VB.2001.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00043
31. Mai 2001Deutsch16 min
(URT.2001.6226)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00043
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.05.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Wegweisung von öffentlichem Grund (Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00248)
Wegweisung vom öffentlichen Grund (anlässlich einer Verteilung eines Vereinsjournals)
(Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2000.00248 nach Aufhebung durch Bundesgericht):
Ausgangspunkt: Feststellungsbegehren, wonach die Wegweisung von Vereinsaktivisten infolge des Verteilens von Vereinsjournalen zu Unrecht durch einen Polizisten erfolgt sei. - Zulässig ist eine Wegweisung namentlich dann, wenn Passanten derart aufdringlich angesprochen werden, dass deren ausdrücklicher Wunsch, in Ruhe gelassen zu werden, nicht respektiert wird (E. 1c a.A.).
Aufgrund der Akten ergab sich in der konkreten Situation keine Belästigung von Passanten (E. 1c a.E.). Zudem erweist sich unter grundrechtlicher Sichtweise die Wegweisung unabhängig davon als unzulässig, ob tatsächlich die Verteilaktion selber oder aber die gleichentags aufgehängten Vereinsplakate die Wegweisung veranlassten (E. 1d, e a.A.): Zwar liegt eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor (E. 1e/aa). Es fehlt jedoch an einem öffentlichen Interesse, wenn die Aktivisten weggewiesen werden, ohne dass ein Belästigung vorliegt (E. 1e/bb). Wenn die Aktivisten lediglich wegen der gleichentags aufgehängten Plakate weggewiesen worden sind, so erweist sich dies als unverhältnismässig (E. 1e/cc). Gutheissung.
Stichworte:
FESTSTELLUNGSKLAGE
FREIHEITSRECHTE
MEINUNGSFREIHEIT
ÖFFENTLICHER GRUND
ÖFFENTLICHES INTERESSE
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
ZEITUNG
Rechtsnormen:
Art. 16 lit. II BV
Art. 36 BV
Art. 10 lit. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 7. Februar 1999 verteilten zwei
Jugendliche, die Mitglieder des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) sind,
im Auftrag des VgT in der Nähe des Kinos ABC in Bülach auf öffentlichem
Grund das Journal "VgT-Nachrichten". Dabei wurde einer der beiden
von einem in Zivilkleidung vorbeigehenden Stadtpolizisten angesprochen, der im
Verlaufe des folgenden Gespräches, dessen Inhalt umstritten ist, beide
Jugendliche aufforderte, die Passanten nicht zu belästigen und sich zu
entfernen. Aufgrund dieses Vorfalls reichte der VgT am 10. Februar 1999
beim Stadtrat Bülach "Verwaltungsbeschwerde gegen einen unbekannten
Beamten der Stadtpolizei Bülach" ein mit dem Antrag, "es sei
festzustellen, dass die Wegweisung von VgT-Aktivisten, die am 7.2.1999 in der
Nähe des Kinos ABC Bülach auf öffentlichem Grund ein Journal verteilten,
zu Unrecht erfolgte".
Der Stadtrat Bülach beschloss am
10. März 1999, auf die Beschwerde im Sinn der Erwägungen nicht
einzutreten. Nach der glaubwürdigen Darstellung des in den Vorfall involvierten
Stadtpolizisten A habe sich dieser nicht als Kantonspolizist ausgegeben; nachdem
er festgestellt habe, dass sich ein Jugendlicher Passanten und Kinobesuchern
so in den Weg gestellt habe, dass diese nicht ungehindert an ihm hätten
vorbeigehen können und deswegen fast genötigt worden seien, ein VgT-Journal
entgegenzunehmen, habe "er richtig gehandelt, indem er die Jugendlichen
aufforderte, vorbeigehende Personen nicht zu belästigen". Dieses
Verhalten des Beamten sei nicht zu beanstanden; namentlich liege darin keine
Dienstverletzung und kein Disziplinarvergehen, welches ein Einschreiten nach
Art. 47 ff. der städtischen Besoldungsverordnung erfordern würde.
