VB.2000.00408
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00408
29. März 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6180)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00408
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.03.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Nutzungsplanung: Zuweisung eines Grundstücks eines Weingrosshandelsbetriebs in eine Wohnzone (W4) ohne Wohnanteil:
Die Zonenfestsetzung ist unter den konkreten Gegebenheiten in umweltrechtlicher Hinsicht als Umzonung und nicht als Ausscheidung einer neuen Bauzone zu qualifizieren. Art. 24 Abs. 1 USG mit den lärmrechtlichen Anforderungen an neue Bauzonen kommt daher nicht zur Anwendung (E. 4a). Der Weingrosshandelsbetrieb widerspricht dem Zonenzweck nicht, nachdem die kommunale BZO mässig störende Betriebe in der vorliegenden Wohnzone zulässt und nicht ein unverhältnismässiges Verkehrsaufkommen im Sinn von § 52 Abs. 3 PBG zu erwarten ist (E. 4b). Keine relevanten Beschränkungen des Betriebs durch die mit dem Zonentyp verbundenen Bestimmungen (Gebäudehöhe, Begrünung) (E. 4c). Keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehend (E. 4d).
Stichworte:
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
NUTZUNGSPLAN
RAHMENNUTZUNGSPLÄNE
UMZONUNG
WOHNZONE
ZONENKONFORMITÄT
ZONENPLAN
Rechtsnormen:
§ 52 Abs. III PBG
Art. 24 Abs. I USG
Art. 16 lit. I BZO99 Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Firma X betreibt auf
vier Grundstücken in Zürich einen Weingrosshandel. Diese Grundstücke machen den
grössten Teil eines Gebietes aus, das gemäss der Bau- und Zonenordnung der
Stadt Zürich aus dem Jahre 1963 (BZO 1963) in der Wohnzone C ohne Wohnanteil
lag und anlässlich der Zonenplanrevision im Jahr 1992 (BZO 1992) neu der
Gewerbezone mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 15 m zugewiesen werden sollte.
Gegen diese
Umzonung wandte sich die Firma X und befürwortete dabei die Festlegung einer
Industriezone. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs am 22. September
1995 ab; der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid am 21. August
1996, allerdings unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich aufsichtsrechtlich
von der Baudirektion erlassene Bau- und Zonenordnung (BZO 1995), welche in
Gewerbezonen eine Gebäudehöhe von 17,5 m zuliess.
Erwägungen
II. Am 25. Februar 1998 hob der Gemeinderat
Zürich als Folge verschiedener Rekursentscheide in anderen Fällen den Zonentyp
der Gewerbezone generell auf und wies nunmehr das fragliche Gebiet der Wohnzone
W3 ohne Wohnanteil zu, wo gemäss Art. 16 Abs. 2 BauO mässig störende
Betriebe zugelassen sind. Diese Festlegung hob die Baurekurskommission I auf
Rekurs der Firma X hin am 5. März 1999 auf, im Wesentlichen mit der
Begründung, dieser Zonentyp würde angesichts der zugelassenen Gebäudehöhe von
11,4 m ohne zwingende Gründe zur weitgehenden Baurechtswidrigkeit der bestehenden
Gewerbebauten im fraglichen Gebiet führen. Gleichzeitig wurde bemerkungsweise
angeführt, eine Wohnzone W4 ohne Wohnanteil wäre nicht unzweckmässig. Der
Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
III. Der Gemeinderat der Stadt Zürich setzte
daraufhin am 24. November 1999 den Teil II
der Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO 1999) fest und wies dabei das fragliche
Gebiet der Wohnzone W4 ohne Wohnanteil zu. Hiergegen erhob die Firma X erneut
Rekurs und beantragte die Aufhebung der genannten Festlegung. Am 2. November
2000.
wies die Baurekurskommission I den Rekurs ab und schützte damit
gleichzeitig auch den zwischenzeitlich ergangenen und als mitangefochten
betrachteten Genehmigungsentscheid der Baudirektion vom 27. Juli 2000.
Sie erwog im Wesentlichen Folgendes:
Die Argumente der Rekurrentin, mit denen sie
bereits im früheren Rekursverfahren die Festsetzung einer Industriezone
verlangt habe, seien nicht mehr zu hören, da die Baurekurskommission I
das diesbezügliche Begehren bereits in ihrem Entscheid vom 5. März 1999
rechtskräftig abgewiesen habe. Jedoch sei die Rekurrentin mit dem Einwand
zuzulassen, wonach die zwischenzeitlich erfolgte Umstrukturierung ihres
Betriebes nunmehr die Festlegung einer Industriezone rechtfertigen würde.
