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Entscheid

VB.2001.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00027

25. April 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6156)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der in Zürich domizilierte gemeinnützige

Verein A (hinfort abgekürzt Verein) bezweckt laut seinen Statuten vom Juni 1996

die Führung der Sonderpädagogischen Ta­gesschule X.

Nachdem Korrespondenz über fast ein Jahr

hinweg keine Annäherung der Stand­punk­te gezeitigt hatte, wies die Vorsteherin

des städtischen Schul- und Sport­departements mit Verfügung vom

7. September 1999 das Begehren des Vereins ab, der kommunale Schul­psychologische

Dienst (SPD) habe bei Abklärung der Sonderschu­lungsbedürftigkeit von Kindern

gegenüber deren Eltern den Hinweis auf die Verbindung der Sonderpädagogi­schen

Tagesschule X zum Verein zur Förderung der Psy­chologischen Menschen­kenntnis

(VPM) zu unterlassen.

Unterm

8. Oktober 1999 liess der Verein Einsprache erheben und beantragen, in Auf­hebung

dieser Verfügung sei dem SPD zu untersagen, ihn bei Abklärung der Sonder­schu­lungs­bedürftigkeit

von Kindern gegenüber deren Eltern in irgend einen Zusammen­hang mit dem VPM zu

bringen. Mit Beschluss vom 10. Mai 2000, dem Verein zugestellt am

18. des nämlichen Monats, wies der Stadtrat von Zürich das Rechts­mittel

ab.

Erwägungen

II. Hiergegen liess der Verein am

16.

Juni 2000 mit gleich bleibendem Ansinnen re­kurrieren. Mit Beschluss

vom 23. November 2000, dem Verein fünf Tage spä­ter ausgehän­digt, wies

auch der Bezirksrat Zürich das Rechtsmittel ab.

III. Am 17. Januar 2001 liess der Verein

mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht gelangen mit dem Antrag, es seien die

Beschlüsse von Stadt- und Bezirksrat aufzuheben und sein Rechtsbegehren gutzuheissen,

eventuell die Angelegenheit zur Abklärung des Sach­verhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Beschwerdegegners. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangte er einen zwei­ten

Schriftenwechsel.

Unterm 9. Februar 2001 verzichtete der

Bezirksrat auf Vernehmlassung. Mit binnen erstreckter Frist erstatteter

Beschwerdeantwort vom 21. März 2001 schloss der Stadtrat auf Abweisung des

Rechtsmittels "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be­schwerdeführers".

Am 21./23. Februar 2001 hatte der Verein

ein am 22. Januar 2001 versandtes Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts

vom 15. Dezember 2000 nachgereicht, welches "unseres Erachtens

Erwägungen enthält, die auch für unseren Fall zutreffen".

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Indem es vorliegend an einem Streitwert

gebricht, befindet das Verwaltungs­gericht über die Sache kraft § 38

Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) in Kammerbesetzung.

b) Die Rechtsmittelschrift vom

17.

Januar 2001 wahrt die Beschwerdefrist von 30 Tagen (§ 53

VRG), welche nach der am 28. November 2000 erfolgten Zustellung des vor­instanzlichen

Entscheids in Gang gekommen und durch die Gerichtsferien vom 20. De­zem­ber

2000.

bis 8. Januar 2001 gehemmt worden ist (§ 70 in Verbindung mit

§ 11 VRG und § 71 VRG in Verbindung mit § 140 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Ju­ni 1976, LS 211.1). Da auch die

übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres als er­füllt erscheinen, ist

die Sache an die Hand zu nehmen. Das gilt freilich insofern nicht, als der

Beschwerdeführer Verletzung seiner Persönlichkeit im Sinn von Art. 28

und 28a ff. des Zivilgesetzbuchs (SR 210) sowie widerrechtliches

Verhalten des SPD im Sinn des Bun­des­gesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen

den unlauteren Wettbewerb (SR 241) geltend macht, was beides in die

Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt (§§ 1-3 VRG). Sollte zudem die

Beschwerde mit der – bestrittenen (Beschwerdeantwort S. 3 f.) –

Behaup­tung, der SPD dränge mitunter Eltern gegen deren Willen, ein Kind nicht

in die Son­derpäd­agogische Ta­gesschule X zu schicken, auf einen

entsprechenden Unterlassungsbefehl abzielen, erwiese sich das als im

Instanzenzug un­statthaftes neues Begehren (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/ Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 54 N. 4).

