VB.2000.00423
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00423
8. März 2001Deutsch14 min
(URT.2001.6166)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00423
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe (Rückerstattung; Abtretung von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers):
Anspruch auf Sozialhilfe im Allgemeinen (E. 2).
Erklärung zur Abtretung eines Prozessgewinns an das Fürsorgeamt zur Sicherstellung der Ansprüchen des Amts gegen den Sozialhilfeempfänger; jedoch keine Ablieferung an das Fürsorgeamt der irrtümlich an den Sozialhilfeempfänger ausbezahlten Summe: Rechtsgrundlagen für die Rückerstattung: v o r Auszahlung § 19 SHG, n a c h Auszahlung § 26 SHG (E. 3).
Quantitativ: Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags gemäss SKOS-Richtlinien (E. 4).
Die angedrohte Kürzung k ü n f t i g e r Leistungen hat vorliegend die Bedeutung einer Verwarnung und ist als verfahrensleitende Anordnung nicht anfechtbar (E. 5a). Eine solche Kürzung ist zulässig und weist im Ergebnis den Charakter eines Verrechnungstatbestands auf (E. 5b).
Stichworte:
ABTRETUNG
KÜRZUNG
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
VERWARNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 19 SHG
§ 24 SHG
§ 26 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A erhielt spätestens seit Mai 1993 mit
zeitlichen Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Zürich. Am
21. Juni 1994 unterzeichnete er eine Erklärung, wonach er dem Amt für
Jugend- und Sozialhilfe den allfälligen Prozessgewinn aus dem Rechtsstreit
gegen seine frühere Arbeitgeberin abtrete. Am 3. Juni 1997 erhielt das Amt
Kenntnis davon, dass er sich am 13. Januar 1997 mit seiner früheren Arbeitgeberin
vergleichsweise auf eine Reduktion seiner Forderung auf Fr. 20'000.-,
zahlbar binnen zwanzig Tagen nach Zustellung der Abschreibungsverfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 1997, geeinigt habe.
Erwägungen
II. Die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 14. Juli 1997 die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. August 1997, da er aufgrund
des gestützt auf den Prozessvergleich erhaltenen Betrags wieder über liquide
Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge. Auf Einsprache vom
31.
Juli 1997 hin bestätigte die Geschäftsprüfungskommission der
städtischen Fürsorgebehörde diese Verfügung am 21. Oktober 1997, unter
Hinweis darauf, dass der Einsprecher beim Vorliegen einer Notlage ein neues
Unterstützungsgesuch stellen könne.
Den dagegen am 24. November 1997
erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich am 21. Januar 1999 im Sinn
der Erwägungen teilweise gut. Er lud die zuständige Sozialberatungsstelle ein,
rückwirkend auf 1. August 1997 eine den damaligen Verhältnissen entsprechende
Neubeurteilung und gegebenenfalls eine Nachzahlung vorzunehmen. Dieser
Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft.
III. Nach verschiedenen Abklärungen teilte
das Amt für Jugend- und Sozialhilfe A am 23. Juli 1999 mit, dessen
monatlicher Unterstützungsbedarf werde – unter Berücksichtigung einer
angemessenen Kürzung von Fr. 230.- gemäss Bezirksratsbeschluss vom
21.
Januar 1999 – auf Fr. 2'279.50 festgesetzt, weshalb ihm für
die Monate August bis November 1997 ein Betrag von Fr. 9'118.- überwiesen
werde.
IV. Das Amt für Jugend- und Sozialhilfe
schrieb A am 24. September 1999, die Frage einer Rückzahlung des Betrags
von Fr. 20'000.-, den er aufgrund des Prozessvergleichs von seiner
früheren Arbeitgeberin erhalten habe, sei nicht Gegenstand des vorangehenden
Rechtsmittelverfahrens vor Bezirksrat gewesen. Die Fürsorgebehörde werde nun
einen Entscheid "über die Rückerstattung der vorschussweise zu diesem
Betrag ausgerichteten Sozialhilfeleistungen" zu fällen haben; vorgesehen
sei eine Verpflichtung zur Rückzahlung in monatlichen Raten von
Fr. 800.-. Sollten seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine
derartige Schuldentilgung nicht zulassen, sei er gehalten, seine derzeitigen
finanziellen Verhältnisse mit geeigneten Belegen bis zum 18. Oktober 1999
zu dokumentieren. - Der damalige Rechtsvertreter von A antwortete am
12.
