VB.2001.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00035
13. Februar 2002Deutsch17 min
(URT.2002.6621)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00035
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.02.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Planungswettbewerb:
Merkmale von Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben (Anonymität, unabhängige Jury). Auch im Rahmen eines Einladungsverfahrens kann ein Planungswettbewerb durchgeführt werden. Bindung der Vergabeinstanz an die Empfehlung der Jury (E. 3a).
Vorgehen bei der Gutheissung der Beschwerde:
Rückweisung an die Vergabeinstanz zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführer. Keine direkte Vergabe durch das Verwaltungsgericht aus Rücksicht auf allenfalls erfolderliche Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen (E. 3c).
Stichworte:
ANONYMITÄT
EINLADUNGSVERFAHREN
FOLGEAUFTRAG
RÜCKWEISUNG
SUBMISSIONSRECHT
UNABHÄNGIGE JURY
VERTRAUENSSCHUTZ
WETTBEWERB
ZUSCHLAG
Rechtsnormen:
lit. Ij GPA
Art. 13 lit. h IVöB
§ 11 lit. Ik SubmV
§ 33 SubmV
Art. 50 lit. IV VoeB
Art. 55 lit. Ib VoeB
§ 10 Abs. II VRG
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 28
BEZ 2002 Nr. 33
RB 2002 Nr. 46
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der Fürsorgeverband X betreibt als
Zweckverband von vier Gemeinden u.a. das Alters- und Pflegeheim Y. Im September
2000 erteilte er fünf Architekturbüros je einen Studienauftrag für den Um- und
Ausbau des Heims. Zur Beurteilung der Studien bestellte er ein
Beurteilungsgremium und gab bekannt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag für
die Architekturleistungen entsprechend der Empfehlung dieses Gremiums zu
erteilen.
Das Beurteilungsgremium empfahl am 15. Januar
2001 das Projekt "M" der Architekten B, C und D, in X, zur Weiterbearbeitung.
Die Fürsorgebehörde X als ausführendes Organ des Fürsorgeverbandes entschied
jedoch mit Beschluss vom gleichen Tag zugunsten des Projekts "N" der
Architekten F, Y, und G, in Z. Dieser Entscheid wurde den beteiligten
Architekturbüros mit Brief vom 16. Januar 2001 mitgeteilt.
Erwägungen
II. Mit Eingabe
vom 26. Januar 2001 erhoben die Architekten B, C und D beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid der Fürsorgebehörde vom 15. Januar 2001. Sie
beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und der Auftrag sei entsprechend
der Empfehlung des Beurteilungsgremiums ihnen (den Beschwerdeführern) zu erteilen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig
ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Der Fürsorgeverband X stellte in seiner
Beschwerdeantwort vom 8. März 2001 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Ferner
beantragte er sinngemäss, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
verweigern.
Mit Präsidialverfügung vom 16. März
2001.
wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Replik vom 6. April 2001 und Duplik vom
27.
April 2001 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2002 teilte der
Beschwerdegegner auf Anfrage mit, dass der Auftrag noch nicht erteilt worden
sei.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
2.
Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die
Motive des angefochtenen Entscheids lediglich aus der Begründung der
Beschwerdeantwort hervorgingen, die überdies nicht von den Organen des
Beschwerdegegners verfasst und unterzeichnet sei. Da der Verfasser der Eingabe
Mitglied des Beurteilungsgremiums gewesen sei, stelle sich überdies die
Frage, ob diese wegen des bestehenden Interessenkonflikts überhaupt zu beachten
sei.
a) Die Erteilung des Zuschlags stellt eine
anfechtbare Verfügung dar und bedarf als solche einer Begründung. Die Begründungspflicht
ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und wird überdies in
§ 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) ausdrücklich festgehalten. Nach den
Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB und § 33 der
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) ist die Vergabestelle indessen
bei der Eröffnung des Zuschlags lediglich zu einer kurzen Begründung bzw. zur
Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (§ 33
Abs. 1 SubmV); erst auf Gesuch eines Anbieters hat sie diesem die
wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt zu geben
(§ 33 Abs. 2 SubmV). Überdies kann die Vergabeinstanz eine
ungenügende Begründung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen, wodurch
eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt wird
(vgl. zum Ganzen VGr, RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4).
