VB.2001.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00046
12. September 2001Deutsch17 min
(URT.2001.6454)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00046
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.09.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.09.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für Mobilfunk-Antenne: Bei bereits überbauten Grundstücken sind künftige Ausbaumöglichkeiten grundsätzlich nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV zu berücksichtigen.
Künftige zulässige Nutzungen sind gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV nur bei noch nicht überbauten Grundstücken zu berücksichtigen (E. 1b). Ausnahmen in Sonderfällen? (offen gelassen; E. 1c). Die Verpflichtung zur späteren Anpassung der Anlage bereits im Rahmen der Baubewilligung ist zulässig (E. 2). Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz (E. 4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ANPASSUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EMPFINDLICHE NUTZUNG
KÜNFTIGE AUSBAUMÖGLICHKEIT
NEUE TATSACHE
PROJEKTUNTERLAGEN
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
Rechtsnormen:
Art. 41 lit. II a LSV
Art. 3 lit. III NISV
§ 316 Abs. II PBG
§ 321 Abs. I PBG
Art. 11 Abs. II USG
§ 52 lit. II VRG
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 53
RB 2001 Nr. 80
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur
erteilte der A AG am 3. Juli 2000 die Baubewilligung für eine
Mobilfunk-Basisstation mit fünf Antennenmasten auf dem bestehenden Gebäude
N-strasse 5a in Winterthur (Grundstück Kat.Nr. 1). Gegen die Baubewilligung erhoben
20 Personen gemeinsam Rekurs an die Baurekurskommission IV des Kantons
Zürich. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2000 trat diese auf den Rekurs von fünf
Personen nicht ein, hiess den Rekurs im Übrigen gut und hob die Bewilligung des
Bauausschusses der Stadt Winterthur auf.
Erwägungen
II. Gegen den Entscheid der
Baurekurskommission IV erhob die A AG mit Eingabe vom 2. Februar 2001
Beschwerde an das. Sie beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und der Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der privaten
Beschwerdegegner. Eventuell sei die Baubewilligung mit einem Vorbehalt zu
ergänzen, wonach bei einem Vollausbau von Nachbargrundstücken die
Mobilfunkantenne bei Bedarf so anzupassen sei, dass die vorgeschriebenen
Belastungsgrenzwerte eingehalten werden.
Die Beschwerdegegnerschaft stellte in ihren
Beschwerdeantworten vom 11. April 2001 (Beschwerdegegner Nrn. 1 – 6, 10 und 11)
und 17. April 2001 (Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9) Antrag auf Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Die Baurekurskommission IV beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 12. April 2001 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der
Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist zwischen den Parteien
zunächst, ob mit der Baubewilligung für die fragliche Antennenanlage die
Vorschriften des Bundesumweltrechts über die Begrenzung nichtionisierender
Strahlung eingehalten sind.
a) Die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) legt einerseits Immissionsgrenzwerte
fest, die überall eingehalten werden müssen, wo sich Menschen aufhalten können
(Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits sieht sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte
vor, die im Gegensatz zu den Immissionsgrenzwerten nur an Orten mit empfindlicher
Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV) einzuhalten sind (Anhang 1
Ziff. 65 NISV) und nur für die von einer einzelnen Anlage erzeugte
Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6 NISV).
Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid
fest, dass die von der strittigen Anlage ausgehende elektromagnetische
Strahlung an keinem Ort, wo sich normalerweise Menschen aufhalten, zu einer
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führe (E. 9). Mit Bezug auf die Anlagegrenzwerte
gelangte sie zum Schluss, dass diese an den in Art. 3 Abs. 3 NISV genannten
Orten mit empfindlicher Nutzung, insbesondere bei Räumen in Gebäuden, in denen
sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3
lit. a NISV), ebenfalls eingehalten seien (E. 10 a–c). Andere in Art. 3
Abs. 3 NISV genannte Standorte wie raumplanungsrechtlich festgesetzte
Kinderspielplätze (lit. b) oder unüberbaute Grundstücke (lit. c) waren nach
ihrem Entscheid nicht zu beurteilen.
