VB.2001.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00022
9. Mai 2001Deutsch16 min
(URT.2001.6178)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00022
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.05.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 23.10.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Keine Rechtsverletzung durch die politisch zuständige Behörde, indem sie das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten schwerer gewichtet als die Interessen des Bf, trotz der weitgehenden Integration, dem intakten Familienverhältnis des mit einer Schweizerin verheirateten jugoslawischen Staatsangehörigen und der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau.
Zuständigkeit (E. 1). Anwendbares Recht (E. 2). Kognition des VGr (E. 3). Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung inkl. Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEFRAU
INTERESSENABWÄGUNG
KOGNITION
STRAFFÄLLIGKEIT
UNZUMUTBARKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 10 lit. i a ANAG
Art. 8 lit. I EMRK
§ 50 VRG
§ 51 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der 1969 geborene A, Staatsangehöriger der
Bundesrepublik Jugoslawien, reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein und
ersuchte um Asyl. Am 15. Mai 1993 heiratete er die Schweizerin D, worauf
das Asylverfahren am 2. Juni 1993 infolge Rückzug des Gesuchs
abgeschrieben wurde und ihm die Fremdenpolizei am 24. Juni 1993 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau erteilte
und in der Folge mehrmals verlängerte, letztmals am 13. Juni 1997 bis
14. Mai 1998.
Am 19. März 1998 wurde A verhaftet und am
25. Februar 1999 vom Bezirksgericht Zürich wegen Betäubungsmitteldelikten
mit 3 ¼ Jahren Zuchthaus bestraft. Im Hinblick auf das
voraussichtliche Strafende am 18. Mai 2000 wurde A am 16. Juni 1999 und seiner
Ehefrau am 17. Juni 1999 das rechtliche Gehör im Hinblick auf allfällige
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gewährt.
Am 25. Juni 1999 verfügte die Direktion für
Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Nichtverlängerung der am 14. Mai
1998 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Abweisung des am 21. März 1999
gestellten Verlängerungsgesuchs; A habe das zürcherische Kantonsgebiet
unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung liess A am 5.
August 1999 Rekurs erheben. In einer ergänzenden Eingabe vom 30. Mai 2000
liess er sodann vorbringen, dass er am 3. Januar 2000 eine Stelle als Chauffeur
angetreten und seine Ehefrau am 29. März 2000 einen Sohn zur Welt gebracht
habe; wegen des vorläufigen Erwerbsausfalls der Ehefrau sei die Familie auf den
Arbeitserwerb des Ehemannes angewiesen.
Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am
22.
November 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2001 liess
A Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wies er auf seine trotz des
Strafvollzugs intakte Ehe und seine guten Zeugnisse im Erwerbsleben und im
Strafvollzug hin. Der Drogentransport, für den er verurteilt worden sei, stelle
eine einmalige Verfehlung dar; in den fünf, vor der Tat in der Schweiz
verbrachten Jahren und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe sich der
Beschwerdeführer wohl verhalten; zum Drogentransport habe er sich aufgrund seiner
damals schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse entschlossen. Er sei hier in
die Familie und den Freundeskreis seiner schweizerischen Ehefrau integriert,
während er seit dem Krieg im Kosovo mit den dortigen Familienangehörigen nur
noch selten Kontakt habe. Das elterliche Haus sei zerstört und die drei im Kosovo
verbliebenen Geschwister lebten in Notunterkünften. Dem Beschwerdeführer sowie
dem Kind und seiner Ehefrau, die über keine albanischen Sprachkenntnisse
verfüge und keinen Kontakt mit der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers habe,
könne nicht zugemutet werden, in den unter den Nachwirkungen des Kriegs
leidenden Kosovo zurückzukehren.
Der Regierungsrat liess am 7. Februar 2001
Abweisung der Beschwerde beantragen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der
Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts‑ und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen
Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 in der Fassung vom 24. März
1995).
b)
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerbürgerin verheiratet und hat demzufolge
gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) einen gesetzlichen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein
Rechtsanspruch ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), indem der Schutz
des Familienlebens demjenigen Ausländer einen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt, dessen Ehegatte oder Kinder ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
haben. Dies gilt aber nur, sofern die familiäre Beziehung auch tatsächlich
gelebt wird (BGE 122 II 385 E. 1c, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer
wurde von seiner Schweizer Ehefrau im Strafvollzug regelmässig besucht. Seit
seiner Entlassung lebt er wieder mit seiner Familie zusammen. Art. 8
Abs. 1 EMRK vermittelt mithin einen grundsätzlichen Anspruch.
Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Selbst wenn im
Rahmen der Eintretensfrage die Möglichkeit eines Anspruchs grundsätzlich
bejaht wird, bleibt in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob im konkreten
Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs auch erfüllt sind
(BGE 118 Ib 153 E. 2a).
a)
Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG).
Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person wegen
eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG). Selbst dann soll die Ausweisung aber nur verfügt
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint
(Art. 11 Abs. 3 ANAG). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere
auf die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, auf die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie für den Fall
der Ausweisung drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG).
b)
Keinen weitergehenden Anspruch zu verschaffen vermag Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b mit Hinweisen). Nach Art. 8
Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur
statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung
der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende Abwägung der sich
gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
(vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c; BGE 120 Ib 22 E. 4a; BGE
122.
II 1 E. 2). Mitzuberücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit
für nahe Familienangehörige, dem Ausländer ins Ausland zu folgen. Diese ist allerdings
um so weniger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen
Person aufgrund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE
116.
Ib 353 E. 3d; BGE 120 Ib 6 E. 4c). Die Frage der Zumutbarkeit
beurteilt sich dabei nicht aufgrund der persönlichen Wünsche der Betroffenen,
sondern unter objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse und
Umstände (BGE 110 Ib 201 E. 2a; BGE 116 Ib 353 E. 3b und d).
Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber
nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE
116.
Ib 353 E. 3f; BGE 120 Ib 129 E. 4b).
Dabei
ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung,
weil der ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der Schweiz vollständig
untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).
3.
a) Gemäss §§ 50 und 51 VRG kann
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem
Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde
zu, soweit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung
vorliegt.
b) Der Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt; und die
Ausweisung soll wie gesehen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen angemessen erscheint. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die verschiedenen
Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung
abzustellen ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und insofern
frei zu prüfen seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen
an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE
114.
Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss
Art. 98a Abs. 3 OG haben die von den Kantonen zu bestellenden
richterlichen Behörden eine Überprüfung mindestens im gleichen Umfang wie für
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit
ergibt sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung im Sinn
von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV und damit
auch das Erlöschen des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung im Sinn von
Art. 7 Abs. 1 ANAG vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden muss. Die bei
dieser Interessenabwägung gebotene Berücksichtigung aller massgeblichen
Umstände öffnet jedoch Beurteilungsspielräume, die in erster Linie die
politisch verantwortliche Behörde auszufüllen hat; in diesem Sinn ist es auch
dem kantonalen Gericht verwehrt, sein eigenes (Beurteilungs-) Ermessen, im Sinn
einer Überprüfung der Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an die Stelle desjenigen
der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b,
122.
II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a).
4.
a) Der Beschwerdeführer wurde vom
Bezirksgericht Zürich am 25. Februar 1999 zu einer Zuchthausstrafe von
3.
¼ Jahren Zuchthaus verurteilt. Er hat mithin mehrfach Vergehen im
Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG begangen und einen Grund für
die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gesetzt. Zu prüfen bleibt einzig,
ob sich die vor diesem Hintergrund erfolgte Bewilligungsverweigerung unter
Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände als verhältnismässig erweist.
b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bilden die
vom Strafrichter verhängten Strafen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die
Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei
zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete
Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer
die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b).
Geht es wie hier nicht um eine erstmalige Bewilligung
sondern ist diese seit der erstmaligen Erteilung am 24. Juni 1993 mehrmals
erneuert und letztmals am 13. Juni 1997 bis 14. Mai 1998 erteilt worden, so ist
dieser Grenzwert höher anzusetzen. Allerdings ist bei einer Zuchthausstrafe von
3.
¼ Jahren, wie sie der Beschwerdeführer erwirkt hat, von einem
schwerwiegenden öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung auszugehen, das regelmässig
schwerer wiegt als sein privates Interesse bzw. das seiner Familienangehörigen
an seinem Verbleib in der Schweiz. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem
schweizerischen Ehegatten des Ausländers die Ausreise aus der Schweiz nicht
oder nur schwer zugemutet werden kann, so dass ein dauerndes Zusammenleben der
Eheleute faktisch verhindert wird; die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung
kann mithin nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen
in Frage kommen.
