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Entscheid

VB.2001.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00043

31. Mai 2001Deutsch16 min

(URT.2001.6226)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 7. Februar 1999 verteilten zwei

Jugendliche, die Mitglieder des Vereins ge­gen Tierfabriken Schweiz (VgT) sind,

im Auftrag des VgT in der Nähe des Kinos ABC in Bülach auf öffentlichem

Grund das Journal "VgT-Nachrichten". Dabei wurde einer der bei­den

von einem in Zivilkleidung vorbeigehenden Stadtpolizisten angesprochen, der im

Ver­laufe des folgenden Gespräches, dessen Inhalt umstritten ist, beide

Jugendliche aufforderte, die Passanten nicht zu belästigen und sich zu

entfernen. Aufgrund dieses Vorfalls reichte der VgT am 10. Februar 1999

beim Stadtrat Bülach "Verwaltungsbeschwerde gegen einen unbekannten

Beamten der Stadtpolizei Bülach" ein mit dem Antrag, "es sei

festzustellen, dass die Wegweisung von VgT-Aktivisten, die am 7.2.1999 in der

Nähe des Kinos ABC Bülach auf öffentlichem Grund ein Journal verteilten,

zu Unrecht erfolgte".

Der Stadtrat Bülach beschloss am

10. März 1999, auf die Beschwerde im Sinn der Erwägungen nicht

einzutreten. Nach der glaubwürdigen Darstellung des in den Vorfall in­volvierten

Stadtpolizisten A habe sich dieser nicht als Kantonspolizist ausge­geben; nach­dem

er festgestellt habe, dass sich ein Jugendlicher Passanten und Kinobesu­chern

so in den Weg gestellt habe, dass diese nicht ungehindert an ihm hätten

vorbeigehen können und deswegen fast genötigt worden seien, ein VgT-Journal

entgegenzunehmen, habe "er richtig gehandelt, indem er die Jugendlichen

aufforderte, vorbeigehende Personen nicht zu beläs­tigen". Dieses

Verhalten des Beamten sei nicht zu beanstanden; namentlich liege darin keine

Dienstverletzung und kein Disziplinarvergehen, welches ein Einschreiten nach

Art. 47 ff. der städtischen Besoldungsverordnung erfordern würde.

II. Dagegen erhob der VgT am 22. März

1999 Rekurs an den Bezirksrat Bülach, wo­­rin er sein Feststellungsbegehren

wiederholte. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Stadtrat habe sich einseitig

auf die von der Sachverhaltsdarstellung des VgT abweichenden Aussagen des

fehlbaren Beamten gestützt. Entgegen dessen Aussagen seien die Passanten nicht

von einem der beiden Aktivisten behindert worden. Selbst wenn dem aber so gewe­sen

wäre, habe kein Grund bestanden, die beiden Aktivisten wegzuweisen; diesfalls

hätte die Aufforderung, die Passanten nicht zu behindern, genügt; die

Wegweisung der beiden Aktivisten sei jedenfalls unverhältnismässig und damit

rechtswidrig gewesen.

Nach Durchführung eines doppelten

Schriftenwechsels fasste der Bezirksrat am 16. Dezember 1999 Beschluss

über die Angelegenheit. Dabei stellte er in Dispositiv Zif­fer I "im

Sinn der Erwägungen" fest, "dass die VgT-Aktivisten berechtigt

gewesen sind, Journale auf öffentlichem Grund zu verteilen, soweit Dritte nicht

unverhältnismässig be­hindert worden sind". Er erwog, das Verteilen von

Flugblättern auf öffentlichem Grund sei verfassungsrechtlich durch verschiedene

Freiheitsrechte gewährleistet; Einschränkun­gen einer derartigen Nutzung des

öffentlichen Grundes seien nur zulässig, sofern sie auf ge­setzlicher Grundlage

beruhten, einem öffentlichen Interesse dienten und den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit wahrten; sodann sei "auch der Schutz von Grundrechten

Dritter zu beachten und zu garantieren". Hieraus ergebe sich für den

vorliegenden Fall, "dass in posi­tivem Sinn festzustellen ist, dass die

VgT-Aktivisten berechtigt gewesen sind, Journale auf öffentlichem Grund zu

verteilen, soweit Dritte – wegen des Schutzes ihrer Grund­rechte –

wiederum nicht unverhältnismässig behindert worden sind". Angesichts

dieses positiven Feststellungsentscheids erübrigten sich weitere

Untersuchungshandlungen zur Frage, was sich konkret ereignet habe bzw. "ob

und inwieweit verfassungswidrige Handlungen (eine solche wäre beispielsweise

eine polizeiliche Wegweisung) erfolgt" seien. - Als zulässiges

Rechtsmittel wurde der Rekurs an den Regierungsrat bezeichnet.