Des weiteren
überprüfte die Vorinstanz aber auch mögliche Orte mit empfindlicher Nutzung,
die sich bei einer künftigen Erweiterung oder Ersetzung bestehender Bauten
ergeben könnten. Dabei stellte sie fest, dass u.a. beim benachbarten
Mehrfamilienhaus N-strasse 7 eine Aufstockung um ein zusätzliches Vollgeschoss
sowie ein Dachgeschoss zulässig wäre und dass in den derart ermöglichten
Wohnräumen eine den Anlagegrenzwert übersteigende Strahlenbelastung
resultieren würde. Ähnliche Verhältnisse bestünden auch bei weiteren Nachbargrundstücken.
Diese Feststellung veranlasste sie zur Aufhebung der Baubewilligung (E. 10d;
vgl. auch den gleichlautenden Entscheid BEZ 2000 Nr. 61, E. 12d).
Die Beschwerdeführerin beanstandet diese
Rechtsanwendung mit dem Hinweis, dass nach Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV künftig
mögliche Nutzungen nur bei unüberbauten, nicht aber bei bereits genutzten
Grundstücken zu berücksichtigen seien. In der Vernehmlassung begründet die Vorinstanz
ihre weiter gehende Auffassung damit, dass die Berücksichtigung von bisher
nicht ausgeschöpften Baumöglichkeiten nach dem Grundsatz in maiore minus
geboten sei. Auch bei den in Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV ausdrücklich genannten
unüberbauten Flächen müsse die Einhaltung des Anlagegrenzwertes für
künftige Bauten und Nutzungen mit Hilfe eines realistischen Vergleichsprojekts
bestimmt werden.
b) Nach Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als Orte
mit empfindlicher Nutzung:
"a. Räume in Gebäuden, in denen
sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;
b. öffentliche oder private,
raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;
c. diejenigen Flächen von
unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b
zugelassen sind."
Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind somit
künftig zulässige Nutzungen nur bei noch nicht überbauten Grundstücken zu
berücksichtigen. Eine vergleichbare Ordnung findet sich auch im Bereich des
Lärmschutzrechts: Nach Art. 41 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986.
(LSV) gelten die Belastungsgrenzwerte bei Gebäuden mit lärmempfindlichen
Räumen (Abs. 1) und ausserdem "in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo
nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen
erstellt werden dürfen" (Abs. 2 lit. a). In die gleiche Richtung weisen
die Vorschriften über den massgeblichen Ort für die Ermittlung der
Lärmbelastung (Art. 39 Abs. 1 und 3 LSV).
Diese Regeln des Verordnungsrechts beruhen
auf der Annahme, dass bei einem noch nicht überbauten Grundstück in absehbarer
Zeit mit einer neuen baulichen Nutzung zu rechnen ist. Bei bestehenden Bauten
wird dagegen in der Regel von einem längerfristigen Bestand ausgegangen,
weshalb es sich eher rechtfertigt, zur Ermittlung der strahlen- bzw. lärmempfindlichen
Nutzungen auf den bestehenden Zustand abzustellen. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist somit bei dieser Unterscheidung das Argument a maiore minus
nicht allein massgeblich. Die in den beiden Verordnungen gewählte Regelung
ist zwar nicht die einzig denkbare; sie stellt aber eine mit guten Gründen
vertretbare Lösung dar, und der Verordnungsgeber hat mit deren Wahl den ihm
zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Bestimmung von Art.
41.
Abs. 2 lit. a LSV wird denn auch seit ihrem Inkrafttreten am 1. April 1987
regelmässig angewandt, ohne dass ihre Gesetzmässigkeit, soweit ersichtlich, in
der Rechtsprechung oder Lehre in Frage gestellt worden wäre (zur analogen
Rechtsfrage bei der Rücksichtnahme auf Räume unterschiedlicher Lärmempfindlichkeit
gemäss Art. 42 LSV vgl. Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998,
Art. 25 N. 57).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner
Nrn. 7 – 9 werden durch diese Regeln auch keine Eigentumsrechte der Besitzer
von Liegenschaften im Bereich der elektromagnetischen Strahlung tangiert. Die
Erstellung neuer Wohn- oder Arbeitsräume hängt nach der Verordnung nicht
davon ab, dass der Anlagegrenzwert an den betreffenden Orten eingehalten
wird. Überdies ist der Inhaber der Sendeanlage verpflichtet, bei der künftigen
Errichtung neuer Orte mit empfindlicher Nutzung die Emissionen der Anlage
nötigenfalls so weit zu begrenzen, dass die Anlagegrenzwerte auch an diesen
Orten eingehalten sind (vgl. hinten, E. 2).
