VB.2000.00397
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00397
9. Februar 2001Deutsch15 min
(URT.2001.6046)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00397
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.02.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Notariats- und Grundbuchgebühren
Notariats- und Grundbuchgebühren (Übergang von Gesamteigentum zu Miteigentum):
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage bei der Erhebung von Gebühren im Allgemeinen (E. 2b). Kantonale rechtliche Grundlagen im Besonderen (E. 2c).
Der Übergang von Gesamteigentum zu Miteigentum, wobei die bisherigen Gesamteigentümer als Miteigentümer weiterhin an der Sache berechtigt sind, stellt zivilrechtlich keinen Eigentumswechsel dar (E. 2d). Liegt zwar kein Wechsel der Berechtigten vor, wird aber durch den Übergang ein v e r f ü g b a r e r ideeller Miteigentumsanteil geschaffen, so bildet der g r u n d b u c h l i c h e Vorgang Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung; Hinweise auf die bisherige Praxis (E. 2f). Wortlaut und Systematik der Notariatsgebührenverordnung rechtfertigen die Subsumption des Übergangs zu Miteigentum unter die Begriffe "Eigentumsübertragung" (bei der Beurkundungsgebühr) bzw. "Eigentumsänderung" (bei der Grundbuchgebühr) (E. 2g). Keine anderes Ergebnis aufgrund der abweichenden Qualifikation im zürcherischen Grundsteuerrecht (E. 2h).
Stichworte:
GEBÜHREN
GESAMTEIGENTUM
GRUNDBUCHGEBÜHREN
MITEIGENTUM
NOTARIATSGEBÜHREN
SACHENRECHT
Rechtsnormen:
§ 25 NotG
§ 1 NotGebV
§ 7 lit. II NotGebV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. X und seine Schwester Z waren im Rahmen
einer einfachen Gesellschaft je zur Hälfte Gesamteigentümer des mit zwei
Mehrfamilienhäuser überbauten Grundstücks Kat.Nr. 01 an der O-strasse in
Y. An die Stelle des im Januar 2000 verstorbenen X traten dessen Erben. Mit
öffentlich beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2000 und gleichzeitiger
Grundbuchanmeldung wurde die einfache Gesellschaft aufgelöst und das
Gesamteigentum in Miteigentum (Stockwerkeigentum) umgewandelt. Die je hälftige
Beteiligungsquote von Z und der Erbengemeinschaft X blieb unverändert.
Das Notariat und Grundbuchamt Y stellte für
die damit verbundenen Dienstleistungen am 12. Mai 2000 Notariats- und
Grundbuchgebühren von insgesamt Fr. 31'273.- (je Fr. 15'636.85) in
Rechnung. Darin enthalten sind notarielle Gebühren von Fr. 6'163.- (zuzüglich
Fr. 462.20 Mehrwertsteuer) und grundbuchamtliche Gebühren von
Fr. 15'407.50 für "Liquidation einfache Gesellschaft (Zuweisung
Stockwerkeinheiten)", die ausgehend von einem Verkehrswert von
Fr. 6'163'000.- gestützt auf § 1 lit. A Ziff. 1.1.1 bzw.
Ziff. 2.2.7 der Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren
(Notariatsgebührenverordnung; NotGebV) vom 7. November 1988 berechnet
wurden (vgl. Position Nr. 8 der Rechnung). - § 1
lit. A Ziff. 1.1.1 NotGebV sieht eine Beurkundungsgebühr von 1 ‰ vom
Verkehrswert des Grundstücks vor für "Verträge auf
Eigentumsübertragung" (1.1) "Im Allgemeinen" (d.h. abgesehen von
der unentgeltlichen Abtretung von Flurwegen und Privatstrassen an die Gemeinde;
vgl. Ziff. 1.1.2). § 1 lit. A Ziff. 2.2.7 NotGebV sieht
eine Grundbuchgebühr von 2,5 ‰ des Verkehrswerts vor bei
"Eigentumsänderungen infolge Einbringen eines Grundstücks in ein
Gesamthandverhältnis, Übernahme eines Grundstückes durch einen Beteiligten
einer Gesamthandschaft, Ein- oder Austritt eines Gesamthänders".
