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Entscheid

VB.2001.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00036

24. Oktober 2001Deutsch33 min

(URT.2001.6479)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Die Gemeinde Richterswil betrieb

zwischen 1878 und Ende Juni 1994 das Regionalspital Richterswil als

unselbständige öffentlichrechtliche Anstalt. Der Kanton Zürich leistete dafür

von 1933 bis 1993 an hier interessierenden Staatsbeiträgen nebst weiteren

Fr. 13'543'800.-. Im Licht der Zürcher Krankenhausplanung 1991 wurde das

Spital für die Versorgung der Region nicht mehr benötigt. Die kantonale

Gesundheitsdirektion teilte der Gemeinde anno 1993 mit, ab 1. Januar 1995

entfielen die Staatsbeiträge. Unterm 9. September 1993 schlossen die Gemeinde

und der Bauverein Paracelsus-Klinik Verträge, wonach unter anderem die Gemeinde

"zu ihren Lasten allfällige durch diesen Vertrag ausgelös­te Rückzah­lungen

an Kanton, Gemeinden oder Dritte von Subventionen, Beiträgen oder Zuwendun­gen

aller Art, die sie für das Spital erhalten hat", übernahm. Am 11. Juli

1994 übertrug die Gemeinde das Eigentum am Spitalgebäude Bergstrasse 16 und am

Wohnhaus Bodenstrasse 10 für Fr. 12'744'000.- sowie das Anlageinventar und

die Warenvorräte zu einem Erlös von Fr. 2'003'252.- (Preis von

Fr. 2'424'000.- abzüglich Buchwert von Fr. 420'748.-) dem Bauverein

Paracelsus-Klinik, welcher am 1. Oktober 1994 das Paracelsus-Spital eröff­ne­te,

ein in der Zürcher Spitalliste 1998, Abschnitt A ("Institutionen mit

Zulassung zur Ver­sorgung von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen

Abteilung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung") als

nicht subventioniert figurierendes Spital für die überregionale stationäre

Grundversorgung mit dem Leistungsauftrag "Komplementärmedizin". Das

Personalhaus Breitenstrasse 1 überführ­te die Gemeinde mit Abschluss der

Rechnung 1994 hingegen zu einer Bewertung von Fr. 2,6 Mio. in ihr

Finanzvermögen. Die Bezahlung des Kaufpreises für die Spitalliegenschaft war in

zwei Raten am 14. September 1993 und 11. Juli 1994 geschehen, jene für das Anla­geinventar

und die Warenvorräte am 1. November 1994 und 1. Januar 1995.

Die Gesundheitsdirektion nahm einen

"Liquidationserlös" von rund Fr. 18,5 Mio. an, weil sie für die

Liegenschaft Breitenstrasse 1 einen Verkehrswert von Fr. 3,8 Mio.

schätzte; Vergleichsverhandlungen zwischen ihr und der Gemeinde über die

Verteilung dieses Erlöses scheiterten.

B. Die Gesundheitsdirektion verpflichtete die

politische Gemeinde Richterswil mit dieser am 4. Juni 1999 zugestellten

Verfügung vom 1. des gleichen Monats, dem Staat Zürich von den für das Spital

Richterswil ausgerichteten Staatsbeiträgen 12,3 Mio. Franken zuzüglich 4 % Zins

ab 11. Juli 1994 zurückzuerstatten.

Den verfügten Rückzahlungsbetrag berechnete

die Gesundheitsdirektion auf folgenden Grundlagen:

Vorhaben

Jahr

Baukosten im

Erstellungsjahr

Fr.

% Staatsbeiträge

Staatsbeitrag

Nominalbetrag

Fr.

A.

Spitalliegenschaft

1. Anlagekosten

- Einrichtung

1877/78

1'500

0

0

- Neubau

1891/93

102'000

0

0

- Erweiterung Asyl

1933

442'000

40

176'800

- Umbau OP/Neubau

(einschliesslich Mehrkosten

1959

1963)

2'712'050

50

1'356'475

- Erweiterungsbau

1978

2'770'000

82,5

2'285'250

- Sanierung

1983

5'652'000

74,6

4'216'392

Total Anlagekosten

11'679'450

8'034'917

2. Liegenschaft Bodenstrasse 10 / Bergstrasse 16

- Landerwerb

3700 m2

1894

7'500

0

0

1162 m2

1956

141'500

50

70'750

626 m2

1959

11'700

50

7'832

Total Grundstückkosten

160'700

78'575

3. Wertvermehrende Investitionen

(ausserhalb Betriebsrechnung)

1972-1993

2'792'981

61,4

1'715'221

Gesamttotal Spital

14'634'131

9'828'713

B.

Personalhaus Breitenstrasse 1

- Landerwerb 4403 m2

1962

220'150

50

110'075

- Bauinvestition

1970

2'732'000

88,5

2'418'000

- Umbau

1991

100'00

67

67'000

Total Personalhaus Breitenstrasse 1

3'052'150

2'595'075

C.

Betriebsbeiträge, reduziert auf den Buchwert gemäss

Verkaufsvertrag

2'000'000

1'120'000

Gesamtbetrag

19'686'281

13'543'800

Gestützt auf diese Zahlen kam die

Gesundheitsdirektion zum Schluss, der maximale Rückforderungsanspruch des

Staates belaufe sich auf 13,5 Millionen Franken. Dieser Betrag sei in Relation

zu den anrechenbaren Eigenleistungen der Gemeinde von 6,1 Millionen Franken zu

stellen (Fr. 19'686'281.- minus Fr. 13'543'800.-), was einem

Aufteilungsschlüssel am Liquidationserlös von einem Drittel (Gemeinde

Richterswil) zu zwei Dritteln (Staat Zürich) entspreche. Die von der Gemeinde

gelöste Verkaufssumme für die Spitalliegenschaft und das Inventar betrage

Fr. 14'744'000.-. Zu diesem Betrag sei für die Bestimmung der Höhe der

Rückforderung auch der Verkehrswert der Liegenschaft Breitenstrasse 1 in der

Höhe von mindestens 3,8 Millionen Franken aufzurechnen. Der Liquidationserlös betrage

somit insgesamt 18,5 Millionen Franken. Dies entspreche bei einem

Verteilschlüssel von zwei Dritteln zu einem Drittel einem

Rückforderungsanspruch des Staates von 12,3 Millionen Franken.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung liess die Gemeinde

Richterswil am Montag, 5. Juli 1999 rekurrieren und beantragen, es sei

festzustellen, dass sie keine Rückerstattungspflicht treffe, eventualiter sei

diese auf die tatsächlich ausgerichteten und im Verhältnis zur Dauer der

Zweckerfüllung verminderten Staatsbeiträge zu reduzieren, unter

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats. In teilweiser Gutheis­sung des

Rechtsmittels hob der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom

22.

November 2000 die Verfügung der Gesundheitsdirektion auf und setzte

die Rückerstat­tungspflicht auf Fr. 9 Mio. herab, zuzüglich 4 % Zins ab

11.