c) Das
Bezirksgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als "noch etwas
schwerer" als dasjenige des Mitangeklagten gewürdigt, welches es als
"zwischen nicht mehr leicht und eher schwer" qualifizierte. Der
Beschwerdeführer ist wegen eines Drogentransports verurteilt worden, wobei er
wusste dass es sich um zwei bis drei Kilogramm Heroin handelte. Das Gericht
hat seine im Rahmen des Drogenhandels bescheidene Rolle als Transporteur
berücksichtigt, aber zugleich ausgeführt, dass er sich beim Organisator des
Transports in einer gewissen Vertrauensposition befunden habe; er habe damals
Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 2'700.- monatlich bezogen, während
seine Ehefrau über ein Einkommen von ca. Fr. 6'000.- verfügt habe. Der
damals schuldenfreie Beschwerdeführer habe sich nicht in einer finanziellen Notlage
befunden, sondern habe sich mit dem Gewinn zusätzliche Fr. 3'000.- bis
Fr. 4'000.- für die geplante Geschäftseröffnung sichern wollen. Wenn der
Beschwerdeführer demgegenüber vorbringen lässt, er sei damals von Existenzängsten
geplagt und sein Selbstwertgefühl durch Arbeitslosigkeit beeinträchtigt
gewesen, so zielt er auf eine Neubewertung der Verschuldensfrage ab, für die
jedoch das vorliegende Verfahren keinen Raum bietet. Hingegen darf der Regierungsrat
das Fernhalteinteresse nur aufgrund der Delikte würdigen, für welche der Beschwerdeführer
verurteilt worden ist. Deshalb ist die vom Beschwerdeführer gerügte Erwägung
des Regierungsrats, es stehe keineswegs fest, dass es sich bei der Tat des Beschwerdeführers
um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, unangebracht und für den Entscheid
nicht massgeblich.
Aus fremdenpolizeilicher Sicht ist das Interesse der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit und Sicherheit von vordergründiger Bedeutung, wie sich aus den in
Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten, bereits weit unterhalb der Schwelle
strafbaren Verhaltens beginnenden Ausweisungsgründen ergibt (BGE 120
Ib 6 E. 4c; BGE 120 Ib 129 E. 5b; vgl. auch BGE 125 II 105
E. 2c, mit Hinweisen). Erst recht sind damit diese Interessen zu
gewichten, wenn es wie im vorliegenden Fall nicht einmal um eine Ausweisung,
sondern um die "blosse" Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
geht. Der Beschwerdeführer hat durch den Transport
einer grossen Menge Heroins am Handel mit "harten" Drogen mitgewirkt
und so die öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit gefährdet.
Angesichts der Schwere und der Art der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Straftat besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner
Wegweisung. Die Bemühungen der Schweiz, den Drogenhandel auf allen Ebenen
einzudämmen, unterstreichen das Interesse, Personen von der Schweiz
fernzuhalten, die in strafrechtlich verwerflicher Art und Weise zur
Aufrechterhaltung des Drogenhandels und ‑konsums beitragen. Immerhin
wird dieses Fernhalteinteresse dadurch etwas relativiert, dass der
Beschwerdeführer nur ein einziges Mal straffällig geworden ist und ihm sowohl
im Erwerbsleben als auch im Strafvollzug durchwegs gute Zeugnisse ausgestellt
worden sind. Dies, die tragfähige Ehe, welche die Zeit des Strafvollzugs
überdauert hat, und die Sorge um das Kind, vermögen Bedenken hinsichtlich des
für die Quantifizierung des Fernhalteinteresses mitzuberücksichtigenden
Rückfallrisikos (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4c) (noch) nicht vollständig zu
zerstreuen, aber doch erheblich zu relativieren.
d) Dem gleich wohl ausgewiesenen Interesse
des Staates an einer Fernhaltung sind die Interessen des Beschwerdeführers und
seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
aa) Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt
seiner Verhaftung seit 6 Jahren in der Schweiz und war seit 5 Jahren mit einer
Schweizerin verheiratet, mit der er seit 1. Mai 1993 zusammenlebte. Er
beherrscht die deutsche Sprache und pflegt Kontakte mit der Familie und dem
Freundeskreis seiner Frau. In der Schweiz war er unterbrochen von einer kurzen
Zeit der Arbeitslosigkeit an verschiedenen Stellen tätig bis er 1996 ein
eigenes Geschäft in X eröffnete, wo er Lebensmittel und Haushaltsartikel
verkaufte. Nachdem er dieses im Oktober 1997 hatte schliessen müssen, bezog er
bis zu seiner Verhaftung Arbeitslosengelder. Heute lebt er wieder mit seiner
Familie in X zusammen und hat eine Arbeitsstelle als Chauffeur gefunden, die
ihm trotz guter Beurteilung durch den Arbeitgeber gekündigt wurde, weil ihm
mit Verfügung vom 11. April 2000 das Amt für Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr wegen der seinerzeitigen Verwendung eines Motorfahrzeugs zum
Transport harter Drogen für vier Monate den Führerausweis entzog.
