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Entscheid

VB.2001.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00003

11. April 2001Deutsch11 min

(URT.2001.6124)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren am 3. Februar 1984 in Z,

Staatsangehöriger von Bosnien-Herzego­wina, reiste am 9. August 1993 als

Flüchtling zusammen mit seinen El­tern in die Schweiz ein. Am 11. Mai 1994

wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch der Familie vom 11. August

1993 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Ein erstes

Wiedererwägungsgesuch vom 28. August 1998 wurde durch das Bundesamt für

Flücht­linge am 14. Januar 1999 abgelehnt; am 26. Ju­li 1999 wies die

Schweizerische Asylre­kurskommission die hiergegen erhobene Be­schwerde ab. Am

5. Oktober 1999 liess die Familie erneut um Wiedererwägung des ablehnenden

Asylentscheids ersuchen. Das Bun­desamt für Flüchtlinge hiess am

2. Februar 2000 das Wiedererwägungsgesuch gut, "soweit es sich auf

den Vollzug der Wegweisung bezieht" (Dispositiv Ziffer 1), und

ordnete die vorläufige Aufnahme für vor­erst zwölf Monate ab eingetretener

Rechtskraft seiner Verfü­gung an (Dispositiv Ziffern 2 und 3).

Bereits im September 1999 hatten die Eltern

von A das Formular "Ge­such um Er­teilung der eidg.

Einbürgerungsbewilligung" für ihren damals noch nicht 16-jährigen Sohn

unterzeichnet. Nach einer Besprechung von Vertretern des Amts für Gemeinden und

be­rufliche Vorsorge (Bürgerrecht und Zivilstandswesen / Bereich Bürgerrecht)

der Direktion der Justiz und des Innern mit A und dessen Vater sowie

verschiedenen Schriftenwechseln zwischen dem kantonalen Amt, dem Bun­desamt für

Ausländerfragen und dem Rechtsver­treter von A über die Frage des Wohnsitzes

übermittelte das Amt am 17. Dezember 1999 dem Gemeinderat X die

Gesuchsunterlagen zur Weiterbearbeitung .

Am 16. Mai 2000 beschloss die

bürgerliche Abteilung des Gemeinderats X: "Das Einbürgerungsgesuch von A,

geb. 1984, bosnisch-herzegowinischer Staats­angehöriger, wird im Sinne der

Erwägungen vorläufig abgelehnt" (Dispositiv Zif­fer 1). Die Wohnsitz­frage

sei nicht schlüssig geklärt, doch wolle und könne die Gemeinde mangels

Zuständig­keit auf diesen Punkt nicht näher eingehen; es werde Sache der zustän­digen

Stellen des Kantons und des Bundes sein, Entscheide zu treffen und die ge­setzlichen

Grundlagen klar zu definieren. Der Gesuchsteller habe bisher die Volksschule

besucht und sei als Minder­jähriger wirtschaftlich abhängig von seinen Eltern

gewesen, die allerdings nicht in der Lage seien, den Lebensunterhalt in der

Schweiz selbständig zu be­streiten. Die weitere Ausbil­dung von A sei heute

unklar und nicht gesichert. Bisher habe eine genügende Eingliede­rung und

Verwurzelung in der Schweiz und insbesondere in X nicht stattgefunden. Für den

Gemeinderat sei es auch nicht klar, ob der Gesuchsteller willens sei, die

schweizerische Rechtsordnung zu beachten, nachdem seine Familie die be­hördlich

verfügte Ausreisefrist missachtet habe. Im heutigen Zeitpunkt seien die Voraus­setzungen

zur Erteilung des Schweizerbürgerrechts in verschiedenen Punkten nicht gege­ben.

Erwägungen

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom

25.

Mai 2000 wies der Bezirksrat am 20. Dezember 2000 "im Sinne

der Erwägungen" ab.