Juli 1994 sowie abzüglich Fr. 806'611.-, Wert 14. Dezember 1994;

sodann auferlegte er zwei Drittel seiner Kosten der Rekurrentin und nahm den

Rest auf die Staatskasse; endlich verweigerte er eine Umtriebs­entschädigung.

III. Am 24. Januar 2001 liess die Gemeinde

Richterswil mit Beschwerde und den Anträgen an das Verwaltungsgericht gelangen,

es sei der Beschluss des Regierungsrats (einfach) aufzuheben, eventualiter

(zusätzlich) die Sache an diesen zur Neuberechnung der Rückforderungssumme im

Sinn der Erwägungen zurückzuweisen, ferner vor Erledigung des Verfahrens

Gelegenheit zu geben, für den anwaltschaftlichen Aufwand der Beschwerdeführerin

eine Kostennote einzureichen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.

Binnen erstreckter Frist liess die

Staatskanzlei am 22. März 2001 auftrags von Regierungsrat und

Gesundheitsdirektion auf Abweisung des Rechtsmittels schliessen, unter

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 11.

April 2001 erfolgte ein zweiter Schriftenwechsel, worin die Beschwerdeführerin

mit Replik vom 8. Mai 2001 und die Gesundheitsdirektion mit Duplik vom 28./29.

Juni 2001 ihre Anträge aufrecht erhielten.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Dem gegenwärtigen Geschäft eignet ein

Streitwert von weit über Fr. 20'000.-. Deshalb muss es das

Verwaltungsgericht kraft § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung erledigen. Weil es sich

überdies um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung handelt und der

Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat, ergäbe sich das Gleiche auch aus

§ 38 Abs. 3 VRG.

b) Der angefochtene Entscheid

bezeichnete als Rekursgegnerin die Gesundheitsdirektion, von welcher denn auch

die erstinstanzliche Verfügung stammt. Das Verwaltungsgericht hat anfänglich

gleichermassen die Gesundheitsdirektion als Beschwerdegegnerin aufgelistet. In

solcher Parteirolle muss indes, weil eine Geldstreitigkeit vorliegt, nach ständiger

verwaltungsgerichtlicher Praxis der Staat Zürich figurieren, vertreten durch

die Gesundheitsdirektion, und nicht diese selbst (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 4 in Verbindung mit § 30 N. 15).

Das insofern unzutreffende Rubrum ist nunmehr bereits entsprechend korrigiert.

c) Die Beschwerde behauptet unwidersprochen,

der angefochtene Entscheid sei am 5. Dezember 2000 zugestellt worden. Hätte

übrigens die Vorinstanz, wie mit Präsi­dialverfügung vom 30. Januar 2001

aufgefordert, ihre – sämtlichen – Akten ein­gereicht, wäre das wohl etwas

direkter zu verifizieren gewesen. Berücksichtigt man die vom 20. Dezember 2000

bis 8. Januar 2001 dauernden und Friststillstand bewirkenden Ge­richtsferien

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom

13.

Juni 1976, LS 211.1), lief alsdann die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen

am 24. Januar 2001 ab und erscheint daher als gewahrt (§ 70 in Verbindung

mit § 11 sowie § 53 VRG).

Die

Beschwerde stimmt mit dem angefochtenen Entscheid – auf ihn lässt sich insofern

beipflichtend verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz

2.

VRG) – darin überein, dass es hier um (zurückgeforderte) Kostenanteile im

Sinn von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990

(StaatsbeitragsG, LS 132.2) geht, das heisst um Staatsbeiträge, auf die das

Gesetz einen Anspruch einräumt; denn nach § 40 Ingress Satz 1 des Gesundheitsgesetzes

vom 4. November 1962 (GesundheitsG, LS 810.1) leistet der Staat Kos­tenanteile

an die Investitionen und den Betrieb der den Bedürfnissen der Bevölkerung dienenden

Krankenhäuser (vgl. auch Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege

vom 26. Februar 1968 [VSK, LS 813.21], insbesondere §§ 3 ff.). Die

Beschwerde ist mithin vorliegend laut §§ 41 ff., insbesondere § 43

Abs. 1 lit. c VRG, sowie § 16 StaatsbeitragsG zulässig.

Da auch die weiteren

Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, gilt es das Rechtsmittel

an die Hand zu nehmen.

2.

§ 13 StaatsbeitragsG erlaubt dem

Regierungsrat, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder

andere wichtige Gründe vorliegen, die Zweckentfremdung oder die Veräusserung

vorzeitig zu bewilligen oder von einzelnen Bedingungen und Auflagen zu befreien

(Satz 1); er erlässt Bestimmungen über die Rückforderung (Satz 2). Kraft

§ 12 der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 (StaatsbeitragsV,

LS 132.21) richtet sich die Rückforderung nach der Dauer der Zweckerfüllung und

dem Verhältnis zwi­schen privatem und öffentlichem Nutzen (Abs. 1); sie

kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % geltend gemacht werden, wenn der

Grund für den Staatsbeitrag vor mehr als einem Jahr entfallen ist

(Abs. 2). Laut § 55 VSK lassen sich Beiträge zurückfordern, wenn etwa

ihre Voraussetzungen nachträglich dahin fallen, insbesondere wenn Bauten oder Anschaffungen

ihrem Zweck entfremdet werden (Abs. 1); die Beiträge gilt es alsdann vom

Weg­fall ihres Rechtsgrundes an zu verzinsen, wobei der Zinsfuss dem jeweiligen

Ansatz für Gemeindedarlehen der Zürcher Kantonalbank entspricht (Abs. 3).

a) aa) Staatsbeitragsgesetz sowie -verordnung

sind am 1. Januar 1991 in Kraft getreten (§ 20 Satz 2 StaatsbeitragsG in

Verbindung mit OS 51, 350; § 13 StaatsbeitragsV) und die Verordnung über

die Staatsbeiträge an die Krankenpflege wohl irgendwann im Jahr 1968 (vgl.

§ 58 Abs. 1 VSK). Der angefochtene Entscheid hält diese Bestimmungen,

weil sie nur das bereits früher Geltende normiert hätten, auch auf die vor

ihrem Inkrafttreten ausgerich­te­ten Staatsbeiträge für anwendbar. Die

Beschwerdeführerin findet, für sie erweise sich die Regelung des neuen Rechts –

vorbehaltlich der proble­matischen gesetzlichen Grund­­lage – insgesamt sogar

als günstiger und müsse hier deshalb Wirkung entfalten.

