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Entscheid

VB.2001.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00001

29. März 2001Deutsch23 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Regierungsrat bewilligte am 3.

September 1997 das Projekt für die Verle­gung der Wilstrasse S-27 in Uster,

genehmigte die dafür erforderlichen Kredite und er­mächtigte die Baudirektion,

das erforderliche Land nötigenfalls auf dem Enteignungsweg zu erwerben (RRB

1875/1997). Der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) und verschiedene Privatpersonen

erhoben gegen das Projekt am 9. Juli 1998 gemeinsam Einsprache. Der Bezirksrat

Uster trat mit Entscheid vom 6. September 1999 auf die Einsprache des VCS und

sieben Privaten nicht ein; die Einsprache einer weiteren Privatperson wies er

ab.

Erwägungen

II. Der Regierungsrat wies den gegen diesen

Entscheid erhobenen Rekurs der er­wähnten Einsprechenden am 15. November 2000

ab.

III. Der VCS und die Privaten haben gegen den

Beschluss des Regierungsrates vom 15. November 2000 am 29. Dezember 2000 Be­schwerde

an das Verwaltungsgericht erho­ben. Sie beantragen hauptsächlich die Aufhebung

des angefochtenen Entscheides und des Projektgenehmigungsbeschlusses vom 3.

Septem­ber 1997, unter Kosten- und Entschädi­gungsfolgen.

Die Baudirektion beantragte am 1. Februar

2001.

die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 7. Februar 2001

die Direktion der Justiz und des Innern für den Regierungsrat.

Die Ausführungen der Beteiligten werden,

soweit erforderlich, in den Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Materieller Anfechtungsgegenstand ist

die Projektgenehmigung des Regie­rungsrates für eine Staatsstrasse. Heute

richtet sich die Projektfestsetzung einschliesslich des Einspracheverfahrens

nach den §§ 15 bis 17 Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrassG, LS 722.1)

in der Fassung vom 8. Juni 1997, die aus der Revision des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) hervorgegangen ist. Da­bei gewährleistet §

17.

Abs. 4 StrassG die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwal­tungsgericht.

Die regierungsrätliche Projektgenehmigung vom 3. September 1997 erfolgte noch

vor Inkrafttreten des revidierten Verwaltungsrechtspflegesetzes und des

revidierten Strassengesetzes, weshalb auch das Rechtsschutzverfahren nach der

alten Ordnung abzu­wickeln war (§§ 23 ff. des Gesetzes über die Abtretung von

Privatrechten vom 30. Novem­ber 1879 [AbtrG, LS 781], vgl. RB 1990 Nr. 102 =

BEZ 1990 Nr. 1). Gegen den regie­rungsrätlichen Rekursentscheid gemäss § 30

AbtrG steht gemäss § 41 VRG die Beschwer­de an das Verwaltungsgericht offen.

b) Der Regierungsrat hat den Rekurs

sämtlicher Beschwerdeführenden abgewiesen, beim heutigen Beschwerdeführer Nr. 2

aus materiellen Gründen, bei den übrigen Rekur­renten hat er die

Rechtsmittellegitimation verneint. Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist Eigen­tümer

einer Liegenschaft im unmittelbaren Einflussbereich des angefochtenen Strassen­projektes;

er ist – entgegen der Ansicht des Regierungsrats – zur umfassenden Beschwer­deerhebung

ohne weiteres legitimiert. Die übrigen Beschwerdeführenden sind jedenfalls zur

Rüge legitimiert, der Regierungsrat habe ihre Legitimation zu Unrecht verneint

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.

28). Auf ihre materiellen Rügen ist einzutre­ten, sofern sich gemäss § 21 VRG

eine Beschwerdebefugnis ergibt. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte

Beschwerde ist in diesem Sinne einzutreten.

2.

Vorab zu untersuchen ist, ob der

Regierungsrat den Beschwerdeführenden Nr. 1 (VCS) und 3-9 (Privatpersonen) die

Rechtsmittellegitimation zu Recht abgesprochen hat. Dabei ist zwischen der

Legitimation des VCS und jener der Privatpersonen zu unterschei­den, da die

rechtlichen Voraussetzungen unterschiedlich sind.

a) Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Umweltschutz vom 7. Ok­tober 1983 (USG, SR 814.01) können die mehr als

zehn Jahre bestehenden gesamtschwei­zerischen Umweltschutzorganisationen gegen

Verfügungen der zuständigen Behörden über die Planung, Errichtung oder Änderung

von ortsfesten, der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegenden Anlagen

Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder Verwal­tungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht einreichen. Die Organisationen sind auch befugt bzw.

verpflichtet, von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, wobei ihnen

das kantonale Recht dieselben Parteirechte zu gewähren hat wie das Bundesrecht.

