VB.2000.00421
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00421
9. Mai 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6175)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00421
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.05.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für Privatschulung
Die Gemeinde ist zur Anfechtung eines Rekursentscheids der Bezirksschulpflege, womit sie zur Kostenübernahme für eine Privatschulung verpflichtet wird, entgegen der sich auf ein Bundesgerichtsurteil stützenden Auffassung der Schulrekurskommission legitimiert; ihre Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss der Schulrekurskommission ist gutzuheissen und die Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Legitimation der Gemeinde zur Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss (E. 1). Entwicklung der Rechtsprechung zur Gemeindelegitimation (E. 2a). Zum angefochtenen Rekursentscheid der Bezirksschulpflege und zur Begründung des dagegen erhobenen Rekurses der Gemeinde (E. 2b). Erfordernis der Darlegung legitimationsbegründender Sachumstände (E. 2c und d). Neuere Bundesgerichts- und Verwaltungsgerichtspraxis zur Gemeindelegitimation; Bejahung der Legitimation der Gemeinde aufgrund der ihr auferlegten Verpflichtung zu finanziellen Leistungen sowie wegen Eingriffs in ihre Ermessensfreiheit (E. 2e und f). Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses und Rückweisung (E. 3).
Stichworte:
DARLEGUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEMEINDELEGITIMATION
LEGITIMATION
LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND
RECHTSMITTELBEFUGNIS
SACHUMSTAND
Rechtsnormen:
§ 21 VRG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 wies
das Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich ein Gesuch von A.1 und A.2 um
Übernahme der Kosten für die Schulung ihrer Tochter G in der Schule D in X ab.
Die in der Folge erhobene Einsprache wies der Stadtrat am 24. November
1999 ab.
Erwägungen
II. Den von A.1 und A.2 zunächst an den
Bezirksrat erhobenen und von diesem an die Bezirksschulpflege Zürich
überwiesenen Rekurs hiess diese am 20. Juni 2000 gut und verpflichtete sie
die Stadt Zürich zur Übernahme der Kosten der privaten Schulung von G für die
Schuljahre 1998/99 und 1999/2000.
III. Auf den
hiergegen erhobenen Rekurs der Stadt Zürich trat die Schulrekurskommission am
20.
November 2000 nicht ein mit der Begründung, die Gemeinde sei gemäss
§ 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) nicht zum Rekurs legitimiert. Sie
berief sich dabei insbesondere auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom
29.
September 2000 (Geschäfts-Nr.1P.93/ 2000/boh), welches in Gutheissung
einer staatsrechtlichen Beschwerde in einem Streit um die Sonderschulung und
die Verteilung der sich daraus ergebenden Kosten erkannt hatte, dass die Schulrekurskommission
in Willkür verfallen sei, wenn sie gestützt auf § 21 lit. b VRG die
Gemeinde zum Rekurs zugelassen habe.
IV. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2000
beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht, den Beschluss der
Schulrekurskommission aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Schulrekurskommission zurückzuweisen, eventuell das Gesuch um Kostenübernahme
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegner.
Die Schulrekurskommission am 1. sowie A.1 und
A.2 am 11. Februar 2001 beantragten Abweisung der bzw. Nichteintreten auf
die Beschwerde, letztere zudem unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss
§ 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der
Fassung vom 29. November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission
abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an
das Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG
grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von
Schulungskosten fallen nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG
(in der Fassung gemäss § 42 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999; OS 55, 424 sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56, 54) für den
Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000
auch der Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das
Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue
Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten betreffend die
verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts
die Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Das
Verwaltungsgericht ist deshalb zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Angesichts
des Fr. 20'000.- offenkundig übersteigenden Streitwerts erfolgt die Behandlung
durch die Kammer (§ 38 Abs. 2 VRG).
b) Als unterliegende Partei im
Rekursverfahren ist die Stadt Zürich formell beschwert. Macht wie hier die
Beschwerdeführerin geltend, durch die Verneinung ihrer Legitimation im
Rekursverfahren von einem Verfahrensmangel betroffen zu sein, ist die Legitimation
unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache gegeben (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 28, mit Hinweisen). Auf die rechtzeitig
erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Beschwerde berechtigt
"zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen".
a) Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 21 VRG
in der bisherigen Fassung anerkannte die Rekurs- und Beschwerdebefugnis der
Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres
kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine Privatperson
betroffen war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62, mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung liegt auch der neuen Bestimmung von § 21 lit. b VRG
zugrunde (RB 1998 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70).