c) Es steht im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen (§ 58

Satz 2 VRG). Ein solcher kann sich empfehlen, wenn er eine weitere Klärung

des Sachverhalts verheisst und dadurch eine anderweitige eigene Untersuchung

durch das Gericht oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu vermeiden hilft;

er ist im­merhin zur Wahrung des Gehörsanspruchs notwendig, falls das

Verwaltungsgericht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf erstmals in der

Beschwerdeantwort Behauptetes ab­stellen, von sich aus neu eingetretene oder

bisher unbeachtete Tatsachen berücksichtigen oder gestützt auf wesentlich

verschiedene Fakten andere Rechtsgründe als die Vorinstanz heranziehen will

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 9 f.). Im Licht dieser Prinzipien

fehlt jeder Anlass, eine Replik einzuholen.

d) Der Beschwerdeführer erklärt eine Eingabe

vom 17. Juni 1999 an die Vorstehe­rin des Stadtzürcher Schul- und

Sportdepartements sowie – mit falschem Da­tum – seine Einsprache- und

die Rekursschrift zum integrierenden Bestandteil des Rechts­mittels. Das kann

angesichts der je eigenen Begründun­gen aller hier (mit)angefochtenen Anordnungen

nicht gehört werden (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 7). Ebenso wenig

genügt die generelle Bestreitung sämtlicher dortiger Darlegungen sowie

derjenigen des SPD (VGr, 16. Dezem­ber 1999, VK.1999.00002, E. 3b).

2.

a) Die Beschwerdeantwort hält richtig fest,

der Beschwerdeführer wiederhole vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen bloss

seine früheren Rechtsschriften statt darzutun, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Beschwerdegrund im Sinn der §§ 50 f. VRG ­leide

(S. 2; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7). Das Gericht könnte

sich deshalb da­mit begnügen, gemäss § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG allein auf die zu­treffenden Erwägungen der

Vorinstanz wie auch jene im beschwerdegegnerischen Be­schluss vom 10. Mai

2000.

und in der Verfügung der Stadtzürcher Vorsteherin des Schul- und

Sportdepartements vom 7. September 1999 zu ver- und derart das

Rechtsmittel im Üb­rigen abzuweisen. Dennoch seien nachfolgend einige Punkte

– zum Teil rekapitu­lie­rend – aufgegriffen:

b) Unter dem Titel "Formelles"

beharrt die Beschwerde zu Unrecht darauf, der Be­schwerdegegner habe sich mit

der Einsprachebegründung nur ungenügend auseinanderge­setzt (S. 1).

Obendrein kommt es hierauf nicht an, sondern auf den zu schützenden vorin­stanzlichen

Entscheid.

Sodann findet die Beschwerde ebenso irrig,

Stadt- und Bezirksrat hätten die Amts­pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht

wahrgenommen (S. 1 und 3). Denn was im Sinn von § 51 VRG als

erheblich erscheint, steht fest: Der Beschwerdeführer ging aus einem Verein

hervor, der sich in enger Zusammenarbeit mit dem VPM sowie als dessen Mitglied

betätigte und dem bis 1996 hinwiederum nur Mitglieder des VPM angehören durften

(Re­kurs S. 4); die Sonderpädagogische Tagesschule X bezeichnete sich in

einem eige­nen Pros­pekt – anders als in einem aktuellen – als

Gründung des VPM, ohne dass in dieser Rich­tung weisende Auf­lagen des

kantonalen Erziehungsrats je Wirksamkeit erlangt hätten (vgl. VGr,

19.

Juni 1997, VB.97.00018) und worüber auch nicht hinweghilft, wenn der

VPM laut Statuten vom 21. Juli 1996 kein Betreiben von Privatschulen

bezweckt (Be­schwerde S. 5 – auch zum Folgenden –); einige,

obwohl nicht alle Lehrkräfte der Schule sind VPM-Mitglieder (Einsprache

S. 7), die Leiterin und einzige Sonderpädagogin gar ein promi­nen­tes.

Endlich bleibt unbegreiflich, was die

Beschwerde als "Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 8ff BV

[Bundesverfassung vom 18. April 1999, SR 101] und Art. 6.1 EMRK

[Europäische Menschenrechtskonvention, SR 0.101]" rügen will (S. 1 f.).