Namentlich sind sie gehalten, sich an einem allfälligen Einspracheverfahren zu

beteiligen, wollen sie ihr Beschwerderecht nicht verwirken (Art. 55 Abs. 3 und

5.

USG).

Der VCS ist eine nach Art. 55 USG

beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisa­tion. Das Beschwerderecht im Sinne

von Art. 55 USG erstreckt sich nicht nur auf Verfü­gungen, in welchen die

UVP-Pflicht bejaht, sondern auch auf solche, in denen diese Pflicht verneint

wird. Diesfalls sind die betreffenden Organisationen zur Rüge legitimiert, Art.

9.

USG sei zu Unrecht nicht angewendet worden, womit sie eine materielle

Rechtsfrage auf­werfen (BGE 117 Ib 135 E. 1c, mit Hinweisen). Aus BGE 115 Ib

335.

E. 3 ergibt sich ent­gegen der Auffassung der Vorinstanz nichts anderes. In

diesem Entscheid hat das Bundes­gericht lediglich darauf hingewiesen, dass die

Umweltschutzorganisationen nicht generell zur Beschwerde befugt sind, wenn das

Umweltschutzgesetz zur Anwendung ge­langt, son­dern bloss dann, wenn eine

Verfügung über eine UVP-pflichtige Anlage im Streit liegt. Das ändert nichts

daran, dass die berechtigten Organisationen einwenden können, eine UVP sei zu

Unrecht unterlassen worden (vgl. hinsichtlich der Beschwerdeberechti­gung bei

Änderungen von UVP-pflichtigen Anlagen auch BGE 124 II 460 E. 1). Macht eine Um­weltorganisation

im Rahmen eines Einspracheverfahrens geltend, es sei zu Un­recht eine UVP

unterblieben, so ist auf ihre Einsprache daher einzutreten. Verneint die zu­ständige

Behörde die UVP-Pflicht, so ist die Einsprache abzuweisen, andernfalls ist sie

gutzuheis­sen. Der Bezirksrat hätte daher auf die Einsprache des VCS eintreten

müssen. Desgleichen hatte der Regierungsrat – ausgehend von seiner Begründung –

den Rekurs abzuweisen. Unzutreffend erscheint es allerdings, wenn in Erwägung 1

des angefochtenen Entscheids die Rekurslegitimation des VCS verneint wird.

Vielmehr war der VCS legiti­miert zu rü­gen, der Bezirksrat sei auf seine

Einsprache zu Unrecht nicht eingetreten.

Am Verfahrensausgang ändert dies allerdings

nichts, sofern die UVP-Pflicht des umstrittenen Strassenprojektes zu verneinen

ist. Da sich die Vorinstanzen mit dieser Frage einlässlich befasst haben, fällt

eine Rückweisung ausser Betracht. Auf die UVP-Pflicht ist in Erwägung 3

zurückzukommen.

b) aa) Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs

berechtigt, wer durch die angefoch­tene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf­hebung hat. Kraft § 70 gilt

§ 21 VRG auch für die Beschwerdelegitimation vor Verwal­tungsgericht. § 21 VRG

stimmt wörtlich mit Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes (OG)

überein, womit der kantonale dem bundesrechtlichen Legitimationsbegriff

angepasst wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 18). Der Rekurrent bzw.

Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als beliebige

Dritte oder die Allgemeinheit be­troffen sein und in einer besonderen, nahen

Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 23 f.).

Wie die Beschwerdeführenden zutreffend

ausführen, verzichtet das Bundesgericht darauf, hinsichtlich der Legitimation

zur Anfechtung von Bauvorhaben bestimmte räumli­che Distanzen oder andere fixe

Werte festzulegen. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalles zu

beurteilen, ob der Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder gros­ser

Wahrscheinlichkeit geeignet ist, auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Immis­sionen

zu verursachen, welche aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar

sind (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 4c). Massgebend ist dabei

eine objektivierende Betrach­tungsweise (BGE 112 Ia 119 E. 4a). Zur Beschwerde wegen Lärm ist legitimiert, wer in der Nähe der

lärmigen Anlage wohnt, den Lärm deutlich wahrnimmt und dadurch in seiner Ruhe

gestört wird (BGE 120 Ib 379 E. 4c, 119 Ib 179 E. 1c; Urteil des

Bundesgerichts vom 28. März 1995 in Sachen O., E. 2b [veröffentlicht in ZBl

96/1995, S. 527 ff.]; Urteil des Bundesge­richts vom 9. Juni 1992 in Sachen K.,

E. 2c mit Hinweisen [veröffentlicht in URP 1992, S. 624 ff.]).

Entscheidend ist dabei der tatsächlich wahrgenommene bzw. mit Sicherheit oder

grosser Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Lärm und das allgemeine Ge­räuschniveau