II. Dagegen erhob der VgT am 22. März
1999 Rekurs an den Bezirksrat Bülach, worin er sein Feststellungsbegehren
wiederholte. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Stadtrat habe sich einseitig
auf die von der Sachverhaltsdarstellung des VgT abweichenden Aussagen des
fehlbaren Beamten gestützt. Entgegen dessen Aussagen seien die Passanten nicht
von einem der beiden Aktivisten behindert worden. Selbst wenn dem aber so gewesen
wäre, habe kein Grund bestanden, die beiden Aktivisten wegzuweisen; diesfalls
hätte die Aufforderung, die Passanten nicht zu behindern, genügt; die
Wegweisung der beiden Aktivisten sei jedenfalls unverhältnismässig und damit
rechtswidrig gewesen.
Nach Durchführung eines doppelten
Schriftenwechsels fasste der Bezirksrat am 16. Dezember 1999 Beschluss
über die Angelegenheit. Dabei stellte er in Dispositiv Ziffer I "im
Sinn der Erwägungen" fest, "dass die VgT-Aktivisten berechtigt
gewesen sind, Journale auf öffentlichem Grund zu verteilen, soweit Dritte nicht
unverhältnismässig behindert worden sind". Er erwog, das Verteilen von
Flugblättern auf öffentlichem Grund sei verfassungsrechtlich durch verschiedene
Freiheitsrechte gewährleistet; Einschränkungen einer derartigen Nutzung des
öffentlichen Grundes seien nur zulässig, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage
beruhten, einem öffentlichen Interesse dienten und den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit wahrten; sodann sei "auch der Schutz von Grundrechten
Dritter zu beachten und zu garantieren". Hieraus ergebe sich für den
vorliegenden Fall, "dass in positivem Sinn festzustellen ist, dass die
VgT-Aktivisten berechtigt gewesen sind, Journale auf öffentlichem Grund zu
verteilen, soweit Dritte – wegen des Schutzes ihrer Grundrechte –
wiederum nicht unverhältnismässig behindert worden sind". Angesichts
dieses positiven Feststellungsentscheids erübrigten sich weitere
Untersuchungshandlungen zur Frage, was sich konkret ereignet habe bzw. "ob
und inwieweit verfassungswidrige Handlungen (eine solche wäre beispielsweise
eine polizeiliche Wegweisung) erfolgt" seien. - Als zulässiges
Rechtsmittel wurde der Rekurs an den Regierungsrat bezeichnet.
III. Mit Rekurs vom 10. Januar 2000 an
den Regierungsrat beantragte der VgT, es sei festzustellen, dass der Beschluss
des Bezirksrats eine Rechtsverweigerung darstelle (1); es sei in Aufhebung des
Entscheids des Stadtrats Bülach festzustellen, dass die Wegweisung von
VgT-Aktivisten am 7. Februar 1999 in der Nähe des Kinos ABC in Bülach auf
öffentlichem Grund zu Unrecht erfolgte (2); eventuell sei die Sache zur Behandlung
an den Bezirksrat zurückzuweisen (3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des fehlbaren Polizeibeamten, eventuell zu Lasten der Stadt Bülach. Zur
Begründung wurde vorgebracht, mit der Weigerung, die Widerrechtlichkeit der
Wegweisung festzustellen, habe der Bezirksrat eine Rechtsverweigerung
begangen. Die Wegweisung sei widerrechtlich aus den Gründen, die in der
Rekursschrift an den Bezirksrat dargelegt worden seien, auf welche verwiesen
werde.
