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Entscheid

VB.2000.00405

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00405

13. Juli 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6343)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A liess am 26. August 1999 darum ersuchen,

ihm für den Betrieb von Sex-Videokabinen an der X-strasse sowie an der

Y-strasse eine Bewilligung auf drei Jahre zu erteilen. Das lehnte die

Vorsteherin des kommunalen Polizeidepartements mit Verfügung vom 7. Feb­ruar

2000 kostenfällig ab.

A liess am 2. März 2000 Einsprache erheben

und beantragen, ihm sei in Aufhebung der Verfügung vom 7. Februar 2000 die

nachgesuchte Bewilligung zu ertei­len, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Staatskasse. Mit Beschluss vom 31. Mai 2000, zugestellt am 8.

Juni 2000, wies der Stadtrat von Zürich das Rechtsmittel kosten­fällig ab und

verweigerte eine Umtriebsentschädigung.

Erwägungen

II. A liess am 6. Juli 2000 rekurrieren und

beantragen, ihm sei in Auf­hebung des stadträtlichen Beschlusses die erstrebte

Bewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Ent­schädigungsfolgen zu Lasten der

Staatskasse. Mit Verfügung vom 31. Ok­­tober 2000 wies das Statthalteramt

des Bezirks Zürich das Rechtsmittel kostenfällig ab.

III. Am 29. November 2000 liess A mit

Beschwerde ans Verwaltungs­gericht gelangen und beantragen, ihm sei in

Aufhebung der statthalteramtlichen Verfügung die verlangte Bewilligung zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Das Statthalteramt verzichtete am 11.

Dezember 2000 auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 17./18. Januar 2001

schloss der Zürcher Stadtrat auf Abweisung des Rechtsmittels.

Rechtzeitig auf gerichtliche Fristansetzung

hin liess der Beschwerdeführer am 21. Mai 2001 bestimmte Unterlagen

nachreichen und, wie es schon der Beschwerdegegner fünf Tage zuvor getan hatte,

zu einer weiteren Rechtsfrage Stellung beziehen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich

um eine Bewilligung, weshalb es an einem Streitwert mangelt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Gemäss § 38 Abs. 1 und 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG,

LS 175.2) befindet das Gericht über die Sache daher in Dreierbesetzung.

b) Die Eintretensvoraussetzungen sind ohne

weiteres gegeben.

2.

Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinn des

Unterhaltungsgewerbegesetzes vom 27. Sep­tember 1981 (UGG, LS 935.32)

betreibt, wer gewerbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen

gewerblichen Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Ge­räte oder

Einrichtungen zur Verfügung stellt (§ 1 UGG). § 2 UGG gebietet den Unterhal­tungsgewerben,

die öffentliche Sicherheit und Ordnung weder zu stören noch zu gefährden (Abs.

1); er verbietet jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf

die Nachbarschaft (Abs. 2).

§ 9 lit. a UGG definiert als

bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe Darbie­tun­gen, bei denen ein

kultureller, sportlicher oder wissenschaftlicher Wert nicht überwiegt. Die

Gewerbetreibenden erhalten die Bewilligung pro Betrieb jeweils auf eine

bestimmte Dauer, längstens für drei Kalenderjahre (§ 11 UGG). Nach § 12 Abs. 1

UGG wird die Be­willigung zur Ausübung von Unterhaltungsgewerben erteilt, wenn

die Gesuchstellenden handlungsfähige natürliche Personen sind (lit. a), einen

guten Leumund besitzen, insbeson­dere in den letzten acht Jahren nicht wegen

eines Verbrechens oder Vergehens, das ihre zur Ausübung des

Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigt,

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (lit. b) sowie in

den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen

gewerbepolizeiliche Be­stimmungen verstossen haben (lit. c); § 12 Abs. 2 UGG

erlaubt, die Frist gemäss Abs. 1 lit. b bei leichten Vergehen angemessen

herabzusetzen. § 13 UGG setzt für die Bewilli­gungs­erteilung überdies voraus,

dass der Betrieb weder dem Unterhaltungsgewerbegesetz noch der allgemeinen

Rechtsordnung zuwiderlaufe (Abs. 1); die Bewilligung lässt sich namentlich dann

verweigern, wenn wegen der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung

ideeller oder materieller Art auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetre­ten

ist (Abs. 2); ein Übermass an Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an

ausgespro­chenen Wohnlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen Schulen ab

Oberstufe, und im Übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als um so geringer, je

verkehrs- und passanten­reicher eine Lage und je höher der Anteil an

bestehenden Läden, Gastwirtschaften und an­deren Geschäftsnutzungen ist (Abs.

