VB.2001.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00045
21. Juni 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6258)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00045
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.06.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 08.10.2001 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Nachträgliche Baubewilligung für ein Gartengerätehaus innerhalb einer Arealüberbauung
Keine Nichtigkeit der (verspätet) angefochtenen Baubewilligung (E. 1, 2e). Wird die Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht rechtzeitig verlangt, ist das Rekursrecht auch dann verwirkt, wenn der (grundsätzlich rekurslegitimierte) Nachbar im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung noch nicht Eigentümer des Nachbargrundstücks war (E. 2b). Die Regelung der Verwirkung des Rekursrechts gemäss Art. 315 f. PBG hält vor Art. 6 EMRK stand (E. 2d).
Stichworte:
AREALÜBERBAUUNG
GARTENHAUS
NACHBAR
NEBENBESTIMMUNG
NICHTIGKEIT
RECHTSNACHFOLGE
RECHTSSCHUTZ
REKURS
REKURSRECHT
VERWIRKUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 EMRK
§ 71 PBG
§ 315 Abs. I PBG
§ 316 Abs. I PBG
§ 321 PBG
Publikationen:
RB 2001 Nr. 12
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. D.1 und D.2 sind Eigentümer der zur
Arealüberbauung "G" gehörenden Einfamilienhausliegenschaft Kat.Nr.
01 in X. Im Jahr 1998 erstellten sie auf ihrem Grundstück eigenmächtig ein
Gartengerätehaus. In der Folge ersuchten sie um die Erteilung der nachträglichen
baurechtlichen Bewilligung. Das (bereits realisierte) Vorhaben wurde am 18.
Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht. Gesuche um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids im Sinn von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975/1. September 1991 (PBG) wurden keine gestellt.
B. Mit Beschluss vom 19. Januar 1999 wies die
Baukommission X das (nachträgliche) Baugesuch ab. Gegen die
Bewilligungsverweigerung liessen D.1 und D.2 an die Baurekurskommission II
rekurrieren. In Wiedererwägung des genannten Beschlusses erteilte der
Bauausschuss X die baurechtliche Bewilligung am 16. Mai 2000. Dagegen gelangten
A.1 und A.2 als Eigentümer der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden
und ebenfalls zur Arealüberbauung "G" gehörenden Liegenschaft am 21.
Juli 2000 an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und das Verfahren sei an den Bauausschuss X
zurückzuweisen.
Erwägungen
II. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2000 trat
die Baurekurskommission II auf den Rekurs nicht ein. Sie erwog zusammengefasst,
dass keine Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids eingereicht
worden seien. Unerheblich sei, dass die Rekurrierenden im Dezember 1998 noch
nicht Eigentümer ihres damals erst in Überbauung begriffenen Grundstücks
gewesen seien. Sie müssten sich das Verhalten ihres Rechtsvorgängers, der es
unterlassen habe, um Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu ersuchen,
anrechnen lassen. Das Rekursrecht sei daher verwirkt. Anders verhielte es sich
nur dann, wenn dem angefochtenen Beschluss eine erneute öffentliche
Bekanntmachung des Bauvorhabens hätte vorausgehen müssen. Das sei indessen
nicht der Fall, weil sich der Beurteilungsgegenstand seit Dezember 1998 nicht
verändert habe. Daran ändere nichts, dass in der Bewilligung vom 16. Mai 2000
darauf abgestellt werde, dass sich die überwiegende Mehrheit der
Grundeigentümer der Überbauung "G" verpflichtet habe, allfällige
Gartenhäuser gestalterisch und volumetrisch dem Streitobjekt anzupassen. Dazu
könnten die Rekurrierenden schon deshalb nicht verpflichtet werden, weil sie
ihre Zustimmung verweigert hätten. Für sie stelle sich die Situation nicht
wesentlich anders dar, wie wenn das Gerätehaus schon am 19. Januar 1999
bewilligt worden wäre. Auch diesfalls wäre ein Referenzobjekt geschaffen
worden, das bei der Beurteilung des gestalterischen Genügens weiterer
derartiger Bauten zu berücksichtigen wäre. Ob und mit welcher Gestaltung ein
Gartengerätehaus auf dem Grundstück der Rekurrierenden zulässig sei, werde
unabhängig vom Beschluss der Grundeigentümer vom 10. Februar 2000 zu
beurteilen sein. Das Recht der Rekurrierenden zur Rechtsmittelerhebung ergebe
sich schliesslich auch nicht daraus, dass ihnen der angefochtene Entscheid
durch den Bauausschuss X zugestellt worden sei.
