VB.2001.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00018
11. April 2001Deutsch17 min
(URT.2001.6152)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00018
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.04.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.09.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Verwitweter Elternteil
Auch bei einem Nachzugsgesuch eines seit längerem verwitweten Elternteils ist das Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung massgeblich, d.h. es besteht kein bedingungsloser Anspruch auf Familiennachzug.
2A.280/2001
Stichworte:
ASYLVERFAHREN
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BGE
ELTERNERSATZ
ELTERNROLLE
ERSATZFAMILIE
FAMILIENNACHZUG
GESAMTFAMILIE
HALBWAISE
TEILFAMILIE
WITWE/-R
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 14 AsylG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A., ehemalige Staatsangehörige der
Bundesrepublik Jugoslawien, reiste 1986 in die Schweiz, wo sie in zweiter Ehe
den Schweizer D. heiratete und im gleichen Jahr die schweizerische
Staatsangehörigkeit erlangte. Diese Ehe wurde 1993 geschieden. In der Folge
heiratete sie den Landsmann F., mit welchem sie im Kanton Zürich lebte. Diese
- dritte - Ehe wurde 2000 geschieden. Aus einer ersten Ehe stammt der
Sohn M., geboren 1981, dessen Vater und erster Ehemann von A. im Jahr 1982
verstarb. Aus einer ausserehelichen Beziehung stammt die Tochter P., geboren
1984. Beide Kinder lebten bis 1999 bei der Grossmutter mütterlicherseits in
ihrer Heimat.
Am 16. Dezember 1998 stellte A. bei der
Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch um Einreise und Verbleib ihrer Kinder
M. und P. bei ihrer Mutter. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wies das
Gesuch am ab. Dagegen erhoben A. Rekurs beim Regierungsrat.
Am 13. Mai 1999 reisten M. und P. in die
Schweiz ein. Nach Ablauf ihres Besuchervisums verblieben sie hier und stellten
am 3. Januar 2000 Asylgesuche. Am 24. März 2000 wies das Bundesamt
für Flüchtlinge das Asylgesuch von M. ab und setzte ihm Frist zur Ausreise bis
zum 8. Mai 2000. Die Fremdenpolizei sah angesichts des hängigen Rekursverfahrens
betreffend die Aufenthaltsbewilligung von Vollzugsmassnahmen ab.
Erwägungen
II. Am 22. November 2000 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er den Sohn M. betraf und stellte mit Bezug
auf die Tochter P. fest, dass noch ein Asylverfahren hängig sei, aus welchem
Grund die Rekursbehörde den Rekurs der Tochter P. für gegenstandslos
betrachtete und darauf nicht eintrat.
III. Gegen diesen Entscheid liess A.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Direktion
für Soziales und Sicherheit sei anzuweisen, den Kindern M. und P. die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen; allenfalls sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Staatskasse. Ausserdem sei M. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
der Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen.
Die beschwerdebeklagte Direktion verzichtete
auf Vernehmlassung, wogegen der Regierungsrat durch die Staatskanzlei den
Antrag stellte, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht laut § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur soweit
zulässig, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offensteht. Dieses bundesrechtliche Rechtsmittel ist gemäss Art. 100
lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
zulässig gegen Entscheide betreffend Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen
bundesrechtlichen Anspruch hat.
b) Die Beschwerdeführerin macht
geltend, auf Grund von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) stehe
ihr ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung für ihre
Kinder zu. Dieser Grundsatz ist unbestritten. Im bisherigen Verfahren war
indessen streitig, ob auf Grund von Art. 14 des Asylgesetzes vom
26.
Juni 1998 (AsylG) bei einem hängigen Asylverfahren ein Anspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Prüfung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
bestehe. Der Regierungsrat ging davon aus, dass die Fremdenpolizeibehörden
während eines Asylverfahrens keine Gesuche entgegennehmen beziehungsweise
behandeln müssten, auch wenn ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gegeben sei. Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt,
Art. 14 Abs. 2 AsylG schliesse die Prüfung nur aus, wenn kein
Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gegeben sei.
c) Die Frage stellt sich jedenfalls für den Sohn M. nicht, ist
doch dessen Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Somit steht Art. 14
AsylG der Beschwerde bezüglich des Niederlassungsgesuchs nicht entgegen. Da die
Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin ist, besteht auf Grund des in der Praxis
analog anwendbaren Art. 17 Abs. 2 ANAG ein grundsätzlicher Anspruch
auf Einbezug des Sohns in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter (BGE 125
II 585 E. 2). Damit hat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten.