Aus den Entscheidungsgründen ist

festzuhalten: Die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde X sei nicht wegen

Fehlens der formellen Einbürgerungsvorausset­zungen abgelehnt worden, sondern

mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit sowie wegen ungenü­gender

Eingliederung und fehlendem Vertrautsein mit den schweizerischen Ver­hältnissen.

Gemäss Praxis der Direktion der Justiz und des Innern umfassten Rechtsansprü­che

gegen Dritte im Sinn von § 5 der Verordnung über das Gemeinde- und das

Kantons­­bür­gerrecht (Kantonale Bürgerrechtsverordnung) vom 25. Oktober

1978.

(BürgerrechtsV; LS 141.11) nachweisbare Unterhalts- oder

Rentenansprüche gegenüber Dritten oder priva­ten und öf­fentlichen

Versicherungen; Fürsorgeleistungen, das heisst direkt an den Staat gerichtete

Ansprüche, würden nicht als solche anerkannt. Als Schüler verfüge der Gesuch­steller

über kein Einkommen, und mangels Lehrstelle sei auch ungewiss, ob und in wel­chem

Umfang er künftig ein solches erzielen werde. Seinem Rechtsanspruch auf Kindes­unterhalt

gegen­über den Eltern könnten diese nicht nachkommen, da sie selber auf staatli­che

Unterstüt­zung angewiesen seien. Soweit der Gemeinderat X das Einbürge­rungs­gesuch

unter Beru­fung auf §§ 3 und 5 BürgerrechtsV abgewiesen habe, halte

der Ent­scheid angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten einer rechtlichen

Prüfung stand. Die Verweigerung des Ge­meindebürgerrechts sei aber auch

insoweit gerechtfertigt, als sie sich auf die mangelnde Eignung des

Gesuchstellers nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952

über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsge­setz [BüG;

SR 141.0]) und § 21 BürgerrechtsV stütze (was näher ausgeführt

wurde).

III. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2001

liess A dem Verwaltungsge­richt beantra­gen, den Rekursentscheid des

Bezirksrats vom 20. Dezember 2000 aufzuheben und den Gemeinderat X

anzuweisen, A "ordnungsgemäss einzubürgern", unter Kosten- und Ent­schädigungsfolgen.

Der Begründung ist zusammengefasst zu

entnehmen: Der Beschwerdeführer sei hier aufgewachsen und habe "seit der

Einschulung alle Schulen – zusammen mit Schweizer Kindern –

besucht". Er mache aktiv im Fussballverein FC X mit und treibe auch sonst

mit seinen Schweizer Kollegen Sport. Von mangelnder Eingliederung in X könne

jedenfalls keine Rede sein. Der Vater des Beschwerdeführers bestreite mit

redlicher Arbeit den Un­terhalt der Familie, und die Feststellung der

Vorinstanz, die Familie lebe heute von der Fürsorge, sei vollkommen akten- und

tatsachenwidrig. Der Beschwerdefüh­rer bemühe sich darum, eine Lehrstelle zu

finden. Die Einbürgerung des Beschwerdefüh­rers verschaffe des­sen Eltern die

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, weshalb es nicht zutreffe, dass er hier

allein bleiben müsste.

Der Gemeinderat X beantragte am

30.

Januar/2. Februar 2001 Abweisung der Be­schwerde, desgleichen der

Bezirksrat am 23./24. Januar 2001 "unter Kos­ten- und Entschä­digungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdeführers".

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von

Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3). Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. l VRG (in der Fassung vom 8. Juni

1997) ist die Beschwerde an das Verwaltungsge­richt über den

Erwerb des Bürgerrechts unzulässig, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung

besteht.

