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Entscheid

VB.2000.00423

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00423

8. März 2001Deutsch14 min

(URT.2001.6166)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A erhielt spätestens seit Mai 1993 mit

zeitlichen Unterbrü­chen wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Zürich. Am

21. Juni 1994 unterzeichnete er eine Erklärung, wonach er dem Amt für

Jugend- und Sozialhilfe den allfälligen Prozessgewinn aus dem Rechtsstreit

gegen seine frühere Arbeitgeberin abtrete. Am 3. Juni 1997 erhielt das Amt

Kenntnis da­von, dass er sich am 13. Januar 1997 mit seiner früheren Ar­beitgeberin

vergleichsweise auf eine Reduktion seiner Forderung auf Fr. 20'000.-,

zahlbar binnen zwanzig Tagen nach Zu­stellung der Abschreibungsverfügung des

Bezirksgerichts Zürich vom 11. Februar 1997, geeinigt habe.

Erwägungen

II. Die Einzelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beschloss am 14. Juli 1997 die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab 1. August 1997, da er aufgrund

des gestützt auf den Prozessvergleich erhaltenen Betrags wieder über liquide

Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfüge. Auf Einsprache vom

31.

Juli 1997 hin bestä­tigte die Geschäftsprüfungskommission der

städtischen Fürsorgebehörde diese Verfügung am 21. Oktober 1997, unter

Hinweis darauf, dass der Einsprecher beim Vorliegen einer Notlage ein neues

Unterstützungsgesuch stellen könne.

Den dagegen am 24. November 1997

erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich am 21. Januar 1999 im Sinn

der Erwägungen teilweise gut. Er lud die zuständige Sozialbe­ratungsstelle ein,

rückwirkend auf 1. August 1997 eine den damaligen Verhältnissen ent­sprechende

Neubeurteilung und gegebenenfalls eine Nachzahlung vorzunehmen. Dieser

Rekursentscheid erwuchs in Rechtskraft.

III. Nach verschiedenen Abklärungen teilte

das Amt für Jugend- und Sozialhilfe A am 23. Juli 1999 mit, dessen

monatlicher Unterstützungsbedarf werde – unter Berücksich­tigung einer

angemessenen Kürzung von Fr. 230.- gemäss Be­zirksratsbeschluss vom

21.

Januar 1999 – auf Fr. 2'279.50 festgesetzt, weshalb ihm für

die Monate August bis No­vember 1997 ein Betrag von Fr. 9'118.- überwiesen

werde.

IV. Das Amt für Jugend- und Sozialhilfe

schrieb A am 24. Sep­tember 1999, die Frage einer Rückzahlung des Betrags

von Fr. 20'000.-, den er aufgrund des Prozessver­gleichs von seiner

früheren Arbeitgeberin erhalten habe, sei nicht Gegen­stand des vorange­henden

Rechtsmittelverfahrens vor Bezirksrat gewesen. Die Fürsorgebe­hörde werde nun

einen Entscheid "über die Rückerstattung der vorschussweise zu diesem

Betrag ausgerich­teten Sozialhilfeleistungen" zu fällen haben; vorgesehen

sei eine Ver­pflichtung zur Rück­zahlung in monatlichen Raten von

Fr. 800.-. Sollten seine Einkom­mens- und Vermögens­verhältnisse eine

derartige Schuldentilgung nicht zulassen, sei er gehalten, seine derzeiti­gen

finanziellen Verhältnisse mit geeigneten Belegen bis zum 18. Ok­tober 1999

zu doku­mentieren. - Der damalige Rechtsvertreter von A antwortete am

12.

Oktober 1999, abgese­hen von der rechtlichen Frage der Rückzahlungs­pflicht

sei sein Klient zu einer Rückerstat­tung nicht in der Lage, da der monatlichen

Ar­beitslosenentschädigung von Fr. 4'728.20 ein Bedarf von

Fr. 4'779.- gegenüberstehe; hinzu kämen Schulden von Fr. 80'000.-;

die ihm vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe für die Monate August bis November

1997.

ausge­richteten Leistungen von insgesamt Fr. 9'118.- habe er für die

Begleichung von Schulden verwendet. – Das Amt für Jugend– und Sozial­hilfe

schrieb dem Vertreter am 17. November 1999, der geltend gemachte

monatliche Un­terhaltsbedarf von Fr. 4'779.- sei nicht ausgewiesen; A habe

Gelegen­heit, die fehlenden Unterlagen bis Ende Monat nachzu­bringen. – Der

Rechtsvertreter erwi­derte am 30. November 1999, wie die beiliegenden

Unterlagen zeigten, übersteige das be­treibungsrechtliche Existenzminimum

seines Klienten sogar den in der Eingabe vom 12. Oktober 1999 geltend

gemachten Betrag; dieses läge sogar noch über Fr. 4'800.-.

Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde

beschloss am 8. Mai 2000, A werde zur Rückerstattung des Betrags von

Fr. 20'000.- verpflichtet (Disp. Ziff. 1); im Falle einer erneuten

Unterstützung durch das Amt für Jugend- und Sozialhilfe werde der Grundbe­darf II

für die Dauer von 12 Monaten zurückbehalten und der Grundbe­darf I um

15.

% ge­kürzt, beides mit der Wirkung, dass sich die

Rückzahlungsverpflichtung gemäss Disp. Ziff. 1 im Umfang dieser

Leistungskürzungen reduziere (Disp. Ziff. 2).

Die dagegen vom Rechtsvertreter am 13. Juni

2000.

erhobene Einsprache und das damit verbundene Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies die Geschäftsprüfungskommission der

städtischen Fürsorgebehörde am 5. September 2000 ab; sie ergänzte Disp.

Ziff. 2 des Entscheids der Einzelfallkommission dahin, dass bei einer

künftigen Unterstützung die Verrechnung des Grundbedarfs I um 15 %

auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt werde.

Den dagegen von A am 14. Oktober 2000

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich am 7. Dezember 2000 ab.

V. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2000

beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Beschlüsse der Vorinstanzen

vom 8. Mai, 5. Sep­tem­ber und 7. Dezember 2000 aufzuheben.

Die Geschäftsprüfungskommission der

städtischen Fürsorgebehörde und der Be­zirksrat Zürich beantragten dem Gericht

Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

sachlich und funktionell zuständig. Gerichtsintern ist bei einem Streitwert bis

zu Fr. 20'000.- der Einzelrichter (vorbehaltlich § 38 Abs. 3

Satz 1 VRG), bei einem höhe­ren Wert dagegen die Kammer zuständig

(§ 38 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht nur gegen

die Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 20'000.- (Disp.

Ziff. 1 des Beschlusses vom 8. Mai 2000), sondern auch dagegen, dass

im Fall einer erneuten Unterstützung zwecks Verrechnung mit dieser

Rückerstattungsschuld der Grund­bedarf II für 12 Monate

zurückbehalten und der Grundbedarf I für 6 Monate gekürzt wer­den

soll (Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 8. Mai 2000 in Verbindung mit

Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Einspracheinstanz vom 5. September

2000). Die zweitgenannte An­ordnung legt dem Beschwerdeführer zwar eine

zusätzliche Belastung auf. Letztere erhöht jedoch den Streitwert betragsmässig

nicht, weil sie lediglich die Frage der Tilgung der Rückerstattungsschuld von

Fr. 20'000.- betrifft. Aufgrund des Streitwerts wäre daher der

Einzelrichter zuständig. Da jedoch die Streitsache grundsätzliche Fragen

aufwirft, wird dessen Zuständigkeit nach § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG

wegbedungen und ist gleichwohl die Kammer zuständig.

Weil auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwer­de

einzutreten.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV).

Die wirtschaft­liche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das

neben den üblichen Auf­wendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berück­sichtigt (§ 15 SHG; § 17 SHV). Die

Hilfe suchende Person hat über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (§ 18 Abs. 1 SHG;

§ 28 SHV). Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig ge­macht

werden, dass die Hilfe suchende Person vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber

Dritten an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit sie nicht von Gesetzes wegen

übergehen (§ 19 SHG).

Wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht

befolgt, insbesondere über seine Ver­hältnisse keine oder falsche Auskünfte

gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verwei­gert, Leistungen trotz

Mahnung unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen (vgl. § 21

SHG) missachtet, wird unter Androhung der Folgen schriftlich verwarnt

(§ 24 Abs. 1 SHG). Bei erfolgloser Verwarnung können die Leistungen

gekürzt werden (§ 24 Abs. 2 SHG). Wer unter unwahren oder

unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur

Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG mit dem Randtitel "Rückerstat­tung

bei unrechtmässigen Bezug").

3.

a) Der

Beschwerdeführer hat am 21. Juni 1994 eine schriftliche Erklärung unter­zeichnet,

wonach er dem Fürsorgeamt die ihm in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegen

die D. AG allfällig zugesprochene Forderung ("Prozessgewinn")

gestützt auf § 19 SHG und Art. 164 des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR) abtrete. Die Abtretung diene zur Sicherstellung aller

Ansprüche, welche das Fürsorgeamt aus der Unterstützung des Abtre­tenden zur

Zeit besitze oder in Zukunft erlange. Der Abtretende verpflichtete sich dabei,

den Drittschuldner auf Verlangen des Fürsorgeamtes der Stadt Zürich von der Ab­tretung

des all­fälligen Prozessgewinns zu benachrichtigen und ihn zur direkten Zahlung

an das Fürsorge­amt anzuweisen. Das Fürsorgeamt wurde zudem für berechtigt

erklärt, von sich aus dem Drittschuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben.

Schliesslich wurde der Abtretende auch verpflichtet, allfällige bei ihm auf die

Abtretungsforderung eingehende Zah­lungen ohne weiteres an das Fürsorgeamt

abzuführen. Am 13. Ja­nuar 1997 einigte sich der Beschwerde­führer im

genannten Prozess mit seiner früheren Ar­beitgeberin darauf, seine For­derung

auf Fr. 20'000.- zu reduzieren, in welchem Umfang sie von der Gegenpartei

aner­kannt wurde; gestützt auf diesen Vergleich schrieb das Bezirksge­richt das

Verfahren am 11. Februar 1997 ab. – Der Beschwerdeführer

bestreitet nicht, dass er im Frühjahr 1997 von seiner früheren Arbeitgeberin

den Betrag von Fr. 20'000.- erhalten und entgegen der in der

Abtretungserklä­rung vom 21. Juni 1994 eingegangenen Ver­pflich­tung nicht

an das Fürsorge­amt weiterge­leitet hat. Zudem wäre er jedenfalls verpflichtet

gewesen, die Fürsorgebehörde vom abge­schlos­senen Prozessvergleich und von der

hierauf bei ihm eingehenden Zahlung Kenntnis zu geben; diese Verpflichtung

ergab sich im Zusammenhang mit der Abtretungs­erklärung un­mit­telbar aus

§ 28 Abs. 1 SHV bzw. der dort erwähnten Pflicht des Hilfesuchen­den,

Ände­run­gen in seinen Verhältnissen zu melden. Überdies hat er sich in einer

Er­klärung vom 3. Mai 1993 allgemein dazu verpflichtet, alle Änderungen in

seinen finanziel­len Verhält­nissen dem Fürsorgeamt gegenüber bekannt zu geben.

b) Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage

erweist sich die am 8. Mai 2000 angeord­nete Verpflichtung zur

Rückerstattung grundsätzlich als rechtmässig (zum quantitativen Umfang vgl.

E. 4). Die Rückerstattung findet ihre Grundlage ‑ differenziert

nach dem Zeit­punkt der Auszahlung des Prozessgewinns ‑ in folgenden

Normen:

aa) Vor Auszahlung des Prozessgewinns

im Frühjahr 1997 ist § 19 SHG zu beach­ten, wonach die Leistung

wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass der

Hilfesuchende vermögenrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten an die Fürsorge­behörde

abtritt. Im vorliegenden Fall ist der Inhalt dieser Bestimmung in der

Abtretungs­vereinbarung vom 21. Juni 1994 konkretisiert, was im Ergebnis

eine Pflicht zur Abliefe­rung der in Aussicht stehenden Summe statuiert.