Ob der Rechtsanspruch im konkreten Fall verwirklicht ist, ist Gegenstand der
materiellen Prüfung. Sollte sich mit Bezug auf die Tochter P. ergeben, dass ein
Rechtsanspruch besteht, wäre diesfalls das Verhältnis zu Art. 14 AsylG zu
überprüfen.
2.
a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das
familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der Wortlaut von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenleben der
Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt
ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenleben werden. Die
Nachzugsregelung ist daher auf den Fall zugeschnitten, da die eheliche
Beziehung der gemeinsamen Eltern intakt ist. Waren die Eltern jedoch gar nie
miteinander verheiratet oder sind sie voneinander getrennt oder geschieden, und
hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder
an einem anderen Ort in der Schweiz) auf, kann es gar nicht um eine Zusammenführung
der Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es dem Gesetzeszweck
nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein
Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden
Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dabei kommt es nicht
nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich
eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann
nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen
Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer
wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei wem das Kind bisher gelebt hat,
beziehungsweise wem bei einer erfolgten Scheidung das Sorgerecht zugesprochen
worden ist; sollte sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert haben,
wäre für eine Anpassung der familiären Verhältnisse in der Regel der
privatrechtliche Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare
Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten - zum Beispiel beim Tod
des sorgeberechtigten Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden
Pflegebedürfnissen - oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten
bestehen (BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen).
b) Es kommt nicht selten vor, dass Kinder von
Ausländern, die ohne ihre Familie in die Schweiz übersiedelt sind, im
Herkunftsland nicht oder nicht hauptsächlich vom andern Elternteil weiter
betreut und aufgezogen werden, sondern dass stattdessen andere Angehörige der
mütterlichen oder väterlichen Verwandtschaft diese Versorgungs- und Erziehungsaufgaben
wahrnehmen. Wird die Elternrolle von anderen Personen als den Eltern übernommen,
verlagern sich regelmässig auch die Beziehungsintensitäten. Die Frage nach der
vorrangigen Beziehung stellt sich daher nicht zwangsläufig nur hinsichtlich des
hier ansässigen und des mit den Kindern im Ausland verbliebenen anderen
Elternteils. Gegeneinander abzuwägen sind vielmehr die Beziehungen, die das
Kind einerseits mit dem nachzugsberechtigten Elternteil und andererseits mit
der oder den Personen verbindet, welche im Ausland die Elternrolle übernehmen,
seien dies nun einer oder mehrere Angehörige der Verwandtschaft oder gar ein
ganzer Verwandtschaftsverband (BGE 125 II 585 E. 2c
S. 588 f.; BGE 124 II 361 E. 3a S. 366). Letztlich geht es
um die Frage, wo das nachzuziehende Kind seine vorrangigen familiären Bindungen
hat. Der Kindesnachzug ist nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der
gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier
lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht (RB 1998 Nr. 54; vgl. auch
BGr, 29. November 1999,2A.343/1999).
Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2
Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK). Auch
wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Beziehung nicht verheirateter
oder geschiedener Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich
nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kinds ein, der
freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat
als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und
seine Beziehung zum Kind weiterhin pflegen kann (BGE 124 II 361 E. 3a
S. 366 f., mit Hinweisen; vgl. auch Jochen Frowein/Wolfgang Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8
Rz. 26).
c) Im Bereich des Familiennachzugs bei
nachträglicher Umgestaltung der Betreuungsverhältnisse verfolgt das
Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der Familienzusammenführung
bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere auch dann nicht
erreicht, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Ausländer jahrelang von
seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des
18.
Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre
Zusammenleben angestrebt werde, sondern die möglichst einfache Erlangung einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen Rechtsmissbrauch,
anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben kann, die
Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen; solche
Gründe müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125
II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne sich die Frage
des nachträglichen Familiennachzugs darum in der Regel nur bei Kindern stellen,
die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von anderen Familienangehörigen
(anderer Elternteil, Grosseltern usw.) betreut worden seien, zum Zeitpunkt der
Gesuchsstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt seien und wenn Gewähr
geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier lebenden Elternteils in der
Schweiz angemessen integrieren könnten. Ebenfalls zu beachten seien schliesslich
die Umstände der Gesuchsstellung (BGr, 29. Oktober 1998,2A.92/1998).