In der Schweiz geborene Personen

ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung

den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen gleichge­stellt (§ 21 Abs. 2

Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG]; vgl. auch

§ 22 Abs. 1 Satz 1 Bür­gerrechtsV). Danach sind die politischen

Gemeinden verpflichtet, jede mindestens seit zwei Jahren in der Gemeinde (bzw.

im Kanton, wenn sie zwischen 16 und 25 Jahre alt ist) wohnende

gesuchstellende Person auf ihr Verlangen in das Bürger­recht der Gemeinde

aufzunehmen, sofern sie sich und ihre Fa­milie selber zu erhalten ver­mag,

genügende Ausweise über ihre bisherige Heimats- und Familienverhältnisse und

über einen unbescholtenen Ruf beibringt und eine Einkaufsge­bühr entrichtet

(§ 21 Abs. 1 Ge­meindeG). Nach § 21 Abs. 3 GemeindeG werden

nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren den in

der Schweiz Geborenen in diesem Alter gleichgestellt, sofern sie nachweisen

können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht

auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen be­sucht haben

(vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).

Wie das

Verwaltungsgericht bereits entschieden hat (VGr, 17. Mai 2000, VB.2000.

00134; VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330), haben unter den in § 21

Abs. 2 und 3 GemeindeG bzw. in § 22 Abs. 1 Bür­gerrechtsV

genannten Voraussetzungen Personen aus­ländischer Staatsangehörigkeit einen

Rechtsanspruch auf die Erteilung des Gemeindebürger­rechts. Dieser Anspruch

begründet gemäss § 43 Abs. 1 lit. l VRG die Zuständigkeit des

Ver­waltungsgerichts ungeachtet des Umstands, dass für den Erwerb der

schweizerischen Staats­bürgerschaft auch die Bürgerrechte des Bundes und des

Kantons erforderlich sind.

b) Der Beschwerdeführer ist ein nicht in der

Schweiz geborener Ausländer im Alter zwischen 16 und 25 Jahren und hat

unstreitig während mindestens fünf Jahren die Volks­schule in der Schweiz

besucht. Damit hat er unter den Voraussetzungen von § 21 Abs. 1

GemeindeG Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts und ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Gemeinderat X hat das Einbürgerungsgesuch

des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen "vorläufig

abgelehnt". Nicht dazu hat er – im Ergebnis zu Recht (vgl. den in der

Beschwerde erwähnten Entscheid VGr, 8. November 2000, VB.2000.

00330) – ausdrücklich die seiner Ansicht nach problematische Frage der

Wohn­sitzvoraus­setzungen gezählt, worauf der Bezirksrat zutreffend hingewiesen

hat und was die entspre­chenden und jene in der Rekursschrift wiederholenden

Ausführungen in der Beschwerde­schrift von vornherein als überflüssig erscheinen

lässt. Die Ablehnungs­gründe liegen laut dem Beschluss des Gemeinderats und dem

Rekursentscheid des Bezirks­rats im Fehlen der wirtschaftlichen

Erhaltungsfähigkeit einerseits und vor allem in der man­gelnden Eingliede­rung

des Beschwerdeführers in die schweizerischen Verhältnisse anderseits.

a) Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt

gemäss § 21 Abs. 3 GemeindeG gleich zu behandeln wie in der Schweiz

geborene Ausländer, die nach § 21 Abs. 2 GemeindeG im Recht auf

Einbürgerung den Schweizer Bürgern gleichgestellt werden (Satz 1). Dabei

bleibt nach § 21 Abs. 2 Satz 2 GemeindeG einzig § 20

Abs. 3 GemeindeG vorbehalten, wo­nach das einem Ausländer verliehene

Gemeindebürgerrecht "zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Landrechtes

durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig be­zeichnete

Direktion" bedarf.