Die Rückforderung der Staatsbeiträge knüpft

gegenwärtig an die Aufgabe des Spitalbetriebs durch die Beschwerdeführerin an,

welcher Vorgang später liegt als das Inkrafttreten der für einen solchen Fall

auf- und bereits vorgestellten Normen. So gesehen erhebt sich die Frage nach

einer ohnehin statthaften so genannten unechten Rückwirkung von Bestimmungen

gar nicht (vgl. dazu Pierre Tschan­nen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines

Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 132). Freilich mag man ebenso zum

Tatbestand zählen, dass der Beschwerdegegner zunächst Staatsbeiträge auch schon

früher ausgeschüttet hatte. Insofern liesse sich mit der Beschwerdeführerin von

einem Dauerrechtsverhältnis sprechen, das die Staatsbeiträge emp­fangende

Person zur Zweckerfüllung verpflichtet, so lange ein Gegenwert der Beiträge

noch existiert. Dieser Zweck bestand hier stets darin, die Beschwerdeführerin

bei (Neu-, Aus-, Um- und Sanierungs-)Bau sowie Betrieb ihres Spitals zu

unterstützen. Alsdann würde es sich bei der Rückforderung teilweise um erlaubte

unechte Rückwirkung handeln. Den übrigens kontroversen Gedanken der

Anwendbarkeit von milderem neuem Recht bräuchte die Beschwerdeführerin folglich

nicht zu bemühen (vgl. Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR NF

102/1983 II, S. 101 ff., 175 ff.; Blaise Knapp, Grundlagen des

Verwaltungsrechts, Bd. I, 4. A., Basel/ Frankfurt a.M. 1992, S. 126 f.;

Pierre Moor, Droit administratif, Bd. I, 2. A., Bern 1994, S. 171 und

180); ferner verschweigt sie und ist unerfindlich, worauf in casu ansonsten

"das neue Recht an sich nicht zur Anwendung gebracht werden" könne.

Zutreffend bemerkt zwar die

Beschwerdeführerin, dass erstmals der inzwischen auf­gehobene § 8 des Finanzausgleichsgesetzes

vom 11. September 1966 (FinanzausgleichsG; LS 132.1 sowie OS 42, 459 ff., 460

f. und GS I 99 ff., 100) ausdrücklich die Rückforderung von Staatsbeiträgen

normierte. Das in solcher Hinsicht dort Geregelte sowie das heute Geltende inklusive

Verzinsungspflicht folgte jedoch schon ehedem aus den allgemein wirk­samen,

ungeschriebenen Prinzipien der ungerechtfertigten Bereicherung (Max Imboden/René

Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. A., Basel/Frank­furt

a.M. 1986, sowie René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, je Nr. 32 B I und V); das anerkennt

denn auch die Beschwerdeführerin. Sie zielt deshalb ins Leere, wenn sie

§ 55 VSK die gesetzliche Grundlage abspricht, welche zudem in Gestalt von

§ 8 FinanzausgleichsG oder spätestens des diesen Paragraphen unter anderem

ablösenden § 13 StaatsbeitragsG durchaus besteht. Jedenfalls sind hier –

mit allen Beteiligten einig gehend – die aktuellen Bestimmungen anzuwenden.

bb) Die Beschwerde argumentiert neu,

spätestens dann, wenn es länger kein öffentliches Interesse an einer bestimmten

Tätigkeit gebe – wie hier am Betrieb des Regionalspi­tals durch die

Beschwerdeführerin –, entfalle die Bindung der Staatsbeiträge und komme deren

Rückforderung infolge Zweckentfremdung mangels anders lautender gesetzlicher

Regelung nicht mehr in Frage. Sie verkennt dabei, dass weder § 13 Staats­beitragsG

noch § 55 VSK für die Rückforderung notwendig eine Zweckentfremdung von Staatsbeiträgen

bedingen. Es genügt, dass die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr er­füllt sind

bzw. nachträglich wegfallen, was vorliegend ja zutrifft.

In solchem Licht beruft sich die

Beschwerdeführerin umsonst darauf, der Verkauf an den Bauverein Paracelsus-Klinik

habe gar keine Zweckentfremdung bewirkt, und muss auf die hieran anschlies­sende

Kontroverse der Beteiligten nicht eingegangen werden. Der angefochtene

Entscheid betont überdies rich­tig, aus § 13 StaatsbeitragsG folge, dass

auch eine Veräusserung Anlass zur Rückforderung gebe, und zwar ganz besonders

dann, wenn – so vorliegend – die Verkäuferin im Verhältnis zum Käufer die

einschlägigen Pflichten übernommen habe. Die Beschwerdeführerin übersieht wie

schon zuvor das bereicherungsrechtliche Motiv des strittigen Anspruchs und kann

gegen kantonale Gesetze nicht mit BGE 101 Ib 198 Prinzipien aus einem Zweig des

eidgenössischen Subventionsrechts zur Geltung bringen.

Zu Unrecht vermisst die Beschwerdeführerin

eine gesetzliche Basis für die Rückforderung in dem Sinn, "dass der

Staatsbeitragsempfänger den Staatsbeitrag nur behalten darf, falls er das

subventionierte Verhalten noch während einer bestimmten Zeit weiterführt".

Eigentlich versteht sich schon von allein, dass der Beschwerdegegner

insbesondere Investitionsbeiträge nicht zum Selbstzweck der Investition

leistete, sondern zum Betreiben des Spitals durch die Beschwerdeführerin

mittels der investierten Gelder, und zwar zwanglos so lange, als diese einen

Gegenwert verkörpern würden. Eben das besagen aber auch §§ 12 f.

StaatsbeitragsG, wonach die Staatsbeiträge ihrem – im öffentlichen Interesse

liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) – Zweck entsprechend zu

verwenden sind und sich etwa bei Wegfall solchen Interesses die Zweckentfremdung

oder Veräusserung unter Rü­ck­erstattungsfolge vorzeitig bewilligen lässt. Wenn

die Beschwerdeführerin meint, das könne zumindest nicht gelten wegen ihrer

Schuldlosigkeit an der vom Beschwerdegegner angeordneten

"subventionsrechtlichen Schliessung" des Spitals und damit wegen von

jenem "verschuldetem Dahinfallen des Auszahlungsgrundes", muss

wiederum auf die bereicherungsrechtliche Unerheblichkeit derartiger Umstände

sowie auf das hierzu in E. 3a+b des angefochtenen Entscheids zutreffend

Festgehaltene hingewiesen werden. Obendrein ist die Beschwerdeführerin, die

sich im entscheidenden Augenblick entweder mit keinem vorhandenen Rechtsmittel

oder dann erfolglos der vom Beschwerdegegner angenommenen künftigen

Entbehrlichkeit ihres Spitals erwehrt hat, im jetzigen Verfahren mit Schuldzuordnungen

nicht mehr zu hören (vgl. zu einem solchen Anfechtungsfall Leitsatz in RB 1996

Nr. 98 = ausführlicher in ZBl 98/1997, S. 121 ff.).

cc) Die Beschwerdeführerin wiederholt unter

dem Titel "Überblick über die Beschwerdegründe" – ohne es später

wieder aufzugreifen – das Vorbringen im Rekurs, die ihr schriftlich erteilte

Auskunft, Entstehung und Umfang einer Rückforderung würden stark von der

künftigen Nutzung abhängen, habe eine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche

nach dem Verkauf des Spitals an den Bauverein Paracelsus-Klinik das Erheben von

Rückforderungsansprüchen ausschliesse. Der angefochtene Entscheid hat diese

Auffassung verworfen, worauf sich abermals beipflichtend verweisen lässt.