Indem aber § 21 lit. b VRG die Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der
von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt, verdeutlicht die
neue Bestimmung einen Ansatz, der in der bisherigen Praxis bereits angelegt,
aber nicht durchgehend entwickelt war: So lässt sich die Befugnis der
Gemeinde, die Bewilligung für ein Bauvorhaben in der Nachbargemeinde
anzufechten, das einen von ihr geplanten Aussichtspunkt beeinträchtigt (RB
1993.
Nr. 1; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 68), keiner der vorstehend
genannten Kategorien zuordnen, sondern lässt sich darüber hinausgehend nur mit
der Wahrnehmung schutzwürdiger kommunaler Interessen begründen. Damit ist die
von der Lehre seit langem geforderte Ausweitung der Gemeindelegitimation
(Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
Zürich 1978, § 21 N. 79) mindestens punktuell bereits durch die
Rechtsprechung zu § 21 VRG in der bisherigen Fassung erfolgt. Im Lichte
dieser Rechtsprechung lässt sich mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber
keine gegenüber der bisherigen Praxis erweiterte Gemeindelegitimation
angestrebt habe (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 21 N. 70), keine einschränkende
Auslegung von § 21 lit. b VRG rechtfertigen; dies gilt um so mehr,
als die neue Fassung des Gesetzes wörtlich der von Alfred Kölz (§ 21
N. 79 am Ende) als Ausweitung der Gemeindelegitimation vorgeschlagenen
Umschreibung entspricht, an der sich weitgehend, wenn auch nicht konsequent
schon die bisherige Praxis orientiert hat. In Übereinstimmung mit dieser
Auffassung hat das Verwaltungsgericht in RB 1998 Nr. 13 die Legitimation
der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder Aufgaben, welche
die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, oder wenn sich die angefochtene Verfügung
auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt. Kein schutzwürdiges Interesse
ist hingegen dann gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern
kantonales oder Bundesrecht anzuwenden hat, und es ihr einzig um die
Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14;
vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a aa).
b) Laut Entscheid der Rekurs- und Beschwerdekommission I der
Bezirksschulpflege Zürich vom 20. Juni 2000 wurde bei G, als sie sich bereits
in der ersten Klasse gelangweilt hatte, bei einer von den Eltern veranlassten
Abklärung durch die Psychologin Dr. K eine Hochbegabung diagnostiziert. Sie
konnte in der Folge die zweite Klasse überspringen und absolvierte ohne
Probleme die dritte Klasse. In der vierten Klasse traten erneut
Schwierigkeiten und depressive Verstimmungen auf, worauf G auf Empfehlung von
Dr. K sechs Wochen die vierte Klasse einer deutschen Grundschule am Wohnort
der Grosseltern in Deutschland besuchte. Nach der Rückkehr klagte sie erneut
über Langeweile. Auf Empfehlung der Rektorin und der Klassenlehrkraft der deutschen
Schule sowie von Dr. K meldeten die Eltern ihre Tochter für das Schuljahr
1998/99 in der Schule D an. Die Rekurs- und Beschwerdekommission erwog, bevor
die Kosten einer Privatschulung zu übernehmen seien, müsste das Schulangebot
der Gemeinde so gut als möglich ausgeschöpft werden. Ein erneutes Überspringen
einer Klasse wäre hier nicht zweckmässig gewesen und die Kreisschulpflege
habe die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in Zusammenarbeit mit den
Eltern ausgeschöpft. In der Schule D habe sich G wohl gefühlt. Damit ergebe
sich, dass der durch Art. 19 BV garantierte ausreichende Unterricht in der
Volksschule, wo G nicht ihrem Potenzial entsprechend habe gefördert werden
können, nicht gewährleistet gewesen sei. Zwar gehe es bei G nicht um Sonderschulung
im Sinn von § 12 des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS
412.