3).

§ 16 UGG betraut die Gemeinde, wo das

Unterhaltungsgewerbe betrieben wird, mit dem Vollzug des Gesetzes (Abs. 1); die

Gemeinde bezeichnet die Organe, die das Unter­hal­tungsgewerbe beaufsichtigen

und Bewilligungen erteilen (Abs. 2; vgl. hierzu AS [Stadt Zürich] 37, 429 ff. ;

ferner AS 41, 78). § 18 UGG bedroht mit Haft oder Busse und in leich­­ten

Fällen mit Verweis, wer den Bestimmungen des Gesetzes zuwiderhandelt.

3.

a) Die Vorsteherin des

Polizeidepartementes stützte die Bewilligungsverweige­rung in ihrer Verfügung

vom 7. September 2000 auf § 12 Abs. 2 lit. b und c sowie auf § 13 Abs. 2

UGG ab. Für den Stadtrat als Einspracheinstanz war für die Abweisung der Ein­sprache

bereits ausschlaggebend, dass die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 12 Abs.

2.

lit . b UGG nicht erfüllt seien. Ergänzend schützte er die angefochtene

Verfügung jedoch auch insofern, als er die Würdigung der übrigen

Voraussetzungen durch die Vorsteherin des Polizeidepartementes als zutreffend

erachtete. Der Statthalter verneinte dagegen, dass unter der konkreten

örtlichen Situation vom Betrieb der Sex-Videokabinen idelle Auswir­kungen

ausgingen, welche eine Bewilligungsverweigerung im Sinn von § 13 Abs. 2 UGG

rechtfertigen könnten. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer in den

letzten fünf Jahren wiederholt gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen

verstossen habe (§ 12 Abs. 2 lit. c UGG). Mit Blick auf die Voraussetzung nach

§ 12 Abs. 2 lit. b UGG betrachtete der Statthalter die achtjährige

"Bewährungsfrist" bezüglich Dauer als noch verfassungskon­form, wenn

auch an der Grenze des Vertretbaren. Gestützt auf diese Bestimmung stehe die

rechtskräftige Verurteilung vom 7. September 1995 wegen Pornographie im Sinn

von Art. 197 Ziff. 3 und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) unter den

konkreten Tatum­ständen einer Bewilligungserteilung entgegen.

b) Die Beschwerde problematisierte zu Gunsten

einer Bewilligung, eventuell kraft § 8 UGG unter Auflagen, bloss die

Verfassungsmässigkeit der achtjährigen Frist von § 12 Abs. 1 lit. b UGG bzw.

beanspruchte dem Sinn nach – wie im Rekurs noch ausdrücklich (S. 6 f.) – deren

verhältnismässige Kürzung in Anwendung von § 12 Abs. 2 UGG und stel­­lte

zusätzlich nur den Vorwurf wiederholten Verstosses gegen

gewerbepolizeiliche Bestim­mungen laut § 12 Abs. 1 lit. c UGG zur Diskussion,

indem sie diesbezüglich eine Verlet­zung des rechtlichen Gehörs geltend machte

(S. 3 ff. und 9 f.). Die Beschwerdeantwort hin­wiederum befürchtete beim

Erteilen der Bewilligung durch die §§ 2 Abs. 2 sowie 13 Abs. 2­ und 3 UGG

verpönte Immissionen (S. 2 unten). Auf Ersuchen des Gerichts äussern sich die

Parteien nunmehr dazu, ob im Sinn abermals von § 12 Abs. 1 lit. c UGG der Be­schwerdeführer

schwerwiegend gewerbepolizeiliche Vorschriften missachtet habe; das

verneint dieser, während es der Beschwerdegegner bejaht.

4.

a) Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 7.

September 1995 sprach der Einzelrich­ter am Bezirksgericht Zürich den

Beschwerdeführer der Pornographie im Sinn von Art. 197 Ziff. 3 und 4 StGB

schuldig und bestrafte ihn mit 30 Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre,

sowie mit einer Busse von Fr. 10‘000.--; die Erwägungen werteten das Verschulden

als schwer, insbesondere angesichts mehrfach einschlägiger Vorstrafen. Am

25.