Im vorliegenden
Verfahren hat der Beschwerdegegner seinen Entscheid im Rahmen der
Beschwerdeantwort eingehend begründet, und die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit,
in der Replik zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Der Nachteil, der ihnen aus
dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwachsen ist, wurde
damit behoben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45).
b) Dass der Beschwerdegegner seine
Stellungnahmen zuhanden des Verwaltungsgerichts durch einen Vertreter
ausarbeiten liess, ist nicht zu beanstanden. Er bleibt dabei für den Inhalt der
Eingaben verantwortlich und hat für eine ausreichende Instruktion des
Vertreters zu sorgen. Eine allfällige Diskrepanz zwischen dessen Stellungnahmen
und den Erwägungen der Behörde anlässlich ihrer Beschlussfassung ist bei der
materiellen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen.
Inwiefern aus der Tatsache, dass der
Vertreter des Beschwerdegegners zuvor Mitglied des Beurteilungsgremium
war, ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt resultieren könnte, ist nicht
ersichtlich. Auf die Gültigkeit der vom Vertreter eingereichten Rechtsschriften
hat dies jedenfalls keinen Einfluss. Dass das Beurteilungsgremium nicht
über die nötige Unabhängigkeit verfügt habe, weil Vertreter des
Beschwerdegegners darin mitwirkten, wird von den Beschwerdeführern nicht
geltend gemacht; sie berufen sich im Gegenteil auf den Entscheid dieses Gremiums,
das dem Beschwerdegegner die Weiterbearbeitung ihres Wettbewerbsbeitrags
empfohlen hat. Die Einwendungen der Beschwerdeführer erweisen sich damit als
unbegründet.
3.
In der Hauptsache machen die
Beschwerdeführer geltend, dass die im Programm des Studienauftrags bekannt
gegebene Absicht, den Folgeauftrag entsprechend der Empfehlung des
Beurteilungsgremiums zu erteilen, für den Beschwerdegegner verbindlich sei.
Nachdem das Beurteilungsgremium das Projekt der Beschwerdeführer zur
Weiterbearbeitung empfohlen habe, sei der Beschwerdegegner nicht befugt, den
Zuschlag an einen anderen Anbieter zu erteilen. Der Beschwerdegegner wendet
ein, dass er keinen eigentlichen Architekturwettbewerb, sondern ein
Einladungsverfahren durchgeführt habe, bei dem lediglich einzelne Elemente
eines Architekturwettbewerbs übernommen worden seien. Auch widerspreche das vom
Beurteilungsgremium empfohlene Projekt den baurechtlichen Vorschriften und
halte den zur Verfügung stehenden Kostenrahmen nicht ein, so dass seiner Realisierung
erhebliche Hindernisse entgegen stünden.
a) aa) Für die Vergabe des strittigen
Architekturauftrags hat der Beschwerdegegner das Einladungsverfahren gewählt.
Dass dieses aufgrund des erwarteten Auftragswerts zulässig war, wird von den
Beschwerdeführern nicht bestritten. Das eingeschlagene Verfahren wies jedoch
verschiedene Besonderheiten auf: Den fünf eingeladenen Anbietern wurden
Studienaufträge erteilt, für deren Bearbeitung ein Honorar von je Fr. 6'000.-
zur Verfügung stand; die Studien mussten anonym eingereicht werden; sie wurden
durch ein Beurteilungsgremium begutachtet, dem neben Vertretern des
Beschwerdegegners auch externe, vom Beschwerdegegner unabhängige Fachleute
angehörten; und der Beschwerdegegner gab bei der Erteilung der Studienaufträge
bekannt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag für die Architekturleistungen
entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen. Das Verfahren
enthielt damit Elemente eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs im
Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV. Nach dieser Vorschrift kann ein Auftrag dem
Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, wenn die Organisation des
Wettbewerbs den Grundsätzen des Vergaberechts, insbesondere hinsichtlich der
Veröffentlichung der Einladung zur Teilnahme, entspricht und zur Beurteilung
eine unabhängige Jury eingesetzt wird.
Die Submissionsverordnung
enthält keine Umschreibung der genannten Wettbewerbsarten. Die verwendete
Terminologie entspricht indessen jener des Bundesrechts, das den Planungs- und
Gesamtleistungswettbewerb in Art. 40–57 der Verordnung vom 11. Dezember
1995.