III. Mit Rekurs vom 10. Januar 2000 an

den Regierungsrat beantragte der VgT, es sei festzustellen, dass der Beschluss

des Bezirksrats eine Rechtsverweige­rung darstelle (1); es sei in Aufhebung des

Entscheids des Stadtrats Bülach festzustellen, dass die Wegwei­sung von

VgT-Aktivisten am 7. Februar 1999 in der Nähe des Kinos ABC in Bülach auf

öffentlichem Grund zu Unrecht erfolgte (2); eventuell sei die Sache zur Be­handlung

an den Bezirksrat zurückzuweisen (3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des fehlbaren Polizeibeamten, eventuell zu Lasten der Stadt Bülach. Zur

Begrün­dung wurde vorgebracht, mit der Weigerung, die Widerrechtlichkeit der

Wegweisung fest­zustellen, habe der Bezirksrat eine Rechtsverweigerung

begangen. Die Wegweisung sei widerrecht­lich aus den Gründen, die in der

Rekursschrift an den Bezirksrat dargelegt wor­den seien, auf welche verwiesen

werde.

Der Regierungsrat beschloss am 5. Juli

2000, auf den Rekurs nicht einzutreten und die Eingabe dem Verwaltungsgericht

zwecks Behandlung als Beschwerde zu überweisen. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde am 29. August 2000 (VB.2000.00248) ab, im Wesentlichen aus folgenden

Erwägungen

Dem Beschwerdeführer könne es grundsätzlich

nicht verwehrt sein, auf öffentli­chem Grund Drucksachen und Zeitungen zu

verteilen, mit denen für seine ideellen Anlie­gen geworben werde. Besondere

Umstände vorbehalten, die hier nicht in Frage stünden, stelle eine derartige

Nutzung des öffentlichen Grundes noch keinen gesteigerten Gemein­gebrauch dar

und unterliege daher auch nicht der Bewilligungspflicht. Es handle sich nicht

um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung im Sinn von Art. 27 der

Polizeiverordnung der Stadt Bülach vom 10. Mai 1995 (PolizeiV), jedenfalls

dann nicht, wenn diese kommu­nale Be­stimmung verfassungskonform ausgelegt

werde. Von dieser Rechtslage seien im vorliegen­den Verfahren auch der Stadtrat

und der Bezirksrat Bülach ausgegangen. Letzte­rer habe diese Beurteilung in

teilweiser Gutheissung des Rekurses zum Gegenstand eines förmlichen

Feststellungsentscheides gemacht. Es frage sich allerdings, ob der von ihm ge­troffene

Feststellungsentscheid (der dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ent­scheid

inhaltlich nicht entspreche) dem Grundsatz widerspreche, dass

Feststellungsbegehren nicht der Klärung theoretischer, abstrakter Rechtsfragen

dienen dürften. Soweit die ange­strebte Feststellung über einen konkreten

Vorfall in der Vergangenheit dem Gesuchsteller als Be­urteilungsgrundlage für

sein künftiges Verhalten dienen könne, sei ein schutzwürdiges In­teresse auch

in solchen Fällen zu bejahen. So betrachtet, sei der Feststellungsentscheid des

Bezirksrats zulässig. Der Beschwerdeführer wolle sich indessen mit der

Feststellung des Bezirksrats nicht begnügen, sondern beharre auf einem weiter

gehenden Feststellungsent­scheid, wonach die Wegweisung der beiden

VgT-Aktivisten am 7. Februar 1999 in der Nähe des Kinos ABC in Bülach

auf öffentlichen Grund durch einen Polizeibeamten un­rechtmässig gewesen sei.