Der Regierungsrat beschloss am 5. Juli
2000, auf den Rekurs nicht einzutreten und die Eingabe dem Verwaltungsgericht
zwecks Behandlung als Beschwerde zu überweisen. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde am 29. August 2000 (VB.2000.00248) ab, im Wesentlichen aus folgenden
Erwägungen
Dem Beschwerdeführer könne es grundsätzlich
nicht verwehrt sein, auf öffentlichem Grund Drucksachen und Zeitungen zu
verteilen, mit denen für seine ideellen Anliegen geworben werde. Besondere
Umstände vorbehalten, die hier nicht in Frage stünden, stelle eine derartige
Nutzung des öffentlichen Grundes noch keinen gesteigerten Gemeingebrauch dar
und unterliege daher auch nicht der Bewilligungspflicht. Es handle sich nicht
um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung im Sinn von Art. 27 der
Polizeiverordnung der Stadt Bülach vom 10. Mai 1995 (PolizeiV), jedenfalls
dann nicht, wenn diese kommunale Bestimmung verfassungskonform ausgelegt
werde. Von dieser Rechtslage seien im vorliegenden Verfahren auch der Stadtrat
und der Bezirksrat Bülach ausgegangen. Letzterer habe diese Beurteilung in
teilweiser Gutheissung des Rekurses zum Gegenstand eines förmlichen
Feststellungsentscheides gemacht. Es frage sich allerdings, ob der von ihm getroffene
Feststellungsentscheid (der dem vom Beschwerdeführer angestrebten Entscheid
inhaltlich nicht entspreche) dem Grundsatz widerspreche, dass
Feststellungsbegehren nicht der Klärung theoretischer, abstrakter Rechtsfragen
dienen dürften. Soweit die angestrebte Feststellung über einen konkreten
Vorfall in der Vergangenheit dem Gesuchsteller als Beurteilungsgrundlage für
sein künftiges Verhalten dienen könne, sei ein schutzwürdiges Interesse auch
in solchen Fällen zu bejahen. So betrachtet, sei der Feststellungsentscheid des
Bezirksrats zulässig. Der Beschwerdeführer wolle sich indessen mit der
Feststellung des Bezirksrats nicht begnügen, sondern beharre auf einem weiter
gehenden Feststellungsentscheid, wonach die Wegweisung der beiden
VgT-Aktivisten am 7. Februar 1999 in der Nähe des Kinos ABC in Bülach
auf öffentlichen Grund durch einen Polizeibeamten unrechtmässig gewesen sei.
Die Beantwortung dieser Frage hänge von den näheren Umständen ab, unter denen
sich der Vorfall abspielte und die ungeklärt und umstritten seien. Solle der
die Würdigung eines vergangenen Ereignisses betreffende Feststellungsentscheid
dem Gesuchsteller eine taugliche Beurteilungsgrundlage für sein künftiges
Verhalten abgeben, setze dies voraus, dass sich Letzteres unter gleichen oder
annähernd gleichen Umständen abspiele. Da dies kaum der Fall sein dürfte, sei
ein hinreichendes aktuelles Interesse zu verneinen.
IV. Die dagegen vom VgT erhobene
staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 9. Januar 2001 gut und
hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf. Es erwog, das
Verwaltungsgericht habe ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu
Unrecht verneint; das Verwaltungsgericht habe eine formelle Rechtsverweigerung
begangen, indem es den Beschluss des Bezirksrats, das streitige weiter gehende
Feststellungsbegehren materiell nicht zu behandeln, geschützt habe.
V. Im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren
zog das Verwaltungsgericht vom Bezirksgericht Bülach und von der
Bezirksanwaltschaft Bülach die Akten des Strafverfahrens gegen A bei. Den
Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu näher bezeichneten Akten dieses
Strafverfahrens Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer machte davon mit
Eingabe vom 2. April 2001 Gebrauch. Der Beschwerdegegner verzichtete auf Stellungnahme.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie das Bundesgericht in seinen Erwägungen
ausgeführt hat, bildet Gegenstand des vom Beschwerdeführer beim Stadtrat Bülach
eingereichten Feststellungsbegehrens, "ob seine Aktivisten in ihrem
Bestreben, möglichst viele Broschüren unter die Leute zu bringen, die Passanten
in einer unzumutbaren Weise belästigten und ob der dazu gestossene
Polizeibeamte deswegen berechtigt gewesen sei, sie wegzuweisen". Für die
materielle Beurteilung dieses Begehrens sind drei Fragen relevant: erstens ob
die Jugendlichen bei ihrer Aktion Passanten "belästigt" haben,
zweitens ob Stadtpolizist A sie bei seiner Intervention
"weggewiesen" habe und drittens, ob eine solche Wegweisung rechtswidrig
gewesen sei. Die ersten beiden Gesichtspunkte betreffen zur Hauptsache
Tatfragen; die im dritten Gesichtspunkt involvierte Rechtsfrage stellt sich
nur, wenn tatsächlich eine Wegweisung erfolgt ist, und ihre Beantwortung hängt
davon ab, ob und in welcher Weise das Verteilen der Broschüren mit einer
"Belästigung" bzw. Behinderung der Passanten verbunden war.
