VB.2001.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00031
29. März 2001Deutsch15 min
(URT.2001.6167)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00031
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.03.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Rekurslegitimation des Zürcher Heimatschutzes (im Zusammenhang mit dem Häusergeviert am Kreuzplatz in Zürich):
Rechtsmittellegitimation von Heimatschutzvereinigungen im Allgemeinen (E. 3 a.A.). Zusammenfassung zu den Objekten des Heimatschutzes, zum Instrumentarium der Schutzmassnahmen, zum Begriff der Kernzone und zum Verhältnis dieser baurechtlichen Massnahmen zueinander (E. 3c).
Die Legitimation ist jedenfalls n i c h t allgemein dort zuzusprechen, wo im Interesse des Heimatschutzes eine Kern- oder Freihaltezone anzuordnen wäre. Für die Legitimation müssen vielmehr näher konkretisierte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Schutzobjekts gegeben sein. Unabhängig davon ist die Rekurslegitimation vorliegend deshalb zu verneinen, weil heute keine rechtliche Möglichkeit mehr besteht, einen Substanzschutz zu gewährleisten, und insofern ein schutzwürdiges Interesse fehlt (E. 3d). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
HEIMATSCHUTZ
KERNZONE
LEGITIMATION
REKURSLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VERBANDSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
§ 23 NaturschutzV
§ 50 PBG
§ 203 PBG
§ 205 PBG
§ 338a Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat der Stadt Zürich setzte am
24. November 1999 Teil II der neuen Bau- und Zonenordnung fest.
Dadurch wurde das gemäss Bauordnung 1963 in der fünfgeschossigen Wohnzone A
liegende Geviert zwischen Zeltweg, Kreuzplatz, Klosbachstrasse und Artergut in
Zürich 7-Hottingen, das mit der Bau- und Zonenordnung 1992 der Kernzone
zugewiesen und dessen Gebietscharakter in Art. 58 vom 17. Mai 1992
(BZO 1992) definiert worden war, der Wohnzone W5 zugeteilt. Der
Festsetzungsbeschluss wurde am 7. Januar 2000 publiziert.
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom 23. Dezember 1999
beantragte der Zürcher Heimatschutz die Beibehaltung der Kernzone und der
Regelung von Art. 58 BZO 1992. Die Baurekurskommission I lud die Baudirektion
ein, den Genehmigungsentscheid zu treffen und einzureichen; ferner bot sie
jenen Grundeigentümern, die seinerzeit die Zuweisung ihrer Grundstücke zur
Kernzone angefochten hatten, Gelegenheit zur Stellungnahme. Von diesen Vernehmlassungsberechtigten
reichten die heutigen privaten Mitbeteiligten am 20. Juni 2000 eine gemeinsame
Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 27. Juli 2000 genehmigte die Baudirektion
Zürich die angefochtene Festsetzung. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs
am 24. November 2000 ab.
III. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2001 beantragte
der Zürcher Heimatschutz dem Verwaltungsgericht, für das streitbetroffene
Geviert die Kernzone gemäss BZO 1992 zu belassen; in verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, den Zeugniswert der Gebäudegruppe als schutzwürdiges
Ortsbild abzuklären und dazu ein Gutachten der kantonalen Natur- und
Heimatschutzkommission einzuholen; ferner sei ein Augenschein vorzunehmen und
ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Die privaten Mitbeteiligen beantragten dem
Gericht am 19./26. Februar 2001 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Den nämlichen Antrag stellte der Stadtrat Zürich am 28.
Februar 2001. Die Baudirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Kommunale Nutzungspläne bzw. diesbezüglich
ergangene Rekursentscheide unterliegen nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) und § 329
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/8. Juni 1997 (PBG) der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht (RB 1998 Nr. 26).
Zur Anfechtung des seinen Rekurs abweisenden
Entscheids der Baurekurskommission I ist der Beschwerdeführer nach § 70 in
Verbindung mit § 21 VRG unabhängig davon legitimiert, ob ihm die
Baurekurskommission die Rekurslegitimation zu Recht zuerkannt habe oder nicht
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 96).
Weil auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Anordnung
eines zweiten Schriftenwechsel steht nach § 58 Satz 2 VRG im Ermessen des
Gerichts. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist ein zweiter Schriftenwechsel
nur dann erforderlich, wenn das Gericht in entscheidender Weise auf erstmals in
der Beschwerdeantwort vorgebrachte Tatsachenbehauptungen abstellen will. Das
trifft hier nicht zu. Es ist daher zu Recht kein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet worden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2001
(act. 11) ist als verspätet aus dem Recht zu weisen.
