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Entscheid

VB.2001.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00017

10. Mai 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6182)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A.

Am 14. November 1995 erteilte der Gemeinderat X der Firma M die baurecht­liche

Bewilligung für die Erstellung von 28 Reihenein­familien­häusern sowie

57 Fahrzeug­abstellplätzen (48 unterirdische und 9 oberirdische)

als Areal­überbauung auf dem Grund­stück Kat.Nr. 01 an der Q-Strasse in X.

Gemäss Dispositiv Ziffer 3.4 der Baubewilligung war vor der

Grundstückunterteilung mittels Dienstbarkeiten die Aufteilung der Abstellplät­ze

auf die Grundstücke bzw. die einzelnen Haus­teile nachzuweisen. In Dispositiv

Ziffer 3.13 Abs. 1 wurde festgehalten, dass die Grundstückunterteilung von der

Baubewilligung ausgenommen sei und erst nach Eintritt der Rechtskraft der

Baubewilligung behandelt wer­de. Im Hinblick auf die (spätere) Parzellierung

wurde ferner bestimmt, dass alle Rechtsver­hältnisse (Garageneinfahrt,

Garagenplätze, Besucherplätze, Hauszugänge usw.) zu regeln seien. Diese

Regelung sei dannzumal Bestand­teil der Mutation(en) und müsse vom Ge­meinderat

genehmigt werden (Dispositiv Ziffer 3.13 Abs. 2).

B. In der Folge wurde das Baugrundstück

Kat.Nr. 01 in 28 Teilparzellen (Haus­grund­stücke) und eine

Gemeinschaftsparzelle, zu der auch die Unterniveaugarage gehört, unterteilt.

Daran wurden insgesamt 28 unselbständige Miteigentumsanteile gebildet, je

sub­jektiv-dinglich verbunden mit den einzelnen Hausgrundstücken. Mit Beschluss

vom 23. Ja­nuar 1996 genehmigte der Gemeinderat X die Parzellierung unter

Statuierung verschiede­ner Auflagen.

C. Am 25. Juli 1996 erwarb D das

abparzellierte Hausgrundstück Kat.Nr. 02 und einen unselbständigen

Miteigentumsanteil an der genannten Gemeinschaftsparzelle, mit welchem gemäss

Nutzungs- und Verwaltungsreglement das ausschliess­liche Benutzungs­recht an

vier Fahrzeugabstellplätzen in der Unterniveaugarage verbunden ist. Ebenfalls

am 25. Juli 1996 schloss D mit der Firma M einen Werkvertrag über die

Erstellung des Rei­heneinfamilienhauses Nr. .. und der vier Abstellplätze

Nrn. 19-22. Gemäss revidiertem Situationsplan vom 8. Dezem­ber 1995

sind jeweils zwei dieser Plätze hintereinander ange­ordnet. Im Rahmen der

Bauarbeiten wurden die beiden hinterliegenden Plätze Nrn. 20 und 22

mit einer Mauer von den beiden vorderen Abstellplätzen abgetrennt. Dieser derge­stalt

geschaffene Raum wurde isoliert, mit einem Keramikboden versehen und durch eine

interne Treppe mit dem Einfamilienhaus von D verbunden. Der Raum wird als

Atelier ge­nutzt.

Erwägungen

II. Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 forderte

die Baukommission X Herrn D und weitere Grundeigentümer auf, die

zweckentfremdeten Abstellplätze wieder ihrer ursprüng­lichen Bestimmung

zuzuführen. In der Folge beantragte D der Baukommission X am 14. Ju­ni

1998, auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verzichten. Dar­aufhin

befahl der Gemeinderat X Herrn D mit Beschluss vom 4. August 1998, anstelle der

beiden Abstellplätze Nrn. 20 und 22 bis Ende November 1998 in

nützlicher Entfernung zur Arealüberbauung "Y" zwei neue Abstellplätze

bereitzustellen (Dispositiv Ziffer I) oder die beiden Plätze in der

Unterniveaugarage innert der nämlichen Frist wieder ihrer ursprüngli­chen

Zweckverwendung zuzuführen (Dis­positiv Ziffer II). Gegen diesen Befehl liess D

am 9. September 1998 an die Baurekurskommission IV rekurrieren, mit dem

Hauptantrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Am 10. September 1998

wurde das Rekursverfah­ren sistiert. Die Sistierung wurde am 28. August 2000

aufgehoben und das Verfahren fort­gesetzt.