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom 14. Juni 2000
beantragten die Erbengemeinschaft X und Z der Finanzdirektion, es sei
festzustellen, dass die Umwandlung von Gesamt- in Miteigentum keine
Eigentumsänderung darstelle (1); es sei die Notariatsgebühr für die Liquidation
der einfachen Gesellschaft und die Zuweisung der Stockwerkeinheiten gemäss
§ 1 lit. A Ziff. 1.6 NotGebV auf maximal Fr. 2'500.-
festzusetzen (2); es sei die Grundbuchgebühr für die genannten Vorgänge
gestützt auf § 1 lit. A Ziff. 2.2.8 NotGebV auf maximal
Fr. 200.- festzulegen (3). - Gemäss § 1 lit. A
Ziff. 1.6 NotGebV beträgt die Beurkundungsgebühr für die
"öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstückgeschäft
zusammenhängen und in dieser Verordnung nicht genannt sind (Fahrnis,
Werkvertrag, Sacheinlagevertrag usw.)" 0,5 ‰ "vom Wert der
entsprechenden Gegenleistung" innerhalb eines Rahmens von Fr. 50.-
bis Fr. 2'500.-. Gemäss § 1 lit. A Ziff. 2.2.8 NotGebV
beträgt die Grundbuchgebühr für "Vormerknahme von der Umwandlung eines
Gesamthandverhältnisses in ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand
(Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Gütergemeinschaft)" Fr. 50.- pro Grundbuchblatt, jedoch höchstens
Fr. 200.-.
Die Finanzdirektion hiess die beiden
vereinigten Rekurse am 20. Oktober 2000 teilweise gut. Sie setzte die
notariellen Gebühren für das fragliche Rechtsgeschäft (Position Nr. 8 der
Rechnung vom 12. Mai 2000) von Fr. 6'625.20.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'312.60 und die grundbuchamtlichen Gebühren von
Fr. 15'407.50 auf Fr. 7'703.75 herab, womit sich notarielle Gebühren
von insgesamt Fr. 5'623.85.- und grundbuchamtliche von insgesamt
Fr. 14'603.75 ergaben, welche der Erbengemeinschaft X und Z hälftig
auferlegt wurden. Die Direktion erwog im Wesentlichen: Die
Eigentumsverhältnisse hätten sich vorliegend insoweit geändert, als aus dem
früheren Gesamthandverhältnis zwei Miteigentumsanteile geworden seien; die damit
eingetretene Verfügbarkeit über das Eigentum sei durch die vertragliche
Regelung gerade bezweckt worden. Die Übertragung des Gesamt- in das
Miteigentum stelle daher eine Eigentumsänderung im Sinn von § 25 des Notariatsgesetzes
vom 9. Juni 1985 (NotG) dar, welche Bestimmung unter anderem bei Eigentumsänderungen
für die Beurkundung eine Gebühr von 1 ‰ und für den Grundbucheintrag eine
solche von 2,5 ‰ des Verkehrswerts vorsehe. Unbehelflich sei der Einwand
der Rekurrierenden, nach neuerer Rechtsprechung werde für die Umwandlung von
Gesamt- in Miteigentum keine Handänderungssteuer erhoben. Anders, d.h. enger
als im Notariatsgesetz werde in der Steuergesetzgebung der Begriff der
Handänderung als Übertragung des sachenrechtlichen Eigentums verstanden. – Bei
der Bemessung der Gebühren habe jedoch das Notariat und Grundbuchamt verkannt,
dass die beiden früheren Gesamteigentümer und jetzigen Miteigentümer an den
fraglichen Liegenschaft lediglich zur Hälfte beteiligt gewesen seien.
Dementsprechend hätten sie je nur die andere Hälfte erworben, weshalb die Gebühren
von der Hälfte der gesamten Liegenschaft, d.h. von Fr. 3'081'500.- zu
erheben seien.
III. Dagegen erhoben die teilweise
unterlegenen Rekurrenten am 23. November 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht,
worin sie ihren Rekursantrag erneuerten, die Gebühren für das streitbetroffene
Rechtsgeschäft (Position Nr. 8 der Rechnung vom 12. Mai 2000) auf
maximal Fr. 2'500.- für die Beurkundung bzw. Fr. 200.- für den Grundbucheintrag
festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Finanzdirektion beantragte Abweisung der
Beschwerde. Das Notariat und Grundbuchamt Y verzichtete auf Vernehmlassung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Gebührenstreitigkeit nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Aufgrund des Fr. 20'000.- nicht
übersteigenden Streitwerts wäre an sich der Einzelrichter entscheidberufen
(§ 38 Abs. 2 VRG). Weil dem Fall grundsätzliche Bedeutung beizumessen
ist, entscheidet die Kammer (§ 38 Abs. 3 VRG).