Indessen sei auch der umstrukturierte Betrieb nach wie vor nicht stark
störender Natur und in einer Wohnzone ohne Wohnanteil zonenkonform. Die
festgesetzte Wohnzone W4 erweise sich als zweckmässig, da die bestehende
Überbauung die zulässige Gebäudehöhe von 14,7 m weitgehend einhalte und
nur das Hochregallager mit einer Höhe von ca. 15,5 m diese überschreite.
Mit der von der Rekurrentin gewünschten Zulassung einer Gebäudehöhe von
20.
m oder mehr würde eine zu krasse, ortsbaulich unhaltbare Abstufung
gegenüber den dreigeschossigen Gebäuden jenseits der Y-Strasse geschaffen.
Angesichts der zulässigen Ausnützung bestünden genügend Reserven für die
Rekurrentin, um ein weiteres Hochregallager mit annähernd gleicher Höhe wie
das bestehende zu erstellen. Allerdings erweise sich Art. 11 Abs. 2
der BauO 1999, wonach auch in Wohnzonen ohne Wohnanteil mindestens zwei
Drittel der nicht überbauten Grundstücksfläche zu begrünen seien, als
fragwürdig. Diesbezüglich brauche jedoch nichts angeordnet zu werden, da sich
die Rekurrentin nicht explizit gegen diese Regelung wende und die Vorschrift
sie wegen der Bestandesgarantie auch kaum nachteilig berühre. Sodann erfahre
die Rekurrentin auch durch die in der W4-Zone massgebenden Grenzabstände kaum
eine Einschränkung der bestehenden Baumöglichkeiten. Schliesslich widerspreche
die strittige Festlegung auch nicht dem Umweltschutzgesetz.
IV. Gegen diesen Rekursentscheid wandte sich
die Firma X mit Beschwerde am 8. Dezember 2000 an das Verwaltungsgericht
und beantragte, die angefochtenen Beschlüsse seien aufzuheben und die Stadt
Zürich sei einzuladen, für die fraglichen Grundstücke eine geeignete Zone
festzusetzen.
Die Baurekurskommission I beantragte am
21.
Dezember 2000 die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich
erstattete ihre Beschwerdeantwort am 28. Februar 2001 und verlangte
ebenfalls die Abweisung des Rechtsmittels. Die Baudirektion liess sich zur Beschwerde
nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zog die drei in der gleichen Sache ergangenen
Rechtsmittelentscheide vom 22. September 1995, 21. August 1996 und
5.
März 1999 bei.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) und mangels einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung
für die vorliegende Streitsache zuständig.
Da der notwendige Genehmigungsentscheid der
Baudirektion bereits vorliegt (act. 8/10), kann die Beschwerde ohne
Weiterungen an Hand genommen werden (vgl. § 329 Abs. 4 PBG).
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt die
Durchführung eines Augenscheines. Eine solche Beweisabnahme, die ohnehin nur
eventuell beantragt wird, erweist sich indessen als unnötig, da der massgebende
Sachverhalt mit Bezug auf die heute gegebenen baulichen und betrieblichen
Umstände nicht umstritten ist und sich soweit notwendig auch bereits aus den
Akten und dem Augenscheinsprotokoll vom 6. April 1995 (act. 9/1)
ergibt.
3.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine
Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
4.
Die Stadt Zürich begründet die
vorgenommene Umzonung im Wesentlichen damit, dass die spezielle Lage des
fraglichen Gebietes zwischen dem Naherholungsraum und dem zwei- und
dreigeschossig überbauten Wohngebiet jenseits der Y-Strasse Rücksichtnahme
verlange. Die Wohnzone W4 mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 14,7 m
würde sich hier massstäblich einfügen, dies im Gegensatz zu der von der Beschwerdeführerin
favorisierten Industriezone mit zulässigen Gebäudehöhen von 23 bzw. 25 m.