III. Die Baurekurskommission IV hiess den

Rekurs am 23. November 2000 gut und hob den angefochtenen Beschluss auf. Der

Gemeinderat X wurde eingeladen, dem Re­kur­renten "die Baubewilligung für

die auf der Fläche der Abstellplätze Nrn. 20 und 22 reali­sierte und

als Atelier genutzte Räumlichkeit im Sinne der Erwägungen und allenfalls unter

den erforderlichen Auflagen zu erteilen, sofern das Vorhaben auch im Übrigen

den ein­schlägigen Vorschriften entspricht". Die Rekurskommission verwies

darauf, dass das ur­sprüngliche Grundstück Kat.Nr. 01 parzelliert worden

sei. Daher sei heute für jedes der einzelnen Hausgrundstücke gesondert zu

prüfen, ob die gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 17. November

1992.

(BZO) vorgeschriebene Pflichtabstellplatzzahl eingehalten sei. Das

Wohngebäude des Rekurrenten weise eine Bruttogeschossfläche von 194.93 m2

auf. Damit seien gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO zwei Fahrzeug­abstellplätze erfor­derlich,

weshalb es dem Rekurrenten unbenommen sei, zwei der Abstellplätze anderweitig

zu nutzen. Daran ändere nichts, dass für die Bewohner der Arealüberbau­ung

"Y" insgesamt nicht genügend Abstellplätze vorhanden seien. Der

Rekurrent könne nicht verpflichtet wer­den, die in seinem Eigentum stehenden

überzähligen Abstellplätze andern Bewohnern zur Verfügung zu stellen.

IV. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 15.

Januar 2001 liess die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht beantragen, der

Rekursentscheid vom 23. November 2000 sei auf­zu­heben und der Beschluss des

Gemeinderats X vom 4. August 1998 wiederherzustel­len. Dem Beschwerdegegner sei

eine neue angemessene Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands anzusetzen. Die Baurekurskommission IV beantragte am 23. Ja­nuar

2001.

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liess D mit Beschwerde­antwort

vom 14. Februar 2001 stellen. Die Parteien verlangten ferner je die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Die weiteren Erwägungen gemäss angefochtenem

Rekursentscheid sowie die Aus­führungen in den Rechtsschriften werden - soweit

erforderlich - nachstehend wiedergege­ben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Beschwerdeführerin ist die Gemeinde X. Es

fragt sich vorab, ob sie zur Rechts­mittelerhebung legitimiert sei. Das ist zu

bejahen. Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist die

Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur

Rekurs- und Beschwerdeführung befugt. Mit dieser neuen Bestimmung wurde eine

allgemeine Behör­denbeschwerde normiert, welche das Gemeinwesen zur Anfechtung

legitimiert, wo die be­sondere Nähe zum angewandten Recht ein öffentliches

Interesse an dessen richtiger und einheitlicher Anwendung begründet. § 21 lit.

b VRG ist auch auf dem Gebiet des Raum­planungs- und Baurechts anwendbar (RB

1998.

Nr. 12). Schon im Rahmen von § 21 VRG in der ursprünglichen Fassung vom

24.

Mai 1959 wurde einer Gemeinde die Befugnis zu­erkannt, sich für die

Durchsetzung und die richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts auf dem

Rechtsmittelweg zu wehren. Ferner konnte die Gemeinde allgemein dann Be­schwer­de

führen, wenn in ihre durch kantonales Recht begründete qualifizierte Entschei­dungs-

und Ermessensfreiheit eingegriffen wurde (François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz

im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 299 mit Hinweisen).

Insbeson­dere war die Gemeinde bei Streitigkeiten über die Zahl der

Abstellplätze zur Rechtsmittel­erhebung befugt (RB 1984 Nr. 9). Die Änderung

von § 21 VRG vom 8. Juni 1997 bedeutet nichts anderes als eine ausdrückliche

Umschreibung der bisherigen Rechtsprechung zur Ge­­meindelegitimation (RB 1998

Nr. 14). Jedenfalls wurde mit der neuen Bestimmung die Rechtsmittelbefugnis der

Gemeinde gegenüber der früheren Praxis nicht eingeschränkt.

- In seinem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Befehl vom

4.