Die Beschwerde ruft RB 1987 Nr. 98

S. 209 (E. 2b, mit Hinweisen) an, wonach die Rückforderung ihre Schranke

im Vertrauensschutz so findet, dass die Interpretation des Sub­ventionsverhältnisses

nicht dazu führen darf, dem Empfänger Auflagen zu überbinden, welche dieser bei

Subventionsgewährung vernünftiger Weise nicht voraussehen konnte; in dem Sinn

sei zum Zeitpunkt der Staatsbeitragsausrichtungen die später vom Beschwerdegegner

beschlossene Einstellung weiterer solcher Leistungen an das Spital Richterswil

nicht erkennbar gewesen; der Kanton habe mit seinen Staatsbeiträgen mit

bewirkt, "dass die Beschwerdeführerin ein eigenes Spital erstellte und

betrieb und selbst darin investierte (nicht nur Investitionsbeiträge leistete,

sondern auch erheblichen Personalaufwand betrieb). Es würde nunmehr Treu und Glauben

widersprechen, wenn der Beschwerdeführerin die Verpflichtung auferlegt würde,

sich entweder zwischen der Rückerstattung entscheiden zu müssen oder das Spital

auf eigene Kosten weiterzuführen." Es kann zumal für eine Gemeinde nicht

als unvorhersehbar gelten, das öffentliche Interesse an einer von ihr betriebenen

Anstalt möchte dereinst wegfallen, was nicht nur den weiteren Zufluss von

Staatsbeiträgen unterbände, sondern auch Rückforderungen bisheriger solcher

Leistungen auslöste. Namentlich aber erscheint es mit der

Beschwerdevernehmlassung/-antwort nicht als treuwidrig, eine von den

Staatsbeiträgen herrührende Bereicherung bei der Empfängerin abzuschöpfen; das

drängt sich vielmehr auch dort auf, wo ein bislang unterstütztes Regionalspital

im gegenwärtigen gesundheitspolitischen Umfeld aufgegeben werden muss (vgl. RB

1996.

Nr. 98 = ZBl 98/1997, S. 121 ff.). Und entgegen der Beschwerde

bewirkten die Staatsbeiträge nicht einfach mit, dass die Beschwerdeführerin ein

eigenes Spital erstellte und betrieb, denn das tat diese schon früher; immerhin

trifft die Feststellung eingeschränkt zu für die Periode von 1933 bis 1994.

Freilich behauptet die Beschwerdeführerin nirgends, sie hätte sich anders

verhalten, falls sie gewusst hätte, wie alles ende; umgekehrt beklagt sie sich

darüber, die dauernde Pflicht zur Sicherung der stationären

Gesundheitsversorgung für die Gemeindebevölkerung (vgl. § 39 Abs. 2

GesundheitsG) habe einen wesentlich erhöhten Anstieg der Kosten gezeitigt, seit

sie nach dem Verkauf ihres Spitals dem Zweckverband Spitalregion Zimmer­berg

angehöre.

Aus all diesen Gründen lässt sich auch nicht

mit der Beschwerde sagen, der Beschwerdegegner habe wider Treu und Glauben die

Bedingung für die Rückerstattung von Staatsbeiträgen gesetzt. Als stossend

mutete gegenteils an, wenn sich die Beschwerdeführerin mit den liquidierten

Staatsbeiträgen auf Kosten des Kantons bereicherte.

dd) Die Beschwerdeführerin glaubt, auf dem

Gebiet der Staatsbeiträge bedeute die Rückforderung bei nachträglichem, vom

Geber verschuldetem Dahinfallen des Auszahlungs­grunds einen schweren Eingriff

in die Rechtsstellung des Empfängers und müsste auf einem hier fehlenden Gesetz

im formellen Sinn beruhen.

Der angefochtene Entscheid entkräftet das

zutreffend: § 13 StaatsbeitragsG als Gesetz im formellen Sinn bilde eine

hinreichende Rechtsbasis für die Rückforderung. Diese hängt nach der genannten

Bestimmung niemals davon ab, dass sich dem Staat das Dahinfallen des

Beitragsgrunds nicht – auf welche Art immer – zurechnen lasse; darum mögen die

einschlägigen, aber durchaus bestreitbaren Vorwürfe der Beschwerdeführerin auf

sich beruhen. Vorbehalten bleibt insofern nur das Prinzip von Treu und Glauben,

welches wie gesehen als gewahrt erscheint. Freilich leitet die Beschwerde aus

§ 13 Satz 1 StaatsbeitragsG, wonach der Regierungsrat die Zweckentfremdung

oder die Veräusserung im Vo­raus bewilligen müsse, ab, nicht der Staat dürfe

ein solches Ereignis verursachen, weil er es dann nicht noch zu gestatten

brauche. Das verfängt jedoch nicht. Denn die Rückforderung gestützt auf

§ 13 Satz 2 StaatsbeitragsG bedingt ihrerseits nicht eine vorausgehende

Bewilligung zu Zweckentfremdung oder Veräusserung, ansonsten sie ja durch

Nichteinholen einer Bewilligung (allzu) leicht vermeidbar wäre. Die

Beschwerdeführerin vermisst des Weiteren, dass man ihr jeweils bei Ausrichtung

der Staatsbeiträge in Anwendung von § 10 Abs. 2 lit. c

StaatsbeitragsG auferlegt hätte, das Spital selbst zu betreiben, was wohl heis­sen

soll, das ergebe sich ebenso wenig aus dem Gesetz. Letzterem kann indes unter

Hinweis auf bereits Erwogenes (oben aa Abs. 2 sowie bb Abs. 2 f.)

nicht beigetreten werden: Die Staatsbeiträge bezweckten, nicht irgendwen,

sondern die Beschwerdeführerin, und zwar im öffentlichen Interesse, bei

Bau und Betrieb ihres Spitals zu unterstützen, weshalb denn auch unter

anderem eine Veräusserung etwa als Folge entfallenen öffentlichen Interesses

Rückforderungsansprüche auslösen würde.

Allerdings fragt sich die Beschwerdeführerin

wohl, ob sie schon vor Inkrafttreten des Staatsbeitragsgesetzes eine

Verhaltenspflicht getroffen habe, ihr Spital selbst zu betreiben mit der Folge,

dass dessen Veräusserung die Rückforderbarkeit von dafür früher ge­leis­­teten

Staatsbeiträgen bedeute (vgl. Imboden/Rhinow und Rhinow/Krähenmann, je

Nr. 156 B II). Zweifel erscheinen aber als unberechtigt. Im Vorgang zu

§ 40 GesundheitsG (vgl. § 87 GesundheitsG in OS 41, 311) erhielten

schon kraft § 4 Sätzen 1 und 2 des Gesetzes betreffend die kantonalen

Kranken- und Versorgungsanstalten vom 29. November 1874 (ZG 4, 611 ff., 612)

Anstalten, die von Gemeinden und Vereinen zur Förderung der Krankenpflege

errichtet wurden, Unterstützung, welche sich auch anderen der Krankenpflege

gewidmeten Anstalten gewähren liess; und § 8 Abs. 3 des Gesetzes

betreffend die öffentliche Gesundheitspflege und die Lebensmittelpolizei vom

10.