Die intakten Familienverhältnisse, die
Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Familien- und Freundeskreis seiner
Ehefrau sowie sein Wille und seine Fähigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen,
sprechen zwar gegen die Fernhaltung des Beschwerdeführers, reichen aber
nicht aus, um die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als
unzumutbar erscheinen zu lassen. Bis zu seiner Verhaftung hat er seine Heimat,
die er erst mit 23 Jahren verlassen und wo er als Automechaniker eine gute
Ausbildung genossen hat, regelmässig besucht, so dass eine Reintegration als
durchaus möglich erscheint. Allerdings ist seine Herkunftsfamilie durch den
Krieg vertrieben worden; die Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben nun in
Albanien, vom Vater und den übrigen Geschwistern hatte er im Zeitpunkt der
polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 1999 keine Nachrichten.
bb) Im Rahmen der Interessenabwägung
ebenfalls zu berücksichtigen sind die mit einer
allfälligen Ausweisung verbundenen Nachteile für die Familie des Betroffenen
(Art. 16 Abs. 3 ANAV). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
bis zu seiner Verhaftung ein intaktes Familienleben geführt hat. Ebenso
pflegte er gemäss eigenen, unwidersprochenen Angaben auch während des Strafvollzugs
regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau: Sie habe ihn im Gefängnis jedes
Wochenende besucht und sie hätten fast täglich telefoniert. Dies wird durch
seine Ehefrau bestätigt. Diese war bis zur Geburt des Kindes in guter Stellung
erwerbstätig; sie ist nach eigenen Angaben der im Heimatland ihres Ehemanns
gesprochenen Sprachen nicht mächtig und schliesst ein Leben dort kategorisch
aus, wo sie keinerlei Berufsaussichten und "keine Rechte und
Pflichten" hätte.
Dem Kind des
Beschwerdeführers, das sich mit jährig noch in einem anpassungsfähigen Alter
befindet, könnte grundsätzlich zugemutet werden, seinem ausgewiesenen Vater zu
folgen; erst wenn sich ein Kind in der Gesellschaft des Gaststaates integriert
und seit mehreren Jahren dort die Schule besucht hat, kann dies nicht mehr in
jedem Fall erwartet werden (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, § 24
N. 580 f.; BGE 122 II 289 E. 3c). Der Ehefrau des Beschwerdeführers
ist dagegen die von ihr mit guten Gründen ausgeschlossene Umsiedlung in den
kriegsversehrten Kosovo, in ein Land dessen Sprache, Religion und Gebräuche ihr
nicht vertraut sind, nicht zuzumuten. Es stellt sich deshalb nur die Frage, ob
ihr die Trennung vom Beschwerdeführer zuzumuten ist, welche wohl auch die
Trennung des Kindes von seinem Vater zur Folge hätte. Mit dieser mussten
allerdings die Eltern bereits im Zeitpunkt der Zeugung rechnen. Hingegen lag
bei der Heirat gegen den Beschwerdeführer nichts vor und musste die Ehefrau in
jenem Zeitpunkt nicht mit einer Trennung von ihrem Ehegatten aus
fremdenpolizeilichen Gründen rechnen, was jedenfalls in Grenzfällen bei der
Frage der Zumutbarkeit mitzuberücksichtigen ist (BGE 116 Ib 359). Nachdem sie
mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine intakte Ehe führt und
ungeachtet der Verurteilung zu ihm gehalten hat sowie an ihm zu hängen
scheint, ist davon auszugehen, dass sie die Trennung schwer treffen würde.
Allerdings braucht es sich nicht um eine vollständige Trennung zu handeln,
bleibt doch, da es sich nicht um eine Ausweisung handelt, die besuchsweise
Einreise des Beschwerdeführers weiterhin möglich (vgl.
BGE 120 Ib 6 E. 4a).
Insgesamt lässt die
Gesamtwürdigung der vorliegenden Verhältnisse den Schluss des
Regierungsrats, dass die privaten Interessen an einer Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zurückzutreten haben vor dem öffentlichen Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, der in schwerer Weise gegen die
öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit verstossen hat, gerade noch als
vertretbar erscheinen. In eine solche vertretbare Würdigung der politisch
verantwortlichen Behörde greift das Verwaltungsgericht wie gesagt nicht ein,
auch wenn es selber einer anderen Lösung zuneigen würde (vgl. vorn
Erw. 3).
Ergänzend ist sodann auf Folgendes
hinzuweisen: Während der Dauer der Ehe bleibt der Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG trotz der durch die
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung möglicherweise bewirkten zeitweiligen
Trennung der Ehegatten grundsätzlich bestehen. Die Ablehnung des Verlängerungsgesuch
schliesst deshalb die erneute Einreichung eines Gesuchs um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung nicht aus, und die Verwaltungsbehörde wird darauf
eintreten müssen, wenn sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der
Zwischenzeit verändert hat (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr.
42.
B Ia).
5.
...
Demgemäss entscheidet das
Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...