Eine stark störende Betriebe zulassende Industriezone sei auch unzweckmässig,
wenn sie wie hier nur von immissionsintoleranten Wohngebieten her zugänglich
sei. Diesen raumplanerischen Überlegungen hält die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen entgegen, die Festsetzung einer Wohnzone widerspreche dem
Umweltschutzgesetz und sei zudem unzweckmässig, da ihr Betrieb durch diese
Nutzungsplanung zonen- und bauvorschriftswidrig würde.
a) Die Beschwerdeführerin hält die
Festsetzung einer Wohnzone mit der massgebenden Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Art. 24 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983/21. Dezember 1995 als unzulässig, da die von der Stadt Zürich im Zusammenhang
mit der BZO 1992 gemessenen Lärmwerte nicht nur weit über den entsprechenden
Planungswerten lägen, sondern gar die Immissionsgrenz- und die Alarmwerte
überschreiten würden. Der angefochtene Entscheid geht demgegenüber davon aus,
dass Art. 24 Abs. 1 USG nicht zur Anwendung gelange, da es vorliegend
um die Umzonung einer bestehenden Bauzone und nicht um die Ausscheidung einer
neuen Bauzone gehe.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 USG (in seiner
revidierten Fassung vom 21. Dezember 1995) dürfen neue Bauzonen für
Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen
dienen, nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die
Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische,
gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung
von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen. Eine neue Bauzone im
Sinne dieser Bestimmung wird geschaffen, wenn diese ausserhalb bestehender
Bauzonen, die vor dem 1. Januar 1985 in einer den Anforderungen des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) entsprechenden
Nutzungsplanung rechtskräftig festgelegt wurden, ausgeschieden wird.
Andernfalls handelt es sich um eine Umzonung. Werden demnach auf dem Gebiet
altrechtlicher Bauzonen, die den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes nicht
entsprechen, im Rahmen einer erstmaligen RPG-konformen Nutzungsplanung Bauzonen
für lärmempfindliche Gebäude ausgeschieden, so stellt dies eine Neueinzonung
dar, es sei denn, es handle sich um ein bereits weitgehend überbautes Gebiet
gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG (Robert Wolf in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 24 N. 14 f.). Die
Tatbestände der Umzonung und Neueinzonung im Sinne von Art. 24 Abs. 1
USG knüpfen damit in gleicher Weise wie diejenigen der Auszonung und
Nichteinzonung im Rahmen der materiellen Enteignung (vgl. Enrico Riva in:
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 5
N. 139 ff.) an die Bundesrechtskonformität der ursprünglichen
Zonenordnung an.
Am 1. Januar 1985 existierte zwar in der
Stadt Zürich keine den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes entsprechende
Nutzungsplanung (vgl. RB 1997 Nr. 119), jedoch handelte es sich bei dem
fraglichen Gebiet zwischen Y-Strasse und dem Naherholungsraum trotz einzelner
vorhandener Reserveflächen am 1. Januar 1985 offensichtlich um weitgehend
überbautes Gebiet im Sinne von Art. 36 Abs. 3 RPG. Insofern
beinhaltet weder die mit der BZO 1995 vorgenommenen Festsetzung einer
Gewerbezone im fraglichen Gebiet noch die vorliegend strittige Festlegung
einer Wohnzone eine neue Bauzone für lärmempfindliche Gebäude im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 USG. Selbst ohne diese Annahme eines bereits weitgehend
überbauten Gebietes liegt heute keine Neueinzonung im genannten Sinne vor. Diesfalls
wäre allein die mit der BZO 1995 vorgenommene Zonierung, welche letztinstanzlich
vom Regierungsrat am 21. August 1996 geschützt worden ist, als erstmalige
RPG-konforme Nutzungsplanung und damit als Neueinzonung zu bewerten. Die Beschwerdeführerin
bestreitet jedenfalls ohne ersichtlichen Anlass oder weitere Begründung die
RPG-Konformität der BZO 1995. Diese Neueinzonung bildet im vorliegenden Verfahren
nicht Streitgegenstand und kann daher auch nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit
hin überprüft werden. Im Streit liegt einzig der Ersatz dieser rechtskräftigen
Gewerbezone durch eine W4-Zone ohne Wohnanteil (ebenfalls mit
Empfindlichkeitsstufe III).
Aus diesen Gründen ist die
Baurekurskommission I zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 24 Abs. 1
USG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.
b) Die Baurekurskommission I hat in ihrem
Entscheid festgestellt, die vom bestehenden Weingrosshandelsbetrieb
ausgehenden Einwirkungen würden sich immissionsrechtlich im Wesentlichen auf
den Lärm zu- und wegfahrender Lastwagen sowie die Emissionen der Be- und Entladevorgänge
beschränken. Mit bis zu 30 Fahrzeugbewegungen im Tag sei der Betrieb nicht
stark störend und löse auch keinen unverhältnismässigen Verkehr aus. Aus diesem
Grund könne nicht gesagt werden, die strittige Zonenzuweisung führe zur
Zonenwidrigkeit des bestehenden Betriebes. Demgegenüber macht die
Beschwerdeführerin geltend, der bestehende Betrieb sei stark störend und gehöre
mit einem Umschlag von 30 Mio. Kilogramm im Jahr, 25 bis
30.
