VB.2001.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00027
25. April 2001Deutsch12 min
(URT.2001.6156)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.04.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 19.09.2001 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Datenschutz
Die Behörden sind im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Eltern nicht bloss berechtigt, sondern gehalten, diese vor der Zuweisung eines Kindes in eine Privatschule auf deren ihnen bekannte Verbindung mit einer Vereinigung mit bestimmten weltanschaulichen und politischen Haltungen hinzuweisen.
Zur Eintretensfrage (E. 1). Die Bekanntgabe von ideellen Verbindungen einer Privatschule zu einer Vereinigung mit bestimmten weltanschaulichen und politischen Ansichten durch eine Behörde zwecks Information interessierter Eltern verstösst nicht gegen die Datenschutzbestimmungen und verletzt die Wirtschaftsfreiheit des Schulbetreibenden nicht, weshalb der zutreffende Rekursentscheid zu bestätigen ist (E. 2).
Stichworte:
BEKANNTGABE
DATENSCHUTZ
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEHEIMSPHÄRE
VERBINDUNG
WIRTSCHAFTSFREIHEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 2 DatenschutzG
§ 5 DatenschutzG
§ 8 DatenschutzG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der in Zürich domizilierte gemeinnützige
Verein A (hinfort abgekürzt Verein) bezweckt laut seinen Statuten vom Juni 1996
die Führung der Sonderpädagogischen Tagesschule X.
Nachdem Korrespondenz über fast ein Jahr
hinweg keine Annäherung der Standpunkte gezeitigt hatte, wies die Vorsteherin
des städtischen Schul- und Sportdepartements mit Verfügung vom
7. September 1999 das Begehren des Vereins ab, der kommunale Schulpsychologische
Dienst (SPD) habe bei Abklärung der Sonderschulungsbedürftigkeit von Kindern
gegenüber deren Eltern den Hinweis auf die Verbindung der Sonderpädagogischen
Tagesschule X zum Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis
(VPM) zu unterlassen.
Unterm
8. Oktober 1999 liess der Verein Einsprache erheben und beantragen, in Aufhebung
dieser Verfügung sei dem SPD zu untersagen, ihn bei Abklärung der Sonderschulungsbedürftigkeit
von Kindern gegenüber deren Eltern in irgend einen Zusammenhang mit dem VPM zu
bringen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2000, dem Verein zugestellt am
18. des nämlichen Monats, wies der Stadtrat von Zürich das Rechtsmittel
ab.
Erwägungen
II. Hiergegen liess der Verein am
16.
Juni 2000 mit gleich bleibendem Ansinnen rekurrieren. Mit Beschluss
vom 23. November 2000, dem Verein fünf Tage später ausgehändigt, wies
auch der Bezirksrat Zürich das Rechtsmittel ab.
III. Am 17. Januar 2001 liess der Verein
mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen mit dem Antrag, es seien die
Beschlüsse von Stadt- und Bezirksrat aufzuheben und sein Rechtsbegehren gutzuheissen,
eventuell die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdegegners. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte er einen zweiten
Schriftenwechsel.
Unterm 9. Februar 2001 verzichtete der
Bezirksrat auf Vernehmlassung. Mit binnen erstreckter Frist erstatteter
Beschwerdeantwort vom 21. März 2001 schloss der Stadtrat auf Abweisung des
Rechtsmittels "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers".
Am 21./23. Februar 2001 hatte der Verein
ein am 22. Januar 2001 versandtes Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts
vom 15. Dezember 2000 nachgereicht, welches "unseres Erachtens
Erwägungen enthält, die auch für unseren Fall zutreffen".
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Indem es vorliegend an einem Streitwert
gebricht, befindet das Verwaltungsgericht über die Sache kraft § 38
Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) in Kammerbesetzung.
b) Die Rechtsmittelschrift vom
17.
