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Entscheid

VB.2001.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00018

11. April 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6152)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A., ehemalige Staatsangehörige der

Bundesrepublik Jugoslawien, reiste 1986 in die Schweiz, wo sie in zweiter Ehe

den Schweizer D. heiratete und im gleichen Jahr die schweizerische

Staatsangehörigkeit erlangte. Diese Ehe wurde 1993 geschieden. In der Folge

heiratete sie den Landsmann F., mit welchem sie im Kanton Zürich lebte. Diese

- dritte - Ehe wurde 2000 geschieden. Aus einer ersten Ehe stammt der

Sohn M., geboren 1981, dessen Vater und erster Ehemann von A. im Jahr 1982

verstarb. Aus einer ausserehelichen Beziehung stammt die Tochter P., geboren

1984. Beide Kinder lebten bis 1999 bei der Grossmutter mütterlicherseits in

ihrer Heimat.

Am 16. Dezember 1998 stellte A. bei der

Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch um Einreise und Verbleib ihrer Kinder

M. und P. bei ihrer Mutter. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wies das

Gesuch am ab. Dagegen erhoben A. Rekurs beim Regierungsrat.

Am 13. Mai 1999 reisten M. und P. in die

Schweiz ein. Nach Ablauf ihres Besuchervisums verblieben sie hier und stellten

am 3. Januar 2000 Asylgesuche. Am 24. März 2000 wies das Bundesamt

für Flüchtlinge das Asylgesuch von M. ab und setzte ihm Frist zur Ausreise bis

zum 8. Mai 2000. Die Fremdenpolizei sah angesichts des hängigen Rekursverfahrens

betreffend die Aufenthaltsbewilligung von Vollzugsmassnahmen ab.

Erwägungen

II. Am 22. November 2000 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er den Sohn M. betraf und stellte mit Bezug

auf die Tochter P. fest, dass noch ein Asylverfahren hängig sei, aus welchem

Grund die Rekursbehörde den Rekurs der Tochter P. für gegenstandslos

betrachtete und darauf nicht eintrat.

III. Gegen diesen Entscheid liess A.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Direktion

für Soziales und Sicherheit sei anzuweisen, den Kindern M. und P. die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen; allenfalls sei die Angelegenheit an die

Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Staatskasse. Ausserdem sei M. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens

der Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen.

Die beschwerdebeklagte Direktion verzichtete

auf Vernehmlassung, wogegen der Regierungsrat durch die Staatskanzlei den

Antrag stellte, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht laut § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur soweit

zulässig, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offensteht. Dieses bundesrechtliche Rechtsmittel ist gemäss Art. 100

lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

zulässig gegen Entscheide betreffend Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen

bundesrechtlichen Anspruch hat.

b) Die Beschwerdeführerin macht

geltend, auf Grund von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) stehe

ihr ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung für ihre

Kinder zu. Dieser Grundsatz ist unbestritten. Im bisherigen Verfahren war

indessen streitig, ob auf Grund von Art. 14 des Asylgesetzes vom

26.

Juni 1998 (AsylG) bei einem hängigen Asylverfahren ein Anspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Prüfung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

bestehe. Der Regierungsrat ging davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden

während eines Asylverfahrens keine Gesuche entgegennehmen beziehungsweise

behandeln müssten, auch wenn ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

gegeben sei. Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt,

Art. 14 Abs. 2 AsylG schliesse die Prüfung nur aus, wenn kein

Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gegeben sei.

c) Die Frage stellt sich jedenfalls für den Sohn M. nicht, ist

doch dessen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Somit steht Art. 14

AsylG der Beschwerde bezüglich des Niederlassungsgesuchs nicht entgegen. Da die

Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist, besteht auf Grund des in der Praxis

analog anwendbaren Art. 17 Abs. 2 ANAG ein grundsätzlicher Anspruch

auf Einbezug des Sohns in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter (BGE 125

II 585 E. 2). Damit hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten.

Ob der Rechtsanspruch im konkreten Fall verwirklicht ist, ist Gegenstand der

materiellen Prüfung. Sollte sich mit Bezug auf die Tochter P. ergeben, dass ein

Rechtsanspruch besteht, wäre diesfalls das Verhältnis zu Art. 14 AsylG zu

überprüfen.

