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Entscheid

VB.2001.00012

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00012

13. Juni 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6247)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. hielt sich seit 1990 illegal in der

Schweiz auf. Wegen fehlender Reisedokumente konnte er nicht ausgeschafft

werden. Anfangs Dezember 1991 wurde er mit einer Einreisesperre belegt,

indessen gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 1991 ("Aktion

Jugoslawien") vorläufig aufgenommen. Im April 1996 heiratete er die

18-jährige Schweizerin D., worauf er die Aufenthaltsbewilligung erhielt. 1999

lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) ein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Berufung auf

die Ehe erfolge rechtsmissbräuchlich; A. lebe mit einer anderen Frau zusammen,

mit welcher er nach islamischer Regel verheiratet sei und aus welcher

Verbindung drei Kinder hervorgegangen seien.

Erwägungen

II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies

der Regierungsrat ab.

III. Mit Beschwerde gelangte A. an das

Verwaltungsgericht, dem er die Anträge stellte, der Entscheid des

Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht liess er die unentgeltliche Rechtspflege

und Bestellung seines Anwalts zum unentgeltlichen Beistand beantragen.

Während die beschwerdebeklagte Direktion auf

eine Antwort verzichtete, beantragte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats die Abweisung aller Beschwerdeanträge.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gestützt auf die zutreffenden Erwägungen

des Regierungsrats, auf die gemäss § 28 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) verwiesen werden kann,

ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

grundsätzlich möglich ist, weshalb das Verwaltungsgericht gestützt auf

§ 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 auf die Beschwerde einzutreten hat.

Die Prüfung, ob der mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände

verwirklicht ist, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen (BGE

122.

I 289 E. 1d S. 294). Kein Anspruch besteht gestützt auf Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK),

da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass er mit seiner Ehefrau

zusammenlebe.

2.

Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische

Ehegatte eines Schweizer Bürgers im Allgemeinen Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Anders als bei Art. 8 EMRK ist

nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach

Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers

allerdings dann keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und

Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die

sogenannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche

Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein

eingegangen worden ist, heisst dies aber nicht, dass einem Ausländer, der nicht

mehr mit seinem schweizerischen Gatten zusammenlebt, der Aufenthalt auf jeden

Fall weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen

entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als

rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97 E. 4a S. 103 = Pra

85/1996 Nr. 117, auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere

dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen

verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b

S. 375). Rechtsmissbrauch darf indessen nicht leichthin angenommen werden,

namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben

oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade

darum, weil der Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten

ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen.

Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der Ausländer sich im

fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell

aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung

erhältlich zu machen oder zu verlängern.

So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch angenommen bei

einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe berief, gleichzeitig

aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit der er ein Kind hatte

(BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/ 1996 Nr. 117), oder

bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung verlangte, obwohl der

schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte (vgl. RB 1998

Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann Rechtsmissbrauch zudem

auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart offensichtlich lägen;

wesentlich sei, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem einzigen Ziel diene,

weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

3.

a) Nachdem der Regierungsrat dem Beschwerdeführer

Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich dessen Ehe mit D. gegeben

hatte, gelangte er zum Schluss, dass die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich

sei. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig wie mit der

Schweizerin D. faktisch mit einer Landsfrau verheiratet

war und mit dieser drei Kinder, geboren 1994, 1996 und 1998, gezeugt hatte. Ein

eheliches Zusammenleben habe nie oder nur während kurzer Zeit stattgefunden.

Zudem habe die (schweizerische) Ehefrau mehrmals die Scheidungsklage

eingereicht. Gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlingswesen und seinem

Arbeitgeber habe er - vor der Heirat mit der Schweizerin - seinen Zivilstand

als verheiratet angegeben. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht und des rechtlichen

Gehörs habe er nicht plausibel dargelegt, inwieweit der Ehe über den rein

formellen Bestand hinaus eine Bedeutung zukomme. Auch nachdem die Mutter seiner

Kinder im Dezember 1999 zusammen mit den Kindern in die Heimat zurückgekehrt

sei, habe er das eheliche Leben mit seiner schweizerischen Ehefrau nicht

aufgenommen.

b) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mit

seiner Ehefrau nie zusammengelebt hat, stellt sich aber auf den Standpunkt,

dies sei nicht von Bedeutung, da das Gesetz dies nicht verlange. Ein

gemeinsamer Wohnsitz sei indessen vorhanden. Er liebe seine Frau und halte an

ihr fest. In verfahrensmässiger Hinsicht sei das rechtliche Gehör ungenügend

gewährt worden. So sei weder er selbst noch seine Ehefrau zu inhaltlichen

Elementen der Ehe befragt worden, weshalb dies nachzuholen sei.

