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Entscheid

VB.2001.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00022

9. Mai 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6178)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der 1969 geborene A, Staatsangehöriger der

Bundesrepublik Ju­gos­lawien, reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein und

ersuchte um Asyl. Am 15. Mai 1993 heiratete er die Schweizerin D, worauf

das Asylverfahren am 2. Juni 1993 infolge Rückzug des Ge­suchs

abgeschrieben wurde und ihm die Fremden­polizei am 24. Juni 1993 die

Aufenthalts­bewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau erteilte

und in der Folge mehr­mals verlängerte, letztmals am 13. Juni 1997 bis

14. Mai 1998.

Am 19. März 1998 wurde A verhaftet und am

25. Februar 1999 vom Bezirksgericht Zürich wegen Betäubungsmitteldelikten

mit 3 ¼ Jahren Zuchthaus bestraft. Im Hinblick auf das

voraussichtliche Strafende am 18. Mai 2000 wurde A am 16. Juni 1999 und seiner

Ehefrau am 17. Juni 1999 das rechtliche Gehör im Hinblick auf allfällige

Entfernungs- und Fernhaltemassnah­men gewährt.

Am 25. Juni 1999 verfügte die Direktion für

Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich die Nichtverlängerung der am 14. Mai

1998 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Abweisung des am 21. März 1999

gestellten Verlängerungsgesuchs; A habe das zürcherische Kantonsgebiet

unverzüglich nach Entlassung aus dem Straf­vollzug zu verlas­sen.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung liess A am 5.

August 1999 Rekurs erhe­ben. In einer er­gänzenden Eingabe vom 30. Mai 2000

liess er sodann vorbringen, dass er am 3. Januar 2000 eine Stelle als Chauffeur

angetreten und seine Ehefrau am 29. März 2000 einen Sohn zur Welt gebracht

habe; wegen des vorläufigen Erwerbsausfalls der Ehefrau sei die Familie auf den

Arbeitserwerb des Ehemannes angewiesen.

Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am

22.

November 2000 ab.

III. Mit Beschwerde vom 15. Januar 2001 liess

A Aufhebung des an­gefochtenen Beschlusses und Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung beantragen, unter Kos­ten- und Ent­schädigungsfolgen zu

Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wies er auf seine trotz des

Strafvollzugs intakte Ehe und seine guten Zeugnisse im Erwerbsleben und im

Strafvollzug hin. Der Drogentransport, für den er verurteilt worden sei, stelle

eine einma­lige Verfehlung dar; in den fünf, vor der Tat in der Schweiz

verbrachten Jahren und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug habe sich der

Beschwerdeführer wohl verhalten; zum Drogentransport habe er sich aufgrund seiner

damals schwierigen wirtschaftlichen Verhält­nisse entschlossen. Er sei hier in

die Familie und den Freundeskreis seiner schwei­zerischen Ehefrau integriert,

während er seit dem Krieg im Kosovo mit den dortigen Fami­lienange­hörigen nur

noch selten Kontakt habe. Das elterliche Haus sei zerstört und die drei im Ko­sovo

verbliebenen Geschwister lebten in Notunterkünften. Dem Beschwerdeführer sowie

dem Kind und seiner Ehefrau, die über keine albanischen Sprachkenntnisse

verfüge und keinen Kontakt mit der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers habe,

könne nicht zuge­mutet werden, in den unter den Nachwirkungen des Kriegs

leidenden Kosovo zurück­zu­kehren.

Der Regierungsrat liess am 7. Februar 2001

Abweisung der Beschwerde beantra­gen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­po­lizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der

Fall bei Entscheiden betreffend Auf­ent­halts‑ und

Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bun­des­rechtlichen

Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegege­setzes vom 16. Dezember 1943 in der Fassung vom 24. März

1995).

b)

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerbürgerin verheiratet und hat dem­zu­folge

gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und

Nieder­lassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) einen gesetzlichen

Anspruch auf Erteilung und Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein

Rechtsanspruch ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), in­dem der Schutz

des Familienlebens demjenigen Ausländer einen An­spruch auf Erteilung und

Verlängerung der Auf­enthaltsbewilligung einräumt, dessen Ehegatte oder Kin­der ein festes Anwesenheitsrecht in der Schweiz

haben. Dies gilt aber nur, sofern die familiäre Be­ziehung auch tat­säch­lich

ge­lebt wird (BGE 122 II 385 E. 1c, mit Hinweisen). Der Beschwer­de­führer

wurde von seiner Schweizer Ehefrau im Straf­vollzug regelmässig be­sucht. Seit

seiner Entlassung lebt er wieder mit seiner Familie zusammen. Art. 8

Abs. 1 EMRK vermittelt mithin einen grundsätzlichen Anspruch.

