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Entscheid

VB.2000.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00410

10. Mai 2001Deutsch4 min

(URT.2001.6198)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 26. Mai 2000 erteilte die Bausektion

der Stadt Zürich der Einfachen Gesell­schaft X die auf fünf Jahre befristete

baurechtliche Bewilligung für die teilweise Öffnung von 98 vorhandenen

Parkplätzen für die öffentliche Nutzung auf dem Grundstück Kat. Nr. 01 am

U-weg in Zürich.

Erwägungen

II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs des

Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) trat die Baurekurskommission I am

2.

November 2000 nicht ein. Zur Begründung erwog sie zu­­­sammengefasst,

der VCS sei nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umwelt­schutz

vom 7. Oktober 1983 (USG) nur dann zum Rekurs legitimiert sei, sofern es sich

beim angefochtenen Bau­vorhaben um eine UVP-pflichtige Anlage handle. Dies sei

hier nicht der Fall, weshalb die Rechtsmittelbefugnis des VCS verneint werden

müsse.

III. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2000

liess der VCS dem Verwaltungsge-richt die Aufhebung des angefochtenen

Rekursentscheids sowie der Baubewilligung vom 26. Mai ­2000 beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Be­schwerdegegner.

– Die Baurekurskommission I schloss am 12. Januar 2001 auf Ab­wei­sung der

Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete mit Eingabe vom

24.

Ja­­nuar 2001 auf eine Beschwerdeantwort. Die privaten

Beschwerdegegner liessen sich nicht ver­nehmen.

Die Erwägungen gemäss angefochtenem

Rekursentscheid sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers werden – soweit

erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Kraft Art. 55 Abs. 1 USG in Verbindung mit

der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der

beschwerdeberechtigten Umweltschutzorga­nisationen ist der Beschwerdeführer zur

Anfechtung der streitbetroffenen Baubewilligung legitimiert, sofern für das

entsprechende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG

erforderlich ist. Die Frage, ob eine Anlage einer Umweltverträglichkeitsprü­fung

zu unterziehen ist, muss indessen der materiellen Beurteilung vorbehalten

werden und ist – entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I – nicht

schon im Zusammen­hang mit der Beschwerdelegitimation einer

Umweltschutzorganisation zu klären; andern­falls wür­de die Begründetheit des

materiellen Anspruchs zur Prozessvoraussetzung ge­macht und mit der

Eintretensfrage der materielle Streit entschieden (vgl. hierzu auch BGE 116 Ib

418.

E. 2 und BGE 117 Ib 135 E. 1c).

Wie bereits im Rekursverfahren begründet der

heutige Beschwerdeführer die UVP-Pflicht der streitbetroffenen 98 Abstellplätze

damit, es sei vorgesehen, letztere in das Park­leitsystem (unter Einbezug von

mehr als 300 Parkplätzen) im Zusammenhang mit dem ge­planten Casino

Kongresshaus zu integrieren. Dadurch bestünde ein funktionaler Zusam­men­­­hang

mit dem Vorhaben Casino Kongresshaus; die erwähnten Abstellplätze seien nichts

anderes als ein ausgelagertes Parkdeck für dieses Vorhaben. – Zu dieser Rüge

ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auf jeden Fall legitimiert, und die

Frage muss mate­riell geprüft werden.

2.

Nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 wer­den Streitigkeiten, wo das Gesetz nichts anderes

bestimmt, in erster Instanz durch die Bau­rekurskommissionen entschieden. Nach

Absatz 2 lit. c dieser Bestimmung ist anstelle der Baurekurskommissionen der

Regierungsrat Rekursinstanz, sofern Anordnun­gen über Bau­ten und Anlagen, die

der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ange­fochten sind. Zur

Beurteilung des Einwands des Beschwerdeführers, wonach für die streit­betroffene

An­lage richtigerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt

werden müs­sen, ist daher der Regierungsrat zuständig. Denn dessen

Zuständigkeit er­streckt sich selbst­redend nicht nur auf Fälle, in denen eine

Umweltverträglichkeitsprüfung positiv an­ge­ordnet wurde, sondern ebenso auf

Fälle, in denen geltend gemacht wird, eine Umwelt­verträglichkeits­prüfung sei

zu Unrecht unterblieben.

Damit ist der vom Beschwerdeführer gestützt

auf die Rechtsmittelbelehrung in der baurechtlichen Bewilligung vom 26. Mai

2000.

irrtümlich an die Baurekurskommission I ge­richtete Rekurs gemäss § 5

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

zum Entscheid an den Regierungsrat weiterzuleiten.

3.

Da die Baurekurskommission I auf den

Rekurs nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine Aufhebung ihres Entscheids.

Angesichts der besonderen Umstände sind für

den vorliegenden Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss keine Kosten zu

erheben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23); eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Über die Kosten- und Entschädi­gungsfolgen

in der Hauptsache wird alsdann der Regierungsrat zu entscheiden haben.

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

Das Rechtsmittel wird

zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.

3.

...