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Entscheid

VB.2001.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00040

31. Mai 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6225)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeindeversammlung X stimmte am 9.

Dezember 1998 dem privaten Ge­staltungsplan ”Gärtnerei A in Z” zu, mit welchem

auf einem rund 50'000 m2 umfassenden Areal in der Landwirtschaftszone der Bau

und Fortbestand des Be­triebes der Gärtnerei A mit entsprechenden

Gewächshäusern, Verwaltungsgebäude und Wohnhaus ermöglicht werden sollte. Nach

Ziff. 6.2 der Gestaltungsplanvorschriften soll­ten für die Versorgung des

Areals mit Wasser und Energie die Vorschriften der entspre­chenden Werke massge­bend

sein.

Die Werkkommission X erteilte am 1. März 2000

der Gärtnerei A die Wasseran­schlussbewilligung für den Neubau der

Gewächshausanlage in Z und legte dabei gleichzei­tig die Anforderungen an

Führung, Material und Dimension der Er­schliessungs- und An­schlussleitung

fest. Hinsichtlich der Kosten wurde festgelegt, dass das Mehrkaliber (NW 150 mm

statt NW 125 mm) der Erschliessungsleitung zu Lasten der Wasserversorgung X

gehe.

Erwägungen

II. Einen dagegen von der Gärtnerei A

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 24. November 2000 im Wesentlichen aus

folgenden Gründen ab: Zwischen den Parteien sei entgegen der Auffassung der

Werkkommission X keine Vereinbarung über die Er­schliessungskosten getroffen

worden, hingegen biete das kommu­nale Reglement der Was­serversorgung eine genügende

gesetzliche Grundlage dafür, die Re­kurrentin als Grundei­gentümerin die Kosten

der zu erstellenden Wasserleitung tragen zu lassen. Diese sei in analoger

Anwendung von Art. 5 Abs. 3 des Reglementes der Wasserver­­sorgung vom

9.

Juni 1993 (WVR) als Versorgungsleitung zu

qualifizieren, da das Beizugsgebiet des privaten Gestaltungsplanes zwar

ausserhalb des Siedlungsgebietes und des Generellen Wasserversorgungsprojektes

liege, die Leitung aber einzig dem Anschluss des Grundstü­ckes Kat.-Nr. 01

diene. Nach Art. 46 WVR seien Versorgungsleitungen durch die Grund­eigentümer

zu finanzieren.

III. Gegen diesen Beschluss erhob die

Gärtnerei A am 29. Januar 2001 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die zu erstellende Leitung

NW 150 mm sei auf einem Teilstück zur Gärtnerei in teilweiser Aufhe­bung des

Beschlusses der Werkkommis­sion X als Hauptleitung zu bezeichnen und auf Kos­ten

der Wasserversorgung X zu erstellen.

Am 19. Februar 2001 beantragte der Bezirksrat

die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Gemeinde X in

ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2001.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde funktionell und sachlich zuständig.

Der angefochtene Beschluss der Werkkommission X selber äussert

sich nicht über die Qualifikation der fraglichen Wasserleitung als Haupt- oder

Versorgungsleitung, noch auferlegt er der Beschwerdeführerin die Kosten des

Leitungsbaus (abgesehen vom Mehr­kaliber der Gussleitung NW 150 mm). Die

Parteien sowie – unausgesprochen – auch die Rekursinstanz verstehen den

angefochtenen Beschluss aber übereinstimmend und zu Recht in diesem Sinne. Aus

diesem Grunde geht sowohl der Rekurs- als auch der Beschwerdean­trag der

Beschwerdeführerin, der auf teilweise Befreiung von den Kosten des Leitungsbaus

abzielt, nicht über den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung hinaus.

Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzu­treten.

2.

Die strittige Qualifikation der fraglichen Leitung ist

einzig mit Bezug auf die Frage relevant, wer die Kosten des Leitungsbaus zu

tragen habe. Insofern weist die vorlie­gende Streitigkeit einen Streitwert auf,

der sich allerdings aufgrund des Verfahrensstandes zur Zeit nur schätzen lässt.

Aufgrund der Akten kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Streitwert

die Grenze von Fr. 20'000.- bei weitem übersteigt, weshalb die Sache nach § 38

Abs. 1 und 2 VRG in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

3.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen

Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht

ihm – ausser bei Ermessens­miss­brauch und Ermessensüberschreitung – nicht zu

(§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

4.

a) Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der

Beschwerdeführerin das Recht eingeräumt, die Gewächshausanlage im Gebiet des

Gestaltungsplanes Z an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen.