Oktober 1999, abgesehen von der rechtlichen Frage der Rückzahlungspflicht
sei sein Klient zu einer Rückerstattung nicht in der Lage, da der monatlichen
Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4'728.20 ein Bedarf von
Fr. 4'779.- gegenüberstehe; hinzu kämen Schulden von Fr. 80'000.-;
die ihm vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe für die Monate August bis November
1997.
ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 9'118.- habe er für die
Begleichung von Schulden verwendet. – Das Amt für Jugend– und Sozialhilfe
schrieb dem Vertreter am 17. November 1999, der geltend gemachte
monatliche Unterhaltsbedarf von Fr. 4'779.- sei nicht ausgewiesen; A habe
Gelegenheit, die fehlenden Unterlagen bis Ende Monat nachzubringen. – Der
Rechtsvertreter erwiderte am 30. November 1999, wie die beiliegenden
Unterlagen zeigten, übersteige das betreibungsrechtliche Existenzminimum
seines Klienten sogar den in der Eingabe vom 12. Oktober 1999 geltend
gemachten Betrag; dieses läge sogar noch über Fr. 4'800.-.
Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde
beschloss am 8. Mai 2000, A werde zur Rückerstattung des Betrags von
Fr. 20'000.- verpflichtet (Disp. Ziff. 1); im Falle einer erneuten
Unterstützung durch das Amt für Jugend- und Sozialhilfe werde der Grundbedarf II
für die Dauer von 12 Monaten zurückbehalten und der Grundbedarf I um
15.
% gekürzt, beides mit der Wirkung, dass sich die
Rückzahlungsverpflichtung gemäss Disp. Ziff. 1 im Umfang dieser
Leistungskürzungen reduziere (Disp. Ziff. 2).
Die dagegen vom Rechtsvertreter am 13. Juni
2000.
erhobene Einsprache und das damit verbundene Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies die Geschäftsprüfungskommission der
städtischen Fürsorgebehörde am 5. September 2000 ab; sie ergänzte Disp.
Ziff. 2 des Entscheids der Einzelfallkommission dahin, dass bei einer
künftigen Unterstützung die Verrechnung des Grundbedarfs I um 15 %
auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt werde.
Den dagegen von A am 14. Oktober 2000
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich am 7. Dezember 2000 ab.
V. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2000
beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Beschlüsse der Vorinstanzen
vom 8. Mai, 5. September und 7. Dezember 2000 aufzuheben.
Die Geschäftsprüfungskommission der
städtischen Fürsorgebehörde und der Bezirksrat Zürich beantragten dem Gericht
Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
sachlich und funktionell zuständig. Gerichtsintern ist bei einem Streitwert bis
zu Fr. 20'000.- der Einzelrichter (vorbehaltlich § 38 Abs. 3
Satz 1 VRG), bei einem höheren Wert dagegen die Kammer zuständig
(§ 38 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht nur gegen
die Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 20'000.- (Disp.
Ziff. 1 des Beschlusses vom 8. Mai 2000), sondern auch dagegen, dass
im Fall einer erneuten Unterstützung zwecks Verrechnung mit dieser
Rückerstattungsschuld der Grundbedarf II für 12 Monate
zurückbehalten und der Grundbedarf I für 6 Monate gekürzt werden
soll (Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 8. Mai 2000 in Verbindung mit
Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einspracheinstanz vom 5. September
2000). Die zweitgenannte Anordnung legt dem Beschwerdeführer zwar eine
zusätzliche Belastung auf. Letztere erhöht jedoch den Streitwert betragsmässig
nicht, weil sie lediglich die Frage der Tilgung der Rückerstattungsschuld von
Fr. 20'000.- betrifft. Aufgrund des Streitwerts wäre daher der
Einzelrichter zuständig. Da jedoch die Streitsache grundsätzliche Fragen
aufwirft, wird dessen Zuständigkeit nach § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG
wegbedungen und ist gleichwohl die Kammer zuständig.
