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Entscheid

VB.2001.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00045

21. Juni 2001Deutsch11 min

(URT.2001.6258)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. D.1 und D.2 sind Eigentümer der zur

Arealüberbauung "G" gehörenden Ein­familienhausliegenschaft Kat.Nr.

01 in X. Im Jahr 1998 erstellten sie auf ihrem Grund­stück eigenmächtig ein

Gartengerätehaus. In der Folge ersuchten sie um die Erteilung der nachträglichen

baurechtlichen Bewilligung. Das (bereits realisierte) Vorhaben wurde am 18.

Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht. Gesuche um Zustellung des baurechtli­chen

Entscheids im Sinn von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

Septem­ber 1975/1. September 1991 (PBG) wurden keine gestellt.

B. Mit Beschluss vom 19. Januar 1999 wies die

Baukommission X das (nachträgli­che) Baugesuch ab. Gegen die

Bewilligungsverweigerung liessen D.1 und D.2 an die Bau­rekurskommission II

rekurrieren. In Wiedererwägung des genannten Beschlusses erteilte der

Bauausschuss X die baurechtliche Bewilligung am 16. Mai 2000. Dagegen gelangten

A.1 und A.2 als Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden

und ebenfalls zur Arealüberbauung "G" gehörenden Liegenschaft am 21.

Juli 2000 an die Bau­rekurskommission II mit dem Antrag, der angefochtene

Beschluss sei aufzuheben und das Verfahren sei an den Bauausschuss X

zurückzuweisen.

Erwägungen

II. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 trat

die Baurekurskommission II auf den Rekurs nicht ein. Sie erwog zusammengefasst,

dass keine Begehren um Zustellung des bau­­rechtlichen Entscheids eingereicht

worden seien. Unerheblich sei, dass die Rekurrie­renden im Dezember 1998 noch

nicht Eigentümer ihres damals erst in Überbauung begrif­fenen Grundstücks

gewesen seien. Sie müssten sich das Verhalten ihres Rechtsvorgängers, der es

unterlassen habe, um Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu ersuchen,

anrech­nen lassen. Das Rekursrecht sei daher verwirkt. Anders verhielte es sich

nur dann, wenn dem angefochtenen Beschluss eine erneute öffentliche

Bekanntmachung des Bauvorhabens hätte vorausgehen müssen. Das sei indessen

nicht der Fall, weil sich der Beurteilungsge­gen­stand seit Dezember 1998 nicht

verändert habe. Daran ändere nichts, dass in der Bewil­ligung vom 16. Mai 2000

darauf abgestellt werde, dass sich die überwiegende Mehrheit der

Grundeigentümer der Überbauung "G" verpflichtet habe, allfällige

Gartenhäuser gestalte­risch und volumetrisch dem Streitobjekt anzupassen. Dazu

könnten die Rekurrierenden schon deshalb nicht verpflichtet werden, weil sie

ihre Zustimmung verweigert hätten. Für sie stelle sich die Situation nicht

wesentlich anders dar, wie wenn das Gerätehaus schon am 19. Januar 1999

bewilligt worden wäre. Auch diesfalls wäre ein Referenz­objekt geschaffen

worden, das bei der Beurteilung des gestalterischen Genügens weiterer

derartiger Bauten zu berücksichtigen wäre. Ob und mit welcher Gestaltung ein

Gartengerätehaus auf dem Grundstück der Rekurrierenden zulässig sei, werde

unabhängig vom Beschluss der Grund­eigentümer vom 10. Februar 2000 zu

beurteilen sein. Das Recht der Rekurrierenden zur Rechtsmittelerhebung ergebe

sich schliesslich auch nicht daraus, dass ihnen der angefoch­tene Entscheid

durch den Bauausschuss X zugestellt worden sei.

III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2.