Die Streitsache lässt sich sodann aufgrund
der vorliegenden Akten ohne weitere Beweiserhebungen beurteilen. Den Anträgen
auf Durchführung eines Augenscheins und Einholen eines Gutachtens ist daher
nicht zu entsprechen.
3.
Die Beschwerdegegner wenden vorab ein, die
Baurekurskommission habe die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers nach §
338a Abs. 2 PBG zu Unrecht bejaht. Gemäss dieser Bestimmung sind zum Rekurs und
zur Beschwerde gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den III.
Titel (§§ 203 – 217) oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen
Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen auch
gesamtkantonal tätige Vereinigungen berechtigt, die sich seit wenigstens zehn
Jahren im Kanton statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten,
rein ideellen Zielen widmen; die nämliche Befugnis steht diesen Vereinigungen
gegen die Festsetzung von überkommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der
Bauzonen zu.
a) Die Baurekurskommission hat in diesem
Zusammenhang die langjährigen Auseinandersetzungen über den Fortbestand der
aus dem 18. und 19. Jahrhundert stammenden Gebäudegruppe am Kreuzplatz
dargestellt, beginnend im Jahre 1984 mit dem damaligen Gesuch der
Grundeigentümer um Feststellung der Nichtschutzwürdigkeit der Gebäudegruppe,
vorläufig endend mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 1993 (BGE
119.
Ia 305), womit dieses die von der Baurekurskommission angeordnete Aufhebung
der Schutzverordnung vom 14. November 1990, die ihrerseits unter Widerruf des
Unterschutzstellungsverzichts vom 5. Juni 1985 ergangen war, in Bestätigung
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheids vom 20. August 1992 und
Abweisung der dagegen erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde der Stadt Zürich
geschützt hatte, sowie abschliessend mit der Verwerfung des Gestaltungsplanes
in der Volksabstimmung vom 29. November 1998. Auf diese Darstellung der
Vorinstanz (E. 2) kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Zu ergänzen ist, dass die 1992 festgesetzte Kernzone Kreuzplatz
formell nie in Rechtskraft erwachsen ist, auch nicht kraft Verweisung in Disp.
Ziff. I Teil 2 der aufsichtsrechtlichen Bau- und Zonenordnung der Baudirektion
vom 9. Mai 1995, weil die dagegen erhobenen Rekurse nach wie vor bei der
Baurekurskommission pendent sind. Formell gilt demnach für das streitbetroffene
Häusergeviert nach wie vor die BZO 1963 und damit die Zonierung in der
fünfgeschossigen Wohnzone A.
b) Zur Legitimationsfrage hat die
Baurekurskommission I sodann erwogen: Die vom Rekurrenten verfochtene Zuweisung
zur Kernzone stütze sich auf den III. Titel des Planungs- und Baugesetzes; sie
finde ihre Grundlage in § 205 PBG, wonach Objekte des Natur- und Heimatschutzes
unter anderem mit Massnahmen des Planungsrechts geschützt werden könnten.
Welchen Anforderungen Baugesamtheiten zu genügen hätten, damit die Festsetzung
einer Kernzone in Frage komme, richte sich nach der ebenfalls im III. Titel
enthaltenen Bestimmung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG und § 23 Abs. 1 der
(kantonalen) Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977
(NaturschutzV). Dass sich die zonenrechtliche Ausgestaltung dieses Schutzes im
Einzelnen nach § 50 PBG richte, vermöge an dieser grundlegenden Zuordnung
nichts zu ändern. Sodann setze die Legitimation zur ideellen Verbandsbeschwerde
nicht voraus, dass sich die angefochtene Festlegung auf den III. Titel des PBG
stütze; es genüge "unter gewissen Voraussetzungen" die Rüge, dass
sich die zu treffende Festlegung auf den III. Titel hätte stützen sollen. Dies
gelte im Bereich des Denkmalschutzes jedenfalls dann, wenn das Objekt
inventarisiert oder dessen Qualifikation als Schutzobjekt völlig unbestritten
sei (RB 1991 Nr. 9 = BEZ 1991 Nr. 23 = ZBl 92/ 1991, S. 495). Welche
Voraussetzung für die Rekurslegitimation ideeller Verbände im Kontext mit
planungsrechtlichen Schutzmassnahmen erfüllt sein müssten, lasse sich der
zitierten Rechtsprechung nicht entnehmen. Die Verbände könnten sich wohl dort
für die Festsetzung einer Kernzone einsetzen, wo die zu erfassende
Gebäudegesamtheit (auch) unter Denkmalschutz gestellte, jedenfalls aber
inventarisierte Objekte aufweise, oder dort, wo eine Gebäudegesamtheit bereits
richtplanerisch als schutzwürdiges Ortsbild ausgeschieden sei (vgl. § 22 Abs.