über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) regelt. Im Antrag des
Regierungsrats an den Kantonsrat zur Genehmigung der Submissionsverordnung
war in diesem Zusammenhang denn auch auf Art. 40–57 VoeB hingewiesen worden
(ABl 1997, 892). Es erscheint daher als naheliegend, die Definitionen des
Bundesrechts zumindest sinngemäss heranzuziehen (vgl. auch die entsprechenden
Definitionen der SIA-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe,
Ausgabe 1998; ferner Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche
Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 643 ff.). Beim vorliegend
strittigen Auftrag geht es um Architekturleistungen für den Umbau eines Alters-
und Pflegeheims, was den Merkmalen eines Projektwettbewerbs als Unterart des
Planungswettbewerbs entspricht (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. b VoeB;
SIA-Ordnung 142, Art. 3.3).
bb) Wettbewerbe im Sinn der genannten
Vorschriften unterscheiden sich von "gewöhnlichen" Submissionen vor
allem durch die anonyme Durchführung und die Beurteilung durch eine unabhängige
Jury. Dass zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen ist, ergibt
sich für das Zürcher Recht aus § 11 Abs. 1 lit. k SubmV und entspricht
Art. XV Ziff. 1 lit. j des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994
über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement;
GPA), auf welche Bestimmung sich die kantonale Vorschrift stützt (vgl. ABl
1997, 892). Die Unabhängigkeit der Jury wird auch vom Bundesrecht (Art. 50 Abs.
4.
VoeB) und der SIA-Ordnung 142 (Art. 10.4–10.6) vorausgesetzt. Das
Erfordernis der Anonymität wird in der Zürcher Submissionsverordnung
nicht ausdrücklich erwähnt, entspricht jedoch dem Wesen dieser Wettbewerbsarten
(vgl. Art. 48 VoeB; SIA-Ordnung 142, Präambel und Art. 1.4).
Im vorliegenden Fall wurde ein Beurteilungsgremium
vorgesehen, dessen Unabhängigkeit von den Parteien nicht beanstandet wird, und
die Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge fand anonym statt. Überdies hat der
Beschwerdegegner im Voraus erklärt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag
entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen. Das Verfahren
entsprach damit weitgehend einem Planungswettbewerb im Sinn von § 11 Abs. 1
lit. k SubmV. Entgegen dieser Vorschrift war allerdings keine Einladung zur
Teilnahme veröffentlicht worden. Im Rahmen des Einladungsverfahrens war dies
jedoch auch nicht nötig; das Verfahren entsprach sinngemäss der Durchführung
eines Planungswettbewerbs auf der Stufe eines Einladungsverfahrens, wogegen
keine Bedenken bestehen.
cc) Wie weit die Behörde nach der
Durchführung eines Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbs an die
Empfehlung der Jury gebunden ist, wird durch das zürcherische Recht nicht
ausdrücklich geregelt (vgl. jedoch Art. 53 und 55 Abs. 2 VoeB sowie Art. 27
SIA-Ordnung 142). Dass eine Bindung besteht, ergibt sich jedoch aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) als Grundrecht
gewährleistet wird; Anbieter, die sich in guten Treuen auf die Ankündigung der
Vergabebehörde verlassen und gestützt darauf einen u.U. erheblichen Aufwand für
die Ausarbeitung der Offerten getätigt haben, dürfen in diesem Vertrauen nicht
enttäuscht werden (VGr, 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a; vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,
Zürich 1998, Rz. 556 ff., 581 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der
Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 489 ff.). Denkbar ist überdies, dass die
Vorschriften des Bundesrechts, auf die anlässlich der Genehmigung der Submissionsverordnung
durch den Kantonsrat hingewiesen wurde (vorn, E. aa), auch zu diesem Punkt
sinngemäss herangezogen werden können. Wie weit die Bindung im einzelnen geht,
braucht für das vorliegende Verfahren nicht entschieden zu werden; hier genügt
die Feststellung, dass jedenfalls wesentliche Gründe vorliegen müssen, um ein
Abweichen von der Empfehlung der Jury zu rechtfertigen.
