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Entscheid

VB.2001.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00046

12. September 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6454)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur

erteilte der A AG am 3. Juli 2000 die Baubewilligung für eine

Mobilfunk-Basisstation mit fünf Antennenmasten auf dem be­stehenden Gebäude

N-strasse 5a in Winterthur (Grundstück Kat.Nr. 1). Gegen die Baubewilligung erhoben

20 Personen gemeinsam Rekurs an die Baurekurs­kom­mis­sion IV des Kantons

Zürich. Mit Ent­scheid vom 7. Dezember 2000 trat diese auf den Re­kurs von fünf

Personen nicht ein, hiess den Rekurs im Übrigen gut und hob die Bewilligung des

Bauausschus­ses der Stadt Winterthur auf.

Erwägungen

II. Gegen den Ent­scheid der

Baurekurskommission IV erhob die A AG mit Eingabe vom 2. Februar 2001

Beschwerde an das. Sie beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Ent­scheid

sei aufzuheben und der Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur zu

bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten

Beschwerdegegner. Eventuell sei die Baubewilligung mit einem Vorbehalt zu

ergänzen, wonach bei einem Vollausbau von Nachbargrundstücken die

Mobilfunkantenne bei Bedarf so anzupassen sei, dass die vorgeschriebenen

Belastungsgrenzwerte eingehalten werden.

Die Beschwerdegegnerschaft stellte in ihren

Beschwerdeantworten vom 11. April 2001 (Beschwerdegegner Nrn. 1 – 6, 10 und 11)

und 17. April 2001 (Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9) Antrag auf Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Die Baurekurskommission IV beantragte in ihrer

Vernehmlassung vom 12. April 2001 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Ausführungen der Vor­in­stanz und der

Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Strittig ist zwischen den Parteien

zunächst, ob mit der Baubewilligung für die fragliche Antennenanlage die

Vorschriften des Bundesumweltrechts über die Begrenzung nichtionisierender

Strahlung eingehalten sind.

a) Die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über

den Schutz vor nicht­ioni­sie­ren­der Strahlung (NISV) legt einerseits Im­mis­sions­grenz­werte

fest, die überall eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können

(Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits sieht sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenz­werte

vor, die im Gegensatz zu den Im­mis­sions­grenz­werten nur an Orten mit empfindlicher

Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (An­­hang 1

Ziff. 65 NISV) und nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte

Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6 NISV).

Die Vor­in­stanz stellte in ihrem Ent­scheid

fest, dass die von der strittigen Anlage aus­gehende elektromagnetische

Strahlung an keinem Ort, wo sich normalerweise Menschen aufhalten, zu einer

Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte führe (E. 9). Mit Bezug auf die An­la­ge­grenz­werte

gelangte sie zum Schluss, dass diese an den in Art. 3 Abs. 3 NISV genannten

Orten mit empfindlicher Nutzung, insbesondere bei Räumen in Gebäuden, in denen

sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3

lit. a NISV), ebenfalls eingehalten seien (E. 10 a–c). Andere in Art. 3

Abs. 3 NISV genan­nte Standorte wie raumplanungsrechtlich festgesetzte

Kinderspielplätze (lit. b) oder unüberbaute Grundstücke (lit. c) waren nach

ihrem Ent­scheid nicht zu beurteilen.

Des weiteren

überprüfte die Vor­in­stanz aber auch mögliche Orte mit empfindlicher Nutzung,

die sich bei einer künftigen Erweiterung oder Ersetzung bestehender Bauten

ergeben könnten. Dabei stellte sie fest, dass u.a. beim benachbarten

Mehrfamilienhaus N-stras­se 7 eine Aufstockung um ein zusätzliches Vollgeschoss

sowie ein Dachgeschoss zulässig wäre und dass in den derart ermöglichten

Wohnräumen eine den An­la­ge­grenz­wert übersteigende Strahlenbelastung

resultieren würde. Ähnliche Verhältnisse bestünden auch bei weiteren Nach­bargrundstücken.

Diese Feststellung veranlasste sie zur Aufhebung der Baubewilligung (E. 10d;

vgl. auch den gleichlautenden Ent­scheid BEZ 2000 Nr. 61, E. 12d).

