VB.2001.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00004
9. Mai 2001Deutsch15 min
(URT.2001.6179)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00004
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.05.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 05.07.2001 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für Privatschulung
Die Abwehr einer der Gemeinde auferlegten finanziellen Verpflichtung kann als schutzwürdiges Interesse der Gemeinde im Sinn von § 21 lit. b VRG aufgefasst werden.
Zuständigkeit und formelle Beschwer (E. 1). Legitimation: Ausweitung der Gemeindelegitimation durch die neue Fassung (1997) des VRG (E. 2 a). Ausnahmsweiser Verzicht auf die Darlegung legitimationsbegründender Sachumstände (E. 2b und c). Bisherige Rechtsprechung des VGR zur Gemeindelegitimation aufgrund ihr auferlegter finanzieller Leistungen (E. 2d). Gemeindelegitimation bei qualifizierter Entscheidungs- und Ermessensfreiheit der Gemeinde.
Gutheissung.
Rückzug am BGr!
Stichworte:
BESCHWER
BUNDESGERICHTSENTSCHEID
EINGRIFF
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
ERMESSENSFREIHEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FINANZIELLE VERPFLICHTUNG
LEGITIMATION
SCHULKOSTEN
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
§ 21 lit. b VRG
§ 42 VRG
§ 43 lit. I f VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Wegen disziplinarischer Schwierigkeiten
mit dem Realschüler G fanden seit September 1999 zahlreiche Gespräche zwischen
der Mutter (D), Vertretern der Schulpflege X, dem Klassenlehrer, dem
Schulpsychologen und weiteren Beteiligten statt. An einem "Standortgespräch"
vom 16. Februar 2000 gelangten die Teilnehmenden zum Schluss, es müsse,
nachdem G nach weiteren Vorfällen vom Klassenlehrer als in der Klasse nicht
mehr tragbar beurteilt worden war, nun etwas geschehen. Die Familie D müsse
sich entweder freiwillig beim Jugendsekretariat melden und sich dort helfen
lassen oder die Schulpflege werde der Fürsorgebehörde den Auftrag für eine
Familienabklärung in Auftrag geben. D wurde mit der Aufforderung sich innert
drei Tagen dort zu melden, die Telefonnummer des zuständigen Sachbearbeiters
beim Jugendsekretariat übergeben. Am 1. März 2000 erschien D für ein Gespräch
auf dem Bezirksjugendsekretariat; sie teile die Auffassung des Klassenlehrers
von G, dass es so nicht mehr weitergehen könne und sie habe sich bereits nach
geeigneten Privatschulen erkundigt. Am 6. März 2000 reichte sie diese
Unterlagen dem Jugendsekretariat mit der Bitte ein, bei der Schulbehörde das
notwendige Kostengutsprachegesuch einzureichen, welchem Ersuchen das
Jugendsekretariat am 7. März 2000 nachkam. Beantragt wurde
Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'400.- monatlich für die Schulung von G
ab März 2000 bis Ende Schuljahr 2000 in der Z-Schule sowie die Bevorschussung
der Anmeldegebühr von Fr. 4'800.-, welche am Ende des Schuljahres an das Schulgeld
angerechnet würde; dem Gesuch lag der von D am 6. März 2000 unterzeichnete
Schulvertrag bei.
Die Schulpflege X wies das Gesuch am 27. März
2000 ab, was sie dem Jugendsekretariat am 4. April 2000 brieflich mitteilte.
Am 13. April 2000 ersuchte D die Schulpflege um Neubeurteilung der
Kostenübernahme. Am 29. Mai 2000 teilte die Schulpflege D mit, dass sie
Fr. 3'000.- für das 2. Semester des Schuljahres 1999/2000 übernehmen
werde; dann werde G die Mindestschulpflicht erfüllt haben und sei die Gemeinde
nicht zu weiteren Schulgeldzahlungen verpflichtet.
Erwägungen
II. Gegen diesen Entscheid erhob D am 23.
Juni 2000 Rekurs an die Bezirksschulpflege, wobei sie sich sinngemäss gegen
die teilweise Ablehnung des Gesuchs um Kostenübernahme sowie gegen die
Ausschulung von G wandte.