2.
PBG). Beides sei vorliegend nicht der Fall. Hingegen könne nicht übersehen
werden, dass die Gebäudegruppe am Kreuzplatz eine ganz besondere Vorgeschichte
aufweise. Mit der erstmaligen Festsetzung einer dem Planungs- und Baugesetz
angepassten Bau- und Zonenordnung (BZO 1992) sei das Geviert noch der Kernzone
zugewiesen worden. Insbesondere sei die Gebäudegruppe im Rahmen einer
Verordnung formell unter Schutz gestellt worden. Diese Verordnung sei zwar im
damaligen Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden; weil dies indessen
"auch aus widerrufsrechtlichen Gründen" geschehen sei, sei der
Zeugniswert der Gebäudegruppe bis heute nicht abschliessend beurteilt worden.
Dazu komme, dass der nachgerade 10 Jahre dauernde Rechtsstreit "eine umfassende
Klärung der heimatschutzrechtlichen Behandlung der Gebäudegruppe als angezeigt"
erscheinen lasse. Damit sei der Rekurrent "im Sinn einer einzelfallweisen
und unpräjudiziellen Zuerkennung der Anfechtungsbefugnis" zum
Nutzungsplanungsrekurs zuzulassen.
c) Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG bilden
Objekte des Heimatschutzes unter anderem Ortskerne, Quartiere, Strassen und
Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als
wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen
Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In § 23
NaturschutzV werden die in § 203 Abs. 1 lit. c PBG genannten Objekte näher
konkretisiert und den zwei Hauptkategorien des "Ortsbildschutzes"
und des "Denkmalschutzes" zugeordnet. Der Schutz (der in § 203 PBG
aufgezählten Objekten des Natur- und Heimatschutzes) erfolgt laut § 205 PBG
durch Massnahmen des Planungsrechts (lit. a), Verordnung (insbesondere bei ein
grösseres Gebiet umfassenden Schutzmassnahmen) (lit. b), Verfügung (lit. c)
und Vertrag (lit. d). Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG sind
anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die
Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht
sicherstellen (§ 9 Abs. 1 NaturschutzV). Gemäss § 50 PBG umfassen Kernzonen
schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne
Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen
(Abs. 1). Die Bau- und Zonenordnung kann näher umschriebene Bauweisen
vorschreiben oder gestatten sowie die Stellung und Höhenlage der Bauten sonst
näher ordnen, wobei Nutzungsziffern nur zulässig sind, sofern sie dem
Zonenzweck nicht widersprechen (Abs. 2). Die Bau- und Zonenordnung kann ferner
besondere Vorschriften über die Masse und die Erscheinung der Bauten enthalten
(Abs. 3). Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in erster Linie
durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/oder mit Hilfe von
Gestaltungsplänen (§ 24 NaturschutzV).
Anliegen des Natur- und Heimatschutzes können
auf vielfältige Weise durch Massnahmen des Planungsrechts im Sinn von § 205
lit. a PBG verfolgt werden. Wie die Unterscheidung zwischen § 205 lit. a und
lit. b PBG zeigt, sind mit Massnahmen des Planungsrechts nicht primär
eigentliche Schutzverordnungen gemeint, sondern die Berücksichtigung von
Anliegen des Natur- und Heimatschutzes bei der Festlegung von Rahmen- und
Sondernutzungsplänen. Soweit dabei solche Anliegen berücksichtigt werden, sind
sie in der Regel nicht das alleinige Motiv für die Zuweisung von Grundstücken
zu einer bestimmten Nutzungszone. So kann etwa die Zuweisung eines Areals zu
einer Nichtbauzone durchaus der Erhaltung eines Schutzobjektes im Sinn von §
203.
