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Entscheid

VB.2000.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00411

12. April 2001Deutsch8 min

(URT.2001.6165)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren 1941, ist seit Ende 1994

arbeitslos. Die Stadt Zürich gewährte ihr im Jahr 1995 als Vorschuss für die

Arbeitslosentaggelder und dann wieder nach der Aussteue­rung ab März 1998

wirtschaftliche Hilfe. Am 27. Juli 2000 dekla­rierte A der zuständigen

Sozialberaterin ein Freizügigkeitsguthaben von ca. Fr. 40'000.-. Effektiv

belief sich der Saldo ihres Freizügigkeitskontos per 31. Au­gust 2000 auf

Fr. 150'100.65.

Mit Beschluss vom 28. August 2000

stellte die Einzelfallkommission der kommu­nalen Fürsorgebehörde die

Unterstützung für A wegen deren eigener liquider Mittel per 30. September

2000 ein und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung.

Hiergegen gelangte A am 7. September

2000 an die Einsprachein­stanz und Ge­schäftsprüfungskommission der

Fürsorgebehörde und ersuchte um Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung

sowie Ausrichtung von Leistungen im bisherigen Rahmen. Das Rechtsmittel wurde

mit Beschluss vom 19. September 2000, ausgehändigt am 27. des nämlichen

Monats, abgewiesen und einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II. Dagegen rekurrierte A am 27. Oktober

2000.

mit unveränderten An­trägen. Der Bezirksrat Zürich wies das Rechtsmittel

mit Beschluss vom 30. No­­vember 2000 ab und entzog einer Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III. Am 13. Dezember 2000 erhob A beim

Verwaltungsgericht Be­schwerde mit gleich gebliebenen Ansinnen; zusätzlich

begehrte sie unentgeltliche Rechts­pflege an.

Am 20. Dezember 2000 und damit binnen

eingeräumter Frist äusserte sich die Ein­spracheinstanz der

Gemeindefürsorgebehörde als Vertreterin der Stadt Zürich negativ zur

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ebenso und mit dem Antrag auf

Abwei­sung des Rechtsmittels hatte sich schon tags zuvor der Bezirksrat Zürich

vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2000 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wir­kung zuerkannt. Am 8. Januar 2001 faxte die

Beschwerdeführerin dem Gericht; sie teilte mit, nunmehr eine Zahlung der

Beschwerdegegnerin für den laufenden Monat erhal­ten zu haben, nicht aber für

Oktober bis Dezember 2000, und bat um Erläuterung der An­ordnung vom

21.

Dezember 2000. Hierauf informierte das Gericht die Parteien mit Brief

vom 9. Januar 2001, die Beschwerdegegnerin müsse auch die Betreffnisse für

das letzte Quartal 2000 leisten. Unter demselben Datum machte das Amt für

Jugend- und Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der verfallenen

und künftigen Fürsorgegelder da­von abhängig, dass die Beschwerdeführerin zu

seinen Gunsten eine Zahlungsermächti­gung an die Freizügigkeitsstiftung

zeichne. Damit nicht einverstanden, wandte sich die Be­schwerdeführerin am

12.

Januar 2001 per Fax und Post erneut an das Gericht. Des­sen Re­ferent

schrieb den Parteien am 15. Januar 2001, es fehle ein Grund, ge­gen das

Vor­gehen der Beschwerdegegnerin einzuschreiten.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar

2001.

schloss die Einspracheinstanz auf Abweisung des Rechtsmittels.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Übersteigt der Streitwert

Fr. 20'000.-, befindet das Verwaltungsgericht laut § 38 Abs. 1

und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) in einer Sache als Dreierbesetzung. Er

bemisst sich bei periodisch wiederkehren­den Leistungen namentlich im Bereich

der Sozialhilfe nach der Jahressumme der kontro­ver­sen Beträge (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das

macht hier mehr als das Zwölffache von über Fr. 1'666.67

(Fr. 20'000.- : 12 = Fr. 1'666.67) aus und passiert also die genannte

Grenze. Mithin ist eine Kammer zum Entscheid berufen.

2.

a) § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) verleiht Per­sonen,

die für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen mit gleichem Wohn­sitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können,

An­spruch auf wirtschaftliche Hilfe. § 16 Abs. 2 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) zählt zu den

eigenen Mitteln auch das Vermögen der Hilfesuchenden sowie ihrer nicht getrennt

lebenden Ehegatt(inn)en, erlaubt aber von dessen Verwendung abzusehen, soweit

dadurch für die Hilfesuchenden und ihre Angehöri­gen eine Härte entstünde.