Die Bezirksschulpflege hiess in zwei
separaten Beschlüssen vom 20. Juli 2000 sowohl den Rekurs betreffend die
Kostenauflage als auch denjenigen betreffend die Ausschulung gut. Betreffend
der Schulpflicht erwog sie, dass die Schulpflege X fälschlicherweise von
einer bloss acht Jahre dauernden Schulpflicht ausgegangen sei; eine vorzeitige
Entlassung aus der Schulpflicht sei indessen nicht angeordnet worden, weshalb
die Schulpflege X bis zum ordentlichen Abschluss der Schulpflicht von G Ende
Schuljahr 2000/ 2001 weiterhin für seine Schulung zuständig bleibe. Bezüglich
der Kostentragung erwog sie, die Schulpflege X habe es pflichtwidrig
unterlassen, konkrete Massnahmen anzuordnen und statt dessen mit der
Androhung der Ausschulung oder dem Einschalten der Fürsorgebehörde Druck auf
die Mutter ausgeübt. Wenn diese daraufhin den Vertrag mit der Z-Schule ohne
Zustimmung der Schulpflege abgeschlossen habe, so könne ihr dies nicht
schaden, nachdem die Schulpflege die Anordnung der gebotenen Massnahmen
versäumt habe. Aus dem selben Grund komme es auch nicht darauf an, ob die
Z-Schule die Anforderungen an eine Sonderschule erfülle. Die Schulpflege X
habe deshalb die Schulungskosten für G ab März 2000 zu übernehmen, solange sie
für ihn kein anderes zumutbares Schulungsangebot bereitstellen könne, jedoch
längstens bis Ende des Schuljahres 2000/2001.
III. Auf den hiergegen von der Schulpflege X
am 21. August 2000 erhobenen Rekurs trat die Schulrekurskommission des
Kantons Zürich am 20. November 2000 nicht ein mit der Begründung, die Gemeinde
sei gemäss § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) nicht zum Rekurs legitimiert. Sie
berief sich dabei insbesondere auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 29.
September 2000 (Geschäft Nr.1P.93/2000/boh), welches in Gutheissung einer
staatsrechtlichen Beschwerde in einem Streit um die Sonderschulung und der
Verteilung der sich daraus ergebenden Kosten erkannt hatte, dass die
Schulrekurskommission in Willkür verfallen sei, wenn sie gestützt auf § 21
lit. b VRG die Gemeinde zum Rekurs zugelassen habe.
IV. Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2000
liess die Schulpflege für die Gemeinde X beantragen, den Beschluss der
Schulrekurskommission aufzuheben und die Sache zu materieller Behandlung an die
Schulrekurskommission zurückzuweisen; eventuell müsse eine Überweisung zur
aufsichtsrechtlichen Behandlung an die Vorinstanz oder den Bildungsrat
erfolgen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Schulrekurskommission beantragte am 31.
Januar 2001 Abweisung der Beschwerde. D liess am 12. März 2001 beantragen, auf
die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss § 5 Abs. 2 des
Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom
29.
November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit
das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich
zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von Schulungskosten fällt
nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG (in der Fassung gemäss
§ 42 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; OS 55, 424
sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56, 54) für den Schulbereich
vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der
Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz
vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue
Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten betreffend die
verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts die
Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Das
Verwaltungsgericht ist deshalb zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Angesichts des Fr. 20'000.- offenkundig übersteigenden Streitwerts erfolgt die
Behandlung durch die Kammer (§ 38 Abs. 2 VRG).
b) Als unterliegende Partei im
Rekursverfahren ist die Gemeinde X formell beschwert. Macht die
Beschwerdeführerin geltend, durch die Verneinung ihrer Legitimation im
Rekursverfahren von einem Verfahrensmangel betroffen zu sein, ist die Legitimation
unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache gegeben (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 21 N. 28, mit Hinweisen). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Beschwerde berechtigt
"zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen".
a) Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 21 VRG
in der bisherigen Fassung anerkannte die Rekurs- und Beschwerdebefugnis der
Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres
kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine Privatperson
betroffen war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62, mit Hinweisen). Diese
Rechtsprechung liegt auch der neuen Bestimmung von § 21 lit. b VRG
zugrunde (RB 1998 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70).
