VB.2000.00407
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00407
23. Mai 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6206)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00407
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.05.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Anspruchsvoraussetzungen
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil der Vater zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im damaligen Wohnsitzkanton nur eine Jahresaufenthaltsbewilligung besass und der nachzuziehende Sohn zum Zeitpunkt der (erneuten) Gesuchseinreichung im Kanton Zürich das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
FRISTERSTRECKUNG
GEFESTIGTES AUFENTHALTSRECHT
NACHFRIST
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSANSPRUCH
VOLLJÄHRIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 17 lit. II ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. D. war von 1988 bis 1992 als Saisonnier in
der Schweiz tätig und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung im Kanton
X. Seine Ehefrau reiste 1994 mit den Kindern E., geboren 1981, und F., geboren
1983, in den Kanton X., wo sie in die Jahresaufenthaltsbewilligung des
Ehemanns einbezogen wurden. Die Kinder besuchten die Schulen im Kanton X. Im
Juli 1996 kehrten die beiden Kinder in die Heimat zurück, wo sie bei Grossmutter
und Tante lebten und die Schulausbildung fortsetzten. Am 7. Februar 1999 brachte
die Ehefrau in der Heimat den Sohn G. zur Welt und zog in der Folge mit ihm und
der Tochter F. zum Ehemann in den Kanton Zürich, wohin er am 17. Mai 1999
seinen Wohnsitz verlegt hatte. Am 28. Juni 1999 erhielt D. die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehefrau und die Kinder F. und G. wurden am
15. Februar 2000 in dessen Niederlassungsbewilligung einbezogen. Der Sohn
E. verblieb als einziges Familienmitglied in der Heimat, wo er im Juni 2000
eine Berufsschulausbildung abschloss.
Am 3. Dezember 1998 hatte D. bei den Behörden
im Kanton X. ein Einreisegesuch für seinen Sohn E. gestellt, welche Unterlagen
am 5. Juli 1999 zurückkamen mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz im Mai
1999 in den Kanton Zürich verlegt, womit die Zuständigkeit der Behörden des Kantons
X. nicht mehr gegeben sei. In der Folge reichte D. das Gesuch im gleichen
Monat, Juli 1999, bei der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Zürich ein. Diese lehnte das Gesuch um Einreise und Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
des Vaters ab.
Erwägungen
II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies
der Regierungsrat ab, nachdem die Rekursbehörde zusätzliche Untersuchungen
vorgenommen hatte.
III. Beschwerdeweise liessen die Eltern dem
Verwaltungsgericht die Anträge stellen, der Beschluss des Regierungsrats sei
aufzuheben und es sei die Direktion für Soziales und Sicherheit anzuweisen,
Sohn E. in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einzubeziehen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensmässiger Hinsicht stellten sie
den Antrag, es sei ihnen eine angemessene Nachfrist zum Aktenstudium und zur
Ergänzung der Beschwerde zu gewähren; allenfalls sei ein zweiter
Schriftenwechsel anzuordnen.
Während die beschwerdebeklagte Direktion auf
eine Antwort verzichtete, liess der Regierungsrat durch die Staatskanzlei den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen.
Das Verwaltungsgericht stellte bei einer
ersten Durchsicht der Akten fest, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt,
als er das Nachzugsgesuch für seinen Sohn stellte, nur über eine
Jahresaufenthaltsbewilligung verfügte, ohne einen Anspruch auf deren Verlängerung
zu haben, weshalb zu diesem Zeitpunkt ein bundesrechtlicher Anspruch auf
Familiennachzug nicht bestand. Andererseits hatte im Zeitpunkt, als mit der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung (28. Juni 1999) ein bundesrechtlicher
Anspruch auf Familiennachzug erwuchs, der nachzuziehende Sohn (geboren 1981)
das 18. Lebensjahr vollendet, womit ein Rechtsanspruch auf Nachzug verwirkt
war. Da diese Umstände von den Vorinstanzen nicht gewürdigt worden waren,
eröffnete der Vorsitzende dem Vertreter der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 26. März 2001 die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen
Gehörs. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden erfolgte am 7. Mai 2001.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung zu
erheben (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]); sie
hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten; weitere vom Gesetz genannte
Unterlagen sind einzureichen oder zu benennen (§ 54 VRG). Als gesetzlich
vorgeschriebene Frist kann sie nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene
Person im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Dies im Gegensatz
zu nicht-gesetzlichen Fristen, welche erstreckt werden dürfen, wenn mit einem
vor Fristablauf gestellten Gesuch ausreichende Gründe dargetan und nach
Möglichkeit belegt werden (§ 12 Abs. 1 VRG). Wird eine Frist versäumt,
kann sie nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und er innert zehn Tagen nach Wegfall
des Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG). Erhöhte Anforderungen sind an
Fristerstreckungs- oder Wiederherstellungsgesuche von Anwälten zu stellen.
Diese haben sich grundsätzlich so zu organisieren, dass die Fristen auch im
Hinderungsfall gewahrt bleiben. (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 12 N. 17).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
hat sein Gesuch um angemessene Nachfrist zum Studium der Akten und Ergänzung
der Beschwerde damit begründet, dass er "äusserst kurzfristig
mandatiert" worden sei. Von einem Anwalt muss erwartet werden, dass er ein
Mandat nur dann übernimmt, wenn er in der Lage ist, die Fristen einzuhalten
oder damit rechnen kann, eine Frist zu erstrecken. Trifft weder das eine oder
andere zu, handelt er mit der Mandatsübernahme unsorgfältig. Vorliegend konnte
der Rechtsvertreter in Kenntnis der Rechtslage jedenfalls nicht mit der
Möglichkeit rechnen, die Beschwerdefrist werde erstreckt. Das Gesuch ist demzufolge
abzuweisen. Aus dem gleichen Grund besteht kein Anspruch auf einen zweiten
Schriftenwechsel.