Februar 2001 liessen die unterlegenen Re­kurrierenden dem Verwaltungsgericht

beantragen, der Entscheid der Baukommission X vom 16. Mai 2000 sei als nichtig

zu erklären und aufzuheben. Eventuell sei der Rekurs­entscheid vom 12. Dezember

2000.

aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die

Baurekurskommission II zurückzuweisen. Die Baurekurskommission II beantragte am

22.

Februar 2001, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7./

9.

März 2001 stellte die Baukommission X den Antrag, auf die Beschwerde

sei nicht ein­zutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Ebenfalls auf Abweisung

der Beschwerde schlos­sen D.1 und D.2 mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2001.

Die Ausführungen der Parteien werden -

soweit erforderlich - nachstehend wie­dergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden

geht dahin, es sei die baurechtliche Bewilligung vom 16. Mai 1999 "als

nichtig zu erklären und aufzuheben". Begründet wird der Antrag damit, dass

gegenüber der privaten Beschwerdegegnerschaft vor Erteilung die­ser Bewilligung

mündlich die Auflage statuiert worden sei, sie habe die Zustimmung der anderen

Grundeigentümer der Überbauung "G" zum Baustil und den Dimen­sionen

ihres Gartengerätehauses einzuholen. Da die Beschwerdeführenden ihre Zustim­mung

verweigert hätten, habe sich die Baukommission X "äusserst widersprüchlich

verhalten". Sie habe ferner das Prinzip der Einheit der Baubewilligung

verletzt, weil Nebenbestimmungen Be­standteil des baurechtlichen Entscheids

bildeten und daher in Schriftform zu ergehen hät­ten. Diese Mängel der

angefochtenen Bewilligung seien als besonders schwer zu gewich­ten, so dass

entsprechend dem gestellten Antrag zu verfahren sei.

b) Der Auffassung der Beschwerdeführenden ist

nicht zu folgen. Was vor Erteilung der Baubewilligung vom 16. Mai 2000 zwischen

den Grundeigentümern der Arealüber­bauung "G" vereinbart bzw.

besprochen worden ist, bildet nicht Teil der Bauerlaubnis, dies selbst dann

nicht, wenn sich die Baukommission X gegenüber der privaten Beschwerde­gegnerschaft

dahin geäussert haben sollte, dass die (nachträgliche) baurechtliche Bewilli­gung

nur dann erteilt werden könne, wenn mit den übrigen Eigentümern über Stil und

Di­mensionen künftiger Gartengerätehäuser eine Einigung erzielt werde. Hinzu

kommt, dass eine solche Einigung ja gerade nicht erzielt worden ist, weil die

Beschwerdeführenden ihre Zustimmung verweigert haben. Die Annahme einer

Nebenbestimmung im Sinn von § 321 PBG ist im Übrigen schon begrifflich

ausgeschlossen, wenn es wie hier an einer Baube­willigung fehlt und deren

Erteilung noch offen ist. Die Baukom­mission X hat der privaten

Beschwerdegegnerschaft die nachträgliche Bauerlaubnis erst am 16. Mai 2000

erteilt und zwar ohne Statuierung einer Nebenbestimmung, also vorbehaltlos. Die

Erwägung im bau­rechtlichen Entscheid, es könne hinsichtlich weiterer Gesuche

"aufgrund des Mehrheitsent­scheides der Miteigentümer davon ausgegangen

werden, dass diese sich an den Stil und die Dimension desjenige(n) der Familie

D halten werden", berührt die private Beschwerdegeg­nerschaft nicht. Die

Baukommission X wird, wie die Baurekurskommission II zutreffend festgehalten

hat, bei jedem künftigen Gesuch für ein Gartengerätehaus im Einzelfall zu

prüfen haben, ob die Voraussetzungen von § 71 PBG erfüllt sind. Fehlt es

aber an einer die private Beschwerdegegnerschaft be­las­tenden Nebenbestimmung,

so ist der Behauptung, die Baukommission X habe den Grundsatz der Einheit der

Baubewilligung verletzt (dazu vgl. RB 1989 Nr. 83 [= BEZ 1989 Nr. 14] mit

Hinweisen), der Boden von vornherein ent­zogen. Ein Verstoss gegen diesen

Grundsatz läge höchstens dann vor, wenn in der bau­rechtlichen Bewilligung die

Regelung einer nicht lediglich untergeordneten Frage in ein späteres Verfahren

verwiesen worden wäre. Ein solche Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Von einem

