VB.2000.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00411
12. April 2001Deutsch8 min
(URT.2001.6165)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00411
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.04.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe:
Die vorzeitige Auflösung von Altersguthaben der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung von Sozialhilfeleistungen ist für einen Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zumutbar, z.B. wenn im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters hinreichende finanzielle Mittel zu erwarten sind oder wenn infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreicht werden dürfte (E. 2 c/d). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte:
ALTERSKAPITAL
BVG
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 lit. II SHG
§ 14 SHG
§ 16 lit. II SHV
Art. 16 lit. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren 1941, ist seit Ende 1994
arbeitslos. Die Stadt Zürich gewährte ihr im Jahr 1995 als Vorschuss für die
Arbeitslosentaggelder und dann wieder nach der Aussteuerung ab März 1998
wirtschaftliche Hilfe. Am 27. Juli 2000 deklarierte A der zuständigen
Sozialberaterin ein Freizügigkeitsguthaben von ca. Fr. 40'000.-. Effektiv
belief sich der Saldo ihres Freizügigkeitskontos per 31. August 2000 auf
Fr. 150'100.65.
Mit Beschluss vom 28. August 2000
stellte die Einzelfallkommission der kommunalen Fürsorgebehörde die
Unterstützung für A wegen deren eigener liquider Mittel per 30. September
2000 ein und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung.
Hiergegen gelangte A am 7. September
2000 an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der
Fürsorgebehörde und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
sowie Ausrichtung von Leistungen im bisherigen Rahmen. Das Rechtsmittel wurde
mit Beschluss vom 19. September 2000, ausgehändigt am 27. des nämlichen
Monats, abgewiesen und einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II. Dagegen rekurrierte A am 27. Oktober
2000.
mit unveränderten Anträgen. Der Bezirksrat Zürich wies das Rechtsmittel
mit Beschluss vom 30. November 2000 ab und entzog einer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III. Am 13. Dezember 2000 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde mit gleich gebliebenen Ansinnen; zusätzlich
begehrte sie unentgeltliche Rechtspflege an.
Am 20. Dezember 2000 und damit binnen
eingeräumter Frist äusserte sich die Einspracheinstanz der
Gemeindefürsorgebehörde als Vertreterin der Stadt Zürich negativ zur
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ebenso und mit dem Antrag auf
Abweisung des Rechtsmittels hatte sich schon tags zuvor der Bezirksrat Zürich
vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2000 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 8. Januar 2001 faxte die
Beschwerdeführerin dem Gericht; sie teilte mit, nunmehr eine Zahlung der
Beschwerdegegnerin für den laufenden Monat erhalten zu haben, nicht aber für
Oktober bis Dezember 2000, und bat um Erläuterung der Anordnung vom
21.
Dezember 2000. Hierauf informierte das Gericht die Parteien mit Brief
vom 9. Januar 2001, die Beschwerdegegnerin müsse auch die Betreffnisse für
das letzte Quartal 2000 leisten. Unter demselben Datum machte das Amt für
Jugend- und Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der verfallenen
und künftigen Fürsorgegelder davon abhängig, dass die Beschwerdeführerin zu
seinen Gunsten eine Zahlungsermächtigung an die Freizügigkeitsstiftung
zeichne. Damit nicht einverstanden, wandte sich die Beschwerdeführerin am
12.
Januar 2001 per Fax und Post erneut an das Gericht. Dessen Referent
schrieb den Parteien am 15. Januar 2001, es fehle ein Grund, gegen das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin einzuschreiten.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar
2001.
schloss die Einspracheinstanz auf Abweisung des Rechtsmittels.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Übersteigt der Streitwert
Fr. 20'000.-, befindet das Verwaltungsgericht laut § 38 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) in einer Sache als Dreierbesetzung. Er
bemisst sich bei periodisch wiederkehrenden Leistungen namentlich im Bereich
der Sozialhilfe nach der Jahressumme der kontroversen Beträge (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das
macht hier mehr als das Zwölffache von über Fr. 1'666.67
(Fr. 20'000.- : 12 = Fr. 1'666.67) aus und passiert also die genannte
Grenze. Mithin ist eine Kammer zum Entscheid berufen.
2.
a) § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) verleiht Personen,
die für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können,
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. § 16 Abs. 2 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) zählt zu den
eigenen Mitteln auch das Vermögen der Hilfesuchenden sowie ihrer nicht getrennt
lebenden Ehegatt(inn)en, erlaubt aber von dessen Verwendung abzusehen, soweit
dadurch für die Hilfesuchenden und ihre Angehörigen eine Härte entstünde.
