer, es liege kein sachenrechtliches Rechtsgeschäft vor,

wes­halb der Gebührentarif für "Eigentumsänderungen" im Sinn von

§ 25 Abs. 1 NotG und von § 1 lit. A Ziff. 1.1 NotGebV

nicht anwendbar sei, hat das Gericht Folgendes entgegenge­halten (E. 3b

S. 10 f.):

"Wie die Finanzdirektion im angefochtenen Entscheid

unter Berufung auf die oberge­richtliche und bundesge­richtli­che

Rechtsprechung zutreffend ausführte, umfasst der Begriff der

"Eigentumsänderung" nicht nur Eigentumsüber­tra­gun­­­gen im Sinn von

Art. 657 Abs. 1 ZGB, sondern jeden Er­werb, der ‑ wie

hier ‑ mit einem Grund­buch­eintrag verbun­den ist, un­abhängig

davon, ob die­ser hinsichtlich des Eigentums­über­gangs konstitutiv oder

deklaratorisch wirke. Das Oberge­richt hat als (damals schon oberste)

Aufsichtsbehörde über die Notariate und Grundbuchämter bereits in einem (aller­dings

nicht die Beurkundungs‑, sondern die Handänderungsge­bühr betreffenden)

Entscheid vom 22. April 1955 erkannt, dass der streitige Begriff der

Eigentums­ände­rung nicht rein zivil­rechtlich zu verstehen sei.

Anknüpfungspunkt für die Gebüh­rener­hebung sei nicht die zivilrechtliche

Aenderung, sondern der grundbuchliche Vorgang (vgl. ZBGR 36, S. 158; ZBGR

56, S. 52 ff.; ZR 80 Nr. 93). Die zitierte Rechtspre­chung

beruht zwar noch auf dem kraft § 38 lit. b NotG inzwi­schen aufgeho­benen

Ge­setz betreffend die Organisation der No­tariatskanz­leien vom 28. Juli

1907.

(aNotG). Für eine von der gefestig­ten Rechtsprechung des Obergerichts

abweichen­de Begriffs­aus­legung durch das Verwaltungsgericht besteht indessen

keine Veranlassung: Der (übrigens schon im alten Notariatsgesetz von 1873

enthaltene) Begriff der "Eigentums­änderung" gemäss § 18 Abs. 1

aNotG ist mit § 25 Abs. 1 NotG unverändert in das geltende Recht

übernommen worden. Den Ge­setzesmateria­lien ist nichts zu entneh­men, was den

Schluss erlaubte, der Gesetzgeber habe den Begriff der Eigentumsän­de­rung

abwei­chend von der früheren Auslegung durch die Rechtsmittelin­stanzen ver­standen

wissen wollen (vgl. Prot. des Zürcher Kantonsrates 1983‑1987,

S. 3794 ff., 3847, 4447 ff., 4457). Dass in § 1 lit. A

Ziffer 1.1 NotGebVO von Ver­trägen auf "Ei­gentumsübertragung"

die Rede ist, vermag an dieser Ausle­gung von § 25 Abs. 1 NotG nichts

zu ändern. Der Kantonsrat hat damit nicht, wie die Beschwerdeführer meinen,

rechtsver­letzend einen im Notariatsgesetz nicht vorgesehenen neuen

Gebührentatbe­stand geschaffen. Vielmehr sind mit dieser ‑ im Licht

von § 25 Abs. 1 NotG etwas un­präzisen ‑ Formu­lierung

offenkundig Sachverhalte im Sinn von § 25 Abs. 1 NotG ge­meint."

Während das im Urteil vom 20. Dezember

1990.

behandelte Rechtsgeschäft (schen­kungsweise Übertragung der Rechte aus der

einfachen Gesellschaft) zwar einen Wechsel der Berechtigten, jedoch keine

sachenrechliche Verfügung über das Grundeigentum bein­haltete oder bewirkte

(Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. A.,

Bern 2000, N. 990), ist mit dem hier zu beurteilenden (Umwandlung des

Gesamt- in Miteigentum) kein Wechsel der Berechtigten, jedoch eine Änderung im

sachenrechtlichen Status eingetreten, indem die vorher nicht verfügbare

Berechtigung am Gesamteigentum in einen verfügbaren ideellen Miteigentumsanteil

umgewandelt wurde (vgl. Meier-Hayoz, Vorbem. zu den Art. 646-654

N. 13 ff.; Rey, N. 612 ff.). Die im Urteil vom

20.