a) Im auf Strafanzeige von Dr. X hin
eröffneten Strafverfahren gegen A betreffend Nötigung, Amtsanmassung und
Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 181, 287 und 312 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB) ging es um den nämlichen Sachverhalt wie im
vorliegenden Verfahren; allerdings war er im Strafverfahren im Hinblick auf die
dort in Betracht gezogenen Straftatbestände abzuklären, wozu die (im vorliegenden
Verfahren beigezogenen) Einvernahmen des Angeschuldigten und der beiden als
Zeugen aussagenden Jugendlichen B und C erfolgten. Gestützt auf deren Aussagen
und ihre beweismässige und strafrechtliche Würdigung verfügte der
Bezirksanwalt am 19. April 1999 die Einstellung des Strafverfahrens. Der Einzelrichter
in Strafsachen des Bezirks Bülach wies den dagegen von den beiden involvierten
Jugendlichen B und C erhobenen Rekurs am 16. August 1999 ab. Die dagegen von
den Rekurrenten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des
Obergerichts am 6. März 2000 ab.
b) Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden
Sachverhaltsdarstellungen in der Einstellungsverfügung des Bezirksanwalts, dem
Rekursentscheid des Einzelrichters und dem Beschwerdeentscheid des
Obergerichts, welche auf einer Würdigung der genannten Einvernahmen beruhen,
spielte sich der fragliche Vorfall wie folgt ab: Die beiden Jugendlichen,
welche Mitglieder des VgT sind, verteilten am Sonntag, 7. Februar 1999, im Anschluss
an die Nachmittagsvorstellung des Films "Babe" im Bülacher Kino ABC
auf dem Trottoir das Journal "VgT-Nachrichten". A, welcher mit seiner
Familie die Filmvorstellung besucht hatte und nicht im Dienst war, sprach den
einen Jugendlichen an und fragte ihn, was er verteile. Nachdem sich A als
Polizeibeamter zu erkennen gegeben hatte, bezeichnete er das Journal als
"dem Dr.X sein Seich"; nach einer emotionsgeladenen Diskussion wies
er die beiden Jugendlichen an, zusammenzupacken und nach Hause zu gehen. Die
Jugendlichen kamen dieser Aufforderung schliesslich nach, indem sie sich auf
die andere Strassenseite begaben, wo sie vom Stiefvater eines der beiden mit
dem Auto abgeholt wurden.
Keine vollständige Klärung brachten die
Einvernahmen bezüglich folgender Umstände (vgl. Einstellungsverfügung des
Bezirksanwalts, Ziff. III S. 3): Gemäss Zeugenaussagen der beiden Jugendlichen
hat sich A anlässlich des Vorfalles als Kantonspolizist bezeichnet, während
dieser gegenüber einem der beiden Jugendlichen entsprechend seiner
tatsächlichen Funktion erklärt haben will, er sei Polizist in der Stadt Bülach.
Ferner blieb strittig, aus welchem Grund A die beiden Jugendlichen aufforderte
wegzugehen. Nach seiner Darstellung tat er dies nicht, jedenfalls nicht primär
wegen ihrer damaligen Aktion in der Nähe des Kinos ABC, sondern deshalb, weil
gleichentags in der Stadt Bülach ohne Bewilligung Plakate des VgT aufgeklebt
worden waren und er die beiden Jugendlichen als mögliche Urheber dieser Aktion
verdächtigte.
c) Eine unzumutbare und daher eine
polizeiliche Wegweisung allenfalls rechtfertigende "Belästigung"
kann dort angenommen werden, wo das Ansprechen von Passanten und das damit
verbundene Verteilen von Flugblättern oder Zeitungen aufgrund der örtlichen
Verhältnisse zu eigentlichen Verkehrsbehinderungen führt, ferner dort, wo das
Ansprechen in einer derart aufdringlichen Weise erfolgt, dass der
ausdrückliche Wunsch der Passanten, in Ruhe gelassen zu werden, nicht
respektiert wird (vgl. BGE 125 I 369 E. 7b S. 385). Aus den vor
Bezirksanwalt erfolgten Einvernahmen von A, B und C ergibt sich, dass die
beiden Jugendlichen beim Verteilen des Journals in der Nähe des Bülacher Kinos
am Sonntag, 7. Februar 1999, keine Passanten, namentlich nicht solche, die die
Filmvorstellung besucht hatten, im dargelegten Sinn behinderten oder sonst
belästigten. Diesem Schluss stehen insbesondere die Aussagen von A in der
zweiten Einvernahme nicht entgegen: Danach fühlte er sich zwar selber
"belästigt"; nach eigener Darstellung empfand er jedoch als
Belästigung lediglich die Tatsache, dass "mir jemand in Form von
Prospekten sagen wollte, was ich zu tun hätte", ferner den Umstand, dass
das Journal an einem Sonntag verteilt worden sei und dass für die fragliche
Meinungsäusserung an den Film "Babe", der auch von Kindern besucht
werde, angeknüpft worden sei. - Darin kann keine Behinderung oder Belästigung
von Passanten in dem Sinn erblickt werden, dass Letzere in ihrer
Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden wären.