Weil auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981, SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV).
Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das
neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 SHG; § 17 SHV). Die
Hilfe suchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG;
§ 28 SHV). Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht
werden, dass die Hilfe suchende Person vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber
Dritten an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen
übergehen (§ 19 SHG).
Wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht
befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskünfte
gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert, Leistungen trotz
Mahnung unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen (vgl. § 21
SHG) missachtet, wird unter Androhung der Folgen schriftlich verwarnt
(§ 24 Abs. 1 SHG). Bei erfolgloser Verwarnung können die Leistungen
gekürzt werden (§ 24 Abs. 2 SHG). Wer unter unwahren oder
unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur
Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG mit dem Randtitel "Rückerstattung
bei unrechtmässigen Bezug").
3.
a) Der
Beschwerdeführer hat am 21. Juni 1994 eine schriftliche Erklärung unterzeichnet,
wonach er dem Fürsorgeamt die ihm in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen
die D. AG allfällig zugesprochene Forderung ("Prozessgewinn")
gestützt auf § 19 SHG und Art. 164 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR) abtrete. Die Abtretung diene zur Sicherstellung aller
Ansprüche, welche das Fürsorgeamt aus der Unterstützung des Abtretenden zur
Zeit besitze oder in Zukunft erlange. Der Abtretende verpflichtete sich dabei,
den Drittschuldner auf Verlangen des Fürsorgeamtes der Stadt Zürich von der Abtretung
des allfälligen Prozessgewinns zu benachrichtigen und ihn zur direkten Zahlung
an das Fürsorgeamt anzuweisen. Das Fürsorgeamt wurde zudem für berechtigt
erklärt, von sich aus dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben.
Schliesslich wurde der Abtretende auch verpflichtet, allfällige bei ihm auf die
Abtretungsforderung eingehende Zahlungen ohne weiteres an das Fürsorgeamt
abzuführen. Am 13. Januar 1997 einigte sich der Beschwerdeführer im
genannten Prozess mit seiner früheren Arbeitgeberin darauf, seine Forderung
auf Fr. 20'000.- zu reduzieren, in welchem Umfang sie von der Gegenpartei
anerkannt wurde; gestützt auf diesen Vergleich schrieb das Bezirksgericht das
Verfahren am 11. Februar 1997 ab. – Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass er im Frühjahr 1997 von seiner früheren Arbeitgeberin
den Betrag von Fr. 20'000.- erhalten und entgegen der in der
Abtretungserklärung vom 21. Juni 1994 eingegangenen Verpflichtung nicht
an das Fürsorgeamt weitergeleitet hat. Zudem wäre er jedenfalls verpflichtet
gewesen, die Fürsorgebehörde vom abgeschlossenen Prozessvergleich und von der
hierauf bei ihm eingehenden Zahlung Kenntnis zu geben; diese Verpflichtung
ergab sich im Zusammenhang mit der Abtretungserklärung unmittelbar aus
§ 28 Abs. 1 SHV bzw. der dort erwähnten Pflicht des Hilfesuchenden,
Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden. Überdies hat er sich in einer
Erklärung vom 3. Mai 1993 allgemein dazu verpflichtet, alle Änderungen in
seinen finanziellen Verhältnissen dem Fürsorgeamt gegenüber bekannt zu geben.
b) Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage
erweist sich die am 8. Mai 2000 angeordnete Verpflichtung zur
Rückerstattung grundsätzlich als rechtmässig (zum quantitativen Umfang vgl.
