VB.2001.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00003
11. April 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6124)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.04.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 27.08.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Einbürgerung
Dem 17-jährigen ausländischen Beschwerdeführer mit über fünfjährigem Volksschulbesuch in der Schweiz ist die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit ohne Rechtsverletzung verweigert worden, wogegen die angeblich mangelnde Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse nicht zur Gesuchsabweisung hätte führen können, weil die Eignung des Gesuchstellers für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht zu prüfen ist.
Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts als Eintretensvoraussetzung gegeben (E. 1). Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs nicht wegen fehlender Eignung, aber mangels wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit rechtmässig (E. 2).
Stichworte:
AUSLAND
BÜRGERRECHT
EIGNUNG
EINBÜRGERUNG
GEMEINDEBÜRGERRECHT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
WIRTSCHAFTLICHE ERHALTUNGSFÄHIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 3 BÜRGERRV
§ 5 BÜRGERRV
§ 22 lit. I BÜRGERRV
§ 20 lit. III GemeindeG
§ 21 GemeindeG
§ 43 lit. I l VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren am 3. Februar 1984 in Z,
Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste am 9. August 1993 als
Flüchtling zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 11. Mai 1994
wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch der Familie vom 11. August
1993 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Ein erstes
Wiedererwägungsgesuch vom 28. August 1998 wurde durch das Bundesamt für
Flüchtlinge am 14. Januar 1999 abgelehnt; am 26. Juli 1999 wies die
Schweizerische Asylrekurskommission die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Am
5. Oktober 1999 liess die Familie erneut um Wiedererwägung des ablehnenden
Asylentscheids ersuchen. Das Bundesamt für Flüchtlinge hiess am
2. Februar 2000 das Wiedererwägungsgesuch gut, "soweit es sich auf
den Vollzug der Wegweisung bezieht" (Dispositiv Ziffer 1), und
ordnete die vorläufige Aufnahme für vorerst zwölf Monate ab eingetretener
Rechtskraft seiner Verfügung an (Dispositiv Ziffern 2 und 3).
Bereits im September 1999 hatten die Eltern
von A das Formular "Gesuch um Erteilung der eidg.
Einbürgerungsbewilligung" für ihren damals noch nicht 16-jährigen Sohn
unterzeichnet. Nach einer Besprechung von Vertretern des Amts für Gemeinden und
berufliche Vorsorge (Bürgerrecht und Zivilstandswesen / Bereich Bürgerrecht)
der Direktion der Justiz und des Innern mit A und dessen Vater sowie
verschiedenen Schriftenwechseln zwischen dem kantonalen Amt, dem Bundesamt für
Ausländerfragen und dem Rechtsvertreter von A über die Frage des Wohnsitzes
übermittelte das Amt am 17. Dezember 1999 dem Gemeinderat X die
Gesuchsunterlagen zur Weiterbearbeitung .
Am 16. Mai 2000 beschloss die
bürgerliche Abteilung des Gemeinderats X: "Das Einbürgerungsgesuch von A,
geb. 1984, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, wird im Sinne der
Erwägungen vorläufig abgelehnt" (Dispositiv Ziffer 1). Die Wohnsitzfrage
sei nicht schlüssig geklärt, doch wolle und könne die Gemeinde mangels
Zuständigkeit auf diesen Punkt nicht näher eingehen; es werde Sache der zuständigen
Stellen des Kantons und des Bundes sein, Entscheide zu treffen und die gesetzlichen
Grundlagen klar zu definieren. Der Gesuchsteller habe bisher die Volksschule
besucht und sei als Minderjähriger wirtschaftlich abhängig von seinen Eltern
gewesen, die allerdings nicht in der Lage seien, den Lebensunterhalt in der
Schweiz selbständig zu bestreiten. Die weitere Ausbildung von A sei heute
unklar und nicht gesichert. Bisher habe eine genügende Eingliederung und
Verwurzelung in der Schweiz und insbesondere in X nicht stattgefunden. Für den
Gemeinderat sei es auch nicht klar, ob der Gesuchsteller willens sei, die
schweizerische Rechtsordnung zu beachten, nachdem seine Familie die behördlich
verfügte Ausreisefrist missachtet habe. Im heutigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen
zur Erteilung des Schweizerbürgerrechts in verschiedenen Punkten nicht gegeben.
Erwägungen
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom
25.
Mai 2000 wies der Bezirksrat am 20. Dezember 2000 "im Sinne
der Erwägungen" ab.
Aus den Entscheidungsgründen ist
festzuhalten: Die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde X sei nicht wegen
Fehlens der formellen Einbürgerungsvoraussetzungen abgelehnt worden, sondern
mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit sowie wegen ungenügender
Eingliederung und fehlendem Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen.