Au­gust 1998 hat der Gemeinderat X ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass sich die Zahl der Fahrzeugabstellplätze nach Art. 19 BZO richte, und die

Baurekurskommission IV hat ihren Entscheid auf die genannte kommunale

Bestimmung abgestützt. Streitgegenstand bil­det denn auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren die Anwendung dieser Vorschrift auf das Hausgrundstück des

Beschwerdegegners. Auch wenn ferner die Frage zu beantworten ist, inwieweit

heute die in der Baubewilligung vom 14. November 1995 für die Arealüber­bauung

insgesamt festgelegte Zahl von Abstellflächen der Zweckentfremdung der beiden

streitigen Plätze entgegensteht, liegt gleichwohl eine Streitigkeit über die

Zahl der Pflicht­abstellplätze vor. Jedenfalls ist ein schutzwürdiges Interesse

der Gemeinde X zur Rechts­mittelerhebung zu bejahen. Auf die Beschwerde ist

daher einzutreten.

2.

Das Grundstück Kat.Nr. 02 des

Beschwerdegegners mit dem darauf stehenden Reiheneinfamilienhaus Nr. .. und den

vier zu unselbständigem Miteigentum (subjektiv-ding­lich verbunden mit dem

Hausgrundstück) erworbenen Abstellplätzen Nrn. 19-22 bildet wie gesagt

Teil der am 14. November 1995 bewilligten Arealüberbauung "Y".

Hinsicht­lich der Pflichtabstellplätze wurde in der baurechtlichen Bewilligung

ausdrücklich fest­gehalten, dass die Verteilung der Plätze auf die einzelnen

Hausteile mit der Grundstück­­untertei­lung zu regeln sei (Dispositiv Ziffer

3.4

in Verbindung mit den Erwägungen S. 2, Titel "Autoab­stellplätze/Zufahrt").

Der Gemeinderat hat die Parzellierung des Altgrundstücks Kat.Nr. 01 mit

Beschluss vom 23. Januar 1996 genehmigt. Unbestritten ist, dass mit der

Abtrennung der beiden Plätze Nrn. 20 und 22 durch eine Mauer und dem

Bau des Ateliers für die Areal­überbauung insgesamt nicht mehr 48 Abstellplätze

zur Verfügung stehen. Kernfrage des vorliegenden Rechtsstreits ist, ob dem

Beschwerdegegner befohlen werden könne, die beiden zweckentfremdeten

Abstellplätze wieder der ursprünglichen Bestimmung zuzufüh­ren bzw. die

entsprechende Zahl neuer Plätze "in nützlicher Entfernung zur Überbauung

Y" zu erstellen, damit die in der Baubewilligung vom 14. November

1995.

verlangten 48 Be­wohner-Parkplätze insgesamt wiederum zur Verfügung

stehen.

3.

a) Die Baubewilligung ist die behördliche

Feststellung, dass einem Bauvorhaben, für das ein Gesuch eingereicht wurde,

keine öffentlichrechtlichen Hindernisse, namentlich keine solchen aus dem

Baupolizeirecht, entgegenstehen (RB 1987 Nr. 86 = BEZ 1987 Nr. 19, auch

zum Folgenden). Aus der Rechtsnatur der Baubewilligung, vorab aus ihrer auf

Dauer angelegten Wirkung ergibt sich nicht bloss das Recht des Bauherrn, nach

den bewil­ligten Plänen zu bauen, sondern zugleich auch die Verpflichtung, sich

an die erteilte Bewil­ligung zu halten und im Fall einer beabsichtigten

Abweichung eine erneute bzw. abgeän­der­te Bewilligung einzuholen. Diese

Verpflichtung gilt nicht nur während, sondern auch nach der Bauausführung.

b) Mit der der Firma M erteilten

Baubewilligung vom 14. No­vem­ber 1995 wurde klargestellt, dass der

baurechtskonforme Zustand der Arealüberbauung "Y" insgesamt 48

Pflichtparkplätze für die Bewohner erfordert. Auch wenn das zürcherische Recht

dies nicht ausdrücklich festhält, ergibt sich schon aus der dargelegten Natur

der Baubewilligung, aber auch nach Sinn und Zweck der Vorschriften über die

Pflichtabstellplätze, dass die für eine bestimmte Baute erstellten

Pflichtparkplätze dieser erhalten bleiben müssen (VGr, 21. Sep­tember 1993, VB

93/0020; Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motor­fahrzeuge

nach zürcherischem Recht, Winterthur 1987, S. 74). Werden Pflichtparkplätze

aufgehoben oder zweckentfremdet, so entsteht in der Regel ein baurechtswidriger

Zustand. Insoweit ist der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. Be­schwerdeschrift