Die Beantwortung dieser Frage hänge von den näheren Umstän­den ab, unter denen

sich der Vorfall abspielte und die ungeklärt und umstritten seien. Solle der

die Würdigung eines ver­gangenen Ereignisses betreffende Feststellungsentscheid

dem Gesuchsteller eine taugliche Beurteilungsgrundlage für sein künftiges

Verhalten abgeben, setze dies voraus, dass sich Letzteres unter gleichen oder

annähernd gleichen Umständen abspiele. Da dies kaum der Fall sein dürfte, sei

ein hinreichendes aktuelles Interesse zu verneinen.

IV. Die dagegen vom VgT erhobene

staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundes­gericht am 9. Januar 2001 gut und

hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es er­wog, das

Verwaltungsgericht habe ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu

Unrecht verneint; das Verwaltungsgericht habe eine formelle Rechtsverweigerung

began­gen, indem es den Beschluss des Bezirksrats, das streitige weiter gehende

Feststellungsbe­gehren materiell nicht zu behandeln, geschützt habe.

V. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren

zog das Verwaltungsgericht vom Bezirksgericht Bülach und von der

Bezirksanwaltschaft Bülach die Akten des Straf­verfahrens gegen A bei. Den

Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu näher bezeichneten Akten dieses

Strafverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte davon mit

Eingabe vom 2. April 2001 Gebrauch. Der Beschwerdegegner verzich­tete auf Stel­lungnahme.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen

ausgeführt hat, bildet Gegenstand des vom Beschwerdeführer beim Stadtrat Bülach

eingereichten Feststellungsbegehrens, "ob seine Aktivisten in ihrem

Bestreben, möglichst viele Broschüren unter die Leute zu bringen, die Passanten

in einer unzumutbaren Weise belästigten und ob der dazu gestos­sene

Polizeibeamte deswegen berechtigt gewesen sei, sie wegzuweisen". Für die

materielle Beurteilung dieses Begehrens sind drei Fragen relevant: erstens ob

die Jugendlichen bei ihrer Aktion Passanten "belästigt" haben,

zweitens ob Stadtpolizist A sie bei seiner Inter­vention

"weggewiesen" habe und drittens, ob eine solche Wegweisung rechts­widrig

gewe­sen sei. Die ersten beiden Gesichtspunkte betreffen zur Hauptsache

Tatfragen; die im drit­ten Gesichtspunkt involvierte Rechtsfrage stellt sich

nur, wenn tatsächlich eine Wegwei­sung erfolgt ist, und ihre Beantwortung hängt

davon ab, ob und in welcher Weise das Ver­teilen der Broschüren mit einer

"Belästigung" bzw. Behinderung der Passanten verbunden war.

a) Im auf Strafanzeige von Dr. X hin

eröffneten Strafverfahren gegen A betreffend Nötigung, Amtsanmassung und

Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 181, 287 und 312 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB) ging es um den näm­lichen Sachverhalt wie im

vorliegenden Verfahren; allerdings war er im Strafverfahren im Hinblick auf die

dort in Betracht gezogenen Straftatbestände abzuklären, wozu die (im vor­liegenden

Verfahren beigezogenen) Einvernahmen des Angeschuldigten und der beiden als

Zeugen aussagenden Jugendlichen B und C erfolgten. Ge­stützt auf deren Aussagen

und ihre beweismässige und strafrechtliche Würdigung ver­fügte der

Bezirksanwalt am 19. April 1999 die Einstellung des Strafverfahrens. Der Einzel­richter

in Strafsachen des Bezirks Bülach wies den dagegen von den beiden involvierten

Jugend­lichen B und C erhobenen Rekurs am 16. August 1999 ab. Die dagegen von

den Rekurrenten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Straf­kam­mer des

Obergerichts am 6. März 2000 ab.

b) Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden

Sachverhaltsdarstellungen in der Einstellungsverfügung des Bezirksanwalts, dem

Rekursentscheid des Einzelrichters und dem Beschwerdeentscheid des

Obergerichts, welche auf einer Würdigung der genannten Einvernahmen beruhen,

spielte sich der fragliche Vorfall wie folgt ab: Die beiden Jugend­lichen,

welche Mitglieder des VgT sind, verteilten am Sonntag, 7. Februar 1999, im An­schluss

an die Nachmittagsvorstellung des Films "Babe" im Bülacher Kino ABC

auf dem Trottoir das Journal "VgT-Nachrichten". A, welcher mit seiner

Familie die Filmvorstellung besucht hatte und nicht im Dienst war, sprach den

einen Jugendlichen an und fragte ihn, was er verteile. Nachdem sich A als

Polizeibeamter zu erken­nen gegeben hatte, bezeichnete er das Journal als

"dem Dr.X sein Seich"; nach einer emotionsgeladenen Diskussion wies

er die beiden Jugendlichen an, zusammenzupacken und nach Hause zu gehen. Die

Jugend­lichen kamen dieser Aufforderung schliesslich nach, indem sie sich auf

die andere Stras­senseite begaben, wo sie vom Stiefvater eines der beiden mit

dem Auto abgeholt wurden.

Keine vollständige Klärung brachten die

Einvernahmen bezüglich folgender Um­stände (vgl. Einstellungsverfügung des

Bezirksanwalts, Ziff. III S. 3): Gemäss Zeugenaus­sagen der beiden Jugendlichen

hat sich A anlässlich des Vorfalles als Kan­tons­polizist be­zeichnet, während

dieser gegenüber einem der beiden Jugendlichen entspre­chend seiner

tatsächlichen Funktion erklärt haben will, er sei Polizist in der Stadt Bülach.

Ferner blieb strittig, aus welchem Grund A die beiden Jugendlichen aufforderte

wegzugehen. Nach sei­ner Darstellung tat er dies nicht, jedenfalls nicht primär

wegen ihrer damaligen Aktion in der Nähe des Kinos ABC, sondern deshalb, weil

gleichentags in der Stadt Bülach ohne Bewilligung Plakate des VgT aufgeklebt

worden waren und er die bei­den Jugendlichen als mögliche Urheber dieser Aktion

verdächtigte.

c) Eine unzumutbare und daher eine

polizeiliche Wegweisung allenfalls rechtferti­gende "Belästigung"

kann dort angenommen werden, wo das Ansprechen von Passanten und das damit

verbundene Verteilen von Flugblättern oder Zeitungen aufgrund der örtli­chen

Verhältnisse zu eigentlichen Verkehrsbehinderungen führt, ferner dort, wo das

An­sprechen in einer derart aufdringlichen Weise erfolgt, dass der

ausdrückliche Wunsch der Passanten, in Ruhe gelassen zu werden, nicht

respektiert wird (vgl. BGE 125 I 369 E. 7b S. 385). Aus den vor

Bezirksanwalt erfolgten Einvernahmen von A, B und C ergibt sich, dass die

beiden Jugendlichen beim Verteilen des Journals in der Nähe des Bülacher Kinos

am Sonntag, 7. Februar 1999, keine Passanten, namentlich nicht solche, die die

Filmvor­stellung besucht hatten, im dargelegten Sinn behinderten oder sonst

belästigten. Diesem Schluss stehen insbesondere die Aussagen von A in der

zweiten Einvernahme nicht entge­gen: Danach fühlte er sich zwar sel­ber

"belästigt"; nach eigener Darstellung empfand er jedoch als

Belästigung lediglich die Tatsache, dass "mir jemand in Form von

Prospekten sagen wollte, was ich zu tun hätte", ferner den Umstand, dass

das Journal an einem Sonn­tag verteilt worden sei und dass für die fragliche

Meinungsäusserung an den Film "Babe", der auch von Kindern besucht

werde, an­geknüpft worden sei. - Darin kann keine Behinde­rung oder Belästigung

von Passanten in dem Sinn erblickt werden, dass Letzere in ihrer

Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden wären.