2.

a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das

familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der Wortlaut von Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenleben der

Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt

ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenleben werden. Die

Nachzugsregelung ist daher auf den Fall zugeschnitten, da die eheliche

Beziehung der gemeinsamen Eltern intakt ist. Waren die Eltern jedoch gar nie

miteinander verheiratet oder sind sie voneinander getrennt oder geschieden, und

hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder

an einem anderen Ort in der Schweiz) auf, kann es gar nicht um eine Zusammenführung

der Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es dem Gesetzeszweck

nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein

Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden

Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dabei kommt es nicht

nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich

eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann

nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen

Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer

wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei wem das Kind bisher gelebt hat,

beziehungsweise wem bei einer erfolgten Scheidung das Sorgerecht zugesprochen

worden ist; sollte sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert haben,

wäre für eine Anpassung der familiären Verhältnisse in der Regel der

privatrechtliche Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare

Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten - zum Beispiel beim Tod

des sorgeberechtigten Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden

Pflegebedürfnissen - oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten

bestehen (BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen).

b) Es kommt nicht selten vor, dass Kinder von

Ausländern, die ohne ihre Familie in die Schweiz übersiedelt sind, im

Herkunftsland nicht oder nicht hauptsächlich vom andern Elternteil weiter

betreut und aufgezogen werden, sondern dass stattdessen andere Angehörige der

mütterlichen oder väterlichen Verwandtschaft diese Versorgungs- und Erziehungsaufgaben

wahrnehmen. Wird die Elternrolle von anderen Personen als den Eltern übernommen,

verlagern sich regelmässig auch die Beziehungsintensitäten. Die Frage nach der

vorrangigen Beziehung stellt sich daher nicht zwangsläufig nur hinsichtlich des

hier ansässigen und des mit den Kindern im Ausland verbliebenen anderen

Elternteils. Gegeneinander abzuwägen sind vielmehr die Beziehungen, die das

Kind einerseits mit dem nachzugsberechtigten Elternteil und andererseits mit

der oder den Personen verbindet, welche im Ausland die Elternrolle übernehmen,

seien dies nun einer oder mehrere Angehörige der Verwandtschaft oder gar ein

ganzer Verwandtschaftsverband (BGE 125 II 585 E. 2c

S. 588 f.; BGE 124 II 361 E. 3a S. 366). Letztlich geht es

um die Frage, wo das nachzuziehende Kind seine vorrangigen familiären Bindungen

hat. Der Kindesnachzug ist nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der

gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier

lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht (RB 1998 Nr. 54; vgl. auch

BGr, 29. November 1999,2A.343/1999).

Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2

Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK). Auch

wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Beziehung nicht verheirateter

oder geschiedener Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich

nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kinds ein, der

freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat

als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und

seine Beziehung zum Kind weiterhin pflegen kann (BGE 124 II 361 E. 3a

S. 366 f., mit Hinweisen; vgl. auch Jochen Frowein/Wolfgang Peukert,

EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8

Rz. 26).

c) Im Bereich des Familiennachzugs bei

nachträglicher Umgestaltung der Betreuungsverhältnisse verfolgt das

Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der Familienzusammenführung

bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere auch dann nicht

erreicht, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Ausländer jahrelang von

seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des

18.

Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre

Zusammenleben angestrebt werde, sondern die möglichst einfache Erlangung einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen Rechtsmissbrauch,

anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben kann, die

Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen; solche

Gründe müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125

II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne sich die Frage

des nachträglichen Familiennachzugs darum in der Regel nur bei Kindern stellen,

die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von anderen Familienangehörigen

(anderer Elternteil, Grosseltern usw.) betreut worden seien, zum Zeitpunkt der

Gesuchsstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt seien und wenn Gewähr

geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier lebenden Elternteils in der

Schweiz angemessen integrieren könnten. Ebenfalls zu beachten seien schliesslich

die Umstände der Gesuchsstellung (BGr, 29. Oktober 1998,2A.92/1998).