in der Umgebung (Urteil des Bundesgerichtes vom 9. März 1999, lA.104/

1998, VLP-Ent­scheidsammlung Nr. 1820). Hingegen hängt die

Beschwerdebefugnis nicht davon ab, ob an den Wohnorten der Betroffenen mit

einer Überschreitung des massgebli­chen Immissions­grenzwertes oder

Anlagegrenzwertes zu rechnen ist. Nachbarn können auch von einem Vorhaben,

welches die massgeblichen Grenzwerte einhält, in legitimati­onsbegründender

Weise betroffen sein (VGr, 29. September 2000, BEZ 2000 Nr. 53 E. 3b mit

Hinweisen).

bb) Das angefochtene Projekt sieht vor, die

heutige Einmündung der Wilstrasse in die Seestrasse um ca. 65 m nach Osten zu

verschieben. An der neuen Verzweigung soll ein Kreiselverkehr mit

verkehrsberuhigenden Massnahmen errichtet werden. Ab hier wird die Wilstrasse

auf rund 120 m Länge in einem leichten, nach Norden führenden Bogen neu

erstellt, bis sie vor der Aabachbrücke wieder in die bestehende Strasse mündet.

Die Be­schwerdeführerin Nr. 3 wohnt am Grubenweg, rund 100 m südlich der neuen

Verzwei­gung. Die Beschwerdeführenden Nr. 4 - 9 wohnen an der Zelgstrasse, rund

200.

m südlich der Seestrasse und der neuen Verzweigung.

Gemäss der Verkehrszählung des Tiefbauamtes

vom 27. August 1998 (bezirksrätli­che Akten 3/6) weist die Seestrasse westlich

der Einmündung der Wilstrasse in der abend­lichen Spitzenstunde eine

Querschnittsbelastung von 564 Fahrzeugen auf; am Morgen zwi­schen sieben und

acht Uhr beträgt die Querschnittsbelastung an der selben Stelle 320 Fahr­zeuge.

Östlich der Abzweigung der Wilstrasse beträgt die Querschnittsbelastung der See­strasse

in der Abendspitzenstunde 382 Fahrzeuge, in der erwähnten Morgenstunde 248

Fahrzeuge. Die entsprechenden Werte für die Wilstrasse nördlich der Abzweigung

von der Seestrasse betragen 328 Fahrzeuge in der Abendspitzenstunde und 202

Fahrzeuge am Morgen zwischen sieben und acht Uhr. Ausgehend von der

Morgenbelastung lässt sich der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV)

ermitteln (vgl. Anhang 3 Ziff. 33 der Lärm­schutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

[LSV, SR 814.41]). Dieser beträgt auf der Seestrasse westlich der

Abzweigung der Wilstrasse rund 5'500 Fahrzeuge (320 : 0.058), öst­lich der

Abzweigung knapp 4'300 Fahrzeuge (248 : 0.058), und auf der Wilstrasse selbst

knapp 3'500 Fahrzeuge (202 : 0.058). Durch die Verschiebung der Abzweigung

See-/ Wil­strasse nach Osten erfährt der betroffene Abschnitt der Seestrasse

eine Mehrbelastung mit rund 1'200 Fahrzeugen am Tag. Es ist zu erwarten, dass

dieser Mehrverkehr auch in 100 m Abstand eine noch wahrnehmbare Mehrbelastung

mit Lärm erzeugt, weshalb die Legiti­mation der Beschwerdeführerin Nr. 3 zu

bejahen gewesen wäre.

Hingegen kann ausgeschlossen werden, dass der

erwähnte Mehrverkehr bei den an der Zelgstrasse wohnhaften Beschwerdeführenden

eine spürbare Mehrbelastung mit Lärm bewirkt. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass sie zumindest teilweise durch die unmittelbar an der Seestrasse stehenden

Häuser abgeschirmt werden und dass die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im Bereich

des Kreisels durch die verkehrsberuhigenden Massnahmen begrenzt wird. Nichts

für sich abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden Nr. 4-9 aus BGE 113 Ib

225.

In diesem Entscheid bejahte das Bundesgericht die Legitimation von zwei Be­schwerdeführern,

deren Liegenschaft an einer nicht stark befahrenen Strasse lag. Diese Strasse

war als Zufahrt zu einer rund 1 km entfernten Kiesgrube vorgesehen und sollte

neu mit 120 Lastwagenfahrten pro Tag im Wochenschnitt (bis zu 180

Lastwagenfahrten an Spitzentagen) befahren werden. Die Beschwerdeführenden Nr.