c) Ob erwartete künftige Nutzungen eines ganz
oder teilweise überbauten Grundstücks in Sonderfällen als Orte mit
empfindlicher Nutzung im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV gewertet werden müssen,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Denkbar ist z.B., dass bei einer mit
grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Erweiterung eines Gebäudes oder bei
einem baufälligen Gebäude, dessen Ersetzung absehbar ist, auch die nach der
Erweiterung bzw. Neuüberbauung in Frage kommenden Nutzungen zu berücksichtigen
sind. Ferner kann es sich rechtfertigen, bei einer teilweise überbauten
Parzelle, die ohne Beseitigung bestehender Bauwerke Raum für zusätzliche Bauten
bietet, die verbleibende Fläche wie ein separates, unüberbautes Grundstück zu
behandeln. Dass Sachverhalte dieser Art vorlägen, wird hier jedoch nicht
geltend gemacht.
2.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die
Baubewilligung im Sinn des Eventualantrags der Beschwerdeführerin mit einem
Vorbehalt zu ergänzen ist, wonach bei einem späteren Ausbau von
Nachbargrundstücken die Mobilfunkantenne so angepasst werden muss, dass die
vorgeschriebenen Grenzwerte auch bei neu erstellten Orten mit empfindlicher
Nutzung eingehalten werden.
Auf § 321 PBG lässt sich ein derartiger
Vorbehalt nicht stützen, da es nach dem Gesagten nicht darum geht, einen
inhaltlichen oder formalen Mangel des Bauvorhabens zu beheben. Eine
Verpflichtung zur späteren Anpassung der Anlage kann sich dagegen aus dem
Umweltrecht des Bundes ergeben. Die Anlagegrenzwerte stehen im Dienst der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG; vgl. Art. 4 in
Verbindung mit Anhang 1 NISV), bei welcher nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit auch den Anliegen der von den Emissionen betroffenen
Personen Rechnung zu tragen ist. Auf eine Emissionsbegrenzung, die technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, kann daher verzichtet
werden, wenn der Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis zum erzielbaren
Nutzen steht (vgl. André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11
N. 35; Robert Wolf, Elektrosmog: Zur Rechtslage bei Erstellung und Betrieb
von ortsfesten Anlagen, URP 1996 S. 102, 117 f.). Die Regelung der NISV, nach
welcher bei überbauten Grundstücken die Einhaltung des Anlagegrenzwertes
nur an bereits bestehenden Gebäuden überprüft wird (vorn, E. 1b), ist Ausdruck
dieses Grundsatzes. Wenn aber im Interesse des Anlageninhabers auf eine frühzeitige
Berücksichtigung künftiger Ausbaumöglichkeiten der von der Strahlung
betroffenen Grundstücke verzichtet wird, ist es anderseits auch gerechtfertigt,
von diesem eine Anpassung der Anlage an spätere Änderungen der empfindlichen
Nutzungen im Sinn von Art. 3 Abs. 3 NISV zu verlangen (vgl. auch BGr, URP 1999
S. 800 E. 4e; André Schrade/Heidi Wiestner, Kommentar USG, Art. 16
N. 19). Entsprechendes gilt wohl auch für eine allfällige künftige
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte; diese sind von vornherein darauf
ausgerichtet, eine übermässige Belastung der betroffenen Personen zu
verhindern (Art. 13–15 und Art. 11 Abs. 3 USG).
Die
Verpflichtung zur Anpassung der Anlage trifft deren Inhaber im Prinzip
unabhängig davon, ob sie in der Baubewilligung ausdrücklich erwähnt wird. Mit
Blick auf den Vertrauensschutz des Anlageninhabers sowie angesichts der
Tatsache, dass sich die Rechtsfolge nicht klar aus dem Verordnungstext ergibt
und zu der Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt,
ist es jedoch gerechtfertigt, die Baubewilligung mit einem entsprechenden
Vorbehalt zu verbinden. Die vorliegend angefochtene Bewilligung ist daher in
diesem Sinn zu ergänzen. Festzuhalten ist anderseits, dass mit der Aufnahme des
Vorbehalts in die Baubewilligung keine Pflicht des Anlageninhabers begründet
wird, die über das anwendbare materielle Recht hinausgeht.