3.

a) Der Vater des Sohns, dessen Nachzug die

Beschwerdeführerin beantragt, verstarb, als der Sohn acht Monate alt war. Seit

seiner Geburt wurde er von der Grossmutter mütterlicherseits betreut und

aufgezogen. Seine Mutter, die Beschwerdeführerin, verliess ihn spätestens, als

er fünfjährig war. Zusammen mit seiner drei Jahre jüngeren Halbschwester lebte

er fortan weiter bei seiner Grossmutter, zusammen mit weiteren Kindern aus der

Verwandtschaft. Im Zeitpunkt, als seine Mutter das Nachzugsgesuch stellte, war

er bereits 17-jährig. Er wuchs somit während mindestens zwölf Jahren,

möglicherweise länger, getrennt von seiner Mutter auf. Gestützt auf die

zutreffenden Sachverhaltswürdigungen des Regierungsrats, auf welche gestützt

auf § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden

kann, ist davon auszugehen, dass seine vorrangige familiäre Beziehung nicht zu

seiner Mutter als vielmehr zur Grossmutter besteht. Ebenfalls ist davon

auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Gesuchsstellung schulentlassen war, sich

in Ausbildung befand, und dass seine damals 56-jährige Grossmutter ihm die

seinem Alter entsprechende Betreuung zu geben vermochte, auch wenn sie

gesundheitlich angeschlagen gewesen sein sollte. Diese beiden Umstände

- die vorrangige familiäre Beziehung zur Grossmutter und die wei­ter

bestehende angemessene Betreuungssituation im Zeitpunkt der

Gesuchsstellung - werden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede

gestellt.

Diese stellt sich vielmehr auf den

Standpunkt, es komme gar nicht auf die vorrangige familiäre Beziehung an, weil

Art. 17 Abs. 2 ANAG, sofern die Vorschrift analog auf Schweizer

Elternteile angewendet werde, keinen Raum für zusätzliche Voraussetzungen im

Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu geschiedenen oder getrennt

lebenden Eltern biete. Anders wäre eine Benachteiligung schweizerischer

Elternteile gegenüber niedergelassenen ausländischen Elternteilen die Folge. In

BGE 126 II 329 habe das Bundesgericht klargestellt, dass die in Art. 17

Abs. 2 ANAG geregelten Voraussetzungen, nämlich dass die nachzuziehenden

Kinder ledig und unter 18-jährig sein müssen und zu den Eltern ziehen werden,

abschliessend seien und der Familiennachzug weder von den bisherigen Betreuungsverhältnissen

noch der vorrangigen familiären Beziehung abhängig gemacht werden dürfe. Sei

aber, wie im vorliegenden Fall, ein Elternteil verstorben, dürfe der Nachzugsanspruch

des überlebenden Elternteils ebenso wenig von zusätzlichen, nicht im Gesetzestext

enthaltenen Bedingungen abhängig gemacht werden.

b) Inwiefern die vom Bundesgericht als Folge

einer Gesetzeslücke empfohlene und praktizierte Anwendung von Art. 17

Abs. 2 ANAG auf schweizerische Eltern mit ausländischen Kindern eine

unterschiedliche Handhabung gegenüber den vom Gesetzestext erfassten

niedergelassenen Eltern und deren Kindern geböte, ist nicht ersichtlich.

Keinesfalls kann der Rechtsprechung entnommen werden, dass der bei getrennten,

teilweise in der Schweiz, teilweise im Ausland lebenden Elternteilen geforderte

Nachweis der vorrangigen familiären Beziehung zu den Kindern nur für

ausländische niedergelassene und nicht für schweizerische Elternteile

Gültigkeit habe. Was die Beschwerdeführerin fordert, käme einer

Ungleichbehandlung zu Gunsten der schweizerischen und zum Nachteil der niedergelassenen

Eltern gleich, für welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung keinerlei Hinweise

abgibt und welche letztlich die Beschwerdeführerin auch ablehnt.

c) In der Hauptsache beruft sich die Beschwerdeführerin

auf die in BGE 126 II 329 veröffentliche Rechtsprechung, welche im Wesentlichen

festgehalten hat, dass bei gemeinsam in der Schweiz zusammenlebenden Eltern der

Anspruch auf Kindesnachzug nicht von zusätzlichen Bedingungen, wie

beispielsweise der Abwägung familiärer Beziehungen zu im Ausland lebenden

Verwandten, abhängig gemacht werden dürfe; vorbehalten bleibe einzig der

Rechtsmissbrauch. Damit sei der Anspruch auf Nachzug in einem gewissen Sinn

absolut. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Regelung habe auch für

verwitwete, in der Schweiz lebende Elternteile schweizerischer Nationalität zu

gelten.