Auf

die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Selbst wenn im

Rahmen der Eintretensfrage die Möglichkeit eines Anspruchs grund­sätzlich

bejaht wird, bleibt in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob im konkre­ten

Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs auch erfüllt sind

(BGE 118 Ib 153 E. 2a).

a)

Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent­halts­bewilligung

erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG).

Ein sol­cher ist unter anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person wegen

eines Ver­bre­chens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG). Selbst dann soll die Ausweisung aber nur verfügt

werden, wenn sie nach den gesamten Um­stän­den ver­hältnismässig erscheint

(Art. 11 Abs. 3 ANAG). Bei der Inter­es­sen­ab­wä­gung ist ins­be­son­de­re

auf die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, auf die Dauer ihrer

An­we­sen­heit in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie für den Fall

der Ausweisung drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der

Voll­zie­hungs­ver­ordnung vom 1. März 1949 zum ANAG).

b)

Keinen weitergehenden Anspruch zu verschaffen vermag Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b mit Hinweisen). Nach Art. 8

Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur

statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Mass­nahme darstellt,

die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Si­cher­heit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Ver­tei­di­gung

der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Ge­sund­heit

und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Kon­ven­tion ver­langt also eine umfassende Abwägung der sich

gegenüberstehenden priva­ten In­teressen an der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interes­sen an deren Ver­weigerung

(vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c; BGE 120 Ib 22 E. 4a; BGE

122.

II 1 E. 2). Mitzuberücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumut­bar­keit

für nahe Familienangehörige, dem Ausländer ins Ausland zu folgen. Diese ist al­ler­dings

um so we­niger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen

Per­son auf­grund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE

116.

Ib 353 E. 3d; BGE 120 Ib 6 E. 4c). Die Frage der Zumutbarkeit

beurteilt sich dabei nicht aufgrund der persönlichen Wün­sche der Betroffenen,

sondern unter ob­jek­ti­ver Beurteilung ihrer persönlichen Ver­hält­nisse und

Umstände (BGE 110 Ib 201 E. 2a; BGE 116 Ib 353 E. 3b und d).

Eine allfäl­lige Unzumutbarkeit der Aus­rei­se ist mitab­zuwägen, führt aber

nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Be­willi­gungs­verweige­rung (BGE

116.

Ib 353 E. 3f; BGE 120 Ib 129 E. 4b).

Dabei

ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Aus­wei­sung,

weil der ausländischen Person nur im letzten Fall das Betreten der Schweiz voll­stän­dig

untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).

3.

a) Gemäss §§ 50 und 51 VRG kann

mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechts­verletzung und jede für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­stellung des Sachverhalts

angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem

Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde

zu, soweit kein Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung

vorliegt.

b) Der Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Aus­weisungsgrund vorliegt; und die

Ausweisung soll wie gesehen nur verfügt werden, wenn sie nach den ge­samten

Umständen angemessen erscheint. Das Bundesgericht hat ausge­führt, dass die ver­schiedenen

Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Aus­weisung

abzustellen ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und inso­fern

frei zu prüfen seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Er­messen

an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE

114.

Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss

Art. 98a Abs. 3 OG haben die von den Kanto­nen zu be­stel­lenden

richterlichen Behörden eine Überprüfung mindestens im gleichen Um­fang wie für

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit

ergibt sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Auswei­sung im Sinn

von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV und damit

auch das Erlö­schen des Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung im Sinn von

Art. 7 Abs. 1 ANAG vom Verwaltungsgericht frei überprüft werden muss. Die bei

dieser Interessenabwägung gebotene Berücksichtigung aller massgeblichen

Umstände öffnet jedoch Beurteilungsspiel­räume, die in erster Linie die

politisch verantwortliche Behörde auszufüllen hat; in diesem Sinn ist es auch

dem kantonalen Gericht verwehrt, sein eigenes (Beurteilungs-) Ermessen, im Sinn

einer Über­prüfung der Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an die Stelle des­jeni­gen

der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b,

122.

II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a).

4.

a) Der Beschwerdeführer wurde vom

Bezirksgericht Zürich am 25. Februar 1999 zu einer Zuchthausstrafe von

3.