2.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG). Dies ist der Fall bei Entscheiden
betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung
die ausländische Person einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943).
b) Nach Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931.
(ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf
Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern zusammenwohnen.
Einen Rechtsanspruch begründet auch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK), welche Vorschrift einem ledigen und minderjährigen Kind das
Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden Eltern garantiert, sofern
diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 118 Ib 153
E. 1c S. 157; BGE 119 Ib 81 E. 1c S. 84).
c) Der Regierungsrat hat einen Rechtsanspruch
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich bejaht, die Berufung der
Beschwerdeführenden aber auf Grund der konkreten Umstände als
rechtsmissbräuchlich befunden und den Rekurs abgewiesen. Einen Anspruch
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK befand die Vorinstanz wegen der
inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des nachzuziehenden Sohnes als
verwirkt. Von dieser Rechtsauffassung, wonach der letztgenannte Rechtsanspruch
verwirkt ist, ist auszugehen. Zu prüfen bleibt allein ein Rechtsanspruch
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG.
3.
a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben
ledige Kinder von ausländischen Eltern, die in der Schweiz niedergelassen sind,
einen Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen und noch nicht 18-jährig sind. Zu Recht ging
der Regierungsrat davon aus, dass zu Gunsten der Beschwerdeführenden das Datum
der Gesuchseinreichung im Kanton X. massgebend sei. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführenden im Lauf der Hängigkeit des Gesuchs vom Kanton X. in den
Kanton Zürich zogen, soll ihnen ebenso wenig zum Nachteil gereichen wie derjenige,
dass der Kanton X. das Verfahren nicht an den Kanton Zürich überwies, sondern
die Akten einfach den Beschwerdeführenden zurückschickte. Somit ist davon
auszugehen, dass das Gesuch mit der Einreichung im Kanton X., am 3. Dezember
1998, und damit rund zwei Monate vor der Volljährigkeit des betroffenen Sohns,
anhängig gemacht worden war.
b) Aus den Akten ergibt sich indessen, dass
der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt, als er das Nachzugsgesuch für seinen Sohn
stellte, die Niederlassungsbewilligung noch nicht besass. Diese wurde ihm erst
rund sechs Monate später, am 28. Juni 1999, erteilt; diejenige für die Ehefrau
erst rund 14 Monate später. Damit konnte kein Rechtsanspruch für den Einbezug
des (minderjährigen) Sohns in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern
entstehen. In Ermangelung eines solchen Anspruchs erfolgten die Entscheide der
Direktion für Soziales und Sicherheit und des Regierungsrats im Rahmen des
Ermessens gemäss Art. 4 ANAG, womit eine Überprüfungsmöglichkeit durch das
Verwaltungsgericht gestützt auf die eingangs erläuterte Rechtslage entfällt.
Dass die Vorinstanzen fälschlicherweise von einem Rechtsanspruch ausgingen,
ändert am Ergebnis nichts.
c) Würde erwogen, dass auf das Einreichedatum
des Gesuchs im Kanton Zürich abzustellen wäre - 21. Juli 1999 - , so wäre der
Rechtsanspruch verwirkt, weil der nachzuziehende Sohn bereits im Februar 1999
volljährig geworden war. Auch bei dieser Annahme könnte auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden und wäre dies bereits den Vorinstanzen verwehrt
gewesen.
d) Zum gleichen Ergebnis führte die Annahme,
dass der fehlende Rechtsanspruch im Zeitpunkt der Gesuchsstellung durch die
nachträglich erfolgte Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den
Beschwerdeführer 1 (am 28. Juni 1999) "geheilt" würde: Auch in diesem
Zeitpunkt hatte der nachzuziehende Sohn sein 18. Altersjahr bereits vollendet,
womit der gesetzliche Tatbestand - Einbezug eines minderjährigen Kinds in die
Niederlassungsbewilligung eines Elternteils - nicht gegeben wäre. Es besteht
somit kein Rechtsanspruch, der vom Verwaltungsgericht zu überprüfen wäre.
e) An diesem Ergebnis vermag auch die
Stellungnahme der Beschwerdeführenden nichts zu ändern: Diese führten aus, das
Bundesamt für Ausländerfragen habe den Zeitpunkt, von dem an eine
Niederlassungsbewilligung frühestens erteilt werden durfte, auf den 31. März
1999.
festgelegt. Es kann offen bleiben, ob die Formulierung in Art. 17 Abs. 2
Satz 1 ANAG, wonach entweder auf den Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung durch die kantonale Behörde oder auf den (durch die
Bundesbehörde festgelegten) Zeitpunkt, wann frühestens die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden darf, abzustellen ist, auch beim
Kindernachzug Anwendung findet. Fest steht nämlich, dass auch im früheren
Zeitpunkt (31. März 1999) der nachzuziehende Sohn bereits volljährig war. Dass
das Gesetz es zuliesse, diesen früheren Zeitpunkt vorzuverlegen, behaupten auch
die Beschwerdeführenden nicht.
Infolgedessen kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
4.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...