Januar 1996 (vgl. Gesuch S. 5 f. und Rekurs S. 7; alles auch zum

Folgenden) und am 9. Juli 1998 büsste der Einzelrichter des nämli­chen Gerichts

den Beschwerdeführer wegen (beim früh­eren Fall nebst einer anderen Über­tretung

mehrfachen) Verstosses im Sinn von § 18 UGG gegen §§ 1 und 9 lit. a UGG rechts­kräftig

mit Fr. 1‘500.-- bzw. Fr. 3‘000.--, wobei es in erster Linie um die

Missachtung der (vom Beschwerdeführer in der Folge bestittenen) Be­williungspflicht

ging. Eine erneute, durch den Beschwerdefüh­rer selbst offenbarte Verur­teilung

zu Fr. 4‘000.-- Busse aus dem gleichen Grund erfolgte mit Strafbefehl der

Bezirks­anwaltschaft Zürich vom 7. September 2000.

b) Dem Erkenntnis vom 25. Januar 1996 lag

eine späteste Tatbegehung am 13. Juli 1995 zu Grund. Jenes vom 9. Juli 1998

ahndete eine Delinquenz zwi­schen 21. August und 4. September 1996 und der

Strafbefehl vom 7. Sep­tember 2000 eine Tatbegehung zwischen 22. Oktober 1998

und 25. Januar 1999. Sofern mithin eine neue Übertretung nach Verur­teilung als

Wiederholung im Sinn von § 12 Abs. 1 lit. c UGG gilt, ist eine

solche wieder­holte Übertretung in den letzten fünf Jahren sowohl ausgehend

von der erstinstanzlichen Verfügung der Vorsteherin des Polizei­departementes

am 7. Februar 2000 als auch aus­gehend von der heutigen Urteilsfällung zu

bejahen.

Dafür, eine neue Übertretung nach

Verurteilung anhand der nämlichen Norm als Wiederholungstat zu werten, lässt

sich vorab kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend

verweisen auf den Rekursentscheid (E. 5a+b) sowie auf den Einspra­che­entscheid

(S. 4 f.) und die Ausgangsverfügung (S. 2). Wenn sodann schon für das Wie­derholungserfordernis

in durchaus nicht zwingender und dem Beschwerdeführer entgegen­kommender Art

auf die heute zwar obsolete strafrechtliche Unterscheidung zwischen fort­gesetztem

und wiederholtem Delikt abgestellt wird (vgl. zur gegenwärtigen Lage Jörg Reh­berg/Andreas

Donatsch, Strafrecht I, 7. A., Zürich 2001, S. 321 f.; Stefan Trechsel/Peter

Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. A., Zürich 1998, S.

278.

ff.; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich

1997, S. 271 f.; Günter Stra­tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil I, 2. A., Bern 1996, S. 471 ff.), so muss doch zumindest auch das in BGE

104.

IV 229 E. 3 ausgesprochene Prinzip weiter gelten, dass jedes zwischen

gleichartigen Handlungen ergehende Erkenntnis den Fortset­zungskonnex

unterbricht. Zu Unrecht endlich wirft der Beschwerdeführer sämtlichen Vor­instanzen

in diesem Zusammenhang eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Es ergibt

sich danach, dass dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung zu Recht

gestützt auf § 12 Abs. 1 lit. c UGG wegen wiederhol­ten

Verstosses gegen gewerbe­poli­zei­liche Bestimmungen in den letzten fünf Jahren

ver­weigert worden ist.

c) Im Weiteren lässt sich die angefochtene

Bewilligungsverweigerung auch deswe­gen halten, weil der Beschwerdeführer in

den letzten fünf Jahren in schwerwiegender Weise gegen

gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen hat. Er räumt selbst ein, er habe

seit 1994 bzw. 1995 die hier inte­ressierenden Videokabinen betrieben und die

Gewer­bepolizei habe ihn verschiedentlich er­mahnt, eine Bewilligung

einzuholen, im Jahr 1997 aber eine Ablehnung in Aussicht gestellt, was ihn

einer dauernden Strafandrohung ausge­setzt habe; indes habe er trotz der

[bereits erwähnten] entsprechenden Verurteilungen stets die feste Überzeugung

gehabt, dem Unterhaltungsgewerbegesetz nicht zu unterstehen, bis ihn das Urteil

des Bundesgerichts vom 28. Mai 1999 das Gegenteil zu akzep­tieren gezwu­ngen

habe. Mit Schreiben vom 16. Februar 1998 hat ihn übrigens auch der damalige Vor­steher

des Polizeidepartements aufgefordert, ein Gesuch einzureichen. Vor diesem

Hinter­grund bestreitet der Beschwer­deführer offenkundig zu Unrecht, während

der letzten fünf Jahre – gleichviel, ob frühestens von seinem Gesuch aus oder

spä­testens ab der Gegenwart betrachtet – im Sinn von § 12 Abs. 1 lit. c UGG

schwerwiegend gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen zu haben.

