VB.2001.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00050
29. August 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6412)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00050
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.08.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Gebäudeschätzung
Der Generalunternehmer als Abgabepflichtiger ist nicht zur Anfechtung der Gebäudeschätzung nach dem Gebäudeversicherungsgesetz legitimiert, da die Festsetzung der Versicherungssumme in erster Linie der Schadendeckung des Hauseigentümers dient; der Versicherungswert als Bemessungsgrundlage der kommunalen Anschlussgebühren bildet Teil des kommunalen Rechts und ist allenfalls im Verfahren über die Gebührenzahlung in Frage zu stellen.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Eintreten auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission (E. 1). Beschränkung der Beurteilung des angefochtenen Beschlusses auf die Frage der Rekurslegitimation (E. 2). Anwendbare Legitimationsbestimmung (E. 3). Zur Frage des schutzwürdigen Interesses des Abgabepflichtigen an der Anfechtung der Gebäudeschätzung (E. 4). Fehlende Legitimation des Generalunternehmers im Verfahren nach Gebäudeversicherungsgesetz (E. 5). Rekurskostenauflage im Nichteintretensbeschluss nicht rechtsverletzend (E. 6).
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÄUDESCHÄTZUNGSKOSTEN
GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT
GEBÜHREN
GENERALUNTERNEHMER
LEGITIMATION
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
§ 76 GebäuderversG
§ 77 lit. I GebäuderversG
§ 21 lit. a VRG
§ 48 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, Architekt in Zürich, realisierte als
Generalunternehmer die Überbauung "P" an der Q-strasse in W mit 18
Einfamilienhäusern und einer Unterniveaugarage. Die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich (nachfolgend Gebäudeversicherung), welche die 19 Liegenschaften
zwischen 19. August und 6. Oktober 1999 einzeln schätzte, kam auf eine Versicherungssumme
von total Fr. 10'584'000.-. Darauf gestützt stellte die Finanzverwaltung
der Gemeinde W A am 28. Februar 2000 die Abrechnung über die Anschlussgebühren
für Wasser und Kanalisation zu, womit sie nach Abzug bereits geleisteter
Depositen von Fr. 244'800.- die Zahlung des Restbetrags von
Fr. 97'878.25 verlangte.
Mit Schreiben vom 5. März 2000 wandte sich A an die
Gebäudeversicherung
und beanstandete, dass die gesamte Schätzungssumme (Versicherungssumme) von
Fr. 10'584'000.- um ca. Fr. 2'700'000.- über den effektiven Baukosten
liege. Er verlangte eine Neubewertung der zu hoch eingeschätzten, von ihm
erstellten Gebäude und die Anpassung der Schätzungen an die effektiven
Erstellungskosten. In der Antwort der Gebäudeversicherung vom 15. März 2000
wurde A beschieden, er sei nicht legitimiert, die rechtskräftigen Schätzungen
verändern zu lassen. Ausserdem müssten die Gebäude für die Erstellung als
Einzelobjekte versichert werden, was zu höheren Werten führe.
Erwägungen
II. A liess am 27. März 2000 an die Rekurskommission der
Gebäudeversicherung (nachfolgend Rekurskommission) gelangen und beantragen, die
angefochtenen Schätzungsergebnisse der einzeln aufgeführten 19 Liegenschaften
seien um je 25,6 % herabzusetzen, was einen Betrag von rund Fr. 7'873'724.-
ergebe (Total der Baukosten ohne Land und Nebenkosten). Mit Beschluss vom 30.
Juni 2000 trat die Rekurskommission auf den Rekurs nicht ein und auferlegte
die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'560.- dem Rekurrenten.
III. Am 5. Februar 2001 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Beschluss der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung vom 30. Juni 2000 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.
Eventuell sei der Beschluss der Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom
30.
Juni 2000 aufzuheben und die angefochtenen Schätzungsergebnisse je um 25,6%
herabzusetzen.
Subeventuell seien die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung (Dispositiv Ziff. II des Beschlusses vom 30. Juni 2000) auf
Fr. 560.-- herabzusetzen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Rekursgegners/Beschwerdegegners sowohl für das Rekursverfahren als
auch für das Beschwerdeverfahren."
