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Entscheid

VB.2001.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00028

8. März 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6077)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die an der freien Universität Berlin diplomierte Ethnologin

X ersuchte die Ge­sundheitsdirektion des Kan­tons Zürich am 19. Juni 2000 um

Zulassung als selbständig tä­tige Psychotherapeutin. Die hierfür erforderliche

Spezialausbildung belegte sie durch den Nachweis einer von 1991 bis 1996

dauernden theoretischen Ausbildung über 314 Stunden am Psychoanalytischen

Semi­nar Zürich, psychoanalytisch orientierter Selbsterfahrung im Umfang von

510 Stunden von 1990 bis 1996 und Supervisionen über insgesamt

217 Stun­den in der Zeit von 1987 bis 1990 sowie 1995 bis 2000. Die

Gesundheitsdirektion teilte der Gesuchstellerin am 20. Juni 2000 mit,

ihrem Gesuch könne mangels genügender Supervi­sionsstunden nicht entspro­chen

werden.

Auf Ersuchen von X wies die Direktion das Gesuch am

4. Dezember 2000 förmlich ab. Sie erwog, da die Gesuchstellerin seit 1994

selbständig tätig sei und keine hinreichende Erstausbildung habe, müsse sie

nach den Richt­linien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 die

Zulassungsvoraussetzung der Spezialausbildung erfüllen, wobei von deren inte­gralen

Ausrichtung abgesehen werde. Die von der Gesuchstellerin nachgewiesene Theorie

und Selbsterfahrung in der psychoanalyti­schen Methode würden als genügend

anerkannt, jedoch seien von den nachgewiesenen Su­pervisionsstunden nur

diejenigen zu anerkennen, welche die Gesuchstellerin während oder nach ihrer

theoretischen Spezialausbildung ab­sol­viert habe (122 Stunden). Weiter

erwog die Behörde, der Mangel an 78 Supervisions­stun­den könne nicht mehr

nachgeholt werden, da die Anforderungen an die Spezial­aus­bil­dung im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein müssten.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung wandte sich X mit Eingabe vom

22.

Januar 2001 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der ange­fochtene

Entscheid sei aufzuheben und die er­suchte Bewilligung zu erteilen. Zum Nach­weis

weiterer Supervisionsstunden reichte die Be­schwerdeführerin unter anderem eine

Be­stätigung ein, wonach sie im Rahmen des Psy­choanalytischen Seminars Zürich

von Okto­ber 1994 bis September 1995 während insge­samt 82 Stunden an

Fallsupervisionen teilgenommen habe.

Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung

vom 21. Februar 2001 die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdeführe­rin. Sie anerkannte dabei, dass mit der im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung 204 Supervisionsstunden während

und nach der theoretischen Spezialausbildung nachge­wiesen und damit die

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache

gemäss § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zu­ständig.

Im Verfahren der Direktbeschwerde hat das Verwaltungsgericht

den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf

seine Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 50 Abs. 3 VRG).

2.

a) Die Vorgeschichte betreffend die Berufszulassung von

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Kanton Zürich lässt sich

verschiedenen Entscheiden, welche das Verwaltungsgericht diesbezüglich am

21.

Dezember 2000 gefällt hat, entnehmen (VB.2000.00303, 344, 351 und 359,

alle publiziert unter www.vgrzh.ch). In diesen Ent­scheiden

erachtete das Gericht es für zulässig und geboten, für die Zeit bis zum

Inkrafttre­ten der Gesetzesrevision vom 21. August 2000 (OS 56, 398) die

von der Gesundheitsdi­rektion im März 1999 aufgestellten Richtlinien anstelle

einer gesetzlichen Grundlage für die Beurteilung der Zulassungsgesuche

anzuwenden. Weiter erachtete es die in den Richt­linien aufgestellten

Anforderungen an die Berufszulassung sowohl für Markteinsteigende als auch für

bisher bereits tätige Berufsangehörige als verfassungskonform. Ebenso schütz­te

es die von der Gesundheitsdirektion angewandten Kriterien der

Qualitätskontrolle hin­sichtlich der absolvierten Spezialausbildung.

b) Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember

1994.

als selbständige Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig geworden ist,

gelten für sie die erleichterten Aus­bildungsanforderungen gemäss Ziff. 5

des Merkblatts. Da sie unbestrittenermassen keine hinreichende Erstausbildung

absolviert hatte, war im Zulassungsverfahren einzig zu prüfen, ob ihre

Ausbildung die Anforderungen der Spezialausbildung erfülle. Nachdem die

Gesundheitsdirektion lediglich die absolvierte Theorie und Selbsterfahrung als

hinreichend beurteilt hat, anerkennt sie nunmehr im Beschwerdeverfahren zu

Recht auch die von der Beschwerdeführerin während und nach ihrer theoretischen

Ausbildung absolvierten Super­visionsstunden im Umfange von insgesamt

204.

Stunden als genügend.

Sind die Zulassungsvoraussetzungen damit gegeben, so ist die

Beschwerde ohne weiteres gutzuheissen. Unter diesem Umständen kann offen

bleiben, ob die Gesundheitsdi­rektion zu Recht verlangte, dass die

Anforderungen an die Spezialausbildung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

erfüllt sein müssten oder ob vorliegend die von der Beschwerde­führerin

belegten 24 Supervisionssitzungen im Jahr 2000 ebenfalls anzuerkennen

wären.

3.

Trotz Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, die

Kosten des Verfah­rens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da mit der

rechtzeitigen Behauptung und dem entsprechenden Nachweis der 1994 und 1995

absolvierten Supervisionsstunden das Ge­such der Beschwerdeführerin von Anfang

an gutgeheissen und das vorliegende Beschwer­deverfahren vermieden worden wäre

(vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung ist unter diesem Umständen nicht gerechtfertigt.

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die

angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Erteilung der ersuchten

Bewilligung an die Gesund­heitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf ...

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

...