¼ Jahren Zuchthaus verurteilt. Er hat mithin mehrfach Ver­gehen im

Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG begangen und einen Grund für

die Verwei­gerung der Aufenthaltsbewilligung ge­setzt. Zu prüfen bleibt einzig,

ob sich die vor diesem Hintergrund erfolgte Bewilligungs­ver­wei­ger­ung unter

Be­rück­sich­tigung al­ler massgebli­chen Umstände als verhältnismässig er­weist.

b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere

des Verschuldens und die frem­den­po­lizeiliche Interessenabwägung bilden die

vom Strafrichter verhängten Strafen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die

Grenze, von der an in der Regel keine Bewilli­gun­gen mehr erteilt werden, bei

zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schwei­zerin verheiratete

Ausländer um eine erstmalige Bewilligung er­sucht oder nach bloss kurzer Auf­enthaltsdauer

die Verlängerung seiner Bewilligung be­an­tragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b).

Geht es wie hier nicht um eine erstmalige Bewilligung

sondern ist diese seit der erstmaligen Erteilung am 24. Juni 1993 mehrmals

erneuert und letztmals am 13. Juni 1997 bis 14. Mai 1998 erteilt worden, so ist

dieser Grenzwert höher anzusetzen. Allerdings ist bei einer Zuchthausstrafe von

3.

¼ Jahren, wie sie der Beschwerdeführer erwirkt hat, von einem

schwerwiegenden öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung auszugehen, das re­gelmässig

schwerer wiegt als sein privates Interesse bzw. das seiner Familienangehörigen

an seinem Verbleib in der Schweiz. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn dem

schweize­rischen Ehegatten des Aus­län­ders die Ausreise aus der Schweiz nicht

oder nur schwer zu­gemutet werden kann, so dass ein dauerndes Zusammenleben der

Eheleute faktisch verhin­dert wird; die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung

kann mithin nur noch bei Vor­lie­gen besonders ge­wichtiger privater Interessen

in Frage kommen.

c) Das

Bezirksgericht hat das Verschulden des Beschwerdeführers als "noch etwas

schwerer" als dasjenige des Mitangeklagten gewürdigt, welches es als

"zwischen nicht mehr leicht und eher schwer" qualifizierte. Der

Beschwerdeführer ist we­gen eines Drogentrans­ports verurteilt worden, wobei er

wuss­te dass es sich um zwei bis drei Kilogramm Heroin handelte. Das Gericht

hat seine im Rahmen des Drogenhandels bescheidene Rolle als Trans­porteur

berücksichtigt, aber zu­gleich ausgeführt, dass er sich beim Organisator des

Trans­ports in einer gewissen Vertrau­ensposition befunden habe; er habe damals

Arbeitslosengel­der in der Höhe von Fr. 2'700.- monatlich bezogen, wäh­rend

seine Ehefrau über ein Ein­kommen von ca. Fr. 6'000.- verfügt habe. Der

damals schuldenfreie Beschwerdeführer habe sich nicht in einer finanziellen Not­lage

befunden, son­dern habe sich mit dem Gewinn zu­sätzliche Fr. 3'000.- bis

Fr. 4'000.- für die geplante Ge­schäftseröffnung sichern wollen. Wenn der

Beschwerdeführer demgegenüber vorbringen lässt, er sei damals von Existenz­ängs­ten

geplagt und sein Selbstwertgefühl durch Arbeits­losigkeit beeinträchtigt

gewesen, so zielt er auf eine Neubewertung der Verschuldensfrage ab, für die

jedoch das vorliegende Verfahren keinen Raum bietet. Hingegen darf der Regie­rungsrat

das Fernhalteinteresse nur aufgrund der Delikte würdigen, für welche der Be­schwer­­deführer

verurteilt worden ist. Deshalb ist die vom Beschwerdeführer gerügte Er­wä­gung

des Regierungsrats, es stehe kei­neswegs fest, dass es sich bei der Tat des Be­schwer­deführers

um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe, unangebracht und für den Ent­scheid

nicht massgeblich.