3.
a) Der Vater des Sohns, dessen Nachzug die
Beschwerdeführerin beantragt, verstarb, als der Sohn acht Monate alt war. Seit
seiner Geburt wurde er von der Grossmutter mütterlicherseits betreut und
aufgezogen. Seine Mutter, die Beschwerdeführerin, verliess ihn spätestens, als
er fünfjährig war. Zusammen mit seiner drei Jahre jüngeren Halbschwester lebte
er fortan weiter bei seiner Grossmutter, zusammen mit weiteren Kindern aus der
Verwandtschaft. Im Zeitpunkt, als seine Mutter das Nachzugsgesuch stellte, war
er bereits 17-jährig. Er wuchs somit während mindestens zwölf Jahren,
möglicherweise länger, getrennt von seiner Mutter auf. Gestützt auf die
zutreffenden Sachverhaltswürdigungen des Regierungsrats, auf welche gestützt
auf § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen werden
kann, ist davon auszugehen, dass seine vorrangige familiäre Beziehung nicht zu
seiner Mutter als vielmehr zur Grossmutter besteht. Ebenfalls ist davon
auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Gesuchsstellung schulentlassen war, sich
in Ausbildung befand, und dass seine damals 56-jährige Grossmutter ihm die
seinem Alter entsprechende Betreuung zu geben vermochte, auch wenn sie
gesundheitlich angeschlagen gewesen sein sollte. Diese beiden Umstände
- die vorrangige familiäre Beziehung zur Grossmutter und die weiter
bestehende angemessene Betreuungssituation im Zeitpunkt der
Gesuchsstellung - werden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede
gestellt.
Diese stellt sich vielmehr auf den
Standpunkt, es komme gar nicht auf die vorrangige familiäre Beziehung an, weil
Art. 17 Abs. 2 ANAG, sofern die Vorschrift analog auf Schweizer
Elternteile angewendet werde, keinen Raum für zusätzliche Voraussetzungen im
Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu geschiedenen oder getrennt
lebenden Eltern biete. Anders wäre eine Benachteiligung schweizerischer
Elternteile gegenüber niedergelassenen ausländischen Elternteilen die Folge. In
BGE 126 II 329 habe das Bundesgericht klargestellt, dass die in Art. 17
Abs. 2 ANAG geregelten Voraussetzungen, nämlich dass die nachzuziehenden
Kinder ledig und unter 18-jährig sein müssen und zu den Eltern ziehen werden,
abschliessend seien und der Familiennachzug weder von den bisherigen Betreuungsverhältnissen
noch der vorrangigen familiären Beziehung abhängig gemacht werden dürfe. Sei
aber, wie im vorliegenden Fall, ein Elternteil verstorben, dürfe der Nachzugsanspruch
des überlebenden Elternteils ebenso wenig von zusätzlichen, nicht im Gesetzestext
enthaltenen Bedingungen abhängig gemacht werden.
b) Inwiefern die vom Bundesgericht als Folge
einer Gesetzeslücke empfohlene und praktizierte Anwendung von Art. 17
Abs. 2 ANAG auf schweizerische Eltern mit ausländischen Kindern eine
unterschiedliche Handhabung gegenüber den vom Gesetzestext erfassten
niedergelassenen Eltern und deren Kindern geböte, ist nicht ersichtlich.
Keinesfalls kann der Rechtsprechung entnommen werden, dass der bei getrennten,
teilweise in der Schweiz, teilweise im Ausland lebenden Elternteilen geforderte
Nachweis der vorrangigen familiären Beziehung zu den Kindern nur für
ausländische niedergelassene und nicht für schweizerische Elternteile
Gültigkeit habe. Was die Beschwerdeführerin fordert, käme einer
Ungleichbehandlung zu Gunsten der schweizerischen und zum Nachteil der niedergelassenen
Eltern gleich, für welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung keinerlei Hinweise
abgibt und welche letztlich die Beschwerdeführerin auch ablehnt.
c) In der Hauptsache beruft sich die Beschwerdeführerin
auf die in BGE 126 II 329 veröffentliche Rechtsprechung, welche im Wesentlichen
festgehalten hat, dass bei gemeinsam in der Schweiz zusammenlebenden Eltern der
Anspruch auf Kindesnachzug nicht von zusätzlichen Bedingungen, wie
beispielsweise der Abwägung familiärer Beziehungen zu im Ausland lebenden
Verwandten, abhängig gemacht werden dürfe; vorbehalten bleibe einzig der
Rechtsmissbrauch. Damit sei der Anspruch auf Nachzug in einem gewissen Sinn
absolut. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Regelung habe auch für
verwitwete, in der Schweiz lebende Elternteile schweizerischer Nationalität zu
gelten.
