VB.2001.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00040
31. Mai 2001Deutsch12 min
(URT.2001.6225)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00040
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasseranschluss
Wasseranschluss, Kostentragung (Grundstück eines Gärtnereibetriebs im Gebiet eines Gestaltungsplans):
Rechtsgrundlagen des Bundes: Gestützt auf das Raumplanungsgesetz und das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz und aufgrund der konkreten Lage des Grundstücks trifft die Gemeinde keine Finanzierungspflicht (E. 4b).
Rechtsgrundlage des Kantons: Das Wasserwirtschaftsgesetz verpflichtet die Gemeinde nur im Rahmen des Zumutbaren, ausserordentliche Bedürfnisse der Wasserversorgung abzudecken.
Rechtsgrundlage der Gemeinde: Nach dem kommunalen Wasserversorgungsreglement gehört das Grundstück nicht zum Versorgungsgebiet, in dem eine Pflicht zur Wasserabgabe durch die Gemeinde bestünde (E. 4c). Ebenso wenig statuiert der massgebliche Gestaltungsplan eine Finanzierungspflicht der Gemeinde (E. 4d). Abweisung.
Stichworte:
KOSTENTRAGUNG
NEFTENBACH
WASSERLEITUNG
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
WASSERVERSORGUNG
Rechtsnormen:
Art. 19 RPG
§ 25 WasserwirtschaftsG
§ 27 WasserwirtschaftsG
Art. 5 WEG
Art. 6 WEG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Gemeindeversammlung X stimmte am 9.
Dezember 1998 dem privaten Gestaltungsplan ”Gärtnerei A in Z” zu, mit welchem
auf einem rund 50'000 m2 umfassenden Areal in der Landwirtschaftszone der Bau
und Fortbestand des Betriebes der Gärtnerei A mit entsprechenden
Gewächshäusern, Verwaltungsgebäude und Wohnhaus ermöglicht werden sollte. Nach
Ziff. 6.2 der Gestaltungsplanvorschriften sollten für die Versorgung des
Areals mit Wasser und Energie die Vorschriften der entsprechenden Werke massgebend
sein.
Die Werkkommission X erteilte am 1. März 2000
der Gärtnerei A die Wasseranschlussbewilligung für den Neubau der
Gewächshausanlage in Z und legte dabei gleichzeitig die Anforderungen an
Führung, Material und Dimension der Erschliessungs- und Anschlussleitung
fest. Hinsichtlich der Kosten wurde festgelegt, dass das Mehrkaliber (NW 150 mm
statt NW 125 mm) der Erschliessungsleitung zu Lasten der Wasserversorgung X
gehe.
Erwägungen
II. Einen dagegen von der Gärtnerei A
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 24. November 2000 im Wesentlichen aus
folgenden Gründen ab: Zwischen den Parteien sei entgegen der Auffassung der
Werkkommission X keine Vereinbarung über die Erschliessungskosten getroffen
worden, hingegen biete das kommunale Reglement der Wasserversorgung eine genügende
gesetzliche Grundlage dafür, die Rekurrentin als Grundeigentümerin die Kosten
der zu erstellenden Wasserleitung tragen zu lassen. Diese sei in analoger
Anwendung von Art. 5 Abs. 3 des Reglementes der Wasserversorgung vom
9.
Juni 1993 (WVR) als Versorgungsleitung zu
qualifizieren, da das Beizugsgebiet des privaten Gestaltungsplanes zwar
ausserhalb des Siedlungsgebietes und des Generellen Wasserversorgungsprojektes
liege, die Leitung aber einzig dem Anschluss des Grundstückes Kat.-Nr. 01
diene. Nach Art. 46 WVR seien Versorgungsleitungen durch die Grundeigentümer
zu finanzieren.
III. Gegen diesen Beschluss erhob die
Gärtnerei A am 29. Januar 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die zu erstellende Leitung
NW 150 mm sei auf einem Teilstück zur Gärtnerei in teilweiser Aufhebung des
Beschlusses der Werkkommission X als Hauptleitung zu bezeichnen und auf Kosten
der Wasserversorgung X zu erstellen.
Am 19. Februar 2001 beantragte der Bezirksrat
die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Gemeinde X in
ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2001.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.