4-9 erleiden durch das an­gefochtene Projekt keine vergleichbare Mehrbelastung.

Ebenfalls nicht massgeblich ist die Tatsache, dass die Liegenschaften der

Beschwerdeführenden Nr. 4-9 unmittelbar an der geplanten Moosackerstrasse

liegen, die Teil der im kantonalen Richtplan festgesetzten Zentrumsumfahrung

von Uster bildet. Ob die Moosackerstrasse gebaut wird oder nicht, ist zur Zeit

offen. Die Beschwerdeführenden werden Gelegenheit haben, sich in einem allfäl­ligen

Projektierungsverfahren mit den üblichen Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen.

Demnach hätte der Regierungsrat auch auf den

Rekurs der Beschwerdeführerin Nr. 3 materiell eintreten müssen. Dieses Ergebnis

ist insofern ohne Belang, als auf die materi­ellen Einwände des heutigen

Beschwerdeführers Nr. 2 ohnehin einzutreten war und die Rekurrierenden eine

gemeinsame Rechtsschrift eingereicht hatten.

3.

a) Gemäss Art. 9 Abs. 1 USG bezeichnet der

Bundesrat die der UVP unterste­henden Anlagen. Der Bundesrat ist diesem Auftrag

in der Verordnung über die Umwelt­verträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988

(UVPV, SR 814.011) nachgekommen. Nach Art. 1 UVPV unterliegen Projekte für neue

Anlagen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der UVP. Ziff. 11.3

Anhang UVPV unterstellt "andere Hochleistungs- und

Hauptverkehrsstrassen" (als National- oder mit Bundeshilfe ausgebaute

Hauptstrassen) der UVP. Art. 2 Abs. 1 UVPV schreibt die Prüfung vor für

Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, wenn die

Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft

(lit. a) und wenn über die Änderung im Verfahren ent­schieden wird, das gemäss

Art. 5 UVPV bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (lit. b). Zudem

unterliegen Änderungen bestehender Anlagen der UVP, die nicht im Ver­ordnungsanhang

aufgeführt sind, wenn die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang

entspricht (Abs. 2 lit. a) und über die Änderung im Verfahren entschieden

wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (lit. b). Die

kantonale Einführungs­verordnung über die UVP vom 16. April 1997 (LS 710.5)

bezeichnet das strassenrechtliche Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat

als massgebliches Verfahren im Sinne von Art. 5 UVPV. Dieses Verfahren ist

vorliegend zum Zug gekommen.

Umstritten ist, ob das Projekt auf Grund der

genannten Bestimmungen der UVP untersteht oder nicht. Zu prüfen ist in erster

Linie, ob die Wilstrasse eine Hauptverkehrs­strasse im Sinne des Anhangs der

UVPV darstellt. Ist dies zu bejahen, stellt sich die wei­tere Frage, ob das

Projekt eine neue Anlage oder wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage

darstellt und ob die Wilstrasse allenfalls erst durch die Änderung zu einer

UVP-pflichtigen Hauptverkehrsstrasse wird.

b) Wann eine Strasse als "andere

Hochleistungs- oder Hauptverkehrsstrasse" anzu­sehen ist, ist nicht ohne

weiteres klar. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) hat im

Buwal-Bulletin 4/91 (bezirksrätliche Akten 3/4) die Ansicht vertreten,

massgeblich müsse sein, ob die betreffende Strasse potentiell erhebliche

Umweltauswir­kungen hat. Im städtischen Raum dürften diesbezüglich Fragen des

Immissionsschutzes und allenfalls des Ortsbildschutzes im Vordergrund stehen.

Die immissionsseitigen Belas­tungen hängen in erster Linie vom

voraussichtlichen Verkehrsaufkommen, welches wie­derum vom Ausbaustandard

beeinflusst wird, ab. Dementsprechend geht auch der erwähnte Artikel des Buwal

davon aus, dass die "anderen" Hauptverkehrsstrassen dann der UVP

unterstehen, wenn sie ein potentiell grosses Verkehrsaufkommen aufweisen. Ob

dies der Fall ist, ergibt sich gemäss Buwal in erster Linie daraus, ob die

Strasse vom Projektanten baulich als Hochleistung- bzw. Hauptverkehrsstrasse

konzipiert ist. In allen anderen Fällen sei darauf abzustellen, ob die

voraussichtliche Belastung über der für Sammelstrassen zu­lässigen Belastung

von 500 Personenwageneinheiten (PWE)/h liegt. Dieser Ansatz über­zeugt, weshalb

davon auszugehen ist.