Gemäss Praxis der Direktion der Justiz und des Innern umfassten Rechtsansprüche
gegen Dritte im Sinn von § 5 der Verordnung über das Gemeinde- und das
Kantonsbürgerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung) vom 25. Oktober
1978.
(BürgerrechtsV; LS 141.11) nachweisbare Unterhalts- oder
Rentenansprüche gegenüber Dritten oder privaten und öffentlichen
Versicherungen; Fürsorgeleistungen, das heisst direkt an den Staat gerichtete
Ansprüche, würden nicht als solche anerkannt. Als Schüler verfüge der Gesuchsteller
über kein Einkommen, und mangels Lehrstelle sei auch ungewiss, ob und in welchem
Umfang er künftig ein solches erzielen werde. Seinem Rechtsanspruch auf Kindesunterhalt
gegenüber den Eltern könnten diese nicht nachkommen, da sie selber auf staatliche
Unterstützung angewiesen seien. Soweit der Gemeinderat X das Einbürgerungsgesuch
unter Berufung auf §§ 3 und 5 BürgerrechtsV abgewiesen habe, halte
der Entscheid angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten einer rechtlichen
Prüfung stand. Die Verweigerung des Gemeindebürgerrechts sei aber auch
insoweit gerechtfertigt, als sie sich auf die mangelnde Eignung des
Gesuchstellers nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG;
SR 141.0]) und § 21 BürgerrechtsV stütze (was näher ausgeführt
wurde).
III. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2001
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid des
Bezirksrats vom 20. Dezember 2000 aufzuheben und den Gemeinderat X
anzuweisen, A "ordnungsgemäss einzubürgern", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Begründung ist zusammengefasst zu
entnehmen: Der Beschwerdeführer sei hier aufgewachsen und habe "seit der
Einschulung alle Schulen – zusammen mit Schweizer Kindern –
besucht". Er mache aktiv im Fussballverein FC X mit und treibe auch sonst
mit seinen Schweizer Kollegen Sport. Von mangelnder Eingliederung in X könne
jedenfalls keine Rede sein. Der Vater des Beschwerdeführers bestreite mit
redlicher Arbeit den Unterhalt der Familie, und die Feststellung der
Vorinstanz, die Familie lebe heute von der Fürsorge, sei vollkommen akten- und
tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer bemühe sich darum, eine Lehrstelle zu
finden. Die Einbürgerung des Beschwerdeführers verschaffe dessen Eltern die
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, weshalb es nicht zutreffe, dass er hier
allein bleiben müsste.
Der Gemeinderat X beantragte am
30.
Januar/2. Februar 2001 Abweisung der Beschwerde, desgleichen der
Bezirksrat am 23./24. Januar 2001 "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdeführers".
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von
Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3). Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. l VRG (in der Fassung vom 8. Juni
1997) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht über den
Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung
besteht.
In der Schweiz geborene Personen
ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung
den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt (§ 21 Abs. 2
Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV). Danach sind die politischen
Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde (bzw.
im Kanton, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) wohnende
gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürgerrecht der Gemeinde
aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Familie selber zu erhalten vermag,
genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und Familienverhältnisse und
über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsgebühr entrichtet
(§ 21 Abs. 1 GemeindeG). Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden
nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in
der Schweiz Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen
können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht
auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben
(vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).
Wie das
Verwaltungsgericht bereits entschieden hat (VGr, 17. Mai 2000, VB.2000.
00134; VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330), haben unter den in § 21
Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. in § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV
genannten Voraussetzungen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit einen
Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Dieser Anspruch
begründet gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ungeachtet des Umstands, dass für den Erwerb der
schweizerischen Staatsbürgerschaft auch die Bürgerrechte des Bundes und des
Kantons erforderlich sind.
b) Der Beschwerdeführer ist ein nicht in der
Schweiz geborener Ausländer im Alter zwischen 16 und 25 Jahren und hat
unstreitig während mindestens fünf Jahren die Volksschule in der Schweiz
besucht. Damit hat er unter den Voraussetzungen von § 21 Abs. 1
GemeindeG Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts und ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Gemeinderat X hat das Einbürgerungsgesuch
des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen "vorläufig
abgelehnt". Nicht dazu hat er – im Ergebnis zu Recht (vgl. den in der
Beschwerde erwähnten Entscheid VGr, 8. November 2000, VB.2000.