Indem aber § 21 lit. b VRG die Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der
von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt, verdeutlicht die
neue Bestimmung einen Ansatz, der in der bisherigen Praxis bereits angelegt,
aber nicht durchgehend entwickelt war: So lässt sich die Befugnis der
Gemeinde, die Bewilligung für ein Bauvorhaben in der Nachbargemeinde
anzufechten, das einen von ihr geplanten Aussichtspunkt beeinträchtigt (RB
1993.
Nr. 1; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 68), keiner der vorstehend
genannten Kategorien zuordnen, sondern lässt sich darüber hinausgehend nur mit
der Wahrnehmung schutzwürdiger kommunaler Interessen begründen. Damit ist die
von der Lehre seit langem geforderte Ausweitung der Gemeindelegitimation
(Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
Zürich 1978, § 21 N. 79) mindestens punktuell bereits durch die
Rechtsprechung zu § 21 VRG in der bisherigen Fassung erfolgt. Im Lichte
dieser Rechtsprechung lässt sich mit dem Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber
keine gegenüber der bisherigen Praxis erweiterte Gemeindelegitimation
angestrebt habe (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70), keine einschränkende
Auslegung von § 21 lit. b VRG rechtfertigen; dies gilt um so mehr,
als die neue Fassung des Gesetzes wörtlich der von Alfred Kölz (§ 21
N. 79 am Ende) als Ausweitung der Gemeindelegitimation vorgeschlagenen
Umschreibung entspricht, an der sich weitgehend, wenn auch nicht konsequent
schon die bisherige Praxis orientiert hat. In Übereinstimmung mit dieser
Auffassung hat das Verwaltungsgericht in RB 1998 Nr. 13 die Legitimation
der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder Aufgaben, welche
die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, oder wenn sich die angefochtene Verfügung
auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt. Kein schutzwürdiges Interesse
ist hingegen dann gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern
kantonales oder Bundesrecht anzuwenden hat, und es ihr einzig um die Durchsetzung
ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14; vgl. auch BGE
125.
II 192 E. 2a aa).
b) Obgleich die Legitimation als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen abzuklären ist, obliegt die Darlegung
der legitimationsbegründenden Sachumstände den Parteien und kann eine im
Rekursverfahren versäumte Begründung der Legitimation nicht im Beschwerdeverfahren
nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29,
§ 54 N. 10). In der Eingabe an die Schulrekurskommission
vom 21. August 2000 hat die Beschwerdeführerin neben der Rüge von
Verfahrensmängeln zum durch die Vorinstanz erhobenen Vorwurf der Untätigkeit
Stellung genommen und sich dagegen verwahrt, aufgrund des eigenmächtigen
Vorgehens "gewissermassen zur Bezahlung von Strafgeldern"
verpflichtet zu werden.
Diese jedenfalls knappe Darlegung der
legitimationsbegründenden Sachumstände vermag hier der Beschwerdeführerin von
vornherein nicht zu schaden. Wie die Rekurskommission selber einräumt,
stellt ihr Nichteintreten auf den Rekurs der Gemeinde eine Praxisänderung dar
(E. 3 des angefochtenen Beschlusses). Konnte nach der bisherigen Praxis
die Beschwerdeführerin ohne weiteres von ihrer Legitimation ausgehen, so hatte
sie keinen Anlass die sie begründenden Umstände eingehend darzulegen. Die
Rekurskommission hätte deshalb zur Gehörswahrung die aufgrund des
Bundesgerichtsentscheids vom 29. September 2000 ins Auge gefasste
Praxisänderung anzeigen und der Beschwerdeführerin so Gelegenheit zur
Begründung ihrer Legitimation geben müssen. Aus diesem Grund ist ausnahmsweise
die Legitimation für das Rekursverfahren aufgrund der Darlegungen in der
Beschwerdeschrift zu prüfen.
c) In der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2000 wies die
Beschwerdeführerin auf ihre Stellung als Trägerin der Volksschule und die von
der Schulpflege wahrzunehmende Aufsichtsfunktion hin. Sie könne sich deshalb
gemäss § 21 lit. b VRG auf die von ihr zu vertretenden schutzwürdigen
Interessen berufen und müsse deshalb befugt sein, sich gegen die Auferlegung
einer (finanziellen) Verpflichtung zu wehren, auf welche kein Anspruch bestehe.