Aufgrund des heutigen Ausbaugrades, der

gerade Anlass für das angefochtene Pro­jekt ist, stellt die Wilstrasse

klarerweise keine Hauptverkehrsstrasse im Sinne der UVPV dar. Durch den Neubau

des südlichen Abschnittes sollen die heutigen prekären Kreuzungs­verhältnisse,

die den Verkehr behindern und die schwächeren Verkehrsteilnehmer gefähr­den,

behoben werden. Zudem ist die bestehende Wilstrasse im Bereich zwischen

Seestrasse und Aabachbrücke gemäss den nicht angefochtenen Feststellungen des

Regierungsrats baulich in schlechtem Zustand. Weil wegen der angrenzenden

Bebauung eine Strassenver­breiterung bzw. die Anlage eines Trottoirs nicht

möglich ist und somit keine verkehrssiche­ren Verhältnisse geschaffen werden

können, wäre eine bauliche Sanierung der Fahrbahn gemäss den überzeugenden

Ausführungen der Baudirektion unverhältnismässig. Im Neu­bauprojekt ist ein

Fahrbereich von 6.5 m Breite (Fahrbahn von 4.5 m mit zwei beidseits

angeordneten sogenannten Mehrzweckstreifen von je 1 m Breite) sowie ein durch

Bäume geschütztes Trottoir von 2.5 m Breite vorgesehen. Damit wird ein

problemloses Kreuzen von Personenwagen und Schwerverkehr ermöglicht, ohne durch

die Strassengestaltung zu erhöhten Geschwindigkeiten einzuladen. Bei den

Einfahrten in den Kreisverkehr sind leicht erhöhte Trottoirüberfahrten

vorgesehen, vor der Aabachbrücke ein gepflästerter Bereich. Die Gestaltung des

Neubauabschnittes führt nicht zum Schluss, dass hier zur Zeit eine

Hauptverkehrsstrasse geplant ist, wenngleich der vorgesehene Strassenquerschnitt

die Be­wältigung Verkehrsmengen zuliesse, wie sie auf Hauptverkehrsstrassen

auftreten.

Aus den in Erwägung 2b/bb wiedergegebenen

Zählungen ergibt sich, dass die heu­tige Belastung der Wilstrasse deutlich

unterhalb von 500 PWE/h liegt. In der Spitzenstunde beträgt die

Querschnittsbelastung knapp 330 Fahrzeuge/h. Durch die Umrechnung des

Lastwagenanteils auf PWE wird dieser Wert wohl erhöht; es kann aber

ausgeschlossen werden, dass er 500 erreicht. Erst recht gilt dies für den

tagesdurchschnittlichen Wert. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die

Wilstrasse wegen der Verlegung des Südab­schnittes Verkehr anzieht, der bisher

andere Strassen benützt hat. Die Durchfahrt über die Wilstrasse wird weder

schneller noch kürzer; sie wird hingegen sicherer. Es ist zwar nicht

auszuschliessen, dass das angefochtene Projekt eine gewisse Attraktivitätssteigerung

mit sich bringt. Diese dürfte sich aber wegen der projektintegrierten

Verkehrsberuhigungs­massnahmen in engem Rahmen halten. Veränderungen im

umliegenden Strassennetz, wel­che zu Mehrbelastungen der Wilstrasse führen

könnten, sind nicht vorgesehen (zum allfäl­ligen Bau der Moosackerstrasse vgl.

E. 3d). Über diese Fragen kann entgegen der Auffas­sung der Beschwerdeführenden

ohne UVP entschieden werden.

Für sich allein betrachtet, kann die

Wilstrasse weder im bisherigen noch im projek­tierten Neuzustand als

Hauptverkehrsstrasse im Sinne der UVPV bezeichnet werden.

c) Die Beschwerdeführenden machen nun

allerdings geltend, die UVP-Pflicht müsse auch in Fällen wie dem vorliegenden

aufgrund einfacher, schematischer Kriterien festgelegt werden. Als solches

biete sich die rechtliche Klassierung der Strasse an, die ei­nen einfacheren

Entscheid ermögliche als das zukünftige Verkehrsaufkommen. Die Wil­strasse sei

als Staatsstrasse im kantonalen Richtplan verzeichnet und bilde Teil der Zen­trumsumfahrung

Uster. Somit sei sie als Hauptverkehrsstrasse zu qualifizieren.

aa) § 5 Abs. 1 StrassG bezeichnet als

Staatsstrassen die gemäss Planungs- und Bau­gesetz vom 7. September 1975

(PBG) in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen.