Dezember 1876 (ZG 4, 487 ff., 489) gebot: "Die Bestrebungen von

Gemeinden und Vereinen ... zur Gründung und Unterhaltung von Anstalten für die

Krankenpflege sind vom Regierungsrat innerhalb des jährlich festzusetzenden

Kredites und nach Massgabe ihrer eigenen Anstrengungen zu unterstützen."

Das als Vorläuferinnen der Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege

(vgl. § 58 Abs. 2 VSK) ausgestaltend, machten bereits die Verordnung

betreffend Staatsbeiträge an Bezirks- und Gemeindespitäler (Krankenasyle) vom

9.

September 1919/9. März 1931 (OS 31, 485 ff. und 34, 423 f.) und jene

betreffend Staatsbeiträge an Kranken­anstalten und Krankenpflegeschulen vom 3.

Dezember 1934 (ZG 4, 686 ff.) die Staatsbeiträge von der Art des öffentlichen

Interesses an einem Spital sowie der finanziellen Situation von dessen

Trägerschaft abhängig. Zudem richtete der Staat laut § 1 FinanzausgleichsG

(in der bis am 31. Dezember 1990 geltenden Fassung) den Gemeinden und den

Zweckverbänden sowie gegebenenfalls Privaten Staatsbeiträge zu bestimmten Zwe­cken

aus, soweit die Subventionsvorschriften es vorsahen. Aus solcher Anpassung an

die zu erreichenden Wirkungen und die Bedürfnisse der jeweiligen EmpfängerInnen

ergab sich zwingend, dass diese die unterstützten Anstalten selber betreiben

mussten. Deren Veräus­serung sollte unter keinen Umständen eine Bereicherung

zeitigen, wozu es hier ansonsten käme.

ee) Nach der Beschwerde würde selbst bei

Annahme einer genügenden gesetzlichen Basis die pflichtschuldige Ausübung des

gegebenen Entschliessungsermessens einen Rückforderungsanspruch gegenwärtig

vereiteln. Indes bleibt eine denn auch nicht ersicht­liche Begründung hierfür

aus. Anders verhielt es sich noch im Rekurs. Dort wurden insbesondere das

Rechtsgleichheitsgebot und das Proportionalitätsprinzip gegen eine

Rückerstattung ins Feld geführt, doch leuchtet das nach allem bislang Gesagten

nicht ein.

Soweit der Hauptantrag des Rechtsmittels nur

auf die grundsätzliche Verneinung eines Rückforderungsanspruchs und

offensichtlich weder auf dessen gänzliche Eliminierung bloss im Quantitativ

über das Eventualbegehren hinaus zielt noch lediglich diesem dient, ist er

mithin abzuweisen.

Nun macht die Beschwerde zum Hauptantrag

zuletzt geltend, das heute formell Finanzvermögen darstellende Personalhaus

Breitensteinstrasse 1 gehöre, da überwiegend für öffentliche Zwecke verwendet –

nämlich zu einem geringeren Teil als Personalhaus für das Paracelsus-Spital und

zu einem grösseren als günstiger Wohnraum für Sozialhilfe Empfangende –,

materiell entgegen der Vorinstanz dem Verwaltungsvermögen an; auch deshalb

erweise sich der angefochtene Beschluss als rechtswidrig und gälte es ihn

aufzuheben. Die Replik scheint jedoch zutreffend zu erkennen, dass das nicht

"gegen eine Rückforderung als Ganzes sprechen" kann. Vielmehr handelt

es sich um ein Problem, das sogleich bei der Erörterung des Quantitativs wieder

aufzugreifen ist. Denn weil die Beschwerdeführerin das Spital nicht länger selbst

betreibt, liegt der Rückerstattungstatbestand sogar insofern vor, als das

Personalhaus noch als solches benützt wird; und das dortige Unterbringen von Fürsorgefällen

bedeutet eine Zweckentfremdung. Zwar vertritt die Beschwerde offenbar die Auf­fassung,

ein Rückforderungsanspruch komme insoweit nicht in Frage, als das Personal­haus

eigentlich zum Verwaltungsvermögen zähle, doch leuchtet das namentlich un­ter bereicherungsrechtlichem

Aspekt nicht ein.

b) Vor dem Hintergrund des Eventualantrags

zeigt sich die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht mit der Bestimmung

des Rückerstattungsquantitativs durch die

Vor­instanz nicht einverstanden. Dazu und auch allgemein gilt es Folgendes zu

sagen:

aa) § 55 Abs. 1 VSK sagt – wie

§ 13 Satz 2 StaatsbeitragsG – nichts zum Quantitativ der Rückerstattung

von Staatsbeiträgen bzw. könnte auch so interpretiert werden, dass prinzipiell

der Nominalbetrag gefordert werden dürfe. Demgegenüber gibt § 12

Abs. 1 Staats­beitragsV Richtlinien für die Bestimmung der Anspruchshöhe.

Damit fragt sich, welche Norm vorgehe. Der angefochtene Entscheid verwirft das

Vorbringen der Rekursvernehm­lassung, wonach § 55 Abs. 1 VSK als

Spezialvorschrift Vorrang habe; vielmehr tue das als jüngere Regel § 12

Abs. 1 StaatsbeitragsV, und zwar umso eher, als "das Staats­beitragsgesetz

und die zugehörige Verordnung die früher geltende Rechtslage normierten (ABl

1988.

S. 1271)".

Kraft § 83 GesundheitsG muss der

Kantonsrat die vom Regierungsrat auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen genehmigen, sofern sie unter anderem das Gebiet der Staatsbeiträge

regeln. Das gilt für die § 40 GesundheitsG ausführende Verordnung über die

Staatsbeiträge an die Krankenpflege. Laut § 13 Satz 2 StaatsbeitragsG

erlässt der Regie­rungsrat (der kantonsrätlichen Genehmigung nicht bedürfende)

Bestimmungen über die Rückforderung von Staatsbeiträgen, was er mit (dem denn

auch nicht genehmigten) § 12 StaatsbeitragsV getan hat. § 13 Satz 2

StaatsbeitragsG ist die jedenfalls jüngere und zumin­dest bezüglich

Rückforderung von Staatsbeiträgen zugleich speziellere Norm als § 83 GesundheitsG,

was übrigens ebenso auf das Verhältnis von § 12 Abs. 1

StaaatsbeitragsV zu § 55 Abs.1 VKS zutrifft. Der Regierungsrat darf mithin

für die Rückforderung von Staatsbei­trägen nunmehr selbst im Gesundheitswesen

ohne Genehmigung des Parlaments Vorschrif­ten aufstellen, die von § 55

Abs. 1 VSK abweichen.