d) Laut insoweit übereinstimmender
Darstellung der einvernommenen Beteiligten hat A die beiden Jugendlichen nach
einer emotionsgeladenen Diskussion aufgefordert, wegzugehen. Nach seiner
Darstellung will er dies allerdings nicht wegen des Verteilens der
VgT-Nachrichten in der Nähe des Kinos, sondern deswegen getan haben, weil
gleichentags in der Stadt Bülach ohne Bewilligung Plakate des VgT aufgeklebt
worden waren und er die beiden Jugendlichen als mögliche Urheber dieser Aktion
verdächtigte. Wie es sich damit verhält, muss nicht näher geklärt werden;
desgleichen kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob die von ihm
angesprochene weitere Aktion des VgT (Aufkleben von Plakaten des VgT auf
öffentlichem Grund am gleichen Tag) einer Bewilligungspflicht unterlag und
ohne Bewilligung erfolgte sowie ob sie von den gleichen Jugendlichen durchgeführt
worden war. Denn zum einen besteht zwischen beiden Aktionen ein enger Zusammenhang,
indem es sich bei beiden um Meinungsäusserungen des Beschwerdeführers zu
propagandistischen Zwecken handelte; nach dessen Auffassung war die
streitbetroffene Wegweisung anlässlich der Flugblattaktion auch dann
unzulässig, wenn hierfür die Plakataktion ergänzendes oder gar alleiniges
Motiv gebildet haben sollte; das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers
(dass die Wegweisung von VgT-Aktivisten am 7. Februar 1999 in der Nähe des
Kinos ABC in Bülach auf öffentlichem Grund zu Unrecht erfolgt sei) kann daher
ohne weiteres dahin verstanden werden, dass er die Unrechtmässigkeit der Wegweisung
auch für den Fall festgestellt haben will, dass bezüglich der Modalitäten und
Motive der Wegweisung die Sachdarstellung von A zutreffen sollte. Zum andern
erweist sich die Wegweisung, wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt, unter
beiden Varianten des Sachverhalts, als unverhältnismässig und damit als
rechtswidrig.
e) Das durch Art. 16 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vorher ungeschriebenes
verfassungsmässiges Recht des Bundes) und Art. 10 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Recht, seine Meinung ungehindert
zu äussern und zu verbreiten, gilt auch auf öffentlichem Grund. Wie das
Verwaltungsgericht bereits im aufgehobenen Urteil vom 29. August 2000 erkannt
hat, unterlag die streitbetroffene Aktion (Verteilen der VgT-Nachrichten beim
Kino ABC an Passanten) keiner Bewilligungspflicht. Die bewilligungsfreie
Nutzung des öffentlichen Grundes zwecks propagandistischer Verbreitung von
Meinungen kann jedoch – wie die bewilligungspflichtige Nutzung, für welche
eine Bewilligung erteilt wurde – mit repressiven Massnahmen eingeschränkt oder
unterbunden werden, sofern bei der Ausübung die öffentliche Ordnung gestört
wird. Zu beachten sind dabei allerdings die allgemeinen verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 BV). Danach
müssen solche Einschränkungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch
ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt sein, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren sowie den
Kerngehalt der Grundrechte unangetastet lassen.
aa) Gemäss Art. 67 PolizeiV sind die
Polizeiorgane berechtigt, die nötigen Kontrollen durchzuführen und die für die
Wiederherstellung rechtmässiger Zustände notwendigen Anordnungen zu treffen.