2.
a) Gemäss Lehre und Rechtsprechung müssen
Abgaben, d.h. auch Gebühren, in einer generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen
sein, die genügend bestimmt ist. Dies bedeutet, dass das formelle Gesetz
grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und
die Höhe der Abgabe in den Grundzügen festlegen muss (BGE 123 I 254 E. 2a,
124.
I 11 E. 6a, je mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,
Rz. 2095 f., mit Hinweisen). Diese Anforderungen dürfen namentlich
dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs‑ und der
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird (BGE 123 I 254 E. 2a, 124 I 11
E. 6a).
b) Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht,
dass im Notariatsgesetz und in der Notariatsgebührenverordnung eine hinreichende
gesetzliche Grundlage besteht, um für das fragliche Rechtsgeschäft (Umwandlung
des Gesamt- in Miteigentum) bzw. dessen notarielle und grundbuchliche
Bearbeitung sowohl eine Beurkundungs- wie auch eine Grundbuchgebühr zu
erheben. Sie machen bezüglich der Erhebung und Bemessung dieser Gebühren auch
keine Verletzung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzipes geltend. Mit
ihrer Beschwerde rügen sie wie zuvor mit dem Rekurs eine falsche Auslegung von
Bestimmungen des Notariatsgesetzes und der Notariatsgebührenverordnung: Die
Subsumierung der gebührenpflichtigen Vorgänge unter § 1 lit. A
Ziff. 1.1.1 bzw. Ziff. 2.2.7 sei falsch; richtigerweise seien die
Gebühren nach § 1 lit. A Ziff. 1.6 bzw. Ziff. 2.2.8 zu bemessen,
d.h. statt auf Fr. 3'312.60 für die Beurkundung und Fr. 7'703.75 für
den Grundbucheintrag auf maximal Fr. 2'500.- bzw. maximal Fr. 200.-
festzusetzen.
c) In §§ 24 ff. NotG wird bezüglich
der gebührenpflichtigen Amtshandlungen unterschieden zwischen
"Eigentumsänderungen und Errichtung oder Erhöhung von Grundpfandrechten"
(§ 25 Abs. 1) und "übrigen Amtshandlungen" (§ 27). Für
erstere darf sowohl eine Beurkundungs- wie auch eine Grundbuchgebühr erhoben
werden, und zwar zu dem im Gesetz selber vorgesehenen Tarif von 1 ‰ bzw. 2,5 ‰
des Verkehrswertes oder der Pfandsumme. Für die übrigen Amtshandlungen wird
die Festsetzung des Tarifs dem Kantonsrat als dem zuständigen Verordnunggeber
überlassen. Die Notariatsgebührenverordnung des Kantonsrats enthält die
Tarifordnung für alle gebührenpflichtigen Geschäfte. Unterschieden wird dabei
in § 1 NotGebV zwischen "Grundstückwesen" (lit. A mit
Ziff. 1 betreffend Beurkundungsgebühren und Ziff. 2 betreffend
Grundbuchgebühren), "Übrige notarielle Tätigkeit (lit. B Ziff. 3
und 4) sowie "Verschiedene Verrichtungen" (lit. C
Ziff. 5–12). Bei den unter lit. A (Grundstückwesen) fallenden
Geschäften wird im Weiteren unterschieden zwischen "Verträge auf
Eigentumsübertragung" (Ziff. 1.1 betreffend Beurkundungsgebühren
bzw. Ziff. 2.2 betreffend Grundbuchgebühren), "Grundpfandrechte"
(Ziff. 1.2 bzw. Ziff. 2.3), "Begründung von
Stockwerkeigentum" (Ziff. 1.3 bzw. Ziff. 2.1), "Einräumung
und Änderung anderer dinglicher oder persönlicher Rechte" (Ziff. 1.4
bzw. Ziff. 2.1, 2.4 und 2.5.4), "Änderung beurkundeter Rechtsgeschäfte
ohne Erhöhung der Gegenleistung" (Ziff. 1.5) sowie "Öffentliche
Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem Grundstückgeschäft
zusammenhängen" (Ziff. 1.6). Einzelne der im Abschnitt A des Tarifs
aufgeführten Amtshandlungen unterliegen nur der Beurkundungsgebühr (vgl.