Lastwagenbewegungen pro Tag, mit riesigen Gebäudevolumen von 60 m
x 50 m sowie dem Gleisanschluss funktional nicht in eine Wohnzone.
In lärmrechtlicher Hinsicht gelten sowohl in
der heute massgebenden Gewerbezone der BZO 1995 als auch in der strittigen
Wohnzone W4 die Grenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III. Insofern zieht die
vorliegend strittige Umzonung keine Beschränkung der bisher zulässigen
Lärmimmissionen nach sich. Ob ein Betrieb nicht, mässig oder stark störend
ist, bildet sodann keine Frage des Lärmschutzrechtes, sondern der funktionalen
Zonenkonformität. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich aus dem neuen
Zonenregime jedoch keine Einschränkung, da gemäss Art. 19a Abs. 2 der
geltenden BauO 1995 in der Gewerbezone stark störende Betriebe ebenso
unzulässig sind wie in den Wohnzonen (§ 52 Abs. 3 PBG). Wenn die
Beschwerdeführerin demnach geltend macht, der bestehende Betrieb sei bereits
heute stark störend, so beruft sie sich damit auf eine sowohl unter dem
Zonenregime von 1963 als auch unter demjenigen von 1995 unzulässige
Entwicklung. Damit lässt sich jedoch die Unzweckmässigkeit der im Streit
liegenden Planänderung nicht begründen.
Es stellt sich daher im vorliegenden
Zusammenhang nur die Frage, ob die strittige Umzonung allenfalls insofern eine
unerwünschte neue Zonenwidrigkeit des bestehenden Betriebes bewirke, als dieser
der neuen Zonenfunktion – eine Wohnzone anstelle einer Gewerbezone –
und insbesondere § 52 Abs. 3 PBG zuwiderlaufe.
Der von der Praxis entwickelte Begriff der
funktionellen Zonenkonformität hat auf verschiedentliche Kritik hin und mit
Blick auf die erweiterten kommunalen Regelungsbefugnisse gemäss der
PBG-Revision von 1991 in der jüngeren Rechtsprechung entscheidend an Bedeutung
verloren. Nunmehr soll es allein dem Ermessen der einzelnen Gemeinde überlassen
bleiben, ob sie in ihren Wohnzonen nicht oder mässig störende Betriebe erlauben
und von welchen Voraussetzungen sie die Zulässigkeit solcher Betriebe abhängig
machen will. Ohne derartige Einschränkungen soll die Bewilligung für einen
Betrieb wegen fehlender funktionaler Bindung an den Zonenzweck nur noch in
Ausnahmefällen verweigert werden, wie etwa bei einem Bordellbetrieb in einem
dicht bewohnten Gebiet aufgrund ideeller Immissionen oder bei einem
Gewerbebetrieb, der übermässiges Verkehrsaufkommen mit sich bringt, aufgrund
entsprechender Verkehrsgefährdung (RB 1997 Nr. 65 = BEZ 1997
Nr. 1; RB 1998 Nr. 95 = BEZ 1999 Nr. 1). Die Stadt Zürich
lässt gemäss § 16 Abs. 1 BauO 1999 in Wohnzonen mit Wohnanteilen von
weniger als 90 % generell und ohne weitere Einschränkungen hinsichtlich
Betriebszweck, Grösse, Umschlag etc. mässig störende Betriebe zu. Demnach
lässt sich dem bestehenden Weinhandelsbetrieb nicht entgegenhalten, er
widerspreche als Grosshandelsbetrieb angesichts der spezifischen Gebäudeausmasse
oder der Menge der umgeschlagenen Ware dem Zonenzweck.
Bei der Frage, ob ein Betrieb im Sinne von §
52.
Abs. 3 PBG unverhältnismässigen Verkehr auslöse, ist einerseits auf die
Nutzungsintensität der betreffenden Zone sowie auf die vorhandene
Verkehrsinfrastruktur und andererseits auf den ausgelösten Betriebsverkehr
abzustellen. Angesichts der vorliegend in der W4-Zone zugelassenen Ausnützung
von 130 % (Art. 13 Abs. 1 BauO 1999) und der bereits vorhandenen
stark befahrenen Y-Strasse sowie der das Gebiet durchschneidenden Bahnlinie
erscheint es nicht als rechtsverletzend, wenn weder die Stadt Zürich noch die
Baurekurskommission den von der Firma X ausgelösten Lastwagenverkehr sowie den
Schienengüterverkehr über den Gleisanschluss als unverhältnimässig im Sinne
§ 52 Abs 3 PBG beurteilen. Die Baurekurskommission I ist daher
zu Recht von der Wohnzonenkonformität des bestehenden Betriebes ausgegangen.