Das Staatsbeitragsgesetz wollte angesichts

der zum Teil sehr unterschiedlichen Spe­zialgesetze einen einheitlichen Rahmen

auch für die Sicherung der Zweckbindung schaffen (ABl 1988 II 1256; Prot. KR

1987-1991 VI 7663). Wegen dieses Ziels muss angenommen werden, dass die

Ausführungsbestimmungen über den Rückforderungsanspruch in der Staats­beitragsverordnung

derselben eventuell widersprechenden früheren Verordnungen auf Fachgebieten

derogieren sollen. Der zum nämlichen Ergebnis gelangenden Vorinstanz ist

deshalb zuzustimmen, obwohl die von ihr zitierte Materialienstelle kaum besagt,

die damals noch gar nicht existierende Staatsbeitragsverordnung normiere bloss

die schon ehedem geltende Rechtslage.

bb) Laut angefochtenem Entscheid gewährt

§ 12 Abs. 1 StaatsbeitragsV bei der Bezifferung des

Rückforderungsanspruchs den Verwaltungsbehörden einen weiten Spielraum, den

dieselben nach pflichtschuldigem Ermessen ausfüllen dürfen; es gebiete sich

eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstän­de. Gegen Letzteres

wendet sich die Beschwerde, räumt aber anderswo immerhin "allenfalls

bestehende Spielräume" und sogar einen "Ermessensspielraum ... des

Kantons" ein. Für die Beschwerdevernehmlassung/-antwort ist dieser

Ermessensspielraum hier eingehalten, weshalb das kraft § 50 Abs. 2

lit. c VRG auf die Ahndung von Ermessensmissbrauch und -überschreitung

beschränkte Verwaltungsgericht nicht einschrei­ten könne. Die Replik

hinwiederum erachtet den Ermessensspielraum zumindest für kleiner und

jedenfalls dessen Grenzen vorliegend als verletzt.

Offenkundig lässt § 12 Abs. 1

StaatsbeitragsV einen Spielraum und ist insofern die Rüge der Unangemessenheit

gegenwärtig nicht nach § 50 Abs. 3 VRG statthaft. Ob die Vor­instanz

diesen Spielraum verlassen oder willkürlich benützt habe, bleibt noch zu prüfen.

Innerhalb desselben jedenfalls kann sie niemand an einer Gesamtbetrachtung

unter Be­rücksichtigung aller als relevant erscheinenden Umstände hindern.

Der angefochtene Entscheid führt in dieser

Hinsicht aus, es gelte namentlich "das öffentliche Interesse zu gewichten,

das grundsätzlich die Rückforderung sämtlicher ... realisierten Staatsbeiträge

zum Nominalbetrag sowie deren Reinvestition entsprechend dem ursprünglichen

Zweck gebietet. Die Wahrung der öffentlichen Interessen findet ihre Schran­ke

im Vertrauensprinzip. Das heisst, sie darf nicht dazu führen, dass der

Empfänger von Staatsbeiträgen mit Rückforderungen konfrontiert wird, mit denen

er vernünftigerweise nicht rechnen musste." Ob ein so umschriebenes

öffentliches Interesse mit § 12 Abs. 1 StaatsbeitragsV harmoniere,

ist ebenfalls noch zu untersuchen.

cc) Wenn es sich wie hier um Staatsbeiträge

für langfristige Investitionen handelt, liegt es nahe, bei "der Dauer der

Zweckerfüllung" einerseits und "dem Verhältnis zwischen privatem und

öffentlichem Nutzen" anderseits, nach welchen beiden Kriterien sich die

Rück­forderung im Sinn von § 12 Abs. 1 StaatsbeitragsV richtet,

Folgendes zu berücksichtigen: Zwar soll der mit dem Fortschreiten der Zeit

(Dauer der Zweckerfüllung) effektiv abnehmende Wert von Gegenständen eine Rolle

spielen, aber auch dessen eventuelle Steigerung (Verhältnis zwischen privatem

und öffentlichem Nutzen). In der Tendenz muss des­halb die einst staatlich

unterstützte (juristische oder natürliche) Person zum einen nichts zu­rückerstatten,

wofür ihr ein aktueller Gegenwert fehlt, darf zum andern jedoch ebenso wenig

einen Mehrwert behalten; ungerechtfertigter Weise käme es ansonsten im ersten

Fall zu einer Entreicherung und im zweiten zu einer Bereicherung dieser Person.

Insoweit lässt sich E. 7e des angefochtenen

Entscheids zustimmen. Und insbesondere stellt es im Sinn von dessen E. 8 einen

auch bei Gemeinwesen abschöpfbaren Privatnutzen dar, wenn zu ihren Gunsten mit

Hilfe von Staatsbeiträgen Geschaffenes an Wert zu- und nicht etwa abnimmt, was

Letzteres dann übrigens einem öffentlichen Nutzen gleich käme. Ob mit der

Vorinstanz "grundsätzlich der Nominalbetrag der ausgerichteten Staatsbeiträge"

den oberen (Gesamt-)Rahmen der Rückforderung bilde, wie es dem privaten Bereicherungsrecht

entspräche (vgl. Ingeborg Schwen­zer, Schweizerisches Obligationenrecht,

Allgemeiner Teil, 2. A., Bern 2000, N. 58.09), darf hier offen bleiben,

weil nicht einmal die Verfügung der Gesundheitsdirektion diese Grenze

überschritten hat. Angesichts der relativ offenen Formulierung von § 12

Abs. 1 StaatsbeitragsV kann dem Regierungsrat wiederum dort beigepflichtet

werden, wo er festhält: "Die Höhe der Rückforderung muss nicht im zivil-

oder strafrechtlichen Sinn nachgewiesen werden, und es gibt keine Berechnungsmethode,

mit welcher mit wissenschaftlicher Genauigkeit oder in zwingender Weise

nachgewiesen werden könnte, welcher Teil der Staatsbeiträge zurückzufordern

bzw. zu erlassen ist. Die Höhe der Rückforderung ist von der zuständigen

Behörde nach den ... dargelegten Kriterien ermessensweise zu bestimmen."

Demnach sträubt sich die Beschwerdeführerin

umsonst gegen die Beachtlichkeit des vor allem beim gekauften Bauland

auftretenden Wertzuwachses, indem sie namentlich übersieht, dass ein solcher

selbst dann einen – sich auf das Rückerstattungsquantitativ erhöhend

auswirkenden – privaten Nutzen im Sinn von § 12 Abs. 1

StaatsbeitragsV bedeutet, wenn sie mit dem daraus erzielten Erlös andere

öffentliche Zwecke verfolgt als den Betrieb des mit Staatsbeiträgen

unterstützten gemeindeeigenen Spitals.

dd) Die Beschwerdeführerin anerkennt

prinzipiell die Aufstellung des angefochtenen Entscheids, wonach die

Gesamtinvestitionen in ihr ehemaliges Spital sich auf nominal

Fr. 19'686'281.-, die eigenen Aufwendungen neben den Staatsbeiträgen von

Fr. 13'543'800.- sich also auf Fr. 6'142'481.- beliefen. Dieses Ver­hältnis

von rund 2 zu 1 übertrug die Gesundheitsdirektion auf den für sie abgerundet

Fr. 18,5 Mio. ausmachenden Liquidationserlös, so dass sie in ihrer

Verfügung vom 1. Juni 1999 auf einen ebenfalls abgerundeten

Rückforderungsanspruch von Fr. 12,3 Mio. kam (vorne II. B.). Der Rekurs widersetzte

sich dem mit verschiedenen, in E. 6a+b des vorins­tanzlichen Beschlusses zusammengefassten

Argumenten; namentlich beanstandete er wegen der Teuerung, des Zinsgedankens

und der Änderung von Sachwerten das Heranziehen der Nominalbeträge, sodann das

Nichtbeachten einer Grundstückschenkung an die Gemein­de von 1877, die Annahme

eines "Liquidationserlöses" von Fr. 3,8 Mio. für das

Personalhaus Breitenstrasse 1 sowie endlich die Behandlung von Staat und

Gemeinde als Finanzgemeinschaft. Hiergegen wiederum wehrte sich die

Rekursvernehmlassung. Der vorinstanzliche Beschluss lehnte die Methode der

Gesundheitsdirektion als solche zwar nicht ausdrücklich ab, fand allerdings, es

hätte Vertrauensaspekte als die Rückerstattungsschuld mindernd zu beachten

gegolten.