Ziff. 1.5 und 1.6), während andere nur der Grundbuchgebühr
unterworfen sind (vgl. etwa Ziff. 2.2.5-2.2.9). Aufgrund der Systematik in
Gesetz und Verordnung finden die bei der Beurkundungsgebühr mit
"Eigentumsübertragung" bzw. bei der Grundbuchgebühr mit
"Eigentumsänderung" umschriebenen Ansätze (vgl. Ziff. 1.1 bzw.
Ziff. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.4 und 2.2.7) ihre gesetzliche Grundlage nicht
in § 27 NotG, sondern unmittelbar in § 25 NotG.
d) Der Übergang von Gesamteigentum zu
Miteigentum in dem Sinne, dass sämtliche Gesamthänder als Miteigentümer an der
bisherigen Gesamtsache berechtigt bleiben, stellt zivilrechtlich keinen
Eigentumswechsel dar (Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 5. A.
Bern 1981, Art. 652 ZGB N. 79). Dennoch ist aus Gründen der
Rechtssicherheit die öffentliche Beurkundung und der grundbuchliche Eintrag
nötig (Hermann Laim, Basler Kommentar, Basel 1998, Art. 657
N. 33; Art. 656 N. 27). Die Beschwerdeführenden machen in
erster Linie geltend, Eigentumsänderungen im Sinn von § 25 Abs. 1
NotG und dementsprechend auch solche im Sinn von § 1 lit. A
Ziff. 1.1.1 und Ziff. 2.2.7 NotGebV setzten eine zivilrechtliche
Eigentumsübertragung voraus, woran es hier fehle. Vom Fehlen eines
zivilrechtlichen Eigentumswechsels gehen auch der Beschwerdegegner und die Finanzdirektion
aus. Ihrer Auffassung nach sind jedoch unter Eigentumsänderungen im Sinn der
erwähnten Bestimmungen nicht nur zivilrechtliche Handänderungen zu verstehen.
e) Der Beschwerdegegner beruft sich bei der
Anwendung von § 1 lit. A Ziff. 1.1.1 und Ziff. 2.2.7 vorab
auf die gestützt auf § 7 Abs. 2 NotGebV erlassene Dienstanweisung der
Finanzdirektion vom 15. Dezember 1988, gemäss deren Ziff. 5 die
Umwandlung von Gesamt- in Miteigentum der Realteilung, d.h. der Übernahme eines
Grundstücks durch einen Beteiligten einer Gesamthandschaft, gleichgesetzt wird.
Dieser Dienstanweisung kommt jedoch nach in Lehre und Rechtsprechung
vorherrschender Auffassung kein Rechtssatzcharakter zu; sie ist daher für das
Gericht nicht in dem Sinn verbindlich, dass über sie nur aufgrund einer
akzessorischen Normenkontrolle hinweggegangen werden dürfte; ihre Hauptfunktion
besteht darin, eine rechtsgleiche Handhabung in der Verwaltungspraxis zu
gewährleisten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 50 N. 59 f. mit Hinweisen; vgl. auch § 7 Abs. 2
NotGebV).