Der angefochtene Beschluss der Werkkommission X selber äussert
sich nicht über die Qualifikation der fraglichen Wasserleitung als Haupt- oder
Versorgungsleitung, noch auferlegt er der Beschwerdeführerin die Kosten des
Leitungsbaus (abgesehen vom Mehrkaliber der Gussleitung NW 150 mm). Die
Parteien sowie – unausgesprochen – auch die Rekursinstanz verstehen den
angefochtenen Beschluss aber übereinstimmend und zu Recht in diesem Sinne. Aus
diesem Grunde geht sowohl der Rekurs- als auch der Beschwerdeantrag der
Beschwerdeführerin, der auf teilweise Befreiung von den Kosten des Leitungsbaus
abzielt, nicht über den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung hinaus.
Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die strittige Qualifikation der fraglichen Leitung ist
einzig mit Bezug auf die Frage relevant, wer die Kosten des Leitungsbaus zu
tragen habe. Insofern weist die vorliegende Streitigkeit einen Streitwert auf,
der sich allerdings aufgrund des Verfahrensstandes zur Zeit nur schätzen lässt.
Aufgrund der Akten kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Streitwert
die Grenze von Fr. 20'000.- bei weitem übersteigt, weshalb die Sache nach § 38
Abs. 1 und 2 VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.
3.
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht
ihm – ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung – nicht zu
(§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
4.
a) Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der
Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt, die Gewächshausanlage im Gebiet des
Gestaltungsplanes Z an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen.
Strittig ist einzig, welche der beiden Parteien zur Finanzierung der nötigen
Wasserleitung verpflichtet ist.
Der Bezirksrat hat geprüft, ob sich eine solche Pflicht des
Grundeigentümers auf das kommunale Recht stützen lasse, und die Frage bejaht.
Da der Leitungsbau auf Bestellung der Beschwerdeführerin durch ein privates
Unternehmen erfolgt, trägt jedoch auch ohne entsprechende kommunale
Rechtsgrundlage primär die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Leistung der Vergütung
gemäss dem Bundesprivatrecht (Art. 363 ff. des Obligationenrechts [OR]). Aus
diesem Grunde ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die Gemeinde
X allenfalls aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, den
Leitungsbau entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin selber zu
veranlassen bzw. zu finanzieren.
Ein solche Pflicht der Gemeinde kann sich grundsätzlich sowohl
aus dem öffentlichen Recht des Bundes als auch aus demjenigen der Kantone und
Gemeinden ergeben. Die Beschwerdeführerin selber macht geltend, die
Finanzierungspflicht der Gemeinde ergebe sich aus dem kommunalen
Wasserversorgungsreglement, dem Generellen Wasserversorgungsprojekt und dem
Gestaltungsplan Z.
b) Im Bundesrecht befassen sich sowohl das Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) als auch das
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) mit der
Erschliessung von Land mittels Zugängen, Wasser-, Energie- und
Abwasserleitungen.
Nach Art. 19 Abs. 2 RPG werden Bauzonen durch das Gemeinwesen
innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Das
kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer. Nach Art. 5 Abs. 1 WEG
ist die Grob- und Feinerschliessung von für den Wohnungsbau bestimmten
Bauzonen entsprechend dem Bedarf innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen.
Das Gemeinwesen erhebt von den Grundeigentümern angemessene Beiträge für die
Groberschliessung, die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum
überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden (Art. 6 Abs. 1 und 2
WEG).
Der innerhalb der massgebenden Landwirtschaftszone
ausgeschiedene Gestaltungsplan Z wies das fragliche Areal keiner Bauzone im
Sinne von Art. 14 und 15 RPG oder Art. 5 Abs. 1 WEG zu, sondern konkretisierte
innerhalb des weiterhin bestehenden Zonenregimes lediglich die spezifische
Nutzung sowie die Dimensionierung und Ausgestaltung der zugelassenen Bauten.
Nach Art. 1.1 der Gestaltungsplanvorschriften soll der Gestaltungsplan den Bau
und Fortbestand der Gärtnerei A ermöglichen. Ein solcher Betrieb samt
Treibhäusern sowie allenfalls notwendigem Infrastruktur- und Wohngebäude
entspricht nach der Rechtsprechung zur früheren Fassung des
Raumplanungsgesetzes dem Zweck der Landwirtschaftszone, wenn die Produktion bei
gesamthafter Betrachtung überwiegend bodenabhängig erfolgt (vgl. Art. 16
RPG in der Fassung vom 22. Juni 1979; BGE 125 II 278 E. 3; 116 Ib 131; 112
Ib 270). Art. 16a RPG in der Fassung vom 20. März 1998 bezeichnet den
produzierenden Gartenbau nunmehr ausdrücklich als eine in der
Landwirtschaftszone konforme Nutzung. Zwar stand diese Bestimmung im Zeitpunkt
der Festsetzung und Genehmigung des Gestaltungsplans Z noch nicht in Kraft,
hingegen war die Gesetzesänderung damals bereits beschlossen. Insofern bildete
die Ermöglichung des Gärtnereibetriebs durch das Mittel eines Gestaltungsplans
sowohl nach altem wie nach neuem Recht keine Durchstossung der übergeordneten
Zonenordnung im Sinn von § 16 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975. Folgerichtig wurde daher auch im Bericht zum
privaten Gestaltungsplan zuhanden des Regierungsrates unter Ziff. 4 darauf
hingewiesen, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um eine
landwirtschaftliche Sondernutzung handle.