Januar 2001 wahrt die Beschwerdefrist von 30 Tagen (§ 53
VRG), welche nach der am 28. November 2000 erfolgten Zustellung des vorinstanzlichen
Entscheids in Gang gekommen und durch die Gerichtsferien vom 20. Dezember
2000.
bis 8. Januar 2001 gehemmt worden ist (§ 70 in Verbindung mit
§ 11 VRG und § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976, LS 211.1). Da auch die
übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres als erfüllt erscheinen, ist
die Sache an die Hand zu nehmen. Das gilt freilich insofern nicht, als der
Beschwerdeführer Verletzung seiner Persönlichkeit im Sinn von Art. 28
und 28a ff. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) sowie widerrechtliches
Verhalten des SPD im Sinn des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen
den unlauteren Wettbewerb (SR 241) geltend macht, was beides in die
Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt (§§ 1-3 VRG). Sollte zudem die
Beschwerde mit der – bestrittenen (Beschwerdeantwort S. 3 f.) –
Behauptung, der SPD dränge mitunter Eltern gegen deren Willen, ein Kind nicht
in die Sonderpädagogische Tagesschule X zu schicken, auf einen
entsprechenden Unterlassungsbefehl abzielen, erwiese sich das als im
Instanzenzug unstatthaftes neues Begehren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 54 N. 4).
c) Es steht im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (§ 58
Satz 2 VRG). Ein solcher kann sich empfehlen, wenn er eine weitere Klärung
des Sachverhalts verheisst und dadurch eine anderweitige eigene Untersuchung
durch das Gericht oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu vermeiden hilft;
er ist immerhin zur Wahrung des Gehörsanspruchs notwendig, falls das
Verwaltungsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der
Beschwerdeantwort Behauptetes abstellen, von sich aus neu eingetretene oder
bisher unbeachtete Tatsachen berücksichtigen oder gestützt auf wesentlich
verschiedene Fakten andere Rechtsgründe als die Vorinstanz heranziehen will
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9 f.). Im Licht dieser Prinzipien
fehlt jeder Anlass, eine Replik einzuholen.
d) Der Beschwerdeführer erklärt eine Eingabe
vom 17. Juni 1999 an die Vorsteherin des Stadtzürcher Schul- und
Sportdepartements sowie – mit falschem Datum – seine Einsprache- und
die Rekursschrift zum integrierenden Bestandteil des Rechtsmittels. Das kann
angesichts der je eigenen Begründungen aller hier (mit)angefochtenen Anordnungen
nicht gehört werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Ebenso wenig
genügt die generelle Bestreitung sämtlicher dortiger Darlegungen sowie
derjenigen des SPD (VGr, 16. Dezember 1999, VK.1999.00002, E. 3b).
2.
a) Die Beschwerdeantwort hält richtig fest,
der Beschwerdeführer wiederhole vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen bloss
seine früheren Rechtsschriften statt darzutun, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Beschwerdegrund im Sinn der §§ 50 f. VRG leide
(S. 2; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Das Gericht könnte
sich deshalb damit begnügen, gemäss § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG allein auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz wie auch jene im beschwerdegegnerischen Beschluss vom 10. Mai
2000.
und in der Verfügung der Stadtzürcher Vorsteherin des Schul- und
Sportdepartements vom 7. September 1999 zu ver- und derart das
Rechtsmittel im Übrigen abzuweisen. Dennoch seien nachfolgend einige Punkte
– zum Teil rekapitulierend – aufgegriffen:
b) Unter dem Titel "Formelles"
beharrt die Beschwerde zu Unrecht darauf, der Beschwerdegegner habe sich mit
der Einsprachebegründung nur ungenügend auseinandergesetzt (S. 1).
Obendrein kommt es hierauf nicht an, sondern auf den zu schützenden vorinstanzlichen
Entscheid.
Sodann findet die Beschwerde ebenso irrig,
Stadt- und Bezirksrat hätten die Amtspflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht
wahrgenommen (S. 1 und 3). Denn was im Sinn von § 51 VRG als
erheblich erscheint, steht fest: Der Beschwerdeführer ging aus einem Verein
hervor, der sich in enger Zusammenarbeit mit dem VPM sowie als dessen Mitglied
betätigte und dem bis 1996 hinwiederum nur Mitglieder des VPM angehören durften
(Rekurs S. 4); die Sonderpädagogische Tagesschule X bezeichnete sich in
einem eigenen Prospekt – anders als in einem aktuellen – als
Gründung des VPM, ohne dass in dieser Richtung weisende Auflagen des
kantonalen Erziehungsrats je Wirksamkeit erlangt hätten (vgl. VGr,
19.