Nach § 24 lit. a PBG gibt der kantonale Verkehrsplan Aufschluss über

bestehende und geplante Anlagen und Flächen für Nationalstrassen und Staatsstrassen

von kantonaler Bedeutung, während der regionale Verkehrsplan gemäss § 30 Abs. 4

lit. a PBG namentlich Strassen und Parkierungsanlagen von regionaler Bedeutung

enthält. Der Bericht zum kantonalen Richtplan vom 31. Januar 1995 führt auf S.

81.

f. aus, der kanto­nale Richtplan Verkehr gebe Aufschluss über das

Strassennetz, soweit dieses der Verbin­dung grösserer Siedlungsgebiete oder

deren Anschluss an das nationale Verkehrsnetz diene. Strassen zur Verbindung

oder Erschliessung einzelner Regionen seien in den regio­nalen Richtplänen

auszuweisen. Das im kantonalen Richtplan und in den regionalen Richt­plänen

festgelegte Strassennetz (mithin die Staatsstrassen) diene vorab als

ergänzender Verkehrsträger zum Nationalstrassennetz und als Basis für die

kommunalen Strassen. Mit der Planung der Staatsstrassen solle das Schienennetz

(bzw. das S-Bahn-Angebot) sachge­recht ergänzt und insgesamt eine

überproportionale Vermehrung des motorisierten Indivi­dualverkehrs vermieden

werden. Bei der kantonalen Strassenplanung stünden einerseits eine reibungslose

Verkehrsabwicklung und die Steigerung der Verkehrssicherheit für alle

Strassenbenützer im Vordergrund. Anderseits sei auch der Funktion der Strassen

als Träger öffentlicher Verkehrsmittel Beachtung zu schenken und seien die Ziele

und Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung, namentlich im Bereich Lufthygiene,

zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Regelung enthält keine

Definition, welche eine Gleichsetzung von Staatsstrasse mit (UVP-pflichtiger)

Hauptverkehrs- bzw. Hochleistungsstrasse nahe legt. Aus den zusammengefassten

Darlegungen des Richtplans lässt sich ableiten, dass auch Strassen mit

geringerem Verkehrsaufkommen und damit geringerem Belastungspotential als

Staatsstrassen bezeichnet werden können, z.B. mit Blick auf eine Verbindungs-

oder Entlastungsfunktion oder als Träger einer Buslinie von überkommunaler

Bedeutung. Ge­gen die Klassierung der Wilstrasse als UVP-pflichtiger

Hauptverkehrsstrasse ist im kon­kreten Fall auch einzuwenden, dass sie erst mit

Blick auf ihre Stellung innerhalb der Zen­trumsumfahrung Uster in den

kantonalen Richtplan aufgenommen wurde, dass wie bereits erwähnt aber der

Zeitpunkt, in welchem diese Umfahrung – wenn überhaupt – verwirklicht wird,

noch ungewiss ist (vgl. dazu anschliessend E. 3d).

bb) Auch aus dem Bundesrecht lässt sich nicht

ableiten, dass die UVP-Pflicht im­mer nach schematischen, mehr oder weniger

formalen Kriterien zu bestimmen ist. Der von den Beschwerdeführenden

vorgenommene Vergleich mit der Regelung bei Parkierungsan­lagen (Ziff. 11.4

Anhang UVPV) hinkt gerade deswegen, weil hier der Verordnungsgeber ein formales

Kriterium vorgegeben hat, so dass die UVP-Pflicht hier tatsächlich unabhän­gig

von den im konkreten Einzelfall zu erwartenden Auswirkungen besteht, sobald der

Schwellenwert überschritten ist. Bei den "anderen Hochleistungs- und

Hauptverkehrsstras­sen" ist hingegen ein gewisser Ermessensspielraum

gegeben, der unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen

auszufüllen ist.

Der von den Beschwerdeführenden gewünschte

Schematismus ist daher abzuleh­nen.

d) Weiter stellt sich die Frage, ob die

Wilstrasse aufgrund der konkreten richtplane­rischen Vorgaben nicht als

UVP-pflichtige Hauptverkehrsstrasse aufgefasst werden muss, obwohl sie zur Zeit

und auch nach dem projektierten Ausbau keine entsprechenden Merk­male aufweist.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

aa) Im kantonalen Gesamtplan Verkehr von 1978

war die Wilstrasse nicht als Staatsstrasse aufgenommen. Hingegen findet sie

sich im regionalen Gesamtplan Verkehr der Region Oberland von 1985. Sie stellt

dort sowohl ein Element der teilweise als beste­hend, teilweise als geplant

eingetragenen Zentrumsumfahrung Uster als auch ein Element der zur

Umklassierung vorgesehenen, von Greifensee via Niederuster nach Uster führenden

Verbindung dar. Entsprechend war sie im Staatsstrassenverzeichnis 1984/1987

unter "Fahrstrassen regionaler Verkehrsplan" als S-27

(Berchtold-/Wil-/Seestrasse) eingetragen.