Nicht ausgeschlossen erscheint im Übrigen,
dass auch ein für die Behörde nicht verbindlicher Wettbewerb durchgeführt
werden darf, sofern diese Absicht bei der Ausschreibung deutlich bekannt
gegeben wird. Diese Voraussetzung war hier jedoch nicht erfüllt.
dd) Dass der Beschwerdegegner das
Vergabeverfahren nicht ausdrücklich als Planungs- bzw. Projektwettbewerb
bezeichnet hat, befreit ihn entgegen seiner Auffassung nicht von der Einhaltung
der genannten Regeln. Indem er die Verfahrensmodalitäten (Einsetzung eines
Beurteilungsgremiums, Anonymität der einzureichenden Studien) in den Ausschreibungsunterlagen
bekannt gab und gleichzeitig die Absicht erklärte, den Folgeauftrag
entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen, hat er
zumindest sinngemäss die Durchführung eines Projektwettbewerbs im Sinn dieser
Bestimmungen eingeleitet. An diese Vorgaben bleibt er gebunden. Das Ergebnis
steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Wahl eines höherstufigen
Vergabeverfahrens (z.B. des offenen Verfahrens anstelle eines an sich
zulässigen Einladungsverfahrens), welches für die Behörde ebenfalls bis zum
Abschluss der Vergabe verbindlich bleibt (RB 1999 Nr. 65 = BEZ 1999 Nr. 36 E.
2b).
b) Zu prüfen ist somit, ob ausreichende
Gründe vorliegen, um eine Vergabe des Auftrags in Abweichung von der
Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu rechtfertigen. Der
Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, dass beim Projekt der Beschwerdeführer
die baurechtliche Durchführbarkeit sowie die Einhaltung des Kostenrahmens
fraglich seien.
aa) In baurechtlicher Hinsicht beanstandet
der Beschwerdegegner zunächst einen ungenügenden Strassenabstand zur
Q-strasse. Die Unterschreitung des Strassenabstands wird jedoch in einem
Schreiben des Hochbauvorstands der Gemeinde Y vom 2. Februar 2001, auf das sich
der Beschwerdegegner beruft, als "ein kleineres Übel" bezeichnet, da
die Gemeinde die notwendigen Verhandlungen mit dem Kanton sicher positiv
unterstützen würde. Auch das Beurteilungsgremium hatte diese
Unterschreitung erkannt, sie jedoch als nicht schwerwiegend betrachtet.
Der Mangel ist im Übrigen zumindest teilweise
auf ungenügende Angaben des Beschwerdegegners im Vergabeverfahren
zurückzuführen. Im Rahmen der Fragenbeantwortung wurde den Anbietern
erklärt, dass gegenüber der Q-strasse ein Strassenabstand von 6 m
einzuhalten sei. Die dennoch resultierende Unterschreitung ist offenbar darauf
zurückzuführen, dass die Beschwerdeführer – ebenso wie zwei weitere Anbieter
– den Abstand von der Strasse, nicht von der Parzellengrenze aus gemessen haben
(vgl. die Beurteilung des Beurteilungsgremiums, S. 3). Die
Beschwerdeführer haben jedoch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass in den
ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nur die Strasse, nicht aber deren
Parzellengrenze eingezeichnet gewesen sei, weshalb sie davon ausgegangen
seien, dass ein effektiver Abstand zwischen Strasse und Gebäude von 6 m
genüge.
bb) Als fraglich bezeichnet der
Beschwerdegegner sodann die Bewilligungsfähigkeit der Flachdachanbauten im
schutzwürdigen Ortskern sowie im Vorfeld des Denkmalschutzobjekts
"O". Der Hochbauvorstand der Gemeinde Y führt dazu in seinem
Schreiben vom 2. Februar 2001 aus, dass nach aktuellem kommunalem Recht in der
Kernzone noch nie Flachdächer bewilligt worden seien. Auch Anbauten seien mit
Pult- und Schleppdächern zu gestalten. Aufgrund der ersten Reaktionen des
Gemeinderats sei zu befürchten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
problematisch werde.
Die Beschwerdeführer weisen demgegenüber in
ihrer Replik darauf hin, dass Ausnahmebewilligung dieser Art für gute Projekte
durchaus üblich seien. Dieser Aussage hat der Beschwerdegegner in der Duplik,
in welcher er die Frage der Flachdachanbauten im Zusammenhang mit der
Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht mehr erwähnte, nicht widersprochen.
Im Beurteilungsgremium, an dessen Sitzung der Hochbauvorstand teilnahm,
wurde dieser Umstand bei der baurechtlichen Prüfung ebenfalls nicht als Mangel
beanstandet (Beurteilung, S. 3); aus der Beurteilung geht anderseits hervor,
dass auch das Konkurrenzprojekt der Mitbeteiligten einen zweigeschossigen
Verbindungsbau mit Flachdach vorsieht (S. 6). Schliesslich wurden, soweit aus
dem Kurzprotokoll der Fürsorgebehörde vom 15. Januar 2001 ersichtlich, bei der
Beschlussfassung über den Vergabeentscheid keine diesbezüglichen Bedenken
geäussert.
