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Entscheid

VB.2001.00035

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00035

13. Februar 2002Deutsch17 min

(URT.2002.6621)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Fürsorgeverband X betreibt als

Zweckverband von vier Gemeinden u.a. das Alters- und Pflegeheim Y. Im September

2000 erteilte er fünf Architekturbüros je einen Studienauftrag für den Um- und

Ausbau des Heims. Zur Beurtei­lung der Studien bestellte er ein

Beurteilungsgremium und gab bekannt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag für

die Architekturleistungen entsprechend der Empfehlung dieses Grem­iums zu

erteilen.

Das Beurteilungsgremium empfahl am 15. Januar

2001 das Projekt "M" der Architekten B, C und D, in X, zur Wei­ter­bearbeitung.

Die Fürsorgebehörde X als ausführendes Organ des Fürsorgever­bandes entschied

jedoch mit Beschluss vom gleichen Tag zugunsten des Projekts "N" der

Architekten F, Y, und G, in Z. Dieser Ent­scheid wurde den beteiligten

Architekturbüros mit Brief vom 16. Januar 2001 mitgeteilt.

Erwägungen

II. Mit Eingabe

vom 26. Januar 2001 erhoben die Architekten B, C und D beim Ver­wal­tungs­ge­richt

Beschwerde gegen den Ent­scheid der Fürsorgebehörde vom 15. Januar 2001. Sie

beantragten, der Ent­scheid sei aufzuheben und der ­Auf­trag sei ent­­sprechend

der Empfehlung des Beurteilungsgremiums ihnen (den Beschwerdeführern) zu er­teilen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Gleich­zeitig

ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Der Fürsorgeverband X stellte in seiner

Beschwerdeantwort vom 8. März 2001 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. Ferner

beantragte er sinngemäss, es sei der Beschwerde die auf­schiebende Wirkung zu

verweigern.

Mit Prä­si­di­al­ver­fü­gung vom 16. März

2001.

wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Replik vom 6. April 2001 und Duplik vom

27.

April 2001 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2002 teilte der

Beschwerdegegner auf Anfrage mit, dass der Auftrag noch nicht erteilt worden

sei.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittel­bar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die

Motive des angefochtenen Ent­scheids lediglich aus der Begründung der

Beschwerdeantwort hervorgingen, die überdies nicht von den Organen des

Beschwerdegegners verfasst und unterzeichnet sei. Da der Verfasser der Eingabe

Mitglied des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums gewesen sei, stelle sich überdies die

Frage, ob diese wegen des bestehenden Interessenkonflikts überhaupt zu beachten

sei.

a) Die Erteilung des Zuschlags stellt eine

anfechtbare Verfügung dar und bedarf als solche einer Begründung. Die Begründungspflicht

ergibt sich aus dem An­spruch auf rechtliches Ge­hör und wird überdies in

§ 10 Abs. 2 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) ausdrücklich festgehalten. Nach den

Spezialvorschriften von Art. 13 lit. h IVöB und § 33 der

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) ist die Vergabestelle indessen

bei der Eröffnung des Zuschlags le­diglich zu einer kurzen Be­gründung bzw. zur

Mit­tei­lung einiger vorwiegend formeller An­gaben verpflichtet (§ 33

Abs. 1 SubmV); erst auf Gesuch eines An­bieters hat sie diesem die

wesentlichen Gründe für seine Nichtberück­sichtigung bekannt zu geben

(§ 33 Abs. 2 SubmV). Überdies kann die Vergabeinstanz eine

ungenügende Begründung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzen, wodurch

eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt wird

(vgl. zum Ganzen VGr, RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4).