III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2.
Februar 2001 liessen die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Entscheid der Baukommission X vom 16. Mai 2000 sei als nichtig
zu erklären und aufzuheben. Eventuell sei der Rekursentscheid vom 12. Dezember
2000.
aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die
Baurekurskommission II zurückzuweisen. Die Baurekurskommission II beantragte am
22.
Februar 2001, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7./
9.
März 2001 stellte die Baukommission X den Antrag, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Ebenfalls auf Abweisung
der Beschwerde schlossen D.1 und D.2 mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2001.
Die Ausführungen der Parteien werden -
soweit erforderlich - nachstehend wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden
geht dahin, es sei die baurechtliche Bewilligung vom 16. Mai 1999 "als
nichtig zu erklären und aufzuheben". Begründet wird der Antrag damit, dass
gegenüber der privaten Beschwerdegegnerschaft vor Erteilung dieser Bewilligung
mündlich die Auflage statuiert worden sei, sie habe die Zustimmung der anderen
Grundeigentümer der Überbauung "G" zum Baustil und den Dimensionen
ihres Gartengerätehauses einzuholen. Da die Beschwerdeführenden ihre Zustimmung
verweigert hätten, habe sich die Baukommission X "äusserst widersprüchlich
verhalten". Sie habe ferner das Prinzip der Einheit der Baubewilligung
verletzt, weil Nebenbestimmungen Bestandteil des baurechtlichen Entscheids
bildeten und daher in Schriftform zu ergehen hätten. Diese Mängel der
angefochtenen Bewilligung seien als besonders schwer zu gewichten, so dass
entsprechend dem gestellten Antrag zu verfahren sei.
b) Der Auffassung der Beschwerdeführenden ist
nicht zu folgen. Was vor Erteilung der Baubewilligung vom 16. Mai 2000 zwischen
den Grundeigentümern der Arealüberbauung "G" vereinbart bzw.
besprochen worden ist, bildet nicht Teil der Bauerlaubnis, dies selbst dann
nicht, wenn sich die Baukommission X gegenüber der privaten Beschwerdegegnerschaft
dahin geäussert haben sollte, dass die (nachträgliche) baurechtliche Bewilligung
nur dann erteilt werden könne, wenn mit den übrigen Eigentümern über Stil und
Dimensionen künftiger Gartengerätehäuser eine Einigung erzielt werde. Hinzu
kommt, dass eine solche Einigung ja gerade nicht erzielt worden ist, weil die
Beschwerdeführenden ihre Zustimmung verweigert haben. Die Annahme einer
Nebenbestimmung im Sinn von § 321 PBG ist im Übrigen schon begrifflich
ausgeschlossen, wenn es wie hier an einer Baubewilligung fehlt und deren
Erteilung noch offen ist. Die Baukommission X hat der privaten
Beschwerdegegnerschaft die nachträgliche Bauerlaubnis erst am 16. Mai 2000
erteilt und zwar ohne Statuierung einer Nebenbestimmung, also vorbehaltlos. Die
Erwägung im baurechtlichen Entscheid, es könne hinsichtlich weiterer Gesuche
"aufgrund des Mehrheitsentscheides der Miteigentümer davon ausgegangen
werden, dass diese sich an den Stil und die Dimension desjenige(n) der Familie
D halten werden", berührt die private Beschwerdegegnerschaft nicht. Die
Baukommission X wird, wie die Baurekurskommission II zutreffend festgehalten
hat, bei jedem künftigen Gesuch für ein Gartengerätehaus im Einzelfall zu
prüfen haben, ob die Voraussetzungen von § 71 PBG erfüllt sind. Fehlt es
aber an einer die private Beschwerdegegnerschaft belastenden Nebenbestimmung,
so ist der Behauptung, die Baukommission X habe den Grundsatz der Einheit der
Baubewilligung verletzt (dazu vgl. RB 1989 Nr. 83 [= BEZ 1989 Nr. 14] mit
Hinweisen), der Boden von vornherein entzogen. Ein Verstoss gegen diesen
Grundsatz läge höchstens dann vor, wenn in der baurechtlichen Bewilligung die
Regelung einer nicht lediglich untergeordneten Frage in ein späteres Verfahren
verwiesen worden wäre. Ein solche Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Von einem
nichtigen Entscheid wegen verfahrensrechtlicher Mängel kann mithin nicht die
Rede sein.