Die Beschwerdeführerin beanstandet diese

Rechtsanwendung mit dem Hinweis, dass nach Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV künftig

mögliche Nutzungen nur bei unüberbauten, nicht aber bei bereits genutzten

Grundstücken zu berücksichtigen seien. In der Vernehmlassung begründet die Vor­in­stanz

ihre weiter gehende Auffassung damit, dass die Berücksichtigung von bisher

nicht ausgeschöpften Baumöglichkeiten nach dem Grundsatz in maiore minus

geboten sei. Auch bei den in Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV ausdrücklich genannten

unüberbauten Flächen müsse die Einhaltung des An­la­ge­grenz­wertes für

künftige Bauten und Nutzungen mit Hilfe eines realistischen Vergleichsprojekts

bestimmt werden.

b) Nach Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als Orte

mit empfindlicher Nutzung:

"a. Räume in Gebäuden, in denen

sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;

b. öffentliche oder private,

raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;

c. diejenigen Flächen von

unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b

zugelassen sind."

Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind somit

künftig zulässige Nutzungen nur bei noch nicht überbauten Grundstücken zu

berücksichtigen. Eine vergleichbare Ordnung findet sich auch im Bereich des

Lärm­schutz­rechts: Nach Art. 41 der Lärmschutz-Verord­nung vom 15. Dezember

1986.

(LSV) gelten die Be­las­tungs­grenz­werte bei Gebäuden mit lärm­emp­find­li­chen

Räumen (Abs. 1) und ausserdem "in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo

nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärm­emp­find­li­chen Räumen

erstellt werden dürfen" (Abs. 2 lit. a). In die gleiche Richtung weisen

die Vorschriften über den massgeblichen Ort für die Ermittlung der

Lärmbelastung (Art. 39 Abs. 1 und 3 LSV).

Diese Regeln des Verordnungsrechts beruhen

auf der Annahme, dass bei einem noch nicht überbauten Grundstück in absehbarer

Zeit mit einer neuen baulichen Nutzung zu rechnen ist. Bei bestehenden Bauten

wird dagegen in der Regel von einem längerfristigen Bestand ausgegangen,

weshalb es sich eher rechtfertigt, zur Ermittlung der strahlen- bzw. lärm­emp­find­li­chen

Nutzungen auf den bestehenden Zustand abzustellen. Entgegen der Auffassung der

Vor­in­stanz ist somit bei dieser Unterscheidung das Argument a maiore minus

nicht allein massgeblich. Die in den beiden Ver­ord­nungen gewählte Regelung

ist zwar nicht die einzig denkbare; sie stellt aber eine mit guten Gründen

vertretbare Lösung dar, und der Ver­ord­nungsgeber hat mit deren Wahl den ihm

zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Bestimmung von Art.

41.

Abs. 2 lit. a LSV wird denn auch seit ihrem Inkrafttreten am 1. April 1987

regelmässig angewandt, ohne dass ihre Gesetzmässigkeit, soweit ersichtlich, in

der Rechtsprechung oder Lehre in Frage gestellt worden wäre (zur analogen

Rechtsfrage bei der Rücksichtnahme auf Räume unterschiedlicher Lärm­­emp­find­li­chkeit

gemäss Art. 42 LSV vgl. Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998,

Art. 25 N. 57).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner

Nrn. 7 – 9 werden durch diese Regeln auch keine Eigentumsrechte der Besitzer

von Liegenschaften im Bereich der elektromag­netischen Strahlung tangiert. Die

Erstellung neuer Wohn- oder Arbeitsräume hängt nach der Ver­ord­nung nicht

davon ab, dass der An­la­ge­grenz­wert an den betreffenden Orten eingehalten

wird. Überdies ist der Inhaber der Sendeanlage verpflichtet, bei der künftigen

Errichtung neuer Orte mit empfindlicher Nutzung die Emissionen der Anlage

nötigenfalls so weit zu begrenzen, dass die An­la­ge­grenz­werte auch an diesen

Orten eingehalten sind (vgl. hinten, E. 2).

c) Ob erwartete künftige Nutzungen eines ganz

oder teilweise überbauten Grundstücks in Sonderfällen als Orte mit

empfindlicher Nutzung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV gewertet werden müssen,

braucht hier nicht entschieden zu werden. Denkbar ist z.B., dass bei einer mit

grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Erweiterung eines Gebäudes oder bei

einem baufälligen Gebäude, dessen Ersetzung absehbar ist, auch die nach der

Erweiterung bzw. Neuüberbauung in Frage kommenden Nutzungen zu berücksichtigen

sind. Ferner kann es sich rechtfertigen, bei einer teilweise überbauten

Parzelle, die ohne Beseitigung bestehender Bauwerke Raum für zusätzliche Bauten

bietet, die verbleibende Fläche wie ein separates, unüberbautes Grundstück zu

behandeln. Dass Sachverhalte dieser Art vorlägen, wird hier jedoch nicht

geltend gemacht.