S. 5).

4.

a) Im vorliegenden Fall ist mit der

Abtrennung der beiden hinterliegenden Ab­stellplätze Nrn. 20 und 22

das ursprüngliche, für die Gesamtüberbauung bewilligte Pflicht­parkplatzkonzept

geändert worden. Deswegen und infolge weiterer Zweckentfremdungen ist damit

heute die vom Gemeinderat X in der Baubewilligung vom 14. November 1995

insgesamt festgelegte Zahl von Pflichtabstellplätzen für Bewohner der

Überbauung "Y" nicht mehr vorhanden. Insofern liegt ein Zustand vor,

der der Baubewilligung widerspricht. Das allein ist indessen nicht

entscheidend; denn zwischenzeitlich hat sich die tatsächliche (und auch die

rechtliche) Situation insofern geändert, als das ursprüngliche Grundstück in

28.

Reiheneinfamilienhausliegenschaften aufgeteilt worden ist. Die

Altparzelle Kat.Nr. 01 besteht nicht mehr. Mit den neuen Hausgrundstücken

ist je das unselbständige Miteigen­tum an einer bestimmten Zahl von

Abstellplätzen subjektiv-dinglich verbunden. Die betref­fenden Grundeigentümer

sind damit (Mit-)Eigentümer der ihrem Hausgrundstück zugewie­senen

Abstellplätze. Die genannte Ausgestaltung des Miteigentums be­deutet einzig,

dass der Anteil daran seine rechtliche Selbständigkeit verloren hat und nicht

allein, d.h. nicht ohne das Hausgrundstück veräus­sert werden kann. Er folgt

vielmehr wie ein Bestandteil dem berechtigten Grundstück, hier dem einzelnen Hausgrundstück

(Christoph Brunner/ Jürg Wichtermann in: Kommentar zum Schweizerischen

Privatrecht/ Schwei­zerisches Zi­vilgesetzbuch II [Basler Kommentar], Basel

1998, Art. 646 N. 2; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1981, Art. 646

ZGB N. 9). Das ändert jedoch nichts an der Tat­sache, dass am betreffenden

Abstellplatz (Mit-)Eigentum besteht und dem Hauseigentümer daran das

ausschliessliche Nutzungsrecht zukommt. Jedenfalls steht der Platz den übrigen

Hauseigentümern nicht (mehr) zur Verfügung.

b) Trotz des grundsätzlichen Verbots der

Zweckentfremdung von Pflichtabstellplät­zen und der heute nicht mehr

vorhandenen Gesamtzahl von 48 Pflichtabstellplätzen, wie sie in der

Baubewilligung vom 14. November 1995 (gegenüber der Firma M) für die Areal­überbauung

insgesamt festgelegt worden ist, lässt sich mit dieser Begründung der im Streit

liegende, vom Gemeinderat X am 4. August 1998 erlassene Befehl nicht

rechtfertigen. Die Befolgung dieses Befehls hätte nämlich einzig zur Folge,

dass der Beschwerdegegner wie­derum über vier Pflichtabstellplätze verfügen

würde. Diese Zahl aber ist unbestrittenermas­sen für das von ihm erworbene

Hausgrundstück mit dem Reiheneinfamilienhaus Nr. .. ge­mäss Art. 19 Abs. 1

BZO nicht erforderlich. Es genügen vielmehr zwei Pflichtparkplätze. Wie die

Baurekurskommission IV zutreffend erwogen hat, kann der Beschwerdegegner nicht

gezwungen werden, diese Flächen (ganz oder teilweise) Dritten zur Benutzung zur

Ver­fügung zu stellen. Das Ziel des Gemeinderats X, nämlich jenen Hauseigentümern,

die über keine oder zu wenig Abstellplätze verfügen, die erforderlichen

Parkflächen zu ver­schaffen, kann mit dem streitigen Befehl von vornherein

nicht erreicht werden. Es fehlt mithin an der Zwecktauglichkeit des Befehls.