3.
a) Die Beschwerdegegner Nrn. 1 – 6, 10 und
11.
wiederholen in der Beschwerdeantwort ihre bereits mit dem Rekurs an die Vorinstanz
erhobenen Einwände gegen die Baubewilligung. Diese erweisen sich jedoch als
unbegründet und rechtfertigen nicht die Aufhebung der Baubewilligung:
Ob für die strittige Antennenanlage ein
Bedürfnis besteht, was die Beschwerdegegner bestreiten, ist nicht zu prüfen,
da der Betreiber der Anlage keinen Bedürfnisnachweis erbringen muss. Die
Vorschriften über die Begrenzung der Emissionen bieten keine Grundlage dafür,
die Notwendigkeit oder Wünschbarkeit einer projektierten Anlage zu überprüfen
(vgl. Schrade/Loretan, Art. 11 Nr. 17a; Wolf, S. 122). Mit Bezug
auf die Errichtung von Mobilfunknetzen ist daher auch der von den Betreibern
angestrebte Versorgungsgrad nicht Gegenstand der umweltrechtlichen Prüfung
(vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00293, E. 8.c.cc).
Mit den von der Beschwerdegegnerschaft
beanstandeten allgemeinen Anforderungen der Baubewilligung wiederholte die
Baubehörde lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze, welche von jedermann zu
beachten sind. Zu einer weiter gehenden Konkretisierung derselben war sie nicht
verpflichtet.
Unter Hinweis auf mögliche
gesundheitsschädigende Wirkungen der elektromagnetischen Strahlung
beanstandet die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss die mit der NISV festgelegten
Grenzwerte. Diese wurden jedoch vom Bundesgericht überprüft und als zulässig
anerkannt (BGE 126 II 399 E. 4; vgl. VGr, BEZ 2000 Nr. 52, E. 13).
Die von der Beschwerdegegnerschaft
befürchtete Wertverminderung ihrer Liegenschaften ist, sofern ein
entsprechender Schaden überhaupt eintritt, nicht im vorliegenden Verfahren zu
beurteilen.
Was die in der Baubewilligung erwähnte
Ergänzung der Projektunterlagen, insbesondere das nachträglich bereinigte
Standortdatenblatt, anbelangt, so zeigen die Beschwerdegegner nicht auf,
inwiefern sie dadurch benachteiligt seien. Soweit sie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend machen wollten, wäre diese jedenfalls geheilt, da
sie Gelegenheit hatten, in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen
und sich zu diesen zu äussern.
b) Mit ihren ergänzenden Vorbringen in der
Beschwerdeantwort berufen sich die Beschwerdegegner zum Teil auf neue
Tatsachen. Das ist nach § 52 Abs. 2 VRG nur zulässig, soweit es durch den
angefochtenen Entscheid notwendig geworden ist. Inwieweit dies hier zuträfe,
ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdegegnern auch nicht dargetan.
Aus den ergänzenden Vorbringen ergeben sich
indessen auch bei materieller Beurteilung keine für den Entscheid
massgeblichen Gesichtspunkte: Soweit die Ausführungen der Beschwerdeantwort auf
die Berücksichtigung künftig möglicher Bauvorhaben Bezug nehmen, kann auf das
vorn Gesagte (E. 1) verwiesen werden. – Der ungenügende Kartenausschnitt des
den Gesuchsunterlagen beiliegenden Katasterplanes konnte zwar tatsächlich als
irreführend erscheinen; mit dem Standortdatenblatt wurden aber dennoch die
Immissionsorte beim Gebäude N-strasse 2 berechnet, und das Gebäude N-strasse 4
ist eine niedrige und aus diesem Grund deutlich unterhalb der
Hauptstrahlrichtung gelegene Baute (vgl. hinten, E. 4b). – Ob die A AG oder,
wie die Beschwerdegegner behaupten, die A AG Grundeigentümerin des
vorgesehenen Antennenstandortes ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von
Belang. Ein Baugesuch kann nicht nur vom Grundeigentümer, sondern auch durch
eine von diesem ermächtigte Bauherrschaft eingereicht werden. Auf das
nachträgliche Einholen eines Nachweises gemäss § 310 Abs. 3 PBG ist bei
der heutigen Sachlage zu verzichten. – Inwiefern eine vom BUWAL durchgeführte
Vernehmlassung zu neuen Messweisen und Standortdatenblättern, auf welche
die Beschwerdegegner Bezug nehmen, die Beurteilung des vorliegend strittigen
Bauvorhabens beeinflussen könnte, wird von ihnen nicht dargetan.