Im vorliegenden

Verfahren hat der Be­schwer­de­geg­ne­r seinen Ent­scheid im Rahmen der

Beschwerdeantwort eingehend begründet, und die Beschwerdeführer erhielten Gele­gen­­heit,

in der Replik zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Der Nachteil, der ihnen aus

dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung erwach­sen ist, wurde

damit behoben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45).

b) Dass der Beschwerdegegner seine

Stellungnahmen zuhanden des Ver­wal­tungs­ge­­­richts durch einen Vertreter

ausarbeiten liess, ist nicht zu beanstanden. Er bleibt dabei für den Inhalt der

Eingaben verantwortlich und hat für eine ausreichende Instruktion des

Vertreters zu sorgen. Eine allfällige Diskrepanz zwischen dessen Stellungnahmen

und den Erwägungen der Behörde anlässlich ihrer Beschlussfassung ist bei der

materiellen Prüfung der Beschwerde zu beurteilen.

Inwiefern aus der Tatsache, dass der

Vertreter des Beschwerdegegners zuvor Mitglied des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um

war, ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt resultieren könnte, ist nicht

ersichtlich. Auf die Gültigkeit der vom Vertreter eingereichten Rechtsschrif­ten

hat dies jedenfalls keinen Einfluss. Dass das Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um nicht

über die nötige Unabhängigkeit verfügt habe, weil Vertreter des

Beschwerdegegners darin mitwirk­ten, wird von den Beschwerdeführern nicht

geltend gemacht; sie berufen sich im Gegenteil auf den Ent­scheid dieses ­Gre­mi­ums,

das dem Beschwerdegegner die Weiterbearbeitung ihres Wettbewerbsbeitrags

empfohlen hat. Die Einwendungen der Beschwerdeführer erwei­sen sich damit als

unbegründet.

3.

In der Hauptsache machen die

Beschwerdeführer geltend, dass die im Programm des Studienauftrags bekannt

gegebene Absicht, den Folgeauftrag entsprechend der Empfeh­­lung des

Beurteilungsgremiums zu erteilen, für den Beschwerdegegner verbindlich sei.

Nachdem das Beurteilungsgremium das Projekt der Beschwerdeführer zur

Weiterbearbeitung empfohlen habe, sei der Beschwerdegegner nicht befugt, den

Zuschlag an einen anderen Anbieter zu erteilen. Der Beschwerdegegner wendet

ein, dass er keinen eigentlichen Architekturwettbewerb, sondern ein

Einladungsverfahren durchgeführt habe, bei dem ledig­lich einzelne Elemente

eines Architekturwettbewerbs übernommen worden seien. Auch widerspreche das vom

Beurteilungsgremium empfohlene Projekt den baurechtlichen Vorschriften und

halte den zur Verfügung stehenden Kostenrahmen nicht ein, so dass seiner Rea­lisierung

erhebliche Hindernisse entgegen stünden.

a) aa) Für die Vergabe des strittigen

Architekturauftrags hat der Beschwerdegegner das Einladungsverfahren gewählt.

Dass dieses aufgrund des erwarteten Auftragswerts zuläs­sig war, wird von den

Beschwerdeführern nicht bestritten. Das eingeschlagene Verfahren wies jedoch

verschiedene Besonderheiten auf: Den fünf eingeladenen Anbietern wurden

Studienaufträge erteilt, für deren Bearbeitung ein Honorar von je Fr. 6'000.-

zur Verfügung stand; die Studien mussten anonym eingereicht werden; sie wurden

durch ein Beurtei­lungsgremium begutachtet, dem neben Vertretern des

Beschwerdegegners auch externe, vom Beschwerdegegner unabhängige Fachleute

angehörten; und der Beschwerdegegner gab bei der Erteilung der Studienaufträge

bekannt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag für die Architekturleistungen

entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen. Das Verfahren

ent­hielt damit Elemente eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs im

Sinn von § 11 Abs. 1 lit. k SubmV. Nach dieser Vorschrift kann ein Auftrag dem

Gewinner eines Wettbe­werbs erteilt werden, wenn die Organisation des

Wettbewerbs den Grundsätzen des Vergaberechts, insbesondere hinsichtlich der

Veröffentlichung der Einladung zur Teilnahme, ent­spricht und zur Beurteilung

eine unabhängige Jury eingesetzt wird.