Aufgrund des Bundesrechtes trifft die Gemeinde X daher weder
eine Erstellungs- noch eine Finanzierungspflicht für die fragliche
Wasserleitung.
c) Das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991
(WasserwirtschaftsG) bezeichnet als Zweck der öffentlichen Wasserversorgung die
Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter
genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken
(§ 25 WasserwirtschaftsG). Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung
innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausserordentliche
Bedürfnisse, soweit dies ihnen zumutbar ist (§ 27 Abs. 1
WasserwirtschaftsG). Sie bauen die Wasserversorgung nach Massgabe des
generellen Wasserversorgungsprojektes und der Erschliessungsplanung aus. Das
Wasserversorgungsprojekt bedarf der Genehmigung durch die Baudirektion (§ 27
Abs. 2 WasserwirtschaftsG).
Nach Art. 4 WVR werden die Wasserversorgungsanlagen der
Gemeinde aufgrund eines nach den kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten
Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt (Abs. 1). Der Perimeter
des Versorgungsgebietes entspricht demjenigen des Baugebietes gemäss Zonenplan
(Abs. 2). Ausserhalb des Baugebietes schliesslich ist die Wasserversorgung
nicht zur Wasserabgabe verpflichtet, sie fördert jedoch entsprechend ihren
Möglichkeiten die Versorgung von bestehenden sowie standortgebundenen
Liegenschaften (Abs. 3). Das Leitungsnetz umfasst gemäss Art. 5 Abs. 1 WVR als
öffentliche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die
Hydrantenanlagen und die öffentlichen Brunnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
sind Hauptleitungen Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, von
denen aus die Versorgungsleitungen gespeist werden. In der Regel zweigen keine
Hausanschlussleitungen von den Hauptleitungen ab. Die Hauptleitungen sind
Bestandteil der Basiserschliessung und werden von der Wasserversorgung nach
Massgabe der baulichen Entwicklung aufgrund des GWP erstellt. Versorgungsleitungen
sind nach Abs. 3 Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, an die
Hausanschlussleitungen angeschlossen sind. Die Versorgungsleitungen dienen der
Erschliessung der Grundstücke. Schliesslich verbindet die Hausanschlussleitung
die Versorgungsleitung, in Ausnahmefällen auch eine Hauptleitung, mit der
Hausinstallation (Art. 11 WVR). Die Finanzierung der verschiedenen
Leitungsarten erfolgt für die Hauptleitungen durch die Wasserversorgung, welche
dafür Erschliessungsbeiträge erheben kann, für Versorgungsleitungen durch die
Grundeigentümer oder ebenfalls über Erschliessungsbeiträge sowie schliesslich
für die Hausanschlussleitungen ausschliesslich durch die Grundeigentümer (Art.
46.
bis 48 WVR).