), doch seien das Sonderklassenreglement vom 3. Mai 1984 (LS 412.13)
bzw. die zugehörigen Richtlinien analog anzuwenden, insbesondere Ziffer 4.3.1
der Richtlinien, wonach eine Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule
anerkannten Privatschule zu prüfen sei, wenn ein gleichwertiges Angebot fehle,
wie das hier zutreffe. Die Stadt Zürich habe deshalb für die Kosten der
privaten Schulung von G aufzukommen.
In ihrer Eingabe an die Schulrekurskommission brachte der
Stadtrat im Wesentlichen vor, weder aus der Bundesverfassung noch aus dem
kantonalen Schulrecht lasse sich ein Anspruch Hochbegabter auf den Besuch von
Privatschulen ableiten. Die städtische Volksschule stelle ein breites und
differenziertes Förderangebot für Hochbegabte zur Verfügung, mit welchem der
Unterforderung von G ausreichend hätte begegnet werden können. Die Schule D
sei keine für die Förderung von G geeignete Schule, sei sie doch weder eine
Sonderschule noch biete sie einen der öffentlichen Schule entsprechenden Unterricht
an. In der Folge habe denn auch G die Aufnahme ins Gymnasium nicht geschafft,
was aufgrund des ihr zugeschriebenen Potenzials ohne weiteres hätte gelingen
müssen. Ihre Eltern hätten sodann G bereits im Juni 1998 an die Schule D
angemeldet, das heisst bevor sie der Kreisschulpflege am 2. Juli 1998
entsprechend Antrag gestellt hätten; unter diesen Umständen lasse sich selbst
aus der – unzulässigen – analogen Anwendung der Richtlinien zum
Sonderklassenreglement keine Verpflichtung der Stadt zur Übernahme der Schulungskosten
an der Schule D konstruieren.
c) Auch wenn die Stadt in ihrer Rekurseingabe ihre
Legitimation nicht ausdrücklich begründet hat, so lässt sich dennoch ohne
weiteres erkennen, dass sie sich gegen die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte
Pflicht zur Tragung der Schulungskosten an der Schule D wehren will. Andere
legitimationsbegründende Umstände, wie sie nun mit der Beschwerde geltend
gemacht werden, hat sie in ihrem Rekurs nicht dargelegt. Obgleich die Legitimation
als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen abzuklären ist, obliegt die Darlegung
der legitimationsbegründenden Sachumstände den Parteien und kann eine im
Rekursverfahren versäumte Begründung der Legitimation nicht im
Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 29, § 54 N. 10). Allerdings kann hier der Beschwerdeführerin die
unvollständige Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände im
Rekursverfahren nicht schaden. Wie die Rekurskommission selber einräumt, stellt
ihr Nichteintreten auf den Rekurs der Gemeinde eine Praxisänderung dar (E. 3
des angefochtenen Beschlusses). Konnte nach der bisherigen Praxis die
Beschwerdeführerin ohne weiteres von ihrer Legitimation ausgehen, so hatte sie
keinen Anlass die sie begründenden Umstände eingehend darzulegen. Die
Rekurskommission hätte deshalb zur Gehörswahrung die aufgrund des
Bundesgerichtsentscheids vom 29. September 2000 ins Auge gefasste
Praxisänderung anzeigen und der Beschwerdeführerin so Gelegenheit zur eingehenderen
Begründung ihrer Legitimation geben müssen. Aus diesem Grund ist ausnahmsweise
die Legitimation für das Rekursverfahren aufgrund der Darlegungen in der
Beschwerdeschrift zu prüfen.
d) In der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2000 macht die
Beschwerdeführerin nun ausdrücklich geltend, der angefochtene Rekursentscheid
der Bezirksschulpflege stelle einen Eingriff in ihr Verwaltungsvermögen dar,
was nach der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts die Legitimation allein
schon zu begründen vermöge. Sodann müsse die Gemeinde auch mit der Rüge
zugelassen werden, die Bezirksschulpflege habe durch unrichtige Auslegung des
kantonalen Rechts das kommunale Recht nicht angewendet bzw. einen der Gemeinde
zustehenden qualifizierten Entscheidungs- und Ermessensspielraum missachtet.
