VB.2001.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00028
8. März 2001Deutsch5 min
(URT.2001.6077)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00028
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Psychotherapeutin
Selbständige Berufsausübung als Psychotherapeutin:
Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren den Nachweis erbracht hat, dass sie die Ausbildungsanforderungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt, ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 2b). Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berufszulassung (E. 2a). Trotz Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, weil sie den Nachweis der genügenden Ausbildung schon früher hätte erbringen können (E. 3).
Stichworte:
BERUFSAUSÜBUNG
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
PSYCHOTHERAPEUT/-IN
PSYCHOTHERAPIE
SELBSTÄNDIGE BERUFSAUSÜBUNG
Rechtsnormen:
§ 7 aGesundheitsG
§ 13 lit. II VRG
§ 19a lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die an der freien Universität Berlin diplomierte Ethnologin
X ersuchte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juni 2000 um
Zulassung als selbständig tätige Psychotherapeutin. Die hierfür erforderliche
Spezialausbildung belegte sie durch den Nachweis einer von 1991 bis 1996
dauernden theoretischen Ausbildung über 314 Stunden am Psychoanalytischen
Seminar Zürich, psychoanalytisch orientierter Selbsterfahrung im Umfang von
510 Stunden von 1990 bis 1996 und Supervisionen über insgesamt
217 Stunden in der Zeit von 1987 bis 1990 sowie 1995 bis 2000. Die
Gesundheitsdirektion teilte der Gesuchstellerin am 20. Juni 2000 mit,
ihrem Gesuch könne mangels genügender Supervisionsstunden nicht entsprochen
werden.
Auf Ersuchen von X wies die Direktion das Gesuch am
4. Dezember 2000 förmlich ab. Sie erwog, da die Gesuchstellerin seit 1994
selbständig tätig sei und keine hinreichende Erstausbildung habe, müsse sie
nach den Richtlinien der Gesundheitsdirektion vom März 1999 die
Zulassungsvoraussetzung der Spezialausbildung erfüllen, wobei von deren integralen
Ausrichtung abgesehen werde. Die von der Gesuchstellerin nachgewiesene Theorie
und Selbsterfahrung in der psychoanalytischen Methode würden als genügend
anerkannt, jedoch seien von den nachgewiesenen Supervisionsstunden nur
diejenigen zu anerkennen, welche die Gesuchstellerin während oder nach ihrer
theoretischen Spezialausbildung absolviert habe (122 Stunden). Weiter
erwog die Behörde, der Mangel an 78 Supervisionsstunden könne nicht mehr
nachgeholt werden, da die Anforderungen an die Spezialausbildung im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein müssten.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung wandte sich X mit Eingabe vom
22.
Januar 2001 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen. Zum Nachweis
weiterer Supervisionsstunden reichte die Beschwerdeführerin unter anderem eine
Bestätigung ein, wonach sie im Rahmen des Psychoanalytischen Seminars Zürich
von Oktober 1994 bis September 1995 während insgesamt 82 Stunden an
Fallsupervisionen teilgenommen habe.
Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung
vom 21. Februar 2001 die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Sie anerkannte dabei, dass mit der im
Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigung 204 Supervisionsstunden während
und nach der theoretischen Spezialausbildung nachgewiesen und damit die
Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt seien.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache
gemäss § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Im Verfahren der Direktbeschwerde hat das Verwaltungsgericht
den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf
seine Angemessenheit hin zu überprüfen (Art. 50 Abs. 3 VRG).
2.
a) Die Vorgeschichte betreffend die Berufszulassung von
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Kanton Zürich lässt sich
verschiedenen Entscheiden, welche das Verwaltungsgericht diesbezüglich am
21.
Dezember 2000 gefällt hat, entnehmen (VB.2000.00303, 344, 351 und 359,
alle publiziert unter www.vgrzh.ch). In diesen Entscheiden
erachtete das Gericht es für zulässig und geboten, für die Zeit bis zum
Inkrafttreten der Gesetzesrevision vom 21. August 2000 (OS 56, 398) die
von der Gesundheitsdirektion im März 1999 aufgestellten Richtlinien anstelle
einer gesetzlichen Grundlage für die Beurteilung der Zulassungsgesuche
anzuwenden. Weiter erachtete es die in den Richtlinien aufgestellten
Anforderungen an die Berufszulassung sowohl für Markteinsteigende als auch für
bisher bereits tätige Berufsangehörige als verfassungskonform. Ebenso schützte
es die von der Gesundheitsdirektion angewandten Kriterien der
Qualitätskontrolle hinsichtlich der absolvierten Spezialausbildung.
b) Da die Beschwerdeführerin schon vor dem 31. Dezember
1994.
als selbständige Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig geworden ist,
gelten für sie die erleichterten Ausbildungsanforderungen gemäss Ziff. 5
des Merkblatts. Da sie unbestrittenermassen keine hinreichende Erstausbildung
absolviert hatte, war im Zulassungsverfahren einzig zu prüfen, ob ihre
Ausbildung die Anforderungen der Spezialausbildung erfülle. Nachdem die
Gesundheitsdirektion lediglich die absolvierte Theorie und Selbsterfahrung als
hinreichend beurteilt hat, anerkennt sie nunmehr im Beschwerdeverfahren zu
Recht auch die von der Beschwerdeführerin während und nach ihrer theoretischen
Ausbildung absolvierten Supervisionsstunden im Umfange von insgesamt
204.
Stunden als genügend.
Sind die Zulassungsvoraussetzungen damit gegeben, so ist die
Beschwerde ohne weiteres gutzuheissen. Unter diesem Umständen kann offen
bleiben, ob die Gesundheitsdirektion zu Recht verlangte, dass die
Anforderungen an die Spezialausbildung im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
erfüllt sein müssten oder ob vorliegend die von der Beschwerdeführerin
belegten 24 Supervisionssitzungen im Jahr 2000 ebenfalls anzuerkennen
wären.
3.
Trotz Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich, die
Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da mit der
rechtzeitigen Behauptung und dem entsprechenden Nachweis der 1994 und 1995
absolvierten Supervisionsstunden das Gesuch der Beschwerdeführerin von Anfang
an gutgeheissen und das vorliegende Beschwerdeverfahren vermieden worden wäre
(vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung ist unter diesem Umständen nicht gerechtfertigt.
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss wird die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Erteilung der ersuchten
Bewilligung an die Gesundheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf ...
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
...