4.
Die Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 machen mit
der Beschwerdeantwort Mängel der Sachverhaltsabklärung geltend, welche als
Grundlage für die Berechnung der elektromagnetischen Immissionen gemäss Standortdatenblatt
dienten: fehlerhafte Höhenkoten, fehlerhafte Angaben zur vertikalen
Hauptstrahlrichtung, unzutreffend eingetragene Fussbodenhöhen an Orten mit
empfindlicher Nutzung, unzutreffende Annahmen im Hinblick auf die
Gebäudedämpfung. Bereits in ihrem Rekurs an die Vorinstanz hatten sie
beanstandet, dass die Höhenangaben für Orte mit empfindlicher Nutzung nicht
zuträfen und auf den Zusatzblättern 2 und 3 des Standortdatenblattes die
vertikalen Abweichungen gemäss den eingereichten Unterlagen nicht überprüfbar
seien (Rekursschrift, Anhang "Detaillierte Einwände", S. 2).
a) Im Entscheid der Vorinstanz wird
anerkannt, dass die Baugesuchsunterlagen Ungenauigkeiten enthalten, namentlich
mit Bezug auf die Höhenangaben (E. 2b, S. 5). Auch in der Vernehmlassung weist
die Vorinstanz darauf hin, dass die Baugesuchsunterlagen teilweise
mangelhaft gewesen seien und damit die immissionsmässige Beurteilung des Bauvorhabens
erschwert hätten. Diesem Umstand kann bei der Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens Rechnung getragen werden.
Die Vorinstanz hat jedoch nicht allein auf
die Angaben der Standortdatenblätter abgestellt, sondern eigene
Berechnungen zur erwarteten Strahlenbelastung an den massgeblichen Standorten
vorgenommen. Dass sie dabei die von ihr ausdrücklich anerkannten Ungenauigkeiten
der Planunterlagen ausser Acht gelassen habe, wie die Beschwerdegegner vermuten,
wird von diesen nicht näher begründet und ist auch nicht anzunehmen. Sie
ermittelte insbesondere die Werte für den in der Hauptstrahlrichtung der
Antennen 2 und 5 gelegenen Bereich im 2. Obergeschoss des Hauses N-strasse 5,
den sie als Messpunkt C bezeichnete (E. 9c, S. 14) und der als der am höchsten
belastete Ort mit empfindlicher Nutzung gelten kann. Aufgrund der detaillierten
Berechnungen der Vorinstanz beträgt die elektrische Feldstärke an dieser
Stelle 2,22 V/m (E. 10c, S. 23), was deutlich unterhalb des für Anlagen dieser
Art geltenden Anlagegrenzwertes von 5,0 V/m (Ziff. 64 lit. c Anh. 1 NISV)
liegt. Dabei ging die Vorinstanz allerdings davon aus, dass an dieser Stelle
eine Gebäudedämpfung von 5 dB (bzw. einem Faktor von ca. 3,2; vgl. E. 9f, S.
18) vorliege. Diese Annahme trifft nur zu, wenn der betreffende
Fassadenabschnitt keine Fenster aufweist, worüber vorliegend nichts bekannt
ist, und sie steht im Gegensatz zu den Angaben der Bauherrschaft, welche an
dieser Stelle keine Gebäudedämpfung angenommen hatte (Standortdatenblatt
vom 29. Februar 2000). Selbst wenn jedoch auf die Einrechnung einer
Gebäudedämpfung verzichtet wird, erhöht sich die elektrische Feldstärke an
dieser Stelle lediglich auf 3, 97 V/m, womit der Anlagegrenzwert von 5,0
V/m noch eingehalten ist.
Die Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 haben zu den
detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz nicht Stellung genommen, sondern im Wesentlichen nur ihre bereits
mit dem Rekurs erhobene Kritik am Standortdatenblatt und den Unterlagen der
Gesuchstellerin wiederholt. Sie zeigen damit nicht auf, inwiefern die
Berechnungen der Vorinstanz unzutreffend wären.
b) Die weiteren Einwendungen der
Beschwerdegegner Nrn. 7 – 9 vermögen dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
Wieweit diese mit Blick auf § 52 Abs. 2 VRG überhaupt zulässig sind, kann dabei
offen bleiben.