2.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die

Baubewilligung im Sinn des Eventualantrags der Beschwerdeführerin mit einem

Vorbehalt zu ergänzen ist, wonach bei einem späteren Ausbau von

Nachbargrundstücken die Mobilfunkantenne so angepasst werden muss, dass die

vorgeschriebenen Grenzwerte auch bei neu erstellten Orten mit empfindlicher

Nutzung eingehalten werden.

Auf § 321 PBG lässt sich ein derartiger

Vorbehalt nicht stützen, da es nach dem Ge­sagten nicht darum geht, einen

inhaltlichen oder formalen Mangel des Bauvorhabens zu be­heben. Eine

Verpflichtung zur späteren Anpassung der Anlage kann sich dagegen aus dem

Umweltrecht des Bundes ergeben. Die An­la­ge­grenz­werte stehen im Dienst der

vorsorg­li­chen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG; vgl. Art. 4 in

Verbindung mit Anhang 1 NISV), bei welcher nach dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit auch den Anliegen der von den Emissionen betroffenen

Personen Rechnung zu tragen ist. Auf eine Emissionsbegrenzung, die technisch

und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, kann daher verzichtet

werden, wenn der Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zum erziel­baren

Nutzen steht (vgl. André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11

N. 35; Robert Wolf, Elektrosmog: Zur Rechtslage bei Erstellung und Betrieb

von ortsfesten Anlagen, URP 1996 S. 102, 117 f.). Die Regelung der NISV, nach

welcher bei überbauten Grund­stücken die Einhaltung des An­la­ge­grenz­wertes

nur an bereits bestehenden Gebäuden überprüft wird (vorn, E. 1b), ist Ausdruck

dieses Grundsatzes. Wenn aber im Interesse des Anlageninhabers auf eine frühzeitige

Berücksichtigung künftiger Ausbaumög­lichkeiten der von der Strahlung

betroffenen Grundstücke verzichtet wird, ist es anderseits auch gerechtfertigt,

von diesem eine Anpassung der Anlage an spätere Änderungen der empfindlichen

Nutzungen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV zu verlangen (vgl. auch BGr, URP 1999

S. 800 E. 4e; André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar USG, Art. 16

N. 19). Entsprechendes gilt wohl auch für eine allfällige künftige

Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte; diese sind von vornherein darauf

ausgerich­tet, eine übermässige Be­las­tung der betroffenen Personen zu

verhindern (Art. 13–15 und Art. 11 Abs. 3 USG).

Die

Verpflichtung zur Anpassung der Anlage trifft deren Inhaber im Prinzip

unabhängig davon, ob sie in der Baubewilligung ausdrücklich erwähnt wird. Mit

Blick auf den Vertrauensschutz des Anlageninhabers sowie angesichts der

Tatsache, dass sich die Rechts­­folge nicht klar aus dem Verordnungstext ergibt

und zu der Frage noch keine höchst­­rich­ter­liche Rechtsprechung vor­liegt,

ist es jedoch gerechtfertigt, die Baubewilligung mit einem ent­sprechenden

Vorbehalt zu verbinden. Die vorliegend angefochtene Bewilligung ist daher in

diesem Sinn zu ergänzen. Festzuhalten ist anderseits, dass mit der Aufnahme des

Vorbehalts in die Baubewilligung keine Pflicht des Anlageninhabers begründet

wird, die über das anwendbare materielle Recht hinausgeht.