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Gebiet des
Gestaltungsplanes Z sei vom GWP erfasst und gehöre damit zum Versorgungsgebiet
der Gemeinde. Dies trifft nicht zu. Da der Gestaltungsplan Z ausserhalb der
Bauzonen in einer überkommunalen Landwirtschaftszone liegt, gehört es gemäss
Art. 4 Abs. 2 WVR klar nicht zum Versorgungsgebiet. Das GWP 1995 sollte denn
auch nur die ordnungsgemässe Versorgung des heutigen und künftigen
Siedlungsgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sicherstellen. Die
Gärtnerei bzw. der erst im Jahre 1998 privat erarbeitete Gestaltungsplan und
der damit verbundene Wasserbezug, der gerade in den Trockenwetterperioden
Spitzenwerte erreichen dürfte, konnten daher das GWP in seiner Anlage und
Dimensionierung nicht beeinflussen.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die zu
erstellende Wasserleitung sei auf einem Teilstück als Hauptleitung zur
Versorgung eines Weilers im GWP enthalten. In der Tat ist im GWP 1995
vorgesehen, die Häuser dieses und eines weiteren Weilers, welche bisher mit
Quellwasser versorgt waren, unter anderem über eine 650 m lange DN 150
mm-Hauptleitung an die Gemeindewasserversorgung anzuschliessen. Indessen liegen
auch diese Gebiete ausserhalb der Bauzonen in einer überkommunalen
Landwirtschaftszone und damit klar ausserhalb des Versorgungsgebietes im Sinne
von Art. 4 Abs. 2 WVR. Die beiden Gebiete wurden nämlich anlässlich der
Zonenplanrevision 1996 nicht in eine Weilerkernzone eingezont. Dementsprechend
sieht auch der Erschliessungsplan vom 10. Dezember 1997 keine Erschliessung
der beiden Weiler mit Wasser aus der kommunalen Wasserversorgung vor. Liegen
diese Weiler ausserhalb des Versorgungsgebietes, so kann die Wasserleitung
von vornherein weder als Haupt- noch als Versorgungsleitung im Sinne von
Art. 5 Abs. 2 und 3 WVR qualifiziert werden, da beide Leitungsarten von
ihrer Legaldefinition her nur innerhalb des Versorgungsgebietes bestehen
können. Insofern macht es durchaus Sinn, wenn die Werkkommission im
angefochtenen Beschluss die auf einem Teilstück zur Gärtnerei zu erstellende
Wasserleitung nicht als Haupt- oder Versorgungsleitung, sondern als
Erschliessungsleitung bezeichnet.
Die Wasserversorgung ausserhalb des Versorgungsgebietes
richtet sich einzig nach Art. 4 Abs. 3 WVR. Auch diese Bestimmung begründet
jedoch keine Pflicht der Gemeinde zur Erstellung oder Finanzierung der
fraglichen Wasserleitung. Als kommunale Vorschrift und durch den Verweis
”entsprechend ihren Möglichkeiten” räumt die Bestimmung der Gemeinde einen
ausserordentlich weiten Ermessenspielraum ein. Auch das kantonale Recht verpflichtet
die Gemeinden nur im Rahmen des Zumutbaren, ausserordentliche Bedürfnisse der
Wasserversorgung abzudecken (Art. 27 Abs. 1 WasserwirtschaftsG). Indem die
Gemeinde X vorliegend den Wasseranschluss der Gärtnerei ausserhalb des Versorgungsgebietes
überhaupt bewilligt und sich weiter verpflichtet hat, die Kosten des Mehrkalibers
zwischen NW 125 und NW 150 zu übernehmen, hat sie die Wasserversorgung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten gefördert. Damit hat sie den ihr zustehenden
Ermessenspielraum weder überschritten noch missbraucht.
d) Schliesslich glaubt die Beschwerdeführerin, direkt aus dem
Gestaltungsplan Z, insbesondere aus Art. 3.4 des Berichtes dazu, etwas zu ihren
Gunsten ableiten zu können. Nach den Ausführungen in diesem Abschnitt müssen
Trink- und Löschwasser vom Gemeindenetz bis ins Beizugsgebiet geführt werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird damit jedoch nur verlangt,
dass die im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauten überhaupt an die
Wasserversorgung X angeschlossen werden müssen, ohne dass aber etwas darüber
gesagt würde, wer den Leitungsbau zu realisieren oder zu finanzieren habe. Für
die Ausgestaltung und Kostenübernahme wird vielmehr entsprechend Ziff. 6.2 der
Vorschriften zum Gestaltungsplan auf die Werkreglemente der Gemeinde
verwiesen. Aus dem die Wasserversorgung betreffenden Reglement kann die
Beschwerdeführerin aber nach dem oben Ausgeführten nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
e) Besteht demnach keine rechtliche Pflicht der Gemeinde, die
Wasserleitung zu erstellen bzw. zu finanzieren, so hat dafür – abgesehen vom
Mehrkaliber – allein die Bauherrschaft, auf deren Anlass und in deren
Interesse der Leitungsbau erfolgen soll, einzustehen. Demnach sind die
Stimmberechtigten der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 1998 bei Annahme des
Gestaltungsplanes Z durchaus zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der
Wassererschliessung zu Lasten der privaten Bauherrschaft gehen, wie dies der
Gemeinderat in seiner Weisung formuliert hatte. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich
abzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...