Im Fall BGE 126 II 329 beantragte ein in der

Schweiz zusammenlebendes Ehepaar jugoslawischer Staatsangehörigkeit den Nachzug

ihrer minderjährigen, als einzige im Aus­land lebenden Tochter. Das Gericht

befand, dass es der Wortlaut und Sinn von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht

zuliessen, die bisherige Betreuungssituation der Tochter im Ausland in die

Erwägungen miteinzubeziehen. Der angestrebte Familiennachzug sei in dieser Konstel­lation

ein absoluter Anspruch; dem gemeinsamen Willen der Eltern zum Durchbruch zu

verhelfen, sei Zweck der Norm. Einziger Vorbehalt sei der Rechtsmissbrauch. Die

Kriterien, welche beim Nachzugsrecht eines alleinigen Elternteils zu prüfen

seien, fänden ihre Rechtfertigung darin, dass es dort nicht um den Schutz der

Gesamtfamilie gehe, wie dies von Art. 17 Abs. 2 ANAG bezweckt werde.

Bei einem Kind getrennt lebender Eltern führe der Umzug in die Schweiz nicht

ohne weiteres zu einer Einbindung in eine Familiengemeinschaft. Das Kind werde

nämlich lediglich von einer Teilfamilie in eine andere versetzt.

Wie bereits erwähnt, gilt diese Überlegung

auch für die Situation, wo die Obhut des Kinds in seiner Heimat nicht durch den

anderen Elternteil, sondern durch Verwandte oder einen Verwandschaftsverband

ausgeübt wird. Auf den Grund des Wegfallens des im Ausland lebenden Elternteils

kommt es in diesem Fall gar nicht an; dieser kann anwesend sein, ohne sich um

die Kinderbetreuung zu kümmern, er kann abwesend sein und für sein Kind nur

selten oder gar nicht zur Verfügung stehen. Gemeinsam ist, dass für das Kind

eine - in der Regel von den Eltern gewählte - Ersatzfamilie vorhanden

ist, welche die elterlichen Obliegenheiten wahrnimmt und dem Kind die

Geborgenheit und den Schutz einer Familie zukommen lässt. Ist dieser

Familienersatz gegeben, bewirkt ein Nachzug zu einem Elternteil regelmässig

nicht die erstmalige Begründung eines Familienlebens, sondern die Versetzung

von einer Teilfamilie in eine andere. Insofern spielt es keine Rolle, aus

welchem Grund der nicht ins Ausland ausgewanderte Elternteil für die Erziehung

weggefallen ist. Im vorliegenden Fall ist der Kindsvater des Sohns verstorben,

als Letzterer ein Kleinkind war. Es würde zu stossenden Ergebnissen führen,

wenn das Umfeld des Kinds während seiner ganzen Jugendzeit unbeachtet bliebe.

Art 17 Abs. 2 ANAG lässt eine davon unbesorgte Loslösung nur zu, wenn

auf der anderen Seite ein Elternpaar gemeinsam den Nachzug wünscht und damit

zum Ausdruck bringt, dass dem Kind ein neuer Familienrahmen gegeben werden

soll.

Die Beschwerdeführerin stellt sich offenbar

auf den Standpunkt, als Witwe sei sie mit Bezug auf das Nachzugsrecht gleich zu

behandeln wie zusammenlebende Eltern, weil sie gleichsam das Elternpaar

vertrete. Wünscht ein verwitweter Elternteil den Nachzug sei­nes Kinds, ist

eine Gesamtfamilie zum Vornherein ausgeschlossen. Indessen spielt, wie be­reits

ausgeführt wurde, keine Rolle, aus welchem Grund die Gesamtfamilie auseinandergebrochen

ist; auch bei getrennten oder geschiedenen Eltern spielt bei der erwähnten Rechtsprechung

die - theoretische - Möglichkeit, dass die Elternteile wieder

zusammenziehen könnten, keine Rolle. Vielmehr ist dem verwitweten Elternteil

mit dem getrennten oder ge­schiedenen gemeinsam, dass für die Betreuung des

Kinds eine Ersatzlösung erforderlich ist, wenn der betreuende Elternteil ins

Ausland wegzieht. Dieses erzieherische und betreuerische Umfeld des Kinds ist

Ausgangspunkt der Rechtsprechung, wonach es auf die vorran­gige familiäre

Beziehung ankommen soll, nicht jedoch die theoretische Möglichkeit, dass die

Eltern (wieder) einmal zusammenleben werden.