E. 4). Die Rückerstattung findet ihre Grundlage ‑ differenziert
nach dem Zeitpunkt der Auszahlung des Prozessgewinns ‑ in folgenden
Normen:
aa) Vor Auszahlung des Prozessgewinns
im Frühjahr 1997 ist § 19 SHG zu beachten, wonach die Leistung
wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass der
Hilfesuchende vermögenrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten an die Fürsorgebehörde
abtritt. Im vorliegenden Fall ist der Inhalt dieser Bestimmung in der
Abtretungsvereinbarung vom 21. Juni 1994 konkretisiert, was im Ergebnis
eine Pflicht zur Ablieferung der in Aussicht stehenden Summe statuiert.
bb) Nach Auszahlung des Prozessgewinns
stützt sich die Rückforderung auf § 26 SHG, wonach zur Rückerstattung
verpflichtet ist, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben
wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Indem der Beschwerdeführer entgegen der in
der Abtretungserklärung enthaltenen Auflage den eingegangenen Prozessgewinn dem
Amt für Jugend- und Sozialhilfe weder gemeldet noch abgeliefert hat, hat er in
qualifizierter Weise gegen die Meldepflicht nach § 28 SHV verstossen und
damit die seither gewährten Hilfeleistungen unrechtmässig im Sinn von § 26
SHG bezogen (RB 1997 Nr. 121 E. 2, 1998 Nr. 89).
c) Wird die Verpflichtung zur Rückerstattung
tatsächlich durchgesetzt, setzt dies wie vorliegend eine entsprechende
Sachverfügung voraus (vgl. RB 1998 Nr. 88 [VB.98.00057] und im RB
nicht publizierte E. 2b), so dass bei deren Erlass bzw. im
Rechtsmittelverfahren die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme einer
Überprüfung unterliegt (vgl. E. 4).
4.
Was die Höhe der Rückforderung betrifft,
bildet der Betrag von Fr. 20'000.-, den der Beschwerdeführer als
Prozessgewinn erhalten hat, die oberste Grenze dessen, was er der
Beschwerdegegnerin rückzuerstatten hat. Dies setzt allerdings voraus, dass der
Beschwerdeführer zumindest in diesem Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen hat.
Aufgrund der Akten hat der Beschwerdeführer allein in den Jahren 1993 und 1994
Sozialhilfe im Umfang von knapp Fr. 30'000.- erhalten.
Bei der Rückforderung ist allerdings ein
Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zu berücksichtigen (E.2.1 der
SKOS-Richtlinien; RB 1998 Nr. 88 [VB.98.00057] und im RB nicht
publizierte E. 3c Abs. 2). Ausserdem ist ein Betrag von
Fr. 920.-, der dem Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die Melde- und
Ablieferungspflicht schon abgezogen worden ist, bei der Berechnung der
Rückforderungssumme zu beachten (4 x Fr. 230.- = Fr. 920.- für August
bis November 1997). Somit reduziert sich die Rückforderung auf den Betrag von
Fr. 15'080.-.
Wie schon vor Bezirksrat, wendet der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss ein, er sei gar nicht in
der Lage, den Betrag zurückzuerstatten. Dieser Einwand lässt jedoch die
streitige Anordnung nicht als unrechtmässig erscheinen. Er betrifft einzig die
Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen oder zu stunden
sei, worüber hier nicht zu entscheiden ist. Ein allfälliger Erlass oder eine
Stundung setzen einen rechtskräftigen Entscheid über die
Rückzahlungsverpflichtung voraus; und an einem solchen Entscheid hat die
Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung ihrer
Forderungen (vgl. insbesondere Art. 81 und 149 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs) ein schützenswertes Interesse (RB 1997
Nr. 121 E. 3).
5.
Zu prüfen bleibt ob die zweite streitige
"Anordnung" (Disp. Ziff. 2 des Beschlusses der
Einzelfallkommission vom 8. Mai 2000 in Verbindung mit Disp. Ziff. 1
des Beschlusses der Einspracheinstanz vom 5. September 2000) rechtmässig
sei, welche Leistungskürzungen für den Fall vorsieht, dass der
Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Rückerstattung nicht nachkommt.
a) Verfahrensmässig stellt sich dabei vorab
die Frage, ob Disp. Ziff. 2 des Beschlusses der Einzelfallkommission vom
8.