d) Laut insoweit übereinstimmender

Darstellung der einvernommenen Beteiligten hat A die beiden Jugendlichen nach

einer emotionsgeladenen Diskussion aufgefor­dert, weg­zugehen. Nach seiner

Darstellung will er dies allerdings nicht wegen des Vertei­lens der

VgT-Nachrichten in der Nähe des Kinos, sondern deswegen getan haben, weil

gleichentags in der Stadt Bülach ohne Bewilligung Plakate des VgT aufgeklebt

worden waren und er die beiden Jugendlichen als mögliche Urheber dieser Aktion

verdächtigte. Wie es sich damit verhält, muss nicht näher geklärt werden;

desgleichen kann im vorliegenden Zusammen­hang offen bleiben, ob die von ihm

angesprochene weitere Aktion des VgT (Aufkleben von Plakaten des VgT auf

öffentlichem Grund am gleichen Tag) einer Bewilligungspflicht un­terlag und

ohne Bewil­ligung erfolgte sowie ob sie von den gleichen Jugendlichen durchge­führt

worden war. Denn zum einen besteht zwischen beiden Aktionen ein enger Zusam­menhang,

indem es sich bei beiden um Meinungsäusserungen des Beschwerdeführers zu

propagandistischen Zwecken handelte; nach dessen Auffassung war die

streitbetroffene Wegweisung anläss­lich der Flugblattaktion auch dann

unzulässig, wenn hierfür die Plakat­aktion ergänzendes oder gar alleiniges

Motiv gebildet haben sollte; das Feststellungsbegeh­ren des Beschwerde­führers

(dass die Wegweisung von VgT-Aktivisten am 7. Februar 1999 in der Nähe des

Kinos ABC in Bülach auf öffentlichem Grund zu Unrecht erfolgt sei) kann daher

ohne weiteres dahin verstanden werden, dass er die Unrechtmässigkeit der Wegwei­sung

auch für den Fall festgestellt haben will, dass bezüglich der Modalitäten und

Motive der Wegwei­sung die Sachdarstellung von A zutreffen sollte. Zum andern

erweist sich die Weg­weisung, wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt, unter

beiden Varianten des Sach­verhalts, als unverhältnismässig und damit als

rechtswidrig.

e) Das durch Art. 16 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vorher ungeschriebenes

verfassungsmässiges Recht des Bundes) und Art. 10 Abs. 1 der Europäi­schen

Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Recht, seine Meinung ungehin­dert

zu äussern und zu verbreiten, gilt auch auf öffentlichem Grund. Wie das

Verwaltungs­gericht bereits im aufgehobenen Urteil vom 29. August 2000 erkannt

hat, unterlag die streit­betroffene Aktion (Verteilen der VgT-Nachrichten beim

Kino ABC an Passanten) keiner Bewilligungspflicht. Die bewilligungsfreie

Nutzung des öffentlichen Grundes zwecks propagandistischer Verbreitung von

Meinungen kann jedoch – wie die bewilli­gungs­pflichtige Nutzung, für welche

eine Bewilligung erteilt wurde – mit repressiven Mass­nahmen eingeschränkt oder

unterbunden werden, sofern bei der Ausübung die öffent­liche Ordnung gestört

wird. Zu beachten sind dabei allerdings die allgemeinen verfassungs­rechtlichen

Anforderungen an die Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV). Da­nach

müssen solche Einschränkungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch

ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt sein, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren sowie den

Kerngehalt der Grundrechte unan­getastet lassen.

aa) Gemäss Art. 67 PolizeiV sind die

Polizeiorgane berechtigt, die nötigen Kontrol­len durchzuführen und die für die

Wiederherstellung rechtmässiger Zustände notwendigen Anordnungen zu treffen.

Diese Bestimmung bildet eine hinreichende gesetzliche Grundla­ge, Personen, die

bei der Nutzung öffentlichen Grundes zu Zwecken der Werbung oder Pro­paganda

Passanten in unzumutbarer Weise behindern oder belästigen, polizeilich weg­zuweisen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die polizeiliche Generalklausel für

eine so motivierte Wegweisung eine hinreichende Grundlage bilden würde (vgl.

