VB.2001.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00012
13. Juni 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6247)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.06.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ehe mit Schweizer Bürgerin
Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ehe mit einer Schweizerin, mit welcher er nie zusammengelebt hat, und der gleichzeitig nach islamischer Regel mit einer Landsmännin verheiratet ist, mit der er auch drei gemeinsame Kinder hat, ist rechtsmissbräuchlich.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEWILLE
INNERER VORGANG
SCHEINEHE
WOHNGEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. II ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. hielt sich seit 1990 illegal in der
Schweiz auf. Wegen fehlender Reisedokumente konnte er nicht ausgeschafft
werden. Anfangs Dezember 1991 wurde er mit einer Einreisesperre belegt,
indessen gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 ("Aktion
Jugoslawien") vorläufig aufgenommen. Im April 1996 heiratete er die
18-jährige Schweizerin D., worauf er die Aufenthaltsbewilligung erhielt. 1999
lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) ein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Berufung auf
die Ehe erfolge rechtsmissbräuchlich; A. lebe mit einer anderen Frau zusammen,
mit welcher er nach islamischer Regel verheiratet sei und aus welcher
Verbindung drei Kinder hervorgegangen seien.
Erwägungen
II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies
der Regierungsrat ab.
III. Mit Beschwerde gelangte A. an das
Verwaltungsgericht, dem er die Anträge stellte, der Entscheid des
Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht liess er die unentgeltliche Rechtspflege
und Bestellung seines Anwalts zum unentgeltlichen Beistand beantragen.
Während die beschwerdebeklagte Direktion auf
eine Antwort verzichtete, beantragte die Staatskanzlei namens des
Regierungsrats die Abweisung aller Beschwerdeanträge.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf die zutreffenden Erwägungen
des Regierungsrats, auf die gemäss § 28 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verwiesen werden kann,
ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
grundsätzlich möglich ist, weshalb das Verwaltungsgericht gestützt auf
§ 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 auf die Beschwerde einzutreten hat.
Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände
verwirklicht ist, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE
122.
I 289 E. 1d S. 294). Kein Anspruch besteht gestützt auf Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK),
da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass er mit seiner Ehefrau
zusammenlebe.
2.
Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers im Allgemeinen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Anders als bei Art. 8 EMRK ist
nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach
Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
allerdings dann keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die
sogenannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein
eingegangen worden ist, heisst dies aber nicht, dass einem Ausländer, der nicht
mehr mit seinem schweizerischen Gatten zusammenlebt, der Aufenthalt auf jeden
Fall weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen
entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als
rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97 E. 4a S. 103 = Pra
85/1996 Nr. 117, auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere
dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen
verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b
S. 375). Rechtsmissbrauch darf indessen nicht leichthin angenommen werden,
namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben
oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade
darum, weil der Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten
ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen.
Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell
aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung
erhältlich zu machen oder zu verlängern.
So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch angenommen bei
einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe berief, gleichzeitig
aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit der er ein Kind hatte
(BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/ 1996 Nr. 117), oder
bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung verlangte, obwohl der
schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte (vgl. RB 1998
Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann Rechtsmissbrauch zudem
auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart offensichtlich lägen;
wesentlich sei, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem einzigen Ziel diene,
weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
3.
a) Nachdem der Regierungsrat dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich dessen Ehe mit D. gegeben
hatte, gelangte er zum Schluss, dass die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich
sei. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig wie mit der
Schweizerin D. faktisch mit einer Landsfrau verheiratet
war und mit dieser drei Kinder, geboren 1994, 1996 und 1998, gezeugt hatte. Ein
eheliches Zusammenleben habe nie oder nur während kurzer Zeit stattgefunden.
Zudem habe die (schweizerische) Ehefrau mehrmals die Scheidungsklage
eingereicht. Gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlingswesen und seinem
Arbeitgeber habe er - vor der Heirat mit der Schweizerin - seinen Zivilstand
als verheiratet angegeben. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht und des rechtlichen
Gehörs habe er nicht plausibel dargelegt, inwieweit der Ehe über den rein
formellen Bestand hinaus eine Bedeutung zukomme. Auch nachdem die Mutter seiner
Kinder im Dezember 1999 zusammen mit den Kindern in die Heimat zurückgekehrt
sei, habe er das eheliche Leben mit seiner schweizerischen Ehefrau nicht
aufgenommen.
b) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mit
seiner Ehefrau nie zusammengelebt hat, stellt sich aber auf den Standpunkt,
dies sei nicht von Bedeutung, da das Gesetz dies nicht verlange. Ein
gemeinsamer Wohnsitz sei indessen vorhanden. Er liebe seine Frau und halte an
ihr fest. In verfahrensmässiger Hinsicht sei das rechtliche Gehör ungenügend
gewährt worden. So sei weder er selbst noch seine Ehefrau zu inhaltlichen
Elementen der Ehe befragt worden, weshalb dies nachzuholen sei.
c) Im Rahmen des Rekursverfahrens forderte der Regierungsrat
den Beschwerdeführer über seinen Vertreter auf, zu einigen äusseren Umständen
seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und über Wohnsitze der Eheleute, Zeit
und Adresse des Zusammenlebens, wirtschaftliche Verhältnisse, Arbeitgeber sowie
Wohnadresse seiner Kinder und deren Mutter Auskunft zu geben. Mit gleichem
Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage mit Bezug auf die
missbräuchliche Anrufung einer Ehe erläutert und er aufgefordert,
"darzulegen und zu belegen, gestützt worauf geschlossen werden kann, zwischen
den Eheleuten A. bestehe eine Gemeinschaft, welche ein Element einer Ehe im
Sinne von Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907,
ZGB (affektive, sexuelle, seelischgeistige, wirtschaftliche Gemeinschaft)
enthält". Damit erweist sich die Rüge, der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau hätten nie die Möglichkeit erhalten, sich zum Inhaltlichen der Ehe zu
äussern, als Schutzbehauptung. Wenn er sich dazu nicht schriftlich geäussert
hat, nahm er die Konsequenzen der mangelnden Mitwirkung in Kauf, auf welche der
Regierungsrat hingewiesen hatte. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Beschwerdeführers
oder seiner Ehefrau besteht nicht.
d) Es liegt im Wesen der Sache begründet, dass die Elemente
einer Ehe, die über die äussere Rechtsform hinausgehen, als innere und private
Vorgänge einer strengen Beweisführung entzogen sind. Es ist deshalb zulässig,
dass auf äussere Indizien abgestellt wird, die nach allgemeiner Erfahrung auf
innere Vorgänge schliessen lassen, sofern die betroffene Person die Möglichkeit
hat, die aus den Indizien gezogenen Schlüsse zu widerlegen. Im vorliegenden
Fall muss von einer geradezu erdrückenden Indizienlast zu Gunsten einer
rechtsmissbräuchlich angerufenen Ehe ausgegangen werden: Nicht nur ist der Beschwerdeführer
im Jahr 1993 eine nach seinen heimatlichen Gepflogenheiten formell gültige Ehe
eingegangen, sondern hat er diese während und nach dem Eheschluss mit der
schweizerischen Ehefrau auch gelebt. Ebenso sind dieser Ehe drei Kinder
entsprungen, und zwar unmittelbar im Zeitpunkt des Eheschlusses in der Schweiz
(1996) sowie zwei Jahre danach. Dass diese (erste) Ehe in der Schweiz offenbar
nicht anerkannt wurde (welcher Umstand die zweite Ehe formal überhaupt möglich
machte), spielt dabei keine Rolle. Aus der Sicht des Beschwerdeführers war er
verheiratet und hat dies auch so dargestellt. Dies allein genügt, um die
Berufung auf die zweite Ehe als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen
zu lassen; weiterer Indizien bedarf es nicht. Wenn die Eheleute in der Schweiz
nie oder praktisch nie zusammengelebt haben, so erscheint dieser Umstand nur
als zwingende Folge der Tatsache, dass die Ehe inhaltlos war. Dasselbe gilt für
die mehrmaligen Bemühungen der - im Zeitpunkt der Heirat 18-jährigen - Ehefrau,
sich scheiden zu lassen. Sämtliche übrigen Umstände, welche die Vorinstanz
erwähnt hat und auf welche verwiesen werden kann, vermögen das Bild nur zu
verstärken. Dagegen wirken die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er liebe
seine (zweite) Ehefrau und stehe zu ihr, als unbehelfliche Schutzbehauptungen,
die weit entfernt von jeder Lebenserfahrung stehen. Der Beschwerdeführer vermag
in keiner Weise darzutun, welche Gründe er am Fortbestehen der Ehe hat mit
Ausnahme der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Damit ist der
Feststellung der Vorinstanzen, die Berufung auf die Ehe erweise sich als
rechtsmissbräuchlich, nichts hinzuzufügen. Auf Grund der Umstände wäre auch
eine Scheinehe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ANAG zu bejahen. Damit ist der
Rechtsanspruch erloschen und die Beschwerde abzuweisen.
4.
...
5.
...
Demzufolge beschliesst
das Verwaltungsgericht:
...
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...