VB.2000.00410
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00410
10. Mai 2001Deutsch4 min
(URT.2001.6198)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00410
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Teilweise Öffnung von 98 Parkplätzen für die öffentliche Nutzung. Die Rüge, es sei zu Unrecht keine UVP vorgenommen worden, ist mit Rekurs beim Regierungsrat geltend zu machen. Überweisung an den Regierungsrat.
Stichworte:
PARKPLATZ
ÜBERWEISUNG
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
UVP-PFLICHT
VERBANDSBESCHWERDE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 329 Abs. II lit. c PBG
Art. 55 Abs. I USG
§ 5 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 26. Mai 2000 erteilte die Bausektion
der Stadt Zürich der Einfachen Gesellschaft X die auf fünf Jahre befristete
baurechtliche Bewilligung für die teilweise Öffnung von 98 vorhandenen
Parkplätzen für die öffentliche Nutzung auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 am
U-weg in Zürich.
Erwägungen
II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs des
Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) trat die Baurekurskommission I am
2.
November 2000 nicht ein. Zur Begründung erwog sie zusammengefasst,
der VCS sei nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
vom 7. Oktober 1983 (USG) nur dann zum Rekurs legitimiert sei, sofern es sich
beim angefochtenen Bauvorhaben um eine UVP-pflichtige Anlage handle. Dies sei
hier nicht der Fall, weshalb die Rechtsmittelbefugnis des VCS verneint werden
müsse.
III. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2000
liess der VCS dem Verwaltungsge-richt die Aufhebung des angefochtenen
Rekursentscheids sowie der Baubewilligung vom 26. Mai 2000 beantragen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegner.
– Die Baurekurskommission I schloss am 12. Januar 2001 auf Abweisung der
Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Eingabe vom
24.
Januar 2001 auf eine Beschwerdeantwort. Die privaten
Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen.
Die Erwägungen gemäss angefochtenem
Rekursentscheid sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers werden – soweit
erforderlich – nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Kraft Art. 55 Abs. 1 USG in Verbindung mit
der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der
beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen ist der Beschwerdeführer zur
Anfechtung der streitbetroffenen Baubewilligung legitimiert, sofern für das
entsprechende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG
erforderlich ist. Die Frage, ob eine Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung
zu unterziehen ist, muss indessen der materiellen Beurteilung vorbehalten
werden und ist – entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I – nicht
schon im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation einer
Umweltschutzorganisation zu klären; andernfalls würde die Begründetheit des
materiellen Anspruchs zur Prozessvoraussetzung gemacht und mit der
Eintretensfrage der materielle Streit entschieden (vgl. hierzu auch BGE 116 Ib
418.
E. 2 und BGE 117 Ib 135 E. 1c).
Wie bereits im Rekursverfahren begründet der
heutige Beschwerdeführer die UVP-Pflicht der streitbetroffenen 98 Abstellplätze
damit, es sei vorgesehen, letztere in das Parkleitsystem (unter Einbezug von
mehr als 300 Parkplätzen) im Zusammenhang mit dem geplanten Casino
Kongresshaus zu integrieren. Dadurch bestünde ein funktionaler Zusammenhang
mit dem Vorhaben Casino Kongresshaus; die erwähnten Abstellplätze seien nichts
anderes als ein ausgelagertes Parkdeck für dieses Vorhaben. – Zu dieser Rüge
ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf jeden Fall legitimiert, und die
Frage muss materiell geprüft werden.
2.
Nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 werden Streitigkeiten, wo das Gesetz nichts anderes
bestimmt, in erster Instanz durch die Baurekurskommissionen entschieden. Nach
Absatz 2 lit. c dieser Bestimmung ist anstelle der Baurekurskommissionen der
Regierungsrat Rekursinstanz, sofern Anordnungen über Bauten und Anlagen, die
der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, angefochten sind. Zur
Beurteilung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach für die streitbetroffene
Anlage richtigerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt
werden müssen, ist daher der Regierungsrat zuständig. Denn dessen
Zuständigkeit erstreckt sich selbstredend nicht nur auf Fälle, in denen eine
Umweltverträglichkeitsprüfung positiv angeordnet wurde, sondern ebenso auf
Fälle, in denen geltend gemacht wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei
zu Unrecht unterblieben.
Damit ist der vom Beschwerdeführer gestützt
auf die Rechtsmittelbelehrung in der baurechtlichen Bewilligung vom 26. Mai
2000.
irrtümlich an die Baurekurskommission I gerichtete Rekurs gemäss § 5
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten.
3.
Da die Baurekurskommission I auf den
Rekurs nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine Aufhebung ihres Entscheids.
Angesichts der besonderen Umstände sind für
den vorliegenden Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss keine Kosten zu
erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23); eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
in der Hauptsache wird alsdann der Regierungsrat zu entscheiden haben.
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
Das Rechtsmittel wird
zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.
3.
...