Eine Anordnung aber, mit der das ange­strebte Ziel von vornherein nicht

erreicht werden kann, ist unverhältnismässig (Ulrich Hä­felin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs­rechts, 3. A., Zürich 1998,

Rz. 486 ff.). Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf §§ 222 ff.

des Pla­nungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) betreffend

Gemeinschaftswerke nichts zu ändern. Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein

solches Werk. Es wäre im Üb­rigen auch schwer zu sehen, wie der heute

bestehende Mangel mittels eines Gemeinschafts­werks behoben werden könnte. Der

Frage ist nicht weiter nachzugehen, da dieses Thema nicht Gegenstand des

angefochtenen Befehls war und sich demzufolge auch die Rechtsmit­telinstanzen

nicht damit zu befassen haben (RB 1963 Nr. 19). Ein entsprechendes Verfah­ren

nach §§ 222 ff. PBG müsste zuerst vom Gemeinderat X eingeleitet werden, bevor

es Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens werden könnte. Zu beachten ist

zudem, dass dem Beschwerdeführer ja in erster Linie befohlen wur­de, die beiden

zweckentfremdeten Park­plätze "in nützlicher Entfernung zur Überbauung Y

durch 2 neue Autoabstellplätze zu er­setzen" (Befehl vom 4. August 1998,

Dispositiv

Dispositiv Ziffer I Satz 1).

c) aa) Die heutige Situation mag

unbefriedigend sein. Die "Fehlentwicklung" hat sich der Gemeinderat X

jedoch selber zuzuschreiben. In der Baubewilligung vom 14. No­vember 1995

ist wie erwähnt bestimmt worden, dass die Aufteilung der Abstellplätze mit­tels

Dienstbarkeiten vor der Grundstückunterteilung nachzuweisen sei

(Dispositiv Zif­fer 3.4). Dieser Nachweis aber war am 23. Januar 1996

nicht erbracht. Die Parzellierungs­bewilligung ist in Dispositiv Ziffer 3.13

Abs. 1 der Stammbewilligung ausdrücklich vorbe­halten worden. In Absatz 2

dieser Ziffer heisst es ferner, dass für die spätere Unterteilung der

Altparzelle Kat.Nr. 01 alle Rechtsverhältnisse (insbesondere die

Garagenplätze) zu regeln seien und diese Regelung vom Gemeinderat vorgängig,

also vor der Unterteilung des Altgrundstücks Kat.Nr. 01, zu genehmigen

sei. An diesen Voraussetzungen hat es am 23. Januar 1996 offenkundig gefehlt.

Die Bewilligung für die Parzellierung wurde (unter Hinweis auf die zitierten

beiden Nebenbestimmungen der Stammbewilligung) erteilt, ohne dass damals die

genaue Zuweisung der Abstellplätze zu den einzelnen Einfamilienhauslie­genschaften

bereits feststand und dem Gemeinderat bekannt war. Es wurde in Dispositiv Zif­fer

2.3 der Parzellierungsbewilligung lediglich bestimmt, dass dem Gemeinderat ein

Zeugnis des Grundbuchamts vorzulegen sei, unter anderem über die "in

Aussicht genom­menen Regelungen der Rechtsverhältnisse von baurechtlicher

Bedeutung (Abstellplätze etc.)". In Dispositiv Ziffer 2.5 der

Parzellierungsbewilligung wurde ferner statuiert, dass alle Auflagen vor

Baubeginn vorliegen bzw. erfüllt sein müssten. Der Vollzug bzw. die Befolgung

dieser Auflagen ist nicht hinreichend kontrolliert worden.

bb) In der Rekursantwort vom 19. September

2000 hat der Gemeinderat X darauf hingewiesen, dass der Zweck der

Pflichtparkplätze nur erreicht werden könne, wenn sie "gleichmässig auf

die einzelnen Grundstücke verteilt werden" (S. 3 Ziff. 2.2 Abs. 1). Diese

Auffassung ist zutreffend. Warum nun aber dem Beschwerdegegner insgesamt vier

Ab­stellplätze zugewiesen worden sind bzw. er vier Plätze hat erwerben können,

ist aus den Akten nicht ersichtlich. Unklar ist insbesondere, warum der

Gemeinderat dagegen nichts unternommen hat. Offenbar hat er sich mit einem

Entwurf des Nutzungs- und Verwal­tungs­­reglements begnügt, in dem die

Parkplatzaufteilung noch nicht vorgenommen worden war. In der Folge ist der

Gemeinderat der Frage der Parkplatzaufteilung nicht weiter nach­gegangen.