f) Mit der Frage, ob unter
"Eigentumsänderungen" im Sinn von § 25 Abs. 1 NotG
lediglich zivilrechtliche Eigentumsübertragungen zu verstehen seien, hat sich
das Verwaltungsgericht im Urteil VB.1990.00108 vom 20. Dezember 1990
befasst (vgl. den einen anderen Aspekt dieses Entscheids betreffenden Leitsatz
in RB 1990 Nr. 28). Zu beurteilen war die Beurkundungsgebühr für ein
Rechtsgeschäft, mit welchem ein im Rahmen einer einfachen Gesellschaft zu einem
Achtel an einer Liegenschaft beteiligter Gesellschafter seine Rechte und
Pflichten an der einfachen Gesellschaft einschliesslich der Eigentumsrechte am
Grundstück schenkungsweise an seine beiden Kinder übertrug. Dem Argument der
dortigen Beschwerdeführer, es liege kein sachenrechtliches Rechtsgeschäft vor,
weshalb der Gebührentarif für "Eigentumsänderungen" im Sinn von
§ 25 Abs. 1 NotG und von § 1 lit. A Ziff. 1.1 NotGebV
nicht anwendbar sei, hat das Gericht Folgendes entgegengehalten (E. 3b
S. 10 f.):
"Wie die Finanzdirektion im angefochtenen Entscheid
unter Berufung auf die obergerichtliche und bundesgerichtliche
Rechtsprechung zutreffend ausführte, umfasst der Begriff der
"Eigentumsänderung" nicht nur Eigentumsübertragungen im Sinn von
Art. 657 Abs. 1 ZGB, sondern jeden Erwerb, der ‑ wie
hier ‑ mit einem Grundbucheintrag verbunden ist, unabhängig
davon, ob dieser hinsichtlich des Eigentumsübergangs konstitutiv oder
deklaratorisch wirke. Das Obergericht hat als (damals schon oberste)
Aufsichtsbehörde über die Notariate und Grundbuchämter bereits in einem (allerdings
nicht die Beurkundungs‑, sondern die Handänderungsgebühr betreffenden)
Entscheid vom 22. April 1955 erkannt, dass der streitige Begriff der
Eigentumsänderung nicht rein zivilrechtlich zu verstehen sei.
Anknüpfungspunkt für die Gebührenerhebung sei nicht die zivilrechtliche
Aenderung, sondern der grundbuchliche Vorgang (vgl. ZBGR 36, S. 158; ZBGR
56, S. 52 ff.; ZR 80 Nr. 93). Die zitierte Rechtsprechung
beruht zwar noch auf dem kraft § 38 lit. b NotG inzwischen aufgehobenen
Gesetz betreffend die Organisation der Notariatskanzleien vom 28. Juli
1907.
(aNotG). Für eine von der gefestigten Rechtsprechung des Obergerichts
abweichende Begriffsauslegung durch das Verwaltungsgericht besteht indessen
keine Veranlassung: Der (übrigens schon im alten Notariatsgesetz von 1873
enthaltene) Begriff der "Eigentumsänderung" gemäss § 18 Abs. 1
aNotG ist mit § 25 Abs. 1 NotG unverändert in das geltende Recht
übernommen worden. Den Gesetzesmaterialien ist nichts zu entnehmen, was den
Schluss erlaubte, der Gesetzgeber habe den Begriff der Eigentumsänderung
abweichend von der früheren Auslegung durch die Rechtsmittelinstanzen verstanden
wissen wollen (vgl. Prot. des Zürcher Kantonsrates 1983‑1987,
S. 3794 ff., 3847, 4447 ff., 4457). Dass in § 1 lit. A
Ziffer 1.1 NotGebVO von Verträgen auf "Eigentumsübertragung"
die Rede ist, vermag an dieser Auslegung von § 25 Abs. 1 NotG nichts
zu ändern. Der Kantonsrat hat damit nicht, wie die Beschwerdeführer meinen,
rechtsverletzend einen im Notariatsgesetz nicht vorgesehenen neuen
Gebührentatbestand geschaffen. Vielmehr sind mit dieser ‑ im Licht
von § 25 Abs. 1 NotG etwas unpräzisen ‑ Formulierung
offenkundig Sachverhalte im Sinn von § 25 Abs. 1 NotG gemeint."
Während das im Urteil vom 20. Dezember
1990.
behandelte Rechtsgeschäft (schenkungsweise Übertragung der Rechte aus der
einfachen Gesellschaft) zwar einen Wechsel der Berechtigten, jedoch keine
sachenrechliche Verfügung über das Grundeigentum beinhaltete oder bewirkte
(Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. A.,
Bern 2000, N. 990), ist mit dem hier zu beurteilenden (Umwandlung des
Gesamt- in Miteigentum) kein Wechsel der Berechtigten, jedoch eine Änderung im
sachenrechtlichen Status eingetreten, indem die vorher nicht verfügbare
Berechtigung am Gesamteigentum in einen verfügbaren ideellen Miteigentumsanteil
umgewandelt wurde (vgl. Meier-Hayoz, Vorbem. zu den Art. 646-654
N. 13 ff.; Rey, N. 612 ff.). Die im Urteil vom
20.