Soweit sie sich immerhin auf das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1

BV beruft (S. 3 und 11), wel­ches auch für juristische Personen wie

den Beschwerdeführer gilt (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 294), tut sie weder dar

noch lässt sich sonst erkennen, dass der SPD in ähnlichen Fällen anders

vorgehe. Und was Art. 6 Abs. 1 EMRK anlangt, ist das

Verwaltungsgericht ohnehin die erste, vorliegend tä­tige Gerichtsinstanz.

c) Als "Materielles" spannt die

Beschwerde vor, der Beschwerdegegner hätte so­wohl nach dem Bundesgesetz vom

19.

Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) als auch kraft

(Zürcher) Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 (DatenschutzG, LS 236.1)

seine Informationen über die Sonderpädagogische Tagesschule X und die Zu­sam­men­set­zung

von deren Lehrkörper mit dem Beschwerdeführer abgleichen müssen (S. 3

und 9). Ein solches Gebot lässt sich indessen den kantonalen Normen nicht

entnehmen, und das eidgenössische Recht findet hier gemäss Art. 2

Abs. 1 DSG vorab keine Anwen­dung.

d) Die Beschwerde leugnet, dass der

Beschwerdeführer eine massgebliche Verbin­dung zum VPM nicht bestreite

(S. 4). Das nützt aber nichts, denn die oben b Abs. 2 festge­haltenen

Fakten rechtfertigen es, die Sonderpädagogische Tagesschule X in Zu­sam­men­hang

mit dem VPM zu bringen und etwa als VPM-nahe zu bezeichnen.

Als aktenwidrig apostrophiert die Beschwerde,

dass der Beschwerdeführer diese Nähe zum VPM selbst offenbare (S. 4-6,

auch zum Folgenden) bzw. im Sinn der §§ 5 lit. c und § 8

Abs. 1 lit. c DatenschutzG allgemein zugänglich gemacht habe (vgl.

zum Begriff des allgemeinen Zugänglichmachens Markus Hünig in: Basler Kommentar

zum Schwei­zeri­schen Datenschutzgesetz, 1995, Art. 12 N. 17;

Jean-Philippe Walter, a.a.O., Art. 19 N. 25). Wie vorn b

Abs. 2 bereits angetönt, hat die Auflage, in der Öffentlichkeitsarbeit auf

die ideo­logische Herkunft (VPM) unmissverständlich hinzuweisen, nie

Rechtswirksamkeit ent­faltet. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht geltend

machen, im früheren Prospekt ge­zwungenermassen den VPM als Gründer seiner

Schule erwähnt zu haben. Ob jener Pro­spekt heute noch greifbar sei, spielt für

das Zugänglich-gemacht-Haben keine Rolle. Und die späteren formellen

Veränderungen beim Beschwerdeführer hatten nicht zur Folge, dass nunmehr der

Schule materiell eine VPM-Nähe fehlte.

Im Übrigen stellt, was die Beschwerde unter

dem Stichwort der Einwilligung ab­handelt (S. 4), lediglich ein

alternatives Erfordernis – neben den nachfolgend e und f zu

erörternden – für die Zulässigkeit der Datenbearbeitung bzw. -bekanntgabe

im Sinn von § 2 lit. f und g DatenschutzG dar.

e) Die Beschwerde moniert für die hier

kontroverse Datenbearbeitung bzw. -be­kanntgabe das Fehlen einer klaren

gesetzlichen Grundlage im Sinn von § 5 lit. a bzw. § 8

Abs. 1 Ingress DatenschutzG (S. 6-9, auch zum Folgenden; vgl. zudem

§ 5 lit. b Daten­schutzG).