Strittig ist einzig, welche der beiden Parteien zur Finan­zierung der nötigen

Wasserleitung verpflichtet ist.

Der Bezirksrat hat geprüft, ob sich eine solche Pflicht des

Grundeigentümers auf das kommunale Recht stützen lasse, und die Frage bejaht.

Da der Leitungsbau auf Bestel­lung der Beschwerdeführerin durch ein privates

Unternehmen erfolgt, trägt jedoch auch ohne entsprechende kommunale

Rechtsgrundlage primär die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Leistung der Vergütung

gemäss dem Bundesprivatrecht (Art. 363 ff. des Obli­gationenrechts [OR]). Aus

diesem Grunde ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prü­fen, ob die Gemeinde

X allenfalls aufgrund öffentlichrechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist, den

Leitungsbau entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin sel­ber zu

veranlassen bzw. zu finanzieren.

Ein solche Pflicht der Gemeinde kann sich grundsätzlich sowohl

aus dem öffentli­chen Recht des Bundes als auch aus demjenigen der Kantone und

Gemeinden ergeben. Die Beschwerdeführerin selber macht geltend, die

Finanzierungspflicht der Gemeinde ergebe sich aus dem kommunalen

Wasserversorgungsreglement, dem Generellen Wasserversor­gungsprojekt und dem

Gestaltungsplan Z.

b) Im Bundesrecht befassen sich sowohl das Bundesgesetzes über

die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) als auch das

Wohnbau- und Eigentumsför­derungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) mit der

Erschliessung von Land mittels Zu­gän­­gen, Wasser-, Energie- und

Abwasserleitungen.

Nach Art. 19 Abs. 2 RPG werden Bauzonen durch das Gemeinwesen

innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen. Das

kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer. Nach Art. 5 Abs. 1 WEG

ist die Grob- und Feiner­schlies­sung von für den Wohnungsbau bestimmten

Bauzonen entsprechend dem Bedarf innerhalb von 10 bis 15 Jahren durchzuführen.

Das Gemeinwesen erhebt von den Grundei­gentümern angemessene Beiträge für die

Groberschliessung, die Kosten der Feinerschlies­sung sind ganz oder zum

überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden (Art. 6 Abs. 1 und 2

WEG).

Der innerhalb der massgebenden Landwirtschaftszone

ausgeschiedene Gestaltungs­plan Z wies das fragliche Areal keiner Bauzone im

Sinne von Art. 14 und 15 RPG oder Art. 5 Abs. 1 WEG zu, sondern konkretisierte

innerhalb des weiterhin bestehenden Zonen­regimes lediglich die spezifische

Nutzung sowie die Dimensionierung und Ausgestaltung der zugelassenen Bauten.

Nach Art. 1.1 der Gestaltungsplanvorschriften soll der Gestal­tungsplan den Bau

und Fortbestand der Gärtnerei A ermöglichen. Ein solcher Betrieb samt

Treibhäusern sowie allenfalls notwendigem Infrastruktur- und Wohngebäude

entspricht nach der Rechtsprechung zur früheren Fassung des

Raumplanungsgesetzes dem Zweck der Landwirtschaftszone, wenn die Produktion bei

gesamthafter Betrachtung überwiegend bo­denabhängig erfolgt (vgl. Art. 16

RPG in der Fassung vom 22. Juni 1979; BGE 125 II 278 E. 3; 116 Ib 131; 112

Ib 270). Art. 16a RPG in der Fassung vom 20. März 1998 bezeichnet den

produzierenden Gartenbau nunmehr ausdrücklich als eine in der

Landwirtschaftszone konforme Nutzung. Zwar stand diese Bestimmung im Zeitpunkt

der Festsetzung und Ge­nehmigung des Gestaltungsplans Z noch nicht in Kraft,

hingegen war die Gesetzesände­rung damals bereits beschlossen. Insofern bildete

die Ermöglichung des Gärtnereibetriebs durch das Mittel eines Gestaltungsplans

sowohl nach altem wie nach neuem Recht keine Durchstossung der übergeordneten

Zonenordnung im Sinn von § 16 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975. Folgerichtig wurde daher auch im Bericht zum

privaten Gestaltungsplan zuhanden des Regierungsrates unter Ziff. 4 darauf

hingewiesen, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um eine

landwirtschaftliche Sondernut­zung handle.