Im Fall BGE 126 II 329 beantragte ein in der
Schweiz zusammenlebendes Ehepaar jugoslawischer Staatsangehörigkeit den Nachzug
ihrer minderjährigen, als einzige im Ausland lebenden Tochter. Das Gericht
befand, dass es der Wortlaut und Sinn von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht
zuliessen, die bisherige Betreuungssituation der Tochter im Ausland in die
Erwägungen miteinzubeziehen. Der angestrebte Familiennachzug sei in dieser Konstellation
ein absoluter Anspruch; dem gemeinsamen Willen der Eltern zum Durchbruch zu
verhelfen, sei Zweck der Norm. Einziger Vorbehalt sei der Rechtsmissbrauch. Die
Kriterien, welche beim Nachzugsrecht eines alleinigen Elternteils zu prüfen
seien, fänden ihre Rechtfertigung darin, dass es dort nicht um den Schutz der
Gesamtfamilie gehe, wie dies von Art. 17 Abs. 2 ANAG bezweckt werde.
Bei einem Kind getrennt lebender Eltern führe der Umzug in die Schweiz nicht
ohne weiteres zu einer Einbindung in eine Familiengemeinschaft. Das Kind werde
nämlich lediglich von einer Teilfamilie in eine andere versetzt.
Wie bereits erwähnt, gilt diese Überlegung
auch für die Situation, wo die Obhut des Kinds in seiner Heimat nicht durch den
anderen Elternteil, sondern durch Verwandte oder einen Verwandschaftsverband
ausgeübt wird. Auf den Grund des Wegfallens des im Ausland lebenden Elternteils
kommt es in diesem Fall gar nicht an; dieser kann anwesend sein, ohne sich um
die Kinderbetreuung zu kümmern, er kann abwesend sein und für sein Kind nur
selten oder gar nicht zur Verfügung stehen. Gemeinsam ist, dass für das Kind
eine - in der Regel von den Eltern gewählte - Ersatzfamilie vorhanden
ist, welche die elterlichen Obliegenheiten wahrnimmt und dem Kind die
Geborgenheit und den Schutz einer Familie zukommen lässt. Ist dieser
Familienersatz gegeben, bewirkt ein Nachzug zu einem Elternteil regelmässig
nicht die erstmalige Begründung eines Familienlebens, sondern die Versetzung
von einer Teilfamilie in eine andere. Insofern spielt es keine Rolle, aus
welchem Grund der nicht ins Ausland ausgewanderte Elternteil für die Erziehung
weggefallen ist. Im vorliegenden Fall ist der Kindsvater des Sohns verstorben,
als Letzterer ein Kleinkind war. Es würde zu stossenden Ergebnissen führen,
wenn das Umfeld des Kinds während seiner ganzen Jugendzeit unbeachtet bliebe.
Art 17 Abs. 2 ANAG lässt eine davon unbesorgte Loslösung nur zu, wenn
auf der anderen Seite ein Elternpaar gemeinsam den Nachzug wünscht und damit
zum Ausdruck bringt, dass dem Kind ein neuer Familienrahmen gegeben werden
soll.
Die Beschwerdeführerin stellt sich offenbar
auf den Standpunkt, als Witwe sei sie mit Bezug auf das Nachzugsrecht gleich zu
behandeln wie zusammenlebende Eltern, weil sie gleichsam das Elternpaar
vertrete. Wünscht ein verwitweter Elternteil den Nachzug seines Kinds, ist
eine Gesamtfamilie zum Vornherein ausgeschlossen. Indessen spielt, wie bereits
ausgeführt wurde, keine Rolle, aus welchem Grund die Gesamtfamilie auseinandergebrochen
ist; auch bei getrennten oder geschiedenen Eltern spielt bei der erwähnten Rechtsprechung
die - theoretische - Möglichkeit, dass die Elternteile wieder
zusammenziehen könnten, keine Rolle. Vielmehr ist dem verwitweten Elternteil
mit dem getrennten oder geschiedenen gemeinsam, dass für die Betreuung des
Kinds eine Ersatzlösung erforderlich ist, wenn der betreuende Elternteil ins
Ausland wegzieht. Dieses erzieherische und betreuerische Umfeld des Kinds ist
Ausgangspunkt der Rechtsprechung, wonach es auf die vorrangige familiäre
Beziehung ankommen soll, nicht jedoch die theoretische Möglichkeit, dass die
Eltern (wieder) einmal zusammenleben werden.