Generell ist mit Bezug auf die baurechtliche
Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten beizufügen, dass es sich dabei nicht um
fertige Projekte – die in diesem Rahmen gar nicht hätten erstellt werden können
–, sondern um Studien handelt, die nach den Vorgaben des Beschwerdegegners dazu
dienen sollen, einerseits den Nachweis zu erbringen, dass der Umbau im Rahmen
der vorgesehenen Kostenlimite möglich ist, und anderseits aufzuzeigen,
"wie diese baulichen Veränderungen vorzunehmen sind, so dass optimale
betriebliche Abläufe ermöglicht werden und die denkmalpflegerischen Anliegen
gewahrt bleiben". Baurechtliche Mängel untergeordneter Art können im
Rahmen der weiteren Projektierung noch behoben werden. Das Beurteilungsgremium
trug diesem Umstand Rechnung, indem es bei der baurechtlichen Prüfung davon
ausging, dass "auch eine baurechtlich in der vorliegenden Form nicht
bewilligungsfähige Lösung ... als Beitrag in der jetzigen konzeptionellen Phase
gewürdigt werden" könne. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass
die vom Beschwerdegegner vorgebrachten baurechtlichen Einwände die
Weiterbearbeitung des Projekts wesentlich erschweren werden.
cc) Der Beschwerdegegner wirft dem Projekt
der Beschwerdeführer des Weiteren vor, den zulässigen Kostenrahmen nicht
einzuhalten.
Nach den Vorgaben des Studienauftrags soll
das Umbauprojekt eine Kostenlimite von höchstens 1.5 Mio. Franken einhalten.
Gleichzeitig wurde jedoch das zu realisierende Raumprogramm detailliert
vorgegeben. Die Teilnehmer hatten mit der Studie eine Grobkostenschätzung mit
Plandarstellung analog einer Baueingabe abzugeben. Die Grobkostenschätzung der
Beschwerdeführer lag offenbar über der Limite von 1.5 Mio. Franken;
genauere Zahlen haben die Parteien im Beschwerdeverfahren weder zu diesem
Projekt noch zu jenem der Mitbeteiligten genannt.
In der Replik machen die Beschwerdeführer
geltend, dass bereits anlässlich der gemeinsamen Begehung vor der
Projektverfassung sämtliche Teilnehmer darauf hingewiesen hätten, dass das
gewünschte Raumprogramm nicht dem vorgegebenen Kostenrahmen entspreche. Die
Vertreter des Beschwerdegegners hätten daraufhin anerkannt, dass ihnen diese
Problematik bekannt sei. Die von den Mitbeteiligten beim Konkurrenzprojekt
angewandte Methode der Kostenschätzung sei unrealistisch, da dabei die gesamten
Umbaumassnahmen anhand der erwarteten Kosten pro Kubikmeter erfasst worden
seien. Diese Methode eigne sich jedoch nur für Neubauten; zur Schätzung von
Umbaumassnahmen müssten die Kosten detaillierter ermittelt werden, um
aussagekräftig zu sein. Die Beschwerdeführer hätten daher zwischen Neu- und
Umbaukosten differenziert und nur die Kosten für den Neubauteil als
Kubikmeterkosten angegeben, jene für die Umbaumassnahmen dagegen mit der
Elementkostenmethode detailliert berechnet. Ohne diese notwendige
Differenzierung könne die Kostenschätzung der Mitbeteiligten mit jener der
Beschwerdeführer nicht verglichen werden.
Die Beschwerdeführer bestreiten somit nicht,
dass ihr Projekt die Kostenlimite überschreitet, machen jedoch sinngemäss
geltend, die Limite reiche für das geforderte Raumprogramm nicht aus, und die
Schätzung der Mitbeteiligten sei vor allem deswegen günstiger ausgefallen, weil
sie auf einer unrealistischen Schätzmethode beruhe. Falls diese Darstellung
zutrifft, darf die Überschreitung der Kostenlimite den Beschwerdeführern nicht
zur Last gelegt werden. Sie waren im Gegenteil verpflichtet, eine allfällige
Diskrepanz zwischen den baulichen und finanziellen Anforderungen des
Wettbewerbsprogramms aufzuzeigen, da sie andernfalls dazu beitrügen, den
zuständigen politischen Organen unrealistische Kreditvorlagen zu unterbreiten.