Jedenfalls gehe es nicht an, dass die Gemeinde für die Kosten einer
Privatschule aufkommen müsse, ohne auf die Auswahl der Schule Einfluss nehmen
zu können. Zudem sei eine Sonderschulung in einer nicht als Sonderschule
anerkannten Privatschule nur zu prüfen, wenn ein gleichwertiges Angebot fehle
oder der Besuch einer vorhandenen Sonderklasse bzw. Schule für das Kind
unzumutbar sei; somit könne sich die Gemeinde auf eine qualifizierte Entscheidungs-
und Ermessensfreiheit berufen, in welchen mit der Billigung der eigenmächtigen
Schulwahl eingegriffen werde. Überdies stelle die Verpflichtung zum Tragen von
Schulungskosten an einer Privatschule einen Eingriff in das Verwaltungsvermögen
dar, der nach der Praxis beispielsweise im Zusammenhang mit finanziellen Verpflichtungen
aus Anstellungsverhältnissen die Legitimation der Gemeinde zu begründen
vermöge.
d) Das Bundesgericht hat in dem von der Rekurskommission für
richtungsweisend gehaltenen Entscheid vom 29. September 2000 sich einerseits an
seiner eigenen, nicht durchwegs konsistenten Praxis zu Art. 48 lit. a VwVG und
Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
orientiert, und andererseits – insbesondere was die Legitimation aufgrund der
Betroffenheit im Finanz- und Verwaltungsvermögen betrifft – auf die
Ausführungen im Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl (§ 21 N. 63) verwiesen. Dort wird
eingeräumt, dass sich aus einer solchen Betroffenheit die Legitimation ableiten
liesse, auch wenn weder die Anwendung kommunalen Rechts noch eine qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit in Frage stehe; deshalb müsse auch die
zürcherische Praxis dahingehend interpretiert werden, dass ein Eingriff in das
Finanz- und Verwaltungsvermögen allein die Rekurs- und Beschwerdelegitimation
nicht zu begründen vermöge, und sei entsprechend der Praxis des Bundesgerichts
die Legitimation einer Gemeinde zu verneinen, die sich gegen die Verpflichtung
zu einer hoheitlichen Tätigkeit mit finanziellen Folgen wehre. Dieser Schluss
der Kommentatoren ist indessen keineswegs zwingend, und aus der bisherigen
Praxis, die nach der nur kurze Zeit zurückliegenden Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
ohnehin noch nicht als gefestigt erscheint, lässt sich eher eine andere Tendenz
herauslesen. So ist das Verwaltungsgericht noch vor Inkrafttreten des revidierten
Verwaltungsrechtspflegegesetzes auf die Beschwerde einer Gemeinde eingetreten,
die durch einen Rekursentscheid an der Aufhebung der Unterschutzstellung einer
Villa gehindert wurde und die ihr Anfechtungsinteresse einzig mit der durch
die Unterschutzstellung ausgelösten Pflicht zur Leistungen von Entschädigungen
in Millionenhöhe begründet hatte (VGr, 27. November 1997, VB.1997.00055,
). Gestützt auf § 21 VRG in der revidierten Fassung ist das Gericht auf die
Beschwerde einer Gemeinde eingetreten, die sich gegen einen Rekursentscheid
betreffend eine von ihrer eigenen abweichende Bewertung ihrer Liegenschaften
im Finanzvermögen durch die Direktion der Justiz und des Innern wehrte (VGR,
8.
November 2000, VB.2000.00064), und ebenso auf Beschwerden von Gemeinden
gegen die Verpflichtung zu Vermögensleistungen an entlassene Lehrkräfte (VGr,
11.
April 2001, PB.2000.00024/25; VGr, 14. März 2001,
PB.2000.00029/30 und PB.2000.00018/ 23), wobei in diesen Fällen die
Legitimation unter Hinweis auf RB 1998 Nr. 13 auch bejaht wurde, weil der
angefochtene Entscheid die Personalführung der Gemeinde und damit eine von ihr
wahrzunehmende Aufgabe betreffe. In einem Entscheid vom 20. Januar 2000
(VB.1999.00101) hat das Verwaltungsgericht erwogen, das
Gemeinwesen sei schon nach der bisherigen – restriktiveren –
Rechtsprechung befugt gewesen, einen Entscheid der Baurekurskommission, der
seinen Verzicht auf eine Unterschutzstellung aufgehoben und die Gemeinde zur
Festlegung entsprechender Schutzmassnahmen eingeladen habe, mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weiterzuziehen (VGr, 5. Juli 1994, VB.1994.00072);
dass die davon betroffenen Grundeigentümer eine derartige Unterschutzstellung
ausdrücklich anbegehrten, ändere daran nichts, denn eine solche vermöge in
verschiedener Hinsicht Belastungen des Gemeinwesens auszulösen, so z.B. hinsichtlich
Pflege und Unterhalt (§ 207 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975; PBG) sowie Übernahme‑ und Entschädigungsverpflichtungen
(§ 214 PBG).