nichtigen Entscheid wegen verfahrensrechtlicher Mängel kann mithin nicht die

Rede sein.

2.

a) Das Baugesuch für das von der privaten

Beschwerdegegnerschaft eigenmäch­tig errichtete Gartengerätehaus ist wie

erwähnt am 18. Dezember 1998 im Sinn von § 314 Abs. 1 PBG öffentlich

bekannt gemacht worden. Begehren um Zustellung des baurechtli­chen Entscheids

gemäss § 315 Abs. 1 PBG sind unbestritten keine gestellt worden, auch von

Seiten der Beschwerdeführenden nicht. Damit ist die Baurekurskommission II zu

Recht von der Verwirkung des Rekursrechts ausgegangen (§ 316 Abs. 1 PBG).

Dispositiv

Das Ver­waltungsgericht hat entschieden, dass die Regelung gemäss §§ 315

f. PBG verfassungskon­form ist (RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 = ZBl 95/1994,

S. 184 ff.). Daran ist festzu­halten. Die Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG

ist nach der verwaltungsgerichtlichen Recht­sprechung selbst dann einzuhalten,

wenn die Nichtigkeit des baurechtlichen Entscheids geltend gemacht wird (VGr,

25. August 1994, VB 94/0077). An der massgeblichen Rechts­lage ändert nichts,

dass der baurechtliche Entscheid den Beschwerdeführenden seitens der

Baukommission X zugestellt worden ist. Schliesslich ist auch nicht einzusehen,

dass hier vom Grundsatz gemäss § 315 Abs. 1 PBG deshalb abzuweichen sei,

weil es um die nach­trägliche Bewilligung für eine bereits erstellte Baute

geht. Der Vorwurf, die Baurekurs­kommission II habe überspitzt formalistisch

entschieden, ist unbegründet.

b) Einen anderen Entscheid vermag auch der

Umstand nicht zu rechtfertigen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der

öffentlichen Bekanntmachung noch nicht Ei­gentümer ihres Grundstücks waren.

Zutreffend hat die Baurekurskommission II diesbezüg­lich erwogen, dass die

Beschwerdeführenden in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten

sind. Hat der frühere Eigentümer auf ein Gesuch um Zustellung des baurechtli­chen

Entscheids verzichtet, so müssen sich die Rechtsnachfolger diesen Verzicht

anrech­nen lassen. Wer der frühere Eigentümer war, ist dabei ohne entscheidende

Bedeutung. Es kann auch nicht auf dessen Interessen, insbesondere nicht auf

seine Beziehungen zur Bau­herrschaft und seine Auffassung über das nachbarliche

Bauvorhaben ankommen. Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung

würde letztlich dazu führen, dass jedem späteren Eigentümer die Frist von

§ 315 Abs. 1 PBG neu angesetzt werden müsste und damit auch die

Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnen würde. Das ist schon aus Gründen der

Rechtssicherheit abzulehnen. Hinsichtlich des Eintritts in die Stellung des

früheren Eigentümers ist die gleiche Rechtslage gegeben wie beim Erwerb eines

Grundstücks mit einer widerrechtlich erstellten Baute. Auch dort tritt der

Erwerber in die Rechtsstellung des früheren Eigentümers ein und muss er sich in

diesem Fall insbesondere dessen bösen Glau­ben anrechnen lassen (VGr, 12. Juni

1987, BEZ 1987 Nr. 22 = ZBl 89/1988, S. 261 ff.; René A. Rhinow/Beat

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergän­zungsband, Basel

und Frankfurt am Main 1990, Nr. 30 II d). Damit kann auch eine Wieder­herstellung

der Rechtsmittelfrist nicht in Frage kommen.

c) Die Beschwerdeführenden berufen sich

sodann auf den in RB 1998 Nr. 119 pu­blizierten Verwaltungsgerichtsentscheid.