Im kantonalen Richtplan Verkehr von 1995 ist

neu auch die Wilstrasse aufgenom­men, und zwar als Teil der Zentrumsumfahrung

Uster (vgl. Richtplantext S. 84 f., Nr. 24). Diese soll ab Brunnenstrasse über

die Oberland-, Damm-, Berchtold-, Wilstrasse (alle be­stehend) und zwischen

See- und Riedikerstrasse über die neu zu bauende Moosackerstrasse verlaufen.

Die heutige Direktverbindung zwischen Brunnenstrasse und Riedikerstrasse (via

Zentrum und Talackerstrasse) ist nach Schaffung der Zentrumsumfahrung zur

Umklassie­rung vorgesehen.

bb) Es ist offensichtlich, dass die neue

Führung der südlichen Wilstrasse nicht nur der Sanierung des bisherigen

entsprechenden Abschnittes dient, sondern dass damit auch eine Vorinvestition

in die allenfalls einmal zu bauende Zentrumsumfahrung Uster getätigt wird. Dies

ergibt sich sowohl aus der Linienführung und Querschnittsgestaltung der Strasse

wie auch aus der Konzeption des Kreisels, der einen problemlosen Anschluss der

neuen Moosackerstrasse gewährleistet. Ferner liegt es auf der Hand, dass nach

dem Bau der

Moos­ackerstrasse auf der ganzen Zentrumsumfahrung erheblicher Mehrverkehr zu

erwar­ten wäre. Die von der Beschwerdeführenden erwähnte Verkehrsbelastung von

bis zu 12'000 Fahrzeugen pro Tag ist in diesen Zusammenhang zu stellen und hat

mit den heuti­gen, durch das angefochtene Projekt wie dargelegt nicht

wesentlich veränderten Ver­kehrs­frequenzen nichts zu tun. Das Projekt für den

Bau der Moosackerstrasse könnte des­halb nur bewilligt werden, wenn die

Umweltverträglichkeit im Rahmen einer UVP nach­gewie­sen ist. Es versteht sich,

dass dabei nicht nur der Neubauabschnitt, sondern auch die beste­henden

Strassen, deren Belastung erheblich verändert wird, in die Beurteilung einzu­bezie­hen

wären.

Anderseits weist der Richtplantext (S. 83) im

Sinne einer Festlegung ausdrücklich darauf hin, dass derzeit die Fertigstellung

des Nationalstrassennetzes und der Unterhalt bestehender Staatsstrassen erste

Priorität besitzen. Weiter heisst es wörtlich: "Trotzdem werden auch

Neuanlagen von Staatsstrassen (insbesondere Ortsumfahrungen) in der Karte zum

Verkehrsplan als 'geplant' dargestellt, welche innerhalb eines absehbaren

Zeithorizonts voraussichtlich nicht zur Ausführung gelangen werden; der

Richtplaneintrag dient in die­sen Fällen ausschliesslich als Grundlage für –

auch sehr langfristige – Trasseesicherungen. Aus diesem Grund bedeutet die

Aufnahme von 'geplanten' Strassen im kantonalen Richt­plan nicht, dass sie vor

den in den regionalen Verkehrsplänen enthaltenen Strassen reali­siert werden

sollen. Aufgrund eines aktualisierten Verkehrskonzepts werden die aus raum­planerischer

Sicht nötigen Prioritäten bezüglich Ergänzung des Staatsstrassennetzes erst

noch zu setzen sein."

Auch wenn mit dem Neubau der südlichen

Wilstrasse gewisse Vorinvestitionen ge­troffen werden, kann daher dieses

Projekt nicht einfach als erste Etappe der Realisierung der Zentrumsumfahrung

Uster bezeichnet werden. Abgesehen von der Festlegung in Richt­plan, der wie

dargelegt beschränkte Tragweite zukommt, bestehen keine Hinweise darauf, dass

die Moosackerstrasse in absehbarer Zeit gebaut werden soll. Vor allem erscheint

der angefochtene Neubau des Südabschnittes der Wilstrasse auch für sich selbst

betrachtet als sinnvolles Projekt, führt er doch nicht nur zu einer lokalen

Sanierung der Verkehrsverhält­nisse, sondern auch zu weniger Immissionen für

die Anwohner der "alten" Wilstrasse, die künftig nur noch als

Stichstrasse mit Erschliessungsfunktion besteht, während entlang der

"neuen" Wilstrasse angesichts der vorhandenen Schallschutzmassnahmen

keine erhebli­chen Zusatzbelastungen entstehen dürften (vgl. hierzu aber E. 4).