Juni 1997, VB.97.00018) und worüber auch nicht hinweghilft, wenn der
VPM laut Statuten vom 21. Juli 1996 kein Betreiben von Privatschulen
bezweckt (Beschwerde S. 5 – auch zum Folgenden –); einige,
obwohl nicht alle Lehrkräfte der Schule sind VPM-Mitglieder (Einsprache
S. 7), die Leiterin und einzige Sonderpädagogin gar ein prominentes.
Endlich bleibt unbegreiflich, was die
Beschwerde als "Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 8ff BV
[Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101] und Art. 6.1 EMRK
[Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101]" rügen will (S. 1 f.).
Soweit sie sich immerhin auf das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
BV beruft (S. 3 und 11), welches auch für juristische Personen wie
den Beschwerdeführer gilt (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 294), tut sie weder dar
noch lässt sich sonst erkennen, dass der SPD in ähnlichen Fällen anders
vorgehe. Und was Art. 6 Abs. 1 EMRK anlangt, ist das
Verwaltungsgericht ohnehin die erste, vorliegend tätige Gerichtsinstanz.
c) Als "Materielles" spannt die
Beschwerde vor, der Beschwerdegegner hätte sowohl nach dem Bundesgesetz vom
19.
Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) als auch kraft
(Zürcher) Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 (DatenschutzG, LS 236.1)
seine Informationen über die Sonderpädagogische Tagesschule X und die Zusammensetzung
von deren Lehrkörper mit dem Beschwerdeführer abgleichen müssen (S. 3
und 9). Ein solches Gebot lässt sich indessen den kantonalen Normen nicht
entnehmen, und das eidgenössische Recht findet hier gemäss Art. 2
Abs. 1 DSG vorab keine Anwendung.
d) Die Beschwerde leugnet, dass der
Beschwerdeführer eine massgebliche Verbindung zum VPM nicht bestreite
(S. 4). Das nützt aber nichts, denn die oben b Abs. 2 festgehaltenen
Fakten rechtfertigen es, die Sonderpädagogische Tagesschule X in Zusammenhang
mit dem VPM zu bringen und etwa als VPM-nahe zu bezeichnen.
Als aktenwidrig apostrophiert die Beschwerde,
dass der Beschwerdeführer diese Nähe zum VPM selbst offenbare (S. 4-6,
auch zum Folgenden) bzw. im Sinn der §§ 5 lit. c und § 8
Abs. 1 lit. c DatenschutzG allgemein zugänglich gemacht habe (vgl.
zum Begriff des allgemeinen Zugänglichmachens Markus Hünig in: Basler Kommentar
zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, 1995, Art. 12 N. 17;
Jean-Philippe Walter, a.a.O., Art. 19 N. 25). Wie vorn b
Abs. 2 bereits angetönt, hat die Auflage, in der Öffentlichkeitsarbeit auf
die ideologische Herkunft (VPM) unmissverständlich hinzuweisen, nie
Rechtswirksamkeit entfaltet. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht geltend
machen, im früheren Prospekt gezwungenermassen den VPM als Gründer seiner
Schule erwähnt zu haben. Ob jener Prospekt heute noch greifbar sei, spielt für
das Zugänglich-gemacht-Haben keine Rolle. Und die späteren formellen
Veränderungen beim Beschwerdeführer hatten nicht zur Folge, dass nunmehr der
Schule materiell eine VPM-Nähe fehlte.
Im Übrigen stellt, was die Beschwerde unter
dem Stichwort der Einwilligung abhandelt (S. 4), lediglich ein
alternatives Erfordernis – neben den nachfolgend e und f zu
erörternden – für die Zulässigkeit der Datenbearbeitung bzw. -bekanntgabe
im Sinn von § 2 lit. f und g DatenschutzG dar.
e) Die Beschwerde moniert für die hier
kontroverse Datenbearbeitung bzw. -bekanntgabe das Fehlen einer klaren
gesetzlichen Grundlage im Sinn von § 5 lit. a bzw. § 8
Abs. 1 Ingress DatenschutzG (S. 6-9, auch zum Folgenden; vgl. zudem
§ 5 lit. b DatenschutzG).