Darauf weist seine Bemerkung hin, dass es die Möglichkeiten einer Baubehörde

weit übersteigen würde, "wenn sie die Regelung der Rechtsverhältnisse im

Baubewilli­gungs­­verfahren detailliert überprüfen müsste" (Rekursantwort

S. 3, Ziff. 2.2 Abs. 2). Die heutige Situation, die für einzelne

Grundeigentümer letztlich im Widerspruch zu § 228 Abs. 2 PBG steht und mit dem

Beschluss des Gemeinderats vom 23. Januar 1996 geschaf­fen worden ist, hätte

sich vermeiden lassen, wenn der Gemeinderat darauf bestanden hätte, dass ihm

die definitive Parkplatzaufteilung zur Genehmigung vorzulegen sei, wie er es ur­sprünglich

auch verlangt hat. In der dem Notariat zur Grundbuchanmeldung eingereichten

Nutzungs- und Verwaltungsordnung sind jedenfalls für das Grundstück Kat.

Nr. 02 bzw. das Haus Nr. .. des Beschwerdegegners die vier

Abstellplätze Nrn.19-22 eingetragen. Die gleiche Zahl von Abstellplätzen enthält

im Übrigen auch der mit der Firma M am 25. Juli 1996 abgeschlossene

Werkvertrag.

Anzufügen ist, dass die gemeinderätliche

Unterteilungsbewilligung vom 23. Januar 1996 in (formelle) Rechtskraft

erwachsen ist. Ein Widerruf dieser Bewilligung steht nicht zur Diskussion,

zumal die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht erfüllt wären. Ab­ge­sehen

davon würde mit dem Widerruf der Parzellierungsbewilligung der Mangel, dass ein­zelne

Eigentümer der Überbauung "Y" über zu wenig bzw. keine Abstellplätze

verfü­gen, wie gesagt nicht behoben; denn dadurch würde sich am Miteigentum des

Beschwerde­gegners an den vier Abstellplätzen nichts ändern.

cc) Wenn der Gemeinderat heute geltend machen

lässt, dass der Hinweis der Bau­rekurskommission IV auf Art. 19 Abs. 1 BZO

verfehlt sei, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich zur Stützung seines

Antrags im Rekursverfahren (wie auch im Befehl vom 4. August 1998) selbst

auf diese Bestimmung berufen hat, allerdings bezogen auf das ur­sprüngliche

Grundstück altKat.Nr. 01. In der Beschwerdeschrift wird insbesondere

betont, dass die Zahl der Abstellplätze grundstückbezogen festzulegen sei. Das

trifft grundsätzlich zu, wobei Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks

massgebend sind (§ 242 Abs. 1 PBG). Entsprechend ist der Gemeinderat X in der

Baubewilligung vom 14. No­vember 1995 von einer Bruttogeschossfläche von

total ca. 3845 m2 ausgegangen. Im Übrigen ist zur

grundstückbezogenen Festlegung der Zahl der Abstellplätze zu sagen, dass eben

gerade diese grundstückbezogene, die heutige Parzelle Kat.Nr. 02 des

Beschwerdegegners betref­fende und auf Art. 19 Abs. 1 BZO abgestützte

Berechnung ergibt, dass ledig­lich zwei und nicht vier Pflichtparkplätze

erforderlich sind. Heute geht es nicht mehr um die frühere, im Grundbuch

gelöschte Parzelle altKat.Nr. 01, sondern um das Hausgrundstück

Kat.Nr. 02 des Beschwerdegegners mit einer Bruttogeschossfläche von

194.93 m2. Damit liegt, was dieses Hausgrundstück anbetrifft,

mit der Zweckentfremdung von zwei Abstellplätzen keine Verletzung von Art. 19

Abs. 1 BZO vor. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang wiederholt

darauf hinweist, dass es hier um eine Arealüberbauung gehe und die

Gesamtparkplatzzahl in der Baubewilligung vom 14. November 1995 bindend

festgelegt worden sei, so ist dieser Auffassung zu folgen. Sie vermag jedoch an

der mass­gebenden Rechtslage nichts zu ändern. Zu beachten ist auch, dass die

Parzellierung des Altgrund­stücks Kat.Nr. 01 jedenfalls von allem Anfang

an feststand.

dd) An der heutigen Sach- und Rechtslage

ändert auch der Hinweis der Beschwer­de­führerin auf den

Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. November 1988 (VB 88/0131) nichts. Dieses

Urteil beschlägt die Frage der Abtrennung eines Teils einer bereits voll aus­genützten

Parzelle und in diesem Zusammenhang das Verbot der doppelten Ausnützung. Was

aus diesem Urteil für den vorliegenden Fall abgeleitet werden soll, ist nicht

zu sehen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist abzuweisen.

5. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...