Entgegen der Beschwerde und auch abweichend

von Art. 17 Abs. 2 Ingress sowie lit. a in Verbindung mit

Art. 19 Abs. 1 Ingress DSG fordert das Zürcher Datenschutzgesetz

gerade kein Gesetz im formellen Sinn (vgl. Prot. KR 1991-1995 V 5294 ff.,

5310.

und 6213 ff.). Abgesehen davon nennt der vorinstanzliche

Entscheid richtig die einschlägi­gen Bestimmungen des kantonalen

Volksschulgesetzes und des eidgenössischen Zivilge­setz­buchs über das

Zusammenwirken von Behörden und Eltern für die geeignete Schulung der Kinder

(E. III 2b S. 5 f.). Ohne ausdrücklich gesagt werden zu müssen, zählt

dazu unter an­derem zwanglos die Information der Eltern über erhebliche

Eigenschaften in Betracht fal­lender Bildungsinstitute, bei Privatschulen also

etwa auch über weltanschauliche und po­li­tische Implikationen. Solche sind

hier wegen der bereits bejahten Nähe zum VPM zwei­fels­­ohne gegeben, dessen

Mitgliedern das Bundesgericht doch eine bestimmte weltan­schau­­liche und

politische Haltung bescheinigt (BGE 122 I 360 E. 5c). Umsonst bemüht die

Beschwerde den vorstehend b Abs. 2 zitierten Entscheid des Verwal­tungsgerichts,

welcher die gleichfalls schon erwähnte Auflage, in der Öffentlichkeitsarbeit

auf die ideologische Herkunft (VPM) hinzuweisen, als ungerechtfertigt

beurteilte; denn dort drehte es sich um ein dem Beschwerdeführer selbst

abverlangtes, weiter gehendes Ver­halten, jetzt aber um ein eingeschränkteres,

vom SPD gewähltes. Aus diesem Grund interessiert ebenso wenig das Urteil des

Aargauer Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2000.

Ein in der Beschwerde beantragtes

Obergutachten des Kantonalen Datenschutzbe­auftragten über die vorliegenden

Stellungnahmen des Stadtzücher Datenschutzbeauftragten zum gegenwärtigen Fall

benötigt das Verwaltungsgericht nicht.

f) Die Beschwerde stellt sich auf den

Standpunkt, der Hinweis auf die angebliche VPM-Nähe der beschwerdeführerischen

Schule sei nicht im Sinn von § 5 lit. b Daten­schutzG unentbehrlich

zur Erfüllung der soeben geschilderten gesetzlichen Aufgabe

(S. 9-12, auch zum Folgenden; vgl. ferner § 8 Abs. 1 Ingress

sowie lit. a DatenschutzG sowie zum Begriff der Unentbehrlichkeit Walter,

Art. 17 N. 20 und Art. 19 N. 20).

Die Ansätze des VPM namentlich unter

erzieherischen sowie damit verbundenen Aspekten sind notorisch sehr kontrovers

und brauchen von niemandem akzeptiert zu wer­den. Wenn sie sich – auch das

hat der angefochtene Entscheid zutreffend dargelegt (E. III 2b

S. 7) – in einer der Neutralität nicht verpflichteten Privatschule

wie jener des Beschwer­deführers auswirken können, müssen die Behörden vor der

Zuweisung eines Kindes im Rah­men der Zusammenarbeit die Eltern hierüber

selbstredend aufklären, ansonsten sich diese zu Recht über ein gewichtiges

Informationsdefizit beklagen. Das Verheimlichungs­streben des Beschwerdeführers

verdient keinen Schutz.

Was sich im Weiteren noch alles über die

Schule des Beschwerdeführers sagen lies­se, bildet keinen Verfahrensgegenstand.

Deshalb interessieren auch die dafür angebotenen Beweise nicht.

g) Die Beschwerde betrachtet zuletzt noch die

Handels- und Gewerbefreiheit als ver­letzt und spricht auch von Diskriminierung

des Beschwerdeführers (S. 13), bleibt dafür allerdings jede Begründung

schuldig.

Nach allem hier

Erwogenen kann von einem Verstoss gegen das heute durch Art. 27 ­BV

Wirtschaftsfreiheit geheissene Grundrecht in Verbindung mit den Einschrän­kungs­prin­zipien

von Art. 36 BV keine Rede gehen (vgl. Häfelin/Haller, N. 302 ff.

und 614 ff.; ferner BGE 122 I 360 E. 5b/dd). Auch das

Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV er­scheint nicht als

übertreten (vgl. Häfelin/Haller, N. 774 ff.).

Die Beschwerde gilt es daher im Übrigen

abzuweisen.

3.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.