Die Rekurskommission beantragte in der Vernehmlassung vom 21.
Februar 2001 Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2001
beantragte die Gebäudeversicherung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
"unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers".
Die Kammer erwägt:
1.
Vorliegend wirkte die Rekurskommission als Vorinstanz. Die
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich
aus der spezialgesetzlichen Regelung in § 78 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (in der am 1. Januar 2000 in Kraft
getretenen Fassung vom 7. Februar 1999 [GebäudeversG]; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34), wonach Entscheide der
Rekurskommission der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen. Ist das
Verwaltungsgericht in
der Hauptsache zuständig, kann ihm
auch die Gebührenauflage zur Überprüfung unterbreitet werden, wobei der Umfang
der Überprüfung ein beschränkter ist, weil den Behörden bei der
Gebührenfestsetzung ein weites Ermessen zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 37). Die Zuständigkeit des Kollegialgerichtes ergibt sich aus dem
Streitwert, der Fr. 20'000.- weit übersteigt (§ 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Kraft § 48 Abs. 1 VRG ist der Beschwerdeführer
legitimiert, mit Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission
geltend zu machen, diese sei zu Unrecht auf seinen Rekurs nicht eingetreten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 48 N. 2). Auf die Beschwerde gegen den
Nichteintretensbeschluss ist deshalb einzutreten. Nur wenn die
Rekurskommission zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten und die
Beschwerde insoweit gutzuheissen wäre, stellte sich die weitere Frage, ob das
Verwaltungsgericht direkt über den unter Ziff. 1 Abs. 2 als Eventualantrag
gestellten materiellen Antrag zu befinden hätte oder ob die Sache – wie es dem
Beschwerdeantrag Ziff. 1 Abs. 1 und der Regel entspricht – zum materiellen
Entscheid an die Rekurskommission zurückzuweisen wäre (vgl. Kölz/
Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 2). Hingegen ist
ohne weiteres auch über die unter Ziff. 1 Abs. 3 als Subeventualantrag
bezeichnete Frage der Rekurskostenauflage zu befinden.
2.
Der angefochtene Nichteintretensbeschluss
der Rekurskommission wird einerseits damit begründet, dass die Rekursgegnerin
entgegen der Behauptung des Rekurrenten nicht verpflichtet gewesen sei, diesem
die Schätzungsanzeigen vom Herbst 1999 zu eröffnen, und ihr damit kein
Verfahrensmangel unterlaufen sei. Die Schätzungen seien rechtskräftig geworden,
da sie seitens der Eigentümer der in Frage stehenden Liegenschaften nicht
angefochten worden seien. Der Rekurs sei am 27. März 2000 und damit verspätet
eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (E. 2 und 3). Selbst
wenn der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden wäre, sei darauf mangels
Legitimation des Rekurrenten nicht einzutreten (E. 4).
Im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist allein,
ob die Rekurskommission zu Recht und mit hinreichender Begründung auf den
Rekurs nicht eingetreten ist. Da die Frage der Rekurslegitimation von
grundsätzlicherer Bedeutung ist als jene der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung,
beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf die Beurteilung dieses von der
Rekurskommission angeführten Nichteintretensgrundes, wobei anzumerken ist, dass
die Frage der Pflicht zur Zustellung der Schätzungsentscheide und damit auch
der Rechtzeitigkeit des Rekurses schwieriger zu beantworten wäre, wenn der
Rekurrent tatsächlich zur Rekurserhebung befugt wäre. Denn die
Mitteilungspflicht im Sinn des vom Beschwerdeführer angerufenen § 10
Abs. 1 lit. c VRG hängt eng mit der Rechtsmittelbefugnis gemäss § 21
lit. a VRG zusammen, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist und was
auch in § 10 Abs. 2 VRG betreffend Begründung und
Rechtsmittelbelehrung verdeutlicht wird.
3.