Die Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung

enthält keine Umschreibung der genannten Wettbewerbs­arten. Die verwendete

Terminologie entspricht indessen jener des Bundesrechts, das den Pla­nungs- und

Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werb in Art. 40–57 der Verordnung vom 11. De­zember

1995.

über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) re­gelt. Im Antrag des

Regierungsrats an den Kan­tonsrat zur Genehmigung der Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung

war in diesem Zusammenhang denn auch auf Art. 40–57 VoeB hingewiesen worden

(ABl 1997, 892). Es erscheint daher als naheliegend, die Definitionen des

Bundes­rechts zumindest sinngemäss heranzuziehen (vgl. auch die entsprechenden

Definitionen der SIA-Ordnung 142 für Archi­tek­tur- und In­genieurwettbewerbe,

Ausgabe 1998; ferner Peter Galli/Daniel Lehmann/Pe­ter Rechsteiner, Das öf­fent­li­che

Be­schaf­fungs­we­sen in der Schweiz, Zürich 1996, N. 643 ff.). Beim vorliegend

strittigen Auftrag geht es um Architekturleistungen für den Umbau eines Alters-

und Pflegeheims, was den Merkmalen eines Projektwettbewerbs als Unterart des

Planungswettbewerbs entspricht (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. b VoeB;

SIA-Ordnung 142, Art. 3.3).

bb) Wettbewerbe im Sinn der genannten

Vorschriften unterscheiden sich von "gewöhnlichen" Sub­missionen vor

allem durch die anonyme Durchführung und die Beurteilung durch eine unabhängige

Jury. Dass zur Beurteilung eine unabhängige Jury einzusetzen ist, ergibt

sich für das Zürcher Recht aus § 11 Abs. 1 lit. k SubmV und entspricht

Art. XV Ziff. 1 lit. j des GATT/WTO-Über­ein­kom­mens vom 15. April 1994

über das öffentliche Beschaffungs­wesen (Govern­ment Pro­cure­ment Agree­ment;

GPA), auf welche Be­stimmung sich die kan­tonale Vorschrift stützt (vgl. ABl

1997, 892). Die Unabhängigkeit der Jury wird auch vom Bundesrecht (Art. 50 Abs.

4.

VoeB) und der SIA-Ordnung 142 (Art. 10.4–10.6) vorausge­setzt. Das

Erfordernis der Anonymität wird in der Zürcher Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung

nicht aus­drücklich erwähnt, entspricht jedoch dem Wesen dieser Wett­bewerbsarten

(vgl. Art. 48 VoeB; SIA-Ordnung 142, Präambel und Art. 1.4).

Im vorliegenden Fall wurde ein Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um

vorgesehen, dessen Unabhängigkeit von den Parteien nicht beanstandet wird, und

die Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge fand anonym statt. Überdies hat der

Beschwerdegegner im Voraus erklärt, dass er beabsichtige, den Folgeauftrag

entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen. Das Verfahren

entsprach damit weitgehend einem Planungswettbewerb im Sinn von § 11 Abs. 1

lit. k SubmV. Entgegen dieser Vorschrift war allerdings keine Einladung zur

Teilnahme veröffentlicht worden. Im Rahmen des Einladungsverfahrens war dies

jedoch auch nicht nötig; das Verfahren entsprach sinngemäss der Durchführung

eines Pla­nungs­wett­be­werbs auf der Stufe eines Einladungsverfahrens, wogegen

keine Bedenken bestehen.