Die Beschwerdegegner machen darauf
aufmerksam, dass bei einzelnen Antennen (insbesondere Antennen 1 und 5) die im
Standortdatenblatt enthaltenen Angaben zur vertikalen Neigung der
Hauptstrahlrichtung nicht mit den Angaben der Antennendiagramme übereinstimmen.
Die Vorinstanz hat jedoch ihren Berechnungen, wie aus den Angaben zur Distanz
und zur Höhendifferenz beim Messpunkt C hervorgeht, offensichtlich nicht die
vertikale Abweichung von der Hauptstrahlrichtung, sondern die Abweichung zur
Horizontalen zugrunde gelegt und diese direkt zur Ermittlung der Dämpfung
anhand der Antennendiagramme herangezogen. Bei diesem Vorgehen bleibt der im
Standortdatenblatt genannte Neigungswinkel der Hauptstrahlrichtung ohne
Einfluss auf das Resultat.
Dem Einwand der Beschwerdegegner, dass als
kritischer Ort bezüglich der Liegenschaft N-strasse 5 der in der
Hauptstrahlrichtung der Antennen 2 und 5 liegende Fassadenabschnitt gewählt
werden müsse, trug die Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits Rechnung.
Die Beschwerdegegner machen gelten, dass beim
Gebäude N-strasse 7 keine Gebäudedämpfung berücksichtigt werden dürfe, weil
sich die kritischen Orte mit empfindlicher Nutzung im Dachstock des Gebäudes
befänden. Bezüglich dieses Gebäudes wird jedoch auch im Standortdatenblatt
der Gesuchstellerin keine Gebäudedämpfung angenommen.
Beim Gebäude N-strasse 4, dessen fehlende
Berücksichtigung die Beschwerdegegner beanstanden, handelt es sich um eine sehr
niedrige und damit nicht kritische Baute (vgl. die von den Beschwerdegegnern
eingereichte Fotografie im Verfahren VB.2001.00047). Auch die Beschwerdegegner
machen nicht geltend, dass der Anlagegrenzwert in den bestehenden
Wohnräumen überschritten sei. Die von ihnen in Aussicht gestellte künftige,
offenbar noch sehr unbestimmte Ausbaumöglichkeit ist nach dem Gesagten nicht zu
berücksichtigen (vorn, E. 3b).
Der von den
Beschwerdegegnern eingereichte Entwurf des BUWAL für ein neues Standortdatenblatt
(Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen; Entwurf vom
20.3
) liegt nur in einer Fassung für die Vernehmlassung vor und ist noch
nicht definitiv. Dass die Anwendung des bisherigen Standortdatenblatts zu
Ergebnissen führe, die zum Gesetz oder zur Verordnung im Widerspruch stünden,
wird von den Beschwerdegegnern nicht dargetan. Ob die Höhe der Antennen in
deren Mitte oder an der Unterkante gemessen wird, wie es den Erläuterungen
zum Vernehmlassungsentwurf des BUWAL entspräche und von den Beschwerdegegnern
gefordert wird, hat auf das Ergebnis nur einen geringen Einfluss; welche
Messweise die richtige sei, braucht daher nicht beurteilt zu werden.
5.
Die Beschwerden sind somit teilweise
gutzuheissen. Die Baubewilligung des Bauausschusses Winterthur ist mit einem
Vorbehalt bezüglich der künftigen Anpassung der Antennenanlage zu ergänzen und
im Übrigen zu bestätigen (vorn, E. 2). ...
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern
eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerden wird der angefochtene Entscheid der Baurekurskommission IV
aufgehoben, soweit diese auf die Rekurse eingetreten ist.
2.
Der Beschluss des Bauausschusses
Winterthur vom 3. Juli 2000 wird in Dispositiv Ziff. I lit. B wie folgt
ergänzt:
"Die
Baubewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass die Emissionen der Anlage reduziert
werden müssen, soweit dies nach den Vorschriften des Umweltrechts künftig
erforderlich ist, um an neu erstellten Orten für den Aufenthalt von Personen
die massgeblichen Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung
einzuhalten."
Im Übrigen wird der Beschluss
bestätigt.
3.
...