dazu BGE 125 I 369 E. 6d S. 383). Wie anzumerken ist, setzt die mit dieser

Bestimmung den Polizeiorga­nen eingeräumte Berechtigung selbstverständlich

voraus, dass Angehörige der Polizei dies­bezüglich erkennbar als Polizeibeamte

und damit als Amtspersonen auftreten. Dies traf im vorliegenden Fall zu, hat

sich doch A gegenüber den beiden Jugendlichen als Poli­zei­be­amter zu erkennen

gegeben und mussten diese nach den gesamten Umständen an­neh­men, er handle in

amtlicher Funktion (vgl. allerdings E. 5b der Verfügung des Einzel­rich­ters in

Strafsachen des Bezirks Bülach vom 16. August 1999 betreffen die Anschuldi­gung

des Amtsmissbrauches, wo der hoheitliche und amtliche Charakter der

streitbetroffe­nen Auf­forderung als fraglich bezeichnet wird).

bb) Es liegt im öffentlichen Interesse,

Polizeigüter wie die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen. Dazu

gehört auch das Interesse an einer möglichst reibungslosen Ab­wicklung des

Strassenverkehrs einschliesslich des Fussgängerverkehrs. Sodann haben Passanten

einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, nicht in unzumutbar auf­dring­licher

Weise von Personen, die sie auf öffentlichem Grund zu Propaganda- und Wer­be­zwecke

ansprechen, belästigt zu werden. Die polizeiliche Wegweisung von Aktivisten auf

öffentlichem Grund kann daher bei Vorliegen entsprechender Behinderungen oder

Be­lästigungen durchaus durch ein öffentliches Interesse gedeckt und insofern

mit der Mei­nungsäusserungsfreiheit der Aktivisten vereinbar sein. Im

vorliegenden Fall bestehen je­doch wie erwähnt keinerlei Anhaltspunkte dafür,

dass das Verteilen der VgT-Journale in der Nähe des Kinos ABC mit solchen

Behinderungen und Belästigungen verbunden war. Soweit die Wegweisung gerade

wegen dieser Aktion erfolgt sein sollte, erweist sie sich mangels eines

öffentlichen Interesses als unvereinbar mit der Meinungsäusserungsfreiheit der

beiden Jugendlichen.

cc) Nach der Darstellung von A hat er

allerdings wie erwähnt die beiden Ju­gendli­chen vorab deswegen weggewiesen,

weil gleichentags in der Stadt Bülach ohne Be­willi­gung Plakate des VgT

aufgeklebt worden waren und er die beiden Jugendlichen als mögli­che Urheber

dieser Aktion verdächtigte. Selbst wenn diese Darstellung einschliess­lich der

genannten Verdächtigung den Tatsachen entsprechen sollte, lag hierin kein zurei­chender

Grund, die beiden Jugendlichen von ihrem Standort in der Nähe des Kino ABC

wegzuwei­sen und in ihnen so das Verteilen der VgT-Journale zu verunmöglichen,

wofür sie im Hin­blick auf die Vorführung des Filmes "Babe" bewusst

den genannten Ort und Zeit­punkt gewählt hatten. Zwar besteht ein öffentliches

Interesse daran, Personen, welche ohne die erforderliche Bewilligung Plakate

auf öffentlichem Grund aufhängen, zur Re­chen­schaft zu ziehen. Das vom

Polizeibeamten gewählte Vorgehen, zu diesem Zweck die bei­den Jugend­lichen von

ihrem Standort wegzuweisen und sie so an der weiteren Aus­übung einer ande­ren,

legalen Aktion zu hindern, erweist sich jedenfalls als unverhältnis­mässiger

Eingriff in deren Meinungsäusserungsfreiheit.

f) In Gutheissung der Beschwerde und unter

Aufhebung des Beschlusses des Stadt­rats Bülach vom 10. März 1999 und des

Rekursentscheids des Bezirksrats Bülach vom 16. De­zember 1999 ist demnach

festzustellen, dass die Wegweisung von VgT-Aktivisten, die am 7. Februar 1999

in der Nähe des Kinos ABC in Bülach auf öffentlichem Grund ein Journal

verteilten, zu Unrecht erfolgte.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde und unter

Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats Bülach vom 10. März 1999 und des

Rekursentscheids des Bezirksrats Bülach vom 16. Dezember

1999.

wird festgestellt, dass die Wegweisung von VgT-Aktivisten, die am 7.

Februar 1999 in der Nähe des Kinos ABC in Bülach auf öffentlichem Grund ein

Journal verteilten, zu Unrecht erfolgte.

...