Der Beschwerdeführer beruft sich für seine
Rekurslegitimation auf § 21 lit. a VRG, eine Bestimmung, die in heutigen
Rechtsmittelverfahren zweifellos auch für Gebäudeversicherungssachen gilt.
a) Allerdings hätte der Beschwerdeführer –
wenn er von den Schätzungsanzeigen vom 25. August 1999 und 13. Oktober 1999 wie
von ihm heute verlangt Kenntnis erhalten hätte – vor Ende 1999 Rekurs erheben
müssen und wäre er dazu nach § 4 VRG in Verbindung mit § 75
Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1999
geltenden Fassung (aGebäudeversG) nicht befugt gewesen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 4 N. 7), denn nach dieser Bestimmung konnte gegen das Ergebnis der
Gebäudeschätzungen ausdrücklich nur der Versicherte innert 20 Tagen seit
Empfang der Schätzungsanzeige an die Rekurskommission gelangen, die endgültig
entschied (Abs. 3).
b) Wird zugunsten des Beschwerdeführers davon
ausgegangen, dass der Rekurs vom 27. März 2000 rechtzeitig erhoben worden sei,
so misst sich dessen Rechtsmittelbefugnis indessen entsprechend §§ 76 ff.
GebäudeversG an § 21 lit. a VRG.
4.
Nach § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat.
a) Nach § 2 Abs. 1 GebäudeversG
versichert die Anstalt (die Gebäudeversicherung; § 1 GebäudeversG) die
Gebäude im Kanton gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden. Die
Versicherungssumme (d.h. der Versicherungswert im Sinn von §§ 25 ff. GebäudeversG
[siehe Randtitel]) ist laut § 59 Abs. 2 GebäudeversG die
Höchstleistung der Anstalt. Der Versicherte, das heisst der Gebäudeeigentümer,
hat ein erhebliches Interesse an einer genügend hohen Schätzung des
Gebäudewerts (vgl. § 23 ff. GebäudeversG), damit er in einem Schadenfall
auch hinreichend gedeckt ist. Anderseits ist der Gebäudeeigentümer wegen der
Prämienberechnung und allenfalls weiterer aus der Versicherungssumme abgeleiteter
Pflichten auch daran interessiert, die Schätzung nicht zu hoch ausfallen zu
lassen, weshalb ihm nach §§ 76 und 77 Abs. 1 GebäudeversG das
Rekursrecht gegen Gebäudeschätzungen zusteht (so ausdrücklich und zwar nur ihm
nach § 75 Abs. 1 aGebäudeversG).
b) Werden Leistungspflichten in anderen
Erlassen als dem Gebäudeversicherungsgesetz von der Höhe der unter diesem
festgelegten Versicherungssumme abhängig gemacht, so kann der Pflichtige, vor
allem wenn er wie hier nicht zugleich Gebäudeeigentümer ist, ebenfalls ein
erhebliches Interesse daran haben, sich gegen diese Festlegung zu wenden.
Dieses Interesse richtet sich aber nicht gegen die Versicherungssumme als Grundlage
für die Schadendeckung, sondern gegen die Höhe des Versicherungswerts als Bemessungsgrundlage
für die Gebührenberechnung (hier Art. 9 der Verordnung der Gemeinde W über die
Beiträge und Gebühren an Abwasseranlagen vom 14. Dezember 2000 und Art. 44 der
kommunalen Verordnung über die Wasserversorgung vom 29. April 1997).
Das Interesse kann daher auch darin liegen,
die Versicherungssumme als Grundlage für die Gebührenberechnung anzufechten.
Das betrifft indessen allein den Streit zwischen dem gebührenerhebenden
Gemeinwesen und dem Leistungspflichtigen, nicht jedoch die Höhe der nach dem
Gebäudeversicherungsgesetz festgelegten Versicherungssumme. Der Pflichtige
könnte daher allenfalls geltend machen, es sei von einer anderen Bemessungsgrundlage
auszugehen. Dabei geht es aber um die Anwendung des kommunalen Rechts und nicht
des Gebäudeversicherungsgesetzes. Ein schützenswertes Interesse an der Änderung
des Versicherungswerts im Sinn des Gebäudeversicherungsgesetzes hat der Beschwerdeführer
nicht. Das räumt er indirekt selber ein, wenn er davon ausgeht, dass gegenüber
den Grundeigentümern "die Gebäudeschatzungen ... rechtskräftig
geworden" seien. Nach dem Gebäudeversicherungsgesetz gibt es aber nicht
verschiedene "Rechtskräfte", sondern nur einen rechtskräftigen
Versicherungswert.