Abs. 1 lit. a PBG dienen, ohne dass darin das hauptsächliche oder gar
alleinige Motiv für die nutzungsplanerische Festlegung liegen muss. Zwischen
Schutzobjekten im Sinn von § 203 PBG und nutzungsplanerischen Massnahmen, wie
sie in erster Linie mit § 205 lit. a PBG anvisiert werden, besteht daher nur
ein loser Zusammenhang. Verhältnismässig eng ist dieser Zusammenhang zwischen
den in § 203 Abs. 1 lit. c PBG umschriebenen Schutzobjekten und dem Typ der
Kernzone im Sinn von § 50 PBG (vgl. § 24 NaturschutzV), auch wenn sich die
Anwendungsbereiche dieser Bestimmungen nicht decken. Die Kernzone ist eine
Bauzone im Sinn von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.
Juni 1979 (RPG) und nicht eine Schutzzone im Sinn von Art. 17 Abs. 1 lit. c
RPG). Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PGB erfordern schon
von ihrer Definition her einen gewissen Substanzschutz, den die Kernzone allein
nicht zu bewirken vermag. Daran vermag auch der Umstand, dass kommunale
Bestimmungen über die Kernzone eine (spezifisch zonenrechtliche) Bewilligungspflicht
für Gebäudeabbrüche vorsehen können (vgl. RB 1993 Nr. 37; präzisiert in RB 1994
Nr. 80; bezüglich Kernzonen in der Stadt Zürich vgl. Art. 42 Abs. 2
der Bau- und Zonenordnung in der Fassung vom 24. November 1999 [BZO
1999]), nichts zu ändern. Anderseits ist die Festsetzung einer Kernzone nur
zulässig, wenn in deren Bereich ein Minimum von erhaltenswürdigen Bauten
vorhanden ist (BEZ 1988 Nr. 8; Christoph Fritzsche/ Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 2000, S. 103). - Von diesen Grundsätzen
ist im vorliegenden Fall (bei der materiellen Beurteilung des Rekurses) zutreffend
auch die Baurekurskommission I ausgegangen (E. 7.1).
d) Die dargelegte Bedeutung und Funktion
planungsrechtlicher Massnahmen für den Heimatschutz (im Sinn des Ortsbild- und
Denkmalschutzes) nach den Bestimmungen von §§ 203 ff. PBG, auf welche §
338a Abs. 2 PBG Bezug nimmt, ist bei der Auslegung dieser legitimationsrechtlichen
Vorschrift zu berücksichtigen. Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich,
dass Verbänden, die sich wie der Beschwerdeführer dem Natur- und Heimatschutz
widmen, die Legitimation zum Rekurs gegen Nutzungsplanungen nicht allgemein
dort zuzusprechen ist, wo ihrer Auffassung nach im Interesse des Heimatschutzes
eine Kernzone oder eine Freihaltezone anzuordnen wäre. Wie im Zusammenhang mit
Rekursen gegen die Erteilung von Baubewilligungen und die Verweigerung
besonderer Schutzmassnahmen entschieden worden ist, setzt zwar die
Rekurslegitimation der ideellen Verbände nicht voraus, dass sich die
angefochtene Anordnung auf den III. Titel bzw. auf § 238 Abs. 2 PBG
stützt, sondern sind sie grundsätzlich auch mit Rekurs und Beschwerde gegen
Anordnungen zuzulassen, die sich auf die genannten Bestimmungen stützen
sollten; dabei genügt aber eine diesbezügliche blosse Behauptung nicht, sondern
müssen näher konkretisierte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Schutzobjektes gegeben sein (RB 1990 Nr. 10; RB 1990 Nr. 11
= BEZ 1990 Nr. 11; RB 1991 Nr. 3 und 9 = ZBl 92/ 1991,
S. 495 = BEZ 1991 Nr. 23). Von dieser Rechtsauffassung ist im
vorliegenden Fall zutreffend auch die Baurekurskommission I ausgegangen, wenn
sie erwogen hat, die Verbände könnten sich wohl dort für die Festsetzung einer
Kernzone einsetzen, wo die zu erfassende Gebäudegesamtheit (auch) unter
Denkmalschutz gestellte, jedenfalls aber inventarisierte Objekte aufweise,
oder dort, wo eine Gebäudegesamtheit bereits richtplanerisch als schutzwürdiges
Ortsbild ausgeschieden sei (E. 3.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall unbestrittenermassen nicht erfüllt. Auf welche andere Weise und in welchem
Grad das Vorliegen eines Schutzobjekts dokumentiert sein muss, damit die
Rekurslegitimation von Verbänden im Zusammenhang mit Nutzungsplänen gleichwohl
bejaht werden könnte, muss hier aus den nachfolgenden Gründen nicht
abschliessend beurteilt werden.