cc) Wie weit die Behörde nach der

Durchführung eines Pla­nungs- und Ge­samt­leis­tungs­wett­be­werbs an die

Empfehlung der Jury gebunden ist, wird durch das zürcherische Recht nicht

ausdrücklich geregelt (vgl. jedoch Art. 53 und 55 Abs. 2 VoeB sowie Art. 27

SIA-Ordnung 142). Dass eine Bindung besteht, ergibt sich jedoch aus dem

Grundsatz des Vertrauensschutzes, der in Art. 9 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) als Grundrecht

gewährleistet wird; Anbieter, die sich in gu­ten Treuen auf die Ankündigung der

Vergabebehörde verlassen und gestützt darauf einen u.U. erheblichen Aufwand für

die Ausarbeitung der Offerten getätigt haben, dürfen in diesem Vertrauen nicht

enttäuscht werden (VGr, 31. Januar 2002, VB.2000.00403, E. 2a; vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A.,

Zürich 1998, Rz. 556 ff., 581 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der

Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 489 ff.). Denkbar ist überdies, dass die

Vorschriften des Bundesrechts, auf die anlässlich der Genehmigung der Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung

durch den Kantonsrat hingewiesen wurde (vorn, E. aa), auch zu diesem Punkt

sinngemäss herangezogen werden können. Wie weit die Bindung im einzelnen geht,

braucht für das vorliegende Verfahren nicht entschieden zu werden; hier genügt

die Feststellung, dass jedenfalls wesentliche Gründe vor­liegen müssen, um ein

Abweichen von der Empfehlung der Jury zu rechtfertigen.

Nicht ausgeschlossen erscheint im Übrigen,

dass auch ein für die Behörde nicht verbindlicher Wettbewerb durchgeführt

werden darf, sofern diese Absicht bei der Ausschreibung deutlich bekannt

gegeben wird. Diese Voraussetzung war hier jedoch nicht erfüllt.

dd) Dass der Beschwerdegegner das

Vergabeverfahren nicht ausdrücklich als Planungs- bzw. Projektwettbewerb

bezeichnet hat, befreit ihn entgegen seiner Auffassung nicht von der Einhaltung

der genannten Regeln. Indem er die Verfahrensmodalitäten (Einsetzung eines

Beurteilungsgremiums, Anonymität der einzureichenden Studien) in den Aus­­schrei­bungs­un­ter­la­gen

bekannt gab und gleichzeitig die Absicht erklärte, den Folge­auf­trag

entsprechend der Empfehlung des Beurteilungsgremiums zu erteilen, hat er

zumindest sinngemäss die Durchführung eines Projektwettbewerbs im Sinn dieser

Bestimmungen ein­geleitet. An diese Vorgaben bleibt er gebunden. Das Ergebnis

steht im Einklang mit der Rechtsprechung zur Wahl eines höherstufigen

Vergabeverfahrens (z.B. des offenen Verfahrens anstelle eines an sich

zulässigen Einladungsverfahrens), welches für die Behörde eben­falls bis zum

Abschluss der Vergabe verbindlich bleibt (RB 1999 Nr. 65 = BEZ 1999 Nr. 36 E.

2b).

b) Zu prüfen ist somit, ob ausreichende

Gründe vorliegen, um eine Vergabe des Auf­trags in Abweichung von der

Empfehlung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums zu rechtfertigen. Der

Beschwerdegegner macht in diesem Zusammenhang geltend, dass beim Projekt der Be­schwerdeführer

die baurechtliche Durchführbarkeit sowie die Einhaltung des Kostenrahmens

fraglich seien.

aa) In baurechtlicher Hinsicht beanstandet

der Beschwerdegegner zunächst einen un­genügenden Strassenabstand zur

Q-strasse. Die Unterschreitung des Strassenabstands wird jedoch in einem

Schreiben des Hochbauvorstands der Gemeinde Y vom 2. Februar 2001, auf das sich

der Beschwerdegegner beruft, als "ein kleineres Übel" bezeichnet, da

die Gemeinde die notwendigen Verhandlungen mit dem Kanton sicher positiv

unterstützen würde. Auch das Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um hatte diese

Unterschreitung erkannt, sie jedoch als nicht schwerwiegend betrachtet.