c) Im Rahmen des Rekursverfahrens forderte der Regierungsrat

den Beschwerdeführer über seinen Vertreter auf, zu einigen äusseren Umständen

seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und über Wohnsitze der Eheleute, Zeit

und Adresse des Zusammenlebens, wirtschaftliche Verhältnisse, Arbeitgeber sowie

Wohnadresse seiner Kinder und deren Mutter Auskunft zu geben. Mit gleichem

Schreiben wurde dem Beschwerdeführer die Rechtslage mit Bezug auf die

missbräuchliche Anrufung einer Ehe erläutert und er aufgefordert,

"darzulegen und zu belegen, gestützt worauf geschlossen werden kann, zwischen

den Eheleuten A. bestehe eine Gemeinschaft, welche ein Element einer Ehe im

Sinne von Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907,

ZGB (affektive, sexuelle, seelischgeistige, wirtschaftliche Gemeinschaft)

enthält". Damit erweist sich die Rüge, der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau hätten nie die Möglichkeit erhalten, sich zum Inhaltlichen der Ehe zu

äussern, als Schutzbehauptung. Wenn er sich dazu nicht schriftlich geäussert

hat, nahm er die Konsequenzen der mangelnden Mitwirkung in Kauf, auf welche der

Regierungsrat hingewiesen hatte. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Beschwerdeführers

oder seiner Ehefrau besteht nicht.

d) Es liegt im Wesen der Sache begründet, dass die Elemente

einer Ehe, die über die äussere Rechtsform hinausgehen, als innere und private

Vorgänge einer strengen Beweisführung entzogen sind. Es ist deshalb zulässig,

dass auf äussere Indizien abgestellt wird, die nach allgemeiner Erfahrung auf

innere Vorgänge schliessen lassen, sofern die betroffene Person die Möglichkeit

hat, die aus den Indizien gezogenen Schlüsse zu widerlegen. Im vorliegenden

Fall muss von einer geradezu erdrückenden Indizienlast zu Gunsten einer

rechtsmissbräuchlich angerufenen Ehe ausgegangen werden: Nicht nur ist der Beschwerdeführer

im Jahr 1993 eine nach seinen heimatlichen Gepflogenheiten formell gültige Ehe

eingegangen, sondern hat er diese während und nach dem Eheschluss mit der

schweizerischen Ehefrau auch gelebt. Ebenso sind dieser Ehe drei Kinder

entsprungen, und zwar unmittelbar im Zeitpunkt des Eheschlusses in der Schweiz

(1996) sowie zwei Jahre danach. Dass diese (erste) Ehe in der Schweiz offenbar

nicht anerkannt wurde (welcher Umstand die zweite Ehe formal überhaupt möglich

machte), spielt dabei keine Rolle. Aus der Sicht des Beschwerdeführers war er

verheiratet und hat dies auch so dargestellt. Dies allein genügt, um die

Berufung auf die zweite Ehe als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erscheinen

zu lassen; weiterer Indizien bedarf es nicht. Wenn die Eheleute in der Schweiz

nie oder praktisch nie zusammengelebt haben, so erscheint dieser Umstand nur

als zwingende Folge der Tatsache, dass die Ehe inhaltlos war. Dasselbe gilt für

die mehrmaligen Bemühungen der - im Zeitpunkt der Heirat 18-jährigen - Ehefrau,

sich scheiden zu lassen. Sämtliche übrigen Umstände, welche die Vorinstanz

erwähnt hat und auf welche verwiesen werden kann, vermögen das Bild nur zu

verstärken. Dagegen wirken die Beteuerungen des Beschwerdeführers, er liebe

seine (zweite) Ehefrau und stehe zu ihr, als unbehelfliche Schutzbehauptungen,

die weit entfernt von jeder Lebenserfahrung stehen. Der Beschwerdeführer vermag

in keiner Weise darzutun, welche Gründe er am Fortbestehen der Ehe hat mit

Ausnahme der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Damit ist der

Feststellung der Vorinstanzen, die Berufung auf die Ehe erweise sich als

rechtsmissbräuchlich, nichts hinzuzufügen. Auf Grund der Umstände wäre auch

eine Scheinehe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ANAG zu bejahen. Damit ist der

Rechtsanspruch erloschen und die Beschwerde abzuweisen.

4.

...

5.

...

Demzufolge beschliesst

das Verwaltungsgericht:

...

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...