d) Kommt es damit auf das Kriterium der

vorrangigen familiären Beziehung an, ist auf Grund der eindeutigen Sachlage,

wonach diese vorrangige Beziehung nicht zur Mutter und Beschwerdeführerin

besteht, ein Rechtsanspruch zu verneinen. Auf Grund des Alters des Sohns im

Zeitpunkt der Gesuchsstellung und der während Jahren gegebenen - und unbenützten -

rechtlichen Möglichkeit der Beschwerdeführerin, diesen früher nachzuziehen,

muss vermutet werden, dass nicht das Zusammenleben in der Familie, sondern die

berufliche und wirtschaftliche Zukunft des Sohns für das Gesuch ausschlaggebend

war. Dies lässt die Vermutung auf Rechtsmissbrauch zu, womit der Anspruch

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG verwirkt ist. Da kein Rechtsanspruch

besteht, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Fremdenpolizei berechtigt war, eine

materielle Prüfung vorzunehmen, nachdem der Sohn im Zeitpunkt, als sein

Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen war, bereits das 18. Altersjahr

überschritten hatte.

e) Die Garantie des Familienlebens gemäss

Art. 8 EMRK vermag unter den gegebe­nen Umständen keine weitergehenden

Ansprüche zu vermitteln. Deshalb muss nicht geprüft werden, ob die ständige

Rechtsprechung, welche unter diesem Rechtstitel auf die Verhältnisse im

Urteilszeitpunkt und nicht der Gesuchsstellung abstellt, zu revidieren sei, wie

es die Beschwerdeführerin beantragt hat.

f) Mit Bezug auf die Tochter kann nicht

anders entschieden werden. Diese wuchs ohne Vater auf, weil dieser sich

offenbar von ihr und der Beschwerdeführerin nach der Ge­burt aus Enttäuschung

darüber abgewendet hatte, dass ihm kein Sohn geschenkt wurde. In der Folge

wuchs die Tochter spätestens ab ihrem zweiten Altersjahr bei der Grossmutter

auf wie ihr Halbbruder. Im Zeitpunkt, als ihre Mutter den Nachzug in die

Schweiz beantragte, war sie knapp 15-jährig. Sie verbrachte somit einen

wesentlichen und prägenden Teil ihrer Jugend getrennt von ihrer Mutter. Diese

hat ihre Tochter seinerzeit als Kleinkind der Grossmutter zur Betreuung und

Erziehung übergeben. Seit spätestens 1986, als sie die schweizerische

Staatsbürgerschaft erlangte, wäre ihr aus rechtlichen Gründen der Nachzug ihrer

Tochter möglich gewesen, den sie indessen erst zwölf Jahre später

beantragte. Dass sich trotz der langjährigen Distanz eine vorrangige familiäre

Beziehung entwickelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde

auch nicht substanziiert. Die Beziehung von Mutter und Tochter ist durch eine

Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 wegen Gehilfenschaft zu

sexuellen Handlungen mit Kindern - zu Lasten ihrer Tochter - getrübt.

Auch mit Bezug auf die Fähigkeit der Grossmutter, ihre Enkelin weiterhin im Rah­men

deren altersgerechten Bedürfnisse zu betreuen, sind auf Grund der Beschwerde

keine Zweifel angebracht und kann auf die zutreffenden Erwägungen des

Regierungsrats verwiesen werden. Besteht somit kein Rechtsanspruch auf

Niederlassung, durften die Vorinstanzen gestützt auf Art. 14 Abs. 1

und 2 AsylG auf das Gesuch nicht eintreten.

4.

Der Regierungsrat ist auf das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Nachzug ihres Sohns eingetreten und hat dieses

abgewiesen. Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG werden hängige Verfahren um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuchs

gegenstandslos. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG gilt dies

jedenfalls für Gesuche um Aufenthaltsbewilligung, für welche kein

Rechtsanspruch besteht. Der Regierungsrat ging offenbar davon aus, dass mit dem

rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens das früher gestellte Gesuch um

Aufenthalt beziehungsweise Niederlassung wieder aufgelebt sei. In jenem

Zeitpunkt war der Sohn der Beschwerdeführerin indessen nicht mehr minder­jährig,

so dass auf das Gesuch nicht hätte eingetreten werden müssen. Für die heutige Beschwerde

ändert dies nichts, wird doch mit dieser die Erteilung der Niederlassungsbewilligung

beantragt. Auf Grund der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Für eine

Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weil das Verwaltungsgericht

mit Bezug auf beide Kinder der Beschwerdeführerin den Rechtsanspruch zumindest

vorfrageweise zu überprüfen in der Lage war.

5.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...