5.
Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten
kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der im Sinn des
Gebäudeversicherungsgesetzes massgeblichen Versicherungssummen der einzelnen
Einfamilienhäuser sowie der Unterniveaugarage seiner ehemaligen Überbauung,
auch wenn er "gemäss Baubewilligung" die Anschlussgebühren
für die erstellten Häuser zu übernehmen hat. Er kann indessen im – sistierten
– Verfahren betreffend die ihm am 28. Februar 2000 zugestellte Abrechnung über
die Anschlussgebühren, die er ebenfalls angefochten hat, geltend machen, die
Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung nach dem kommunalen Recht sei
entsprechend anzupassen.
Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, ihm
könne wegen der rechtskräftig festgelegten Gebäudeversicherungswerte im
kommunalen Anfechtungsverfahren entgegengehalten werden, er hätte sich dagegen
bei der Gebäudeversicherung wehren sollen, kann festgehalten werden, dass dies
nicht zutrifft. Der von ihm zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30.
Januar 1996 (VB.1995.00008) und das diesen schützende Urteil des Bundesgerichts
vom 25. Juni 1997 (2P.171/1996) ändern nichts hieran. Bei diesen Entscheiden
ging es um die Frage der Pflicht zur Nachzahlung von Anschlussgebühren nach
einer Fassadenisolation und Fensterversetzung. Die Gebührenpflichtige, zugleich
Hauseigentümerin, hat damals geltend gemacht, sie schulde keine
Anschlussgebühr, weil ihr die Schätzungsergebnisse der Gebäudeversicherung
nicht eröffnet worden seien und kein wertvermehrender Umbau vorliege. Die
Rechtsmittel gegen die Gebührenerhebung wurden vor allem deshalb abgewiesen,
weil die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dargetan habe, dass keine
Wertvermehrung eingetreten sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Schätzungsergebnis
und damit die Gebührenauflage seien nichtig, könne nicht gehört werden. Soweit
aus der Bemerkung des Bundesgerichts, dass die Schätzung im Gebührenverfahren
nicht hätte bestritten werden können und es dazu eines Rekurses an die Rekurskommission
bedurft hätte (E. 3c), herauszulesen wäre, jeder Gebührenpflichtige habe
vorerst das Schätzungsergebnis anzufechten, könnte ihr nicht gefolgt werden.
Das Bundesgericht mag in dem ihm vorliegenden Fall davon ausgegangen sein, der
Gebührenpflichtige könne nicht einerseits als Hauseigentümer die Erhöhung des
Versicherungsschutzes hinnehmen und anderseits als Zahlungspflichtiger geltend
machen, die Erhöhung des Versicherungswerts und damit die Gebührenrechnung
seien nichtig. Ob das zutreffe, darf offen bleiben, weil es gegenwärtig an der
dortigen Identität von Versicherungsnehmer(in) und Wassergebührenschuldner(in)
gebricht.
Die Rekurskommission ist nach alledem zu
Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb die
Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
6.
Der Beschwerdeführer rügt die Höhe der ihm
von der Rekurskommission auferlegten Rekurskosten, die nach dem Gesagten (E. 1)
nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel des Ermessensmissbrauchs zu
überprüfen sind. Wenn die Rekurskommission bei der Bemessung der Rekurskosten
von einem Streitwert ausgegangen ist, der sich nach den umstrittenen
Versicherungswerten bemisst, kann ihr jedenfalls keine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden, hat doch der Beschwerdeführer mit seinem Rekurs zumindest
in Kauf genommen, dass die Versicherungsdeckung um insgesamt weit über Fr.
2'000'000.- herabgesetzt wird. Die Festsetzung der Spruchgebühr durch die
Rekurskommission auf Fr. 4'500.- ist damit jedenfalls nicht
rechtsverletzend (vgl. § 5 der Verordnung über die Rekurskommission der
Gebäudeversicherung vom 1. März 2000 in Verbindung mit §§ 3 und 6 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
…
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…