d) Kommt es damit auf das Kriterium der
vorrangigen familiären Beziehung an, ist auf Grund der eindeutigen Sachlage,
wonach diese vorrangige Beziehung nicht zur Mutter und Beschwerdeführerin
besteht, ein Rechtsanspruch zu verneinen. Auf Grund des Alters des Sohns im
Zeitpunkt der Gesuchsstellung und der während Jahren gegebenen - und unbenützten -
rechtlichen Möglichkeit der Beschwerdeführerin, diesen früher nachzuziehen,
muss vermutet werden, dass nicht das Zusammenleben in der Familie, sondern die
berufliche und wirtschaftliche Zukunft des Sohns für das Gesuch ausschlaggebend
war. Dies lässt die Vermutung auf Rechtsmissbrauch zu, womit der Anspruch
gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG verwirkt ist. Da kein Rechtsanspruch
besteht, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Fremdenpolizei berechtigt war, eine
materielle Prüfung vorzunehmen, nachdem der Sohn im Zeitpunkt, als sein
Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen war, bereits das 18. Altersjahr
überschritten hatte.
e) Die Garantie des Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK vermag unter den gegebenen Umständen keine weitergehenden
Ansprüche zu vermitteln. Deshalb muss nicht geprüft werden, ob die ständige
Rechtsprechung, welche unter diesem Rechtstitel auf die Verhältnisse im
Urteilszeitpunkt und nicht der Gesuchsstellung abstellt, zu revidieren sei, wie
es die Beschwerdeführerin beantragt hat.
f) Mit Bezug auf die Tochter kann nicht
anders entschieden werden. Diese wuchs ohne Vater auf, weil dieser sich
offenbar von ihr und der Beschwerdeführerin nach der Geburt aus Enttäuschung
darüber abgewendet hatte, dass ihm kein Sohn geschenkt wurde. In der Folge
wuchs die Tochter spätestens ab ihrem zweiten Altersjahr bei der Grossmutter
auf wie ihr Halbbruder. Im Zeitpunkt, als ihre Mutter den Nachzug in die
Schweiz beantragte, war sie knapp 15-jährig. Sie verbrachte somit einen
wesentlichen und prägenden Teil ihrer Jugend getrennt von ihrer Mutter. Diese
hat ihre Tochter seinerzeit als Kleinkind der Grossmutter zur Betreuung und
Erziehung übergeben. Seit spätestens 1986, als sie die schweizerische
Staatsbürgerschaft erlangte, wäre ihr aus rechtlichen Gründen der Nachzug ihrer
Tochter möglich gewesen, den sie indessen erst zwölf Jahre später
beantragte. Dass sich trotz der langjährigen Distanz eine vorrangige familiäre
Beziehung entwickelt hätte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde
auch nicht substanziiert. Die Beziehung von Mutter und Tochter ist durch eine
Verurteilung der Beschwerdeführerin im Jahr 1995 wegen Gehilfenschaft zu
sexuellen Handlungen mit Kindern - zu Lasten ihrer Tochter - getrübt.
Auch mit Bezug auf die Fähigkeit der Grossmutter, ihre Enkelin weiterhin im Rahmen
deren altersgerechten Bedürfnisse zu betreuen, sind auf Grund der Beschwerde
keine Zweifel angebracht und kann auf die zutreffenden Erwägungen des
Regierungsrats verwiesen werden. Besteht somit kein Rechtsanspruch auf
Niederlassung, durften die Vorinstanzen gestützt auf Art. 14 Abs. 1
und 2 AsylG auf das Gesuch nicht eintreten.
4.
Der Regierungsrat ist auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Nachzug ihres Sohns eingetreten und hat dieses
abgewiesen. Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG werden hängige Verfahren um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Einreichen eines Asylgesuchs
gegenstandslos. Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 AsylG gilt dies
jedenfalls für Gesuche um Aufenthaltsbewilligung, für welche kein
Rechtsanspruch besteht. Der Regierungsrat ging offenbar davon aus, dass mit dem
rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens das früher gestellte Gesuch um
Aufenthalt beziehungsweise Niederlassung wieder aufgelebt sei. In jenem
Zeitpunkt war der Sohn der Beschwerdeführerin indessen nicht mehr minderjährig,
so dass auf das Gesuch nicht hätte eingetreten werden müssen. Für die heutige Beschwerde
ändert dies nichts, wird doch mit dieser die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
beantragt. Auf Grund der Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Für eine
Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weil das Verwaltungsgericht
mit Bezug auf beide Kinder der Beschwerdeführerin den Rechtsanspruch zumindest
vorfrageweise zu überprüfen in der Lage war.
5.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...