Der Mangel ist im Übrigen zumindest teilweise

auf ungenügende Angaben des Beschwerdegegners im Vergabeverfahren

zurückzuführen. Im Rahmen der Fragen­be­ant­wor­tung wurde den Anbietern

erklärt, dass gegenüber der Q-­strasse ein Strassenabstand von 6 m

einzuhalten sei. Die dennoch resultierende Unterschreitung ist offenbar darauf

zurück­zu­führen, dass die Beschwerdeführer – ebenso wie zwei weitere Anbieter

– den Abstand von der Strasse, nicht von der Parzellengrenze aus gemessen haben

(vgl. die Beurteilung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums, S. 3). Die

Beschwerdeführer haben jedoch unwidersprochen darauf hingewiesen, dass in den

ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen nur die Strasse, nicht aber deren

Parzellen­grenze eingezeichnet gewesen sei, weshalb sie davon ausgegangen

seien, dass ein effek­tiver Abstand zwischen Strasse und Gebäude von 6 m

genüge.

bb) Als fraglich bezeichnet der

Beschwerdegegner sodann die Bewilligungsfähigkeit der Flachdachanbauten im

schutzwürdigen Ortskern sowie im Vorfeld des Denkmalschutzobjekts

"O". Der Hochbauvorstand der Gemeinde Y führt dazu in seinem

Schreiben vom 2. Februar 2001 aus, dass nach aktuellem kommunalem Recht in der

Kernzone noch nie Flachdächer bewilligt worden seien. Auch Anbauten seien mit

Pult- und Schleppdächern zu gestalten. Aufgrund der ersten Reaktionen des

Gemeinderats sei zu befürchten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

problematisch werde.

Die Beschwerdeführer weisen demgegenüber in

ihrer Replik darauf hin, dass Ausnahmebewilligung dieser Art für gute Projekte

durchaus üblich seien. Dieser Aussage hat der Beschwerdegegner in der Duplik,

in welcher er die Frage der Flachdachanbauten im Zu­sammenhang mit der

Bewilligungsfähigkeit des Projekts nicht mehr erwähnte, nicht wi­dersprochen.

Im Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um, an dessen Sitzung der Hochbauvorstand teilnahm,

wurde dieser Umstand bei der baurechtlichen Prüfung ebenfalls nicht als Mangel

beanstandet (Beurteilung, S. 3); aus der Beurteilung geht anderseits hervor,

dass auch das Konkurrenz­projekt der Mitbeteiligten einen zweigeschossigen

Verbindungsbau mit Flachdach vorsieht (S. 6). Schliesslich wurden, soweit aus

dem Kurzprotokoll der Fürsorgebehörde vom 15. Januar 2001 ersichtlich, bei der

Beschlussfassung über den Vergabeentscheid keine dies­bezüglichen Bedenken

geäussert.

Generell ist mit Bezug auf die baurechtliche

Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten beizufügen, dass es sich dabei nicht um

fertige Projekte – die in diesem Rahmen gar nicht hätten erstellt werden können

–, sondern um Studien handelt, die nach den Vorgaben des Beschwerdegegners dazu

dienen sollen, einerseits den Nachweis zu erbringen, dass der Um­bau im Rahmen

der vorgesehenen Kostenlimite möglich ist, und anderseits aufzuzeigen,

"wie diese baulichen Veränderungen vorzunehmen sind, so dass optimale

betriebliche Abläufe ermöglicht werden und die denkmalpflegerischen Anliegen

gewahrt bleiben". Baurechtliche Mängel untergeordneter Art können im

Rahmen der weiteren Projektierung noch behoben werden. Das Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um

trug diesem Umstand Rechnung, indem es bei der baurechtlichen Prüfung davon

ausging, dass "auch eine baurechtlich in der vorliegenden Form nicht

bewilligungsfähige Lösung ... als Beitrag in der jetzigen konzeptionellen Phase

gewürdigt werden" könne. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass

die vom Beschwerdegegner vorgebrachten baurechtlichen Einwände die

Weiterbearbeitung des Projekts wesentlich er­schweren werden.

cc) Der Beschwerdegegner wirft dem Projekt

der Beschwerdeführer des Weiteren vor, den zulässigen Kostenrahmen nicht

einzuhalten.