Ein solcher bestehe jedenfalls im Bereich der Hochbegabtenförderung, wo die
Stadt Zürich eine eigentliche Vorreiter- und Pionierrolle übernommen habe.
e) Das Bundesgericht hat in dem von der Rekurskommission für
richtungsweisend gehaltenen Entscheid vom 29. September 2000 sich einerseits an
seiner eigenen, nicht durchwegs konsistenten Praxis zu Art. 48 lit. a VwVG und
Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
orientiert, und andererseits – insbesondere was die Legitimation aufgrund der
Betroffenheit im Finanz- und Verwaltungsvermögen betrifft – auf die
Ausführungen im Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl (§ 21 N. 63) verwiesen. Dort wird
eingeräumt, dass sich aus einer solchen Betroffenheit die Legitimation ableiten
liesse, auch wenn weder die Anwendung kommunalen Rechts noch eine qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit in Frage stehe; deshalb müsse auch die
zürcherische Praxis dahingehend interpretiert werden, dass ein Eingriff in das
Finanz- und Verwaltungsvermögen allein die Rekurs- und Beschwerdelegitimation
nicht zu begründen vermöge, und sei entsprechend der Praxis des Bundesgerichts
die Legitimation einer Gemeinde zu verneinen, die sich gegen die Verpflichtung
zu einer hoheitlichen Tätigkeit mit finanziellen Folgen wehre. Dieser Schluss
der Kommentatoren ist indessen keineswegs zwingend, und aus der bisherigen
Praxis, die nach der nur kurze Zeit zurückliegenden Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
ohnehin noch nicht als gefestigt erscheint, lässt sich eher eine andere Tendenz
herauslesen. So ist das Verwaltungsgericht noch vor Inkrafttreten des revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetzes auf die Beschwerde einer Gemeinde eingetreten,
die durch einen Rekursentscheid an der Aufhebung der Unterschutzstellung einer
Villa gehindert wurde und die ihr Anfechtungsinteresse einzig mit der durch
die Unterschutzstellung ausgelösten Pflicht zur Leistung von Entschädigungen
in Millionenhöhe begründet hatte (VGr, 27. November 1997, VB.1997.00055).
Gestützt auf § 21 VRG in der revidierten Fassung ist das Gericht auf die
Beschwerde einer Gemeinde eingetreten, die sich gegen einen Rekursentscheid
betreffend eine von ihrer eigenen abweichende Bewertung ihrer Liegenschaften
im Finanzvermögen durch die Direktion der Justiz und des Innern wehrte (VGr, 8.
November 2000, VB.2000.00064), und ebenso auf Beschwerden von Gemeinden gegen
die Verpflichtung zu Vermögensleistungen an entlassene Lehrkräfte (VGr, 11.