3.

a) Die Beschwerdegegner Nrn. 1 – 6, 10 und

11.

wiederholen in der Beschwerdeantwort ihre bereits mit dem Rekurs an die Vor­in­stanz

erhobenen Einwände gegen die Bau­bewilligung. Diese erweisen sich jedoch als

unbegründet und rechtfertigen nicht die Aufhebung der Baubewilligung:

Ob für die strittige Antennenanlage ein

Bedürfnis besteht, was die Beschwerde­gegner bestreiten, ist nicht zu prüfen,

da der Betreiber der Anlage keinen Bedürfnisnachweis er­bringen muss. Die

Vorschriften über die Begrenzung der Emissionen bieten keine Grund­lage dafür,

die Notwendigkeit oder Wünschbarkeit einer projektierten Anlage zu überprüfen

(vgl. Schrade/Loretan, Art. 11 Nr. 17a; Wolf, S. 122). Mit Bezug

auf die Errichtung von Mobilfunknetzen ist daher auch der von den Betreibern

angestrebte Versorgungsgrad nicht Gegenstand der umweltrechtlichen Prüfung

(vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00293, E. 8.c.cc).

Mit den von der Beschwerdegegnerschaft

beanstandeten allgemeinen Anforde­rungen der Baubewilligung wiederholte die

Baubehörde lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze, welche von jedermann zu

beachten sind. Zu einer weiter gehenden Konkretisierung derselben war sie nicht

verpflichtet.

Unter Hinweis auf mögliche

gesundheitsschädigende Wirkungen der elektromag­ne­tischen Strahlung

beanstandet die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss die mit der NISV festgelegten

Grenzwerte. Diese wurden jedoch vom Bundesgericht überprüft und als zulässig

anerkannt (BGE 126 II 399 E. 4; vgl. VGr, BEZ 2000 Nr. 52, E. 13).

Die von der Beschwerdegegnerschaft

befürchtete Wertverminderung ihrer Liegenschaften ist, sofern ein

entsprechender Schaden überhaupt eintritt, nicht im vorliegenden Verfahren zu

beurteilen.

Was die in der Baubewilligung erwähnte

Ergänzung der Projektunterlagen, insbeson­dere das nachträglich bereinigte

Stand­ort­da­ten­blatt, anbelangt, so zeigen die Beschwerde­gegner nicht auf,

inwiefern sie dadurch benachteiligt seien. Soweit sie eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs geltend machen wollten, wäre diese jedenfalls geheilt, da

sie Gelegen­heit hatten, in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen

und sich zu diesen zu äussern.

b) Mit ihren ergänzenden Vorbringen in der

Beschwerdeantwort berufen sich die Beschwerdegegner zum Teil auf neue

Tatsachen. Das ist nach § 52 Abs. 2 VRG nur zulässig, soweit es durch den

angefochtenen Ent­scheid notwendig geworden ist. Inwieweit dies hier zuträfe,

ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdegegnern auch nicht dargetan.

Aus den ergänzenden Vorbringen ergeben sich

indessen auch bei materieller Beurteilung keine für den Ent­scheid

massgeblichen Gesichtspunkte: Soweit die Ausführungen der Beschwerdeantwort auf

die Berücksichtigung künftig möglicher Bauvorhaben Bezug nehmen, kann auf das

vorn Gesagte (E. 1) verwiesen werden. – Der ungenügende Kartenausschnitt des

den Gesuchsunterlagen beiliegenden Katasterplanes konnte zwar tatsächlich als

irreführend erscheinen; mit dem Stand­ort­da­ten­blatt wurden aber dennoch die

Immissions­orte beim Gebäude N-strasse 2 berechnet, und das Gebäude N-strasse 4

ist eine niedrige und aus diesem Grund deutlich unterhalb der

Hauptstrahlrichtung gelegene Baute (vgl. hinten, E. 4b). – Ob die A AG oder,

wie die Beschwerdegegner behaup­ten, die A AG Grundeigentümerin des

vorgesehenen Antennenstandortes ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von

Belang. Ein Baugesuch kann nicht nur vom Grundeigentümer, sondern auch durch

eine von diesem ermächtigte Bauherr­schaft eingereicht werden. Auf das

nachträgliche Einholen eines Nachweises gemäss § 310 Abs. 3 PBG ist bei

der heutigen Sachlage zu verzichten. – Inwiefern eine vom BUWAL durchgeführte

Vernehmlassung zu neuen Messweisen und Stand­ort­da­ten­blättern, auf welche

die Beschwerdegegner Bezug nehmen, die Beurteilung des vorliegend strittigen

Bauvorhabens beeinflussen könnte, wird von ihnen nicht dargetan.

4.