bb) Nach Auszahlung des Prozessgewinns

stützt sich die Rückforderung auf § 26 SHG, wonach zur Rückerstattung

verpflichtet ist, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben

wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Indem der Beschwerdeführer entgegen der in

der Abtretungserklärung enthaltenen Auflage den eingegangenen Prozessgewinn dem

Amt für Jugend- und Sozialhilfe weder gemeldet noch abgeliefert hat, hat er in

qualifizierter Weise gegen die Meldepflicht nach § 28 SHV verstossen und

damit die seither gewährten Hilfeleistungen unrechtmässig im Sinn von § 26

SHG bezogen (RB 1997 Nr. 121 E. 2, 1998 Nr. 89).

c) Wird die Verpflichtung zur Rückerstattung

tatsächlich durchgesetzt, setzt dies wie vorliegend eine entsprechende

Sachverfügung voraus (vgl. RB 1998 Nr. 88 [VB.98.00057] und im RB

nicht publizierte E. 2b), so dass bei deren Erlass bzw. im

Rechtsmittelverfahren die konkret geltend gemachte Rückforderungssumme einer

Überprü­fung unterliegt (vgl. E. 4).

4.

Was die Höhe der Rückforderung betrifft,

bildet der Betrag von Fr. 20'000.-, den der Beschwerdeführer als

Prozessgewinn erhalten hat, die oberste Grenze dessen, was er der

Beschwerdegegnerin rückzuerstatten hat. Dies setzt allerdings voraus, dass der

Be­schwerdeführer zumindest in diesem Umfang Sozialhilfeleistungen bezogen hat.

Aufgrund der Akten hat der Beschwerdeführer allein in den Jahren 1993 und 1994

Sozialhilfe im Umfang von knapp Fr. 30'000.- erhalten.

Bei der Rückforderung ist allerdings ein

Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zu be­rücksichtigen (E.2.1 der

SKOS-Richtlinien; RB 1998 Nr. 88 [VB.98.00057] und im RB nicht

publizierte E. 3c Abs. 2). Ausserdem ist ein Betrag von

Fr. 920.-, der dem Beschwer­deführer wegen Verstosses gegen die Melde- und

Ablieferungspflicht schon abgezogen worden ist, bei der Berechnung der

Rückforderungssumme zu beachten (4 x Fr. 230.- = Fr. 920.- für August

bis November 1997). Somit reduziert sich die Rückforderung auf den Betrag von

Fr. 15'080.-.

Wie schon vor Bezirksrat, wendet der

Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss ein, er sei gar nicht in

der Lage, den Betrag zurückzuerstatten. Dieser Einwand lässt jedoch die

streitige Anordnung nicht als unrechtmässig erscheinen. Er betrifft einzig die

Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen oder zu stunden

sei, worüber hier nicht zu entscheiden ist. Ein allfälliger Erlass oder eine

Stundung setzen einen rechtskräftigen Entscheid über die

Rückzahlungsverpflichtung voraus; und an einem sol­chen Entscheid hat die

Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die betreibungsrechtliche Durchsetzung ihrer

Forderungen (vgl. insbesondere Art. 81 und 149 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs) ein schützenswertes Interesse (RB 1997

Nr. 121 E. 3).

5.

Zu prüfen bleibt ob die zweite streitige

"Anordnung" (Disp. Ziff. 2 des Beschlus­ses der

Einzelfallkommission vom 8. Mai 2000 in Verbindung mit Disp. Ziff. 1

des Be­schlusses der Einspracheinstanz vom 5. September 2000) rechtmässig

sei, welche Leis­tungskürzungen für den Fall vorsieht, dass der

Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Rückerstattung nicht nachkommt.

a) Verfahrensmässig stellt sich dabei vorab

die Frage, ob Disp. Ziff. 2 des Be­schlusses der Einzelfallkommission vom

8.

Mai 2000 (in Verbindung mit Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der

Einspracheinstanz vom 5. September 2000) mit den Anforderungen von

§ 24 SHG vereinbar sei. Danach muss der Leistungskürzung die Missachtung

einer Anord­nung sowie die anschliessende Androhung der Kürzung (Verwarnung)