Aus frem­denpoli­zei­li­cher Sicht ist das In­ter­esse der öffentlichen Ord­nung,

Ge­sund­heit und Sicherheit von vordergründiger Bedeu­tung, wie sich aus den in

Art. 10 Abs. 1 ANAG ge­nann­ten, bereits weit un­ter­halb der Schwel­le

straf­ba­ren Ver­hal­tens beginnenden Auswei­sungs­gründen er­gibt (BGE 120

Ib 6 E. 4c; BGE 120 Ib 129 E. 5b; vgl. auch BGE 125 II 105

E. 2c, mit Hinweisen). Erst recht sind damit diese Inte­ressen zu

gewichten, wenn es wie im vorlie­gen­den Fall nicht einmal um eine Ausweisung,

son­dern um die "blosse" Nichtverlänge­rung einer Aufenthaltsbewil­ligung

geht. Der Be­schwerdeführer hat durch den Transport

einer grossen Menge Heroins am Handel mit "har­ten" Drogen mitgewirkt

und so die öffent­liche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit ge­fähr­det.

Angesichts der Schwe­re und der Art der dem Beschwerdeführer zur Last ge­leg­ten

Straf­tat besteht da­mit ein erhebliches öffent­liches Interesse an seiner

Wegweisung. Die Bemü­hun­­gen der Schweiz, den Dro­gen­handel auf allen Ebenen

einzudämmen, unter­strei­chen das Interesse, Per­so­nen von der Schweiz

fernzuhalten, die in straf­recht­lich verwerflicher Art und Weise zur

Aufrechterhaltung des Drogenhandels und ‑kon­sums beitragen. Immerhin

wird dieses Fernhalteinteresse dadurch etwas relativiert, dass der

Beschwerdeführer nur ein ein­zi­ges Mal straffällig geworden ist und ihm sowohl

im Erwerbsleben als auch im Strafvollzug durchwegs gute Zeugnisse aus­gestellt

worden sind. Dies, die tragfähige Ehe, welche die Zeit des Strafvollzugs

überdauert hat, und die Sorge um das Kind, vermögen Bedenken hinsichtlich des

für die Quantifizie­rung des Fernhalteinteresses mitzu­berücksichtigenden

Rückfallrisikos (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4c) (noch) nicht vollständig zu

zerstreuen, aber doch erheblich zu relativieren.

d) Dem gleich wohl ausgewiesenen Interesse

des Staates an einer Fernhaltung sind die Interessen des Beschwerdeführers und

seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

aa) Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt

seiner Verhaftung seit 6 Jahren in der Schweiz und war seit 5 Jahren mit einer

Schweizerin verheiratet, mit der er seit 1. Mai 1993 zusammenlebte. Er

beherrscht die deutsche Sprache und pflegt Kontakte mit der Fa­milie und dem

Freundeskreis seiner Frau. In der Schweiz war er unterbrochen von einer kurzen

Zeit der Arbeitslosigkeit an verschiedenen Stellen tätig bis er 1996 ein

eigenes Geschäft in X eröffnete, wo er Lebensmittel und Haushaltsartikel

verkauf­te. Nachdem er dieses im Oktober 1997 hatte schliessen müssen, bezog er

bis zu seiner Ver­haftung Ar­beitslosengelder. Heute lebt er wieder mit seiner

Familie in X zu­sammen und hat eine Arbeitsstelle als Chauffeur gefunden, die

ihm trotz guter Beurteilung durch den Arbeit­geber gekündigt wurde, weil ihm

mit Verfügung vom 11. April 2000 das Amt für Admi­nistrativmassnahmen im

Strassenverkehr wegen der seinerzeitigen Verwen­dung eines Motorfahrzeugs zum

Transport harter Drogen für vier Monate den Führeraus­weis entzog.

Die intakten Familienverhältnisse, die

Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Familien- und Freundeskreis seiner

Ehefrau sowie sein Wille und seine Fähigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen,

sprechen zwar gegen die Fernhaltung des Beschwer­de­füh­rers, reichen aber

nicht aus, um die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland als

unzumutbar erscheinen zu lassen. Bis zu seiner Verhaftung hat er seine Heimat,

die er erst mit 23 Jahren verlassen und wo er als Automechaniker eine gute

Ausbildung genossen hat, regelmässig besucht, so dass eine Reintegration als

durchaus möglich erscheint. Aller­dings ist seine Herkunftsfamilie durch den

Krieg vertrieben worden; die Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben nun in

Albanien, vom Vater und den übrigen Geschwistern hatte er im Zeitpunkt der

polizeilichen Einvernahme vom 16. Juni 1999 keine Nachrichten.