Es sind denn auch keine überzeugenden Gründe erkennbar, welche
es verbieten würden, die Abwehr einer der Gemeinde auferlegten finanziellen
Verpflichtung als schutzwürdiges Interesse der Gemeinde im Sinn von § 21 lit.
b VRG aufzufassen. Aus dieser Sicht bestehen erhebliche Zweifel, ob die
bisherige Praxis der Schulrekurskommission als willkürlich bezeichnet werden
durfte. Zu beachten ist auch, dass es sich beim vom Bundesgericht überprüften
Entscheid der Schulrekurskommission nur aufgrund der besonderen
übergangsrechtlichen Situation um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
handelte.
Die Legitimation der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ist
deshalb bereits aufgrund der ihr auferlegten Verpflichtung zu finanziellen
Leistungen zu bejahen. Das begründet ihre Legitimation gegen beide
Rekursentscheide der Bezirksschulpflege. Denn auch derjenige betreffend die
Schulpflicht zielte unter den gegebenen Umständen einzig darauf ab, die
Verpflichtung der Gemeinde zur Kostentragung bis zum Abschluss der obligatorischen
Schulzeit festzustellen. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine vorzeitige
Entlassung aus der Schulpflicht verfügt hat und insofern eine anfechtbare
Anordnung vorlag, ist eine von der Rekurskommission im Rahmen der materiellen
Behandlung des Rekurses zu prüfende Frage.
e) Das Vorliegen einer die Legitimation der Gemeinde ebenfalls
begründenden qualifizierten Entscheidungs- und Ermessensfreiheit ist nach der
Praxis jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Selbst wenn man der vom
Bundesgericht im Entscheid vom 29. September 2000 geäusserten Auffassung
folgen will, dass die Frage der Sonderschulbedürftigkeit von Kindern im
ganzen Kanton gleich zu beurteilen sei, liegen hier besondere Verhältnisse
vor, weil die Bezirksschulpflege ihren Entscheid nicht damit begründet hat,
dass beim Schüler G die Voraussetzungen für eine Sonderschulung erfüllt seien,
sondern mit Pflichtversäumnissen der Beschwerdeführerin beim Treffen der
gebotenen Massnahmen. Dabei räumt sie ausdrücklich ein, dass der Schulpflege
verschiedene Möglichkeiten offengestanden wären, wie beispielsweise
disziplinarische Massnahmen, Querversetzung, Stütz- und Fördermassnahmen,
Therapien, Zuweisung zu einer Sonderklasse oder zur Sonderschulung. Die
Beschwerdeführerin verfügte damit bereits insofern über einen ihr durch das
kantonale Recht eingeräumten Entscheidungsspielraum. Hinzu kommt, dass nicht
nur bei der Auswahl sondern auch bei der Beurteilung der Dringlichkeit solcher
Massnahmen ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Mit der Verpflichtung
zur Übernahme der Schulungskosten an der privaten Z- Schule hat die
Bezirksschulpflege in diesen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht bestehenden
Entscheidungs- und Ermessensspielraum eingegriffen und muss sich die
beschwerdeführende Gemeinde deshalb rekursweise wehren können. Ob der Eingriff
gerechtfertigt war, ist eine Frage der durch die Rekurskommission vorzunehmenden
materiellen Prüfung.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schulrekurskommission
auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen; der angefochtene Beschluss der
Schulrekurskommission ist aufzuheben und die Akten sind zum Entscheid in der
Sache an die Schulrekurskommission zurückzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Akten werden zu
neuer Entscheidung an die Schulrekurskommission zurückgewiesen.
2.
...