Mai 2000 (in Verbindung mit Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der
Einspracheinstanz vom 5. September 2000) mit den Anforderungen von
§ 24 SHG vereinbar sei. Danach muss der Leistungskürzung die Missachtung
einer Anordnung sowie die anschliessende Androhung der Kürzung (Verwarnung)
vorangehen (zu diesem Dreistufenprinzip vgl. VGr, 21. September 2000,
VB.2000.00229 E. 2c mit Hinweis auf frühere Entscheide [abrufbar über
www.vgrzh.ch]). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass mit der fraglichen
"Anordnung" in Disp. Ziff. 2 richtig betrachtet lediglich eine
Leistungskürzung für den Fall angekündigt wird, dass der Beschwerdeführer der
Rückerstattungsanordnung in Disp. Ziff. 1, welche eine direkte
Begleichung der Schuld verlangt, nicht nachkommt. In diesem richtig
verstandenen Sinn kommt Disp. Ziff. 2 lediglich die Bedeutung einer
Verwarnung zu. Alsdann fragt es sich nur noch, ob diese Verwarnung verfrüht
sei, weil (vor Eintritt der Rechtskraft des fraglichen Beschlusses) noch nicht
feststeht, dass der Beschwerdeführer die Anordnung zur Rückzahlung missachtet
habe. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen kann die Verwarnung jedoch
nicht als verfrüht bezeichnet werden: Denn der Beschwerdeführer hatte bereits
die unmissverständliche Weisung in der Abtretungserklärung vom 21. Juni
1994, den Prozessgewinn abzuliefern, missachtet. Die nunmehr mit der
Rückerstattungsanordnung verbundene Ankündigung, dass allfällige künftige
Leistungen gekürzt würden, kann daher durchaus als Verwarnung im Sinn von
§ 24 SHG gelten. Eine solche Verwarnung stellt indessen lediglich eine
verfahrensleitende Anordnung dar, die keinen später voraussichtlich nicht
behebbaren Nachteil zur Folge hat, und ist deshalb nicht anfechtbar
(RB 1998 Nr. 34). Der Bezirksrat hätte daher in diesem Punkt auf den
Rekurs nicht eintreten sollen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich im
Ergebnis abzuweisen ist.
b) Wie angemerkt werden kann, bildet die
angekündigte Kürzung allfälliger künftiger Sozialhilfeleistungen eine
zulässige Sanktion, falls der Beschwerdeführer der Rückerstattungsanordnung
nicht nachkommen sollte. Leistungskürzungen setzen nach § 24 SHG die
Missachtung von "Anordnungen der Fürsorgebehörde" voraus. Die in
dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung solcher Anordnungen lässt erkennen,
dass es vorab um zwei Kategorien geht: einerseits um verfahrensrechtliche
Auflagen zur Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und damit der
Fürsorgebedürftigkeit und des Leistungsumfangs, anderseits um Auflagen und
Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die in § 23 SHV näher konkretisiert
werden. Es handelt sich aber nicht um abschliessende Kategorien, da ihre
Aufzählung in § 24 Abs. 1 SHG, wie sich aus dessen Wortlaut ergibt,
lediglich exemplifikativ erfolgt. Es genügt daher, dass es sich um Anordnungen
handelt, welche mit der Tätigkeit der Fürsorgebehörde für den betreffenden
Gesuchsteller oder Hilfeempfänger im Zusammenhang stehen. Wie anzumerken ist,
wäre es denn auch stossend, wenn die Missachtung einer zu Recht erfolgten
Rückerstattungsanordnung bei künftigen Leistungen an die betroffene Person mit
keinerlei Sanktionen verbunden werden könnte. Wohl wäre es klar unzulässig,
künftige Leistungen wegen der Missachtung der Rückerstattungsverpflichtung
überhaupt zu verweigern. Das strebt die Fürsorgebehörde im vorliegenden Fall
aber gar nicht an. In Betracht gezogen wird einzig eine Leistungskürzung in dem
Umfang, wie er in § 24 SHV in Verbindung mit A.8.3 der SKOS-Richtlinien
abgesteckt wird. Dieser Kürzung kommt somit im Ergebnis der Charakter eines
Verrechnungstatbestands zu: Verrechnet werden kann der Betrag, welche
rückzuerstatten ist, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum in jedem
Fall unangetastet zu bleiben hat.
6.
Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin
den Betrag von Fr. 15'080.- binnen 30 Tagen nach Zustellung dieses
Entscheids zu zahlen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 15'080.-- binnen
30.
Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu zahlen.
...