Ob Letzteres zutreffe, darf dahin stehen,

weil das Verwaltungsgericht den angefoch­tenen Entscheid nicht zum Nachteil der

Beschwerdeführerin abändern kann (§ 63 Abs. 2 VRG). Angesichts dessen

lässt sich dennoch Folgendes bemerken: Selbst wenn man das Personalhaus

Breitenstrasse 1 statt mit Fr. 3,8 Mio. nur mit (der Bewertung als

Finanzvermögen der Gemeinde von) Fr. 2,6 Mio. einsetzte, schrumpfte der

Liquidationserlös bloss auf rund Fr. 17,3 Mio. und verblieben nach

Ablieferung von Fr. 9 Mio. an den Staat immerhin Fr. 8,3 Mio., so

dass die Beschwerdeführerin im Unterschied zum Beschwerdegegner nominal

überhaupt keinen Rückschlag erlitte, falls die Schenkung von 1877 damals – und

so verhält es sich zweifelsohne – nicht mehr galt als Fr. 2,15 Mio. (=

Fr. 8,3 Mio. abzüglich des erwähnten sonstigen Eigenaufwands von

Fr. 6,15 Mio.).

Die lediglich an Nominalbeträgen orientierte

Berechnungsweise der Gesundheitsdirektion mag sich allenfalls mit § 55

Abs. 1 VSK vereinbaren lassen. Sie hält sich jedoch nicht an die wie gesagt

heute entscheidenden Kriterien von § 12 Abs. 1 StaatsbeitragsV,

wonach Wertzu- und -abnahmen die Richtung für das Rückleistungsquantitativ

angeben. Eine die Wertveränderungen beachtende Kalkulation legt die

Rekursvernehmlassung im Kontext eines Eventualstandpunkts vor und greift der

angefochtene Entscheid mit Fug wieder auf, worauf es sogleich einzugehen gilt.

ee) Den dortigen übereinstimmenden

Aufstellungen von Gesundheitsdirektion und Regierungsrat verschliesst sich die

Beschwerde, insbesondere der daselbst zu Grunde gelegten

Gegenwartswertermittlung, d.h. einer solchen, die sich auf den Zeitpunkt der

entfallenden Staatsbeitragsberechtigung bezieht. Die strittige Methode nimmt

zum einen für das Land aktuelle Preise, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich

und zu Recht immerhin nicht bezweifelt. Zum andern unterwirft der

Beschwerdegegner die Bauinvestitionen linearen Abschreibungssätzen von

mehrheitlich 2 % sowie im Übrigen 5 % pro Jahr. Er gelangt so zu einer

Rückforderungssumme von Fr. 8'859'300.-. Für die Rekursvernehmlassung

bedeutet das einen blossen Minimalanspruch; denn das auf diese Weise gewonnene

Ergebnis erreiche den Verkehrswert bei weitem nicht, weil "laufend

kleinere Investitionen, aber auch der für die Werterhaltung wichtige Liegenschaftenunterhalt,

über die ebenfalls staatsbeitragsberechtigte Betriebsrechnung gedeckt

wurden". Die Beschwerdeführerin möchte die Rückerstattungsforderung anders

und niedriger festsetzen. Die hierdurch ausgelöste Kontroverse der Beteiligten

gilt es wie folgt zu beurteilen:

·

Der Beschwerdegegner berücksichtigt im Sinn von

§ 12 Abs. 1 StaatsbeitragsV Wertveränderungen, wobei diese Bestimmung

nicht vorschreibt, wie das genau geschehen müsse. Er verfügt insofern über ein

erhebliches Ermessen, das er in – wie noch zu zeigen – vertretbarer Weise

handhabt, so dass er keinen Beschwerdegrund setzt.

Zwar kommt der Beschwerdegegner dergestalt nur auf eine Summe, die rund

Fr. 140'000.- unter der verlangten Rückleistung liegt. Damit überschreitet

er indes eine bei Schätzungen wie hier gemeinhin akzeptierte Fehlertoleranz von

10.

% noch längst nicht (vgl. dazu E. 4a Abs. 3 sowie b Abs. 2, 5b

Abs. 3 und 6a Abs. 2 des Entscheids RB 1998 Nr. 66, dessen dort

allein aufscheinender Leitsatz diesen Gedanken freilich nicht wiedergibt).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner – wie ebenfalls noch aufzugreifen –

ohnehin von zu tiefen Gebäudewerten ausgeht, kommt ein Doppeltes hinzu: Erstens

ist schlecht einzusehen, wieso er beim Anlageinventar und den Warenvorräten den

Buchwert von Fr. 420'748.- nicht auch mindestens zur Hälfte beanspruchen

sollte. Und zweitens dürfte er statt abgerundeter 4 % an Zinsen kraft § 12

Abs. 2 StaatsbeitragsV solche von 5 % fordern, was heute bereits ein Mehr

von ca. Fr. 600'000.- ergäbe.

·

Gestützt auf das Handbuch des Rechnungswesens

der öffentlichen Haushalte (Bd. I, Bern 1981, S. 76 ff.) und die

Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. Septem­ber 1984 (LS 133.1)

verficht die Beschwerdeführerin für die Bauten einen Abschreibungs­satz von in

neuerer Zeit jährlich 10 % auf dem Restbuchwert – damit verlöre eine Sache am

Anfang rasch und dann allmählich langsamer von ihrem ursprünglichen Wert,

beispielsweise in vier Jahren schon mehr als ein Drittel, in sieben Jahren mehr

als die Hälfte, in elf Jahren mehr als zwei Drittel, in 13 Jahren fast drei

Viertel, in 15 Jahren fast vier Fünftel, in 21 Jahren fast neun Zehntel, in 28

Jahren fast 19 Zwanzigstel und in 35 Jahren fast 39 Vierzigstel, um nach

fünfzig Jahren noch rund ein Zweihundertstel davon zu besitzen – und will zudem

die Staatsbeiträge für Landerwerb auf Null schwin­den lassen.