Der Beschwerdegegner hat zu diesen
Ausführungen der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen, sondern in der
Duplik lediglich erklärt, dass für die Behauptungen der Beschwerdeführer keine
Beweise erbracht werden könnten und es auch nicht Sache dieses Verfahrens sei,
über die zutreffende Methode der Kostenermittlung zu befinden. Diese pauschale
Stellungnahme wird der Darstellung der Beschwerdeführer nicht gerecht.
Angesichts der von ihnen vorgebrachten konkreten Einwendungen durfte vom
Beschwerdegegner erwartet werden, dass er auf diese einging, sofern er sie
tatsächlich für unzutreffend hielt. Es ist denn auch nicht in erster Linie
Sache der Beschwerdeführer, die Richtigkeit ihrer Kostenschätzung nachzuweisen;
nachdem das Beurteilungsgremium das Projekt der Beschwerdeführer zur
Weiterbearbeitung vorgeschlagen hatte, liegt es angesichts der dargestellten
Rechtslage (vorn, E. 3a.cc) vielmehr am Beschwerdegegner, die Gründe für ein
Abweichen von dieser Empfehlung darzutun.
Für den Standpunkt der Beschwerdeführer
spricht ferner die Einschätzung des Beurteilungsgremiums, dass ihr
Projekt über "gesamtheitlich gute Voraussetzungen für eine wirtschaftliche
Realisierung" verfüge, "weshalb die von den Verfassern angegebenen,
vergleichsweise hohen Baukosten verunsicher[ten]" (Beurteilung, S. 5/6).
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzprotokoll der Sitzung vom 15.
Januar 2001, an welcher die Fürsorgebehörde über den Vergabeentscheid Beschluss
fasste, keinerlei Hinweis enthält, wonach die Frage der Umbaukosten beim Entscheid
eine Rolle gespielt hätte. Soweit aus dem Protokoll ersichtlich, hat vor allem
die Lösung des Eingangsbereichs zu Diskussionen geführt. Dass die behauptete
Kostendifferenz einen ernsthaften Grund für die Abweisung des Projekts der
Beschwerdeführer darstellte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.
Nachdem der Beschwerdegegner seine
Darstellung, wonach das Projekt der Beschwerdeführer aus Kostengründen nicht
ausgeführt werden könne, mit keinen nachprüfbaren Angaben untermauert hat, kann
auch auf diesen Einwand nicht abgestellt werden.
c) Insgesamt ergibt sich aus den vom
Beschwerdegegner vorgebrachten Erklärungen kein ausreichender Grund für ein
Abweichen von der Empfehlung des Beurteilungsgremiums. Der
Beschwerdegegner bleibt daher nach dem Gesagten an diese Empfehlung gebunden.
An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdegegner angeführte Umstand,
dass die Empfehlung der Jury mit dem knappen Stimmenverhältnis von 4:3
ausgesprochen wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner bringt nicht vor,
dass die Beschlussfassung des Beurteilungsgremiums mangelhaft erfolgt
sei; das Stimmenverhältnis ist daher für das vorliegende Verfahren nicht von
Belang. Im Übrigen ist der angefochtene Vergabeentscheid der Fürsorgebehörde
mit dem noch knapperen Stimmenverhältnis von 4:4 bei Stichentscheid des
Präsidenten zustande gekommen; auch dieser Umstand hat keine rechtliche
Bedeutung.
Der Beschwerdegegner ist demnach
verpflichtet, den in Aussicht gestellten Folgeauftrag an die Beschwerdeführer
zu erteilen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene
Vergabeentscheid aufzuheben. Da dem Gericht jedoch nicht bekannt ist, ob mit
dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Regelungen
– z.B. mit Bezug auf die durch das Beschwerdeverfahren verzögerte
Terminplanung – zu verbinden sind (vgl. dazu VGr, 17. Februar 2000,
BEZ 2000 Nr. 25, E. 5b), wäre es nicht zweckmässig, den Zuschlag
unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen. Die Sache ist vielmehr mit
einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit dem
Zuschlag dürfen dem Beschwerdeführer indessen keine Auflagen gemacht werden,
die von der Sache her nicht gerechtfertigt sind oder dem von der Vergabestelle
bevorzugten Anbieter unter gleichen Voraussetzungen nicht auferlegt würden.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und
der angefochtene Vergabeentscheid der Fürsorgebehörde X aufgehoben. Die Sache
wird an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen, um den Zuschlag an die
Beschwerdeführer zu erteilen.
2.
...