Die Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 machen mit

der Beschwerdeantwort Mängel der Sachverhaltsabklärung geltend, welche als

Grundlage für die Berechnung der elektromagnetischen Immissionen gemäss Stand­ort­da­ten­blatt

dienten: fehlerhafte Höhenkoten, fehlerhafte Angaben zur vertikalen

Hauptstrahlrichtung, unzutreffend eingetragene Fussbodenhöhen an Orten mit

empfindlicher Nutzung, unzutreffende Annahmen im Hinblick auf die

Gebäudedämpfung. Bereits in ihrem Rekurs an die Vor­in­stanz hatten sie

beanstandet, dass die Höhenangaben für Orte mit empfindlicher Nutzung nicht

zuträfen und auf den Zusatzblättern 2 und 3 des Stand­ort­da­ten­blattes die

vertikalen Abweichungen gemäss den eingereichten Unterlagen nicht überprüfbar

seien (Rekursschrift, Anhang "Detaillierte Einwände", S. 2).

a) Im Ent­scheid der Vor­in­stanz wird

anerkannt, dass die Baugesuchsunterlagen Ungenauigkeiten enthalten, namentlich

mit Bezug auf die Höhenangaben (E. 2b, S. 5). Auch in der Vernehmlassung weist

die Vor­in­stanz darauf hin, dass die Baugesuchsunterlagen teil­weise

mangelhaft gewesen seien und damit die immissionsmässige Beurteilung des Bau­vorhabens

erschwert hätten. Diesem Umstand kann bei der Verteilung der Kosten des vor­in­stanz­lichen

Verfahrens Rechnung getragen werden.

Die Vor­in­stanz hat jedoch nicht allein auf

die Angaben der Stand­ort­da­ten­blätter abgestellt, sondern eigene

Berechnungen zur erwarteten Strahlenbelastung an den massgeblichen Standorten

vorgenommen. Dass sie dabei die von ihr ausdrücklich anerkannten Unge­nauigkeiten

der Planunterlagen ausser Acht gelassen habe, wie die Beschwerdegegner ver­muten,

wird von diesen nicht näher begründet und ist auch nicht anzunehmen. Sie

ermittelte insbesondere die Werte für den in der Hauptstrahlrichtung der

Antennen 2 und 5 gelegenen Bereich im 2. Obergeschoss des Hauses N-strasse 5,

den sie als Messpunkt C bezeichnete (E. 9c, S. 14) und der als der am höchsten

belastete Ort mit empfindlicher Nutzung gelten kann. Aufgrund der detaillierten

Berechnungen der Vor­in­stanz beträgt die elek­trische Feldstärke an dieser

Stelle 2,22 V/m (E. 10c, S. 23), was deutlich unterhalb des für Anlagen dieser

Art geltenden An­la­ge­grenz­wertes von 5,0 V/m (Ziff. 64 lit. c Anh. 1 NISV)

liegt. Dabei ging die Vor­in­stanz allerdings davon aus, dass an dieser Stelle

eine Gebäudedämpfung von 5 dB (bzw. einem Faktor von ca. 3,2; vgl. E. 9f, S.

18) vorliege. Diese Annahme trifft nur zu, wenn der betreffende

Fassadenabschnitt keine Fenster aufweist, worüber vorliegend nichts bekannt

ist, und sie steht im Gegensatz zu den Angaben der Bauherrschaft, welche an

dieser Stelle keine Gebäudedämpfung angenommen hatte (Stand­ort­da­ten­blatt

vom 29. Februar 2000). Selbst wenn jedoch auf die Einrechnung einer

Gebäudedämpfung verzichtet wird, erhöht sich die elektrische Feldstärke an

dieser Stelle lediglich auf 3, 97 V/m, womit der An­la­ge­grenz­wert von 5,0

V/m noch eingehalten ist.

Die Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 haben zu den

detaillierten Ausführungen der

Vor­in­stanz nicht Stellung genommen, sondern im Wesentlichen nur ihre bereits

mit dem Rekurs erhobene Kritik am Stand­ort­da­ten­blatt und den Unterlagen der

Gesuchstellerin wiederholt. Sie zeigen damit nicht auf, inwiefern die

Berechnungen der Vor­in­stanz unzutreffend wären.

b) Die weiteren Einwendungen der

Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

Wieweit diese mit Blick auf § 52 Abs. 2 VRG überhaupt zulässig sind, kann dabei

offen bleiben.