Kraft § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Hilfe andere gesetzliche Leistungen
sowie solche Dritter und sozialer Institutionen. § 17 SHV macht die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (derzeit 3. Ausgabe, Bern,
Dezember 2000) zur Bemessungsbasis wirtschaftlicher Hilfe, vorbehaltlich
begründeter Abweichungen im Einzelfall (Sätze 3 und 4).
b) Kraft
Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994
(SR 831. 425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und
-konten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des
Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) ausbezahlt werden. Art. 7 Sätze 1 und 2 im
Reglement für das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin bestimmen,
Altersleistungen werden in der Regel mit Erreichen des ordentlichen
BVG-Rücktrittsalters fällig; sie lassen sich frühestens fünf Jahre vor diesem
Zeitpunkt auf Begehren der Vorsorgenehmenden ausrichten. Laut Art. 13
Abs. 1 lit. b BVG haben Frauen, die das 62. Altersjahr
zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.
c)
Die ab Januar 2001 anwendbaren SKOS-Richtlinien (3. Ausgabe, Dezember
2000) führen unter Ziff. E.2.4 (Leistungen der primären sozialen
Sicherung) aus, dass unterstützte Personen nur ausnahmsweise und nach
sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen
Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen sollten, da vorbezogene Renten
eine lebenslange Leistungskürzung zur Folge hätten und die Alterssicherung
erheblich schmälerten. Die bis Dezember 2000 massgeblichen SKOS-Richtlinien
(2. Ausgabe, November 1998) enthielten unter Ziff. E.2.4
(Freizügigkeitsleistungen aus der beruflichen Vorsorge BVG) keine
ausdrücklichen Hinweise, wieweit Sozialhilfeempfänger eine vorzeitige
Auszahlung des BVG-Guthabens anzustreben hätten. Das Sozialhilfe-Behördehandbuch
(hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich,
Zürich Herbst 1994, Ziffer 2.5.1/§ 15 SHG/I/S. 4 f.) in der
damals geltenden Fassung vom Januar 2000 ging davon aus, dass
Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich die Finanzierung des Lebensabends
sichern sollten, die Klienten aber der Alterssicherung dienende Konten selber
auflösen könnten. Die Revision der SKOS-Richtlinien vom Dezember 2000 brachte
mit hier nicht interessierenden Ausnahmen nichts grundlegend Neues; sie zielte
vielmehr darauf ab, die früher "gesetzten Pflöcke abzusichern und wo
nötig Feinkorrekturen vorzunehmen" (Zeitschrift für Sozialhilfe 2000,
S. 184). Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtslage hinsichtlich
der Auszahlung des BVG-Guthabens vor und nach der Revision übereinstimmt und
sich deshalb für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtlichen Probleme
stellen.
d)
Die dargestellte Rechtslage zeigt, dass es aus sozialhilferechtlicher Sicht
einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden kann, sich das
BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu lassen. Solche Ausnahmefälle können zum
Beispiel dann eintreten, wenn zu erwarten ist, dass ein Sozialhilfeempfänger
jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle
Mittel verfügen wird oder dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses
Alter nicht mehr erreichen dürfte. Eine solche oder ähnlich gelagerte
Konstellation liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
3.
Indem die Vorinstanz ihrer Begründung die umgekehrte Betrachtungsweise zugrunde
gelegt hat, wonach im Normalfall ein Bezug von BVG-Guthaben zumutbar sei, hat
sie die massgeblichen Bestimmungen des Sozialhilferechts in rechtsverletzender
Weise angewendet. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats sowie die
entsprechenden Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Ob eine
Ausnahmesituation vorliegt, welche die vorzeitige Auflösung des BVG-Guthabens
für einen Sozialhilfeempfänger als zumutbar erscheinen lässt, ist zwar
vorwiegend eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung den Fürsorgebehörden jedoch
ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die Sache ist deshalb im Sinn der
Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückzuweisen.
4.
... Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich bedürftig, und ihre Begehren
waren nicht aussichtslos, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (§ 70 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 VRG). Der Anteil der Gerichtskosten, welcher der Beschwerdeführerin
auferlegt wird, ist daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss beschliesst
das Verwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Beschlüsse der Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich vom
28.
August 2000, der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich vom 19. September 2000 sowie des
Bezirksrats Zürich vom 30. November 2000 werden aufgehoben. Die Sache wird
im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen.
2.
...
3.
Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
...