April 2001, PB.2000.00024/25; 14. März 2001, PB.2000.00029/30 und
PB.2000.00018/23), wobei in diesen Fällen die Legitimation unter Hinweis auf
RB 1998 Nr. 13 auch bejaht wurde, weil der angefochtene Entscheid die
Personalführung der Gemeinde und damit eine von ihr wahrzunehmende Aufgabe
betreffe. In einem Entscheid vom 20. Januar 2000 (VB.1999. 00101) hat das
Verwaltungsgericht erwogen, das Gemeinwesen sei schon nach der
bisherigen ‑ restriktiveren ‑ Rechtsprechung befugt
gewesen, einen Entscheid der Baurekurskommission, der seinen Verzicht auf eine
Unterschutzstellung aufgehoben und die Gemeinde zur Festlegung entsprechender
Schutzmassnahmen eingeladen habe, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weiterzuziehen (VGr, 5. Juli 1994, VB.1994.00072); dass die davon
betroffenen Grundeigentümer eine derartige Unterschutzstellung ausdrücklich
anbegehrten, ändere daran nichts, denn eine solche vermöge in verschiedener
Hinsicht Belastungen des Gemeinwesens auszulösen, so z.B. hinsichtlich Pflege
und Unterhalt (§ 207 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975; PBG) sowie Übernahme‑ und Entschädigungsverpflichtungen
(§ 214 PBG).
Es sind denn auch keine überzeugenden Gründe erkennbar, welche
es verbieten würden, die Abwehr einer der Gemeinde auferlegten finanziellen
Verpflichtung als schutzwürdiges Interesse der Gemeinde im Sinn von § 21 lit.
b VRG aufzufassen. Aus dieser Sicht bestehen erhebliche Zweifel, ob die bisherige
Praxis der Schulrekurskommission als willkürlich bezeichnet werden durfte. Zu
beachten ist auch, dass es sich beim vom Bundesgericht überprüften Entscheid
der Schulrekurskommission nur aufgrund der besonderen übergangsrechtlichen
Situation um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid handelte.
Die Legitimation der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ist
deshalb bereits aufgrund der ihr auferlegten Verpflichtung zu finanziellen
Leistungen zu bejahen. Sodann betrifft der Entscheid die Gemeinde in einem
Bereich, wo ihr das kantonale Recht eine besondere Ermessensfreiheit im Sinn
kommunaler Selbstverantwortung eingeräumt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N.
62). Selbst wenn man annehmen wollte, dass sich die Problematik der
Hochbegabung unter § 12 VolksschulG subsumieren lässt, wovon die Bildungsdirektion
im Rahmen ihres Projekts RESA (Revision sonderpädagogisches Angebot) auszugehen
scheint, so ändert dies nichts daran, dass das kantonale Recht keine
Vorschriften über den Umgang mit Hochbegabten kennt. Insbesondere sieht das
Sonderklassenreglement, das die einzelnen Arten von Sonderklassen und die
Sonderschulung äusserst detailliert regelt, keine diesbezüglichen Bestimmungen
vor. Damit besteht für die Gemeinden naturgemäss eine qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit, welche die Beschwerdeführerin durch
ihr Pilotprojekt "Begabtenförderung in Volksschulklassen der Stadt
Zürich" ausgefüllt hat. Sie sieht darin zahlreiche Massnahmen vor, welche
es erlauben sollen, hochbegabte Kinder auch im Rahmen der Volksschule
hinreichend zu fördern. Die Beschwerdeführerin muss deshalb befugt sein, einen
Rekursentscheid anzufechten, der durch die Zuweisung eines hochbegabten Kindes
an eine Privatschule die von ihr im Rahmen ihres (beschränkten)
Autonomiebereichs zur Verfügung gestellten Förderungsmassnahmen hinfällig
macht.
f) Die Rekurskommission hat bei ihrem Nichteintretensbeschluss
hauptsächlich auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 29. September 2000
abgestellt. In jenem Verfahren berief sich die Gemeinde jedoch ausschliesslich
auf ihre finanziellen Interessen, weshalb jener Entscheid im
vorliegenden Fall auch dann nicht ausschlaggebend wäre, wenn man der Auffassung
des Bundesgerichts folgen wollte, wonach die finanziellen Konsequenzen für sich
allein die Legitimation der Gemeinde nicht zu begründen vermögen.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schulrekurskommission
auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen; der angefochtene Beschluss der
Schulrekurskommission ist aufzuheben und die Akten sind zum Entscheid in der
Sache an die Schulrekurskommission zurückzuweisen.
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Akten werden zu
neuer Entscheidung an die Schulrekurskommission zurückgewiesen.
2.
…