bb) Im Rahmen der Interessenabwägung

ebenfalls zu berücksichtigen sind die mit einer

allfälligen Ausweisung verbundenen Nachteile für die Familie des Betroffenen

(Art. 16 Abs. 3 ANAV). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer

bis zu seiner Ver­haftung ein intaktes Familienleben geführt hat. Ebenso

pflegte er gemäss eigenen, unwider­sprochenen Angaben auch während des Strafvollzugs

regelmässigen Kontakt zu seiner Ehe­­frau: Sie habe ihn im Gefängnis jedes

Wochenende be­sucht und sie hätten fast täglich telefoniert. Dies wird durch

seine Ehefrau bestätigt. Diese war bis zur Geburt des Kindes in guter Stellung

erwerbstätig; sie ist nach eigenen Angaben der im Heimatland ihres Ehe­manns

gesprochenen Sprachen nicht mächtig und schliesst ein Leben dort kategorisch

aus, wo sie keinerlei Berufsaussichten und "keine Rechte und

Pflichten" hätte.

Dem Kind des

Beschwerdeführers, das sich mit jährig noch in einem anpassungs­fähigen Alter

befindet, könnte grundsätzlich zugemutet werden, seinem ausgewiesenen Vater zu

folgen; erst wenn sich ein Kind in der Gesellschaft des Gaststaates integriert

und seit mehreren Jahren dort die Schule besucht hat, kann dies nicht mehr in

jedem Fall er­wartet werden (Mark E. Villiger, Hand­buch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, § 24

N. 580 f.; BGE 122 II 289 E. 3c). Der Ehefrau des Beschwerde­führers

ist dagegen die von ihr mit guten Gründen ausgeschlossene Umsiedlung in den

kriegsversehrten Kosovo, in ein Land dessen Sprache, Religion und Gebräuche ihr

nicht ver­traut sind, nicht zuzumuten. Es stellt sich deshalb nur die Frage, ob

ihr die Trennung vom Beschwerdeführer zuzumuten ist, welche wohl auch die

Trennung des Kindes von seinem Vater zur Folge hätte. Mit dieser mussten

allerdings die Eltern bereits im Zeitpunkt der Zeugung rechnen. Hingegen lag

bei der Heirat gegen den Beschwerdeführer nichts vor und musste die Ehefrau in

jenem Zeitpunkt nicht mit einer Trennung von ihrem Ehegatten aus

fremdenpolizeilichen Gründen rechnen, was jedenfalls in Grenzfällen bei der

Frage der Zumutbarkeit mitzuberücksichtigen ist (BGE 116 Ib 359). Nachdem sie

mit dem Be­schwer­­­­deführer unbestrittenermassen eine intakte Ehe führt und

ungeachtet der Verur­tei­lung zu ihm gehalten hat sowie an ihm zu hängen

scheint, ist davon auszugehen, dass sie die Trennung schwer treffen würde.

Allerdings braucht es sich nicht um eine vollständige Trennung zu handeln,

bleibt doch, da es sich nicht um eine Ausweisung handelt, die be­suchsweise

Einreise des Beschwerdeführers weiterhin möglich (vgl.

BGE 120 Ib 6 E. 4a).

Insgesamt lässt die

Gesamtwürdigung der vorliegenden Verhältnisse den Schluss des

Regierungsrats, dass die pri­vaten Interessen an einer Erteilung der

Aufenthaltsbe­willi­gung zu­rück­zu­treten haben vor dem öffentlichen Interesse

an der Fernhaltung des Be­schwerde­führers, der in schwe­rer Wei­se gegen die

öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit verstos­sen hat, gerade noch als

vertretbar erscheinen. In eine solche vertretbare Würdigung der politisch

verantwortlichen Behörde greift das Verwaltungsgericht wie ge­sagt nicht ein,

auch wenn es selber einer anderen Lösung zuneigen würde (vgl. vorn

Erw. 3).

Ergänzend ist sodann auf Folgendes

hinzuweisen: Während der Dauer der Ehe bleibt der Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG trotz der durch die

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung möglicherweise bewirkten zeitweiligen

Trennung der Ehegatten grundsätzlich bestehen. Die Ablehnung des Ver­län­gerungsgesuch

schliesst deshalb die erneute Einreichung eines Gesuchs um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung nicht aus, und die Verwaltungsbehörde wird darauf

eintreten müs­sen, wenn sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der

Zwischenzeit verändert hat (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergän­zungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr.

42.

B Ia).

5.

...

Demgemäss entscheidet das

Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...