00330) – ausdrücklich die seiner Ansicht nach problematische Frage der
Wohnsitzvoraussetzungen gezählt, worauf der Bezirksrat zutreffend hingewiesen
hat und was die entsprechenden und jene in der Rekursschrift wiederholenden
Ausführungen in der Beschwerdeschrift von vornherein als überflüssig erscheinen
lässt. Die Ablehnungsgründe liegen laut dem Beschluss des Gemeinderats und dem
Rekursentscheid des Bezirksrats im Fehlen der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit einerseits und vor allem in der mangelnden Eingliederung
des Beschwerdeführers in die schweizerischen Verhältnisse anderseits.
a) Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt
gemäss § 21 Abs. 3 GemeindeG gleich zu behandeln wie in der Schweiz
geborene Ausländer, die nach § 21 Abs. 2 GemeindeG im Recht auf
Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt werden (Satz 1). Dabei
bleibt nach § 21 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG einzig § 20
Abs. 3 GemeindeG vorbehalten, wonach das einem Ausländer verliehene
Gemeindebürgerrecht "zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes
durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete
Direktion" bedarf.
Nicht zu den Voraussetzungen zur Erlangung
des Gemeindebürgerrechts gehört daher, abgesehen vom hier nicht in Frage
stehenden "unbescholtenen Ruf" gemäss § 21 Abs. 1
GemeindeG, die "Eignung" des Beschwerdeführers im Sinn von
Art. 14 BüG bzw. § 21 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV. Diese
ist nicht für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu beurteilen, sondern
nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13
Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20
Abs. 3 GemeindeG in Verbindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der
Fassung vom 11. August 1999) durch die Direktion der Justiz und des
Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (vgl. Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 21 N. 2.3). Soweit aus
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV der Schluss gezogen würde, die
Gemeinde könne die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mangels Eignung des
Gesuchstellers verweigern, widerspräche dies dem Gemeindegesetz (etwas
missverständlich Thalmann, § 21 N. 3.2, gestützt auf die Weisung des
Regierungsrats vom 17. April 1996, ABl 1996, 945 ff., 947).
Allerdings bleibt der Gemeinde die Möglichkeit oder ist sie sogar dazu
verpflichtet, der Direktion der Justiz und des Innern von ihrer Beurteilung der
Eignung des in das Gemeindebürgerrecht Aufgenommenen Kenntnis zu geben, und
bleibt es ihr unbenommen, der Direktion allenfalls die Nichterteilung des
Kantonsbürgerrechts zu beantragen (VGr, 28. Februar 2001, VB.2000.00389).
Die Gesuchsablehnung durch den Gemeinderat X
und der diese bestätigende Rekursentscheid des Bezirksrats erweisen sich
demnach insoweit als rechtsverletzend, als sie sich auf die angeblich
"ungenügende Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse" bzw.
mangelnde Eignung des Beschwerdeführers stützen.
b) Demgegenüber ist nach § 21
Abs. 1 GemeindeG eine Voraussetzung für die Pflicht zur Aufnahme in das
Gemeindebürgerrecht, dass sich der Beschwerdeführer "selber zu erhalten
vermag". Der Gemeinderat hat daher das Einbürgerungsgesuch abweisen dürfen,
wenn er ohne Rechtsverletzung zum Schluss gekommen ist, dem Beschwerdeführer
fehle die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit.
Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung
gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als gegeben, wenn die Lebenskosten und
Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang
durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Die
Feststellung des Gemeinderats X und des Bezirksrats, dass nicht damit gerechnet
werden könne, der Beschwerdeführer selbst werde in absehbarer Zeit ein
regelmässiges Einkommen erzielen, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend und
wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Hingegen bezeichnet der
Beschwerdeführer die Ausführung des Bezirksrats, wonach die Eltern für die
Bestreitung ihres Lebensunterhalts und den ihres Sohnes auf staatliche
Unterstützung angewiesen seien, als "vollkommen akten- und
tatsachenwidrig", ohne jedoch Näheres dazu auszuführen und ohne auf die
vom Bezirksrat bezeichneten Akten auch nur einzugehen. Daraus geht hervor, dass
die Familie mindestens teilweise Fürsorgeleistungen (und nicht bloss
Versicherungsleistungen, auf die ein Anspruch im Sinn von § 5 BürgerrechtsV
besteht) empfangen hat und zudem für die gemeindeeigene Unterkunft einen
bescheidenen, weit unter den üblichen Mietzinsen liegenden Beitrag leistet.
Der angefochtene Bezirksratsentscheid hält
daher der verwaltungsgerichtlichen Prüfung gemäss §§ 50 f. VRG
insoweit stand, als er die "vorläufige" Gesuchsablehnung des
Gemeinderats X wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit als rechtmässig
würdigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…