Aufgrund des Bundesrechtes trifft die Gemeinde X daher weder

eine Erstellungs- noch eine Finanzierungspflicht für die fragliche

Wasserleitung.

c) Das kantonale Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991

(WasserwirtschaftsG) bezeichnet als Zweck der öffentlichen Wasserversorgung die

Bereitstellung und Lieferung von Trink­wasser in einwandfreier Qualität, unter

genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken

(§ 25 WasserwirtschaftsG). Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung

innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken ausser­ordentliche

Bedürfnisse, soweit dies ihnen zumutbar ist (§ 27 Abs. 1

WasserwirtschaftsG). Sie bauen die Wasserversorgung nach Massgabe des

generellen Wasserversorgungspro­jektes und der Erschliessungsplanung aus. Das

Wasserversorgungsprojekt bedarf der Ge­nehmigung durch die Baudirektion (§ 27

Abs. 2 WasserwirtschaftsG).

Nach Art. 4 WVR werden die Wasserversorgungsanlagen der

Gemeinde aufgrund eines nach den kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten

Generellen Wasserversorgungspro­jektes (GWP) erstellt (Abs. 1). Der Perimeter

des Versorgungsgebietes entspricht demjeni­gen des Baugebietes gemäss Zonenplan

(Abs. 2). Ausserhalb des Baugebietes schliesslich ist die Wasserversorgung

nicht zur Wasserabgabe verpflichtet, sie fördert jedoch entspre­chend ihren

Möglichkeiten die Versorgung von bestehenden sowie standortgebundenen

Liegenschaften (Abs. 3). Das Leitungsnetz umfasst gemäss Art. 5 Abs. 1 WVR als

öffent­liche Leitungen die Haupt- und Versorgungsleitungen sowie die

Hydrantenanlagen und die öffentlichen Brunnen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung

sind Hauptleitungen Wasserleitun­gen innerhalb des Versorgungsgebietes, von

denen aus die Versorgungsleitungen gespeist werden. In der Regel zweigen keine

Hausanschlussleitungen von den Hauptleitungen ab. Die Hauptleitungen sind

Bestandteil der Basis­erschliessung und werden von der Wasser­versorgung nach

Massgabe der baulichen Entwicklung aufgrund des GWP erstellt. Versor­gungsleitungen

sind nach Abs. 3 Wasserleitungen innerhalb des Versorgungsgebietes, an die

Hausanschlussleitungen angeschlossen sind. Die Versorgungsleitungen dienen der

Er­schliessung der Grundstücke. Schliesslich verbindet die Hausanschlussleitung

die Versor­gungsleitung, in Ausnahmefällen auch eine Hauptleitung, mit der

Hausinstallation (Art. 11 WVR). Die Finanzierung der verschiedenen

Leitungsarten erfolgt für die Hauptleitungen durch die Wasserversorgung, welche

dafür Erschliessungsbeiträge erheben kann, für Ver­sorgungsleitungen durch die

Grundeigentümer oder ebenfalls über Erschliessungsbeiträge sowie schliesslich

für die Hausanschlussleitungen ausschliesslich durch die Grundeigentü­mer (Art.

46.

bis 48 WVR).

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Gebiet des

Gestaltungsplanes Z sei vom GWP erfasst und gehöre damit zum Versorgungsgebiet

der Gemeinde. Dies trifft nicht zu. Da der Gestaltungsplan Z ausserhalb der

Bauzonen in einer überkommunalen Landwirtschaftszone liegt, gehört es gemäss

Art. 4 Abs. 2 WVR klar nicht zum Versor­gungsgebiet. Das GWP 1995 sollte denn

auch nur die ordnungsgemässe Versorgung des heutigen und künftigen

Siedlungsgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sicher­stellen. Die

Gärtnerei bzw. der erst im Jahre 1998 privat erarbeitete Gestaltungsplan und

der damit verbundene Wasserbezug, der gerade in den Tro­ckenwetterperioden

Spitzen­werte erreichen dürfte, konnten daher das GWP in seiner Anlage und

Dimensionierung nicht beeinflussen.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die zu