Dezember 1990 angestellten Erwägungen zur Auslegung von § 25

Abs. 1 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1 NotGebV, die im

Übrigen gleichermassen auch auf § 1 lit. A Ziff. 2.2.7 betref­fend

die (im erwähnten Präjudiz nicht streitige) Grundbuchgebühr zutreffen, sind

trotz die­ser Unterschiede auch für den vorliegenden Fall massgebend. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst diese Auslegung nicht gegen

Bundesrecht, da der kanto­nale Gesetz- und Verordnunggeber bei der Gestaltung

des Gebührentarifs nicht an die Be­griffe des Bundeszivilrechtes gebunden ist.

g) Zu keinem anderem Schluss gelangt man,

wenn die vom Beschwerdegner heran­gezogenen Tatbestände (§ 1 lit. A

Ziff. 1.1.1 und 2.2.7 NotGebV) unmittelbar den von den Beschwerdeführenden

angerufenen Tatbeständen (§ 1 lit. A Ziff. 1.6 und

Ziff. 2.2.8

NotGebV) gegenübergestellt werden: Bezüglich der Beurkundungsgebühr lässt sich

der fragliche Vorgang nach dem Gesagten als "Eigentumsübertragung" im

Sinn von Ziff. 1.1.1 NotGebV würdigen, während Ziff. 1.6

("Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem

Grundstückgeschäft zusammenhängen") einen blossen Auffangtatbestand

enthält. Hinsichtlich der Grundbuchgebühr lässt sich der streitbetroffene

Vorgang ohne weiteres als "Eigentumsänderung" im Sinn von § 1

lit. A Ziff. 2.2.1 oder Ziff. 2.2.7

NotGebV qualifizieren. Zwar trifft der weitere Wortlaut in Ziff. 2.2.7

("infolge ...") nicht genau auf den vorliegenden Sachverhalt zu;

Gleiches gilt jedoch für den von den Be­schwer­deführenden angerufenen

Tatbestand in Ziff. 2.2.8. Die zu prüfende Konstellation kommt jedenfalls

der in Ziff. 2.2.7 genannten "Übernahme eines Grundstückes durch einen

Beteiligten einer Gesamthandschaft" näher als dem in Ziff. 2.2.8

umschriebenen Tatbe­stand ("Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in

ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand"). Zudem liesse sich die

angefochtene Bemessung zu einem Ansatz von 2,5 ‰ unmittelbar auf

Ziff. 2.2.1 stützen, welcher Tatbestand allgemein (d.h. ohne nähere

Präzisierung) mit "Eigentumsänderung" umschrieben wird.

h) Es trifft freilich zu, dass die Umwandlung

von Gesamt- und Miteigentum im zürcherischen Grundsteuerrecht anders behandelt

wird, indem ein solcher Vorgang nicht als "Handänderung" im Sinn von

§ 216 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG; vgl. früher § 161 Abs. 1 und § 178 des

Steuergesetzes vom 8. Juli 1951) gilt und demzufolge keine

Grundstückgewinn- und keine Handänderungssteuer auslöst (Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

Zürich 1999, § 216 N. 51, mit Hinweisen; § 227

N. 3).Wie schon die Finanz­direktion zutreffend erwogen hat, können die

Beschwerdeführenden hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das zürcherische

Grundsteuerrecht stellt den zivilrechtlichen Handände­rungen (§ 216

Abs. 1 und § 227 Abs. 1 StG) die sogenannten wirtschaftlichen

Handände­rungen (§ 216 Abs. 2 lit. a und § 227 Abs. 2

lit. a StG) gleich (zur Abgrenzung vgl. Rich­ner/Frei/Kaufmann, § 216

N. 69 ff). Schon von dieser Konzeption her liegt es nahe, die

Grundsteuerpflicht nach § 216 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 StG

auf eigentliche zivilrechtliche (sachenrechliche) Eigentumsübertragungen zu

beschränken. Im Übrigen ist die Ausgangs­lage bei der Auslegung von § 25

NotG insofern anders als bei der Auslegung von §§ 216 Abs. 1

und 227 Abs. 1 StG, als das Notariatsgesetz den Begriff der

"Eigentumsänderun­gen", das Steuergesetz hingegen jenen der

"Handänderungen" verwendet.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die

Beschwerde abzuweisen. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...