Entgegen der Beschwerde und auch abweichend
von Art. 17 Abs. 2 Ingress sowie lit. a in Verbindung mit
Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG fordert das Zürcher Datenschutzgesetz
gerade kein Gesetz im formellen Sinn (vgl. Prot. KR 1991-1995 V 5294 ff.,
5310.
und 6213 ff.). Abgesehen davon nennt der vorinstanzliche
Entscheid richtig die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen
Volksschulgesetzes und des eidgenössischen Zivilgesetzbuchs über das
Zusammenwirken von Behörden und Eltern für die geeignete Schulung der Kinder
(E. III 2b S. 5 f.). Ohne ausdrücklich gesagt werden zu müssen, zählt
dazu unter anderem zwanglos die Information der Eltern über erhebliche
Eigenschaften in Betracht fallender Bildungsinstitute, bei Privatschulen also
etwa auch über weltanschauliche und politische Implikationen. Solche sind
hier wegen der bereits bejahten Nähe zum VPM zweifelsohne gegeben, dessen
Mitgliedern das Bundesgericht doch eine bestimmte weltanschauliche und
politische Haltung bescheinigt (BGE 122 I 360 E. 5c). Umsonst bemüht die
Beschwerde den vorstehend b Abs. 2 zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts,
welcher die gleichfalls schon erwähnte Auflage, in der Öffentlichkeitsarbeit
auf die ideologische Herkunft (VPM) hinzuweisen, als ungerechtfertigt
beurteilte; denn dort drehte es sich um ein dem Beschwerdeführer selbst
abverlangtes, weiter gehendes Verhalten, jetzt aber um ein eingeschränkteres,
vom SPD gewähltes. Aus diesem Grund interessiert ebenso wenig das Urteil des
Aargauer Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2000.
Ein in der Beschwerde beantragtes
Obergutachten des Kantonalen Datenschutzbeauftragten über die vorliegenden
Stellungnahmen des Stadtzücher Datenschutzbeauftragten zum gegenwärtigen Fall
benötigt das Verwaltungsgericht nicht.
f) Die Beschwerde stellt sich auf den
Standpunkt, der Hinweis auf die angebliche VPM-Nähe der beschwerdeführerischen
Schule sei nicht im Sinn von § 5 lit. b DatenschutzG unentbehrlich
zur Erfüllung der soeben geschilderten gesetzlichen Aufgabe
(S. 9-12, auch zum Folgenden; vgl. ferner § 8 Abs. 1 Ingress
sowie lit. a DatenschutzG sowie zum Begriff der Unentbehrlichkeit Walter,
Art. 17 N. 20 und Art. 19 N. 20).
Die Ansätze des VPM namentlich unter
erzieherischen sowie damit verbundenen Aspekten sind notorisch sehr kontrovers
und brauchen von niemandem akzeptiert zu werden. Wenn sie sich – auch das
hat der angefochtene Entscheid zutreffend dargelegt (E. III 2b
S. 7) – in einer der Neutralität nicht verpflichteten Privatschule
wie jener des Beschwerdeführers auswirken können, müssen die Behörden vor der
Zuweisung eines Kindes im Rahmen der Zusammenarbeit die Eltern hierüber
selbstredend aufklären, ansonsten sich diese zu Recht über ein gewichtiges
Informationsdefizit beklagen. Das Verheimlichungsstreben des Beschwerdeführers
verdient keinen Schutz.
Was sich im Weiteren noch alles über die
Schule des Beschwerdeführers sagen liesse, bildet keinen Verfahrensgegenstand.
Deshalb interessieren auch die dafür angebotenen Beweise nicht.
g) Die Beschwerde betrachtet zuletzt noch die
Handels- und Gewerbefreiheit als verletzt und spricht auch von Diskriminierung
des Beschwerdeführers (S. 13), bleibt dafür allerdings jede Begründung
schuldig.
Nach allem hier
Erwogenen kann von einem Verstoss gegen das heute durch Art. 27 BV
Wirtschaftsfreiheit geheissene Grundrecht in Verbindung mit den Einschränkungsprinzipien
von Art. 36 BV keine Rede gehen (vgl. Häfelin/Haller, N. 302 ff.
und 614 ff.; ferner BGE 122 I 360 E. 5b/dd). Auch das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV erscheint nicht als
übertreten (vgl. Häfelin/Haller, N. 774 ff.).
Die Beschwerde gilt es daher im Übrigen
abzuweisen.
3.
…
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
…