erstellende Wasserleitung sei auf einem Teilstück als Hauptleitung zur

Versorgung eines Weilers im GWP enthalten. In der Tat ist im GWP 1995

vorgesehen, die Häuser dieses und eines weiteren Weilers, wel­che bisher mit

Quellwasser versorgt waren, unter anderem über eine 650 m lange DN 150

mm-Hauptleitung an die Gemeindewasserversorgung anzuschliessen. Indessen liegen

auch diese Gebiete ausserhalb der Bauzonen in einer überkommunalen

Landwirtschaftszone und damit klar ausserhalb des Versorgungs­gebietes im Sinne

von Art. 4 Abs. 2 WVR. Die bei­den Gebiete wurden nämlich anlässlich der

Zonenplanrevision 1996 nicht in eine Weiler­kernzone eingezont. Dementsprechend

sieht auch der Erschlies­sungsplan vom 10. Dezem­ber 1997 keine Erschliessung

der beiden Weiler mit Wasser aus der kommunalen Wasser­versorgung vor. Liegen

diese Weiler aus­ser­halb des Versorgungsgebietes, so kann die Was­serleitung

von vornherein weder als Haupt- noch als Versorgungsleitung im Sinne von

Art. 5 Abs. 2 und 3 WVR qualifiziert werden, da beide Leitungsarten von

ihrer Legaldefi­nition her nur innerhalb des Versorgungsgebietes bestehen

können. Insofern macht es durchaus Sinn, wenn die Werkkommission im

angefochtenen Beschluss die auf einem Teilstück zur Gärtnerei zu erstellende

Wasserleitung nicht als Haupt- oder Versor­gungs­leitung, sondern als

Erschliessungsleitung bezeichnet.

Die Wasserversorgung ausserhalb des Versorgungsgebietes

richtet sich einzig nach Art. 4 Abs. 3 WVR. Auch diese Bestimmung begründet

jedoch keine Pflicht der Gemeinde zur Erstellung oder Finanzierung der

fraglichen Wasserleitung. Als kommunale Vorschrift und durch den Verweis

”entsprechend ihren Möglichkeiten” räumt die Bestimmung der Ge­­meinde einen

ausserordentlich weiten Ermessenspielraum ein. Auch das kantonale Recht verpflichtet

die Gemeinden nur im Rahmen des Zumutbaren, ausserordentliche Be­dürfnisse der

Wasserversorgung abzudecken (Art. 27 Abs. 1 WasserwirtschaftsG). Indem die

Gemeinde X vorliegend den Wasseranschluss der Gärtnerei ausserhalb des Versor­gungs­gebietes

überhaupt bewilligt und sich weiter verpflichtet hat, die Kosten des Mehr­kalibers

zwischen NW 125 und NW 150 zu übernehmen, hat sie die Wasserversorgung im

Rahmen ihrer Möglichkeiten gefördert. Damit hat sie den ihr zustehenden

Ermessenspiel­raum weder überschritten noch missbraucht.

d) Schliesslich glaubt die Beschwerdeführerin, direkt aus dem

Gestaltungsplan Z, insbesondere aus Art. 3.4 des Berichtes dazu, etwas zu ihren

Gunsten ableiten zu können. Nach den Ausführungen in diesem Abschnitt müssen

Trink- und Löschwasser vom Ge­meindenetz bis ins Beizugsgebiet geführt werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwer­deführerin wird damit jedoch nur verlangt,

dass die im Gestaltungsplan vorgesehenen Bauten überhaupt an die

Wasserversorgung X angeschlossen werden müssen, ohne dass aber etwas darüber

gesagt würde, wer den Leitungsbau zu realisieren oder zu finanzieren habe. Für

die Ausgestaltung und Kostenübernahme wird vielmehr entsprechend Ziff. 6.2 der

Vorschriften zum Gestaltungsplan auf die Werk­­­­reglemente der Gemeinde

verwiesen. Aus dem die Wasserversorgung betreffenden Reglement kann die

Beschwerdeführerin aber nach dem oben Ausgeführten nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

e) Besteht demnach keine rechtliche Pflicht der Gemeinde, die

Wasserleitung zu er­stellen bzw. zu finanzieren, so hat dafür – abgesehen vom

Mehrkaliber – allein die Bau­herr­­schaft, auf deren Anlass und in deren

Interesse der Leitungsbau erfolgen soll, einzuste­hen. Demnach sind die

Stimmberechtigten der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 1998 bei Annahme des

Gestaltungsplanes Z durchaus zu Recht davon ausgegangen, dass die Kosten der

Wassererschliessung zu Lasten der privaten Bauherrschaft gehen, wie dies der

Gemeinderat in seiner Weisung formuliert hatte. Die Beschwerde ist daher vollum­fänglich

abzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...