c) Die Baurekurskommission I hat sodann
die Festlegung einer Wohnzone W4 auch mit Bezug auf die damit verbundene
Herabsetzung der heute massgebenden Gebäudehöhe von 17,5 m auf neu
14,7 m als zulässig erachtet. Aufgrund der Akten und den unwidersprochenen
Angaben der Stadt Zürich stehen auf dem Betriebsareal selber ein dreigeschossiges
Verwaltungsgebäude mit einer angebauten Betriebshalle, wo sich das
Hochregallager befindet, ein Lagergebäude mit Gleisanschluss und ein Wohnhaus
sowie auf einem nicht der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstück ein
weiteres Gebäude. Von diesen Gebäuden überschreitet nur das ca. 15,5 m
hohe Hochregallager die zulässige Gebäudehöhe. Alle anderen Gebäude liegen
mit Höhen zwischen 6 und 12 m wesentlich darunter. Unter diesen
Umständen kann nicht gesagt werden, durch die Umzonung würde ein grosser Teil
der Betriebsgebäude bauvorschriftswidrig oder die Durchsetzung der neuen
Gebäudehöhe illusorisch.
Im Weiteren wurde im angefochtenen Entscheid
zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Betriebsbedürfnisse angesichts der vorhandenen grossen Nutzungsreserven ohne
weiteres innerhalb der herabgesetzten Gebäudehöhe werde verwirklichen können.
Die Beschwerdeführerin hält dem nichts Substanzielles entgegen. Auch der
Umstand, dass sie für den Weingrosshandel auf ausgedehnte Abstell- und
Manövrierflächen angewiesen ist, widerlegt die Argumentation nicht. Die
Realisierung weiterer Lagerflächen verlangt keineswegs zwingend die Aufgabe
solcher bestehender Flächen.
Ebenfalls überzeugend sind die Ausführungen
der Baurekurskommission I mit Bezug auf die Begrünungsvorschrift von Art. 11
Abs. 2 BauO 1999, welche die Beschwerdeführerin selber nicht angefochten
hat, die sie aber auch in ihrer derzeitigen und künftigen Nutzung kaum
behindert. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
d) Inwiefern schliesslich Gründe des
Vertrauensschutzes der strittigen Umzonung entgegenstehen sollten, legt die
Beschwerdeführerin nicht näher dar. Nach den oben stehenden Erwägungen liegt
der wesentliche Unterschied zwischen der ursprünglichen Gewerbezone der BZO
1995.
und der W4-Zone der BZO 1999 in der reduzierten Gebäudehöhe und der
Begrünungsvorschrift gemäss Art. 11 Abs. 2 BauO 1999. Beide Beschränkungen
erweisen sich jedoch nach dem oben Ausgeführten bezogen auf den Betrieb der
Beschwerdeführerin als wenig einschneidend.
Der von der Stadt Zürich als Anwort auf
verschiedene Rekursgutheissungen hin beschlossene Verzicht auf den Zonentyp
der Gewerbezone, verlangt grundsätzlich nach einer ersatzweisen Zonierung. Da
die Stadt Zürich für das vorliegend strittige Areal mit seiner überwiegend
gewerblichen Nutzung aus raumplanerischen Gründen eine ausnützungs- und
immissionsintensive Industriezone als unzweckmässig erachtete, stand letztlich
nur noch eine Wohnzone zur Verfügung. Mit der Zulassung mässig störender
Gewerbe in Wohnzonen mit einem unter 90 % liegenden Wohnanteil erweisen
sich diese Wohnzonen inhaltlich als eigentliche Mischzonen. Unabhängig von der
konkreten Betroffenheit der Beschwerdeführerin sprechen dabei durchaus
sachliche Gründe für die Festlegung einer viergeschossigen Wohnzone samt der
damit verbundenen Herabsetzung der zulässigen Gebäudehöhe. Die damit
zugelassene Gebäudehöhe von 14,7 m liegt der von der Stadt Zürich ursprünglich
mit der BZO 1992 in ihren Gewerbezonen zugelassenen Gebäudehöhe von 15 m
am nächsten und nimmt im vorliegenden Fall die raumplanerisch und
lärmschutzmässig erforderliche Rücksichtnahme auf den Naherholungsraum und die
kleinmassstäblich überbauten lärmempfindlichen Wohngebiete jenseits der
Y-Strasse.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...