2.
a) Das Baugesuch für das von der privaten
Beschwerdegegnerschaft eigenmächtig errichtete Gartengerätehaus ist wie
erwähnt am 18. Dezember 1998 im Sinn von § 314 Abs. 1 PBG öffentlich
bekannt gemacht worden. Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids
gemäss § 315 Abs. 1 PBG sind unbestritten keine gestellt worden, auch von
Seiten der Beschwerdeführenden nicht. Damit ist die Baurekurskommission II zu
Recht von der Verwirkung des Rekursrechts ausgegangen (§ 316 Abs. 1 PBG).
Dispositiv
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Regelung gemäss §§ 315
f. PBG verfassungskonform ist (RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 = ZBl 95/1994,
S. 184 ff.). Daran ist festzuhalten. Die Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG
ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann einzuhalten,
wenn die Nichtigkeit des baurechtlichen Entscheids geltend gemacht wird (VGr,
25. August 1994, VB 94/0077). An der massgeblichen Rechtslage ändert nichts,
dass der baurechtliche Entscheid den Beschwerdeführenden seitens der
Baukommission X zugestellt worden ist. Schliesslich ist auch nicht einzusehen,
dass hier vom Grundsatz gemäss § 315 Abs. 1 PBG deshalb abzuweichen sei,
weil es um die nachträgliche Bewilligung für eine bereits erstellte Baute
geht. Der Vorwurf, die Baurekurskommission II habe überspitzt formalistisch
entschieden, ist unbegründet.
b) Einen anderen Entscheid vermag auch der
Umstand nicht zu rechtfertigen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der
öffentlichen Bekanntmachung noch nicht Eigentümer ihres Grundstücks waren.
Zutreffend hat die Baurekurskommission II diesbezüglich erwogen, dass die
Beschwerdeführenden in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten
sind. Hat der frühere Eigentümer auf ein Gesuch um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids verzichtet, so müssen sich die Rechtsnachfolger diesen Verzicht
anrechnen lassen. Wer der frühere Eigentümer war, ist dabei ohne entscheidende
Bedeutung. Es kann auch nicht auf dessen Interessen, insbesondere nicht auf
seine Beziehungen zur Bauherrschaft und seine Auffassung über das nachbarliche
Bauvorhaben ankommen. Die von den Beschwerdeführenden vertretene Auffassung
würde letztlich dazu führen, dass jedem späteren Eigentümer die Frist von
§ 315 Abs. 1 PBG neu angesetzt werden müsste und damit auch die
Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnen würde. Das ist schon aus Gründen der
Rechtssicherheit abzulehnen. Hinsichtlich des Eintritts in die Stellung des
früheren Eigentümers ist die gleiche Rechtslage gegeben wie beim Erwerb eines
Grundstücks mit einer widerrechtlich erstellten Baute. Auch dort tritt der
Erwerber in die Rechtsstellung des früheren Eigentümers ein und muss er sich in
diesem Fall insbesondere dessen bösen Glauben anrechnen lassen (VGr, 12. Juni
1987, BEZ 1987 Nr. 22 = ZBl 89/1988, S. 261 ff.; René A. Rhinow/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
und Frankfurt am Main 1990, Nr. 30 II d). Damit kann auch eine Wiederherstellung
der Rechtsmittelfrist nicht in Frage kommen.
c) Die Beschwerdeführenden berufen sich
sodann auf den in RB 1998 Nr. 119 publizierten Verwaltungsgerichtsentscheid.