Die Beschwerdegegner machen darauf

aufmerksam, dass bei einzelnen Antennen (insbesondere Antennen 1 und 5) die im

Stand­ort­da­ten­blatt enthaltenen Angaben zur vertikalen Neigung der

Hauptstrahlrichtung nicht mit den Angaben der Antennendiagramme übereinstimmen.

Die Vor­in­stanz hat jedoch ihren Berechnungen, wie aus den Angaben zur Distanz

und zur Höhendifferenz beim Messpunkt C hervorgeht, offensichtlich nicht die

vertikale Abweichung von der Hauptstrahlrichtung, sondern die Abweichung zur

Horizontalen zugrunde gelegt und diese direkt zur Ermittlung der Dämpfung

anhand der Antennen­diagramme herangezogen. Bei diesem Vorgehen bleibt der im

Stand­ort­da­ten­blatt genannte Neigungswinkel der Hauptstrahlrichtung ohne

Einfluss auf das Resultat.

Dem Einwand der Beschwerdegegner, dass als

kritischer Ort bezüglich der Liegenschaft N-strasse 5 der in der

Hauptstrahlrichtung der Antennen 2 und 5 liegende Fassadenabschnitt gewählt

werden müsse, trug die Vor­in­stanz in ihren Erwägungen bereits Rechnung.

Die Beschwerdegegner machen gelten, dass beim

Gebäude N-strasse 7 keine Ge­bäudedämpfung berücksichtigt werden dürfe, weil

sich die kritischen Orte mit empfindlicher Nutzung im Dachstock des Gebäudes

befänden. Bezüglich dieses Gebäudes wird jedoch auch im Stand­ort­da­ten­blatt

der Gesuchstellerin keine Gebäudedämpfung angenommen.

Beim Gebäude N-strasse 4, dessen fehlende

Berücksichtigung die Beschwerdegegner beanstanden, handelt es sich um eine sehr

niedrige und damit nicht kritische Baute (vgl. die von den Beschwerdegegnern

eingereichte Fotografie im Verfahren VB.2001.00047). Auch die Beschwerdegegner

machen nicht geltend, dass der An­la­ge­grenz­wert in den bestehenden

Wohnräumen überschritten sei. Die von ihnen in Aussicht gestellte künftige,

offenbar noch sehr unbestimmte Ausbaumöglichkeit ist nach dem Gesagten nicht zu

berücksichtigen (vorn, E. 3b).

Der von den

Beschwerdegegnern eingereichte Entwurf des BUWAL für ein neues Stand­ort­da­ten­blatt

(Stand­ort­da­ten­blatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen; Entwurf vom

20.3

) liegt nur in einer Fassung für die Vernehmlassung vor und ist noch

nicht de­finitiv. Dass die Anwendung des bisherigen Stand­ort­da­ten­blatts zu

Ergebnissen führe, die zum Gesetz oder zur Ver­ord­nung im Widerspruch stünden,

wird von den Beschwerdegegnern nicht dargetan. Ob die Höhe der Antennen in

deren Mitte oder an der Unterkante gemes­­sen wird, wie es den Erläuterungen

zum Vernehmlassungsentwurf des BUWAL entspräche und von den Beschwerdegegnern

gefordert wird, hat auf das Ergebnis nur einen geringen Einfluss; welche

Messweise die richtige sei, braucht daher nicht beurteilt zu werden.

5.

Die Beschwerden sind somit teilweise

gutzuheissen. Die Baubewilligung des Bauausschusses Winterthur ist mit einem

Vorbehalt bezüglich der künftigen Anpassung der Antennenanlage zu ergänzen und

im Übrigen zu bestätigen (vorn, E. 2). ...

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern

eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerden wird der angefochtene Ent­scheid der Baurekurskommission IV

aufgehoben, soweit diese auf die Rekurse eingetreten ist.

2.

Der Beschluss des Bauausschusses

Winterthur vom 3. Juli 2000 wird in Dispositiv Ziff. I lit. B wie folgt

ergänzt:

"Die

Baubewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass die Emissionen der Anlage reduziert

werden müssen, soweit dies nach den Vorschrif­ten des Umweltrechts künftig

erforderlich ist, um an neu erstellten Orten für den Aufenthalt von Personen

die massgeblichen Grenzwerte für nicht­ioni­sie­ren­de Strahlung

einzuhalten."

Im Übrigen wird der Beschluss

bestätigt.

3.

...