Es kann also nicht gesagt werden, das Projekt lasse sich nicht anders als Teil

der Zentrumsumfahrung verstehen, die nur zur Vermeidung der UVP nicht als

ganzes projektiert werde. Eine Umgehung von Art. 9 USG liegt nicht vor.

cc) Auch die Tatsache, dass die Wilstrasse

Teil der im kantonalen Richtplan fest­gelegten Zentrumsumfahrung Uster bildet,

führt daher unter den konkreten Umständen nicht dazu, dass das angefochtene

Projekt einer UVP zu unterziehen ist. Art. 8 USG ändert nichts an diesem

Ergebnis. Die Pflicht zur gesamthaften Beurteilung von Umwelteinwir­kungen kann

nicht dazu führen, der Richtplanfestsetzung "Zentrumsumfahrung Uster"

bei der Beurteilung des angefochtenen Projektes eine Bedeutung beizumessen, die

sie nicht aufweist.

e) Ist die Wilstrasse weder im heutigen noch

im projektierten Zustand als Haupt­verkehrsstrasse im Sinne des Anhangs UVPV zu

qualifizieren, kann an sich dahingestellt bleiben, ob das Projekt eine

wesentliche Änderung der heutigen Anlage beeinhaltet. Eine UVP-Pflicht ist so

oder so zu verneinen (vgl. jedoch E. 4).

4.

Schliesslich rügen die

Beschwerdeführenden, es fehle an den erforderlichen lärmschutzrechtlichen

Nachweisen. Dabei steht weniger die Anwendung von Art. 36 LSV als vielmehr jene

von Art. 25 USG bzw. Art. 7 bzw. 8 LSV im Raum. Hinsichtlich der Seestrasse

stellt das Projekt eine Änderung im Sinne von Art. 8 LSV dar, hinsichtlich des

neuen Teils der Wilstrasse eine neue Anlage im Sinne von Art. 7 LSV. Nachdem

die Streckenführung geändert und ein neues Trassee in Anspruch genommen wird

und bisher nicht betroffene Liegenschaften von Immissionen betroffen sind, kann

der Neubauabschnitt nicht als Änderung der bestehenden Strasse aufgefasst

werden, sondern muss gemäss Art. 25 Abs. 1 USG grundsätzlich die Planungswerte

einhalten.

Dem technischen Bericht lässt sich entnehmen,

dass die Wohnhäuser Assek-Nr. 482 und 483 auf Kat.-Nr. 2558 abgebrochen werden

sollen und dass östlich der neuen Wil­stras­se Platz für einen Lärmschutzwall

auszuscheiden sei. Der Wall selber soll offenbar zuerst errichtet werden. Über

die konkreten Lärmimmissionen auf die betroffenen Grundstücke entlang der See-

und der Wilstrasse fehlen hingegen Berechnungen bzw. Prognosen. Da angesichts

der bereits heute bestehenden Verkehrsbelastungen nicht ausgeschlossen wer­den

kann, dass übermässige Immissionen entstehen, und sich der angefochtene

Entscheid auch zur Frage von Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 und 3

USG nicht äussert, ist die Rüge berechtigt, die lärmseitigen Auswirkungen des

Vorhabens seien ungenügend geklärt. Die Angelegenheit ist daher zu ergänzender

Untersuchung und zu neuem Ent­scheid an der Regierungsrat zurückzuweisen (§ 64

Abs. 1 VRG).

5.

Das führt zu folgendem Ergebnis: Die

Beschwerde des VCS ist abzuweisen. Die UVP-Pflicht des Vorhabens ist zu

verneinen, weshalb der VCS nicht legitimiert ist, (an­dere) materielle Rügen

gegen das Projekt vorzubringen. Ebenfalls abzuweisen ist die Be­schwerde der

nicht legitimierten Beschwerdeführenden Nr. 4-9. Die Beschwerde der Be­schwerdeführenden

Nr. 2 und 3 ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzu­heissen und die

Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung an den Regierungsrat

zurückzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden Nr. 1 und 4-9 wird

abgewiesen.

b) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 wird im Sinne

der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird

aufgehoben und die Angele­genheit zu ergänzender Untersuchung und zu neuem

Entscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rekurs- und Einspracheverfahrens hat der

Regierungsrat im Sinn der Erwägungen neu festzusetzen.

...