Danach ist die Baubewilligung Dritten mit Bezug auf sie direkt belastende
Nebenbestimmungen auch dann zu eröffnen, wenn sie kein Begehren im Sinn von
§ 315 Abs. 1 PBG gestellt haben. Aus diesem Urteil lässt sich indessen für
das vorliegende Verfahren nichts ableiten, weil die baurechtliche Bewilligung
vom 16. Mai 2000 keine die Beschwerdeführenden direkt belastende
Nebenbestimmung enthält. Eine solche Nebenbestimmung kann jedenfalls nicht in
der unverbindlichen Erwägung der Baukommission X erblickt werden, wonach
"aufgrund des Mehrheitsentscheides der Miteigentümer davon ausgegangen
werden (könne), dass diese sich an den Stil und die Dimension desjenige(n) der
Familie D halten werden". Die Frage, ob künftige Gesuche für Gartengerätehäuser
den Anforderungen von § 71 PBG entsprechen, muss wie dargelegt in jedem
einzelnen Fall konkret geprüft werden.
d) Die Beschwerdeführenden berufen sich
schliesslich auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und machen geltend, dass diese Bestimmung durch den
Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission II verletzt sei, weil ihnen
dadurch der Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren verwehrt werde. Dazu ist zu
sagen, dass verfahrensrechtliche Bestimmungen mit Art. 6 Abs. 1 EMRK ohne
weiteres vereinbar sind. Das Recht auf Zugang zu einem Gericht gilt nicht
absolut, sondern darf von prozessualen Vorschriften, namentlich von
Formvorschriften und Fristen abhängig gemacht werden (BGE 118 Ia 282 E. 5a;
Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],
2. A, Zürich 1999, Rz. 431 f., 650; Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale
Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 317). Unter diesem Gesichtspunkt hat
das Verwaltungsgericht z.B. § 155 PBG als EMRK-konform gewürdigt (VGr, 29.
September 2000, VB.2000.00181). Allerdings müssen die verfahrensrechtlichen
Vorschriften ein legitimes Ziel verfolgen und dürfen sie das Recht auf Zugang
zu einem Gericht nicht seiner Substanz berauben oder in unverhältnismässiger
Weise einschränken (BGr, 16. Oktober 1998,2P.70/1998). Unter diesem Aspekt
steht hier die auf § 316 Abs. 1 PBG gestützte Annahme der Verwirkung des
Rekursrechts nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 EMRK. Hinsichtlich des
Zwecks von §§ 315 f. PBG ist auf das zitierte Verwaltungsgerichtsurteil
vom 26. März 1993 zu verweisen (RB 1993 Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 = ZBl 95/1994,
S. 184 ff.).
e) Ist die Baurekurskommission II auf den
Rekurs zu Recht nicht eingetreten, ist dem Verwaltungsgericht eine
materiellrechtliche Überprüfung der streitigen baurechtlichen Bewilligung
verwehrt. Auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden ist daher nicht
einzutreten. - Sollte der Beschwerde die Auffassung zu Grunde liegen, dass die
baurechtliche Bewilligung vom 16. Mai 2000 aus materiellrechtlichen Gründen
nichtig sei, so wäre dieser Standpunkt klar verfehlt. Inhaltliche Mängel haben
in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge. Nur in
Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel zur
Nichtigkeit (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 793 ff.). An einem solchen Sachverhalt
fehlt es hier offenkundig.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als
unbegründet und ist abzuweisen.
3. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. ...