Dezember 1990 angestellten Erwägungen zur Auslegung von § 25
Abs. 1 NotG und § 1 lit. A Ziff. 1.1.1 NotGebV, die im
Übrigen gleichermassen auch auf § 1 lit. A Ziff. 2.2.7 betreffend
die (im erwähnten Präjudiz nicht streitige) Grundbuchgebühr zutreffen, sind
trotz dieser Unterschiede auch für den vorliegenden Fall massgebend. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst diese Auslegung nicht gegen
Bundesrecht, da der kantonale Gesetz- und Verordnunggeber bei der Gestaltung
des Gebührentarifs nicht an die Begriffe des Bundeszivilrechtes gebunden ist.
g) Zu keinem anderem Schluss gelangt man,
wenn die vom Beschwerdegner herangezogenen Tatbestände (§ 1 lit. A
Ziff. 1.1.1 und 2.2.7 NotGebV) unmittelbar den von den Beschwerdeführenden
angerufenen Tatbeständen (§ 1 lit. A Ziff. 1.6 und
Ziff. 2.2.8
NotGebV) gegenübergestellt werden: Bezüglich der Beurkundungsgebühr lässt sich
der fragliche Vorgang nach dem Gesagten als "Eigentumsübertragung" im
Sinn von Ziff. 1.1.1 NotGebV würdigen, während Ziff. 1.6
("Öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften, die mit einem
Grundstückgeschäft zusammenhängen") einen blossen Auffangtatbestand
enthält. Hinsichtlich der Grundbuchgebühr lässt sich der streitbetroffene
Vorgang ohne weiteres als "Eigentumsänderung" im Sinn von § 1
lit. A Ziff. 2.2.1 oder Ziff. 2.2.7
NotGebV qualifizieren. Zwar trifft der weitere Wortlaut in Ziff. 2.2.7
("infolge ...") nicht genau auf den vorliegenden Sachverhalt zu;
Gleiches gilt jedoch für den von den Beschwerdeführenden angerufenen
Tatbestand in Ziff. 2.2.8. Die zu prüfende Konstellation kommt jedenfalls
der in Ziff. 2.2.7 genannten "Übernahme eines Grundstückes durch einen
Beteiligten einer Gesamthandschaft" näher als dem in Ziff. 2.2.8
umschriebenen Tatbestand ("Umwandlung eines Gesamthandverhältnisses in
ein anderes ohne Veränderung im Personenbestand"). Zudem liesse sich die
angefochtene Bemessung zu einem Ansatz von 2,5 ‰ unmittelbar auf
Ziff. 2.2.1 stützen, welcher Tatbestand allgemein (d.h. ohne nähere
Präzisierung) mit "Eigentumsänderung" umschrieben wird.
h) Es trifft freilich zu, dass die Umwandlung
von Gesamt- und Miteigentum im zürcherischen Grundsteuerrecht anders behandelt
wird, indem ein solcher Vorgang nicht als "Handänderung" im Sinn von
§ 216 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG; vgl. früher § 161 Abs. 1 und § 178 des
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951) gilt und demzufolge keine
Grundstückgewinn- und keine Handänderungssteuer auslöst (Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
Zürich 1999, § 216 N. 51, mit Hinweisen; § 227
N. 3).Wie schon die Finanzdirektion zutreffend erwogen hat, können die
Beschwerdeführenden hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das zürcherische
Grundsteuerrecht stellt den zivilrechtlichen Handänderungen (§ 216
Abs. 1 und § 227 Abs. 1 StG) die sogenannten wirtschaftlichen
Handänderungen (§ 216 Abs. 2 lit. a und § 227 Abs. 2
lit. a StG) gleich (zur Abgrenzung vgl. Richner/Frei/Kaufmann, § 216
N. 69 ff). Schon von dieser Konzeption her liegt es nahe, die
Grundsteuerpflicht nach § 216 Abs. 1 und § 227 Abs. 1 StG
auf eigentliche zivilrechtliche (sachenrechliche) Eigentumsübertragungen zu
beschränken. Im Übrigen ist die Ausgangslage bei der Auslegung von § 25
NotG insofern anders als bei der Auslegung von §§ 216 Abs. 1
und 227 Abs. 1 StG, als das Notariatsgesetz den Begriff der
"Eigentumsänderungen", das Steuergesetz hingegen jenen der
"Handänderungen" verwendet.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die
Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...