Die Baurekurskommission hat die
Rekurslegitimation des Beschwerdeführers gleichwohl (obwohl ein
inventarisiertes Objekt oder eine richtplanerische Vorgabe fehle) bejaht, weil
der Zeugniswert der Gebäudegruppe trotz Aufhebung der Schutzverordnung bis heute
nicht abschliessend beurteilt worden sei und der nachgerade 10 Jahre dauernde
Rechtsstreit eine umfassende Klärung der heimatschutzrechtlichen Behandlung der
Gebäude als angezeigt erscheinen lasse. Diese Umstände bilden indessen keine
hinreichende Grundlage für die Bejahung der Rekursbefugnis. Die zur
Legitimation angestellten Erwägungen der Vorinstanz vermöchten die
Rekursbefugnis des Beschwerdeführers höchstens zu begründen, wenn heute noch
die rechtliche Möglichkeit bestünde, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel
verfochtene Festsetzung einer Kernzone anschliessend mit Massnahmen zu
ergänzen, die – zumindest hinsichtlich Teilen der betroffenen
Gebäudegruppe – einen Substanzschutz gewährleisten würden. Gerade dies ist
aber nach den (im Rahmen der materiellen Beurteilung getroffenen) Erwägungen
der Vorinstanz heute nicht mehr möglich. Wie sie richtig erkannt hat und sich
klar aus dem Gutachten Gubler ergibt (act. 6 S. 15 ff.), wäre
eine allfällige qualifizierte Zeugeneigenschaft der Gebäudegruppe an die
Substanz der Bauten oder einzelner Teile gebunden; wie die Vorinstanz sodann
zutreffend erwogen hat, kann infolge der rechtskräftigen Aufhebung der
Schutzverordnung eine solche Substanzerhaltung mittels besonderer
Schutzmassnahmen nicht mehr durchgesetzt werden (E. 7.2 S. 12). Diese durchaus
zutreffenden Feststellungen müssen jedoch richtig betrachtet bereits zum
Schluss führen, dass dem Beschwerdeführer die Rekurslegitimation nach
§ 338a Abs. 1 PBG abzusprechen ist. Wie das allgemeine
Beschwerderecht nach § 21 lit. a VRG und nach § 338a Abs. 1
PBG ein schutzwürdiges Interesse (bestehend im materiellen Nutzen einer
erfolgreichen Beschwerde oder in der damit bewirkten Abwendung eines
materiellen oder ideellen Nachteils) voraussetzt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N.
21), ist für die Rekurslegitimation der Verbände nach § 338a Abs. 2
PBG ein schutzwürdiges Interesse erforderlich; in der Regel muss dieses darin
bestehen, dass eine Beeinträchtigung ideeller Interessen, zu deren Verteidigung
sie befugt sind, tatsächlich verhindert werden kann. Ein solches schutzwürdiges
Interesse fehlt hier, weil nach den zutreffenden Erwägungen der
Baurekurskommission (E. 7.2 S. 12) eine allfällige qualifizierte Zeugeneigenschaft
an die Substanz der Gebäudegruppe gebunden wäre und ein solcher Substanzschutz
nicht mehr durch besondere Schutzmassnahmen umgesetzt werden kann.
4.
Wäre mit der Vorinstanz davon auszugehen,
der Beschwerdeführer sei zur Erhebung des Rekurses legitimiert, so wäre im
Ergebnis hieraus für ihn nichts gewonnen. Die Rekurskommission hat einlässlich
dargelegt, dass und weshalb die Zuweisung der streitbetroffenen Gebäudegruppe
zur Zone W5 bzw. der damit verbundene Verzicht auf die Festlegung einer
Kernzone recht- und zweckmässig ist. Es kann auf ihre diesbezüglichen Erwägungen
(E. 7) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), die
durch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht entkräftet werden.
Entscheidend sind wie erwähnt die vom Beschwerdeführer nicht widerlegten
Feststellungen, dass eine allfällige qualifizierte Zeugeneigenschaft an die
Substanz der Gebäudegruppe gebunden wäre und ein solcher Substanzschutz nicht
mehr durch besondere Schutzmassnahmen umgesetzt werden kann.
5.
Demnach ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
...