Diese Bestimmung bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, Personen, die
bei der Nutzung öffentlichen Grundes zu Zwecken der Werbung oder Propaganda
Passanten in unzumutbarer Weise behindern oder belästigen, polizeilich wegzuweisen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die polizeiliche Generalklausel für
eine so motivierte Wegweisung eine hinreichende Grundlage bilden würde (vgl.
dazu BGE 125 I 369 E. 6d S. 383). Wie anzumerken ist, setzt die mit dieser
Bestimmung den Polizeiorganen eingeräumte Berechtigung selbstverständlich
voraus, dass Angehörige der Polizei diesbezüglich erkennbar als Polizeibeamte
und damit als Amtspersonen auftreten. Dies traf im vorliegenden Fall zu, hat
sich doch A gegenüber den beiden Jugendlichen als Polizeibeamter zu erkennen
gegeben und mussten diese nach den gesamten Umständen annehmen, er handle in
amtlicher Funktion (vgl. allerdings E. 5b der Verfügung des Einzelrichters in
Strafsachen des Bezirks Bülach vom 16. August 1999 betreffen die Anschuldigung
des Amtsmissbrauches, wo der hoheitliche und amtliche Charakter der
streitbetroffenen Aufforderung als fraglich bezeichnet wird).
bb) Es liegt im öffentlichen Interesse,
Polizeigüter wie die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schützen. Dazu
gehört auch das Interesse an einer möglichst reibungslosen Abwicklung des
Strassenverkehrs einschliesslich des Fussgängerverkehrs. Sodann haben Passanten
einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, nicht in unzumutbar aufdringlicher
Weise von Personen, die sie auf öffentlichem Grund zu Propaganda- und Werbezwecke
ansprechen, belästigt zu werden. Die polizeiliche Wegweisung von Aktivisten auf
öffentlichem Grund kann daher bei Vorliegen entsprechender Behinderungen oder
Belästigungen durchaus durch ein öffentliches Interesse gedeckt und insofern
mit der Meinungsäusserungsfreiheit der Aktivisten vereinbar sein. Im
vorliegenden Fall bestehen jedoch wie erwähnt keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass das Verteilen der VgT-Journale in der Nähe des Kinos ABC mit solchen
Behinderungen und Belästigungen verbunden war. Soweit die Wegweisung gerade
wegen dieser Aktion erfolgt sein sollte, erweist sie sich mangels eines
öffentlichen Interesses als unvereinbar mit der Meinungsäusserungsfreiheit der
beiden Jugendlichen.
cc) Nach der Darstellung von A hat er
allerdings wie erwähnt die beiden Jugendlichen vorab deswegen weggewiesen,
weil gleichentags in der Stadt Bülach ohne Bewilligung Plakate des VgT
aufgeklebt worden waren und er die beiden Jugendlichen als mögliche Urheber
dieser Aktion verdächtigte. Selbst wenn diese Darstellung einschliesslich der
genannten Verdächtigung den Tatsachen entsprechen sollte, lag hierin kein zureichender
Grund, die beiden Jugendlichen von ihrem Standort in der Nähe des Kino ABC
wegzuweisen und in ihnen so das Verteilen der VgT-Journale zu verunmöglichen,
wofür sie im Hinblick auf die Vorführung des Filmes "Babe" bewusst
den genannten Ort und Zeitpunkt gewählt hatten. Zwar besteht ein öffentliches
Interesse daran, Personen, welche ohne die erforderliche Bewilligung Plakate
auf öffentlichem Grund aufhängen, zur Rechenschaft zu ziehen. Das vom
Polizeibeamten gewählte Vorgehen, zu diesem Zweck die beiden Jugendlichen von
ihrem Standort wegzuweisen und sie so an der weiteren Ausübung einer anderen,
legalen Aktion zu hindern, erweist sich jedenfalls als unverhältnismässiger
Eingriff in deren Meinungsäusserungsfreiheit.
f) In Gutheissung der Beschwerde und unter
Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats Bülach vom 10. März 1999 und des
Rekursentscheids des Bezirksrats Bülach vom 16. Dezember 1999 ist demnach
festzustellen, dass die Wegweisung von VgT-Aktivisten, die am 7. Februar 1999
in der Nähe des Kinos ABC in Bülach auf öffentlichem Grund ein Journal
verteilten, zu Unrecht erfolgte.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde und unter
Aufhebung des Beschlusses des Stadtrats Bülach vom 10. März 1999 und des
Rekursentscheids des Bezirksrats Bülach vom 16. Dezember
1999.
wird festgestellt, dass die Wegweisung von VgT-Aktivisten, die am 7.
Februar 1999 in der Nähe des Kinos ABC in Bülach auf öffentlichem Grund ein
Journal verteilten, zu Unrecht erfolgte.
...