Die Nichtberücksichtigung der für Erwerb von (alsdann im Wert steigendem) Land

investierten Staatsbeiträge würde die Beschwerdeführerin im bereits erwogenen

Sinn ungerechtfertigt bereichern und bedarf keiner weiteren Diskussion mehr.

Die vom Beschwerdegegner für Bauten benutzten linearen, d.h. stets vom Ursprungswert

ausgehenden Abschreibungssätze von 2 % und 5 %, welche über 50 bzw. 20 Jahre

hin eine konstante Entwertung bis auf Null bewirken, beruhen auf dem von der

Vereini­gung Schweizerischer Krankenhäuser im Einvernehmen mit der

Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonfernz zur Anwendung empfohlenen

Spitalbau-Kostenplan der Schweizerischen Zentrale für Baurationalisierung.

Entgegen der Beschwerde liegen die sich hieraus ergebenden Resultate

"wesentlich näher bei der wirtschaftlichen Realität" als die ihr

vorschwebenden, wie sich sogleich weisen wird.

·

Schon der angefochtene Entscheid verwirft zu

Recht die quantitativen Vorstellungen des Rekurses. Die Beschwerde nun

kalkuliert zunächst einen auf Staatsbeiträge zurückgehenden "Restwert für

den Spitalteil" von rund Fr. 2,55 Mio.; dabei fällt wie gesagt das

Land überhaupt nicht mehr ins Gewicht. Der Beschwerdegegner kommt hierfür auf

Fr. 5'398'135.-, wovon das Land bloss Fr. 447'000.- ausmacht; der

Spitalanlage inklu­sive beschwerdeführerischer Investitionen gibt er einen

Gegenwartswert von Fr. 9'673'627.-, wovon dem Boden allein einen solchen

von (sehr realistischen) Fr. 2'744'000.-. Der Bauverein Paracelsus-Klinik

aber hat für die Spitalliegenschaft Fr. 12'744'000.- bezahlt. Das erhellt

zur Genüge, dass selbst die beschwerdegegnerische Methode bei den Gebäuden –

warum auch immer – viel zu niedrige Zahlen zeitigt. Deswegen hält die Kritik

der Replik an der Einschätzung des Personalhauses Breitenstrasse 1 ebenso wenig

Stich. Und die staatliche Forderung von Fr. 1'121'821.- aus dem Verkauf

von Inventar und Warenvorräten ist anerkannt. Mithin erscheint ein Minimalanspruch

des Beschwerdegegners von Fr. 8'859'300.- bzw. das Rückerstattungsquantitativ

von Fr. 9 Mio. als bestens ausgewiesen.

Daran ändert ein zweites Berechnungsmodell der Beschwerdeführerin nichts, mit

welchem sie auf eine Rückerstattungsschuld von rund Fr. 3,417 Mio. kommt.

Erstens lässt es dem Beschwer­degegner zwar immerhin die nominellen

Staatsbeiträge für Landerwerb – zu Unrecht aber auch nur gerade diese. Im

Übrigen jedoch basiert es auf den durch die "subventionierten

Umbauten" 1962, 1980 und 1985 hervorgerufenen Mehrwerten gemäss

Schätzungen der Gebäudeversicherung abzüglich eines einheitlichen Altersmalus'

von 36 %, beim 1970 errichteten und 1991 umgebauten Personalhaus Breitenstrasse

1.

sogar eines solchen von 96 %. Nicht nur erscheinen zweitens diese

Abschreibungssätze als zu hoch. Wenngleich nicht alle Investitionen einen

Mehrwert zeitigen mögen, verkennt die Beschwerdeführerin drittens vornehmlich,

dass Umbauten alte und bereits wesentlich ent­wertete Teile durch neue

ersetzen, ohne sich auf die Gebäudeschätzung auszuwirken; insbesondere kann

nicht zutreffen, dass für die Sanierung 1985 aufgewendete Fr. 4'972'000.-

lediglich mit Fr. 640'800.- zu Buch schlagen sollten. Abgesehen hiervon

enthält die eben zitierte Aufstellung der Beschwerdeführerin viertens durchwegs

zu niedrige Baukostenzahlen und unterschlägt die "wertvermehrenden

Investitionen (ausserhalb Betriebsrechnung) 1972-1993" von

Fr. 2'792'981.- (vgl. die Tabelle vorne II. B.). Kurzum wird wiederum

vergebens eine Bereicherung zu Ungunsten des Beschwerdegegners gesucht.

Ebenso wenig verfängt, wenn die Replik bezüglich Abschreibungssätzen das Vertrauensprinzip

zwecks Reduktion des Quantitativs bemüht. Es handelt sich um ein im zweiten

Schriftenwechsel unzulässiges Novum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 12), das

zudem der Substantiierung entbehrt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 54 N. 6

ff.). Und ohnehin berücksichtigt der angefochte­ne Entscheid Aspekte von Treu

und Glauben bereits in zumindest hinreichendem.

Im Ergebnis ist deshalb E. 10 des

angefochtenen Entscheids beizutreten, wobei es sogleich noch auf die dort

erwähnte E. 9d einzugehen gilt.

ff) Fritz Gygi (Verwaltungsrecht, Bern 1986,

S. 223) lehrt, die Zweckbindung von Subventionen "kann ... nicht ewig

dauern, sondern muss einmal ein Ende nehmen. Wenn eine gesetzliche Regelung

fehlt, ist die Lücke nach der Natur des Subventionsverhältnisses und den gegen

endlose Belastungen sprechenden Gründen zu füllen. Äusserste Grenze bildet nach

den meisten gesetzlichen Regelungen der Ablauf von 20 Jahren ..."

Den Hinweis hierauf im Rekurs griff die

Vorinstanz auf und summierte die (lediglich für Bauten ausgerichteten)

Staatsbeiträge der letzten 20 Jahre, was ein nominales Total von

Fr. 9'273'324.- ergab. Die Beschwerde bemäkelt die – effektive –

Nichtberücksichtigung von Wertverlusten.

Letzteres spielt indes keine Rolle: Denn

hier, wo auf sehr lange Sicht getätigte Investitionen – Käufe von Land und

Spitalbauten darauf, welche weiterhin stehen – substantiell unterstützt wurden,

erscheint eine Rückforderungsgrenze von bloss 20 Jahren als zu kurz und eine

ohnehin nur auf Bereicherung beschränkte Bindung für konkret maximal

38.

Jahre nicht als unstatthafte Dauerbelastung (vgl. etwa Schwenzer, N.

32.24

mit Hinweisen; ferner unveröffentlichte E. 6 des in RB 1999 Nr. 36 mit

einem Leitsatz vorgestellten Entscheids, wonach ein zwischen zwei Gemeinden auf

50.

Jahre fest abgeschlossener öffentlichrechtlicher Wasserlieferungsvertrag

angeht).

gg) Ausser Streit gestellt ist, was Anlass zu

E. 11a-c des angefochtenen Entscheids gegeben hat. Nach alledem bleibt auch

gegen E. 12 ff. des angefochtenen Entscheids insbesondere betreffend Zins und

Nebenfolgen nichts einzuwenden, so dass es die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen

gilt.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...