Unbekümmert um alle besseren Belehrungen der Verwal­tungsbehörden und

insbesondere unbeeindruckt von ziemlich bald greifenden ein­schläg­igen

Bestrafungen betrieb er über fünf Jahre und mehr hinweg seine Unterhaltungs­gewerbe

ohne die erforderliche Bewilli­gung; den dabei geltend gemachten guten Glauben

entlarvten die Entscheide des bezirksge­richtlichen Einzelrichters vom 25.

Januar 1996 sowie vom 9. Juli 1998, des Zürcher Ober­gerichts vom 1. Februar

1999.

und des Bundes­gerichts vom 28. Mai 1999 als blosse Schutzbehauptung.

Abgesehen hiervon hat das ange­bliche Akzep­tieren des höchstinstanzlichen

Urteils den Beschwerdeführer nicht abgehalten, die bislang immer noch

unbewilligten Aktivitäten weiter zu entfalten.

Bereits am 14. Dezember 1994 büsste das

Statthalteramt Zürich den Beschwerde­führer wegen einer einschlägigen

Begebenheit vom 6. September 1994 mit Fr. 500.--, wel­che Strafe alsdann in

eine umfassendere mündete und das Urteil vom 25. Januar 1996 mit­zeitigte.

Schon damals stand dem Beschwerdeführer seine heutige Vertreterin bei. Alles

dort gegen das Heranziehen des Unterhaltungsgewerbegesetzes Vorgebrachte

verfing nicht, ansonsten sich dem Beschwerdeführer im Sinn von Art. 19 f. StGB

ein Sachverhalts- oder Rechtsirrtum hätte zubilligen lassen. Übrigens

scheiterte eine Restitution der in der Folge verpassten Rechtsmittelfrist am

13.

Juni 1996 beim Bezirks-, am 7. Oktober 1996 beim Ober- und am 31. Januar

1997.

beim Bundesgericht. Das zum Erkenntnis vom 25. Januar 1996 Gesagte gilt

ebenso für das zweite vom 9. Juli 1998 mit anschliessenden Rechtsmit­tel­entscheiden

des Obergerichts vom 1. Februar 1999 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 1999.

Der Beschwerdeführer möchte umsonst glauben machen, so lange habe er keine an­dere

Wahl des Vorgehens gehabt. Als juristisch Beratener musste er ohnehin wissen,

dass nicht primär die Strafjustiz über die Anwendbarkeit des

Unterhaltungsgewerbegesetzes zu befinden habe, sondern die erst danach bemühten

Bewil­ligungsbehörden. Indes nahm er für fast eine halbe Dekade Delikt um

Delikt in Kauf und tut es nun seit fast zwei Jahren weiter, obwohl er immer

noch keine Bewilligung besitzt. Selbst wenn die Bezirksanwaltschaft im

Strafbefehl vom 7. September 2000 zwecks Ver­meidung einer Haftstrafe den

Beschwerde­führer nicht als typischen notorischen Rechts­brecher be­trachtet,

hindert das im Licht auch des bedenklichen Pornographiespruchs vom 7. September

1995.

das Verwaltungsgericht nicht, das hartnäckig illegale Gebaren des Be­schwerdeführers

in Wahrung des Proport­ion­al­itätsprinzips und überwiegender öffentlicher

Interessen deshalb als schwerwiegenden Verstoss gegen gewerbepolizeiliche

Bestimmun­gen zu qualifizieren, weil es – wie ein wie­derholter Verstoss – das

notwendige Vertrauen zerstört, der Gesuchsteller werde das zu be­willigende

Gewerbe unter Beachtung der Rechtsordnung betreiben. Die Beschwerde ist dem­­nach

auch aus diesem Grund abzuwei­sen.

d) Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt

es sich, zu prüfen, ob sich die Bewilli­gungsverweigerung auch auf § 12

Abs. 1 lit. b UGG stützen liesse.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...