Nach den Vorgaben des Studienauftrags soll

das Umbauprojekt eine Kostenlimite von höchstens 1.5 Mio. Franken einhalten.

Gleichzeitig wurde jedoch das zu realisierende Raumprogramm detailliert

vorgegeben. Die Teilnehmer hatten mit der Studie eine Grob­kos­tenschätzung mit

Plandarstellung analog einer Baueingabe abzugeben. Die Grobkostenschätzung der

Beschwerdeführer lag offenbar über der Limite von 1.5 Mio. Franken;

genauere Zahlen haben die Parteien im Beschwerdeverfahren weder zu diesem

Projekt noch zu jenem der Mitbeteiligten genannt.

In der Replik machen die Beschwerdeführer

geltend, dass bereits anlässlich der gemeinsamen Begehung vor der

Projektverfassung sämtliche Teilnehmer darauf hingewiesen hätten, dass das

gewünschte Raumprogramm nicht dem vorgegebenen Kostenrahmen entspreche. Die

Vertreter des Beschwerdegegners hätten daraufhin anerkannt, dass ihnen diese

Problematik bekannt sei. Die von den Mitbeteiligten beim Konkurrenzprojekt

angewandte Methode der Kostenschätzung sei unrealistisch, da dabei die gesamten

Umbaumassnahmen anhand der erwarteten Kosten pro Kubikmeter erfasst worden

seien. Diese Methode eigne sich jedoch nur für Neubauten; zur Schätzung von

Umbaumassnahmen müssten die Kosten detaillierter ermittelt werden, um

aussagekräftig zu sein. Die Beschwerdeführer hätten daher zwischen Neu- und

Umbaukosten differenziert und nur die Kosten für den Neubauteil als

Kubikmeterkos­ten angegeben, jene für die Umbaumassnahmen dagegen mit der

Element­kostenmethode detailliert berechnet. Ohne diese notwendige

Differenzierung könne die Kostenschätzung der Mitbeteiligten mit jener der

Beschwerdeführer nicht verglichen werden.

Die Beschwerdeführer bestreiten somit nicht,

dass ihr Projekt die Kostenlimite über­schreitet, machen jedoch sinngemäss

geltend, die Limite reiche für das geforderte Raum­programm nicht aus, und die

Schätzung der Mitbeteiligten sei vor allem deswegen günstiger ausgefallen, weil

sie auf einer unrealistischen Schätzmethode beruhe. Falls diese Darstellung

zutrifft, darf die Überschreitung der Kostenlimite den Beschwerdeführern nicht

zur Last gelegt werden. Sie waren im Gegenteil verpflichtet, eine allfällige

Diskrepanz zwi­schen den baulichen und finanziellen Anforderungen des

Wettbewerbsprogramms aufzuzeigen, da sie andernfalls dazu beitrügen, den

zuständigen politischen Organen unrealis­tische Kreditvorlagen zu unterbreiten.

Der Beschwerdegegner hat zu diesen

Ausführungen der Beschwerdeführer nicht Stel­lung genommen, sondern in der

Duplik lediglich erklärt, dass für die Behauptungen der Beschwerdeführer keine

Beweise erbracht werden könnten und es auch nicht Sache dieses Verfahrens sei,

über die zutreffende Methode der Kostenermittlung zu befinden. Diese pauschale

Stellungnahme wird der Darstellung der Beschwerdeführer nicht gerecht.

Angesichts der von ihnen vorgebrachten konkreten Einwendungen durfte vom

Beschwerdegegner erwartet werden, dass er auf diese einging, sofern er sie

tatsächlich für unzutreffend hielt. Es ist denn auch nicht in erster Linie

Sache der Beschwerdeführer, die Richtigkeit ihrer Kostenschätzung nachzuweisen;

nachdem das Be­ur­tei­lungs­gre­mi­um das Projekt der Beschwerdeführer zur

Weiterbearbeitung vorgeschlagen hatte, liegt es angesichts der dargestellten

Rechtslage (vorn, E. 3a.cc) vielmehr am Beschwerdegegner, die Gründe für ein

Abweichen von dieser Empfehlung darzutun.