Danach ist die Baubewilligung Dritten mit Bezug auf sie direkt belastende

Nebenbestimmungen auch dann zu eröffnen, wenn sie kein Be­gehren im Sinn von

§ 315 Abs. 1 PBG gestellt haben. Aus diesem Urteil lässt sich indessen für

das vorliegende Verfahren nichts ableiten, weil die baurechtliche Bewilligung

vom 16. Mai 2000 keine die Beschwerdeführenden direkt belastende

Nebenbestimmung enthält. Eine solche Nebenbestimmung kann jedenfalls nicht in

der unverbindlichen Erwägung der Baukommission X erblickt werden, wonach

"aufgrund des Mehrheitsentscheides der Mit­eigentümer davon ausgegangen

werden (könne), dass diese sich an den Stil und die Dimen­sion desjenige(n) der

Familie D halten werden". Die Frage, ob künftige Gesuche für Gar­tengerätehäuser

den Anforderungen von § 71 PBG entsprechen, muss wie dargelegt in je­dem

einzelnen Fall konkret geprüft werden.

d) Die Beschwerdeführenden berufen sich

schliesslich auf Art. 6 Abs. 1 der Euro­päischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und machen geltend, dass diese Bestim­mung durch den

Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission II verletzt sei, weil ihnen

dadurch der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren verwehrt werde. Dazu ist zu

sagen, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen mit Art. 6 Abs. 1 EMRK ohne

weiteres vereinbar sind. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht gilt nicht

absolut, sondern darf von prozessualen Vorschriften, namentlich von

Formvorschriften und Fristen abhängig ge­macht werden (BGE 118 Ia 282 E. 5a;

Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Men­schenrechtskonvention [EMRK],

2. A, Zürich 1999, Rz. 431 f., 650; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale

Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 317). Unter diesem Ge­sichts­punkt hat

das Verwaltungsgericht z.B. § 155 PBG als EMRK-konform gewürdigt (VGr, 29.

September 2000, VB.2000.00181). Allerdings müssen die verfahrensrechtlichen

Vorschriften ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen sie das Recht auf Zugang

zu einem Gericht nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger

Weise einschränken (BGr, 16. Oktober 1998,2P.70/1998). Unter diesem Aspekt

steht hier die auf § 316 Abs. 1 PBG gestützte Annahme der Verwirkung des

Rekursrechts nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 EMRK. Hinsichtlich des

Zwecks von §§ 315 f. PBG ist auf das zitierte Verwal­tungs­­gerichtsurteil

vom 26. März 1993 zu verweisen (RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 = ZBl 95/1994,

S. 184 ff.).

e) Ist die Baurekurskommission II auf den

Rekurs zu Recht nicht eingetreten, ist dem Verwaltungsgericht eine

materiellrechtliche Überprüfung der streitigen baurechtlichen Bewilligung

verwehrt. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden ist daher nicht

einzutreten. - Sollte der Beschwerde die Auffassung zu Grunde liegen, dass die

bau­rechtliche Bewilligung vom 16. Mai 2000 aus materiellrechtlichen Gründen

nichtig sei, so wäre dieser Standpunkt klar verfehlt. Inhaltliche Mängel haben

in der Regel nur die An­fechtbarkeit der Verfügung zur Folge. Nur in

Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur

Nichtigkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 793 ff.). An einem solchen Sach­verhalt

fehlt es hier offenkundig.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als

unbegründet und ist abzuweisen.

3. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. ...