vorangehen (zu die­sem Dreistufenprinzip vgl. VGr, 21. September 2000,

VB.2000.00229 E. 2c mit Hinweis auf frühere Entscheide [abrufbar über

www.vgrzh.ch]). Im vorliegenden Fall ist zu beach­ten, dass mit der fraglichen

"Anordnung" in Disp. Ziff. 2 richtig betrachtet lediglich eine

Leistungskürzung für den Fall angekündigt wird, dass der Beschwerdeführer der

Rücker­stattungsanordnung in Disp. Ziff. 1, welche eine direkte

Begleichung der Schuld verlangt, nicht nachkommt. In diesem richtig

verstandenen Sinn kommt Disp. Ziff. 2 lediglich die Bedeutung einer

Verwarnung zu. Alsdann fragt es sich nur noch, ob diese Verwarnung verfrüht

sei, weil (vor Eintritt der Rechtskraft des fraglichen Beschlusses) noch nicht

fest­steht, dass der Beschwerdeführer die Anordnung zur Rückzahlung missachtet

habe. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen kann die Verwarnung jedoch

nicht als verfrüht bezeichnet werden: Denn der Beschwerdeführer hatte bereits

die unmissverständliche Wei­sung in der Abtretungserklärung vom 21. Juni

1994, den Prozessgewinn abzuliefern, miss­achtet. Die nunmehr mit der

Rückerstattungsanordnung verbundene Ankündigung, dass allfällige künftige

Leistungen gekürzt würden, kann daher durchaus als Verwarnung im Sinn von

§ 24 SHG gelten. Eine solche Verwarnung stellt indessen lediglich eine

verfah­rensleitende Anordnung dar, die keinen später voraussichtlich nicht

behebbaren Nachteil zur Folge hat, und ist deshalb nicht anfechtbar

(RB 1998 Nr. 34). Der Bezirksrat hätte da­her in diesem Punkt auf den

Rekurs nicht eintreten sollen, weshalb die Beschwerde diesbe­züglich im

Ergebnis abzuweisen ist.

b) Wie angemerkt werden kann, bildet die

angekündigte Kürzung allfälliger künfti­ger Sozialhilfeleistungen eine

zulässige Sanktion, falls der Beschwerdeführer der Rücker­stattungsanordnung

nicht nachkommen sollte. Leistungskürzungen setzen nach § 24 SHG die

Missachtung von "Anordnungen der Fürsorgebehörde" voraus. Die in

dieser Bestim­mung enthaltene Aufzählung solcher Anordnungen lässt erkennen,

dass es vorab um zwei Kategorien geht: einerseits um verfahrensrechtliche

Auflagen zur Abklärung der Einkom­mens- und Vermögensverhältnisse und damit der

Fürsorgebedürftigkeit und des Leistungs­umfangs, anderseits um Auflagen und

Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die in § 23 SHV näher konkretisiert

werden. Es handelt sich aber nicht um abschliessende Kategorien, da ihre

Aufzählung in § 24 Abs. 1 SHG, wie sich aus dessen Wortlaut ergibt,

lediglich exem­plifikativ erfolgt. Es genügt daher, dass es sich um Anordnungen

handelt, welche mit der Tätigkeit der Fürsorgebehörde für den betreffenden

Gesuchsteller oder Hilfeempfänger im Zusammenhang stehen. Wie anzumerken ist,

wäre es denn auch stossend, wenn die Miss­achtung einer zu Recht erfolgten

Rückerstattungsanordnung bei künftigen Leistungen an die betroffene Person mit

keinerlei Sanktionen verbunden werden könnte. Wohl wäre es klar unzulässig,

künftige Leistungen wegen der Missachtung der Rückerstattungsver­pflichtung

überhaupt zu verweigern. Das strebt die Fürsorgebehörde im vorliegenden Fall

aber gar nicht an. In Betracht gezogen wird einzig eine Leistungskürzung in dem

Umfang, wie er in § 24 SHV in Verbindung mit A.8.3 der SKOS-Richtlinien

abgesteckt wird. Dieser Kürzung kommt somit im Ergebnis der Charakter eines

Verrechnungs­tatbestands zu: Ver­rechnet werden kann der Betrag, welche

rückzuerstatten ist, wobei das betreibungsrechtli­che Existenzminimum in jedem

Fall unangetastet zu bleiben hat.

6.

Demnach ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise

gutzuheissen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin

den Betrag von Fr. 15'080.- binnen 30 Tagen nach Zustellung dieses

Entscheids zu zahlen. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Der Beschwerdeführer wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 15'080.-- binnen

30.

Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu zahlen.

...