Für den Standpunkt der Beschwerdeführer

spricht ferner die Einschätzung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums, dass ihr

Projekt über "gesamtheitlich gute Voraussetzungen für eine wirtschaftliche

Realisierung" verfüge, "weshalb die von den Verfassern angegebenen,

vergleichsweise hohen Baukosten verunsicher[ten]" (Beurteilung, S. 5/6).

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Kurzprotokoll der Sitzung vom 15.

Januar 2001, an welcher die Fürsorgebehörde über den Vergabeentscheid Beschluss

fasste, keinerlei Hinweis ent­hält, wonach die Frage der Umbaukosten beim Ent­scheid

eine Rolle gespielt hätte. Soweit aus dem Protokoll ersichtlich, hat vor allem

die Lösung des Eingangsbereichs zu Diskussionen geführt. Dass die behauptete

Kostendifferenz einen ernsthaften Grund für die Abweisung des Projekts der

Beschwerdeführer darstellte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Nachdem der Beschwerdegegner seine

Darstellung, wonach das Projekt der Beschwer­deführer aus Kostengründen nicht

ausgeführt werden könne, mit keinen nachprüfbaren Angaben untermauert hat, kann

auch auf diesen Einwand nicht abgestellt werden.

c) Insgesamt ergibt sich aus den vom

Beschwerdegegner vorgebrachten Erklärungen kein ausreichender Grund für ein

Abweichen von der Empfehlung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums. Der

Beschwerdegegner bleibt daher nach dem Gesagten an diese Empfehlung gebunden.

An diesem Ergebnis vermag auch der vom Beschwerdegegner angeführte Umstand,

dass die Empfehlung der Jury mit dem knappen Stimmenverhältnis von 4:3

ausgesprochen wurde, nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner bringt nicht vor,

dass die Beschlussfassung des Be­ur­tei­lungs­gre­mi­ums mangelhaft erfolgt

sei; das Stimmenverhältnis ist daher für das vorliegende Verfahren nicht von

Belang. Im Übrigen ist der angefochtene Vergabeentscheid der Fürsorgebehörde

mit dem noch knapperen Stimmenverhältnis von 4:4 bei Stichentscheid des

Präsidenten zustande gekommen; auch dieser Umstand hat keine rechtliche

Bedeutung.

Der Beschwerdegegner ist demnach

verpflichtet, den in Aussicht gestellten Folge­auftrag an die Beschwerdeführer

zu erteilen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene

Vergabeentscheid aufzuheben. Da dem Gericht jedoch nicht bekannt ist, ob mit

dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende vertragliche Rege­lungen

– z.B. mit Bezug auf die durch das Beschwerdeverfahren verzögerte

Terminpla­nung – zu verbinden sind (vgl. dazu VGr, 17. Februar 2000,

BEZ 2000 Nr. 25, E. 5b), wäre es nicht zweckmässig, den Zuschlag

unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen. Die Sache ist vielmehr mit

einer entsprechenden Anordnung an die Vor­in­stanz zurückzuwei­sen. Mit dem

Zuschlag dürfen dem Beschwerdeführer indessen keine Auf­lagen gemacht werden,

die von der Sache her nicht gerechtfertigt sind oder dem von der Vergabestelle

bevorzugten Anbieter unter gleichen Voraussetzungen nicht auferlegt wür­den.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und

der angefochtene Vergabeentscheid der Fürsor­gebehörde X aufgehoben. Die Sache

wird an die Fürsorgebehörde zu­rückgewiesen, um den Zuschlag an die

Beschwerdeführer zu erteilen.

2.

...