Kraft § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Hilfe andere gesetzliche Leis­tun­gen

sowie solche Dritter und sozialer Institutionen. § 17 SHV macht die

Richtlinien der­ Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die

Ausgestaltung und Bemes­sung der Sozialhilfe (derzeit 3. Ausgabe, Bern,

Dezember 2000) zur Bemessungsbasis wirtschaft­licher Hilfe, vorbehaltlich

begründeter Abweichungen im Einzelfall (Sätze 3 und 4).

b) Kraft

Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994

(SR 831.­­ 425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und

-konten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des

Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denvorsorge

(BVG, SR 831.40) ausbezahlt werden. Art. 7 Sätze 1 und 2 im

Regle­ment für das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin bestimmen,

Altersleistungen werden in der Regel mit Erreichen des ordentlichen

BVG-Rücktrittsalters fällig; sie lassen sich frühestens fünf Jahre vor diesem

Zeitpunkt auf Begehren der Vorsorgenehmenden ausrichten. Laut Art. 13

Abs. 1 lit. b BVG haben Frauen, die das 62. Altersjahr

zurückgelegt haben, An­spruch auf Altersleistungen.

c)

Die ab Januar 2001 anwendbaren SKOS-Richtlinien (3. Ausgabe, Dezember

2000) führen unter Ziff. E.2.4 (Leistungen der primären sozialen

Sicherung) aus, dass un­terstützte Personen nur ausnahmsweise und nach

sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Mög­lichkeit einer vorzeitigen

Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen sollten, da vor­bezogene Renten

eine lebenslange Leistungskürzung zur Folge hätten und die Alters­sicherung

erheblich schmälerten. Die bis Dezember 2000 massgeblichen SKOS-Richtlinien

(2. Ausgabe, November 1998) enthielten unter Ziff. E.2.4

(Freizügigkeitsleis­tungen aus der beruflichen Vorsorge BVG) keine

ausdrücklichen Hinweise, wieweit Sozi­alhilfeempfänger eine vorzeitige

Auszahlung des BVG-Guthabens anzustreben hätten. Das Sozialhilfe-Behör­de­handbuch

(hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozial­amts des Kantons Zü­rich,

Zürich Herbst 1994, Ziffer 2.5.1/§ 15 SHG/I/S. 4 f.) in der

da­mals geltenden Fassung vom Januar 2000 ging davon aus, dass

Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich die Finan­zie­rung des Lebensabends

sichern sollten, die Klienten aber der Alterssicherung dienende Kon­ten selber

auflösen könnten. Die Revision der SKOS-Richt­linien vom Dezember 2000 brach­te

mit hier nicht interessierenden Ausnahmen nichts grundlegend Neues; sie zielte

viel­mehr darauf ab, die früher "gesetzten Pflöcke abzusi­chern und wo

nötig Feinkorrekturen vor­zunehmen" (Zeitschrift für Sozialhilfe 2000,

S. 184). Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtslage hinsichtlich

der Auszahlung des BVG-Guthabens vor und nach der Revision übereinstimmt und

sich deshalb für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtlichen Pro­b­leme

stellen.

d)

Die dargestellte Rechtslage zeigt, dass es aus sozialhilferechtlicher Sicht

einem So­zialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden kann, sich das

BVG-Gutha­ben vorzeitig auszahlen zu lassen. Solche Ausnahmefälle können zum

Beispiel dann ein­treten, wenn zu erwarten ist, dass ein Sozialhilfeempfänger

jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle

Mittel verfügen wird oder dass er in­folge einer unheilbaren Krankheit dieses

Alter nicht mehr erreichen dürfte. Eine solche oder ähnlich gelagerte

Konstellation liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

3.

Indem die Vorinstanz ihrer Begründung die umgekehrte Betrachtungsweise zu­grunde

gelegt hat, wonach im Normalfall ein Bezug von BVG-Guthaben zumutbar sei, hat

sie die massgeblichen Bestimmungen des Sozialhilferechts in rechtsverletzender

Weise an­gewendet. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats sowie die

entsprechenden Be­schlüs­se der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Ob eine

Ausnahmesituation vorliegt, welche die vorzeitige Auflösung des BVG-Guthabens

für einen Sozialhilfeempfänger als zumutbar erscheinen lässt, ist zwar

vorwiegend eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung den Fürsorgebehörden jedoch

ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die Sache ist deshalb im Sinn der

Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Einzelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückzuweisen.

4.

... Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich bedürftig, und ihre Begehren

waren nicht aussichtslos, so dass die Vor­aus­setzungen für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (§ 70 in Ver­bindung mit

§ 16 Abs. 1 VRG). Der Anteil der Gerichtskosten, welcher der Beschwer­de­führerin

auferlegt wird, ist daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss beschliesst

das Verwaltungsgericht:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Beschlüsse der Einzelfallkommis­sion der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich vom

28.

August 2000, der Einsprachein­stanz und Geschäftsprüfungskommission

der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich vom 19. Sep­tember 2000 sowie des

Bezirksrats Zürich vom 30. November 2000 werden aufgehoben. Die Sache wird

im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Ein­zelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen.

2.

...

3.

Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

...