Nicht zu den Voraussetzungen zur Erlangung

des Gemeindebürgerrechts gehört da­her, abgesehen vom hier nicht in Frage

stehenden "unbescholtenen Ruf" gemäss § 21 Abs. 1

GemeindeG, die "Eignung" des Beschwerdeführers im Sinn von

Art. 14 BüG bzw. § 21 und § 22 Abs. 1 BürgerrechtsV. Diese

ist nicht für die Erteilung des Gemeindebürger­rechts zu beur­teilen, sondern

nach Art. 14 BüG durch das Bundesamt für Polizeiwesen (Art. 13

Abs. 1 und 5 BüG) für die Einbürgerungsbewilligung und nach § 20

Abs. 3 Ge­meindeG in Ver­bindung mit § 32 BürgerrechtsV (in der

Fassung vom 11. August 1999) durch die Direk­tion der Justiz und des

Innern für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (vgl. Hans Rudolf Thalmann,

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädens­wil 2000, § 21 N. 2.3). Soweit aus

§ 22 Abs. 1 Satz 1 BürgerrechtsV der Schluss gezogen würde, die

Gemeinde könne die Erteilung des Gemeindebürgerrechts mangels Eignung des

Gesuch­stellers verweigern, widerspräche dies dem Gemeindegesetz (etwas

missverständ­lich Thalmann, § 21 N. 3.2, gestützt auf die Weisung des

Regierungsrats vom 17. April 1996, ABl 1996, 945 ff., 947).

Allerdings bleibt der Ge­meinde die Möglichkeit oder ist sie sogar dazu

verpflichtet, der Direktion der Justiz und des Innern von ihrer Beurteilung der

Eignung des in das Gemeindebürgerrecht Aufgenom­menen Kenntnis zu geben, und

bleibt es ihr unbenommen, der Direktion allenfalls die Nichterteilung des

Kantonsbürgerrechts zu beantragen (VGr, 28. Februar 2001, VB.2000.00389).

Die Gesuchsablehnung durch den Gemeinderat X

und der diese bestätigende Re­kursentscheid des Bezirksrats erweisen sich

demnach insoweit als rechtsverletzend, als sie sich auf die angeblich

"ungenügende Eingliederung in die schweizerischen Verhältnis­se" bzw.

mangelnde Eignung des Beschwerdeführers stützen.

b) Demgegenüber ist nach § 21

Abs. 1 GemeindeG eine Voraussetzung für die Pflicht zur Aufnahme in das

Gemeindebürgerrecht, dass sich der Beschwerdeführer "selber zu erhalten

vermag". Der Gemeinderat hat daher das Einbürgerungsgesuch abweisen dür­fen,

wenn er ohne Rechtsverletzung zum Schluss gekommen ist, dem Beschwerdeführer

fehle die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit.

Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung

gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als ge­geben, wenn die Lebenskosten und

Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussicht­lich in angemessenem Umfang

durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Die

Feststellung des Gemeinderats X und des Bezirksrats, dass nicht damit gerechnet

werden könne, der Beschwerdeführer selbst werde in absehbarer Zeit ein

regelmässiges Einkommen erzielen, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend und

wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Hingegen bezeichnet der

Beschwerdeführer die Aus­­führung des Bezirksrats, wonach die Eltern für die

Bestreitung ihres Lebensunterhalts und den ihres Sohnes auf staatliche

Unterstützung angewiesen seien, als "vollkommen ak­ten- und

tatsachenwidrig", ohne jedoch Näheres dazu auszuführen und ohne auf die

vom Bezirksrat bezeichneten Akten auch nur einzugehen. Daraus geht hervor, dass

die Familie mindestens teilweise Fürsorgeleistungen (und nicht bloss

Versicherungsleistungen, auf die ein Anspruch im Sinn von § 5 BürgerrechtsV

besteht) empfangen hat und zudem für die gemeindeeigene Unterkunft einen

bescheidenen, weit unter den üblichen Mietzinsen lie­genden Beitrag leistet.

Der angefochtene Bezirksratsentscheid hält

daher der verwaltungsgerichtlichen Prü­fung gemäss §§ 50 f. VRG

insoweit stand, als er die "vorläufige" Gesuchsablehnung des

Gemeinderats X wegen fehlender wirtschaftlicher Erhaltungsfähigkeit als recht­mäs­sig

würdigt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.